{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZB__34-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2004-10-19","aktenzeichen":"X ZB 34/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"PatG § 1 Rentabilitätsermittlung Ein Verfahren, bei dem mittels automatischer Erfassung und Übertragung von Betriebsdaten eines ersten medizintechnischen Geräts an eine zentrale Daten- bank sowie der Ermittlung von Vergütungsdaten und kalkulatorischen Kosten die Rentabilität der Anschaffung eines zweiten medizintechnischen Geräts er- rechnet wird, ist als solches nicht dem Patentschutz zugänglich.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nX ZB 34/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n19. Oktober 2004 \n\nin der Rechtsbeschwerdesache \n\nbetreffend die Patentanmeldung 101 36 238.2 \n\nBGHR: \nBGHZ: \nNachschlagewerk: ja \n\nja \nnein \n\nPatG § 1 \n\nRentabilitätsermittlung \n\nEin Verfahren, bei dem mittels automatischer Erfassung und Übertragung von \nBetriebsdaten eines ersten medizintechnischen Geräts an eine zentrale Daten-\nbank sowie der Ermittlung von Vergütungsdaten und kalkulatorischen Kosten \ndie Rentabilität der Anschaffung eines zweiten medizintechnischen Geräts er-\nrechnet wird, ist als solches nicht dem Patentschutz zugänglich. \n\nBGH, Beschl. v. 19. Oktober 2004 - X ZB 34/03 - Bundespatentgericht \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Dr. Melullis, die Richter Scharen, Keukenschrijver, die Richterin \n\nMühlens und den Richter Dr. Meier-Beck \n\nam 19. Oktober 2004 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 21. Senats (Tech-\n\nnischen Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 6. Mai \n\n2003 wird auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführerin zurückgewie-\n\nsen. \n\nDer Beschwerdewert wird auf 25.000,-- € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Rechtsbeschwerdeführerin hat am 25. Juli 2001 ein Verfahren \n\nzur Ermittlung der Rentabilität eines medizintechnischen Geräts zum Patent \n\nangemeldet. \n\nDie Prüfungsstelle hat die Anmeldung zurückgewiesen, da das bean-\n\nspruchte Verfahren seinem Wesen nach nicht-technisch sei. \n\nIm Beschwerdeverfahren hat die Anmelderin den Antrag auf Erteilung \n\neines Patents mit einem Haupt- und einem Hilfsantrag weiterverfolgt. Nach \n\ndem Hauptantrag lautet Patentanspruch 1: \n\n\"Verfahren zum Ermitteln, ob für einen Betreiber (2) wenigstens eines \n\nersten medizintechnischen Gerätes (1a-1c) eine Anschaffung eines wei-\n\nteren medizintechnischen Gerätes oder ein Ersatz für das erste medizin-\n\ntechnische Gerät (1a-1c) wirtschaftlich rentabel ist, aufweisend folgende \n\nVerfahrensschritte [Buchstaben in eckigen Klammern hinzugefügt]: \n\n[a] \n\nAutomatisches Ermitteln von einen Einsatz des ersten medizin-\n\ntechnischen Gerätes (1a-1c) beschreibenden ersten Daten (30) \n\nwährend des Einsatzes durch das erste medizintechnische Gerät \n\n(1a-1c), \n\n[b] \n\nautomatisches Übertragen der ersten Daten (30) an eine zentrale \n\nDatenbank (10), \n\n[c] \n\nErmitteln von zweiten Daten (31), die eine Vergütung des Betrei-\n\nbers (2) aufgrund des Einsatzes des ersten medizintechnischen \n\nGerätes (1a-1c) beschreiben, \n\n[d] \n\nErmitteln von dritten Daten (34), die kalkulatorische Kosten des \n\nBetreibers (2) umfassen, \n\n[e] \n\nbasierend auf den ersten (30), zweiten (31) und dritten (34) Daten \n\nErmitteln einer Rentabilität (38) des ersten medizintechnischen \n\nGerätes durch eine der zentralen Datenbank (10) zugeordneten \n\nAuswerteeinrichtung (12), und \n\n[f] \n\nbasierend auf den ersten (30), zweiten (31) und dritten (34) Daten \n\nund der Rentabilität (38) des ersten medizintechnischen Gerätes \n\n(1a-1c), Ermitteln einer potentiellen Rentabilität des weiteren me-\n\ndizintechnischen Gerätes bzw. des Ersatzes des ersten medizin-\n\ntechnischen Gerätes durch eine der zentralen Datenbank (10) zu-\n\ngeordnete Auswerteeinrichtung (12).\" \n\nNach dem Hilfsantrag lautet Patentanspruch 1: \n\n\"Vorrichtung zum Ermitteln, ob für einen Betreiber (2) wenigstens eines \n\nersten medizintechnischen Gerätes (1a-1c) eine Anschaffung eines wei-\n\nteren medizintechnischen Gerätes oder ein Ersatz für das erste medizin-\n\ntechnische Gerät (1a-1c) wirtschaftlich rentabel ist, aufweisend \n\n- \n\n- \n\neine zentrale Datenbank (10), die an ein Kommunikationsnetz an-\n\nschließbar ist, \n\ndas erste medizintechnische Gerät (1a-1c), das derart ausgeführt \n\nist, daß es automatisch seinen Einsatz beschreibende ersten Da-\n\nten (30) ermittelt und über das Kommunikationsnetz an die zentra-\n\nle Datenbank (10) übermittelt, und \n\n- \n\neine der zentralen Datenbank (10) zugeordnete Auswerteeinrich-\n\ntung (12), die derart ausgeführt ist, daß sie, basierend auf den er-\n\nsten Daten (30), in der zentralen Datenbank (10) gespeicherten \n\nzweiten Daten (31), die eine Vergütung des Betreibers (2) auf-\n\ngrund des Einsatzes des ersten medizintechnischen Gerätes \n\n(1a-1c) beschreiben, und in der Datenbank (10) gespeicherten \n\ndritten Daten (34), die kalkulatorische Kosten des Betreibers (2) \n\numfassen, eine Rentabilität (38) des ersten medizintechnischen \n\nGerätes ermittelt und basierend auf den ersten (30), zweiten (31) \n\nund dritten (34) Daten und der Rentabilität (38) des ersten medi-\n\nzintechnischen Gerätes (1a-1c) eine potentielle Rentabilität des \n\nweiteren medizintechnischen Gerätes bzw. des Ersatzes des er-\n\nsten medizintechnischen Gerätes ermittelt.\" \n\nDas Bundespatentgericht hat den Hauptantrag zurückgewiesen und die \n\nSache zur weiteren Prüfung aufgrund des Hilfsantrags an das Patentamt zu-\n\nrückverwiesen. \n\nGegen diesen Beschluß richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde \n\nder Anmelderin. \n\nII. \n\nDie kraft Zulassung statthafte und auch im übrigen zulässige \n\nRechtsbeschwerde eröffnet im Umfang der Anfechtung eine Überprüfung der \n\ngesamten Entscheidung des Beschwerdegerichts nach Art einer Revision. \n\nZwar kann die Zulassung der Rechtsbeschwerde ebenso wie die der Revision \n\n(vgl. dazu BGHZ 101, 276, 278; BGH, Urt. v. 25.2.1993 - III ZR 9/92, NJW \n\n1993, 1799) grundsätzlich auf einen abgrenzbaren Teil des Beschwerdeverfah-\n\nrens begrenzt werden (BGHZ 88, 191 - Ziegelsteinformling I; vgl. auch BGHZ \n\n123, 30 - Indorektal II - für die zeichenrechtliche Rechtsbeschwerde). Jedoch \n\nist die Beschränkung der Zulassung auf eine bestimmte Rechtsfrage ohne Wir-\n\nkung (Sen.Beschl. v. 30.10.1990 - X ZB 18/88, GRUR 1991, 307 - Bodenwalze; \n\nBeschl. v. 3.12.1996 - X ZR 1/96, GRUR 1997, 360, 361 - Profilkrümmer; \n\nBeschl. v. 29.4.2003 - X ZB 4/01, GRUR 2003, 781 - Basisstation). Das Bun-\n\ndespatentgericht hat die Rechtsbeschwerde zu der Frage zugelassen, \"ob das \n\nVerfahren nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag die nach § 1 PatG vorausge-\n\nsetzte Technizität aufweist\". Das ist nur ein rechtlicher Teilaspekt der Frage, ob \n\nder Gegenstand der Anmeldung als Erfindung im Sinne des § 1 PatG anzuse-\n\nhen ist; auf ihn kann die Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht da-\n\nher nicht beschränkt werden. \n\nIII. \n\nIn der Sache bleibt die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg. Das Bun-\n\ndespatentgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, daß der Gegenstand \n\ndes Anspruchs 1 nach dem Hauptantrag der Anmelderin dem Patentschutz \n\nnicht zugänglich ist. \n\n1. \n\nDie Anmeldung betrifft ein Verfahren und ein System, mit dem \n\nermittelt werden soll, ob für den Betreiber wenigstens eines ersten medizin-\n\ntechnischen Geräts die Anschaffung eines weiteren Geräts oder ein Ersatz für \n\ndas erste Gerät wirtschaftlich rentabel ist. \n\nDie Beschreibung erläutert, daß die Rentabilität von medizintechnischen \n\nGeräten, insbesondere von radiologischen Systemen, von einer Reihe von \n\nFaktoren abhänge, die für den Betreiber, seinen Lieferanten oder einen Kredit-\n\ngeber nicht transparent seien, so daß es wünschenswert sei, die potentielle \n\nRentabilität des Ersatzes bzw. die Anschaffung eines weiteren Geräts in einfa-\n\ncher und schneller Weise zu ermitteln. \n\nAls Aufgabe der Erfindung wird es - soweit für das Verfahren nach An-\n\nspruch 1 von Interesse - bezeichnet, ein Verfahren anzugeben, mit dessen Hil-\n\nfe in automatisierter Weise ermittelt wird, ob die Anschaffung oder ein Ersatz \n\neines medizintechnischen Geräts wirtschaftlich rentabel ist. \n\nDiese Aufgabe soll durch ein Verfahren mit den Schritten a bis f gelöst \n\nwerden. \n\n2. \n\nDas Bundespatentgericht hat ausgeführt, diesem Verfahren man-\n\ngele es an der erforderlichen Technizität. Sie sei nach der Rechtsprechung des \n\nBundesgerichtshofs gegeben, wenn die prägenden Anweisungen einer bean-\n\nspruchten Lehre der Lösung eines konkreten technischen Problems dienten. \n\nDie Lehre des Patentanspruchs 1 erschöpfe sich in einer Vorschrift zur Aufbe-\n\nreitung betriebswirtschaftlicher Daten. Das \"erste\" medizintechnische Gerät \n\nwerde weder weitergebildet noch in irgendeiner Weise gesteuert oder geregelt. \n\nDaß die Ermittlung der verschiedenen Daten und der Rentabilität automatisch \n\nerfolge, gebe der Gesamtbetrachtung der beanspruchten Lehre keinen techni-\n\nschen Charakter. Zwar könne eine solche automatische Ermittlung für sich ge-\n\nnommen technisch sein, aber für das beanspruchte Verfahren stelle dies eben-\n\nso wie die lediglich bestimmungsgemäße Nutzung einer Datenverarbeitungsan-\n\nlage lediglich eine beiläufige, das im Vordergrund stehende betriebswirtschaft-\n\nliche Verfahren weiter ausgestaltende Maßnahme dar. \n\n3. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist demgegenüber der Auffassung, Ver-\n\nfahren, die automatisierte Abläufe zum Gegenstand hätten, welche wiederum \n\nnur mit Hilfe von Rechnern möglich seien, seien als technisch anzusehen. Das \n\nBundespatentgericht habe den Teil der Lehre des Patentanspruchs 1, der sol-\n\nche automatisierten Abläufe betreffe, fehlerhafterweise als lediglich beiläufige \n\nMaßnahmen abqualifiziert. Das Verfahren betreffe den Bereich der Medizin-\n\ntechnik und damit ein herkömmliches technisches Gebiet im Sinne der Recht-\n\nsprechung des Bundesgerichtshofs; sämtliche für das Verfahren benötigte \n\nKomponenten seien technischer Natur. Bei den gemäß Merkmal a ermittelten \n\nDaten handele es sich um den Einsatz des Geräts beschreibende \"echte\" \n\nMeßgrößen, die sich auf die tatsächliche zeitliche oder leistungsmäßige Bean-\n\nspruchung des Geräts und nicht auf betriebswirtschaftliche Daten bezögen. \n\nSchließlich setzten die einzelnen erfindungsgemäßen Verfahrensschritte ein \n\nbestimmtes Zusammenwirken der Elemente einer Datenverarbeitungsanlage \n\nvoraus. \n\n4. \n\nDie Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. \n\na) \n\nNach der Rechtsprechung des Senats ist ein Verfahren, das sich \n\nzur Herbeiführung des angestrebten Erfolges eines Programms bedient, mit \n\ndessen Hilfe eine Datenverarbeitungsanlage so gesteuert wird, daß der ge-\n\nwünschte Erfolg erzielt wird, nicht schon wegen des Vorgangs der elektroni-\n\nschen Datenverarbeitung dem Patentschutz zugänglich. Da das Gesetz Pro-\n\ngramme für Datenverarbeitungsanlagen als solche vom Patentschutz aus-\n\nschließt (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 PatG), muß die beanspruchte Lehre viel-\n\nmehr Anweisungen enthalten, die der Lösung eines konkreten technischen \n\nProblems mit \n\ntechnischen Mitteln dienen \n\n(Sen.Beschl. v. 24.5.2004 \n\n- X ZB 20/03, GRUR 2004, 667 - Elektronischer Zahlungsverkehr, für BGHZ \n\nvorgesehen BGHZ 149, 68, - Suche fehlerhafter Zeichenketten). \n\nNichts anderes gilt, wenn in Rede steht, ob eine beanspruchte Lehre als \n\nmathematische Methode (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 PatG), als Regel oder Verfahren für \n\ngeschäftliche Tätigkeiten (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 PatG) oder als Wiedergabe von In-\n\nformationen (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 PatG) nicht als Erfindung anzusehen ist. Sofern \n\nAnweisungen beansprucht werden, mit denen ein konkretes technisches Pro-\n\nblem gelöst wird, kommt es nicht darauf an, ob der Patentanspruch auch auf \n\ndie Verwendung eines Algorithmus, einen im geschäftlichen Bereich liegenden \n\nZweck des Verfahrens oder den Informationscharakter von Verfahrensergeb-\n\nnissen abstellt. \n\nHiervon ist auch das Bundespatentgericht der Sache nach ausgegan-\n\ngen; daß es dabei nicht auf die Grenzen der Patentierbarkeit nach § 1 Abs. 2 \n\nund 3 PatG, sondern auf das Erfordernis der Technizität Bezug genommen hat, \n\nnötigt deshalb nicht zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. \n\nSoweit die Rechtsbeschwerde demgegenüber meint, es sei nicht sach-\n\ngerecht, an Verfahren höhere Anforderungen als an Vorrichtungen zur Daten-\n\nverarbeitung zu stellen, denen nach der Rechtsprechung des Senats stets \n\ntechnischer Charakter zukomme (BGHZ 144, 282 - Sprachanalyseeinrichtung), \n\nvernachlässigt sie, daß auch § 1 Abs. 2 Nr. 3 PatG zu beachten ist und diese \n\nVorschrift nur Programme für Datenverarbeitungsanlagen, nicht aber solche \n\nAnlagen selbst betrifft. Im übrigen ergibt sich im Ergebnis kein Unterschied, da \n\nauch bei der vorrichtungsmäßigen Einkleidung einer Lehre, die sich der elek-\n\ntronischen Datenverarbeitung bedient, deren Patentfähigkeit nur dann zu beja-\n\nhen ist, sofern hierbei die Lösung eines konkreten technischen Problems mit \n\nMitteln gelehrt wird, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen \n\nund gewerblich anwendbar sind (Sen.Beschl. v. 24.5.2004 aaO). \n\nb) Wie sich aus dem Zusammenhang seiner Ausführungen ergibt, \n\nhat das Bundespatentgericht aus dem beanspruchten Verfahren abgeleitet, \n\ndaß die in den Verfahrensschritten a bis f enthaltenen einzelnen Anweisungen \n\nan den Fachmann der Lösung des Problems dienen, die Rentabilität eines me-\n\ndizintechnischen Geräts zu ermitteln. Dieses Problem ist betriebswirtschaftli-\n\ncher, nicht technischer Natur. Daran ändert auch die Erwägung der Rechtsbe-\n\nschwerde nichts, durch die Anschaffung eines weiteren Geräts könne die Le-\n\nbensdauer des ersten Geräts durch die Vermeidung übermäßigen Verschlei-\n\nßes optimiert werden. Denn dieser etwaige Effekt resultiert aus der menschli-\n\nchen Entscheidung, ein neues Gerät zu beschaffen, und ist nicht das Ergebnis \n\ndes beanspruchten Verfahrens. \n\nc) \n\nHingegen hat das Bundespatentgericht nicht festgestellt, daß die \n\nbeanspruchten Verfahrensschritte - was grundsätzlich denkbar wäre - neben \n\nihrer betriebswirtschaftlichen Funktion auch der Lösung eines konkreten tech-\n\nnischen Problems dienen. Daß ihm hierbei ein Rechtsfehler unterlaufen wäre, \n\nzeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf. \n\nIhre Hinweise, daß das Verfahren ein medizintechnisches Gerät betreffe \n\nund sich gleichermaßen technischer Komponenten einer Datenverarbeitungs-\n\nanlage bediene, führen in diesem Zusammenhang nicht weiter. Der technische \n\nCharakter des Geräts, dessen Rentabilität ermittelt werden soll, steht ebenso \n\naußer Zweifel wie die Technizität der zur Datenverarbeitung verwendeten Sy-\n\nstemkomponenten. Daraus ergibt sich aber noch kein technisches Problem, \n\ndas mit den Merkmalen des beanspruchten Verfahrens gelöst würde. \n\nSoweit die Rechtsbeschwerde meint, die automatische Datenermittlung \n\nund -übertragung nach den Merkmalen a und b gebe dem beanspruchten Ver-\n\nfahren technischen Charakter, kann ihr auch dies nicht zum Erfolg verhelfen. \n\nDenn diese Maßnahmen lassen sich nur dem allgemeinen Problem zuordnen, \n\ndie für das angestrebte betriebswirtschaftliche Ergebnis relevanten Daten mit \n\nHilfe der elektronischen Datenverarbeitung selbsttätig zu ermitteln und zu über-\n\ntragen. Das ist aber kein konkretes technisches Problem im Sinne der Recht-\n\nsprechung des Senats, sondern geht nicht über die gerade nicht genügende \n\nallgemeine Zielsetzung hinaus, sich zur Erreichung eines außertechnischen \n\nErgebnisses der elektronischen Datenverarbeitung und -übertragung zu bedie-\n\nnen. Dementsprechend enthält der Anspruch auch kein Lösungsmittel, das \n\nüber die Anweisung an den Fachmann hinausginge, die Datenermittlung und \n\n-übertragung \"automatisch\" vorzunehmen. \n\nDaß die im Rahmen des Verfahrensschritts a verarbeiteten Gerätedaten \n\nihrerseits \"technische Daten\" sein mögen, ist ebenso ohne Belang. Denn die \n\nbeanspruchte Lehre befaßt sich nicht mit der Frage, wie diese Daten ermittelt \n\nwerden können, sondern lehrt lediglich, daß diese Daten - ihrer betriebswirt-\n\nschaftlichen Relevanz wegen - ermittelt werden sollen. \n\nd) \n\nSchließlich betrifft das beanspruchte Verfahren auch nicht des-\n\nhalb eine Erfindung im Sinne des § 1 PatG, weil es, wie die Rechtsbeschwerde \n\nunter Bezugnahme auf die Entscheidung \"Logikverifikation\" des Senats (BGHZ \n\n143, 255) meint, in den Herstellungsprozeß medizintechnischer Geräte einge-\n\nbunden wäre. Daß aufgrund der Verfahrensergebnisse über die Anschaffung \n\noder Ersatzbeschaffung solcher Geräte befunden werden mag, betrifft eine \n\nkaufmännische Entscheidung und keinen technischen Vorgang im Rahmen der \n\nGeräteherstellung. \n\n5. \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 109 Abs. 1 Satz 2 PatG. \n\nIV. \n\nEine mündliche Verhandlung hat der Senat nicht für erforderlich \n\ngehalten. \n\nMelullis \n\nScharen \n\nKeukenschrijver \n\nMühlens \n\nMeier-Beck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZB__34-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-19/x-zb-34-03","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":7},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZB__34-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZB__34-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-19/x-zb-34-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZB__34-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:02:33.518419+00:00"}}