{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR_101-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2004-11-09","aktenzeichen":"X ZR 101/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nX ZR 101/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n9. November 2004 \nWermes \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 9. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis \n\nund die Richter Scharen, Keukenschrijver, Asendorf und Dr. Kirchhoff \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das am 1. Juli 2003 verkündete \n\nUrteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden aufgeho-\n\nben. \n\nDer Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung \n\n- auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Beklagte war zunächst Geschäftsführer der B. \n\n GmbH (im \n\nfolgenden B. ). Deren Liquidation unter Bestellung \n\neines Dr. Z. zum Liquidator wurde am 19. Juli 1993 ins Handelsregister \n\neingetragen und am 15., 16. und 17. September 1993 im Bundesanzeiger be-\n\nkanntgemacht. \n\nAm 25. Oktober 1993 unterzeichneten der Kläger und für die B. der \n\nBeklagte einen Vertrag, wonach der Kläger für 309.991,30 DM Leichtmetallki-\n\nsten fertigen sollte. Die Zahlungsklage des Klägers gegen die B. blieb erfolg- \n\nlos. Das Oberlandesgericht Dresden wies sie ab, weil zwischen dem Kläger \n\nund der B. kein Vertrag zustande gekommen sei; da der Liquidator den Ver-\n\ntrag \n\nnicht genehmigt habe, habe der Beklagte als Vertreter ohne Vertretungsmacht \n\ngehandelt. \n\nWegen der ihm in diesem Prozeß entstandenen Kosten nimmt der Klä-\n\nger nunmehr den Beklagten in Anspruch. Das Landgericht hat diese Klage ab-\n\ngewiesen, weil die Haftung des Beklagten gemäß § 179 Abs. 1 BGB nach \n\n§ 179 Abs. 3 BGB ausgeschlossen sei und auch eine Haftung des Beklagten \n\naus c.i.c. nicht in Betracht komme. Die hiergegen vom Kläger eingelegte Beru-\n\nfung ist erfolglos geblieben. Der Kläger verfolgt deshalb sein Zahlungsbegeh-\n\nren mit der Revision weiter. \n\nDer Beklagte, der behauptet hat, mit Vertretungsmacht gehandelt zu ha-\n\nben, und außerdem die Einrede der Verjährung erhoben hat, tritt diesem \n\nRechtsmittel entgegen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie zugelassene und auch im übrigen zulässige Revision des Klägers \n\nhat in der Sache Erfolg. Sie führt zur Zurückverweisung der Sache an das Be-\n\nrufungsgericht. \n\n1. Beide Vorinstanzen haben die Klage, soweit sie auf § 179 BGB ge-\n\nstützt ist, ohne weitere Sachaufklärung abgewiesen, weil eine Haftung des Be-\n\nklagten als vollmachtloser Vertreter nach § 179 Abs. 3 BGB ausgeschlossen \n\nsei. Zur Begründung hat das Oberlandesgericht ausgeführt: Ein Kaufmann \n\nhandele grundsätzlich fahrlässig, wenn er sich über die im Handelsregister ein-\n\ngetragenen und ordnungsgemäß bekanntgemachten Rechtsverhältnisse des \n\nGeschäftspartners nicht erkundige. Hätte der Kläger vor der Unterzeichnung \n\ndes schriftlichen Vertrags am 25. Oktober 1993 Einblick in das Handelsregister \n\ngenommen, hätte er erkannt, daß sich die B. bereits sei geraumer Zeit in \n\nLiquidation befunden habe und der Beklagte nicht zum Liquidator bestellt ge-\n\nwesen sei. Dies hätte ihn veranlassen müssen, sich beim Liquidator über den \n\nBestand und den Umfang der Vertretungsmacht des Beklagten zu erkundigen, \n\nund zu der Erkenntnis geführt, daß der Beklagte nicht zur Vertretung der B. \n\nberechtigt sei. \n\n2. Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die bisher getroffenen \n\ntatsächlichen Feststellungen ergeben nicht, daß der Kläger den Sorgfaltsan-\n\nforderungen nicht genügt hat, die an ihn beim Abschluß des Vertrags vom \n\n25. Oktober 1993 zu stellen waren. Dabei kann für die revisionsrechtliche \n\nÜberprüfung mit den Vorinstanzen davon ausgegangen werden, daß der Klä-\n\nger sich die Handelsregistereintragung und -bekanntmachung des Liquidati-\n\nonsbeschlusses und der Bestellung einer dritten Person zum Liquidator entge-\n\ngenhalten lassen muß (vgl. § 15 Abs. 2 HGB). \n\na) § 179 Abs. 1 BGB ordnet eine Garantiehaftung an, die dem Vertreter \n\nohne nachgewiesene Vertretungsmacht das verschuldensunabhängige Risiko \n\nauferlegt, seine - zumindest stillschweigend erfolgte - Erklärung, er habe die für \n\nden abgeschlossenen Vertrag erforderliche Vertretungsmacht, sei richtig (z.B. \n\nBGH, Urt. v. 02.02.2000 - VIII ZR 12/99, NJW 2000, 1407). Das hat zur Folge, \n\ndaß der Vertragsgegner grundsätzlich auf die behauptete Vertretungsmacht \n\nvertrauen darf (z.B. BGHZ 147, 381). Der Vorwurf fahrlässiger Unkenntnis des \n\nMangels der Vertretungsmacht, die nach § 179 Abs. 3 BGB die Haftung des \n\nvollmachtlosen Vertreters entfallen läßt (BGHZ 147, 381), kommt deshalb nur \n\nin Betracht, wenn der Vertragsgegner beim Vertragsschluß (MünchKomm./ \n\nSchramm, BGB, 3. Aufl., § 179 Rdn. 36) entweder tatsächlich Zweifel an dem \n\nBestand oder dem notwendigen Umfang der erforderlichen Vertretungsmacht \n\nhatte oder es jedenfalls erkennbare Umstände gab, die ihn insoweit hätten \n\nzweifeln lassen müssen. Ein Vertrauen des Vertragsgegners auf die behaupte-\n\nte Vertretungsmacht ist dann nicht mehr schutzwürdig (BGHZ 147, 381); erst \n\nwenn auch zumutbare Nachforschungen nicht zu einer Aufklärung geführt hät-\n\nten, kann wieder etwas anderes gelten. \n\nb) Auf der Grundlage des vom Berufungsgericht herangezogenen Sach-\n\nverhalts beantwortet sich die Frage des Ausschlusses einer Vertreterhaftung \n\ndes Beklagten deshalb danach, ob die im Handelsregister ausgewiesenen und \n\nbekanntgemachten Umstände der Überführung der B. in eine Abwicklungs- \n\ngesellschaft und des in der Bestellung einer anderen Person als Liquidator lie-\n\ngenden Wegfalls der Befugnis des Beklagten, als gesetzlicher Vertreter für die \n\nB. zu handeln, jeweils für sich oder zusammen Bedenken begründen muß- \n\nten, ob der Beklagte zum Abschluß des Vertrags vom 25. Oktober 1993 be-\n\nvollmächtigt sei. \n\nc) Gründe hierfür gibt das angefochtene Urteil nicht an. Sie ergeben sich \n\nauch nicht etwa ohne weiteres. Da nichts dazu festgestellt ist, daß der Beklagte \n\nsich bei Unterzeichnung des Vertrags vom 25. Oktober 1993 als Geschäftsfüh-\n\nrer der B. geriert habe, kann nicht zugrunde gelegt werden, der Kläger habe \n\ndavon ausgehen müssen, der Beklagte habe den Vertrag in gesetzlicher Ver-\n\ntretung der Gesellschaft abgeschlossen. Angesichts des eingangs erwähnten \n\nGrundsatzes ist deshalb die Annahme einer fallbezogenen rechtsgeschäftli-\n\nchen Abschlußvollmacht zugunsten des Beklagten nicht ausgeschlossen. De-\n\nren Existenz unterliegt nicht bereits deshalb Zweifeln, weil die Befugnis, als \n\ngesetzlicher Vertreter zu handeln, zuvor weggefallen ist. Ebenso wie die Tat-\n\nsache, daß einer bestimmten Person Vertretungsmacht eingeräumt worden ist, \n\ndie zusätzliche Bevollmächtigung eines Dritten und den Glauben des Vertrags-\n\npartners hieran nicht ausschließt \n\n(vgl. BGH, Urt. v. 02.10.1985 \n\n- VIII ZR 253/84, WM 1985, 1481), hindert der Übergang der gesetzlichen Ver-\n\ntretung auf einen Dritten nicht, dem bisherigen gesetzlichen Vertreter weiterhin \n\nGeschäfte im Namen der Gesellschaft zu erlauben. Daran ändert im Streitfall \n\nauch der Umstand nichts, daß der Wegfall der gesetzlichen Vertretung durch \n\nden Beklagten im Zusammenhang mit dem Beschluß stand, die Gesellschaft zu \n\nliquidieren. Auch die Abwicklung einer Gesellschaft kann es angezeigt sein \n\nlassen, anderen Personen Abschlußvollmacht zu erteilen. Weder die Liquidati-\n\non \n\nder \n\nB. \n\nnoch \n\nder \n\nWechsel in der Geschäftsführung für sich noch beide Umstände zusammen \n\nmußten deshalb den Kläger an einer ausreichenden Bevollmächtigung des Be-\n\nklagten zum Abschluß des am 25. Oktober 1993 unterzeichneten Vertrags \n\nzweifeln lassen. \n\nd) Die für die Anwendung des § 179 Abs. 3 BGB erforderliche fahrlässi-\n\nge Unkenntnis des Beklagten vom Fehlen der erforderlichen Vollmacht kann \n\nauch nicht aus der ergänzenden Feststellung des Landgerichts hergeleitet wer-\n\nden, bei dem Vertrag vom 25. Oktober 1993 habe es sich nicht um ein Alltags-\n\ngeschäft, sondern um einen Auftrag mit erheblichem Volumen gehandelt; au-\n\nßerdem sei der Kläger vorher noch nicht Geschäftspartner der B. gewesen. \n\nDenn das Gesetz nimmt von der im Interesse der Verkehrssicherheit in § 179 \n\nBGB geregelten Vertrauenshaftung (BGH, Urt. v. 02.02.2000 - VIII ZR 12/99, \n\nNJW 2000, 1407) weder erstmalige Geschäfte noch solche von wirtschaftli-\n\nchem Gewicht aus. Auch beim Abschluß derartiger Verträge darf grundsätzlich \n\ndarauf vertraut werden, daß der als Vertreter Handelnde die für die Vornahme \n\ndes Rechtsgeschäfts erforderliche Vertretungsmacht hat. Die für die Anwen-\n\ndung des § 179 Abs. 3 BGB notwendigen Zweifel müssen sich mithin aus an-\n\nderen Umständen ergeben. \n\n3. Das angefochtene Urteil kann nach allem keinen Bestand haben. Die \n\nSache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil noch Tatsachen-\n\nfeststellungen zu treffen sind. \n\nWas § 179 Abs. 3 BGB anbelangt, wird das Berufungsgericht den Sach-\n\nvortrag des insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten (Münch-\n\nKomm./Schramm, BGB, 3. Aufl., § 179 Rdn. 39) und das unstreitige Vorbringen \n\nder Parteien daraufhin zu überprüfen haben, welche Umstände sich ihm noch \n\nentnehmen lassen und ob diese für sich oder im Zusammenhang mit den erör-\n\nterten den Kläger hätten veranlassen müssen, sich vor Abschluß des Vertrags \n\nvom 25. Oktober 1993 danach zu erkundigen, ob der Beklagte die erforderliche \n\nVertretungsmacht tatsächlich hatte. \n\nBei oder als Folge dieser Würdigung wird das Berufungsgericht auch zu \n\nerwägen haben, ob es sich wegen des Vorbringens des Klägers, schon seit \n\nAugust 1993, als der Beklagte noch Geschäftsführer der B. war, mit diesem \n\nwegen des dann am 25. Oktober 1993 abgeschlossenen Geschäfts verhandelt \n\nzu haben, im Streitfall ausnahmsweise verbietet, auf die erst nach August 1993 \n\nerfolgten Handelsregistereintragungen abzustellen. Denn die höchstrichterliche \n\nRechtsprechung, daß das Vorhandensein einer ständigen Geschäftsverbin-\n\ndung in der Regel genügt, um die Berufung auf Veränderungen im Handelsre-\n\ngister als rechtsmißbräuchlich erscheinen zu lassen, wenn der Geschäftspart-\n\nner auf die veränderten Verhältnisse nicht hingewiesen worden ist (BGH, Urt. \n\nv. 06.10.1977 - II ZR 4/77, MDR 1978, 210; Urt. v. 08.07.1976 - II ZR 211/74, \n\nWM 1976, 1084), gibt Veranlassung zu Überlegungen, ob die behaupteten \n\ndauernden Vertragsverhandlungen im Streitfall nicht auch eine Situation ge-\n\nschaffen haben, die der einer festen Geschäftsbeziehung vergleichbar ist, und \n\nob es deshalb nicht nach Treu und Glauben Sache des Beklagten gewesen \n\nwäre, den Kläger über die Vertretungsverhältnisse aufzuklären. \n\nSollte der für die Anwendung des § 179 Abs. 3 BGB erforderliche Sach-\n\nverhalt nicht festgestellt werden können, wird der Behauptung des Beklagten, \n\ner habe mit Vertretungsmacht gehandelt, und - bei Nichterweislichkeit dieser \n\nBehauptung - der Verjährungseinrede des Beklagten nachzugehen sein. \n\nMelullis \n\nScharen \n\n Keukenschrijver \n\nAsendorf \n\n Kirchhoff","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR_101-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-09/x-zr-101-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 179","ref_norm":"179","n":11},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR_101-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR_101-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-09/x-zr-101-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZR_101-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:10:22.645972+00:00"}}