{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2007-04-17","aktenzeichen":"X ZB 41/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Patentinhaberwechsel im Einspruchsverfahren ZPO § 938 Abs. 2, § 265 Abs. 2, § 66; PatG § 99 Abs. 1, § 74 Abs. 1, § 30 Abs. 3 a) Hat das Prozessgericht die Sequestration eines Patents angeordnet, das sich im Einspruchsverfahren befindet, so ist der Sequester befugt, in Ver- tretung des Patentinhabers Beschwerde gegen die Widerrufsentscheidung der Patentabteilung einzulegen. b) Wie im Nichtigkeitsverfahren ist auch im Einspruchsverfahren § 265 Abs. 2 ZPO mit der Folge entsprechend anzuwenden, dass ein Einzelrechtsnach- folger des Patentinhabers ohne Zustimmung des Einsprechenden nicht berechtigt ist, in die Verfahrensstellung des Patentinhabers einzutreten. c) Der Einzelrechtsnachfolger des Patentinhabers ist berechtigt, dem Ein- spruchsverfahren als Streithelfer des Patentinhabers beizutreten.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n17. April 2007 \n\nin der Rechtsbeschwerdesache \n\nX ZB 41/03 \n\nNachschlagewerk: ja \nja \nBGHZ: \nja \nBGHR: \n\nPatentinhaberwechsel im Einspruchsverfahren \n\nZPO § 938 Abs. 2, § 265 Abs. 2, § 66; PatG § 99 Abs. 1, § 74 Abs. 1, § 30 \nAbs. 3 \n\na) Hat das Prozessgericht die Sequestration eines Patents angeordnet, das \nsich im Einspruchsverfahren befindet, so ist der Sequester befugt, in Ver-\ntretung des Patentinhabers Beschwerde gegen die Widerrufsentscheidung \nder Patentabteilung einzulegen. \n\nb) Wie im Nichtigkeitsverfahren ist auch im Einspruchsverfahren § 265 Abs. 2 \nZPO mit der Folge entsprechend anzuwenden, dass ein Einzelrechtsnach-\nfolger des Patentinhabers ohne Zustimmung des Einsprechenden nicht \nberechtigt ist, in die Verfahrensstellung des Patentinhabers einzutreten. \n\nc) Der Einzelrechtsnachfolger des Patentinhabers ist berechtigt, dem Ein-\n\nspruchsverfahren als Streithelfer des Patentinhabers beizutreten. \n\nBGH, Beschl. v. 17. April 2007 - X ZB 41/03 - Bundespatentgericht \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. April 2007 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keukenschrijver, \n\nProf. Dr. Meier-Beck und Gröning \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen die Beschlüsse des 8. Senats \n\n(Technischen Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom \n\n11. April 2001 und vom 28. Oktober 2003 wird auf Kosten der Ein-\n\nsprechenden zurückgewiesen. \n\nDer Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 50.000,-- € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. \n\nDie Einsprechende hat gegen das dem Anmelder W. \n\n (W.) erteilte deutsche Patent 34 23 774 (Streitpatent) Einspruch erhoben. \n\nAm 16. Januar 1997 ist das Streitpatent durch Beschluss des Amtsgerichts \n\nWolfratshausen auf Antrag der gegenwärtigen Patentinhaberin E. (E.) \n\ngepfändet worden. In einem Rechtsstreit zwischen E. und W. hat das Landge-\n\nricht München I mit Beschluss vom 23. April 1998 im Wege der einstweiligen \n\nVerfügung die Sequestration des Streitpatents angeordnet und Patentanwalt \n\n K. zum Sequester bestellt, der seine Bestellung dem Deutschen \n\nPatent- und Markenamt angezeigt hat. Dieses hat mit Beschluss vom 29. Juli \n\n1999 das Streitpatent wegen fehlender Patentfähigkeit widerrufen. \n\n2 \n\nGegen diesen Beschluss hat Patentanwalt \n\n K. \"namens \n\nund im Auftrag\" des ursprünglichen Patentinhabers W. Beschwerde eingelegt. \n\nAm 19. Oktober 1999 schlossen W. und E. vor dem Oberlandesgericht Mün-\n\nchen zur Erledigung sämtlicher anhängiger Verfahren einen Vergleich, in dem \n\nW. sämtliche Rechte an dem Streitpatent auf E. übertrug und die Umschreibung \n\nbewilligte. Am 19. Juni 2000 ist das Streitpatent auf E. umgeschrieben worden. \n\n3 \n\nE. hat die Auffassung vertreten, sie sei als Patentinhaberin nunmehr Be-\n\nschwerdeführerin. Vorsorglich hat sie weiterhin erklärt, dem Einspruchsbe-\n\nschwerdeverfahren als Streithelferin des vormaligen Sequesters, hilfsweise als \n\nStreithelferin des bisherigen Patentinhabers, beizutreten. Dem hat die Einspre-\n\nchende widersprochen. Mit \"Zwischenbeschluss\" vom 11. April 2001 hat das \n\nBundespatentgericht festgestellt, dass E. mit Wirkung ihrer Eintragung in die \n\nRolle als Patentinhaberin Beschwerdeführerin an Stelle des bisherigen Patent-\n\ninhabers W. geworden sei (BPatGE 44, 95 = GRUR 2002, 371). \n\nMit weiterem Beschluss vom 28. Oktober 2003 hat das Bundespatentge-\n\nricht den Beschluss der Patentabteilung abgeändert und das Streitpatent be-\n\nschränkt aufrechterhalten. \n\nGegen diesen Beschluss richtet sich die vom Bundespatentgericht im \n\nHinblick auf den Beschluss vom 11. April 2001 zugelassene Rechtsbeschwerde \n\nder Einsprechenden. \n\nII. \n\nDie zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n1. \n\nSie richtet sich in der Sache zulässigerweise nur gegen die Zwi-\n\nschenentscheidung vom 11. April 2001, mit dem das Bundespatentgericht fest-\n\ngestellt hat, dass E. als neue Patentinhaberin Beschwerdeführerin geworden \n\nsei, und in dem in den Gründen ausgeführt ist, dass Patentanwalt K. \n\n in seiner Eigenschaft als Sequester mit unmittelbarer Rechtswirkung für \n\nden damaligen Patentinhaber wirksam Beschwerde gegen den Beschluss der \n\nPatentabteilung eingelegt habe. \n\n8 \n\nBei dem Beschluss vom 11. April 2001 handelt es sich um die Entschei-\n\ndung der Frage, ob ein Parteiwechsel stattgefunden hat, und mithin um die Ent-\n\nscheidung eines Zwischenstreits im Sinne des § 303 ZPO. Die Entscheidung \n\ndarüber, ob im Einspruchsbeschwerdeverfahren auf Seiten des Patentinhabers \n\nein Parteiwechsel stattgefunden hat, ist - anders als für den infolge einer derar-\n\ntigen Entscheidung gegen seinen Willen aus dem Prozessrechtsverhältnis Aus-\n\nscheidenden (vgl. dazu BGH Urt. v. 10.11.1980 - II ZR 96/80, NJW 1981, 989) - \n\nentsprechend § 557 Abs. 2 ZPO für den Einsprechenden nicht selbständig, \n\nsondern nur mit der endgültigen Entscheidung über den Einspruch anfechtbar. \n\nDer Überprüfung der Zwischenentscheidung steht daher auch nicht entgegen, \n\ndass die Rechtsbeschwerde erst in dem Beschluss vom 28. Oktober 2003 zu-\n\ngelassen worden ist, denn erst mit diesem Beschluss ist über die Beschwerde \n\ngegen den Beschluss der Patentabteilung entschieden worden. \n\n9 \n\n2. \n\nDie Beschwerde gegen die Entscheidung der Patentabteilung ist \n\nzulässig. Zutreffend hat das Bundespatentgericht angenommen, dass Patent-\n\nanwalt K. in seiner Eigenschaft als Sequester den Rechtsbehelf \n\nwirksam eingelegt hat. \n\n10 \n\na) \n\nKraft seiner Bestellung zum Sequester verfügte Patentanwalt \n\nK. über die Rechtsmacht, zur Erhaltung des Patents Beschwerde ge- \n\ngen die Widerrufsentscheidung der Patentabteilung einzulegen. \n\n11 \n\nGegenstand der Sequestration einer Sache oder eines Rechts, die § 938 \n\nAbs. 2 ZPO ausdrücklich als Inhalt einer einstweiligen Verfügung vorsieht, ohne \n\nhierüber näheres zu bestimmen, ist deren Sicherstellung, Verwahrung und \n\nVerwaltung (BGHZ 146, 17, 20). Im Streitfall ist die Sequestration des Patents \n\n\"zur Sicherung der Rechte der Antragstellerin\" (E.) angeordnet worden, zu de-\n\nren Gunsten das Streitpatent gepfändet worden war. Der Sequester hatte daher \n\nzuvörderst dafür Sorge zu tragen, dass das Streitpatent - möglichst in vollem \n\nerteiltem Umfang - in Kraft blieb, da andernfalls mit dem Streitpatent auch das \n\nPfandrecht an diesem erlosch. An dieser Aufgabe des Sequesters änderte sich \n\nnichts dadurch, dass der Pfändungsbeschluss dem Patentinhaber und Vollstre-\n\nckungsschuldner ausdrücklich das Recht zu Verfügungen, die der Erhaltung \n\noder Stärkung des Patents dienen, belassen hat. Denn dies konnte es insbe-\n\nsondere nicht ausschließen, dass das Streitpatent dadurch unterging, dass eine \n\nWiderrufsentscheidung der Patentabteilung mangels eines vom Patentinhaber \n\neingelegten Rechtsbehelfs in Bestandskraft erwuchs. \n\n12 \n\nAufgrund der Sequestrationsanordnung und seiner Bestellung zum Se-\n\nquester war Patentanwalt K. auch ohne eine entsprechende aus- \n\ndrückliche Anordnung des Prozessgerichts befugt, für den Patentinhaber Be-\n\nschwerde einzulegen. \n\n13 \n\nDer Bundesgerichtshof hat sich, soweit ersichtlich, bislang nur mit der \n\nProzessführungsbefugnis eines im Gesamtvollstreckungsverfahren bestellten \n\nSequesters befasst. Er hat dazu ausgeführt, es spreche einiges dafür, den Se-\n\nquester in Fällen, in denen die Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens \n\nnicht abgewartet werden könne, für befugt zu halten, die zur Sicherung der \n\nkünftigen Masse erforderlichen prozessualen Maßnahmen ohne Mitwirkung des \n\nSchuldners und notfalls auch gegen dessen Willen zu treffen. Ein solcher Fall \n\nkönne gegeben sein, wenn es darum gehe, ein gegen den Schuldner ergange-\n\nnes Leistungsurteil nicht vor der Verfahrenseröffnung rechtskräftig werden zu \n\nlassen, da die Rechtskraft dem späteren Insolvenzverwalter die Möglichkeit \n\nnehme, den ausgeurteilten Anspruch des Gläubigers von der Masse fernzuhal-\n\nten (BGH, Beschl. v. 18.5.2000 - IX ZB 114/98, ZIP 2000, 116). Der Bundesge-\n\nrichtshof hat dabei offengelassen, ob der Sequester, halte man ihn für befugt, \n\neinen Prozess bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfah-\n\nrens weiterzuführen, dies als eine Art Pfleger im Namen des Schuldners zu tun \n\nhabe (vgl. HK-InsO/Kirchhof, 1. Aufl., § 22 Rdn. 31 [anders 4. Aufl., § 22 Rdn. \n\n59]; Haarmeyer in MünchKomm. InsO, § 22 Rdn. 185, für den \"schwachen\" vor-\n\nläufigen Insolvenzverwalter) oder ob ihm dafür eine eigene Prozessführungsbe-\n\nfugnis zustehe (in diesem Sinne wohl OLG Hamburg ZIP 1987, 385; LG Mag-\n\ndeburg ZIP 1997, 896; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 21. Aufl., vor § 50 Rdn. 26; Kil-\n\nger/Karsten Schmidt, \n\nInsolvenzgesetze, 17. Aufl., § 106 KO Anm. 4; \n\nKuhn/Uhlenbruck, KO, 11. Aufl., § 106 Rdn. 13 l). \n\n14 \n\nJedenfalls bei der Sequestration eines Patents oder einer Patentanmel-\n\ndung ergibt sich eine Vertretungsmacht, kraft welcher der Sequester für den \n\nRechtsinhaber handeln kann, mangels gegenteiliger Anordnung des Prozessge-\n\nrichts aus der privatrechtsgestaltenden Wirkung der Sequestrationsanordnung. \n\nSie ist mit ihr notwendig verbunden, da eine umfassende Sicherstellung, Ver-\n\nwahrung und Verwaltung eines Patents oder einer Patentanmeldung nur mög-\n\nlich sind, wenn der Sequester über die Rechtsmacht verfügt, auf das Rechts-\n\nverhältnis zwischen Patentinhaber oder -anmelder und Erteilungsbehörde im \n\nSinne des Sequestrationszwecks einzuwirken. So könnte der Sequester zwar \n\nfällige Jahresgebühren auch ohne eine Vertretungsbefugnis entrichten. Hierfür \n\nbedürfte es indessen auch keiner Sequestration, weil dies auch der Vollstre-\n\nckungsgläubiger oder jeder beliebige Dritte tun könnte. Immer dann, wenn ge-\n\ngenüber dem Patentamt zur Rechtserhaltung eine Erklärung des Rechtsinha-\n\nbers abgegeben werden muss, wofür neben der Einlegung von Rechtsbehelfen \n\ninsbesondere auch die (hilfsweise) Erklärung des Einverständnisses mit einer \n\nauf einen patentfähigen Gegenstand gerichteten Anspruchsfassung gehören \n\nkann, bedarf es einer Rechtsmacht des Sequesters, die ihn befähigt, für den \n\nRechtsinhaber zu handeln. Da weder das nationale Recht noch das Europäi-\n\nsche Patentübereinkommen den Sequester als Beteiligten des Erteilungs- oder \n\nEinspruchsverfahrens kennen, wäre ohne eine solche (materiell-rechtliche) Ver-\n\ntretungsbefugnis insbesondere die wirksame Sequestration einer europäischen \n\nPatentanmeldung nicht möglich. Wie das Bundespatentgericht zu Recht be-\n\nmerkt, ist eine Vertretungsmacht des Sequesters überdies dem Gesetz nicht \n\nfremd (§ 848 Abs. 2 ZPO). \n\n15 \n\nb) \n\nZutreffend hat das Bundespatentgericht ferner angenommen, dass \n\nes der wirksamen Einlegung der Beschwerde durch den Sequester nicht entge-\n\ngensteht, dass dieser erklärt hat, \"namens und im Auftrag\" des Patentinhabers \n\nzu handeln. Der Sequester hat damit zutreffend zum Ausdruck gebracht, die \n\nBeschwerde in Vertretung des Patentinhabers für diesen einzulegen. Ob er da-\n\nbei sein Rechtsverhältnis zum Patentinhaber zutreffend als Auftragsverhältnis \n\ngekennzeichnet hat, ist unerheblich. \n\n16 \n\n3. \n\nDas Bundespatentgericht hat sich schließlich im Ergebnis zu \n\nRecht nicht gehindert gesehen, das Streitpatent mit dem Patentanspruch be-\n\nschränkt aufrechtzuerhalten, den die nunmehrige Patentinhaberin in der münd-\n\nlichen Verhandlung überreicht hat. \n\n17 \n\na) \n\nAllerdings ist ihm nicht darin zu folgen, dass E. mit ihrer Eintra-\n\ngung in die Rolle an Stelle des bisherigen Patentinhabers Verfahrensbeteiligte \n\ngeworden ist. \n\n18 \n\naa) Nach den gemeinsamen Vorschriften für das Beschwerde- und \n\nPatentnichtigkeitsverfahren vor dem Bundespatentgericht sind, soweit das Pa-\n\ntentgesetz keine Bestimmungen über das Verfahren vor dem Patentgericht ent-\n\nhält, das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozessordnung entsprechend \n\nanzuwenden, wenn die Besonderheiten des Verfahrens vor dem Patentgericht \n\ndies nicht ausschließen (§ 99 Abs. 1 PatG). Zu den danach entsprechend an-\n\nzuwendenden Vorschriften zählt auch im Einspruchsbeschwerdeverfahren \n\n§ 265 Abs. 2 ZPO. Nach dieser Vorschrift hat die Veräußerung der streitbefan-\n\ngenen Sache oder die Abtretung des geltend gemachten Anspruchs auf den \n\nProzess keinen Einfluss. Der Rechtsnachfolger ist nicht berechtigt, ohne Zu-\n\nstimmung des Gegners den Prozess als Hauptpartei an Stelle des Rechtsvor-\n\ngängers zu übernehmen. Übertragung und Umschreibung des Patents lassen \n\ndaher die Verfahrensbeteiligung des bisherigen Patentinhabers im Einspruchs-\n\nbeschwerdeverfahren grundsätzlich unberührt. \n\n19 \n\nNach der Rechtsprechung des Senats ist § 265 Abs. 2 ZPO im Patent-\n\nnichtigkeitsverfahren anzuwenden, wenn nach Eintritt der Rechtshängigkeit die \n\nUmschreibung des Patents oder der Patentanmeldung auf den Erwerber erfolgt. \n\nZur Begründung hat der Senat ausgeführt, das Patentgesetz verfolge mit der \n\nRegelung des § 81 Abs. 1 Satz 2 und der in § 99 Abs. 1 erfolgten Verweisung \n\nauf die Zivilprozessordnung (hier auf § 265 Abs. 2 ZPO) den Zweck, dass der \n\nKläger aus einem öffentlichen Register ersehen könne, gegen wen er seine \n\nKlage zu richten hat, und ihm der Verklagte als Prozessgegner erhalten bleibe, \n\nwenn das Patent im Laufe des Prozesses veräußert werde, weil allgemein die \n\nDurchführung eines Rechtsstreits nicht aufgrund der Veräußerung des Schutz-\n\nrechts durch einen Parteiwechsel belastet werden solle (BGHZ 72, 236, 242 \n\n- Aufwärmvorrichtung). Die Regelung des § 265 Abs. 2 ZPO beruhe auf dem \n\nallgemeinen Gedanken, dass niemand aus einem öffentlich-rechtlichen Pro-\n\nzessrechtsverhältnis ohne weiteres, vor allem durch eigenes Tun, ausscheiden \n\ndürfe. Die Darlegung des Senats in dem genannten Urteil vom 24. Oktober \n\n1978 (BGHZ 72, 236), dass die Änderung der Legitimation gemäß § 30 Abs. 3 \n\nSatz 2 PatG nach Eintritt der Rechtshängigkeit auf das Prozessrechtsverhältnis \n\nkeinen Einfluss habe, sei daher, auch wenn es sich dort um einen Vindikations-\n\nrechtsstreit gehandelt habe, von grundsätzlicher Bedeutung und nicht auf eine \n\nbestimmte Verfahrensart eingeschränkt (BGHZ 117, 144, 146 f. - Tauchcompu-\n\nter). Diese Erwägungen beanspruchen über das Patentnichtigkeitsverfahren \n\nhinaus auch im Einspruchs(beschwerde)verfahren Geltung. Denn die Regelung \n\ndes § 265 Abs. 2 ZPO dient nicht nur dem Schutz des Gegners der Partei, auf \n\nderen Seite eine Änderung der sachlichen Legitimation eingetreten sein soll, \n\nsondern auch der Ökonomie des Verfahrens, unbeeinflusst von einer materiell-\n\nrechtlichen Änderung der Inhaberschaft des streitbefangenen Gegenstands das \n\nVerfahren fortzusetzen (BGH, Beschl. v. 2.7.1998 - I ZB 24/97, GRUR 1998, \n\n940, 941 - Sanopharm). \n\n20 \n\n21 \n\nbb) Das Bundespatentgericht hat seine gegenteilige Auffassung wie \n\nfolgt begründet: \n\nDas Einspruchsbeschwerdeverfahren sei einem herkömmlichen Zivilpro-\n\nzess, in dem sich (mindestens) zwei Parteien mit klar definierten Rollen gegen-\n\nüberstünden, nicht vergleichbar. In einem nicht-kontradiktorischen Verfahren \n\nwie dem der Einspruchsbeschwerde, das einerseits wenig Gemeinsamkeiten \n\nmit dem Zivilprozess aufweise, andererseits durch patentrechtliche Besonder-\n\nheiten wie die Befugnis des Patentinhabers zur weiteren Ausformung des er-\n\nstrebten Schutzrechts gekennzeichnet sei, verbiete sich die unbesehene Über-\n\nnahme unpassender Verfahrensvorschriften der Zivilprozessordnung. Wenn, \n\nwie es ständiger Praxis der Technischen Beschwerdesenate entspreche, der \n\nnicht am Verfahren vor dem Patentamt beteiligte Erwerber eines Patents ent-\n\ngegen dem Wortlaut des § 74 Abs. 1 PatG, aber in Übereinstimmung mit § 30 \n\nAbs. 3 Satz 3 PatG mit erfolgter Umschreibung die Beschwerdebefugnis erlan-\n\nge, erscheine es nur folgerichtig, auch an den Übergang der Inhaberschaft mit \n\nnachfolgender Umschreibung des Patents im Laufe eines Beschwerdeverfah-\n\nrens die Rechtsfolge des Wechsels der verfahrensrechtlichen Beteiligtenstel-\n\nlung zu knüpfen. \n\n22 \n\nZwar sei auch die Nichtigkeitsklage \"rein theoretisch\" wie der Einspruch \n\ngrundsätzlich ein Popularrechtsbehelf; in der Praxis klage allerdings regelmäßig \n\nder aus dem Patent in Anspruch Genommene. Wenn auch in beiden Verfahren \n\nStreitgegenstand die Rechtmäßigkeit der Patenterteilung sei, so erstrecke sich \n\ndie Prüfung im Nichtigkeitsverfahren zusätzlich auf den Gesichtspunkt der Er-\n\nweiterung des Schutzbereichs. Entscheidende Bedeutung komme aber der un-\n\nterschiedlichen Stellung der Verfahrensbeteiligten zu. Während das Nichtig-\n\nkeitsverfahren wie das Erkenntnisverfahren des Zivilprozesses ein echtes (kont-\n\nradiktorisches) Klageverfahren sei, bei dem sich die Klage gegen den eingetra-\n\ngenen Patentinhaber richte, richte sich der Einspruch gegen das Patent als sol-\n\nches. Im Einspruchsbeschwerdeverfahren sei die Beteiligtenstellung zudem \n\nabhängig vom Ergebnis der Entscheidung des Amtes über den Einspruch; dem \n\nPatentinhaber könne somit die Stellung des Rechtsmittelführers zukommen. \n\nDer Aspekt der Verfahrensökonomie spreche im Einspruchs(beschwerde)-\n\nverfahren gegen eine entsprechende Anwendung des § 265 Abs. 2 ZPO. Zum \n\neinen seien diese sich unmittelbar an das Erteilungsverfahren anschließenden \n\nVerfahren stärker vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht, zum anderen sei \n\ndie verfahrensrechtliche Stellung des Patentinhabers hier deutlich stärker als \n\ndie des Einsprechenden. Letzterer gibt zwar den Anstoß für das Verfahren (und \n\ngegebenenfalls seinen Fortgang), sei aber letztlich nicht Herr des Verfahrens, \n\nwie insbesondere die Regelung des § 61 Abs. 1 Satz 2 PatG zeige. Nur der \n\nPatentinhaber, nicht aber der Einsprechende, könne den Gegenstand des Ein-\n\nspruchsverfahrens verändern. \n\n23 \n\nWürde man die Regelung des § 265 Abs. 2 ZPO auf das Einspruchs- \n\n(beschwerde)verfahren anwenden, würden die Rechte des (neuen) eingetrage-\n\nnen Patentinhabers in unvertretbarer, rechtsstaatlich bedenklicher Weise ver-\n\nkürzt, weil er, was den Bestand seines Patents anbetreffe, vollständig von der \n\nVerfahrensführung seines Rechtsvorgängers abhängig sei. Die Nebeninterven-\n\ntion wäre, selbst wenn man sie entgegen gefestigter Rechtsprechung des Bun-\n\ndespatentgerichts im Einspruchsbeschwerdeverfahren für zulässig erachten \n\nwürde, kein geeignetes Mittel, um die Rechte des neuen Patentinhabers ausrei-\n\nchend zu wahren, weil die Prozesshandlungen und -erklärungen des Neben-\n\nintervenienten nicht in Widerspruch zu denen der Hauptpartei stehen dürften. \n\n24 \n\nAuch die \"Sanopharm\"-Entscheidung des Bundesgerichtshofs gebe zu \n\nkeiner anderen Beurteilung Anlass, da - abgesehen von Bedenken gegen die \n\nBegründung dieser Entscheidung - das markenrechtliche Widerspruchsverfah-\n\nren jedenfalls deutliche Unterschiede zum patentrechtlichen Einspruchsverfah-\n\nren aufweise. \n\n25 \n\ncc) Die vom Bundespatentgericht hervorgehobenen Besonderheiten \n\ndes Einspruchs(beschwerde)verfahrens rechtfertigen es nicht, die Vorschrift \n\ndes § 265 Abs. 2 ZPO nicht anzuwenden. \n\n26 \n\nDas Ziel der Nichtanwendung der Vorschrift, dem neuen Patentinhaber \n\nalsbald die Übernahme des Verfahrens zu ermöglichen, lässt sich auf diese \n\nWeise nicht oder allenfalls unvollkommen erreichen. Nach § 30 Abs. 3 Satz 2 \n\nPatG bleibt bei einer Änderung in der Person des Anmelders oder Patentinha-\n\nbers der frühere Anmelder oder Patentinhaber nach Maßgabe des Patentgeset-\n\nzes berechtigt und verpflichtet, solange die Änderung nicht eingetragen ist. Ma-\n\nterielle Berechtigung und Verfahrensbeteiligung fallen daher notwendigerweise \n\nfür eine gewisse Zeit auseinander. \n\n27 \n\nDie Charakteristika des Einspruchsverfahrens, die das Bundespatentge-\n\nricht herausgearbeitet hat, geben angesichts dessen keinen Anlass, die An-\n\nwendbarkeit des § 265 Abs. 2 ZPO in diesem Verfahren abweichend vom Nich-\n\ntigkeitsverfahren zu beurteilen. Wie das Bundespatentgericht nicht verkennt, ist \n\nGegenstand beider Verfahren der Rechtsbestand des Patents. Beide Verfahren \n\nunterliegen dem Amtsermittlungsgrundsatz, und in beiden Verfahren hat der \n\nPatentinhaber, der jeweils notwendiger Verfahrensbeteiligter ist, die Möglich-\n\nkeit, durch eine beschränkte Verteidigung des Patents einen vollständigen Wi-\n\nderruf bzw. eine vollständige Nichtigerklärung zu vermeiden. Diese sachlichen \n\nGemeinsamkeiten wiegen stärker als Unterschiede in verfahrensrechtlichen \n\nEinzelheiten oder die Qualifikation als kontradiktorisches oder nicht-\n\nkontradiktorisches Verfahren, zumal es grundsätzlich nicht wünschenswert er-\n\nscheint, über die vom Gesetz vorgegebenen hinaus weitere Unterschiede im \n\nVerfahrensrecht des Einspruchsverfahrens einerseits und des Nichtigkeitsver-\n\nfahrens andererseits zu begründen. \n\n28 \n\nAuch die Rechtslage im markenrechtlichen Verfahren spricht für eine \n\nAnwendung des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ebenfalls anwendbaren \n\n(BVerwGE 121, 182, 184) § 265 Abs. 2 ZPO. Nach der Rechtsprechung des \n\nBundesgerichtshofs ist die Vorschrift nicht nur im markenrechtlichen Wider-\n\nspruchsverfahren anzuwenden (Beschl. v. 2.7.1998 - I ZB 24/97, GRUR 1998, \n\n940 - Sanopharm), sondern auch im Verfahren der Anmelderbeschwerde, ob-\n\nwohl auch dieses Verfahren kein echtes Streitverfahren darstellt (Beschl. v. \n\n27.1.2000 - I ZB 39/97, GRUR 2000, 892 - MTS). Diese Rechtsprechung wird \n\nbestätigt durch die durch das Gesetz zur Bereinigung von Kostenregelungen \n\nauf dem Gebiet des geistigen Eigentums vom 13. Dezember 2001 eingeführte \n\nVorschrift des § 28 Abs. 3 Satz 2 MarkenG, wonach für die Übernahme des \n\nVerfahrens durch den Rechtsnachfolger die Zustimmung der übrigen Verfah-\n\nrensbeteiligten nicht erforderlich ist. Unbeschadet dessen, dass die Vorschrift in \n\nder Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung als \"Klarstellung\" \n\nbezeichnet wird (BT-Drucks. 14/6203, 66) setzt das Markengesetz damit - ent-\n\ngegen Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 28 Rdn. 14 f. - die Anwendbarkeit \n\ndes § 265 Abs. 2 ZPO und die daraus folgende Fortdauer der Verfahrensbetei-\n\nligung des bisherigen Markeninhabers voraus und modifiziert diese Regelung \n\ndahin, dass der Rechtsnachfolger, der den Antrag auf Eintragung des Rechts-\n\nübergangs gestellt hat, das Recht hat, ohne Zustimmung der übrigen Verfah-\n\nrensbeteiligten in die Verfahrensposition des bisherigen Markeninhabers einzu-\n\ntreten. \n\n29 \n\nb) \n\nTrotz der entsprechenden Anwendbarkeit des § 265 Abs. 2 ZPO \n\nhat sich das Bundespatentgericht im Ergebnis zu Recht nicht gehindert gese-\n\nhen, das Streitpatent entsprechend dem Antrag der gegenwärtigen Patentinha-\n\nberin beschränkt aufrechtzuerhalten. Denn diese ist dem Beschwerdeverfahren \n\nzulässigerweise als Streithelferin des bisherigen Patentinhabers beigetreten \n\n(§ 66 ZPO) und konnte das Streitpatent beschränkt verteidigen, da sie sich da-\n\nmit nicht in Widerspruch zur \"Hauptpartei\", dem bisherigen Patentinhaber, ge-\n\nsetzt hat, die sich nach Beendigung der Sequestration am Verfahren nicht mehr \n\naktiv beteiligt hat. \n\n30 \n\nEntgegen der Auffassung des Bundespatentgerichts ist die Nebeninter-\n\nvention des Erwerbers eines im Einspruchsverfahren befindlichen Patents \n\n- nicht anders als im markenrechtlichen Verfahren (BGH, Beschl. v. 2.7.1998 \n\n- I ZB 24/97, GRUR 1998, 940, 941 - Sanopharm) - zuzulassen. \n\n31 \n\nDas Bundespatentgericht hat die Zulässigkeit einer Nebenintervention \n\nzunächst für die Nebenintervention auf Seiten eines Einsprechenden verneint \n\n(BPatGE 1, 122; 2, 54). Im Beschluss vom 23. April 1968 (BPatGE 10, 155) ist \n\nsodann auch die Zulässigkeit der Nebenintervention eines ausschließlichen Li-\n\nzenznehmers verneint worden, der nach Versagung des Patents durch die Pa-\n\ntentabteilung dem Einspruchsbeschwerdeverfahren mit der Begründung beitre-\n\nten wollte, das Verfahren werde vom Anmelder nachlässig betrieben. In diesem \n\nZusammenhang hat das Bundespatentgericht die Vorschriften über die Neben-\n\nintervention allgemein für unanwendbar gehalten. Die Literatur ist dem beigetre-\n\nten, überwiegend jedoch ohne auf die Frage einer Nebenintervention des Ein-\n\nzelrechtsnachfolgers des Patentinhabers gesondert einzugehen \n\n(Bus-\n\nse/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., § 74 Rdn. 20; Lindenmaier/Röhl, PatG, \n\n6. Aufl., § 36l Rdn. 36; Reimer/Trüstedt, PatG, 3. Aufl., §§ 28-29 Rdn. 14; § 32 \n\nRdn. 24; Schulte, PatG, 7. Aufl., § 59 Rdn. 141, § 73 Rdn. 91). \n\n32 \n\nDie Erwägungen, die für die Anwendung des § 265 Abs. 2 ZPO im Ein-\n\nspruchs(beschwerde)verfahren sprechen, sprechen jedoch gleichermaßen da-\n\nfür, den Beitritt des Einzelrechtsnachfolgers auf Seiten des im Verfahren \n\nverbleibenden bisherigen Patentinhabers zuzulassen. Der Rechtsnachfolger hat \n\nauf diese Weise die Möglichkeit, unmittelbar nach Erwerb seiner materiellen \n\nBerechtigung seine Rechte geltend zu machen, ohne auf die Umschreibung im \n\nPatentregister angewiesen zu sein. Insbesondere kann er jederzeit dem Ein-\n\nspruchsverfahren beitreten und gegen den Widerruf des Patents Beschwerde \n\neinlegen (§ 66 Abs. 2 ZPO), ohne dass es hierzu der mit § 74 Abs. 1 PatG \n\nschwerlich vereinbaren Annahme bedarf, die Befugnis, sich am Verfahren zu \n\nbeteiligen und Beschwerde einzulegen, ergebe sich für den Rechtsnachfolger \n\neines Patentanmelders oder Patentinhabers nicht erst mit dem Vollzug der Um-\n\nschreibung in der Rolle, sondern bereits mit der Stellung eines ordnungsgemä-\n\nßen Umschreibungsantrags (so aber BPatGE 44, 156; zustimmend Ben-\n\nkard/Schäfers, PatG, 10. Aufl., § 73 Rdn. 55a). \n\n33 \n\nRichtig ist zwar, dass der Rechtsnachfolger nach § 67 ZPO Prozess-\n\nhandlungen nicht wirksam vornehmen kann, mit denen er sich in Widerspruch \n\nzur \"Hauptpartei\" setzen würde. Das ist jedoch hinzunehmen. In aller Regel wird \n\nein solcher Widerspruch nicht auftreten, da der Erwerber des Patents mit dem \n\nVeräußerer vereinbaren kann und regelmäßig wird, dass der Veräußerer ihm \n\ndie Verfahrensführung überlässt. Schon um sich nicht Schadensersatzansprü-\n\nchen des Erwerbers wegen nicht sachgerechter Antragsstellung auszusetzen, \n\nwird auch der Veräußerer ein solche Vereinbarung regelmäßig anstreben und \n\nes im Übrigen unabhängig von einer entsprechenden Vereinbarung tunlich un-\n\nterlassen, sich in Widerspruch zur Verfahrensführung seines beigetretenen \n\nRechtsnachfolgers zu setzen. \n\n34 \n\nIII. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist hiernach mit der Kostenfolge des § 109 \n\nAbs. 1 Satz 2 PatG zurückzuweisen. \n\n35 \n\nten. \n\nEine mündliche Verhandlung hat der Senat nicht für erforderlich gehal-\n\nMelullis \n\n Scharen \n\n Keukenschrijver \n\n Meier-Beck \n\n Gröning \n\nVorinstanz: \n\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 28.10.2003 - 8 W(pat) 64/99 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-17/x-zb-41-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":14},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":2},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 303","ref_norm":"303","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 557","ref_norm":"557","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 848","ref_norm":"848","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 938","ref_norm":"938","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-17/x-zb-41-03","retrieved":"2026-07-10 21:33:52.129452+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-04-17/x-zb-41-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. Zivilsenat","date":"2007-04-17","dockets":["X ZB 41/03"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 17.04.2007 – X ZB 41/03","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-17/x-zb-41-03","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"Patentinhaberwechsel im Einspruchsverfahren ZPO § 938 Abs. 2, § 265 Abs. 2, § 66; PatG § 99 Abs. 1, § 74 Abs. 1, § 30 Abs. 3 a) Hat das Prozessgericht die Sequestration eines Patents angeordnet, das sich im Einspruchsverfahren befindet, so ist der Sequester befugt, in Ver- tretung des Patentinhabers Beschwerde gegen die Widerrufsentscheidung der Patentabteilung einzulegen. b) Wie im Nichtigkeitsverfahren ist auch im Einspruchsverfahren § 265 Abs. 2 ZPO mit der Folge entsprechend anzuwenden, dass ein Einzelrechtsnach- folger des Patentinhabers ohne Zustimmung des Einsprechenden nicht berechtigt ist, in die Verfahrensstellung des Patentinhabers einzutreten. c) Der Einzelrechtsnachfolger des Patentinhabers ist berechtigt, dem Ein- spruchsverfahren als Streithelfer des Patentinhabers beizutreten.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Die Rechtsbeschwerde gegen die Beschlüsse des 8. Senats\n\n(Technischen Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom\n\n11. April 2001 und vom 28. Oktober 2003 wird auf Kosten der Ein-\n\nsprechenden zurückgewiesen.\n\nDer Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 50.000,-- €\n\nfestgesetzt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/265","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"265","label":"§ 265 ZPO","mentions":14},{"id":"PatG/30","law":"PatG","abbreviation":"PatG","ref":"30","label":"§ 30 PatG","mentions":3},{"id":"ZPO/66","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"66","label":"§ 66 ZPO","mentions":2},{"id":"PatG/74","law":"PatG","abbreviation":"PatG","ref":"74","label":"§ 74 PatG","mentions":2},{"id":"MarkenG/28","law":"MarkenG","abbreviation":"MarkenG","ref":"28","label":"§ 28 MarkenG","mentions":1},{"id":"ZPO/303","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"303","label":"§ 303 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/557","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"557","label":"§ 557 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/848","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"848","label":"§ 848 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/938","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"938","label":"§ 938 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/67","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"67","label":"§ 67 ZPO","mentions":1},{"id":"PatG/109","law":"PatG","abbreviation":"PatG","ref":"109","label":"§ 109 PatG","mentions":1},{"id":"PatG/61","law":"PatG","abbreviation":"PatG","ref":"61","label":"§ 61 PatG","mentions":1},{"id":"PatG/99","law":"PatG","abbreviation":"PatG","ref":"99","label":"§ 99 PatG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"BPatG","court_id":null,"court_as_stated":"Bundespatentgericht","date":"2003-10-28","docket":"8 W(pat) 64/99","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":2,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2007-04-17","docket":"X ZB 41/03","decision_type":"Beschluss","ecli":null,"id":"bgh/2007-04-17/x-zb-41-03","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-17/x-zb-41-03","is_this_decision":true,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). No outcome is given."},"fundstellen":[{"kind":"amtliche_sammlung","cite":"BGHZ 172, 98","basis":"cited_by_decisions","votes":4},{"kind":"zeitschrift","cite":"GRUR 2008, 87","basis":"cited_by_decisions","votes":2}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T21:33:52.129452+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}