{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR_109-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2005-07-26","aktenzeichen":"X ZR 109/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 322 Eine rechtskräftige Verurteilung zur Herausgabe kann Bindungswirkung in ei- nem Folgeprozeß entfalten, für den es als Vorfrage darauf ankommt, ob die zur Herausgabe verurteilte Partei die Herausgabe verweigern darf. Das Herausga- beurteil stellt für den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bindend fest, daß der herausgabepflichtigen Partei kein gesetzliches oder vertragliches Recht zur Verweigerung der Herausgabe zustand. Das gleiche gilt für den Zeit- raum zwischen Rechtshängigkeit der Herausgabeklage und Schluß der münd- lichen Verhandlung, in der über sie entschieden wurde, sofern in diesem Zeit- raum keine relevanten Änderungen eingetreten sind und geltend gemacht wer- den (Fortentwicklung von BGH, Urt. v. 20. Februar 1998 - V ZR 319/96, NJW 1998, 1709; Urt. v. 9. Juli 1982 - V ZR 64/81, NJW 1983, 164; Urt. v. 20. Juni 1984 - IVa ZR 34/83, NJW 1985, 1553).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nX ZR 109/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n26. Juli 2005 \nWeschenfelder \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nZPO § 322 \n\nEine rechtskräftige Verurteilung zur Herausgabe kann Bindungswirkung in ei-\nnem Folgeprozeß entfalten, für den es als Vorfrage darauf ankommt, ob die zur \nHerausgabe verurteilte Partei die Herausgabe verweigern darf. Das Herausga-\nbeurteil stellt für den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bindend \nfest, daß der herausgabepflichtigen Partei kein gesetzliches oder vertragliches \nRecht zur Verweigerung der Herausgabe zustand. Das gleiche gilt für den Zeit-\nraum zwischen Rechtshängigkeit der Herausgabeklage und Schluß der münd-\nlichen Verhandlung, in der über sie entschieden wurde, sofern in diesem Zeit-\nraum keine relevanten Änderungen eingetreten sind und geltend gemacht wer-\nden (Fortentwicklung von BGH, Urt. v. 20. Februar 1998 - V ZR 319/96, NJW \n1998, 1709; Urt. v. 9. Juli 1982 - V ZR 64/81, NJW 1983, 164; Urt. v. 20. Juni \n1984 - IVa ZR 34/83, NJW 1985, 1553). \n\nBGH, Urt. v. 26. Juli 2005 - X ZR 109/03 - OLG Köln \n\nLG Aachen \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 26. Juli 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die \n\nRichter Scharen, Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und den Richter \n\nDr. Kirchhoff \n\nfür Recht erkannt: \n\nUnter Zurückweisung der Revision im übrigen wird das am 2. Juli \n\n2003 verkündete Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts \n\nKöln im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage gegen \n\ndie Beklagte in Höhe von 22.041,52 € nebst Zinsen abgew iesen \n\nworden ist. \n\nDie Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 88,15 € n ebst 4 % Zin-\n\nsen seit dem 13. Mai 2000 zu zahlen. \n\nIm übrigen wird der Rechtsstreit zu neuer Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das \n\nBerufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz, weil ihm nach er-\n\nfolglosen Reparaturversuchen über einen Zeitraum von rund eineinhalb Jahren \n\nsein Geländewagen Chevrolet Blazer nicht herausgegeben worden sei. Außer-\n\ndem verlangt er Ersatz für Mängelbeseitigungskosten. \n\nNachdem die Beklagte 1997 und 1998 bereits mehrere Reparatur- und \n\nWartungsarbeiten an dem Fahrzeug durchgeführt hatte, ließ es der Kläger am \n\n31. März 1998 erneut zu der Beklagten schleppen, die sodann weitere Arbeiten \n\nvornahm und darüber am 20. und 22. Mai 1998 Rechnungen ausstellte. In der \n\nFolgezeit weigerte sich die Beklagte, das Fahrzeug an den Kläger herauszu-\n\ngeben, und berief sich auf ein Werkunternehmerpfandrecht wegen ver-\n\nschiedener Forderungen, die sich nach ihrer Auffassung auf 3.309,95 DM so-\n\nwie 630,61 DM beliefen. Als Ergebnis eines \n\nim April 2001 \n\nin der \n\nBerufungsinstanz durch Vergleich beendeten Rechtsstreits (LG Aachen \n\n6 S 269/99) hat der Kläger mehr als die Hälfte des Gesamtbetrags dieser \n\nForderungen an die Beklagte gezahlt. \n\nDas Landgericht Aachen hat den Beklagten im Verfahren 12 O 535/98 \n\nverurteilt, das Fahrzeug an den Kläger herauszugeben. Gegen dieses am \n\n21. September 1999 verkündete Urteil wurden keine Rechtsmittel eingelegt. \n\nDas Gericht ging davon aus, daß der Beklagten gegen den Kläger wegen der \n\nersten Forderung von 3.309,95 DM kein Werkunternehmerpfandrecht zuge-\n\nstanden habe. Denn das Fahrzeug sei nach den ihr zugrundeliegenden Arbei-\n\nten an den Kläger herausgegeben worden und es fehle an einem treuwidrigen \n\noder betrügerischen Verhalten des Klägers bezüglich eines von ihm vor Aus-\n\nhändigung des Fahrzeugs im Februar 1998 der Beklagten übergebenen \n\nSchecks, da die Nichteinlösung eines nicht verfrüht hingegebenen Schecks \n\nhierfür nicht ausreichend sei. Aus der restlichen Forderung von 630,61 DM be-\n\nziehe sich ein Teilbetrag von 108,61 DM auf Abschleppkosten der K. \n\nGmbH, so daß es insoweit an einer Forderung der jetzigen Beklagten fehle. \n\nWegen der restlichen 522,-- DM scheide ein Werkunternehmerpfandrecht je-\n\ndenfalls nach Treu und Glauben aus. Denn der Kläger habe die mit der Beklag-\n\nten vereinbarte Bedingung für die Herausgabe des Fahrzeugs durch Hinterle-\n\ngung der Forderungsbeträge erfüllt. Nach Rechtskraft der Entscheidung \n\n12 O 535/98 wurde das Fahrzeug im November 1999 an den Kläger herausge-\n\ngeben. \n\nDer Kläger verlangt Erstattung von monatlich 2.436,-- DM einschließlich \n\nMehrwertsteuer für die behauptete Anmietung eines Astra Kombi von Mai 1998 \n\nbis November 1999, insgesamt also 46.284,-- DM. Er sei seit Juni 1998 ständig \n\nvon einer baldigen Herausgabe des Fahrzeugs ausgegangen. Außerdem for-\n\ndert der Kläger Erstattung der von ihm behaupteten Aufwendungen zur In-\n\nstandsetzung und Wiederherstellung des vor April 1998 bestandenen Zustan-\n\ndes des Fahrzeugs, die sich aus zahlreichen Positionen zusammensetzen. \n\nDas Landgericht hat die Klage nach umfangreicher Beweisaufnahme ü-\n\nberwiegend abgewiesen. Gegen das Urteil des Landgerichts haben beide Par-\n\nteien Berufung eingelegt. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte über den vom \n\nLandgericht zuerkannten Betrag in Höhe von 3.660,80 € zu r Zahlung weiterer \n\n21.120,39 € zu verurteilen. \n\nDas Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und \n\ndie Klage auf die Berufung der Beklagten insgesamt abgewiesen. Mit der vom \n\nSenat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Zahlungsantrag wei-\n\nter. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat weitgehend Erfolg. \n\nI. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht Ansprüche des Klägers wegen \n\nverspäteter Herausgabe seines Fahrzeugs durch die Beklagte abgelehnt. \n\n1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, Schadensersatzansprüche des \n\nKlägers ergäben sich nicht aus den §§ 631 Abs. 1, 284, 286 Abs. 1 BGB a.F., \n\nweil sich die Beklagte mit ihrer Pflicht zur Herausgabe des Fahrzeugs nicht in \n\nVerzug befunden habe. Die Beklagte sei nicht zur Herausgabe verpflichtet ge-\n\nwesen, weil der Kläger die Forderungsbeträge für die von der Beklagten er-\n\nbrachten Leistungen nicht entsprechend den zwischen den Parteien getroffe-\n\nnen Vereinbarungen hinterlegt habe. An dieser Beurteilung sieht sich das Be-\n\nrufungsgericht nicht durch die Rechtskraft des Urteils im Verfahren LG Aachen \n\n12 O 535/98 gehindert, in dem die Beklagte zur Herausgabe des Fahrzeugs an \n\nden Kläger verurteilt worden ist. Denn die Entscheidung über Einreden gegen \n\nden Klageanspruch erwachse nicht in Rechtskraft. Die Rechtskraft eines Her-\n\nausgabeurteils entfalte materiell-rechtliche Wirkungen lediglich für Ansprüche \n\nauf Herausgabe von Nutzungen und auf Schadensersatz nach den §§ 987, 989 \n\nBGB. Ansprüche des Klägers aus den §§ 990, 989 BGB schieden aus, weil die \n\nBeklagte - anders als vom Landgericht im Herausgabeprozeß angenommen - \n\nzum Besitz berechtigt gewesen sei. \n\nBei § 989 BGB sieht sich das Berufungsgericht zwar an das Herausga-\n\nbeurteil des Landgerichts Aachen gebunden. Im Rahmen dieser Vorschrift dür-\n\nfe also nicht mehr erneut überprüft werden, ob der Beklagten tatsächlich kein \n\nRecht zum Besitz zustand. Nach § 989 BGB könne der Ersatz des Vorenthal-\n\ntungsschadens aber nicht verlangt werden. \n\n2. Mit diesen Ausführungen verkennt das Berufungsgericht die Bin-\n\ndungswirkung des rechtskräftigen Herausgabeurteils im Verfahren LG Aachen \n\n12 O 535/98. \n\nEntsprechend den Feststellungen von Landgericht und Berufungsgericht \n\nkommt ein Verzug der Beklagten ab Anfang Oktober 1998 in Betracht. Denn ab \n\ndiesem Zeitpunkt hatte der Kläger eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß er die \n\nHerausgabe seines Fahrzeugs verlangt (vgl. BGH, Urt. v. 10.03.1998 \n\n- X ZR 70/96, NJW 1998, 2132). Ein Verzug der Beklagten wäre zu diesem \n\nZeitpunkt zwar nicht eingetreten, wenn dieser ein Zurückbehaltungsrecht, ein \n\nWerkunternehmerpfandrecht oder ein vertraglich vereinbartes Besitzrecht an \n\ndem Fahrzeug zugestanden hätte. Der Annahme eines solchen Besitzrechts \n\nsteht aber für die Zeit ab Rechtshängigkeit der Herausgabeklage bis zum \n\nSchluß der mündlichen Verhandlung in jener Sache das Urteil des LG Aachen \n\n12 O 535/98 entgegen. Die Klägerin hat weder geltend gemacht, daß sich für \n\nsie ein derartiges Recht erst aus nach Rechtshängigkeit eingetretenen Um-\n\nständen ergeben hätte noch ist das dem Herausgabeurteil zu entnehmen. Mit \n\nder Rechtskraft des Herausgabeurteils steht daher fest, daß der Beklagten ab \n\nRechtshängigkeit der Herausgabeklage, dem 25. November 1998, bis zum \n\n12. August 1999, der mündlichen Verhandlung im Herausgabeprozeß, kein \n\nRecht zum Besitz zustand (BGH, Urt. v. 20.02.1998 - V ZR 319/96, NJW 1998, \n\n1709; Urt. v. 09.07.1982 - V ZR 64/81, NJW 1983, 164; Urt. v. 20.06.1984 \n\n- IVa ZR 34/83, NJW 1985, 1553). Eine andere zeitliche Abgrenzung der Bin-\n\ndungswirkung ist nur geboten, wenn sich der für ein Recht zur Verweigerung \n\nder Hauptsache relevante Sachverhalt zwischen Eintritt der Rechtshängigkeit \n\nund mündlicher Verhandlung ändert. Zwar behandeln die zitierten Urteile sa-\n\nchenrechtliche Ansprüche auf Herausgabe von Nutzungen gemäß § 987 BGB. \n\nDie dort getroffenen Aussagen zu den zeitlichen Grenzen der Rechtskraft des \n\nHerausgabeurteils gelten jedoch davon unabhängig allgemein und erfassen \n\ninsbesondere alle vertraglichen Besitzrechte. Daher hätte das Berufungsge-\n\nricht jedenfalls für den Zeitraum vom 25. November 1998 bis zum 12. August \n\n1999 von einem Verzug der Beklagten mit der Herausgabe des klägerischen \n\nFahrzeugs ausgehen müssen. \n\nDer Herausgabeanspruch war im Vorprozeß ausgeurteilter Streitgegen-\n\nstand und keine Einrede. Es ist auch kein Grund ersichtlich, warum die Rechts-\n\nkraft des Herausgabeurteils im Folgeprozeß nur für Ansprüche auf Herausgabe \n\nvon Nutzungen und auf Schadensersatz nach den §§ 987, 989 BGB Bedeutung \n\nhaben soll. Der rechtskräftig zuerkannte Anspruch auf Herausgabe beinhaltet, \n\ndaß dem Beklagten kein Recht zur Verweigerung der Herausgabe zustehen \n\nkann. Ließe man ein anderes Ergebnis zu, könnte die Entscheidung in einem \n\nFolgeprozeß der Sache nach auf eine Verweigerung der Herausgabepflicht \n\nund damit auf das kontradiktorische Gegenteil des im Vorprozeß zuerkannten \n\nAnspruchs gestützt werden. Das wäre mit der Rechtskraft des im Vorprozeß \n\nergangenen Urteils unvereinbar (BGHZ 123, 137; BGH, Urt. v. 13.11.1998 \n\n- V ZR 29/98, NJW-RR 1999, 376). \n\nAlle rechtlichen Gesichtspunkte, die das Berufungsgericht zur Vernei-\n\nnung eines Verzugs der Beklagten heranzieht, stünden dem rechtskräftig fest-\n\ngestellten Herausgabeanspruch des Klägers entgegen. Sowohl das Werkun-\n\nternehmerpfandrecht des § 647 BGB, dessen Vorliegen das Berufungsgericht \n\ndahinstehen läßt, wie auch ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB und \n\neine Vereinbarung der Parteien würden die Beklagte zur Verweigerung der \n\nHerausgabe berechtigen, was mit der rechtskräftig festgestellten Pflicht zur \n\nHerausgabe unvereinbar wäre. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, daß \n\nsich dem Herausgabeurteil nicht entnehmen läßt, ob es auf einen vertraglichen \n\noder gesetzlichen Herausgabeanspruch gestützt ist. \n\nDie Rechtskraft des Herausgabeurteils schließt zwar nicht aus, daß die \n\nzur Herausgabe verurteilte Partei zu einem späteren Zeitpunkt ein Recht zur \n\nVerweigerung der Herausgabe erwirbt. Fehlen jedoch in diesem Zeitraum ein-\n\ngetretene, dafür relevante Änderungen, die geltend gemacht werden, stellt das \n\nHerausgabeurteil aber rechtskräftig fest, daß ihr ab Rechtshängigkeit des Her-\n\nausgabeanspruchs und bis zu dem für das Urteil maßgeblichen Beurteilungs-\n\nzeitpunkt, dem Schluß der mündlichen Verhandlung am 12. August 1999, kein \n\nsolches Recht zustand. Dafür, daß die Beklagte es danach erworben haben \n\nkönnte, ergeben sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts keinerlei \n\nAnhaltspunkte; es wird von ihr auch nicht behauptet. \n\nKeine Rechtskraftwirkung des Urteils im Vorprozeß besteht allerdings für \n\ndie Zeit von Anfang Oktober 1998, dem ersten eindeutigen Herausgabeverlan-\n\ngen, bis zur Rechtshängigkeit der Herausgabeklage am 25. November 1998. \n\nDas Berufungsgericht ist insoweit durch das Herausgabeurteil nicht gehindert, \n\neinen Verzug der Beklagten zu verneinen. Allerdings sind nach den Feststel-\n\nlungen des Berufungsgerichts keine Anhaltspunkte ersichtlich, die für die Zeit \n\nvor und nach Rechtshängigkeit diesbezüglich eine unterschiedliche Bewertung \n\nnahelegen. \n\n3. Auf dieser rechtlichen Grundlage ergibt sich für die einzelnen vom \n\nKläger geltend gemachten Schadenspositionen folgendes: \n\na) Mietwagenkosten \n\nSoweit die Beklagte die Herausgabe des Fahrzeugs unberechtigt ver-\n\nweigert hat, haftet sie gemäß §§ 631, 286 BGB a.F. für die Kosten der \n\nAnmietung eines mit dem klägerischen Fahrzeug gleichwertigen Ersatzwagens. \n\nDieser Anspruch ist, anders als das Landgericht entschieden hat, nicht auf drei \n\nMonate beschränkt. Die Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs war dem Kläger \n\nschon deshalb nicht unter dem Aspekt der Schadensminderungspflicht \n\nzuzumuten, weil er \n\njederzeit erwarten konnte, daß die Klägerin \n\nihrer \n\nHerausgabepflicht nachkommen werde. Auf den Zeitwert des Fahrzeugs des \n\nKlägers kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. \n\nFeststellungen zur ersatzfähigen Höhe der Mietwagenkosten hat das Be-\n\nrufungsgericht von seinem Rechtsstandpunkt aus zutreffend nicht getroffen; \n\ndies wird nachzuholen sein. \n\nb) TÜV-Prüfung und Abgasuntersuchung \n\nDie Kosten der TÜV-Prüfung und Abgasuntersuchung sind nicht als Ver-\n\nzugsschaden ersatzfähig. Sie hat jeder Fahrzeugeigentümer regelmäßig zu \n\ntragen. Der Kläger kann sie nicht zusätzlich zu den Mietwagenkosten verlan-\n\ngen. \n\nc) Batteriearbeiten, Ölwechsel, Kerzen, Klemmen, Abschleppkosten \n\nDie Revision meint, die Beklagte hafte für diese Positionen unter dem \n\nGesichtspunkt des Verzugs und der in § 287 Satz 2 BGB a.F. angeordneten \n\nZufallshaftung. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist jedoch nicht \n\nersichtlich, daß diese Arbeiten aufgrund des Verzugs der Beklagten erforder-\n\nlich wurden. Selbst wenn man einen Eintritt des Verzugs bereits ab Anfang Ok-\n\ntober 1998 annehmen würde, hätte das Fahrzeug zuvor bereits seit dem \n\n31. März 1998, also mindestens sechs Monate, auf dem Gelände der Beklag-\n\nten gestanden. Damit können die Ursachen der fraglichen Arbeiten nicht sicher \n\ndem Zeitraum ab Eintritt des Verzugs zugeordnet werden. § 287 Satz 2 BGB \n\na.F. ordnete eine Zufallshaftung nur für während des Verzugs eingetretene \n\nSchäden an. Frei von Rechtsfehlern hat das Berufungsgericht ferner berück-\n\nsichtigt, daß Öl- und Kerzenwechsel auch bei regulärer Nutzung regelmäßig \n\nerforderlich werden. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu diesen Scha-\n\ndenspositionen sind daher im Ergebnis richtig, auch wenn sie unzutreffend an \n\nden Eintritt der Rechtshängigkeit statt an den Eintritt des Verzugs anknüpfen. \n\nDie geltend gemachten Abschleppkosten sind, wie sich aus der vom Be-\n\nrufungsgericht in Bezug genommenen Rechnung (GA 45) ergibt, im Zusam-\n\nmenhang mit dem Transport des Fahrzeugs zur Durchführung der vorstehen-\n\nden Arbeiten entstanden. Sie sind damit kein Folgeschaden der verzögerten \n\nHerausgabe. \n\nd) Kabel, Scheinwerfereinsatz (Nebellampen) \n\nDie tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, daß bei den Positi-\n\nonen \"Kabel\" und \"Scheinwerfereinsatz\" kein Zusammenhang mit der langen \n\nStandzeit des Fahrzeugs bei der Beklagten dargelegt sei, ist nicht zu bean-\n\nstanden; die tatsächlichen Feststellungen tragen insoweit keine Verzugshaf-\n\ntung der Beklagten. \n\ne) Chromfelgen, Frontgrill, Dichtungen, Wischerblätter \n\nEine Haftung der Beklagten für diese Positionen lehnt das Berufungsge-\n\nricht unter Hinweis auf die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen \n\nab. \n\nDanach sei der Rost an Chromfelgen und Frontgrill auf eine schon vor \n\ndem Abstellen des Fahrzeugs bei der Beklagten bestehende Beschädigung \n\nzurückzuführen. Damit scheidet eine Verzugshaftung der Beklagten für diese \n\nSchäden aus. Die Revision verkennt erneut, daß es hier nicht um eine Zufalls-\n\nhaftung für während des Verzugs eingetretene Schäden geht. \n\nDie Scheibenwischer hätten nach den Feststellungen des Berufungsge-\n\nrichts auch bei Benutzung des Fahrzeugs infolge normalen Verschleißes er-\n\nneuert werden müssen; hinsichtlich der festgestellten Vermoosungen an den \n\nDichtungen schließlich habe die Möglichkeit einer Reinigung mittels Hoch-\n\ndruckreiniger bestanden. Auf der Basis dieser sachverständigen Ausführungen \n\nhat das Berufungsgericht insoweit rechtsfehlerfrei eine Haftung der Beklagten \n\nverneint. \n\nf) Hagelschaden \n\nHinsichtlich des Hagelschadens dürfte es zwar an einem Verschulden \n\nder Beklagten fehlen, weil sie nicht gehalten war, das Fahrzeug des Klägers in \n\neiner Garage abzustellen. Allerdings kommt hier eine Zufallshaftung gemäß \n\n§ 287 BGB a.F. in Frage, falls der Hagelschaden während des Verzugs der \n\nBeklagten eingetreten sein sollte. Dazu wird das Berufungsgericht Feststellun-\n\ngen nachholen müssen. \n\ng) Aufbereitung/Politur sowie Glühbirnen \n\nDas Berufungsgericht lehnt einen Anspruch des Klägers auf Ersatz die-\n\nser Positionen ab, weil eine dem Zeitraum ab Rechtshängigkeit zuzuordnende \n\nVerschlechterung insoweit ebenfalls nicht feststellbar sei und Pflegearbeiten \n\ngrundsätzlich auch bei regulärer Benutzung des Fahrzeugs durchgeführt wer-\n\nden müßten. Die Revision erhebt hiergegen keine substantiierten Einwände. \n\nZwar kommt es wiederum nicht auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit, son-\n\ndern auf denjenigen des Verzugseintritts an. Die Ausführungen des Berufungs-\n\ngerichts gelten dafür aber entsprechend und sind nicht zu beanstanden. \n\nh) Rechnung des Parteigutachters \n\nIm Hinblick auf die Bindungswirkung des rechtskräftigen Urteils LG Aa-\n\nchen 12 O 535/98 steht fest, daß die Beklagte dem Kläger das Fahrzeug jeden-\n\nfalls vom 25. November 1998 bis November 1999, also mindestens etwa ein \n\nJahr, unberechtigt vorenthielt. Die Begutachtung des Fahrzeugs zur Feststel-\n\nlung eventueller Ansprüche gegen die Beklagte ist daher als angemessene \n\nRechtsverfolgung unter dem Aspekt des Verzugsschadens von der Beklagten \n\nzu ersetzen. \n\ni) Nockenwelle \n\nDie Kosten der Arbeiten an der Nockenwelle hält das Berufungsgericht \n\nschon deshalb nicht für ersatzfähig, weil sie von der vergleichsweisen Rege-\n\nlung im Verfahren AG Geilenkirchen 10 C 564/98 (LG Aachen 6 S 269/99) er-\n\nfaßt würden. Die Revision greift diese Beurteilung nicht an. Sie läßt auch kei-\n\nnen Rechtsfehler erkennen. \n\nj) Kosten der Arbeiten am Getriebe \n\nDen Ersatz der Kosten der Getriebereparatur will das Berufungsgericht \n\ndem Kläger nicht zusprechen, weil er es versäumt habe, sich die Aussage des \n\nZeugen R. zu eigen zu machen. Dieser hatte bei seiner erstinstanzli- \n\nchen Vernehmung bekundet, bei den früheren Arbeiten der Beklagten am Ge-\n\ntriebe sei zwar das Getriebe, nicht jedoch auch der Ölkühler erneuert worden, \n\nso daß das Getriebe wieder habe kaputtgehen müssen. Danach war nahelie-\n\ngend, dem Kläger einen werkvertraglichen Anspruch auf Beseitigung des Ge-\n\ntriebeschadens zuzubilligen. Dies hat das Berufungsgericht abgelehnt, weil der \n\nKläger versäumt habe, sich die Aussage des Zeugen R. zu eigen zu \n\nmachen. \n\nInsbesondere habe er \n\nim Rahmen eines Schriftsatzes vom \n\n27. November 2002 ausführlich zur Beweisaufnahme Stellung genommen, oh-\n\nne sich zum Inhalt der Aussage des Zeugen R. zu äußern. \n\nDiese Würdigung ist verfehlt. Nach der ständigen Rechtsprechung des \n\nBundesgerichtshofs ist davon auszugehen, daß sich eine Partei die bei einer \n\nBeweisaufnahme zutage tretenden Umstände, soweit sie ihre Rechtsposition \n\nzu stützen geeignet sind, hilfsweise zu eigen macht (BGH, Urt. v. 03.04.2001 \n\n- VI ZR 203/00, NJW 2001, 2177, 2178; Urt. v. 08.01.1991 - VI ZR 102/90, \n\nNJW 1991, 1541, 1542). Entgegen dem Berufungsgericht sind Gründe, die zu \n\neiner anderen Beurteilung führen, nicht ersichtlich. Darüber hinaus trifft die \n\nvom Berufungsgericht vertretene Ansicht nicht zu, daß dann, wenn eine Partei \n\nzu einer ihr günstigen Zeugenaussage in einer ausführlichen Stellungnahme \n\nzum Beweisergebnis schweigt, die zitierte Rechtsprechung keine Anwendung \n\nfindet. Sie gilt auch für solche Fälle. \n\nDie Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe in einem Schrift-\n\nsatz vom 27. November 2002 (richtig: 2001, Bl. 300 ff. der Akte) ausführlich zur \n\nBeweisaufnahme Stellung genommen, ist durch den Akteninhalt nicht gedeckt. \n\nBl. 300 ff. der Akte enthalten einen Schriftsatz des Klägers, in dem ausschließ-\n\nlich zum Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Stellung genommen \n\nwird. Die fragliche Aussage des Zeugen R. findet sich auf Bl. 212 f.. \n\nAuf Bl. 267 ff. folgt dann die Stellungnahme der Beklagten zum Ergebnis der \n\nBeweisaufnahme. Damit fehlt bereits die tatsächliche Grundlage für die rechtli-\n\nche Argumentation des Berufungsgerichts. \n\nII. Im Ergebnis ist das Berufungsurteil somit aufzuheben hinsichtlich der \n\nEntscheidung über die Mietwagenkosten (20.374,50 €), de s Hagelschadens \n\n(945,89 €), des Honorars des privaten Sachverständigen (88 ,15 €) sowie der \n\nGetriebearbeiten (632,98 €). Von diesen Positionen ist\n\n allein das Honorar des \n\nSachverständigen zur Endentscheidung reif. Die Beklagte hat es dem Kläger \n\nzu \n\nersetzen. Im übrigen ist der Rechtsstreit zu neuer Verhandlung und Entschei-\n\ndung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens überlassen bleibt. \n\nMelullis \n\nver \n\nScharen \n\n Keukenschrij-\n\n Mühlens \n\n Kirchhoff","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR_109-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-26/x-zr-109-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 989","ref_norm":"989","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 987","ref_norm":"987","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 631","ref_norm":"631","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 990","ref_norm":"990","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 647","ref_norm":"647","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR_109-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR_109-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-26/x-zr-109-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR_109-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:52:22.471201+00:00"}}