{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZB__44-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2004-02-09","aktenzeichen":"X ZB 44/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"VgV § 13 Satz 2, 3 u. 4 i.d.F. v. 9. Januar 2001; GWB § 97 Abs. 6; GG Art. 80 Abs. 1 a) Die Bestimmung, daß ein Vertrag, der vor Ablauf einer Frist von 14 Kalendertagen seit der schriftlichen Abgabe der Information über die vor- gesehene Nichtberücksichtigung abgeschlossen worden ist, nichtig ist, ist durch die Ermächtigung in § 97 Abs. 6 GWB gedeckt. b) Die Frist von 14 Kalendertagen beginnt mit der Absendung der schriftlichen Information an die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n9. Februar 2004\n\nin dem Nachprüfungsverfahren\n\nX ZB 44/03\n\nja\nNachschlagewerk:\nBGHZ:\nja\nBGHR: ja\n\nVgV § 13 Satz 2, 3 u. 4 i.d.F. v. 9. Januar 2001; GWB § 97 Abs. 6;\n\nGG Art. 80 Abs. 1\n\na) Die Bestimmung, daß ein Vertrag, der vor Ablauf einer Frist von\n\n14 Kalendertagen seit der schriftlichen Abgabe der Information über die vor-\n\ngesehene Nichtberücksichtigung abgeschlossen worden ist, nichtig ist, ist\n\ndurch die Ermächtigung in § 97 Abs. 6 GWB gedeckt.\n\nb) Die Frist von 14 Kalendertagen beginnt mit der Absendung der schriftlichen\n\nInformation an die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen.\n\nBGH, Beschl. v. 9. Februar 2004 - X ZB 44/03 - OLG Brandenburg\n\nVergabekammer des Landes\nBrandenburg\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Februar 2004 durch\n\nden Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen,\n\ndie Richterin Mühlens und den Richter Dr. Meier-Beck\n\nbeschlossen:\n\nDie sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß\n\nder Vergabekammer des Landes Brandenburg beim Ministerium\n\nfür Wirtschaft vom 30. Juni 2003 wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens\n\neinschließlich der Kosten, die der Beigeladenen im Beschwerde-\n\nverfahren entstanden sind.\n\nGründe:\n\nI. Im Rahmen der Ausschreibung für einen Neubau der Brandenburgi-\n\nschen Technischen Universität Cottbus schrieb der Antragsgegner durch das\n\nLandesbauamt Cottbus im September 2002 das \"Erstellen einer Hochdruck-\n\nWassernebellöschanlage\" nach den Vorschriften der VOB/A europaweit im of-\n\nfenen Verfahren aus. Der Auftrag sollte eine Hochdruckpumpeneinheit, Förder-\n\ndruck 120 bar, Fördermenge ca. 1.080 l/min, eine Schaltschrankanlage, ein\n\nLöschmittelsteuermodul, ca. 4.300 m Edelstahlrohrleitungen, ca. 2.700 Lösch-\n\ndüsen und ca. 22 Hochdruck-Wandhydrantenschränke umfassen. Da die Bau-\n\ngenehmigung auf der Grundlage eines Systems \"F. \" erteilt war, sollten\n\nlaut den ursprünglichen Ausschreibungsunterlagen die Geräte von dem Her-\n\nsteller dieses Systems stammen. Im Oktober 2002 unterrichtete der Antrags-\n\ngegner die interessierten Unternehmen jedoch, durch einen Übertragungsfehler\n\nfehle in den Positionen des Leistungsverzeichnisses der Vermerk \"oder gleich-\n\nwertig\".\n\nBei Angebotseröffnung am 5. November 2002 gab es insgesamt vier An-\n\ngebote. Nach rechnerischer Prüfung lag der Angebotspreis der Beigeladenen\n\nvor dem des Angebots der Antragstellerin, für das laut Anschreiben bezüglich\n\nbestimmter Leistungen eine Stoffpreisgleitklausel gelten sollte. Das Angebot der\n\nBeigeladenen, die damals selbst nur vier Mitarbeiter hatte, aber Mitglied einer\n\nM. G. mit - wie sie behauptet hat - 314 Mitarbeitern im Jahre 2002 ist,\n\nbeinhaltete nicht die Lieferung eines Systems \"F. \", sondern die Liefe-\n\nrung von in der eigenen Gruppe entwickelten Geräten.\n\nDer Antragsgegner führte mit der Beigeladenen ein Bietergespräch, in\n\ndem bzw. auf Grund dessen die Beigeladene u.a. Produktinformationen über\n\ndie Beschaffenheit des von ihr angebotenen Systems vorlegte. Der Antrags-\n\ngegner teilte sodann der Antragstellerin mit, ihr Angebot sei nicht das wirt-\n\nschaftlichste, den Zuschlag solle die Beigeladene erhalten.\n\nDas nahm die Antragstellerin zum Anlaß für einen ersten Nachprüfungs-\n\nantrag, mit dem sie geltend machte, weder sei die Beigeladene geeignet noch\n\nsei ihr Angebot gleichwertig. Mit Beschluß vom 17. Februar 2003 untersagte die\n\nVergabekammer des Landes Brandenburg beim Ministerium für Wirtschaft dem\n\nAntragsgegner, den Zuschlag auf der Grundlage seiner bisherigen Wertung an\n\ndie Beigeladene zu erteilen. Dem Antragsgegner wurde ferner aufgegeben, die\n\nWertung der Angebote gemäß §§ 23, 25 VOB/A unter Berücksichtigung der\n\nRechtsauffassung der Vergabekammer zu wiederholen. Die Vergabekammer\n\nwar der Meinung, die Beigeladene habe nicht deshalb ausgeschlossen werden\n\nmüssen, weil ihr eine geforderte Zertifizierung fehle; auch sonst sei die Beigela-\n\ndene geeignet. Die Antragstellerin sei jedoch in ihren Rechten verletzt, weil der\n\nAntragsgegner seine Dokumentationspflicht mißachtet habe, die Leistungsbe-\n\nschreibung nicht so eindeutig gewesen sei, daß alle Bieter sie im gleichen Sin-\n\nne hätten verstehen müssen, die Beigeladene mit dem Auftraggeber im Aufklä-\n\nrungsgespräch unzulässig über den Austausch von Produkten verhandelt habe\n\nund die Wertung, soweit sie überhaupt durchgeführt worden sei, insbesondere\n\nhinsichtlich der Gleichwertigkeit der Angebote fehlerhaft gewesen sei. Die Ver-\n\ngabekammer wies ferner darauf hin, daß zu prüfen sei, ob ein Ausschluß der\n\nAntragstellerin in Betracht komme, weil die von dieser verwendete Stoffpreis-\n\ngleitklausel in den besonderen Vertragsbedingungen nicht vorgesehen war.\n\nDie Antragstellerin teilte daraufhin dem Antragsgegner mit, die Stoff-\n\npreisgleitklausel sei nur versehentlich in ihr Angebotsschreiben aufgenommen\n\nworden; alle angebotenen Einheitspreise seien als Festpreise anzusehen. Der\n\nAntragsgegner schaltete den TÜV Rheinland-Berlin-Brandenburg ein, der unter\n\ndem 10. April 2003 eine Stellungnahme abgab, wonach das Löschsystem\n\n\"F. \" und das Löschsystem der M. G. gleichwertig seien. In sei-\n\nnem Vergabevermerk vom 12. Mai 2003 kam der Antragsgegner wiederum zu\n\ndem Ergebnis, die Beigeladene habe das wirtschaftlichste Angebot abgegeben.\n\nEr benachrichtigte deshalb die anderen Bieter, er beabsichtige, den Zuschlag\n\nam 28. Mai 2003 auf das Angebot der Beigeladenen zu erteilen, auf das eigene\n\nAngebot könne der Zuschlag nicht erteilt werden, weil ein niedrigeres Hauptan-\n\ngebot vorliege. Der Antragstellerin ging dieses Schreiben am 14. Mai 2003 zu.\n\nDie Antragstellerin hat erneut einen Nachprüfungsantrag gestellt. Die\n\nBeigeladene habe nicht ausschreibungskonform angeboten. Das Angebot der\n\nBeigeladenen sei nicht gleichwertig. Die Beigeladene sei zur Erbringung der\n\nLeistung nicht geeignet, vor allem weil sie nicht selbst die Leistungen erbringen\n\nwolle, sondern sich auf die Kompetenz ihrer finnischen Muttergesellschaft be-\n\nrufe.\n\nDer Antragsgegner ist dem entgegengetreten und hat ferner geltend ge-\n\nmacht, der Beigeladenen innerhalb der einverständlich verlängerten Zu-\n\nschlagsfrist bereits am 28. Mai 2003 den Auftrag erteilt zu haben.\n\nDen erneuten Nachprüfungsantrag hat die Vergabekammer zurückge-\n\nwiesen. Hiergegen hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde eingelegt, mit\n\nder sie beantragt,\n\nden Beschluß der Vergabekammer aufzuheben und ihr den Zu-\n\nschlag zu erteilen,\n\nhilfsweise, den Antragsgegner zu verpflichten, ihr Angebot nach\n\nRechtsauffassung des Gerichts neu zu werten.\n\nDiesem Begehren sind der Antragsgegner und die Beigeladene entge-\n\ngengetreten, wobei letztere u.a. beantragt hat,\n\nder Antragstellerin die zur zweckentsprechenden Rechtsverfol-\n\ngung notwendigen Auslagen der Beigeladenen aufzuerlegen so-\n\nwie festzustellen, daß die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten\n\nfür die Beigeladene zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung\n\nnotwendig war.\n\nII. Das angerufene Oberlandesgericht hält die sofortige Beschwerde für\n\nzulässig, in der Sache aber wegen Unzulässigkeit des Nachprüfungsantrags für\n\nunbegründet.\n\n1. Der Nachprüfungsantrag sei unzulässig, weil er am 28. Mai 2003 erst\n\num 12.57 Uhr dem Antragsgegner zugestellt worden sei, der Antragsgegner\n\naber bereits um 10.18 Uhr der Beigeladenen den Auftrag erteilt gehabt habe.\n\nDiese Auftragserteilung sei auch wirksam. Im Streitfall wäre zwar noch § 13\n\nVgV in der Fassung vom 9. Januar 2001 (im Folgenden: a.F.) anzuwenden. Da\n\nes in der durch die Rechtsprechung des Kammergerichts geprägten Auslegung\n\nauf den Zugang der Information des öffentlichen Auftraggebers beim nicht be-\n\nrücksichtigten Bieter ankomme, hätte deshalb der Beigeladenen der Auftrag\n\nnicht schon am 28. Mai 2003 erteilt werden dürfen. Der die Nichtigkeit des Ver-\n\ntragsschlusses an diesem Tag anordnende § 13 Satz 4 VgV a.F. habe nach der\n\nallein in Betracht kommenden Ermächtigungsgrundlage in § 97 Abs. 6 GWB\n\njedoch nicht zur Disposition des Verordnungsgebers gestanden. Aus § 114\n\nAbs. 2 GWB ergebe sich, daß der Gesetzgeber davon ausgegangen sei, daß\n\nabgeschlossene Verträge, die vergaberechtlich als Zuschlag zu qualifizieren\n\nseien, erfüllt werden müßten. Die Ausnahmen hiervon habe er selbst in § 115\n\nAbs. 2 GWB und § 118 Abs. 3 GWB festgelegt. Der Verordnungsgeber habe\n\ndeshalb eine weitere Ausnahme von dem das Vergaberecht beherrschenden\n\nGrundsatz der Wirksamkeit erteilter Aufträge nicht treffen dürfen.\n\n2. Das Oberlandesgericht ist der Auffassung, daß die seiner Meinung\n\nnach deshalb auszusprechende Zurückweisung der sofortigen Beschwerde in\n\nWiderspruch zu Entscheidungen des Oberlandesgerichts Dresden (VergabeR\n\n2002, 142), des Oberlandesgerichts Düsseldorf (VergabeR 2003, 435) und des\n\nKammergerichts (VergabeR 2002, 235) stehe, weil dabei die Auffassung\n\nzugrunde gelegt worden sei, § 13 Satz 4 VgV a. F. bzw. § 13 Satz 6 VgV sei\n\ngeltendes Recht und könne die Nichtigkeit eines bereits abgeschlossenen Ver-\n\ntrags begründen. Das angerufene Oberlandesgericht hat die Sache deshalb\n\ndem Bundesgerichtshof vorgelegt.\n\nIII. Die Vorlage ist zulässig.\n\nWie es § 124 Abs. 2 Satz 1 GWB voraussetzt (BGHZ 154, 32) will das\n\nvorlegende Oberlandesgericht zur tragenden Begründung seiner Entscheidung\n\neinen Rechtssatz anwenden, der mit einem tragenden Rechtssatz nicht über-\n\neinstimmt, den ein anderes Oberlandesgericht in einer bereits ergangenen Ent-\n\nscheidung zugrunde gelegt hat.\n\nDas vorlegende Oberlandesgericht hat die für die Zulässigkeit eines\n\nNachprüfungsantrags nach §§ 107, 108 GWB bestehenden Voraussetzungen\n\ngeprüft und ihr Vorliegen im Streitfall festgestellt. Es hält die Zulässigkeit\n\ngleichwohl für nicht gegeben, weil es bereits zu einem wirksamen Vertrags-\n\nschluß mit der Beigeladenen gekommen sei. Von dieser Wirksamkeit glaubt das\n\nvorlegende Oberlandesgericht ausgehen zu können, obwohl es die in § 13 VgV\n\na.F. verordnete Informationsfrist nicht als gewahrt ansieht. Denn das vorlegen-\n\nde Oberlandesgericht will seiner Entscheidung den Rechtssatz zugrunde legen,\n\ndaß die in § 13 Satz 4 VgV a.F. verordnete Nichtigkeit eines Vertrags, der vor\n\nAblauf der in § 13 Satz 2 VgV a.F. bestimmten Frist geschlossen worden ist,\n\nvon der Ermächtigung nach § 96 Abs. 6 GWB nicht gedeckt sei. Das steht aber\n\nin Widerspruch zu den vom vorlegenden Oberlandesgericht erwähnten Ent-\n\nscheidungen anderer Oberlandesgerichte, weil diese hierbei § 13 Satz 4 VgV\n\na.F. als wirksam angesehen und angewendet haben.\n\nIV. Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Den in mündli-\n\ncher Verhandlung vor dem Oberlandesgericht gestellten Anträgen der Antrag-\n\nstellerin kann nicht entsprochen werden.\n\n1. Geht man mit dem vorlegenden Oberlandesgericht davon aus, daß die\n\nZulässigkeitsvoraussetzungen der §§ 107, 108 GWB gegeben sind, kann aller-\n\ndings nicht festgestellt werden, daß der neuerliche Nachprüfungsantrag der\n\nAntragstellerin von Anfang an unzulässig war. Zwar kann eine Vergabekammer\n\nin zulässiger Weise nicht mehr angerufen werden, sobald der zu vergebende\n\nAuftrag wirksam erteilt ist, weil damit ein zuvor eingeleitetes und durchgeführtes\n\nVergabeverfahren beendet ist und Gegenstand des durch §§ 107 ff. GWB er-\n\nöffneten Nachprüfungsverfahrens nur ein noch nicht abgeschlossenes Verga-\n\nbeverfahren sein kann (BT-Drucks. 13/9340 S. 17; BGHZ 146, 202). Das im\n\nStreitfall durchgeführte Vergabeverfahren war zum Zeitpunkt des Zugangs des\n\nneuerlichen Nachprüfungsantrags der Antragstellerin bei der Vergabekammer\n\ndes Landes Brandenburg jedoch noch nicht durch Erteilung des ausgeschrie-\n\nbenen Auftrags an einen Bieter beendet.\n\nIm Vergabeverfahren erfolgt der Zuschlag nach entsprechender interner\n\nVergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers üblicherweise, indem\n\ndessen Annahmeerklärung dem Bieter, dessen Haupt- oder Nebenangebot\n\nausgewählt worden ist, innerhalb der Zuschlags- und Bindefrist zugeht. Dies\n\nwar im Streitfall am 28. Mai 2003 um 10.18 Uhr der Fall, weil ausweislich des zu\n\nden Akten gereichten Sendeprotokolls, gegen dessen Richtigkeit Einwände\n\nnicht erhoben sind, zu diesem Zeitpunkt die Beigeladene das die Auftragsver-\n\ngabe beinhaltende Telefax des Antragsgegners erhalten hat. Der neuerliche\n\nNachprüfungsantrag der Antragstellerin war bei der Vergabekammer jedoch\n\nbereits vor diesem Zeitpunkt eingegangen. Entsprechende auf der Antrags-\n\nschrift vom 28. Mai 2003 angebrachte Sendevermerke, gegen deren Richtigkeit\n\nebenfalls Einwände nicht erhoben sind, weisen nämlich aus, daß die Vergabe-\n\nkammer dieses Schriftstück als Telefax vor 9.00 Uhr am 28. Mai 2003 erhalten\n\nhat.\n\nAuf diesen Eingang des Nachprüfungsantrags der Antragstellerin bei der\n\nVergabekammer ist abzustellen. Denn bereits damit war das Nachprüfungs-\n\nverfahren rechtshängig, um das - nicht anders als es für andere zur Fristwah-\n\nrung schriftlich einzureichende Schriftsätze anerkannt ist (vgl. GmS-OGB BGHZ\n\n144, 160 m.w.N.) - auch per Telefax nachgesucht werden kann. Ein zum Zu-\n\ngang der Antragsschrift hinzutretender, die Einleitung des Nachprüfungsverfah-\n\nrens dokumentierender Schritt der Vergabekammer oder gar die von dieser im\n\nRegelfall zu bewirkende Zustellung der Antragsschrift (§ 110 Abs. 2 Satz 1\n\nGWB) ist hierfür nicht erforderlich. Denn bereits der Eingang des Nachprü-\n\nfungsantrags bei der Vergabekammer löst nach § 113 Abs. 1 Satz 1 GWB die\n\nFrist aus, die der Gesetzgeber zur Beschleunigung des Nachprüfungsverfah-\n\nrens für notwendig erachtet hat. Das dokumentiert, daß Beginn und Dauer des\n\nNachprüfungsverfahrens sich nicht etwa danach richten sollen, wann die Ver-\n\ngabekammer erstmals tätig geworden ist, etwa indem sie veranlaßt hat, daß\n\ndem Antragsgegner die Antragsschrift zugestellt wird. Gemäß § 110 Abs. 2\n\nSatz 1 GWB ist eine solche Zustellung überdies nicht einmal für jeden Nach-\n\nprüfungsantrag zwingend vorgeschrieben. Angesichts des nach § 110 Abs. 1\n\nGWB geltenden Untersuchungsgrundsatzes ist das Verfahren vor der Vergabe-\n\nkammer zudem weit eher dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren als einem\n\nZivilprozeß vergleichbar. Die Zustellung, durch die dort gemäß § 253 Abs. 1\n\nZPO die Erhebung der Klage erfolgt, kann deshalb im erstinstanzlichen Nach-\n\nprüfungsverfahren für die Rechtshängigkeit eines Nachprüfungsantrags nicht\n\nerforderlich sein. Die Rechtshängigkeit wird vielmehr vergleichbar derjenigen\n\nder Klage im Verwaltungsprozeß (§§ 81, 90 VwGO) bereits durch Eingang der\n\nAntragsschrift bei der Vergabekammer begründet.\n\n2. Der neuerliche Nachprüfungsantrag der Antragstellerin war jedoch\n\nalsbald nach seiner Einlegung zurückweisungsreif, weil der Antragsgegner be-\n\nreits um 10.18 Uhr am 28. Mai 2003 mittels Telefax das Angebot der Beigela-\n\ndenen angenommen hat und es hiermit zum Abschluß des durchgeführten Ver-\n\ngabeverfahrens gekommen ist. Wie entsprechende Sendevermerke der Verga-\n\nbekammer belegen, lag die Auftragserteilung damit vor der erst um 12.57 Uhr\n\nam 28. Mai 2003 ebenfalls per Telefax erfolgten Mitteilung des Nachprüfungs-\n\nantrags an den Antragsgegner, nach dessen Zustellung der Zuschlag gemäß\n\n§ 115 Abs. 1 GWB nicht mehr hätte erteilt werden dürfen. Da die Auftragsertei-\n\nlung an die Beigeladene um 10.18 Uhr am 28. Mai 2003, wie noch auszuführen\n\nsein wird, wirksam war, bedeutete das gemäß § 114 Abs. 2 Satz 1 GWB, daß\n\nder mit der Auftragsvergabe erteilte Zuschlag an die Beigeladene nicht mehr\n\naufgehoben werden konnte. Das wiederum hatte zur Folge, daß seitdem so-\n\nwohl der mit dem Hauptantrag von der Antragstellerin begehrte Zuschlag an sie\n\nselbst als auch die mit dem Hilfsantrag begehrte Feststellung einer Verpflich-\n\ntung zur Neubewertung der abgegebenen Angebote nicht mehr möglich war,\n\nweil das durchgeführte Vergabeverfahren abgeschlossen war. Lediglich ein An-\n\ntrag der Antragstellerin nach § 114 Abs. 2 Satz 2 GWB hätte noch Erfolg haben\n\nkönnen. Auf bloße Feststellung, daß eine Rechtsverletzung vorgelegen hat, hat\n\ndie Antragstellerin jedoch nicht angetragen.\n\nV. Die Wirksamkeit des Vertragsschlusses mit der Beigeladenen um\n\n10.18 Uhr am 28. Mai 2003 und die dadurch eingetretene Beendigung des\n\ndurchgeführten Vergabeverfahrens ergeben sich allerdings nicht aus dem\n\nRechtssatz, den das vorlegende Oberlandesgericht im Gegensatz zu anderen\n\nOberlandesgerichten zugrundelegen möchte.\n\n1. Dem vorlegenden Oberlandesgericht ist freilich insoweit beizutreten,\n\nals es im Streitfall noch § 13 VgV a.F. für anwendbar gehalten hat. Das folgt\n\naus § 23 VgV i.d.F. der Bekanntmachung vom 11. Februar 2003 (BGBl. I 169),\n\nder im Mai 2003 bereits in Kraft getreten war (§ 24 VgV). Denn danach werden\n\nbeim Inkrafttreten der neuen Fassung der Vergabeverordnung bereits begon-\n\nnene Vergabeverfahren nach dem Recht beendet, das zum Zeitpunkt des Be-\n\nginns des Verfahrens galt.\n\n2. Entgegen der Meinung des vorlegenden Oberlandesgerichts durfte die\n\nBundesregierung aber aufgrund von § 97 Abs. 6 GWB mit Zustimmung des\n\nBundesrats verordnen, daß ein Vertrag nichtig ist, der nach einer Information\n\nderjenigen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, vor Ab-\n\nlauf der in § 13 Satz 2 VgV a.F. bestimmten Frist zur Beendigung eines Verga-\n\nbeverfahrens abgeschlossen worden ist, das - wie im Streitfall - nach Maßgabe\n\nauf Grund von § 97 Abs. 6 GWB verordneter Regeln durchgeführt worden ist.\n\na) § 97 Abs. 6 GWB erlaubt, nähere Bestimmungen über das bei der\n\nVergabe einzuhaltende Verfahren zu treffen. Dadurch sind der Inhalt und der\n\nZweck der durch diese Vorschrift erteilten Ermächtigung bestimmt, wie es\n\nArt. 80 Abs. 1 Satz 2 GG verlangt. Aber auch die Gestaltung des - wie es in\n\n§ 97 Abs. 6 GWB formuliert ist - \"Näheren\" ist nicht etwa in vollem Umfang dem\n\nVerordnungsgeber überlassen, was die Verfassungswidrigkeit der Ermächti-\n\ngungsnorm zur Folge hätte (BVerfGE 20, 257). Auch das Ausmaß der Ermäch-\n\ntigung ist vielmehr festgelegt. Die dem Verordnungsgeber gesetzten Grenzen\n\nmüssen nicht in der Ermächtigungsnorm selbst vollständig niedergelegt sein. Es\n\nreicht aus, wenn der Sinnzusammenhang der Ermächtigungsnorm mit anderen\n\nVorschriften des Gesetzes und das insgesamt vom Gesetzgeber mit diesem\n\nverfolgte Ziel den notwendigen Rahmen ergeben (BGH, Urt. v. 30. September\n\n1976 - III ZR 134/74, MDR 1977, 474 m.w.N.). Das ist hier der Fall. Zum einen\n\nknüpft § 97 Abs. 6 GWB ersichtlich an die allgemeinen Grundsätze eines Ver-\n\ngabeverfahrens an, die der Gesetzgeber in § 97 Abs. 1 bis 5 GWB festgelegt\n\nhat. Die Bundesregierung soll hiernach die Regeln verordnen dürfen, bei deren\n\nBeachtung sich ein Vergabeverfahren ergibt, das diesen gesetzgeberischen\n\nAnforderungen genügt und gerecht wird (geregeltes Vergabeverfahren). Da\n\nausweislich § 97 Abs. 7 GWB nach Maßgabe dieser Anforderungen subjektive\n\nRechte der betroffenen Unternehmen bestehen sollen und die §§ 107 ff. GWB\n\nals gesetzgeberischen Willen insoweit ferner zum Ausdruck bringen, daß deren\n\nWahrnehmung effektiv im Wege primären Rechtsschutzes in einem besonderen\n\nVerfahren gewährleistet sein soll, liegt zum anderen im Rahmen der Ermächti-\n\ngung aber auch die Vorsorge, die insoweit bereits durch Bestimmungen zur\n\nDauer des geregelten Vergabeverfahrens möglich ist. Das kommt auch in § 97\n\nAbs. 6 GWB selbst zum Ausdruck. Die Dauer ist jedenfalls eine \"sonstige Fra-\n\nge\" des geregelten Vergabeverfahrens. Aber auch der Abschluß des Vertrags\n\nist ausdrücklich als Gegenstand der Bestimmungen genannt, zu denen § 97\n\nAbs. 6 GWB ermächtigt. Diese Ermächtigung schließt damit ein, die Vorausset-\n\nzungen festzulegen, unter denen durch Abschluß des Vertrags mit einem Bieter\n\ndas geregelte Vergabeverfahren endet.\n\nb) Das kann entgegen Stimmen in der Literatur (Antweiler, DB 2001,\n\n1975, 1979; Hailbronner, NZBau 2002, 474, 475; Delius, ZfBR 2002, 341, 342;\n\nKau, NZBau 2003, 310, 311; Dietlein/Spießhofer, VergabeR 2003, 509) nicht\n\ndamit geleugnet werden, es sei durch § 114 Abs. 2 Satz 1 GWB von Gesetzes\n\nwegen vorgegeben, daß der Vertrag unabhängig von der Beachtung der Regeln\n\nzustande komme, die während eines Vergabeverfahrens einzuhalten sind. Was\n\nden Abschluß des geregelten Vergabeverfahrens betrifft, wird bei dieser Argu-\n\nmentation der Regelungsgehalt von § 114 Abs. 2 Satz 1 GWB verkannt. Die\n\nVorschrift dient der Abgrenzung der Kompetenz der zur Gewährung des Primär-\n\nrechtsschutzes berufenen Vergabekammern und der ihnen im Instanzenzug\n\nnachgeordneten Gerichte einerseits und der für die Entscheidungen über Scha-\n\ndensersatzklagen zuständigen Zivilgerichte andererseits (vgl. BGHZ 146, 202,\n\n206 ff.). Das weist dem in der Vorschrift genannten Zuschlag besondere Be-\n\ndeutung zu. Der Senat hat sich deshalb auch nicht an der Auslegung gehindert\n\ngesehen, daß § 114 Abs. 2 Satz 1 GWB erst eingreift, wenn neben der im Zu-\n\nschlag liegenden Willenserklärung des öffentlichen Auftraggebers und der für\n\neinen Vertragsschluß nach §§ 145 ff. BGB ferner erforderlichen Willenserklä-\n\nrung des ausgewählten Bieters weitere Umstände gegeben sind. Hiernach en-\n\ndet das geregelte Vergabeverfahren erst dann, wenn der Zuschlag zu einem\n\nwirksamen Auftrag an einen Bieter führt. Auch nach § 114 Abs. 2 Satz 1 GWB\n\nwird daher vorausgesetzt, daß es bei der Vergabe einzuhaltende Regeln dar-\n\nüber gibt, ob und gegebenenfalls wann eine zwischen dem öffentlichen Auf-\n\ntraggeber und dem ausgewählten Bieter getroffene Übereinkunft diese Wirkung\n\nhat.\n\nc) Für Fälle wie den vorliegenden setzt § 13 Satz 4 VgV a.F. die insoweit\n\ngegebene Ermächtigung des § 97 Abs. 6 GWB um. Hat der öffentliche Auftrag-\n\ngeber - wie im Streitfall - die Bieter, deren Angebote er nicht berücksichtigen\n\nwill, informiert, darf es nach § 13 Satz 3 VgV a.F. zu einem Vertragsschluß mit\n\ndem ausgewählten Bieter erst nach Ablauf einer 14-kalendertägigen Frist kom-\n\nmen. Diese - wie von niemand in Zweifel gezogen wird - das bei der Vergabe\n\neinzuhaltende Verfahren betreffende und näher bestimmende Regel wird durch\n\n§ 13 Satz 4 VgV a.F. lediglich ergänzt. Die Nichtigkeit eines dennoch abge-\n\nschlossenen Vertrags gewährleistet das nach § 13 Satz 3 VgV a.F. zu beach-\n\ntende Verbot. Bezogen auf das geregelte Vergabeverfahren bedeutet dies, daß\n\ndie Annahme eines Angebots eines Bieters durch den öffentlichen Auftraggeber\n\noder eine auf andere Weise bewirkte Übereinkunft nicht zu dessen Abschluß\n\nführen kann, wenn der Bieter vor Ablauf der verordneten Frist nach Erteilung\n\nder Information beauftragt wird.\n\nd) Das liegt auch innerhalb des durch das Gesetz selbst vorgegebenen\n\nRahmens. Damit ein sich in seinen Rechten verletzt fühlendes Unternehmen\n\nden ihm zustehenden Anspruch darauf, daß der öffentliche Auftraggeber die\n\nBestimmungen über das Vergabeverfahren einhält, auch wahrnehmen kann,\n\nmuß dafür Sorge getroffen sein, daß ein Bieter auch die Zuschlagsentschei-\n\ndung des öffentlichen Auftraggebers mit Aussicht auf Erfolg zur Nachprüfung\n\nder Vergabekammer stellen kann. Wie der Senat in seiner bereits erwähnten in\n\nBGHZ 146, 22 ff. abgedruckten Entscheidung ausgeführt hat, kann dies im\n\nRahmen des geregelten Vergabeverfahrens durch eine vom öffentlichen Auf-\n\ntraggeber zu gebende Information geschehen, deren Einhaltung dadurch gesi-\n\nchert ist, daß der Auftrag ansonsten nicht wirksam erteilt werden kann. Die im\n\nStreitfall interessierende Anknüpfung der Wirksamkeit an die Einhaltung einer\n\nbestimmten, mit der Erteilung einer Information beginnenden Frist ist nicht an-\n\nders zu beurteilen.\n\ne) Dies bedeutet zugleich, daß auch aus einer über die verfahrensmäßi-\n\nge Bedeutung hinausgehenden materiell-rechtlichen Wirkung von § 13 Satz 4\n\nVgV a.F. nichts gegen den Erlaß dieser Vorschrift im Verordnungswege herge-\n\nleitet werden kann. Eine solche Wirkung ändert nämlich nichts daran, daß § 13\n\nSatz 4 VgV a.F. ein Mittel im Rahmen der gesetzlichen Vorgabe ist, um im Hin-\n\nblick auf die Nachprüfbarkeit des Verhaltens des öffentlichen Auftraggebers\n\neinen bestimmten Verfahrensablauf beim Abschluß des geregelten Vergabe-\n\nverfahrens zu sichern, und daß deshalb auch diese Vorschrift das bei der Ver-\n\ngabe einzuhaltende Verfahren bestimmt, wie es in § 97 Abs. 6 GWB vorausge-\n\nsetzt ist. Der gegenteiligen Ansicht (Antweiler, DB 2001, 1975, 1979; Delius,\n\nZfBR 2002, 341; Kau, NZBau 2003, 310, 311; Dietlein/Spießhofer, VergabeR\n\n2003, 509, 511 m.w.N.; Byok/Jansen, BB 2003, 2301, 2303, 2305), § 97 Abs. 6\n\nGWB erlaube lediglich Bestimmungen, die sich ausschließlich auf das geregelte\n\nVergabeverfahren auswirkten, kann aus den bereits erörterten Gründen nicht\n\nbeigetreten werden.\n\nf) Entgegen der Meinung des vorlegenden Oberlandesgerichts (ähnlich\n\nAntweiler, DB 2001, 1975, 1979; Dietlein/Spießhofer, VergabeR 2003, 509,\n\n511) verbietet sich die Feststellung, daß die Unwirksamkeit eines Vertrags, der\n\nnach einer Information der zu benachrichtigenden Bieter, aber vor Ablauf der\n\nverordneten Frist abgeschlossen worden ist, durch die Ermächtigung in § 97\n\nAbs. 6 GWB gedeckt ist, auch nicht deshalb, weil der Gesetzgeber selbst in\n\n§ 115 Abs. 1 und in § 118 Abs. 3 GWB Fälle geregelt hat, in denen eine Auf-\n\ntragserteilung zu unterbleiben hat. Denn diese Verbote greifen, wenn es zu ei-\n\nnem Nachprüfungsverfahren kommt. Nur unter dieser Voraussetzung betreffen\n\nsie auch das bei der Vergabe einzuhaltende Verfahren. Mangels anderer An-\n\nhaltspunkte kann ihnen deshalb nicht entnommen werden, andere den Ver-\n\ntragsabschluß untersagende Bestimmungen müßten wie diese durch Gesetz\n\nangeordnet werden oder seien im Rahmen des geltenden Gesetzes gegen\n\nWettbewerbsbeschränkungen gar nicht möglich. Dies gilt um so mehr, als es\n\nnur konsequent ist, daß der Gesetzgeber selbst gerade die in §§ 115 Abs. 1,\n\n118 Abs. 3 GWB enthaltenen Bestimmungen getroffen hat. Durch sie soll eine\n\nDurchführung eines bereits eingeleiteten Nachprüfungsverfahrens gesichert\n\nwerden, die eine Entscheidung in der Sache gestattet. Da die §§ 107 ff. GWB\n\nzum Ausdruck bringen, daß der Gesetzgeber neben der Eröffnung des verga-\n\nberechtlichen Nachprüfungsverfahrens auch nähere Einzelheiten des hiermit\n\ngeschaffenen Rechtsschutzverfahrens selbst bestimmen wollte, gehören auch\n\n§§ 115 Abs. 1, 118 Abs. 3 GWB zu dem Regelwerk, das sich der Gesetzgeber\n\nvorbehalten hat. Für die unabhängig von der Durchführung eines Nachprü-\n\nfungsverfahrens geltende Regelung in § 13 Satz 4 VgV a.F. trifft dies hingegen\n\nnicht zu.\n\ng) Ebensowenig wie aus §§ 115 Abs. 1, 118 Abs. 3 GWB kann aus § 134\n\nBGB etwas gegen die Gültigkeit der durch § 13 Satz 4 VgV a.F. verordneten\n\nNichtigkeit des Vertrags im Falle des Abschlusses vor Ablauf der mit der erteil-\n\nten Information beginnenden Frist hergeleitet werden (entgegen Byok/Jansen,\n\nBB 2003, 2301, 2303). Beinhaltet die Regelung eines Verbots die Folge seiner\n\nVerletzung selbst, kommt § 134 BGB nicht zum Zug. Sein Regelungsgehalt\n\ngeht auch nicht etwa dahin, nur ein durch formelles Gesetz angeordnetes Ver-\n\nbot könne im Falle des Verstoßes zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts führen.\n\nIm übrigen erläutert § 2 EGBGB den Begriff des Gesetzes im Sinne des Bür-\n\ngerlichen Gesetzbuchs dahin, daß ihm jede Rechtsnorm unterfällt.\n\nh) Die im Streitfall interessierende Regelung in § 13 Satz 4 VgV a.F. ist\n\nschließlich auch nicht wegen des sich aus Art. 20 Abs. 3 GG (BVerfGE 40, 237,\n\n248) ergebenden Grundsatzes des Vorbehalts des Gesetzes verfassungswidrig\n\n(entgegen Byok/Jansen, BB 2003, 2301, 2303 f.). Nach diesem Grundsatz be-\n\ndarf staatliches Handeln einer Rechtsgrundlage unmittelbar im förmlichen Ge-\n\nsetz, wenn die Regelung nach den tragenden Prinzipien des Grundgesetzes\n\nweitreichende Auswirkungen auf die Bürger haben, insbesondere die vom\n\nGrundgesetz anerkannten und verbürgten Grundrechte in einschneidender\n\nWeise betreffen kann (BVerfGE 49, 89, 126 f.). Solche Auswirkungen sind je-\n\ndoch durch die verordnete Nichtigkeit eines Vertrags im Falle seines Abschlus-\n\nses vor der mit der erteilten Information beginnenden Frist nicht zu befürchten.\n\nHierdurch werden bestehende Rechte des ausgewählten Bieters nicht beein-\n\nträchtigt, weil die Regelung in § 13 Satz 4 VgV a.F. nicht den Fortbestand ein-\n\nmal abgeschlossener zivilrechtlicher Verträge hindert. Auch das Entstehen von\n\nvertraglichen Rechten (und Leistungspflichten) wird nicht verhindert; es wird\n\nlediglich von der Beachtung einer bestimmten Vorgehensweise im Rahmen des\n\ngeregelten Vergabeverfahrens abhängig gemacht. Nach Ablauf der verordneten\n\nFrist kann der Auftrag wirksam erteilt werden, wenn dem nicht andere Hinde-\n\nrungsgründe entgegenstehen, wie sie sich etwa aus §§ 134, 138 BGB ergeben\n\nkönnen. Sofern im Einzelfall zusätzlich eine bestehende Binde- und Zuschlags-\n\nfrist zu beachten ist, beruht dies auf der Vertragsfreiheit der Beteiligten und\n\nkann nicht als nicht mehr hinnehmbare Folge der Regelung in § 13 Satz 4 VgV\n\na.F. angesehen werden (entgegen Kau, NZBau 2003, 310, 312).\n\n3. Der zwischen dem Antragsgegner und der Beigeladenen um\n\n10.18 Uhr am 28. Mai 2003 geschlossene Vertrag ist jedoch wirksam zustande\n\ngekommen, weil die nach § 13 Satz 3 VgV a.F. hierbei zu beachtende Frist ge-\n\nwahrt war.\n\na) Entgegen der Meinung des Kammergerichts (ZfBR 2002, 511, 513)\n\nund des Thüringischen Oberlandesgerichts (VergabeR 2002, 631, 633), die\n\nauch das vorlegende Oberlandesgericht seiner Entscheidung zugrundelegen\n\nmöchte, beginnt die Frist, vor deren Ablauf nach § 13 Satz 4 VgV a.F. der Ver-\n\ntrag nicht wirksam geschlossen werden kann, nicht erst, sobald allen Bietern,\n\nderen Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, die schriftliche Information\n\nzugegangen ist, sondern bereits, sobald die Absendung an diese Bieter abge-\n\nschlossen ist. Dies folgt aus dem Wortlaut von § 13 Satz 2 VgV a.F.. Er erwähnt\n\nden Zugang der schriftlichen Information bei den betroffenen Bietern nicht. § 13\n\nSatz 2 VgV a.F. stellt nicht einmal auf die Bieter ab. Nach dieser Vorschrift ist\n\nvielmehr entscheidend, daß \"der öffentliche Auftraggeber\" die Information \"ab-\n\ngibt\". Das kann zwanglos dahin verstanden werden, daß es für den Beginn der\n\nzu beachtenden Frist nur darauf ankommt, wann der öffentliche Auftraggeber\n\nsich der schriftlichen Mitteilungen an die betroffenen Bieter entäußert, wann er\n\ndiese Schriftstücke also aus seinem Herrschaftsbereich so herausgegeben hat,\n\ndaß sie bei bestimmungsgemäßem weiteren Verlauf der Dinge die Bieter errei-\n\nchen, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen. Dieses nach dem\n\nWortlaut der Bestimmung nahegelegte Verständnis, nach dem mithin die ord-\n\nnungsgemäße Absendung an alle zu benachrichtigenden Bieter für den Beginn\n\nder zu beachtenden Frist maßgeblich ist, ist der Auslegung zugrunde zu legen,\n\nweil allein dies auch der Intention des Verordnungsgebers entspricht. In der\n\nBegründung vom 2. August 2000 anläßlich der Vorlage des Entwurfs der Ver-\n\ngabeverordnung durch die Bundesregierung heißt es ausdrücklich, daß es für\n\nden Beginn der Frist nicht auf den Zugang der Information beim Bieter, sondern\n\nauf den Tag der Absendung der Information durch den öffentlichen Auftragge-\n\nber ankommt (BR-Drucks. 455/00, S. 18 f.).\n\nb) Der durch den Wortlaut der Vorschrift vorgegebenen, im Rahmen der\n\nIntention des Verordnungsgebers liegenden Auslegung steht der Gesichtspunkt\n\nder Gleichbehandlung aller Bieter nicht entgegen (anders Erdl, VergabeR 2002,\n\n241, 242; wohl auch Berrisch/Nehl, DB 2001, 184, 186), der nach der durch\n\n§ 97 Abs. 2 GWB getroffenen Entscheidung des Gesetzgebers das Vergabe-\n\nverfahren bestimmen soll und deshalb auch bei der Auslegung der Verordnung\n\nheranzuziehen ist, mit der die näheren Bestimmungen über das bei der Verga-\n\nbe einzuhaltende Verfahren getroffen sind. Aus dem Grundsatz der Gleichbe-\n\nhandlung aller Bieter eines geregelten Vergabeverfahrens kann nicht hergeleitet\n\nwerden, daß \n\njedem Bieter nach Erhalt der \n\nInformation gleichermaßen\n\n14 Werktage verbleiben müssen, bis es zum Abschluß des Vergabeverfahrens\n\nkommt und deshalb ein Nachprüfungsverfahren in zulässiger Weise nicht mehr\n\neingeleitet werden kann. Ein solcher Zwang ist dem deutschen Vergaberecht\n\nfremd, wie sich aus § 107 Abs. 3 GWB ergibt. Danach ist jedes sich durch Ver-\n\nhalten des öffentlichen Auftraggebers verletzt fühlende Unternehmen gehalten,\n\nunverzüglich vorzugehen, sobald es den behaupteten Verstoß gegen das bei\n\nder Vergabe einzuhaltende Verfahren erkennt. Der Zugang zum Nachprüfungs-\n\nverfahren richtet sich also nach individuellen Gegebenheiten. Da § 13 VgV a.F.\n\ndiesen Zugang sichern soll, heißt das für die Festlegung einer allgemein zu be-\n\nachtenden Frist, daß sie lediglich so beschaffen sein muß, daß jedes betroffene\n\nUnternehmen so rechtzeitig von einem etwaigen Vergabeverstoß erfahren\n\nkann, wie es nötig ist, damit es bei unverzüglicher Vorgehensweise vor Ablauf\n\nder Frist die Vergabekammer in zulässiger Weise anrufen und Primärrechts-\n\nschutz in der Sache erlangen kann.\n\n Dieser Anforderung genügt § 13 VgV a.F. in der vorstehend erörterten\n\nAuslegung. Das Postwesen in der Europäischen Gemeinschaft ist so organi-\n\nsiert, daß in Deutschland ordnungsgemäß abgesendete schriftliche Benach-\n\nrichtigungen auch ausländische Empfänger jedenfalls nach wenigen Tagen er-\n\nreichen \n\n(offenbar zweifelnd Berrisch/Nehl, DB 2001, 184, 186). Die\n\n14 Kalendertage ab Absendung betragende Frist läßt deshalb in aller Regel\n\neinem auf unverzügliche Wahrung etwaiger Rechte bedachten Unternehmen\n\nausreichend Zeit, sich mit der laut Information vorgesehenen Vergabeentschei-\n\ndung des öffentlichen Auftraggebers zu befassen, einen hierin etwa liegenden\n\nVergabeverstoß zu erkennen sowie rechtzeitig vor Ablauf der Frist die Verga-\n\nbekammer anzurufen und - angesichts der diese treffenden Pflicht zu beschleu-\n\nnigter Bearbeitung (§ 113 Abs. 1 GWB) - eine Zustellung des - nicht offensicht-\n\nlich unzulässigen oder unbegründeten - Nachprüfungsantrags zu erreichen, so\n\ndaß die Durchführung des Nachprüfungsverfahrens gewährleistet ist.\n\nc) Die mit der Absendung der schriftlichen Information beginnende Frist\n\ndauerte im Streitfall bis einschließlich 27. Mai 2003. Denn ausweislich des ent-\n\nsprechenden Abvermerks in der Dokumentation des Antragsgegners, gegen\n\ndessen Richtigkeit keine Einwände erhoben sind, erfolgte die Absendung der\n\nInformationsschreiben an die drei Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt\n\nwerden sollten, bereits am 13. Mai 2003. Der in der Information auch ausdrück-\n\nlich für den 28. Mai 2003 angekündigte Vertragsschluß mit der Beigeladenen\n\ndurfte deshalb an diesem Tag erfolgen.\n\nVI. An der daher gebotenen Zurückweisung der Beschwerde ändert\n\nnichts, daß die Antragstellerin unter der Voraussetzung, daß der von ihr erho-\n\nbene Vorwurf, sie sei in ihren Rechten nach § 97 Abs. 7 GWB verletzt, zumin-\n\ndest in einem Punkt berechtigt ist, eine entsprechende Feststellung hätte erlan-\n\ngen können, wenn sie statt der tatsächlich gestellten Anträge gemäß § 114\n\nAbs. 2 Satz 2 GWB angetragen hätte. Nachdem sie vom Oberlandesgericht\n\ndarauf hingewiesen worden war, daß der Vertrag mit der Beigeladenen entge-\n\ngen der Meinung der Vergabekammer wirksam sein könnte, hat die Antragstel-\n\nlerin selbst im Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 21. Oktober\n\n2003 (Bl. 330) die Möglichkeit angesprochen, ihr Begehren auf einen Feststel-\n\nlungsantrag umzustellen. Da sie die hierzu erforderliche Maßnahme, etwa in\n\nForm eines entsprechenden Hilfsantrags, tatsächlich nicht ergriffen hat, geht\n\nder Senat davon aus, daß das Interesse, das die Antragstellerin in dem vorlie-\n\ngenden Nachprüfungsverfahren verfolgt, nicht auch die bloße Feststellung ein-\n\nschließt, es sei bei der Vergabe zu einer Rechtsverletzung gekommen.\n\nVII. Da die Antragstellerin mit ihrem Rechtsmittel keinen Erfolg hat, hat\n\nsie in entsprechender Anwendung von § 97 Abs. 1 ZPO die im Beschwerde-\n\nverfahren entstandenen Kosten zu tragen. Die der Beigeladenen zur zweckent-\n\nsprechenden Rechtsverteidigung im Beschwerdeverfahren entstandenen Ko-\n\nsten sind hiervon nicht ausgenommen. Das vergaberechtliche Beschwerdever-\n\nfahren ist anders als das erstinstanzlich vor der Vergabekammer durchzufüh-\n\nrende Nachprüfungsverfahren ein streitiges Verfahren vor einem ordentlichen\n\nGericht (BGHZ 146, 202, 216). Das hat zur Folge, daß auch das Unternehmen,\n\ndas gemäß § 109 GWB von der Vergabekammer beigeladen worden ist und\n\ndas die damit durch § 119 GWB begründete Stellung als Beteiligte am Be-\n\nschwerdeverfahren auch nutzt, indem es beim Beschwerdegericht Schriftsätze\n\neinreicht, an einer mündlichen Verhandlung vor diesem Zivilgericht teilnimmt\n\noder sich sonstwie in außergerichtliche Kosten verursachender Weise am Be-\n\nschwerdeverfahren beteiligt, die Grundsätze in Anspruch nehmen kann, die für\n\ndieses Prozeßverfahren hinsichtlich der Kostentragung gelten. Auf eine Billig-\n\nkeitsentscheidung, wie sie § 162 Abs. 3 VwGO bei außergerichtlichen Kosten\n\neines im Verwaltungsprozeß Beigeladenen vorsieht, kommt es deshalb im\n\nStreitfall nicht an. Da sich gemäß § 120 Abs. 1 GWB Beteiligte, die nicht juristi-\n\nsche Personen des öffentlichen Rechts sind, vor dem Beschwerdegericht durch\n\neinen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten las-\n\nsen müssen, gehören zu den zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung im\n\nBeschwerdeverfahren notwendigen Kosten die insoweit aufzuwendenden Ge-\n\nbühren des von der Beigeladenen hinzugezogenen Rechtsanwalts, ohne daß\n\ndies eines besonderen Ausspruchs bedürfte.\n\nVIII. Eine mündliche Verhandlung hat der Senat nicht für notwendig er-\n\nachtet (vgl. BGHZ 146, 202, 217).\n\nMelullis\n\nJestaedt\n\nScharen\n\nMühlens\n\nMeier-Beck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZB__44-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-09/x-zb-44-03","cited_norms":[{"jurabk":"GWB","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":16},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":8},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 107","ref_norm":"107","n":6},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":5},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":3},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 110","ref_norm":"110","n":3},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":2},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"VgV 2016","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VgV 2016","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 145","ref_norm":"145","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZB__44-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZB__44-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-09/x-zb-44-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZB__44-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:16:38.838633+00:00"}}