{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZB___3-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2004-10-11","aktenzeichen":"X ZB 3/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nX ZB 3/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n11. Oktober 2004 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Dr. Melullis, die Richter Prof. Dr. Jestaedt, die Richterin Mühlens sowie \n\ndie Richter Dr. Meier-Beck und Asendorf \n\nam 11. Oktober 2004 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 16. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Lübeck vom 21. Februar 2003 wird auf Kosten \n\ndes Beklagten zurückgewiesen. \n\nBeschwerdewert: 4.744,79 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von Werklohn in Höhe \n\nvon 9.280 DM (4.744,79 €) in Anspruch. Das Amtsgericht ha t der Klage stattge-\n\ngeben. Gegen dieses Urteil hat der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten, \n\nRechtsanwalt B. , Berufung eingelegt. Das Landgericht hat die Beru- \n\nfungsbegründungsfrist bis zum 7. Januar 2002 verlängert. Am Tage des Frist-\n\nablaufs versuchte Rechtsanwalt B. die Berufungsbegründung an die im \n\nBriefkopf des Landgerichts Lübeck angegebene Faxnummer (0451/37115-19) \n\nzu senden. Er unternahm um 18.55 und 18.58 Uhr insgesamt zwei Versuche, \n\ndie beide scheiterten. Rechtsanwalt B. sandte den Schriftsatz sodann \n\nan die Faxnummer 0451/37115-23 des sich in demselben Gebäude befinden-\n\nden Amtsgerichts. Dieser Schriftsatz ging am 7. Januar 2002 beim Amtsgericht \n\nund am 8. Januar 2002 beim Landgericht ein. \n\nEnde Januar 2003 teilte das Berufungsgericht dem Prozeßbevollmächtig-\n\nten des Beklagten mit, daß die Berufungsbegründung verspätet eingegangen \n\nsei. Der Prozeßbevollmächtigte beantragte daraufhin am 3. Februar 2003 die \n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung, Rechtsanwalt \n\nB. sei nach zwei gescheiterten Faxversuchen von einem Defekt bzw. \n\nvon einem Zugangsproblem des Empfangsgerätes ausgegangen. Er habe dar-\n\naufhin die Faxnummer des Amtsgerichts gewählt, da bereits bei einem früheren \n\nRechtsstreit mit der Faxendnummer 19 Probleme aufgetreten seien, die er sei-\n\nnerzeit zum Anlaß genommen habe, bei der Posteingangsstelle des Justizzen-\n\ntrums anzufragen, wie in diesen Fällen zu verfahren sei. Dabei sei ihm mitgeteilt \n\nworden, daß Probleme mit der Faxendnummer 19 häufiger aufträten; dies sei \n\nbekannt; in diesen Fällen solle die Faxendnummer 23 gewählt werden. Daß die \n\nFaxendnummer 23 diejenige des Amtsgerichts sei, sei im Rahmen dieses Tele-\n\nfonats allerdings nicht mitgeteilt worden. \n\nDas Landgericht hat sowohl den Wiedereinsetzungsantrag als auch die \n\nBerufung als unzulässig verworfen. Mit der Rechtsbeschwerde erstrebt der Be-\n\nklagte Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Wiedereinsetzung in \n\nden vorigen Stand. \n\nII. \n\n1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft. Nach §§ 574 Nr. 1 i.V.m. 522 \n\nAbs. 1 Satz 4, 238 Abs. 3 ZPO findet gegen einen die Berufung als unzulässig \n\nverwerfenden Beschluß eines Landgerichts oder Oberlandesgerichts die \n\nRechtsbeschwerde statt. Dem steht hier nicht entgegen, daß die Wertgrenze \n\ndes § 26 Nr. 8 EGZPO nicht erreicht ist (BGH, Beschl. v. 4.9.2002 - VIII ZB \n\n23/02, NJW 2002, 3783). Die Rechtsbeschwerde ist jedoch nicht zulässig. \n\n2. a) Die Rechtsbeschwerde wendet sich nicht gegen die Annahme des \n\nBerufungsgerichts, daß die Berufungsbegründungsfrist versäumt worden ist. \n\nSie meint aber, die Rechtsbeschwerde sei zulässig, weil die Frage von grund-\n\nsätzlicher Bedeutung sei, ob die Ausschlußfrist des § 234 Abs. 3 ZPO auch \n\ndann greife, wenn das mit der Sache befaßte Gericht innerhalb des Jahres \n\nHandlungen vornehme, die auf eine Sachentscheidung hindeuteten, und weil \n\ndie angefochtene Entscheidung von der Rechtsprechung des Bundesgerichts-\n\nhofs abweiche und Wiederholungsgefahr bestehe. \n\nb) Die von der Rechtsbeschwerde als grundsätzlich aufgeworfene Frage \n\nstellt sich nicht; denn der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten hat die Zwei-\n\nwochenfrist nach § 234 Abs. 2 ZPO versäumt. \n\naa) Die Wiedereinsetzungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Tages, an \n\ndem das Hindernis behoben ist. Maßgebend für den Fristbeginn ist der Zeit-\n\npunkt, in dem der verantwortliche Anwalt bei Anwendung der unter den gege-\n\nbenen Umständen von ihm zu erwartenden Sorgfalt die eingetretene Säumnis \n\nhätte erkennen können (st. Rechtspr. unter anderem BGH, Beschl. v. 13.5.1992 \n\n- VIII ZB 3/92, NJW 1992, 2098, 2099; BGH, Beschl. v. 13.12.1999 - II ZR \n\n225/98, BGHR ZPO § 234 Abs. 1 - Fristbeginn 12). \n\nbb) Damit begann die Ausschlußfrist nach § 234 Abs. 2 ZPO hier am \n\n8. Januar 2002. An diesem Tage hätte sich der Prozeßbevollmächtigte des Be-\n\nklagten bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt Kenntnis von der Versäumung \n\nder Begründungsfrist verschaffen können und auch müssen. \n\nDabei kann mit der Rechtsbeschwerde unterstellt werden, daß der Pro-\n\nzeßbevollmächtigte nach zwei Fehlversuchen mit der Faxnummer des Landge-\n\nrichts nicht zu weiteren Übertragungsversuchen unter dieser Nummer verpflich-\n\ntet war; ferner, daß er auch auf die Auskunft des Mitarbeiters der Postein-\n\ngangsstelle vertrauen durfte, daß dieser ihm eine weitere Faxnummer genannt \n\nund daß in der Vergangenheit das Landgericht Lübeck einen an diese Fax-\n\nnummer übermittelten fristwahrenden Schriftsatz als fristgerecht akzeptiert hat. \n\nDarauf folgt entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde aber nicht, daß \n\ndas Berufungsgericht mit seiner Entscheidung von der höchstrichterlichen \n\nRechtsprechung abgewichen ist und auch nicht, daß die Versäumung der Beru-\n\nfungsbegründungsfrist für den Beklagten und dessen Anwalt unvermeidbar ge-\n\nwesen ist. \n\nDer Anwalt des Beklagten ging das Risiko der Versäumung der Beru-\n\nfungsbegründungsfrist ein, als er statt weiterer Anwahlversuche an das Landge-\n\nricht ersatzweise die ihm von der Posteingangsstelle des Justizzentrums ge-\n\nnannte Faxnummer anwählte. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts \n\nkonnte der Beklagtenvertreter erkennen, daß es sich bei dieser Faxnummer \n\njedenfalls nicht um den Anschluß des Landgerichts handelte. Denn diese Fax-\n\nnummer ist in keinem amtlichen Verzeichnis und keinem Briefkopf eines Schrei-\n\nbens des Landgerichts als alternative Faxnummer des Landgerichts bezeichnet. \n\nDer Anwalt des Beklagten konnte auch nicht erwarten, daß sein Schriftsatz \n\nfristgerecht am 7. Januar 2002, dem letzten Tag der Berufungsbegründungs-\n\nfrist, bei Rechtsmittelgericht eingehen werde, wenn er eine andere als die Fax-\n\nnummer des Landgerichts benutzte. Zwar ist es in der Rechtsprechung aner-\n\nkannt, daß ein unzuständiges Gericht jedenfalls dann, wenn es vorher selbst \n\nmit der Sache befaßt war, auf Grund der nachwirkenden Fürsorgepflicht gehal-\n\nten ist, fristgebundene Schriftsätze für das Rechtsmittelverfahren im Zuge des \n\nordentlichen Geschäftsgangs an das Rechtsmittelgericht weiterzuleiten. Geht \n\nder Schriftsatz so rechtzeitig ein, daß eine fristgerechte Weiterleitung im ordent-\n\nlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden kann, wirkt sich das Ver-\n\nschulden der Partei oder ihres Prozeßbevollmächtigten nicht mehr aus (BVerfG \n\nNJW 2001, 1343; BGH, Beschl. v. 27.7.2000 - III ZB 28/00, NJW-RR 2000, \n\n1730, 1731; BGH, Beschl. v. 15.6.2004 - VI ZB 75/03). Diese Voraussetzungen \n\nlagen hier nicht vor. Da der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten seinen frist-\n\ngebundenen Schriftsatz am letzten Tag der Berufungsbegründungsfrist erst \n\nnach Dienstschluß übermittelte, konnte er nicht erwarten, daß dieser zur Frist-\n\nwahrung noch am gleichen Tag an das zuständige Landgericht weitergereicht \n\nwerden würde. Er mußte damit rechnen, daß dies erst am Folgetag geschehen \n\nwerde. Selbst wenn der Beklagtenvertreter aufgrund der Mitteilung des Mitar-\n\nbeiters der Posteingangsstelle angenommen haben sollte, er könne die mitge-\n\nteilte Faxnummer fristwahrend benutzen, entlastet ihn dies nicht. Da der Anwalt \n\ndie benutzte Faxnummer des Justizzentrums nicht sicher dem Landgericht zu-\n\nordnen konnte, hätte ihn bereits diese Unklarheit veranlassen müssen, am \n\n8. Januar 2002 beim Landgericht zu klären, ob sein Schriftsatz fristgerecht beim \n\nLandgericht eingegangen war. \n\nEine sofortige Klärung der Sachlage war jedenfalls aber geboten, als der \n\nAnwalt die Mitteilung des Gerichts vom 8. Januar 2002 erhielt. Aus ihr konnte er \n\nnämlich auch ohne ausdrücklichen Hinweis unschwer entnehmen, daß seine \n\nBerufungsbegründung erst nach Ablauf der Begründungsfrist bei dem Rechts-\n\nmittelgericht eingegangen war. Zu den Pflichten eines Anwalts gehört es, bei \n\nZugang einer gerichtlichen Mitteilung über das Eingangsdatum der Rechtsmit-\n\ntelschrift anhand dieser Mitteilung zu überprüfen oder durch geeignetes Perso-\n\nnal überprüfen zu lassen, ob die Rechtsmittelschrift rechtzeitig bei Gericht ein-\n\ngegangen ist (BGH, Beschl. v. 13.5.1992 - VIII ZB 3/92, NJW 1992, 2098). \n\n3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nMelullis \n\nJestaedt \n\nMühlens \n\nMeier-Beck \n\nAsendorf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-11/x-zb-3-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-11/x-zb-3-03","retrieved":"2026-07-10 16:00:45.630512+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-10-11/x-zb-3-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. 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