{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZB__39-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2004-04-20","aktenzeichen":"X ZB 39/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO (2002) § 319 Abs. 3 Die Anfechtung eines die Urteilsberichtigung wegen Verneinung der Unrichtig- keit ablehnenden Beschlusses ist nicht statthaft, wenn auf das Beschwerde- verfahren die Zivilprozeßordnung in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n20. April 2004\n\nin dem Rechtsstreit\n\nX ZB 39/03\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ\n\n :\n\n nein\n\nBGHR : ja\n\nZPO (2002) § 319 Abs. 3\n\nDie Anfechtung eines die Urteilsberichtigung wegen Verneinung der Unrichtig-\n\nkeit ablehnenden Beschlusses ist nicht statthaft, wenn auf das Beschwerde-\n\nverfahren die Zivilprozeßordnung in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden\n\nFassung anzuwenden ist.\n\nBGH, Beschl. v. 20. April 2004 - X ZB 39/03 - LG Wiesbaden\n\n AG Rüdesheim\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 2004 durch den\n\nVorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin\n\nMühlens und die Richter Dr. Meier-Beck und Asendorf\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 4. Zivilkammer des\n\nLandgerichts Wiesbaden vom 4. September 2003 wird auf Kosten\n\ndes Klägers zurückgewiesen.\n\nBeschwerdewert: 1.500,-- \n\nGründe:\n\nI.\n\nMit gegen das Weingut G. B. gerichtetem Mahnbescheid aus\n\ndem Jahr 1997 hat der Kläger restlichen Werklohn geltend gemacht. Mit Urteil\n\nvom 7. Dezember 2001 hat das Amtgericht Rüdesheim sein der Klage stattge-\n\nbendes Versäumnisurteil vom 25. Februar 1998 aufrechterhalten. Das Ver-\n\nsäumnisurteil weist als Beklagten \"G. B. , Weingut\" aus, das Urteil vom\n\n7. Dezember 2001 nennt als Beklagten \"Herrn G. B. \". Mit der Begründung,\n\ndas Weingut werde bereits seit 1967 in der Form einer OHG betrieben,\n\nG. B. sei nur bis 1979 an der Gesellschaft beteiligt gewesen, diese\n\nwerde seither durch seine Söhne geführt, hat der Kläger beantragt, das Rubrum\n\ndes Urteils vom 7. Dezember 2001 dahin zu berichtigen, daß Beklagter die\n\n\"G. B. OHG, vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter\n\nH. B. \n\nund B. B. , G. Straße \n\n , R. \n\n \" sei.\n\nDas Amtsgericht R. hat den Berichtigungsantrag des Klägers\n\nmit der Begründung zurückgewiesen, bereits in der Klagebegründungsschrift\n\nhabe die Bezeichnung des Beklagten \"B. , G. \", gelautet. Erst nach der\n\nUrteilsverkündung sei vorgetragen worden, daß Beklagter eine OHG sein solle.\n\nDie Unrichtigkeit der Parteibezeichnung des Beklagten sei bei dieser Sachlage\n\nfür Außenstehende nicht aus dem Zusammenhang des Urteils oder den Vor-\n\ngängen bei seiner Verkündung ersichtlich. Der dagegen eingelegten Beschwer-\n\nde des Klägers hat das Amtsgericht nicht abgeholfen. Das Beschwerdegericht\n\nhat die Beschwerde mit Beschluß vom 4. September 2003 als unzulässig ver-\n\nworfen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.\n\nII.\n\nDie kraft Zulassung statthafte und in zulässiger Weise eingelegte Rechts-\n\nbeschwerde bleibt ohne Erfolg.\n\n1. § 319 Abs. 3 ZPO bestimmt, daß gegen den Beschluß, durch den der\n\nAntrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, kein Rechtsmittel stattfindet.\n\nHiervon ist in der Rechtsprechung der Instanzgerichte dann eine Ausnahme\n\ngemacht worden, wenn der Ablehnungsbeschluß keine sachliche Entscheidung\n\nüber den Antrag enthält, sondern die Berichtigung aus prozessualen Gründen\n\noder infolge der Verkennung des Begriffs der \"ähnlichen offenbaren Unrichtig-\n\nkeit\" im Sinne des § 319 Abs. 1 ZPO ablehnt (so OLG Hamm NJW-RR 1987,\n\n188 m.w.N.; OLG Frankfurt OLG-Report 1999, 282; für den Fall greifbarer Ge-\n\nsetzwidrigkeit ebenso OLG Koblenz FamRZ 1991, 101). Demgegenüber ist in\n\nder instanzgerichtlichen Rechtsprechung auch die Auffassung vertreten wor-\n\nden, eine Beschwerde gegen einen die Berichtigung nach § 319 ZPO ableh-\n\nnenden Beschluß sei unstatthaft, weil sie durch § 319 Abs. 3 ZPO ausgeschlos-\n\nsen sei (OLG Brandenburg NJW-RR 1997, 1563; OLG Stuttgart MDR 2001,\n\n892). Dieser Auffassung hat sich das Beschwerdegericht angeschlossen.\n\n2. Bei der Beschwerde gegen einen Beschluß, mit dem die Berichtigung\n\neiner Entscheidung nach § 319 ZPO wegen Verneinung einer Unrichtigkeit ab-\n\ngelehnt wird, handelt es sich um ein in der Zivilprozeßordnung nicht vorgesehe-\n\nnes Rechtsmittel, da ein solcher Beschluß nach § 319 Abs. 3 ZPO unanfechtbar\n\nist. Deshalb kommt die Anfechtung eines derartigen Beschlusses nur dann und\n\nnur insoweit in Betracht, als außerordentliche Rechtsmittel zuzulassen sind.\n\nNach der Rechtsprechung vor dem Inkrafttreten des Zivilprozeßreform-\n\ngesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBI. I 2001, 1887) war ein nach den gesetzlichen\n\nVorschriften unanfechtbare Entscheidung dann ausnahmsweise anfechtbar,\n\nwenn sie greifbar gesetzwidrig war oder wesentliche Verfahrensgrundrechte\n\ndes Beschwerdeführers verletzt hat (vgl. ZöIIer/Gummer, ZPO, 24. Aufl., vor\n\n§ 567 ZPO Rdn. 6 f m.w.N.). Seit dem Inkrafttreten des Zivilprozeßreformgeset-\n\nzes ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes anerkannt, daß der\n\nGesichtspunkt der greifbaren Gesetzwidrigkeit die Zulassung eines außeror-\n\ndentlichen Rechtsbehelfs nicht mehr rechtfertigen kann (BGHZ 150, 133; BGH,\n\nBeschl. v. 23.7.2003 - XII ZB 91/03, NJW 2003, 3137; Sen.Beschl. v. 16.9.2003\n\n- X ZB 12/03, NJW 2004, 90; vgl. auch BVerwG NJW 2002, 2657; BFH NJW\n\n2003, 919, 1344). Tragender Gesichtspunkt dieser Rechtsprechung ist das aus\n\ndem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete verfassungsrechtliche Gebot der Rechts-\n\nmittelklarheit, gegen das die Zulassung in den Verfahrensgesetzen nicht vorge-\n\nsehener Rechtsmittel verstößt (BVerfG, Beschl. v. 30.4.2003 - 1 PBvU 1/02,\n\nNJW 2003, 1924, 1928 unter C, IV; vgl. auch Sen.Beschl. v. 16.9.2003, aaO).\n\nIm Streitfall kann dahinstehen, ob Beschlüsse nach § 319 ZPO, die vor\n\ndem Inkrafttreten des Zivilprozeßreformgesetzes ergangen sind und durch die\n\neine Berichtigung des Urteils abgelehnt worden ist, nach altem Prozeßrecht mit\n\naußerordentlichen Rechtsmitteln anfechtbar waren, obwohl § 319 Abs. 3 ZPO\n\nvorsieht, daß derartige Beschlüsse unanfechtbar sind. Denn der Beschluß, mit\n\ndem das Amtsgericht R. den Antrag auf Berichtigung des Rubrums\n\nseines Urteils vom 7. Dezember 2001 abgelehnt hat, datiert vom 18. August\n\n2003 (GA II, 398) und ist dem Kläger am 21. August 2003 zugestellt worden\n\n(GA II, 403). Daraus folgt, daß auf das Beschwerdeverfahren das Beschwerde-\n\nrecht der Zivilprozeßordnung in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung\n\nAnwendung findet (EGZPO § 26 Nr. 10). Da unter der Geltung der Zivilprozeß-\n\nordnung in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung in ihr nicht vorge-\n\nsehene Rechtsmittel nicht statthaft sind und es der Gesetzgeber bei der Rege-\n\nlung des § 319 Abs. 3 ZPO belassen hat, wonach gegen eine offenbare Unrich-\n\ntigkeit verneinende Beschlüsse ein Rechtsmittel ausgeschlossen ist, kommt\n\neine Anfechtung eines die Urteilsberichtigung ablehnenden Beschlusses je-\n\ndenfalls dann nicht in Betracht, wenn auf das Beschwerdeverfahren die Zivil-\n\nprozeßordnung in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden\n\nist (insoweit zweifelnd Zöller/Gummer, aaO, § 319 ZPO Rdn. 27).\n\n3. Die Rechtsbeschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO\n\nzurückzuweisen.\n\nMelullis\n\nKeukenschrijver\n\nMühlens\n\nMeier-Beck\n\nAsendorf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZB__39-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-04-20/x-zb-39-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 319","ref_norm":"319","n":10},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 567","ref_norm":"567","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZB__39-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZB__39-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-04-20/x-zb-39-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZB__39-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:30:04.446398+00:00"}}