{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR_114-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2006-08-01","aktenzeichen":"X ZR 114/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Restschadstoffentfernung ZPO § 142; DurchsetzungsRL Art. 6 a) Die Bestimmung des § 142 ZPO ist - auch im Licht völkerrechtlicher Vorga- ben und europarechtlich bindender Normen wie Art. 6 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums - in verschie- denen Rechtsgebieten, wie im gewerblichen Rechtsschutz insgesamt und insbesondere bei den technischen Schutzrechten, differenziert zu betrach- ten und anzuwenden. b) Bei Rechtsstreitigkeiten über technische Schutzrechte kann eine Vorlegung von Urkunden oder sonstigen Unterlagen nach § 142 ZPO angeordnet wer- den, wenn die Vorlegung zur Aufklärung des Sachverhalts geeignet und er- forderlich, weiter verhältnismäßig und angemessen, d.h. dem zur Vorlage Verpflichteten bei Berücksichtigung seiner rechtlich geschützten Interessen nach Abwägung der kollidierenden Interessen zumutbar ist. c) Als Anlass für eine Vorlageanordnung kann es ausreichen, dass eine Benut- zung des Gegenstands des Schutzrechts wahrscheinlich ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nX ZR 114/03 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n1. August 2006 \nWermes \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nja \nBGHZ: \nja \nBGHR: \n\nRestschadstoffentfernung \n\nZPO § 142; DurchsetzungsRL Art. 6 \n\na) Die Bestimmung des § 142 ZPO ist - auch im Licht völkerrechtlicher Vorga-\nben und europarechtlich bindender Normen wie Art. 6 der Richtlinie \n2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April \n2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums - in verschie-\ndenen Rechtsgebieten, wie im gewerblichen Rechtsschutz insgesamt und \ninsbesondere bei den technischen Schutzrechten, differenziert zu betrach-\nten und anzuwenden. \n\nb) Bei Rechtsstreitigkeiten über technische Schutzrechte kann eine Vorlegung \nvon Urkunden oder sonstigen Unterlagen nach § 142 ZPO angeordnet wer-\nden, wenn die Vorlegung zur Aufklärung des Sachverhalts geeignet und er-\nforderlich, weiter verhältnismäßig und angemessen, d.h. dem zur Vorlage \nVerpflichteten bei Berücksichtigung seiner rechtlich geschützten Interessen \nnach Abwägung der kollidierenden Interessen zumutbar ist. \n\nc) Als Anlass für eine Vorlageanordnung kann es ausreichen, dass eine Benut-\n\nzung des Gegenstands des Schutzrechts wahrscheinlich ist. \n\nBGH, Urt. v. 1. August 2006 - X ZR 114/03 - OLG München \n\nLG München I \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 1. August 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den \n\nRichter Keukenschrijver, die Richterinnen Ambrosius und Mühlens und den \n\nRichter Dr. Kirchhoff \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das am 10. Juli 2003 verkündete \n\nUrteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München aufge-\n\nhoben. \n\nDer Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungs-\n\ngericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger war Inhaber des auf einer freigegebenen Diensterfindung be-\n\nruhenden, am 11. Juni 1985 angemeldeten deutschen Patents 35 20 885 (Li-\n\nzenzpatents), das in der Fassung, die es im Einspruchsbeschwerdeverfahren \n\nerhalten hat, bis zum Ablauf der Höchstschutzdauer in Kraft stand und \"Verfah-\n\nren und Anlage zur weitgehenden Restentfernung von gasförmigen, aerosolar-\n\ntigen und/oder staubförmigen Schadstoffen\" betraf. Patentanspruch 1 des Li-\n\nzenzpatents lautet in dieser Fassung wie folgt: \n\n\"Verfahren zur weitgehenden Restentfernung von gasförmigen, ae-\n\nrosolartigen und/oder staubförmigen Schadstoffen aus Abgasen \n\nvon Müll- und Sondermüllverbrennungsanlagen, wobei das aus der \n\nVerbrennungszone der Anlage abströmende und Schadstoffe ent-\n\nhaltende heiße Rauchgas entstaubt und das entstaubte Rauchgas \n\nin einer Rauchgasnachbehandlung gemäß dem Naßverfahren, \n\nHalbtrockenverfahren und Trockenverfahren behandelt wird und \n\nsich ein Wasserdampf enthaltendes Restwaschgas ergibt, dadurch \n\ngekennzeichnet, daß man das wasserdampfhaltige Restwaschgas \n\nmit einer mittleren Temperatur T in einem Kühlsystem aus Glas, \n\nGraphit, korrosionsbeständigem Metall, Keramik oder Kunststoff \n\ndurch indirekte Kühlung mittels eines Kühlmediums so weit abkühlt, \n\ndaß die Temperatur auf einen mittleren Wert T-x unter Wahl einer \n\nTemperaturdifferenz derart herabgesetzt wird, daß mindestens je-\n\nweils die Hauptmenge des im Gas enthaltenen Wasserdampfs aus-\n\nkondensiert, wobei dem Restwaschgas im Kühlsystem zusätzlich \n\nein Mittel zudosiert wird, das mit Schadstoffkomponenten des \n\nRestwaschgases reagiert und diese zu Verbindungen mit herabge-\n\nsetzter Flüchtigkeit und/oder Löslichkeit umsetzt, bzw. deren Alkali-\n\ngehalt verändert, und[/]oder dem Restwaschgas im Kühlsystem zu-\n\nsätzlich ein Mittel zudosiert wird, das Schadstoffkomponenten oder \n\nDerivate derselben adsorptiv oder absorptiv chemisch-physikalisch \n\nbindet, und/oder das Restwaschgas zusätzlich mit einem Konden-\n\nsationshilfsmittel beaufschlagt wird, das die Bildung von Kondensa-\n\ntionskeimen fördert, und daß das abgeschiedene Kondensat abge-\n\nzogen sowie chemisch-physikalisch nachbehandelt wird.\" \n\n2 \n\nMit Lizenzvertrag vom 23./28. Januar 1987 hat der Kläger der Beklagten \n\nzu 1, deren Tochtergesellschaften sowie deren Lieferanten und Kunden ein \n\nMitbenutzungsrecht gegen eine Einmalzahlung und eine Lizenzgebühr in Höhe \n\nvon 2 % des Nettoverkaufswerts aller unter Verwertung der Vertragsschutz-\n\nrechte von der Beklagten und den Tochtergesellschaften in Verkehr gebrachten \n\nVertragsanlagen eingeräumt. Die frühere Beklagte zu 2 (L. AG), eine Toch- \n\ntergesellschaft der Beklagten, hat für die frühere Beklagte zu 3 (B. AG) als \n\nBauherrin und Betreiberin einer von dritter Seite gelieferten Rückstands-\n\nverbrennungsanlage \n\nin D. (\"R. \") Einzelkomponenten, \n\ninsbesondere \n\nzwei Kondensationselektrofilter, geliefert. Der Kläger meint, dass diese Kom-\n\nponenten von verschiedenen Patentansprüchen des Lizenzpatents wortsinn-\n\ngemäß oder zumindest in äquivalenter Weise Gebrauch machten; er hat die \n\nBeklagte zu 1 und die früheren weiteren Beklagten zu 2 und 3 zunächst auf \n\nAuskunft und Zahlung eines angemessenen Lizenzentgelts sowie die Beklagte \n\nzu 1 auf weiteren Schadensersatz und Feststellung einer weitergehenden \n\nSchadensersatzpflicht in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage \n\nabgewiesen. Die Berufung des Klägers, mit der dieser sein Begehren mit teil-\n\nweise geänderten Anträgen weiterverfolgt hat, ist erfolglos geblieben; die Kla-\n\ngeabweisung gegen die früheren Beklagten zu 2 und 3 durch die Vorinstanzen \n\nist infolge Nichtzulassung der Revision in diesem Umfang inzwischen unan-\n\nfechtbar. Mit seiner insoweit vom Senat zugelassenen Revision begehrt der \n\nKläger, unter Aufhebung des Berufungsurteils und Abänderung des landge-\n\nrichtlichen Urteils die Beklagte zu 1 zur Auskunftserteilung zu verurteilen, wel-\n\nchen Nettoverkaufswert die fertiggestellte, angebotene und betriebene R. \n\nbzw. deren Komponenten im Sinne des Verbrennungsanlagenbegriffs des § 2 \n\nZiff. 2 des zwischen den Parteien bestehenden Patentlizenzvertrags vom \n\n23./28. Januar 1987 hatte, nach Erledigung der Auskunftserteilung an den Klä-\n\nger für die bisherige Nutzung des Patents DE 35 20 885 C 3 im Rahmen der \n\nfertiggestellten, angebotenen oder betriebenen R. ein angemessenes Li- \n\nzenzentgelt in Höhe von 2 % des Nettoverkaufswerts der R. zu bezahlen, \n\nsowie die Beklagte zu 1 zu verurteilen, an den Kläger zusätzlich 120.482,43 \n\nDM zuzüglich Mehrwertsteuer zu bezahlen, hilfsweise festzustellen, dass die \n\nBeklagte zu 1 verpflichtet ist, an den Kläger für die bisherige Nutzung des Pa-\n\ntents DE 35 20 885 C 3 im Rahmen der fertiggestellten, angebotenen oder be-\n\ntriebenen R. ein angemessenes Lizenzentgelt in Höhe von 2 % des Netto- \n\nverkaufswerts der R. zu bezahlen. Die Beklagte zu 1 tritt dem Rechtsmittel \n\nentgegen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nDie Revision des Klägers führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils \n\nund zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, dem auch die \n\nEntscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen ist. \n\nI. Der Kläger macht gegen die Beklagte zu 1 Ansprüche aus einem Li-\n\nzenzvertrag an dem Lizenzpatent geltend, nach dem der Beklagten, ihren \n\nTochtergesellschaften, Lieferanten und Kunden die Mitbenutzung des Lizenz-\n\npatents u.a. gegen Zahlung einer Lizenzgebühr in Höhe von 2 % des Nettover-\n\nkaufswerts zustand. \n\n1. Zwischen den Parteien besteht insbesondere Streit darüber, ob die \n\nR. vom Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Lizenzpatents Gebrauch \n\nmacht, und zwar, nachdem die Benutzung der übrigen Merkmale dieses Pa-\n\ntentanspruchs zwischen den Parteien unstreitig ist, nur hinsichtlich der im bis-\n\nherigen Verfahren wie folgt bezeichneten Merkmale: \n\nc) \n\ndas aus der Verbrennungszone der Anlage abströmende und \n\nSchadstoffe enthaltende heiße Rauchgas wird entstaubt; \n\nd) das entstaubte Rauchgas wird in einer Rauchgasnachbehand-\n\nlung gemäß dem Nassverfahren, Halbtrockenverfahren und \n\nTrockenverfahren behandelt; wobei \n\nk1) dem Restwaschgas im Kühlsystem zusätzlich ein Mittel zudo-\n\nsiert wird, das mit Schadstoffkomponenten des Restwaschga-\n\nses reagiert und diese zu Verbindungen mit herabgesetzter \n\nFlüchtigkeit und/oder Löslichkeit umsetzt, bzw. deren Alkali-\n\ngehalt verändert, und/oder \n\nk2) dem Restwaschgas im Kühlsystem zusätzlich ein Mittel zudo-\n\nsiert wird, das Schadstoffkomponenten oder Derivate dersel-\n\nben adsorptiv oder absorptiv chemisch-physikalisch bindet, \n\nund/oder \n\nk3) das Restwaschgas zusätzlich mit einem Kondensationshilfs-\n\nmittel beaufschlagt wird, das die Bildung von Kondensations-\n\nkeimen fördert. \n\n6 \n\n2. a) Bei der R. werden nach den Feststellungen im Landgerichtsur- \n\nteil, die sich das Berufungsgericht zu eigen gemacht hat, Abfälle zunächst in \n\neinem Drehrohrofen verbrannt und dabei anfallende Rückstände in einer \n\nNachbrennkammer weiter verbrannt. Die dabei anfallenden Rauchgase werden \n\nin einem Abhitzekessel auf ca. 300°C abgekühlt; anschließend erfolgt die \n\nRauchgasreinigung in zwei parallelen Straßen derart, dass das Rauchgas in \n\nQuenche (Einspritzkühler) geleitet und dort durch Eindüsen von Wasser auf ca. \n\n65°C abgekühlt und gesättigt wird. Anschließend wird das Rauchgas in einer \n\n \n \n\n7 \n\n8 \n\nNasswäsche in zwei hintereinander liegenden Rotationswäschern durch einen \n\nintensiven Sprühfilm aus sauer und alkalisch eingestelltem Wasser geleitet, \n\nwobei weitere Schadgase und Staub abgesondert werden. Nachgeordnet ist \n\nsodann eine zweistufige Gasreinigung in einem Elektrokondensationsfilter, in \n\ndem sich die im Rauchgas befindlichen Restschadstoffe in einem elektrischen \n\nFeld aufladen und an Elektroden abgeschieden werden, wobei Stäube und \n\nTröpfchen durch einen von auskondensiertem Wasser gebildeten Film regel-\n\nmäßig ausgeschleust werden. Vor der Abgabe in die Atmosphäre findet noch \n\neine Entstickung statt und in einer zweiten Katalysatorstufe werden restliche \n\nDioxine und Furane vermindert. \n\nb) Die Vorinstanzen haben verneint, dass die R. von den Merkmalen \n\nc und d sowie einem der Merkmale k1 - k3 Gebrauch mache. \n\naa) Zu den Merkmalen c und d hat das Berufungsgericht, gestützt auf \n\nden gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. E. , ausgeführt, dass eine \n\nQuenche zwar auch eine begrenzte entstaubende Wirkung habe, dies aber für \n\ndie Einhaltung der gesetzlichen Emissionswerte nicht ausreiche. Das Beru-\n\nfungsgericht hat aber verneint, dass die durch eine Quenche erzielte Entstau-\n\nbungswirkung als Entstaubung im Sinn der Merkmale c und d verstanden wer-\n\nden könne und im Übrigen die Auffassung des gerichtlichen Sachverständigen \n\nim wesentlichen mit der Begründung übernommen, aus der Sicht des Durch-\n\nschnittsfachmanns stelle eine Quenche in erster Linie einen Einspritzkühler \n\nzum plötzlichen Abschrecken eines Gases oder Gasgemischs dar, nicht jedoch \n\neine Abscheideeinrichtung. Eine vorrangige Wirkung der Quenche als Entstau-\n\nbungsanlage sei nicht belegt. Es gebe keinen Hinweis darauf, dass eine Quen-\n\nche in erster Linie als Entstaubungsanlage anzusehen sei. Am Verfahrens-\n\nschritt d fehle es selbst dann, wenn Quenche und Rotationswäscher als Ge-\n\nsamtkomplex die Entstaubungszone gemäß Merkmal c bildeten. \n\n9 \n\nbb) Die Verwirklichung der Merkmale k1 - k3, deren Verwirklichung das \n\nLizenzpatent nur alternativ fordert, hat das Berufungsgericht im Wesentlichen \n\nmit folgender Begründung verneint: \n\n10 \n\n(1) Der gerichtliche Sachverständige habe ausgeführt, dass die Zugabe \n\nvon Mitteln, die mit den Schadstoffkomponenten in Wechselwirkung stehen, \n\nzweckmäßigerweise kontinuierlich zu erfolgen habe. Die an der Oberfläche der \n\nFeinstpartikel befindlichen Schadstoffe lägen in einer Form vor, die sich wäh-\n\nrend der Verweilzeit im hier maßgeblichen Teil des Kühlsystems nicht ändere. \n\nDie Zugabe von Wasser bewirke keine Änderung. Deshalb sei Merkmal k1 in \n\nBezug auf Wasser als zusätzlich dosiertes Mittel nicht erfüllt. \n\n11 \n\n(2) Zu Merkmal k2 habe der gerichtliche Sachverständige ausgeführt, \n\ndass eine Adsorption der Schadstoffe an das zudosierte Mittel nicht in Betracht \n\nkomme. Die Bindung von Feinstpartikeln an Wassertröpfchen sei anderer Na-\n\ntur. \n\n12 \n\n(3) Bezüglich Merkmal k3 sei der Sachverständige zu dem Ergebnis ge-\n\nkommen, dass für den Durchschnittsfachmann das Wasser das Kondensati-\n\nonsmittel selbst sei, nicht aber ein zusätzliches Hilfsmittel, das die Bildung von \n\nKondensationskeimen fördere. \n\n13 \n\n(4) Insgesamt habe der Sachverständige ausgeführt, dass der An-\n\nschlusswert der Düse nicht für eine kontinuierliche Bedüsung, sondern allein \n\nfür einen Spülvorgang gedacht sei. Der Sachverständige habe die Düsen zwar \n\nselbst nicht gesehen, aber den Flanschansatz begutachten können. Ihm sei \n\nklar, welche Art Düsen bei welchen Flanschdurchmessern angebracht werden \n\nkönnten. Er habe auch die Spülung in Betrieb und die 58-kW-Pumpe begutach-\n\n \n \n \n \n \n\n14 \n\n15 \n\nten können. Ein Wasserfilm zum Besprühen könne nicht erzeugt werden. \n\nSelbst wenn man mit dem Kläger davon ausgehe, dass nicht eine ununterbro-\n\nchene Bedüsung erforderlich sei, setze eine Zudosierung begrifflich eine Inter-\n\nvalldauer von unter 8 Stunden voraus. Die Anlagen K12 und K13, auf die sich \n\nder Parteigutachter des Klägers gestützt habe, könnten kein Beurteilungsmaß-\n\nstab für die Frage sein, wieweit die R. vom Patent des Klägers Gebrauch \n\nmache, denn sie seien nicht unbedingt ausschließliche Grundlage der Anlage \n\nund bei Abschluss des Lizenzvertrags noch nicht existent gewesen. \n\nc) Die Revision greift dies an: \n\naa) Sie verweist darauf, dass der Kläger eine Anordnung gemäß Art. 43 \n\nAbs. 1 TRIPS-Übk. und nach § 142 ZPO i.d.F. des Gesetzes zur Reform des \n\nZivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887; nachfolgend: n.F.) dahin \n\nbeantragt hat, den Plan DO 1 111 691-6 mit Fließbild 9.1. vorzulegen, worin \n\nder genaue Ablauf der Kondensation gezeigt sei. Eine Vorlagepflicht sei im we-\n\nsentlichen mit der Begründung verneint worden, dass rechtserhebliche Tatsa-\n\nchen nicht betroffen seien. Der Kläger habe indessen vorgetragen, dass es \n\nsich um das zentrale Beweismittel im Prozess handle, wie ihm der zuständige \n\nReferent im Regierungspräsidium Düsseldorf mitgeteilt habe. Er habe die Re-\n\nlevanz des Plans u.a. damit begründet, dass sich das Verfahren aus den vor-\n\ngelegten Unterlagen nur in seinen Grundzügen ergebe, das Fließbild die Anla-\n\nge aber so zeige, wie sie erstellt worden sei. Die vorliegenden Pläne enthielten \n\nUnsicherheiten, und der Gerichtsgutachter habe den genauen Sachverhalt \n\nnicht feststellen können. \n\n16 \n\nbb) Zur Benutzung des Lizenzpatents macht die Revision geltend, nach \n\ndem Klagevortrag werde das Rauchgas zunächst gemäß Merkmal c in der \n\nQuenche entstaubt und danach gemäß Merkmal d in den Rotationswäschern \n\neiner Rauchgasnachbehandlung unterzogen, wobei es sich um eine Nassbe-\n\nhandlung im Sinn dieses Merkmals handle. Letzteres habe der gerichtliche \n\nSachverständige bestätigt. Soweit das Berufungsgericht den Begriff des Ent-\n\nstaubens durch die Quenche als nicht verwirklicht angesehen hat, beanstandet \n\ndie Revision, dass es sich nicht auf die Patentbeschreibung gestützt und damit \n\ndie Auslegungsregel des § 14 Satz 2 PatG nicht angewendet habe. Eine fach-\n\ngerechte Auslegung des Patentanspruchs 1 des Lizenzpatents hätte nach Auf-\n\nfassung der Revision zu dem Ergebnis geführt, dass wegen der weiteren vor-\n\ngesehenen Reinigungsschritte unter Entstauben entsprechend dem Vortrag \n\ndes Klägers schon eine deutlich verminderte Verminderung des Staubgehalts \n\nzu verstehen sei. \n\n17 \n\nDas Berufungsurteil gehe weiter unzutreffend davon aus, dass in der \n\nQuenche eine Entstaubung auf Emissionswerte nach den gesetzlichen Vor-\n\nschriften erreicht werden müsse. Schon die Fragestellung des Berufungsge-\n\nrichts sei falsch, weil es nicht auf das fachmännische Verständnis des Begriffs \n\nQuenche, sondern auf das des Begriffs Entstauben ankomme. Entscheidend \n\nsei allein die Frage, ob das Rauchgas in der Quenche in einem für den Verfah-\n\nrenschritt ausreichenden Maß entstaubt werde. Das habe das Berufungsgericht \n\naber nicht geprüft. Ein vom gerichtlichen Sachverständigen zunächst ange-\n\nnommener möglicher Staubabscheidegrad von 90 % könne dem Verfahrens-\n\nschritt c genügen. \n\n18 \n\ncc) Die Revision rügt zudem Vortrag zu den Merkmalen k1 bis k3 als \n\nübergangen, als Mittel im Sinn dieser Merkmale könne auch Wasser zudosiert \n\nwerden, was bei der R. neben der periodisch im Abstand von acht Stunden \n\nvorgesehenen Schwallspülung auch kontinuierlich über die Filterbedüsungen \n\nXIII und XIII’ erfolge, wobei das Wasser die Schadstoffkomponenten binde. \n\nAuch wenn dies streng wissenschaftlich mit Adsorption oder Absorption nichts \n\nzu tun habe, komme es darauf an, wie der Fachmann nach dem Sprach-\n\ngebrauch der Patentschrift diese Begriffe verstehe. Danach sei das vom Ge-\n\nrichtsgutachter beschriebene Einfangen der Schadstoffpartikel durch Grenzflä-\n\ncheneffekte als Adsorption oder Absorption im Sinn des Merkmals k2 zu ver-\n\nstehen; die Adsorption und Absorption molekular-disperser Schadstoffe habe \n\nder Gerichtsgutachter ohnehin bestätigt. \n\n19 \n\n20 \n\nII. Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen die Abweisung der \n\nauf lizenzvertragliche Ansprüche gestützten Klage nicht. \n\n1. a) Die Verneinung der Verwirklichung der Merkmale c und d kann mit \n\nder vom Berufungsgericht hierfür gegebenen Begründung keinen Bestand ha-\n\nben. \n\n21 \n\naa) Nach Merkmal c wird das aus der Verbrennungszone der Anlage \n\nabströmende und Schadstoffe enthaltende heiße Rauchgas entstaubt. Nach \n\nMerkmal d wird das \"entstaubte\" Rauchgas einer Nachbehandlung unterzogen. \n\nDem Begriff des \"entstaubten\" Rauchgases kann sprachlich sowohl die Bedeu-\n\ntung zugeordnet werden, dass das Rauchgas nach Entstaubung staubfrei sein \n\nsoll, aber auch die Bedeutung, dass nur ein Teil des vorhandenen Staubs ent-\n\nfernt worden ist. Von welcher Bedeutung auszugehen ist, muss durch Ausle-\n\ngung des Lizenzpatents geklärt werden. \n\n22 \n\nbb) (1) Diese Auslegung ist grundsätzlich Aufgabe des Gerichts. Der \n\nTatrichter hat das Patent dabei eigenständig auszulegen; er darf die Ergebnis-\n\nse eines Sachverständigengutachtens nicht unbesehen übernehmen oder gar \n\ndie Auslegung dem Sachverständigen überlassen (Sen. BGHZ 164, 261 - Sei-\n\ntenspiegel; Sen.Urt. v. 7.3.2001 - X ZR 176/99, GRUR 2001, 770, 772 \n\n- Kabeldurchführung II). Er muss sich aber erforderlichenfalls sachverständiger \n\nHilfe bedienen, weil das Verständnis des Fachmanns von den im Patentan-\n\nspruch verwendeten Begriffen und vom Gesamtzusammenhang des Patentan-\n\nspruchs die Grundlage der Auslegung bildet, so etwa dann, wenn zu ermitteln \n\nist, welche objektiven technischen Gegebenheiten, welches Vorverständnis der \n\nauf dem betreffenden Gebiet tätigen Sachkundigen, welche Kenntnisse, Fähig-\n\nkeiten und Erfahrungen und welche methodische Herangehensweise dieser \n\nFachleute das Verständnis des Patentanspruchs und der in ihm verwendeten \n\nBegriffe bestimmen oder beeinflussen können (vgl. Meier-Beck, Mitt. 2005, \n\n529, 532). \n\n23 \n\n(2) Diesen Anforderungen genügt das Berufungsurteil nicht. Insbesonde-\n\nre hat das Berufungsgericht die erforderliche eigene Auseinandersetzung mit \n\ndem Gutachten unterlassen (vgl. Meier-Beck, Der gerichtliche Sachverständige \n\nim Patentprozess, FS 50 Jahre VPP, 2005, S. 356, 363 f., 366). \n\n24 \n\n(3) An die Auslegung des Lizenzpatents durch den Tatrichter könnte das \n\nRevisionsgericht nur insoweit gebunden sein, als sich der Tatrichter mit konkre-\n\nten tatsächlichen Umständen befasst hat, die für die Auslegung von Bedeutung \n\nsein können (Sen. BGHZ 160, 204, 213 - bodenseitige Vereinzelungseinrich-\n\ntung). Das ist hier nicht der Fall. Das Lizenzpatent unterliegt im Übrigen - wie \n\ndas Klagepatent im Verletzungsstreit - anhand des in den Tatsacheninstanzen \n\nfestgestellten technischen Sachverhalts und des Wissensstands, von dem für \n\ndie rechtliche Bewertung auszugehen ist, der eigenen Auslegung durch das \n\nRevisionsgericht (st. Rspr.; vgl. in jüngerer Zeit Sen.Urt. v. 26.9.1996 \n\n- X ZR 72/94, GRUR 1997, 116 - Prospekthalter; v. 27.10.1998 - X ZR 56/96, \n\nMitt. 1999, 365 - Sammelförderer; Sen. BGHZ 142, 7, 15 - Räumschild; Sen. \n\nBGHZ 160, 204, 213 - bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; Sen.Urt. v. \n\n7.6.2005 - X ZR 247/02, GRUR 2005, 848, 851 - Antriebsscheibenaufzug; v. \n\n25.10.2005 - X ZR 136/03, GRUR 2006, 311, 312 - Baumscheibenabdeckung; \n\nSen. BGHZ 164, 261 - Seitenspiegel; Sen.Urt. v. 22.11.2005 - X ZR 79/04, \n\nGRUR 2006, 570 - extracoronales Geschiebe; v. 7.6.2006 - X ZR 105/04 \n\n- Luftabscheider für Milchsammelanlage, zur Veröffentlichung bestimmt). \n\n25 \n\n(4) Diese Auslegung ergibt vorliegend, dass eine \"qualifizierte\" Entstau-\n\nbung (\"Staubfreiheit\" oder doch zumindest hochgradige Staubarmut), wie sie \n\ndas Berufungsgericht mit seiner Bemerkung, für eine Entstaubung auf Emissi-\n\nonswerte nach den gesetzlichen Vorschriften sei eine Entstaubung durch eine \n\nQuenche nicht ausreichend, ersichtlich im Auge hat, dem Patentanspruch 1 \n\ndes Lizenzpatents auch unter Berücksichtigung der Beschreibung nicht zu ent-\n\nnehmen ist. Seite 8 Zeilen 19 ff. der Beschreibung des Lizenzpatents nennt \n\nzwar die Quenche als häufig dem Rauchgaswäscher beim Nassverfahren vor-\n\ngeschaltetes Element, eine Einschränkung des Gegenstands des Patentan-\n\nspruchs 1 des Lizenzpatents dahin, dass die Entstaubung im Sinn des Merk-\n\nmals c nicht in einer Quenche stattfinden könne oder dürfe, ist dem aber nicht \n\nzu entnehmen. Eine Angabe, wie groß der Entstaubungsgrad sein soll, findet \n\nsich in Patentanspruch 1 nicht. Auch die Beschreibung des Lizenzpatents (Sei-\n\nte 9 Zeile 53 - Seite 10 Zeile 1) gibt hierzu keinen näheren Aufschluss. Danach \n\nwerden die aus der Verbrennungszone abströmenden Rauchgase entstaubt; \n\nanschließend erfolgt eine Nachbehandlung des entstaubten Rauchgases, was \n\nden Merkmalen c und d des Patentanspruchs 1 entspricht. Die Entstaubung \n\nerfolgt beim Nassverfahren im Verfahrensablauf an anderer Stelle als beim \n\nTrockenverfahren (Seite 9 Zeilen 62 - 67). Dieses Verfahren ist so variabel und \n\nanpassbar, dass das Verbrennungsgut reproduzierbar und kontrollierbar ver-\n\nbrannt werden kann (Seite 10 Zeilen 2 - 5). Ein Hinweis darauf, dass das \"ent-\n\nstaubte\" Rauchgas ein \"staubfreies\" Rauchgas sein soll, ist auch sonst der Be-\n\nschreibung nicht zu entnehmen. Wenn diese (Seite 5 Zeilen 13 ff.) anspricht, \n\ndie im Restwaschgas enthaltenen Restschadstoffe müssten mindestens so \n\nweit entfernt werden können, dass die Grenzwerte der novellierten TA Luft II \n\nohne weiteres einzuhalten seien, so hat dies in Patentanspruch 1 keinen Nie-\n\nderschlag gefunden. Interpretierte man Patentanspruch 1 gleichwohl in diesem \n\nSinn, legte man ihn unter seinen Wortsinn aus, was grundsätzlich nicht zuläs-\n\nsig ist. Auch aus der Aussage in der Beschreibung Seite 6 Zeilen 32/33 (\"Das \n\nVerfahren ist zwar auch bei einem geringeren Kondensationsgrad ... noch aus-\n\nführbar, die Trennergebnisse sind in diesem Fall jedoch weitaus schlechter\") \n\nfolgt, dass eine qualifizierte Entstaubung im ersten Entstaubungsschritt nicht \n\nVoraussetzung für die Verwirklichung des Merkmals c ist. In diese Richtung \n\nweist auch Beschreibung Seite 7 Zeilen 62 ff. mit der Aussage: \"Das erfin-\n\ndungsgemäße Verfahren ist ... so ausgelegt, daß ... bestimmte Höchstkonzent-\n\nrationen ... nicht überschritten werden brauchen.\" Daraus kann jedenfalls nicht \n\nim Gegenschluss die Notwendigkeit abgeleitet werden, dass erfindungsgemäß \n\ndiese Konzentrationen auch nicht überschritten werden dürfen. Nach alledem \n\nspricht der Inhalt des Lizenzpatents auch unter Heranziehung der Beschrei-\n\nbung deutlich dafür und Patentanspruch 1 ist deshalb dahin auszulegen, dass \n\ndas Entstauben in seinem Sinn kein qualifiziertes sein muss. Das Berufungsge-\n\nricht wird jedoch Gelegenheit haben, dieses Ergebnis anhand einer eigenver-\n\nantwortlichen Feststellung dazu, was sich anhand des technischen Sachver-\n\nhalts und des Wissensstands, von dem für die rechtliche Bewertung auszuge-\n\nhen ist, für die Auslegung ergibt, zu überprüfen; an das Ergebnis der Ausle-\n\ngung durch den Bundesgerichtshof ist es allerdings gebunden, wenn es eben-\n\nfalls von den vom Bundesgerichtshof zugrunde gelegten Ausgangstatsachen \n\nausgeht. \n\n26 \n\ncc) Die tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zur Benut-\n\nzungsform bei der R. beschränken sich im Wesentlichen darauf, dass eine \n\nEntstaubungswirkung durch die Quenche erfolgt. \n\n27 \n\n(1) An die Würdigung des Berufungsgerichts, dies stelle keine Entstau-\n\nbung im Sinn des Merkmals c dar, ist der Senat schon deshalb nicht gebunden, \n\nweil sich das Berufungsgericht insoweit nicht mit den konkreten tatsächlichen \n\nUmständen befasst hat, die für die Auslegung von Bedeutung sein können \n\n(Sen. BGHZ 160, 204, 213 - bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). \n\n28 \n\n(2) Das Berufungsgericht ist dem gerichtlichen Sachverständigen zu-\n\nnächst darin gefolgt, dass in einem \"Einspritzkühler\", d.h. einer Quenche, das \n\nRauchgas in gewissem Umfang entstaubt werde. Es meint aber, als Staubab-\n\nscheider seien Einspritzkühler im Vergleich zu gängigen Nasswäschern nur \n\nvon bescheidener Leistungsfähigkeit. Damit hat das Berufungsgericht aber eine \n\nEntstaubung, wenngleich mit geringem Wirkungsgrad, festgestellt, die fachüb-\n\nlich auch als hilfreich akzeptiert werde. Zudem hat das Berufungsgericht keine \n\nFeststellungen zu Abscheidegradangaben (bis zu 90 %) getroffen, die es nur \n\nals wenig aussagekräftig ansieht. Sollten diese Angaben zutreffen, erschiene \n\neine Verneinung der Benutzung der Merkmale c und d schon von vornherein \n\nals schwer nachvollziehbar. \n\n29 \n\n(3) Darauf, ob die Quenchen Abscheideeinrichtungen darstellen, worauf \n\ndas Berufungsgericht weiter abstellt, kommt es für die Verwirklichung der \n\nMerkmale c und d schon deshalb nicht an, weil diese eine solche Einrichtung \n\nnicht voraussetzen, sondern nur ein Entstauben, das das Berufungsgericht \n\naber festgestellt hat. Es kam erst recht nicht darauf an, wie der Fachmann den \n\nim Patentanspruch 1 des Lizenzpatents nicht vorkommenden Begriff der Quen-\n\nche versteht, sondern darauf, wie der Begriff der Entstaubung zu verstehen ist; \n\ndas ist aber eine Frage der Auslegung des Lizenzpatents. Darauf, ob die \n\nQuenche \"vorrangig\" als Entstaubungsanlage diente, kam es deshalb ebenfalls \n\nnicht an. \n\n30 \n\n(4) Ob im Sinn des Merkmals d das entstaubte Rauchgas einer Nachbe-\n\nhandlung zugeführt wird, ergibt sich wiederum daraus, was unter dem Begriff \n\n\"entstaubt\" im Sinn des Patentanspruchs 1 des Lizenzpatents zu verstehen ist, \n\nund richtet sich demnach nach denselben Grundsätzen wie der Begriff der Ent-\n\nstaubung. Damit kann auch die Verwirklichung des Merkmals d nicht mit der \n\nBegründung des Berufungsgerichts verneint werden. \n\n31 \n\nb) aa) Was die Merkmale k1 bis k3 betrifft, von denen nach Patentan-\n\nspruch 1 des Lizenzpatents im Sinn einer Alternativität nur eines erfüllt sein \n\nmuss, hat das Berufungsgericht zunächst eine Auslegung dieser Merkmale \n\nebenso unterlassen wie eine Auseinandersetzung mit den Äußerungen des \n\ngerichtlichen Sachverständigen. Zudem hat es sich eine Überzeugung nur da-\n\nhin gebildet, dass Merkmal k1 durch die diskontinuierliche Zugabe von Wasser \n\nnicht erfüllt sei. \n\n32 \n\nbb) Dabei hat sich das Berufungsgericht zunächst nicht mit der Frage \n\nbefasst, ob das Merkmal k1 nicht durch Zugabe eines anderen Mittels erfüllt \n\nsein kann. Schon aus diesen Gründen ist die Annahme, dass Merkmal k1 nicht \n\nerfüllt werde, nicht tragfähig, wenngleich daraus nicht notwendig folgt, dass sie \n\nunzutreffend ist. \n\n33 \n\ncc) Weiter findet sich im Berufungsurteil keine Darlegung, warum eine \n\nAbsorption, die schon von seinem Wortlaut her ebenfalls von Merkmal k2 er-\n\nfasst wird, nicht gegeben ist. \n\n34 \n\ndd) Aus den Gründen des Berufungsurteils (Umdruck S. 35 zweiter Ab-\n\nsatz) folgt zudem, dass das Berufungsgericht die Zugabe von Wasser nicht \n\nohne weiteres im Weg der Auslegung des Lizenzpatents als Mittel im Sinn der \n\nMerkmale k1 bis k3 ausschließen wollte, sondern dies nur auf Grund der von \n\nihm zugrundegelegten Intervalldauer bei der Bedüsung getan hat. Feststellun-\n\ngen zu dieser hat es indessen nicht getroffen. Damit fehlt es auch insoweit an \n\ntragfähigen Feststellungen dafür, dass die Anlage in D. die Merkmale \n\nk1 bis k3 nicht verwirklicht. \n\n35 \n\n2. Ebenfalls begründet ist die Rüge der Revision, dass das Berufungsge-\n\nricht mit der Nichtheranziehung des Plans DO 1 111 691-8 nebst Fließbild den \n\nStreitstoff nicht ausgeschöpft habe. Die Verneinung einer Vorlagepflicht der \n\nfrüheren Beklagten zu 3 wird durch die Ausführungen im Berufungsurteil nicht \n\ngetragen. \n\n36 \n\na) § 142 ZPO n.F., der auf den vorliegenden Fall anzuwenden ist (vgl. \n\nZöller/Gummer, ZPO, 25. Aufl. 2005, Art. 26 EGZPO Rdn. 2), bildet die Grund-\n\nlage für Vorlageansprüche auch gegen Dritte und damit auch gegen die frühere \n\nBeklagte zu 3, die im Sinn dieser Bestimmung schon deshalb als \"Dritte\" anzu-\n\nsehen ist, weil sie auf der Grundlage des Lizenzvertrags, den der Kläger mit \n\nder Beklagten zu 1 geschlossen hat, als zum Empfang der Lieferung ausdrück-\n\nlich empfangsberechtigte Kundin von vornherein zu Unrecht mitverklagt worden \n\nwar. \n\n37 \n\nb) Die Reichweite dieser Bestimmung ist in der Rechtsprechung aller-\n\ndings noch nicht abschließend geklärt. Nach verbreiteter Meinung soll sie nicht \n\nzur Ausforschung des Betroffenen führen dürfen; auch entbinde sie denjenigen, \n\nder sich auf die Urkunde bezieht, nach der Gesetzesbegründung nicht von \n\nschlüssigem Vortrag (so der Bericht der Abgeordneten Bachmeier, Stünker, \n\nGeis, Dr. Röttgen, Beck, Funke und Dr. Kenzler, BT-Drucks. 14/6036 S. 120 f.; \n\nvgl. Benkard/Rogge/Grabinski, PatG, 10. Aufl. 2006, § 139 Rdn. 117e). Ein \n\nAusforschungsverbot ist dem Wortlaut dieser Bestimmung allerdings nicht zu \n\nentnehmen, jedoch ist sie nach ihrem Absatz 2 Dritten gegenüber dadurch be-\n\ngrenzt, dass Zumutbarkeit und ein Zeugnisverweigerungsrecht nach den \n\n§§ 383 bis 385 ZPO Schranken für die Vorlageverpflichtung bilden. Hierzu hat \n\ndas Berufungsgericht indessen nur bemerkt, es sei vorgetragen worden, die \n\nUrkunde beziehe sich auf ein Geheimverfahren; die Ablehnung einer Vorlage-\n\nanordnung hat es allerdings darauf gestützt, dass der rechtserhebliche Bezug \n\nder Darstellung zum Streitstoff nicht ausreichend dargelegt sei. \n\n38 \n\nc) Die Revision meint demgegenüber, der Kläger habe alle ihm vernünf-\n\ntigerweise verfügbaren Beweismittel zur hinreichenden Begründung seiner An-\n\nsprüche vorgelegt, sich aber weiterhin in Beweisnot befunden. Das Berufungs-\n\ngericht habe die Beweiserheblichkeit des Fließbilds 9.1. mit widersprüchlichen \n\nund denkgesetzwidrigen Erwägungen verneint. Dafür, dass der Gerichtsgut-\n\nachter dieses Fließbild eingesehen habe, spreche nichts. Damit ständen sich \n\ndie Behauptung des Klägers über den Inhalt der Zeichnung und die Behaup-\n\ntung der früheren Beklagten zu 3 gegenüber, diese zeige nur die Einrichtungen \n\nzur Entstickung und Dioxinverminderung. Vom klagenden Patentinhaber könne \n\naber jedenfalls nicht verlangt werden, dass er als Voraussetzung einer Vorla-\n\ngeanordnung den genauen beweiserheblichen Inhalt der vorzulegenden Ur-\n\nkunde vortrage und nachweise; die Anforderungen an seinen Vortrag müssten \n\nvielmehr deutlich niedriger liegen. Ausreichend sein müsse eine gewisse Sub-\n\nstantiierung des beweiserheblichen Inhalts zusammen mit einer Darlegung der \n\nQuelle für den Vortrag. Abzulehnen sei (mit Schlosser, JZ 2003, 427, 428 \n\n- Anm. zu BGHZ 150, 377 - Faxkarte) die verbreitete Auffassung, § 142 \n\nZPO n.F. dürfe nicht zu einer Ausforschung der Gegenseite führen. Die Be-\n\nstimmung diene auch zu Beweiszwecken, was sich schon aus ihrer Stellung im \n\nGesetz ergebe. Deshalb könne als Voraussetzung für eine Vorlageanordnung \n\nnur ein im wesentlichen schlüssiger Klagevortrag und eine schlüssige Darle-\n\ngung verlangt werden, dass die Unterlagen entscheidungserheblich sein könn-\n\nten. Bei der Anwendung dieser Bestimmung seien in Angelegenheiten des ge-\n\nwerblichen Rechtsschutzes die sich aus dem TRIPS-Übereinkommen erge-\n\nbenden Verpflichtungen zu beachten, wie dies zu § 809 BGB im \"Faxkarte\"-\n\nUrteil des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGHZ 150, 377) entschieden \n\nsei. Entsprechendes müsse für die prozessuale Bestimmung des § 142 ZPO \n\nn.F. gelten. \n\n39 \n\nDie Beklagte wendet sich gegen die Annahme einer Erheblichkeit des \n\nPlans mit dem Fließbild; dieser zeige nur die nach einem Geheimverfahren \n\ndurchgeführte Entstickung, nicht aber das gesamte auf der R. betriebene \n\nVerfahren. Auf Grund ins Blaue hinein erfolgenden Parteivortrags dürften Ur-\n\nkunden vom Gericht nicht angefordert werden. Eine Beweiserheblichkeit in die-\n\nsem Sinn habe das Berufungsgericht zutreffend mit der Begründung verneint, \n\nes sei nicht Aufgabe des Gerichts, mit Hilfe des § 142 ZPO n.F. die Beweislast-\n\nregeln der Zivilprozessordnung zu revidieren oder ausforschend eigene Ermitt-\n\nlungen anzustellen. \n\n40 \n\nd) aa) Art. 43 des TRIPS-Übereinkommens bezieht sich anders als \n\n§ 142 ZPO n.F. seinem Wortlaut nach nur auf Beweismittel, die sich in der Ver-\n\nfügungsgewalt des Gegners befinden und nicht auch auf solche, die wie hier in \n\nder Verfügungsgewalt eines Dritten sind (vgl. Benkard/Rogge/Grabinski, PatG, \n\n10. Aufl. 2006, § 139 PatG Rdn. 117e a.E.). Dass die frühere Beklagte zu 3 \n\n- von Anfang an ohne Rechtsgrundlage - mitverklagt worden war, kann den \n\nAnwendungsbereich dieser Bestimmung nicht erweitern. Es kommt daher nicht \n\ndarauf an, ob diese Bestimmung im Inland unmittelbar anwendbar ist (vernei-\n\nnend insoweit BGHZ 150, 377, 385 - Faxkarte). \n\n41 \n\nbb) Allerdings sind die fraglichen Bestimmungen des deutschen Rechts \n\nin einer Weise auszulegen, dass mit ihrer Hilfe den Anforderungen des TRIPS-\n\nÜbereinkommens Genüge getan wird (BGHZ 150, 377, 385; vgl. auch Til-\n\nmann/Schreibauer, GRUR 2002, 1017; dies., FS W. Erdmann (2002), 901, 909 \n\nff.). Die Bestimmung des § 142 ZPO n.F. ist wie die materiellrechtliche Norm \n\ndes § 809 BGB ein Mittel, einem Beweisnotstand des Klägers zu begegnen, \n\nwie er sich gerade im Bereich der besonders verletzlichen technischen Schutz-\n\nrechte in besonderem Maß ergeben kann (vgl. etwa Tilmann/Schreibauer FS \n\nW. Erdmann (2002), 901 ff.). Im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes \n\nkommt einer Bestimmung wie der des § 142 ZPO n.F. nunmehr auch die Funk-\n\ntion zu, die Maßnahmen zu verwirklichen, die nach Art. 6 der bis zum 26. April \n\n2006 in das nationale Recht umzusetzenden Richtlinie 2004/48/EG des Euro-\n\npäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der \n\nRechte des geistigen Eigentums (berichtigte Fassung ABl. EG L 195/16 vom \n\n2.6.2004, nachfolgend: Durchsetzungsrichtlinie) zur Vorlage von Beweismitteln \n\nvorgesehen sind und die etwa das französische Recht in Form der \"saisie \n\ncontrefaçon\" oder das Recht des Vereinigten Königreichs in Form der \"search \n\norder\" (\"Anton Piller Order\") kennen (vgl. BGHZ 150, 377, 385 - Faxkarte; Ben-\n\nkard/Rogge/Grabinski aaO. PatG § 139 Rdn. 117a m.w.N.). Gerade die Rege-\n\nlungen im TRIPS-Übereinkommen und in der Durchsetzungsrichtlinie zeigen \n\nzudem, dass eine differenzierte Betrachtung und Anwendung von generell for-\n\nmulierten Bestimmungen wie des § 809 BGB und des § 142 ZPO n.F. in ver-\n\nschiedenen Rechtsgebieten, wie etwa im gewerblichen Rechtsschutz insge-\n\nsamt und insbesondere bei den technischen Schutzrechten, nicht nur ange-\n\nbracht, sondern jedenfalls insoweit auch geboten ist, als eine differenzierte Re-\n\ngelung nicht spezialgesetzlich erfolgt ist (vgl. auch die Durchsetzungsrichtlinie, \n\nErwägungsgründe 7 bis 10). An derartigen spezialgesetzlichen Regelungen \n\nfehlt es bisher, und sie sind nach dem derzeitigen Stand der Gesetzgebungs-\n\narbeiten auch nicht vorgesehen. \n\n42 \n\ncc) Bei Rechtsstreitigkeiten über technische Schutzrechte kann eine \n\nVorlegung von Urkunden oder sonstigen Unterlagen nach § 142 ZPO n.F. \n\ndemnach jedenfalls dann angeordnet werden, wenn diese zur Aufklärung des \n\nSachverhalts geeignet und erforderlich, weiter verhältnismäßig und angemes-\n\nsen, d.h. dem zur Vorlage Verpflichteten bei Berücksichtigung seiner rechtlich \n\ngeschützten Interessen nach Abwägung der kollidierenden Interessen zumut-\n\nbar ist. Dabei kann für die Abwägung nach Sachlage auch auf die Intensität \n\ndes Eingriffs in das Schutzrecht und in die rechtlich geschützten Interessen des \n\nvon der Vorlage Betroffenen abzustellen sein. Das Zumutbarkeitserfordernis \n\nergibt sich gegenüber dem Prozessgegner anders als bei Dritten allerdings \n\nnicht ausdrücklich aus dem Wortlaut der maßgeblichen Norm des § 142 ZPO \n\nn.F., es ist aber unmittelbar aus verfassungsrechtlichen Vorgaben, etwa in Art. \n\n12 Abs. 1 GG, abzuleiten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.3.2006, 1 BvR 2087/03, \n\n1 BvR 2111/03, WM 2006, 880). Die Einschaltung einer zur Verschwiegenheit \n\nverpflichteten Person allein wird jedenfalls nicht ohne weiteres in Betracht \n\nkommen (vgl. BVerfG aaO., juris-Tz. 108, 109, zum \"in camera\"-Verfahren \n\nTz. 112). Belangen des Dritten könnte erforderlichenfalls jedoch dadurch Rech-\n\nnung getragen werden, dass diesem gestattet wird, die vorzulegenden Unterla-\n\ngen soweit unkenntlich zu machen, als rechtlich geschützte Interessen des \n\nDritten einer Vorlage entgegenstehen. \n\n43 \n\ndd) Als Anlass für eine Vorlageanordnung kann es ausreichen, dass ei-\n\nne Benutzung des Gegenstands des Schutzrechts wahrscheinlich ist (vgl. auch \n\nden Vorschlag zu § 140c PatG in dem nach Ergehen der angefochtenen Ent-\n\nscheidung, der Öffentlichkeit zugänglich gemachten, vom Bundesministerium \n\nder Justiz vorgelegten Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung \n\nder Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums vom 3.1.2006). Die Lite-\n\nratur hat allerdings überwiegend konkretisierten Tatsachenvortrag desjenigen \n\nverlangt, der die Vorlageanordnung nach § 142 ZPO n.F. begehrt, und eine \n\nAusforschung als unzulässig angesehen (vgl. Stadler in Musielak, ZPO, 4. \n\nAufl., § 142 Rdn. 1; Greger in Zöller, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 142 Rdn. 2; Leipold \n\nin Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 142 Rdn. 9; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, \n\n27. Aufl. 2005, § 142 Rdn. 1; Hartmann in Baumbach/Lauterbach, ZPO, \n\n64. Aufl. 2006, § 142 Rdn. 2; Bericht zu dem Gesetzentwurf der Bundesregie-\n\nrung usw. (Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses) BT-Drucks. \n\n14/6036 S. 120; Zekoll/Bolt, Die Pflicht zur Vorlage von Urkunden im Zivilpro-\n\nzess …, NJW 2002, 3129, 3130; anders Wöstmann in Hk-ZPO, § 142 Rdn. 2). \n\nIn der Instanzrechtsprechung ist die Erforderlichkeit einer Substantiierung - so-\n\nweit ersichtlich - durchgehend bejaht und ein \"globales\" Vorlageverlangen als \n\nnicht ausreichend angesehen worden (vgl. LG Karlsruhe, Entsch. v. 24.1.2005 \n\n- 4 O 67/04, Volltext \n\nin \n\njuris; OLG Frankfurt, Beschl. v. 17.12.2004 \n\n- 13 W 98/04, Volltext in juris; LAG Berlin, Urt. v. 13.12.2002 - 6 Sa 1628/02 \n\nVolltext in juris, Ls. auch in EzA-SD 2003, Nr. 4, 13). Der I. Zivilsenat des Bun-\n\ndesgerichtshofs hat in seinem in einer Urheberrechtssache ergangenen \"Fax-\n\nkarte\"-Urteil (BGHZ 150, 377, 386) zu § 809 BGB einen \"gewissen Grad\" an \n\nWahrscheinlichkeit ausreichen lassen, dass eine Rechtsverletzung vorliegt, \n\nallerdings nicht schon eine entfernte Möglichkeit; diesen \"gewissen Grad\" las-\n\nsen u.a. auch LG Nürnberg-Fürth CR 2004, 890; LG Nürnberg-Fürth InstGE 5, \n\n153, 155; OLG Düsseldorf GRUR-RR 2003, 327; OLG Düsseldorf v. 3.1.2003 \n\n- 2 U 71/00, Ls. in Mitt. 2003, 333; LG Hamburg InstGE 4, 293, 295 und nach-\n\nfolgend OLG Hamburg InstGE 5, 294, 299 genügen. Der materiellrechtliche \n\nVorlageanspruch aus § 809 BGB besteht schon dann, wenn ungewiss ist, ob \n\neine Rechtsverletzung vorliegt (RGZ 69, 401, 405 f. - Nietzsche-Briefe; Sen. \n\nBGHZ 93, 191, 203 f. - Druckbalken; BGHZ 150, 377, 384 - Faxkarte); das \n\nAusforschungsverbot steht dem nicht entgegen (BGHZ 150, 385 - Faxkarte \n\nm.w.N., wo darauf hingewiesen wird, dass prozessuale Darlegungspflichten \n\ndas Ausforschungsverbot ohnehin einschränken). Diese Rechtsprechung ist \n\nbei Anwendung der Bestimmung des § 142 ZPO n.F. entsprechend heranzu-\n\nziehen. Nach der Wertentscheidung des nationalen Gesetzgebers, die Grund-\n\nsätze, wie sie gegenüber dem Prozessgegner gelten, mit den Einschränkungen \n\ndes § 142 Abs. 2 ZPO n.F. auch gegenüber Dritten anzuwenden, kann insoweit \n\nnichts anderes gelten. Die Wahrscheinlichkeit wird das Berufungsgericht bei \n\nseiner erneuten Befassung zu beurteilen haben. \n\n44 \n\nee) Einer Vorlageanordnung steht im vorliegenden Fall nicht entgegen, \n\ndass der Kläger keine Ansprüche wegen Patentverletzung geltend macht, son-\n\ndern solche aus lizenzvertraglichen Verpflichtungen. Wie schon Art. 28 Abs. 2 \n\nTRIPS-Übk. zeigt, sind insoweit die gleichen Grundsätze wie bei Schutzrechts-\n\nverletzungen anzuwenden. \n\n45 \n\ne) Das Berufungsgericht hat sich bei seiner Ablehnung einer Vorlagean-\n\nordnung auf die Feststellung beschränkt, dass der gerichtliche Sachverständi-\n\nge die Anlage in Augenschein genommen habe und sich damit ein ausreichen-\n\ndes Bild von ihr habe machen können. \n\n46 \n\naa) Damit hat das Berufungsgericht nicht aufgeklärt, was der Sachver-\n\nständige tatsächlich zu Gesicht bekommen hat. Anhaltspunkte dafür, dass er \n\ndie Zeichnung eingesehen hat, finden sich im Berufungsurteil nicht. Das ist, wie \n\ndie Revision mit Recht rügt, keine hinreichende Grundlage für die Ablehnung. \n\n47 \n\nbb) Die Anforderungen an eine Vorlageanordnung hat das Berufungsge-\n\nricht auch mit seiner Begründung, § 142 n.F. ZPO diene nicht dazu, die Be-\n\nweislastregeln der Zivilprozessordnung zu revidieren, verkannt. Dies folgt \n\nschon aus der Rechtsprechung des Senats zur sekundären Darlegungslast im \n\nPatentrecht (vgl. Sen.Urt. v. 30.9.2003 - X ZR 114/00, GRUR 2004, 268, 269 \n\n- blasenfreie Gummibahn II; v. 22.11.2005 - X ZR 81/01, GRUR 2006, 313, 315 \n\n- Stapeltrockner; v. 16.5.2006 - X ZR 169/04 - Kunststoffbügel, zur Veröffentli-\n\nchung in BGHZ vorgesehen). \n\n48 \n\nf) Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der vorstehenden Aus-\n\nführungen erneut zu prüfen haben, ob es eine Vorlage des Plans mit dem \n\nFließbild anordnet. Diese wird allerdings nicht erforderlich sein, wenn es bereits \n\naus anderen Gründen zu dem Ergebnis kommt, dass auch die Merkmale des \n\nPatentanspruchs 1 verwirklicht werden, hinsichtlich derer es dies bisher ver-\n\nneint hat. \n\nMelullis \n\nKeukenschrijver \n\nAmbrosius \n\nMühlens \n\n Kirchhoff \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 30.03.2000 - 7 O 11125/97 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 10.07.2003 - 6 U 3231/00 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR_114-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-08-01/x-zr-114-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":16},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 809","ref_norm":"809","n":5},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 140c","ref_norm":"140c","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 383","ref_norm":"383","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR_114-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR_114-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-08-01/x-zr-114-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR_114-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:51:18.922862+00:00"}}