{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR_118-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2005-01-11","aktenzeichen":"X ZR 118/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"§ 651 f Abs. 2 BGB a) Kann der Reiseveranstalter infolge einer Überbuchung den Kunden nicht an dem gebuchten Urlaubsort unterbringen und tritt der Kunde deshalb die Rei- se nicht an, so steht dem Kunden wegen Vereitelung der Reise ein Entschä- digungsanspruch nach § 651 f Abs. 2 BGB zu. b) Wenn der Kunde ein Ersatzangebot des Reiseveranstalters ablehnt, das, gemessen an den subjektiven Urlaubswünschen des Kunden, der gebuchten Reise nicht gleichwertig ist, kann der Veranstalter dem Entschädigungsan- spruch des Kunden nicht den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) entgegenhalten. c) Arbeitet ein erwerbstätiger Kunde während der Urlaubszeit weiter oder führt er eine ihm nicht vom Reiseveranstalter angebotene Ersatzreise durch, so steht dies seinem Entschädigungsanspruch nicht entgegen. d) Für die Höhe der Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit darf das Arbeitseinkommen nicht zum Maßstab genommen werden, wohl aber der Reisepreis (Aufgabe von BGHZ 63, 101 ff.; 77, 120 f.).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nX ZR 118/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n11. Januar 2005 \nGroß \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \nja \nBGHZ: \nja \nBGHR: \n\n§ 651 f Abs. 2 BGB \n\na) Kann der Reiseveranstalter infolge einer Überbuchung den Kunden nicht an \ndem gebuchten Urlaubsort unterbringen und tritt der Kunde deshalb die Rei-\nse nicht an, so steht dem Kunden wegen Vereitelung der Reise ein Entschä-\ndigungsanspruch nach § 651 f Abs. 2 BGB zu. \n\nb) Wenn der Kunde ein Ersatzangebot des Reiseveranstalters ablehnt, das, \ngemessen an den subjektiven Urlaubswünschen des Kunden, der gebuchten \nReise nicht gleichwertig ist, kann der Veranstalter dem Entschädigungsan-\nspruch des Kunden nicht den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung \n(§ 242 BGB) entgegenhalten. \n\nc) Arbeitet ein erwerbstätiger Kunde während der Urlaubszeit weiter oder führt \ner eine ihm nicht vom Reiseveranstalter angebotene Ersatzreise durch, so \nsteht dies seinem Entschädigungsanspruch nicht entgegen. \n\nd) Für die Höhe der Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit \ndarf das Arbeitseinkommen nicht zum Maßstab genommen werden, wohl \naber der Reisepreis (Aufgabe von BGHZ 63, 101 ff.; 77, 120 f.). \n\nBGH, Urt. v. 11. Januar 2005 - X ZR 118/03 - LG Hannover \nAG Hannover \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 12. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den \n\nRichter Scharen, die Richterinnen Ambrosius und Mühlens und den Richter \n\nDr. Meier-Beck \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil der 20. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Hannover vom 7. Juli 2003 wird auf ihre Kosten \n\nzurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Kläger verlangen Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Ur-\n\nlaubszeit. \n\nSie buchten und bezahlten bei der beklagten Reiseveranstalterin eine \n\nFlugreise auf die Malediven-Insel N. F. für die Zeit vom 13. bis zum \n\n27. April 2002 zu einem Gesamtpreis von 4.976,-- €. Ei ne Woche vor dem ver-\n\neinbarten Reisebeginn teilte die Beklagte den Klägern mit, daß das von ihnen \n\ngewählte Hotel überbucht sei, und bot ihnen ein Ausweichquartier auf einer an-\n\nderen Malediven-Insel an. Die Kläger nahmen dieses Ersatzangebot nicht an, \n\nsondern kündigten mit Schreiben vom 10. April 2002 den Reisevertrag. Die Be-\n\nklagte erstattete ihnen den gezahlten Reisepreis. Die Kläger verlangen darüber \n\nhinaus eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe \n\nvon 75,-- € pro Tag und Person für 14 Urlaubstage, in sgesamt also 2.100,-- €. \n\nDas Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger \n\nhat das Landgericht der Klage stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Revision \n\nder Beklagten. Sie begehrt die Wiederherstellung des erstinstanzlichen klage-\n\nabweisenden Urteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat keinen Erfolg. \n\nI. Das Berufungsgericht hat der Klage mit folgender Begründung stattge-\n\ngeben: \n\nDer Entschädigungsanspruch der Kläger sei unabhängig von der Kündi-\n\ngung allein deshalb, weil die Beklagte die Reise durch zu vertretende Überbu-\n\nchung vereitelt habe, nach § 651 f Abs. 2 1. Altern. BGB begründet. Die Kläger \n\nseien nicht verpflichtet gewesen, das Ersatzangebot der Beklagten anzunehmen. \n\nOb den Reisenden eine Pflicht zur Annahme des Ersatzangebots treffe, sei le-\n\ndiglich unter den Gesichtspunkten des Mitverschuldens und eines Verstoßes \n\ngegen Treu und Glauben zu prüfen, die aber beide dem Anspruch der Kläger \n\nnicht entgegenstünden. Es könne im vorliegenden Fall offenbleiben, ob der Rei-\n\nsende ein Ersatzangebot aus gefühlsmäßigen oder nur aus sachlichen Gründen \n\nablehnen dürfe. Denn die Kläger hätten ihre Ablehnung sachlich begründet. Dies \n\nergebe sich bereits aus der nicht zu beanstandenden Feststellung des Amtsge-\n\nrichts, daß das Ersatzangebot der vertraglich vereinbarten Reise nicht gleichwer-\n\ntig gewesen sei, vielmehr eine Minderung des Reisepreises um 30 % gerechtfer-\n\ntigt hätte. Der strenge Maßstab des § 651 e Abs. 1 BGB, der eine Kündigung \n\ndes Reisevertrages erst bei Mängeln erlaube, die eine Minderung um mehr als \n\n50 % geböten, sei bei der Prüfung eines Mitverschuldens oder eines Verstoßes \n\ngegen Treu und Glauben nicht anzulegen. \n\nAuch die Höhe der von den Klägern begehrten Entschädigung sei nicht \n\nzu beanstanden, da sie in einem angemessenen Verhältnis zum Reisepreis ste-\n\nhe und der Anspruch auch nicht im Hinblick auf den zu Hause verbrachten Ur-\n\nlaub zu kürzen sei, weil ein Urlaub in B. im April dem geplanten Urlaub auf \n\nden Malediven nicht nahekomme. \n\nII. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung stand. \n\n1. Keinen Erfolg hat die Verfahrensrüge der Revision, daß das Beru-\n\nfungsurteil die Berufungsanträge nicht wiedergebe. \n\nDie die Abfassung von Berufungsurteilen erleichternde Vorschrift des \n\n§ 540 Abs. 1 ZPO, wonach das Urteil anstelle von Tatbestand und Entschei-\n\ndungsgründen nur die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im an-\n\ngefochtenen Urteil mit einer Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen \n\nund eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung \n\nder angefochtenen Entscheidung zu enthalten braucht, bezieht sich nicht auf die \n\nBerufungsanträge. Diese muß das Berufungsgericht in sein Urteil aufnehmen. \n\nSie brauchen allerdings nicht wörtlich wiedergegeben zu werden, sondern es \n\nkann genügen, daß aus den Ausführungen des Berufungsgerichts deutlich wird, \n\nwas der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel und was der Berufungsbeklag-\n\nte im Berufungsverfahren erstrebt hat (BGH, Urt. v. 10.02.2004 - VI ZR 94/03, \n\nNJW 2004, 1389 unter II 2). \n\nHier läßt das Berufungsurteil den Inhalt der Berufungsanträge - noch - er-\n\nkennen. Aus der im Tenor ausgesprochenen nicht nur teilweisen, sondern gänz-\n\nlichen Änderung des erstinstanzlichen Urteils in Verbindung mit der in den Grün-\n\nden enthaltenen Aussage, das Rechtsmittel der Kläger habe in vollem Umfang \n\nErfolg, ist ersichtlich, daß der Berufungsantrag der Kläger dem Tenor des Beru-\n\nfungsurteils entsprochen haben muß. Daß die Beklagte die Zurückweisung der \n\nklägerischen Berufung beantragt hat, geht daraus hervor, daß das Berufungsge-\n\nricht ein streitiges Urteil, also kein Anerkenntnis- oder Versäumnisurteil, erlassen \n\nhat. \n\n2. Soweit die Revision sich dagegen wendet, daß das Berufungsgericht \n\neinen Entschädigungsanspruch der Kläger nach § 651 f Abs. 2 BGB dem Grun-\n\nde nach bejaht hat, bleibt sie ebenfalls erfolglos. \n\na) Nach § 651 f Abs. 2 BGB kann der Reisende, wenn die Reise vereitelt \n\noder beeinträchtigt wird, auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine \n\nangemessene Entschädigung in Geld verlangen. Diese Vorschrift erweitert hin-\n\nsichtlich des Anspruchsumfangs die Regelung des § 651 f Abs. 1 BGB, daß der \n\nReisende unbeschadet der Minderung (§ 651 d BGB) oder der Kündigung \n\n(§ 651 e BGB) Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen kann, es sei \n\ndenn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstal-\n\nter nicht zu vertreten hat. Der Anspruch auf eine angemessene Entschädigung \n\nwegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit nach Absatz 2 der Vorschrift hat da-\n\nher zunächst einmal dieselben Voraussetzungen wie der Schadensersatzan-\n\nspruch nach Absatz 1. Zusätzliche haftungsbegründende Voraussetzung ist die \n\nVereitelung oder eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise. Hier liegen alle \n\nanspruchsbegründenden Voraussetzungen des geltendgemachten Entschädi-\n\ngungsanspruchs vor. \n\nb) Nicht nur ein Mangel der Reise im werkvertraglichen Sinne, sondern \n\nauch die vollständige Nichterbringung der vertraglich geschuldeten Leistung \n\nkann einen Anspruch nach § 651 f Abs. 1 oder Abs. 2 BGB begründen. Umstän-\n\nde, die die gesamte Reise oder Einzelleistungen wie Beförderung, Unterbrin-\n\ngung, Verpflegung und sonstige Betreuung ganz oder teilweise unmöglich ma-\n\nchen, oder eine Leistungsverweigerung des Reiseveranstalters verhindern oder \n\nmindern den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen der Reise und werden \n\ndaher vom reisevertraglichen Gewährleistungsrecht der §§ 651 c ff. BGB ein-\n\nschließlich des § 651 f BGB erfaßt (BGH, Urt. v. 23.09.1982 - VII ZR 22/82, NJW \n\n1983, 35 u. I 3 a). \n\nWenn hier die Beklagte den Klägern erklärte, daß sie sie nicht auf der In-\n\nsel N. F. unterbringen könne, weil die dortigen Quartiere überbucht \n\nseien, so lag dem entweder die Unmöglichkeit der vertraglich geschuldeten Lei-\n\nstung (§ 275 Abs. 1 BGB) oder eine Leistungsverweigerung zugrunde. Die Klä-\n\nger hatten unter den ihnen angebotenen verschiedenen Malediven-Inseln eine \n\nWahl getroffen und nach dem Inhalt des Reisevertrages einen Urlaub auf der \n\nvon ihnen ausgesuchten Insel gebucht. Bei der gebuchten Reise handelte es \n\nsich deshalb nicht etwa um eine Gattungs- oder Wahlschuld der Beklagten des \n\nInhalts, daß sie für die Kläger einen Urlaub auf irgendeiner, erst nach Vertrags-\n\nschluß von ihr zu bestimmenden Insel der Malediven bewerkstelligen mußte. Die \n\nLeistungspflicht der Beklagten war vielmehr auf die gebuchte Insel N. \n\nF. konkretisiert; nur durch die Verschaffung eines Urlaubs auf gerade dieser \n\nInsel konnte die Beklagte ihrer Leistungspflicht genügen. Ebenso wenig hatten \n\ndie Parteien eine Ersetzungsbefugnis der Beklagten vereinbart. Der Bundesge-\n\nrichtshof hat auch bereits entschieden, daß der Reiseveranstalter nicht berech-\n\ntigt ist, den Reisenden ohne seine Zustimmung an einem anderen Urlaubsort \n\nunterzubringen (BGH, Urt. v. 23.09.1982, aaO). Das Angebot der Beklagten, die \n\nKläger auf einer anderen als der gebuchten Malediven-Insel einzuquartieren, \n\nänderte daher nichts daran, daß sie die Vertragserfüllung ablehnte. \n\nc) Das Verschulden des Reiseveranstalters - oder seiner Erfüllungsgehil-\n\nfen (§ 278 BGB) - wird nach § 651 f Abs. 1 BGB vermutet. Die Beklagte hat \n\nnichts zu ihrer Entlastung vorgetragen. \n\nd) Die Reise ist auch vereitelt worden. Kann oder will der Reiseveranstal-\n\nter den Reisevertrag nicht ordnungsgemäß erfüllen, z.B. infolge einer Überbu-\n\nchung, und führt dies dazu, daß der Kunde die Reise nicht antritt, so wird die \n\nReise vereitelt. Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, daß eine Verei-\n\ntelung der Reise anzunehmen ist, wenn der gegen seinen Willen an einem ande-\n\nren Urlaubsort untergebrachte Reisende die Reise alsbald abbricht (Urt. v. \n\n23.09.1982 unter I 2; vgl. auch OLG Düsseldorf NJW-RR 1989, 1078 und 1994, \n\n950). Dies gilt genauso, wenn der Kunde aus dem gleichen Grund schon den \n\nAntritt der Reise ablehnt. \n\ne) Damit sind alle Anspruchsvoraussetzungen eines Entschädigungsan-\n\nspruchs der Kläger nach § 651 f Abs. 2 BGB erfüllt. Wie das Berufungsgericht \n\nzutreffend entschieden hat, bedurfte es einer zusätzlichen Kündigung des Rei-\n\nsevertrages nach § 651 e Abs. 1 BGB nicht. Für den Anspruch aus § 651 f \n\nAbs. 2 BGB brauchen auch nicht die Voraussetzungen einer Kündigung vorzu-\n\nliegen. Denn der Wortlaut des Absatz 1, wonach der Anspruch \"unbeschadet der \n\nMinderung oder Kündigung\" gegeben ist, besagt, daß die verschiedenen Ge-\n\nwährleistungsansprüche unabhängig nebeneinander bestehen (so auch Er-\n\nman/Seiler, BGB, 11. Aufl., § 651 f Rdn. 1; Staudinger/J. Eckert, BGB (2004), \n\n§ 651 f Rdn. 9). Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die Reise, falls die Kläger \n\ndas Ersatzangebot angenommen hätten, infolge der Unterschiede zwischen dem \n\nursprünglich gebuchten und dem ersatzweise angenommenen Urlaubsort erheb-\n\nlich beeinträchtigt gewesen wäre. Diese Voraussetzung gilt nur für eine Kündi-\n\ngung, nicht aber für einen Entschädigungsanspruch wegen Vereitelung der Rei-\n\nse (so zutreffend OLG Düsseldorf, aaO; OLG Frankfurt RRa 1995, 224). \n\nf) Die Beklagte kann dem Entschädigungsanspruch der Kläger auch nicht \n\nden Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) mit der Begrün-\n\ndung entgegensetzen, die Kläger hätten ein gleichwertiges Ersatzangebot nicht \n\nangenommen. \n\n(1) Die tatsächlichen Voraussetzungen einer unzulässigen Rechtsaus-\n\nübung muß der Einwendende darlegen. Grundsätzlich obliegt es deshalb nicht \n\ndem Reisenden, Rechtfertigungsgründe für seine Nichtannahme des Ersatzan-\n\ngebotes vorzutragen (so richtig OLG Celle NJW-RR 2002, 1711), sondern ist es \n\nSache des Reiseveranstalters, besondere Umstände darzutun und erforderli-\n\nchenfalls zu beweisen, deretwegen die Ablehnung des Reisenden ausnahms-\n\nweise gegen Treu und Glauben verstieß. Diese Umstände müssen letztlich den \n\nSchluß rechtfertigen, daß nicht die Unterschiede zwischen den beiden Reiselei-\n\nstungen der hauptsächliche Beweggrund des Reisenden für seine Ablehnung \n\nwaren, sondern daß ihn andere, im Verhältnis zum Reiseveranstalter nicht \n\nschutzwürdige Motive antrieben, etwa schlichte Vertragsreue. \n\n(2) Gründe, die die Ablehnung des Ersatzangebots der Beklagten durch \n\ndie Kläger als treuwidrig erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich. Die Frage, ob \n\nein Rechtsmißbrauch schon anzunehmen ist, wenn das Ersatzangebot unter \n\nBerücksichtigung der subjektiven Wünsche des Reisenden der gebuchten Reise \n\ngleichwertig war, braucht im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden. \n\nDenn das Ersatzangebot der Beklagten war nicht gleichwertig. Das Berufungs-\n\ngericht hat diesbezüglich in rechtlich nicht zu beanstandender tatrichterlicher \n\nWürdigung darauf abgestellt, daß die Kläger schnorcheln und tauchen wollten \n\nund daß für diese Zwecke die ersatzweise angebotene Insel, so ähnlich sie an-\n\nsonsten der gebuchten gewesen sein mag, weniger geeignet war, weil ihr ein \n\nHausriff fehlt, das für Urlauber, die schnorcheln und tauchen wollen, eine erstre-\n\nbenswerte Bequemlichkeit darstellt. Auf die von der Revision angegriffene Fest-\n\nstellung des Berufungsgerichts, das Amtsgericht habe wegen der Unterschiede \n\nzwischen den beiden Inseln zutreffend eine Minderung des Reisepreises um \n\n30 % für gerechtfertigt gehalten, kommt es dabei nicht an. Es geht allein darum, \n\nob die Ablehnung einer anderen als der gebuchten Reise gegen Treu und Glau-\n\nben verstieß. Dies ist aus den bereits genannten Gründen nicht schon dann der \n\nFall, wenn die Annahme des Ersatzangebotes zu keiner größeren Beeinträchti-\n\ngung des Reisenden geführt hätte. \n\n3. Auch hinsichtlich der Höhe des Anspruchs hat die Revision keinen Er-\n\nfolg. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Festsetzung der Entschädigung \n\nauf etwa die Hälfte des Reisepreises läßt keinen Rechtsfehler erkennen. \n\na) Unbegründet ist die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der \n\nRevision, die Kläger müßten erst noch beweisen, daß sie in der geplanten Rei-\n\nsezeit zuhause geblieben seien. Der Senat tritt nicht der im Schrifttum vertrete-\n\nnen Auffassung bei, daß der Entschädigungsanspruch wegen Vereitelung der \n\nReise auch davon abhängt, wie der Kunde die für die Reise vorgesehene Zeit-\n\nspanne verbracht hat (vgl. z.B. Erman/Seiler, aaO Rdn. 7, 8; Führich, Rei-\n\nserecht, 4. Aufl. Rdn. 345; MünchKomm./Tonner, BGB, 4. Aufl., § 651 f Rdn. 29, \n\n32; Staudinger/J. Eckert, aaO Rdn. 67; Baumgärtel/Strieder, Handbuch der Be-\n\nweislast, 2. Aufl., § 651 f BGB Rdn. 4). Vielmehr steht mit der Vereitelung der \n\nReise zugleich der haftungsausfüllende Tatbestand der vertanen Urlaubszeit \n\nfest. \n\n(1) Der Wortlaut des § 651 f Abs. 2 BGB, wonach der Reisende bei Verei-\n\ntelung oder erheblicher Beeinträchtigung der Reise \"auch wegen nutzlos aufge-\n\nwendeter Urlaubszeit\" eine Entschädigung verlangen kann, besagt nicht, daß er \n\neinen Entschädigungsanspruch (nur) für den Fall haben soll, daß er seine Ur-\n\nlaubszeit infolge der Vereitelung nutzlos aufgewendet hat. Bereits dies legt die \n\nAuslegung nahe, daß in der Formulierung \"wegen nutzlos aufgewendeter Ur-\n\nlaubszeit\" lediglich das gesetzgeberische Motiv für die Regelung zum Ausdruck \n\nkommt und deshalb bei einer Vereitelung der Reise nur noch in Frage steht, ob \n\nim Einzelfall eine Entschädigung ausnahmsweise nicht erforderlich und welcher \n\nGeldbetrag ansonsten zu zahlen ist. Auch der Umstand, daß der Gesetzgeber \n\nder Vereitelung eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise zur Seite gestellt \n\nund beide Tatbestände gleichermaßen als ausreichende Voraussetzung für ei-\n\nnen Entschädigungsanspruch angesehen hat, läßt in Verbindung mit der Tatsa-\n\nche, daß bei einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise die aufgewendete \n\nUrlaubszeit mit Sicherheit - ganz oder teilweise - vertan ist (vgl. Begründung des \n\nRegierungsentwurfs zum Entwurf eines Gesetzes über den Reiseveranstalter-\n\nvertrag, BT-Drucks. 8/786 S. 30), die gesetzgeberische Wertung erkennen, daß \n\nauch bei Vereitelung der Reise von einer so schwerwiegenden Beeinträchtigung \n\ndes vertraglich geschuldeten Leistungserfolges auszugehen ist, daß eine Ent-\n\nschädigung dafür geboten ist, daß der Kunde seine Urlaubszeit nicht so verbrin-\n\ngen konnte, wie vom Veranstalter geschuldet. Über die Höhe der Entschädigung \n\nist damit noch nichts gesagt. Insbesondere liegt es im Ermessen des Tatrich-\n\nters, in Bagatellfällen von der Zuerkennung einer Entschädigung abzusehen \n\n(vgl. BGH, Urt. v. 14.01.1991 - VI ZR 120/91, NJW 1992, 1043). \n\n(2) Aber nicht nur der Wortlaut des Gesetzes, sondern auch der Sinn und \n\nZweck der Entschädigung, dem Kunden einen Ausgleich für die entgangene \n\nUrlaubsfreude zu verschaffen, sprechen dafür, daß bei Vereitelung der Reise \n\nohne weiteres eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit \n\ngeboten ist. Mit der Vereitelung der Reise steht fest, daß der Kunde den von ihm \n\ngeplanten konkreten Nutzen seiner Urlaubszeit, nämlich den Erfolg der von ihm \n\nbeim Reiseveranstalter gebuchten Reise, nicht erreichen kann. In diesem Zu-\n\nsammenhang sind die Streitfragen zu beantworten, ob die Entstehung eines \n\nimmateriellen Schadens verhindert wird, wenn ein berufstätiger Reisekunde den \n\nihm vom Arbeitgeber bewilligten oder selbst organisierten Urlaub widerruft, statt-\n\ndessen weiterarbeitet und seinen Urlaub auf später verschiebt oder wenn er in \n\nder geplanten Reisezeit eine andere Reise durchführt, die ihm nicht der Reise-\n\nveranstalter angeboten hat (Ersatzurlaub). Diese Fragen sind in Rechtsprechung \n\nund Schrifttum streitig (gegen einen Entschädigungsanspruch bei Weiterarbeit \n\nBGHZ 82, 219, 227; OLG Düsseldorf NJW-RR 1990, 573; Erman/Seiler, aaO \n\nRdn. 8; dafür LG Frankfurt NJW-RR 1991, 315; Führich, aaO Rdn. 353; Staudin-\n\nger/J. Eckert, aaO Rdn. 69; gegen einen Entschädigungsanspruch bei Ersatzur-\n\nlaub: Führich, aaO Rdn. 351; Soergel/H.W. Eckert, BGB, 12. Aufl., § 651 f \n\nRdn. 15; Staudinger/J. Eckert, aaO Rdn. 70; dafür Palandt/Sprau, BGB, \n\n64. Aufl., § 651 f Rdn. 6; Bartl, NJW 1979, 1385, 1388). Nach Ansicht des er-\n\nkennenden Senats beeinträchtigen Weiterarbeit und Ersatzurlaub den Entschä-\n\ndigungsanspruch nicht. Weder sind diese Umstände bei der Schadensberech-\n\nnung einzusetzen - was zur Folge hätte, daß ein möglicher Schaden letztlich \n\ndoch nicht entstanden wäre -, noch findet insoweit eine Vorteilsanrechnung statt. \n\nDenn in beiden Fällen hat der Kunde aufgrund eigener Initiative, um die Zeit \n\nseiner geplanten, aber vereitelten Reise doch noch nutzbringend zu gestalten, \n\nAnstrengungen entfaltet, zu denen er dem Reiseveranstalter gegenüber nicht \n\nverpflichtet war. Ein eigenes Verhalten des Geschädigten, zu dem er nicht auf-\n\ngrund seiner Schadensabwendungs- und -minderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB) \n\nverpflichtet ist, darf aber wegen des Grundsatzes, daß überpflichtmäßige An-\n\nstrengungen des Geschädigten den Schädiger nicht entlasten sollen, weder in \n\ndie Schadensberechnungsbilanz eingestellt werden, noch braucht der Geschä-\n\ndigte es sich im Wege der Vorteilsausgleichung anrechnen zu lassen (BGHZ 55, \n\n329, 332 ff.; Palandt/Heinrichs, vor § 249 Rdn. 125). \n\nb) Gegen die vom Berufungsgericht festgesetzte Höhe der Entschädigung \n\nist rechtlich nichts einzuwenden. Die Bemessung der Entschädigung ist grund-\n\nsätzlich Aufgabe des Tatrichters. Die Würdigung des Tatrichters kann vom Revi-\n\nsionsgericht nur in engen Grenzen nachgeprüft werden, insbesondere darauf, ob \n\ner die für die Bemessung maßgeblichen Kriterien nicht verkannt, alle maßgebli-\n\nchen Umstände berücksichtigt und sich um eine angemessene Beziehung der \n\nEntschädigung zum Umfang der Beeinträchtigung bemüht hat (vgl. BGHZ 85, \n\n168, 170; 92, 177, 183; 138, 388, 391 zum Schmerzensgeld; Münch-\n\nKomm./Prütting, ZPO, 2. Aufl., § 287 Rdn. 4). Auf der Grundlage dieser einge-\n\nschränkten Prüfungsmöglichkeit läßt die Festsetzung des Berufungsgerichts \n\nkeinen Rechtsfehler erkennen. \n\n(1) Zu Unrecht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht die Entschä-\n\ndigung anhand des von den Klägern geltend gemachten durchschnittlichen tägli-\n\nchen Nettoverdienstes berechnet habe. \n\naa) Es ist zwar richtig, daß das Einkommen des Reisenden kein geeigne-\n\nter Maßstab für die Höhe der Entschädigung ist. Die frühere Rechtsprechung \n\ndes Bundesgerichtshofs, daß vertane Urlaubszeit ein Vermögensschaden und \n\ndessen Richtgröße der Aufwand sei, den die Beschaffung zusätzlichen Urlaubs \n\nerfordern würde, also das Arbeitseinkommen (BGHZ 63, 98, 101 ff.; 77, 116, \n\n120 f., 123), war dadurch begründet, daß nach § 253 BGB in der bis zum \n\n31. Dezember 2001 geltenden Fassung wegen eines immateriellen Schadens \n\nEntschädigung in Geld nur in den vom Gesetz geregelten Fällen gefordert wer-\n\nden konnte und damals eine gesetzliche Ersatzpflicht des Reiseveranstalters für \n\nden immateriellen Schaden des Reisenden noch fehlte. Diese Rechtsprechung \n\nist durch die zum 1. Oktober 1979 erfolgte Einführung des § 651 f Abs. 2 BGB \n\nhinfällig geworden. Denn für die dort geregelte Entschädigung sind nach dem \n\nWillen des Gesetzgebers immaterielle Momente, insbesondere die entgangene \n\nUrlaubsfreude, von Bedeutung (Begründung des Regierungsentwurfs aaO; Be-\n\nschlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 8/2343 \n\nS. 11; BGHZ 85, 168, 171 f.). Auch die Richtlinie des Rates der Europäischen \n\nGemeinschaften vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (90/314/EWG) ist dahin \n\nauszulegen, daß sie dem Verbraucher einen Anspruch auf Ersatz des immateri-\n\nellen Schadens, einschließlich des Schadens wegen entgangener Urlaubsfreu-\n\nde, verleiht, der auf der Nichterfüllung oder mangelhaften Erfüllung des Reise-\n\nvertrages beruht (EuGH Slg. I 2002, 2631 Gründe Nr. 22-24). Der immaterielle \n\nCharakter des durch die vertane Urlaubszeit entstandenen Schadens führt dazu, \n\ndaß nicht nur im Erwerbsleben stehenden Reisenden, sondern auch nicht oder \n\nnicht mehr berufstätigen Personen wie etwa Schülern oder Rentnern eine Ent-\n\nschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit zuzubilligen ist (Begrün-\n\ndung des Regierungsentwurfs aaO; BGHZ 85, 168, 171 f.). Deshalb verbietet es \n\nsich, das Arbeitseinkommen zum Maßstab zu machen (so auch Führich, aaO \n\nRdn. 352 b; Staudinger/J. Eckert, aaO Rdn. 72, 74; Tonner, Der Reisevertrag, \n\n4. Aufl., § 651 f BGB Rdn. 46). An der früheren, bereits zu § 651 f Abs. 2 BGB \n\nergangenen Rechtsprechung, daß sowohl das Nettoeinkommen als auch der \n\nReisepreis berücksichtigt werden können \n\n(BGH, Urt. v. 23.09.1982 \n\n- VII ZR 22/82, NJW 1983, 35 u. II 1, 2 a; Urt. v. 21.10.1982 - VII ZR 61/82, NJW \n\n1983, 218 u. I 1 b), hält der Senat deshalb nicht mehr fest. \n\nbb) Es bedarf keiner Erörterung, ob die Kläger, die nicht auf ihr individuel-\n\nles Einkommen, sondern auf den Durchschnittsverdienst der Bevölkerung abge-\n\nstellt haben, überhaupt im Sinne der früheren Kommerzialisierungsrechtspre-\n\nchung das Einkommen zum Maßstab genommen haben. Denn jedenfalls ist ih-\n\nnen das Berufungsgericht insoweit nicht gefolgt, das vielmehr allein auf das an-\n\ngemessene Verhältnis der Entschädigungssumme zum Reisepreis abgestellt \n\nhat. Wenn der Reisepreis als Bemessungskriterium genommen wird, so ist dies \n\nrechtlich nicht zu beanstanden (BGH, Urt. v. 23.09.1982 und v. 21.10.1982). \n\nDenn dies entspricht der Absicht des Gesetzgebers, der keinen starren Maßstab \n\nfür die Bemessung der Entschädigung festlegen wollte, aber dem Reisepreis und \n\ndem Ausmaß der Beeinträchtigung Bedeutung beimaß (Beschlußempfehlung \n\nund Bericht des Rechtsausschusses aaO). Die Berücksichtigung des Reiseprei-\n\nses rechtfertigt sich durch die Erwägung, daß der Reisepreis zeigt, wieviel Geld \n\nder mit der geplanten Reise verbundene immaterielle Gewinn dem Kunden wert \n\nwar (vgl. OLG Düsseldorf RRa 1994, 177; Führich, aaO; Staudinger/J. Eckert, \n\naaO Rdn. 36). Dies gilt jedenfalls für Pauschalreisen, die, wie hier, An- und Ab-\n\nreise und Unterkunft abdecken. Ob der an den Reiseveranstalter zu zahlende \n\nPreis als Bemessungsgrundlage auch dann ausreicht, wenn der Veranstalter nur \n\neine Einzelleistung erbringt, oder ob dann der Gesamtaufwand berücksichtigt \n\nwerden muß, den der Kunde für die geplante Reise aufbringen wollte (vgl. BGH, \n\nUrt. v. 23.09.1982, aaO u. II 2 a), kann im vorliegenden Fall offen bleiben. \n\nDa die Entscheidung des Berufungsgerichts, den Reisepreis zum Maß-\n\nstab zu nehmen, rechtlich nicht zu beanstanden ist, bedarf es im vorliegenden \n\nFall auch keiner Prüfung, ob daneben andere Maßstäbe zulässig sind und ins-\n\nbesondere feste, sowohl vom Einkommen als auch vom Reisepreis unabhängige \n\nTagessätze verwendet werden dürfen, wie sie zum Beispiel das Landgericht \n\nFrankfurt am Main (RRa 2003, 26) und das Oberlandesgericht Düsseldorf (RRa \n\n2003, 14) ihrer Bemessung der Entschädigung als Ausgangspunkt zugrundele-\n\ngen. \n\n(2) Die Entscheidung des Berufungsgerichts, etwa die Hälfte des Reise-\n\npreises als Entschädigungssumme anzusetzen, läßt keinen Rechtsfehler erken-\n\nnen. Der Tatrichter hat die Höhe der Entschädigung bei einer Vereitelung der \n\nReise nach den Umständen des jeweiligen Falles zu bemessen. Der Vorschlag \n\nvon Führich (aaO Rdn. 352 b), für jeden gänzlich vertanen Urlaubstag die zeitan-\n\nteilige Quote des vollen Reisepreises anzusetzen, der dazu führt, daß der Rei-\n\nsende nicht nur aufgrund der Befreiung von seiner Pflicht zur Gegenleistung \n\n(§§ 326 Abs. 1 Satz 1, 812 BGB) den gezahlten Reisepreis zurückverlangen, \n\nsondern den gleichen Betrag als Entschädigung nach § 651 f Abs. 2 BGB noch \n\neinmal fordern kann, mag ein angemessenes Ergebnis erbringen, wenn die Rei-\n\nse durchgeführt wurde, aber so schwer beeinträchtigt war, daß, verglichen mit \n\ndem Ausbleiben der vertraglich geschuldeten Leistung, die mit der Beeinträchti-\n\ngung verbundenen Belastungen des Reisenden einen zusätzlichen Ausgleich \n\nerfordern. Bei Vereitelung der Reise hingegen ist die tatrichterliche Bemessung \n\nder Entschädigung mit der Hälfte des Reisepreises revisionsrechtlich nicht zu \n\nbeanstanden. \n\n(3) Unbegründet ist auch die Revisionsrüge, daß das Berufungsgericht \n\nden Resterholungswert unberücksichtigt gelassen habe, der einem zuhause \n\nverbrachten Urlaub zukomme. \n\nDer Senat hält nicht an der bisherigen Rechtsprechung fest, wonach der \n\nResterholungswert eines zuhause verbrachten Urlaubs einen Schadensminde-\n\nrungsposten darstellt, den der Tatrichter bei der Bemessung der Entschädigung \n\nberücksichtigen muß (dafür früher BGHZ 77, 116, 122; BGH, Urt. v 23.09.1982 \n\nu. I 4 b; so auch MünchKomm./Tonner, aaO Rdn. 32 ff.; Palandt/Sprau, aaO \n\n§ 651 f Rdn. 6; Staudinger/J. Eckert, aaO Rdn. 68; dagegen Führich, aaO \n\nRdn. 350). Der Erholungswert eines häuslichen Urlaubs beruht auf der zuhause \n\ngenossenen Freizeit. Freizeitwert hat ein Urlaub aber mit oder ohne Reise. Er ist \n\nmithin nicht Gegenstand der vom Reiseveranstalter geschuldeten Leistung. Ihn \n\nwill der Kunde nicht mit dem Reisepreis erkaufen; er hat nichts mit dem Gewinn \n\nzu tun, den der Kunde sich gerade von der Reise, d.h. von dem Ortswechsel, \n\nverspricht. Deshalb ist der reine Freizeitwert des vereitelten Urlaubs vom Reise-\n\nveranstalter nicht zu entschädigen. Dann darf aber auch kein Abzug von der \n\nEntschädigung erfolgen, wenn dieser Freizeitwert dem Kunden erhalten bleibt, \n\nwie es bei einem zuhause verbrachten Urlaub der Fall ist. \n\nMelullis \n\nScharen \n\n Ambrosius \n\nMühlens \n\nMeier-Beck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR_118-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-11/x-zr-118-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 651f","ref_norm":"651f","n":15},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 651e","ref_norm":"651e","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 326","ref_norm":"326","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 651c","ref_norm":"651c","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 651d","ref_norm":"651d","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR_118-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR_118-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-11/x-zr-118-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR_118-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:21:02.328699+00:00"}}