{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZB__20-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2004-05-24","aktenzeichen":"X ZB 20/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"PatG 1981 § 1 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 elektronischer Zahlungsverkehr Die Erteilung eines Patents für ein Verfahren, das der Abwicklung eines im Rahmen wirtschaftlicher Betätigung liegenden Geschäfts mittels Computer dient, kommt nur in Betracht, wenn der Patentanspruch über den Vorschlag hinaus, für die Abwicklung des Geschäfts Computer als Mittel zur Verarbeitung verfahrensrelevanter Daten einzusetzen, weitere Anweisungen enthält, denen ein konkretes technisches Problem zugrunde liegt, so daß bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit eine Aussage darüber möglich ist, ob eine Bereicherung der Technik vorliegt, die einen Patentschutz rechtfertigt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nX ZB 20/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n24. Mai 2004 \n\nin der Rechtsbeschwerdesache \n\nbetreffend die Patentanmeldung 100 49 164.2 \n\nNachschlagewerk: ja \nja \nBGHZ: \nja \nBGHR: \n\nPatG 1981 § 1 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 \n\nelektronischer Zahlungsverkehr \n\nDie Erteilung eines Patents für ein Verfahren, das der Abwicklung eines im \nRahmen wirtschaftlicher Betätigung liegenden Geschäfts mittels Computer \ndient, kommt nur in Betracht, wenn der Patentanspruch über den Vorschlag \nhinaus, für die Abwicklung des Geschäfts Computer als Mittel zur Verarbeitung \nverfahrensrelevanter Daten einzusetzen, weitere Anweisungen enthält, denen \nein konkretes technisches Problem zugrunde liegt, so daß bei der Prüfung auf \nerfinderische Tätigkeit eine Aussage darüber möglich ist, ob eine Bereicherung \nder Technik vorliegt, die einen Patentschutz rechtfertigt. \n\nBGH, Beschl. v. 24. Mai 2004 - X ZB 20/03 - Bundespatentgericht \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Dr. Melullis, die Richter Scharen und Keukenschrijver, die Richterin \n\nMühlens sowie den Richter Dr. Meier-Beck \n\nam 24. Mai 2004 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Anmelderin wird der am 15. April \n\n2003 verkündete Beschluß des 17. Senats (Technischen Be-\n\nschwerdesenats) des Bundespatentgerichts aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung \n\n- auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Bundespa-\n\ntentgericht zurückverwiesen. \n\nDer Wert des Gegenstands der Rechtsbeschwerde wird auf \n\n25.000,-- €\n\nfestgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. Die Anmelderin hat am 27. September 2000 beim Deutschen Patent- \n\nund Markenamt ein Verfahren zur gesicherten Durchführung einer Transaktion \n\nim elektronischen Zahlungsverkehr zum Patent angemeldet. Das Deutsche Pa-\n\ntent- und Markenamt hat diese Anmeldung durch Beschluß vom 4. Februar \n\n2002 zurückgewiesen, weil das beanspruchte Verfahren nicht ausreichend of-\n\nfenbart sei. \n\nDie Anmelderin hat Beschwerde eingelegt und beantragt, das Patent mit \n\nneuen Patentansprüchen und teilweise geänderter Beschreibung zu erteilen. \n\nPatentanspruch 1 soll danach lauten: \n\nVerfahren zur gesicherten Durchführung einer Transaktion im elek-\n\ntronischen Zahlungsverkehr im Internet, bei dem ein von einem \n\nKunden an einem Computer elektronisch abrufbares Angebot eines \n\nmit dem Computer des Kunden über eine elektronische Datenver-\n\nbindung verbundenen Computers eines Anbieters zur Ausführung \n\neines Auftrags gelangt, indem in automatisierter Abfolge folgende \n\nVerfahrensschritte durchgeführt werden: \n\na) Durch die Annahme des Angebots durch den Kunden wird mit-\n\ntels Computer (1) des Anbieters ein Identifikationsdatensatz er-\n\nzeugt, der eine erste Schlüsselinformation enthält, und an den \n\nComputer (2) des Kunden übermittelt. \n\nb) Unter Verwendung des Identifikationsdatensatzes wird vom \n\nComputer (2) des Kunden ein elektronischer Überweisungsda-\n\ntensatz unter Verwendung eines an sich bekannten elektroni-\n\nschen Zahlungssystems (electronic banking) erzeugt, welcher \n\nzusammen mit der ersten Schlüsselinformation an den Compu-\n\nter (3) eines Kreditinstituts des Kunden übermittelt wird. \n\nc) Der Computer (3) des Kreditinstituts übermittelt die erhaltene \n\nerste Schlüsselinformation an einen zentralen Server (4). \n\nd) Der zentrale Server (4) vergleicht die vom Computer des Kre-\n\nditinstituts erhaltene erste Schlüsselinformation mit einer ent-\n\nsprechend vom Computer (1) des Anbieters an den zentralen \n\nServer (4) übertragenen zweiten Schlüsselinformation. \n\ne) Bei Übereinstimmung der enthaltenen Schlüsselinformationen \n\nübermittelt der zentrale Server (4) ein Bestätigungssignal an \n\nden Computer (1) des Anbieters zur Freigabe der Durchfüh-\n\nrung des Auftrags und ein Ausführungssignal an den Computer \n\n(3) des Kreditinstituts zur Ausführung der Zahlungstransaktion. \n\nWegen der unmittelbar oder mittelbar auf Patentanspruch 1 rückbezo-\n\ngenen Patentansprüche 2 bis 6 wird auf die Anlage zum Protokoll über die öf-\n\nfentliche Sitzung des Bundespatentgerichts vom 15. April 2003 verwiesen. \n\nDas Bundespatentgericht hat die Beschwerde der Anmelderin zurück-\n\ngewiesen (abgedruckt in GRUR 2003, 1033), weil der Gegenstand des Patent-\n\nanspruchs 1 keine technische Erfindung i.S.d. § 1 Abs. 1 PatG sei. Im Vorder-\n\ngrund des angemeldeten Verfahrens stehe keine technische Lehre, sondern \n\nein geschäftliches Zahlungsmodell. Die Problemstellung, die in der Anmeldung \n\nobjektiv zutreffend mit Sicherung des Zahlungsverkehrs gegen Mißbrauch an-\n\ngegeben sei, sei so allgemein gehalten, daß ihr ein konkretes technisches Pro-\n\nblem nicht entnommen werden könne. Das allgemeine Problem könne auch \n\nohne Einsatz technischer Mittel gelöst werden. So könnte die beabsichtigte \n\nSicherung des Zahlungsverkehrs gleichwirkend auch durch eine neutrale In-\n\nstanz in Form eines Treuhänders erreicht werden. Die Lösung werde dement-\n\nsprechend im wesentlichen auch nicht durch technische Überlegungen er-\n\nreicht, die auf den Einsatz oder die Verbesserung herkömmlicher technischer \n\nMittel gerichtet seien. Durch die vorgeschlagenen Maßnahmen werde an der \n\nSicherheit bzw. der Möglichkeit mißbräuchlicher Ausspähung der Übertra-\n\ngungswege im Internet nichts verändert. Auch sei eine besondere technische \n\nLeistung bei der Umsetzung der Schritte des geschäftlichen Zahlungsmodells \n\nin computerausführbare Anweisung nicht gegeben. \n\nGegen diese Zurückweisung ihrer Anmeldung hat die Anmelderin die \n\nvom Bundespatentgericht zugelassene Rechtsbeschwerde eingelegt. Die An-\n\nmelderin meint, das beanspruchte Verfahren stelle sich als ein maschinelles \n\nBearbeitungsverfahren zur Ausführung und Abwicklung von - für sich allein \n\nnicht technischen - Geschäftsvorgängen dar. Damit werde eine technische Auf-\n\ngabe mit technischen Mitteln gelöst. Im Vordergrund stehe die Sicherung der \n\nZahlungsdaten des Kunden bei gleichzeitiger Sicherung der Bezahlung für den \n\nden Anbieter. Das technische Problem bestehe darin, die relevanten Zah-\n\nlungsdaten des Kunden - Kreditkartendaten und Kontodaten - gegen Ausspä-\n\nhung im Internet und mißbräuchliche Verwendung durch unbefugte Dritte zu \n\nschützen. Die technischen Lösungsmittel seien im wesentlichen, in den Auf-\n\ntrags- und Abwicklungsverkehr zwischen den drei Beteiligten den Server als \n\nvierten Computer einzuschalten und für die verschiedenen Kommunikationen \n\ngeeignete Übertragungswege, vor allem das üblicherweise durch Verschlüsse-\n\nlung besonders abgesicherte electronic banking, auszuwählen. Die abstrahie-\n\nrende Würdigung des Bundespatentgerichts, die lediglich auf die Einschaltung \n\neiner gegenüber Kunden und Anbietern neutralen Instanz abstelle, werde dem \n\nnicht gerecht. \n\nII. Die kraft Zulassung statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbe-\n\nschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zu-\n\nrückverweisung der Sache an das Bundespatentgericht (§ 108 PatG). \n\n1. Ausweislich der Patentanmeldung war es bekannt, daß ein Kunde un-\n\nter Nutzung des Browsers seines Computers die von einem Anbieter im Inter-\n\nnet präsentierten Seiten aufruft, eine dort angebotene Ware oder Dienstlei-\n\nstung auswählt und unter Angabe seiner persönlichen Daten als Bestellung \n\ndeklariert. Hierdurch wird der Anbieter zur Auslieferung/Erbringung der Wa-\n\nre/Dienstleistung, der Kunde zur Bezahlung verpflichtet. Die Sicherung der Be-\n\nzahlung soll nach der Darstellung in der Patentanmeldung allerdings problema-\n\ntisch sein. Ein gleichzeitiger Austausch der Leistungen setze voraus, daß der \n\nKunde im Zeitpunkt der Lieferung anwesend sei. Eine Bezahlung unter Ver-\n\nwendung eines Kreditkartensystems erfordere hingegen neben der Kreditfähig-\n\nkeit des Kunden auch die Mitteilung der Kreditkartendaten des Kunden an den \n\nAnbieter. Bei dieser Vorgehensweise bestehe deshalb die Gefahr des Abfan-\n\ngens dieser Daten im Internet. Die Sicherung der Zahlung durch Abfrage von \n\nCodenummern über eine Mobilfunkverbindung schließlich setze die gleichzeiti-\n\nge Nutzung einer solchen Verbindung voraus. Bei Diebstahl des Mobiltelefons \n\nkönne dieses außerdem für Zahlungszwecke mißbraucht werden. \n\nHieraus wird abgeleitet, ein Verfahren zur gesicherten Durchführung ei-\n\nner Transaktion im elektronischen Zahlungsverkehr, insbesondere im Internet, \n\nanzugeben, das eine gegen Mißbrauch weitestgehend resistente Ausführung \n\neines Zahlungsvorgangs bei Bestellung einer Ware oder Dienstleistung im \n\nelektronischen Zahlungsverkehr, insbesondere im Internet, ermögliche. \n\nIn der zuletzt beanspruchten Fassung schlägt Patentanspruch 1 hierzu \n\nfolgendes Verfahren zur gesicherten Durchführung einer Transaktion im elek-\n\ntronischen Zahlungsverkehr im Internet vor, wobei im folgenden sich aus der \n\nBeschreibung der Anmeldung ergebende Erläuterungen oder Ergänzungen in \n\nKlammern wiedergegeben sind: \n\nA. Das Verfahren benötigt vier Computer, nämlich \n\n1. den Computer des Anbieters, der über eine elektronische \n\nDatenverbindung mit dem Computer des Kunden verbun-\n\nden ist, \n\n2. den Computer des Kunden, an dem ein Angebot des An-\n\nbieters elektronisch abrufbar ist, \n\n3. den Computer eines Kreditinstituts des Kunden und \n\n4. einen zentralen Server. \n\nB. Das Verfahren besteht in der automatisierten Abfolge folgender \n\nSchritte: \n\n1. (Im Falle der Annahme eines Angebots des Anbieters \n\ndurch den Kunden) erzeugt der Computer des Anbieters \n\na) einen Identifikationsdatensatz \n\nb) einschließlich einer ersten Schlüsselinformation \n\nsowie \n\nc) eine zweite (mit der ersten übereinstimmende) Schlüs-\n\nselinformation. \n\n2. Der Computer des Anbieters übermittelt \n\na) den erzeugten Identifikationsdatensatz \n\nb) nebst der erzeugten ersten Schlüsselinformation \n\nan den Computer des Kunden \n\nsowie \n\nc) (gleichzeitig oder später) die erzeugte zweite Schlüs-\n\nselinformation an den zentralen Server. \n\n3. Der Computer des Kunden erzeugt einen elektronischen \n\nÜberweisungsdatensatz \n\na) unter Verwendung des erhaltenen Identifikationsdaten-\n\nsatzes \n\nb) unter Verwendung eines elektronischen Zahlungssy-\n\nstems – \"electronic banking\". \n\n4. Der Computer des Kunden übermittelt \n\na) den erzeugten elektronischen Überweisungsdatensatz \n\nb) nebst der erhaltenen ersten Schlüsselinformation \n\nan den Computer des Kreditinstituts. \n\n5. (Wenn Zahlungsfähigkeit und -bereitschaft besteht), über-\n\nmittelt der Computer des Kreditinstituts (nur) die erhaltene \n\nerste Schlüsselinformation an den zentralen Server. \n\n6. Der zentrale Server vergleicht die erhaltene erste Schlüs-\n\nselinformation mit der erhaltenen zweiten Schlüsselinfor-\n\nmation und stellt fest, ob die erhaltenen Schlüsselinforma-\n\ntionen übereinstimmen. \n\n7. (Nur) bei Übereinstimmung übermittelt der zentrale Server \n\na) sowohl an den Computer des Anbieters ein Bestäti-\n\ngungssignal zur Freigabe der Durchführung des Auf-\n\ntrags \n\nb) als auch an den Computer des Kreditinstituts ein Aus-\n\nführungssignal für die Zahlungstransaktion. \n\nC. (Erst) als Folge dieser Schritte gelangen der Auftrag (und die \n\nZahlungstransaktion) zur Ausführung. \n\nDieser Vorschlag geht - wie der Anmeldung Seite 1 zu entnehmen ist - \n\ndavon aus, daß beim \"electronic banking\" über Internetverbindungen zwischen \n\ndem Kunden und seinem Kreditinstitut zur Sicherung der Datenübertragung \n\nVerschlüsselungstechniken verwendet werden, die gegen unberechtigte Angrif-\n\nfe weitestgehend resistent sind. Zwischen dem Computer des Anbieters und \n\ndemjenigen des Kunden werden hingegen nur bestellrelevante Daten übermit-\n\ntelt, die für Dritte vergleichsweise wertlos sind. Die Schlüsselinformation ist \n\nnach den auch mit der Rechtsbeschwerde nicht angezweifelten Feststellungen \n\ndes Bundespatentgerichts eine bloße Nummer. \n\n2. Entgegen der Meinung des Bundespatentgerichts kann mit den von \n\ndiesem getroffenen Feststellungen die Technizität der angemeldeten Lehre \n\nnicht verneint werden. \n\na) Das Bundespatentgericht hat sich bei seiner Entscheidung wesentlich \n\nvon dem Beschluß des Senats vom 17. Oktober 2001 (X ZB 16/00, BGHZ 149, \n\n68 - Suche fehlerhafter Zeichenketten) leiten lassen, wie dem Hinweis auf die-\n\nsen Senatsbeschluß und der Wiedergabe verschiedener in diesem enthaltener \n\nAussagen in dem angefochtenen Beschluß entnommen werden kann. Das \n\nBundespatentgericht hat dabei übersehen, daß der Senatsbeschluß \"Suche \n\nfehlerhafter Zeichenketten\" nicht von dem sich aus § 1 Abs. 1 PatG ergeben-\n\nden Erfordernis der Technizität des Gegenstands handelt, für den um Patent-\n\nschutz nachgesucht wird (vgl. hierzu BGHZ 143, 255 - Logikverifikation; BGHZ \n\n144, 282 - Sprachanalyseeinrichtung), sondern sich mit der Frage des in § 1 \n\nAbs. 2 Nr. 3, Abs. 3 PatG geregelten Patentierungsausschlusses befaßt. Ob \n\ndie für einen Patentschutz erforderliche Technizität gegeben ist, erschließt sich \n\nbei hierauf ausgerichteter wertender Betrachtung des in dem angemeldeten \n\nPatentanspruch definierten Gegenstands (BGHZ 143, 255, 263 - Logikverifika-\n\ntion). \n\nb) Bei seiner insoweit angestellten Würdigung, im Vordergrund des an-\n\ngemeldeten Verfahrens stehe ein geschäftliches Zahlungsmodell, hat das Bun-\n\ndespatentgericht einseitig auf die in der Anmeldung als Aufgabenstellung be-\n\nzeichnete Sicherung des Zahlungsverkehrs gegen Mißbrauch und darauf ab-\n\ngestellt, daß diese vorschlagsgemäß durch die Einschaltung einer gegenüber \n\ndem Kunden und dem Anbieter neutralen Instanz erreicht werde. Denn dabei \n\nist unberücksichtigt geblieben, daß nach den Merkmalen 3 und 4 ein mit der \n\nAnmeldung vorgeschlagenes Lösungsmittel darin besteht, bestimmte Daten \n\nunter Verwendung eines ausweislich der Beschreibung sicheren elektronischen \n\nZahlungssystems zu übermitteln. Mithin ist bei der angemeldeten Lehre auch \n\ndas Problem betroffen, bestimmte schützenswerte Daten, die ohne den Lö-\n\nsungsvorschlag beispielsweise über eine unsichere Leitung weitergegeben \n\nwerden müßten, von einem Ort zu einem anderen zu schaffen. Jedenfalls des-\n\nhalb kann im Streitfall die erforderliche Technizität des Gegenstands, um des-\n\nsen Patentschutz nachgesucht wird, durchaus gegeben sein. Diese Möglichkeit \n\nkann insbesondere dann nicht verneint werden, wenn bedacht wird, daß - was \n\nangesichts entsprechender Hinweise in der Anmeldung nicht fern liegt - der \n\nFachmann, dessen Sicht in diesem Zusammenhang maßgeblich ist (Senat \n\naaO. - Logikverifikation), unter dem insoweit vorgeschlagenen \"electronic ban-\n\nking\" ein System verstehen kann, das u.a. mit Verschlüsselungstechniken ar-\n\nbeitet, denen offenbar auch das Bundespatentgericht technischen Charakter \n\nzugestehen will. \n\n3. Auf der Grundlage der Feststellungen des Bundespatentgerichts \n\nrechtfertigt auch der in § 1 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 PatG geregelte Patentierungs-\n\nausschluß die ausgesprochene Zurückweisung der Anmeldung nicht. \n\na) Angesichts des Umstands, daß Pläne, Regeln und Verfahren für ge-\n\nschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen nach \n\ndiesen Vorschriften von Gesetzes wegen vom Patentschutz ausgenommen \n\nsind, wenn für sie als solche Schutz begeht wird, kann ein Verfahren, das der \n\nAbwicklung eines im Rahmen wirtschaftlicher Betätigung liegenden Geschäfts \n\ndient, allerdings nicht bereits deshalb patentierbar sein, weil es bestimmungs-\n\ngemäß den Einsatz eines Computers erfordert (vgl. Senat BGHZ 149, 68, 73 f. \n\n- Suche fehlerhafter Zeichenketten). Auch die Erweiterung des Vorschlags da-\n\nhin, zur Abwicklung des Geschäfts mehrere Computer zu nutzen, kann deshalb \n\nfür sich allein keinen Grund bilden, einem solchen Verfahren Patentfähigkeit \n\nzuzubilligen. Wegen der umfassenden Eignung und Nützlichkeit des Compu-\n\nters für die Verarbeitung von Daten kann hierfür aber auch noch nicht ausrei-\n\nchen, daß die angemeldete Lehre über den Vorschlag hinaus, für die Abwick-\n\nlung des Geschäfts einen oder mehrere Computer als Mittel zur Verarbeitung \n\nverfahrensrelevanter Daten einzusetzen, weitere Anweisungen umfaßt, die für \n\ndas Verfahren bestimmend sein sollen (vgl. Senat aaO. - Suche fehlerhafter \n\nZeichenketten). Diese (weiteren) Anweisungen müssen vielmehr die Lösung \n\neines technischen Problems mit technischen Mitteln zum Gegenstand haben. \n\nDenn wegen des Patentierungsausschlusses und der umfassenden Eignung \n\nvon Computern vermögen regelmäßig erst sie die Patentfähigkeit eines Verfah-\n\nrens zu begründen, das Computer nutzt. Außerhalb der Technik liegende An-\n\nweisungen, insbesondere wenn sie sich darauf beschränken, zu umschreiben, \n\nwozu der Computer eingesetzt werden soll, genügen in diesem Zusammen-\n\nhang grundsätzlich nicht; sie sind nur in dem Umfang von Bedeutung, in dem \n\nsie auf die Lösung des technischen Problems mit technischen Mitteln Einfluß \n\nnehmen. Den (weiteren) Anweisungen muß daher ein konkretes technisches \n\nProblem zugrunde liegen, das sie lösen sollen (vgl. wiederum Senat aaO. - Su-\n\nche fehlerhafter Zeichenketten). Eine Aufgabe, die sich im Rahmen geschäftli-\n\ncher Tätigkeit stellt, die abgewickelt werden soll, ist - auch wenn sie im Vorfeld \n\ntechnischer Maßnahmen gelöst werden muß - für sich nicht genügend. Das \n\nfolgt aus dem Zweck des Patentrechts, ausschließlich erfinderische Problemlö-\n\nsungen auf dem Gebiet der Technik durch ein zeitlich beschränktes Aus-\n\nschließlichkeitsrecht zu fördern. \n\nb) Mit diesen Fragen hat sich das Bundespatentgericht - von seinem \n\nStandpunkt aus folgerichtig - nicht befaßt. Dem Senat ist insoweit auch eine \n\nbestätigende abschließende Entscheidung verwehrt, weil es noch weiterer tat-\n\nrichterlicher Aufklärung bedarf. Aufgrund der bisher getroffenen Feststellungen \n\nkann nach dem zu 2 b bereits Ausgeführten nicht abschließend beurteilt wer-\n\nden, ob denjenigen Anweisungen der angemeldeten Lehre, die über den Ein-\n\nsatz von Computern ihrer Bestimmung und Eignung gemäß hinausgehen, ein \n\nkonkretes technisches Problem zu Grunde liegt, das die sichere Übermittlung \n\nvon Daten von einem Computer zu einem anderen betrifft. \n\n(1) Dies kann im Streitfall nicht etwa deshalb vernachlässigt werden, \n\nweil das Lösungsmittel \"electronic banking\" in der Anmeldung nur allgemein \n\nund als an sich bekannt bezeichnet ist. Mangels gegenteiliger Feststellungen \n\ndes Bundespatentgerichts liegt es nämlich nahe, daß der Fachmann der Anga-\n\nbe \"electronic banking\" die Beanspruchung eines Systems bestimmter Be-\n\nschaffenheit und damit einen möglicherweise technischen Gegenstand ent-\n\nnimmt. Dessen Bekanntheit hingegen ist ein Gesichtspunkt, der nicht die Frage \n\neines Patentierungsausschlusses, sondern die nach den Patentierungsvoraus-\n\nsetzungen der Neuheit und erfinderischen Tätigkeit (§§ 3, 4 PatG) berührt. Wie \n\nder Senat bereits hinsichtlich des Erfordernisses der Technizität ausgeführt hat \n\n(BGHZ 143, 255, 263 - Logikverifikation), darf auch bei computerbezogenen \n\noder Datenverarbeitung nutzenden Lehren die Wertung, ob ein konkretes \n\ntechnisches Problem besteht und gelöst wird oder ob mangels eines solchen \n\nein gesetzlicher Patentierungsausschluß nach § 1 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 PatG \n\ngreift, im Ergebnis nicht davon abhängen, ob der zu beurteilende Vorschlag \n\nneu und erfinderisch ist. \n\n(2) Wegen der Bekanntheit des vorgeschlagenen \"electronic banking\" \n\nkann schließlich auch nicht angenommen werden, das betreffende Merkmal \n\ndes angemeldeten Patentanspruchs gehöre nicht zu den prägenden Anwei-\n\nsungen dieser Lehre. Wenn das Bundespatentgericht dieses Merkmal mangels \n\nprägenden Charakters vernachlässigt haben sollte, beruhte dies auf einem un-\n\nrichtigen Verständnis der Senatsentscheidung \"Suche fehlerhafter Zeichenket-\n\nten\". Mit der Forderung, auf die prägenden Anweisungen der beanspruchten \n\nLehre abzustellen, hat der Senat nicht eine Wertigkeit zum Maßstab erhoben, \n\nwelche die im Patentanspruch zum Ausdruck kommende Leistung unabhängig \n\nvon einem technischen Bezug kennzeichnet. Mit ihr soll sichergestellt werden, \n\ndaß sich die Feststellung erfinderischer Tätigkeit auf der Grundlage vollzieht, \n\nderentwegen der angemeldete Gegenstand eine Lehre zum technischen Han-\n\ndeln darstellt. Im Hinblick darauf, daß über den Patentschutz ausschließlich \n\nProblemlösungen auf einem Gebiet der Technik gefördert werden sollen, weil \n\nsie in Ansehung des Stands der Technik auf erfinderischer Tätigkeit beruhen, \n\ngeht es allein darum, diejenigen Anweisungen zu erfassen, die insoweit be-\n\ndeutsam sind, weil sie eine Aussage darüber erlauben, ob eine schutzwürdige \n\nBereicherung der Technik vorliegt. Diese Notwendigkeit mag kein Erfordernis \n\nsein, das ausschließlich Computer oder Datenverarbeitung nutzende Lehren \n\nbetrifft, weil vor der Gewährung eines Patentschutzes immer die Frage steht, \n\nwas den Schutz dieses Immaterialgüterrechts rechtfertigt, und weil deshalb \n\ngrundsätzlich zu fragen ist, ob die angemeldete Lehre Anweisungen enthält \n\nund welche es sind, die sich mit den bisherigen Lösungen im Stand der Tech-\n\nnik vergleichen lassen. Bei einer Patentanmeldung, die auf die Nutzung von \n\nComputer und Datenverarbeitung setzt, hat diese Frage jedoch besondere Be-\n\ndeutung, weil hier zum einen die gedankliche Trennung zwischen der techni-\n\nschen Problemstellung und der ihr nur vorgelagerten Aufgabe, deren Bewälti-\n\ngung die Nutzung des Computers dienen soll, nicht in gleicher Weise ins Auge \n\nfällt und zum anderen der Gesetzgeber zwar Lehren zum technischen Handeln \n\nnicht wegen der Nutzung von Computer und Datenverarbeitung vom Patent-\n\nschutz ausschließen wollte, durch § 1 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 PatG aber zum Aus-\n\ndruck gebracht hat, daß ein Patentschutz erst in Betracht kommt, wenn der \n\nGegenstand, für den Patentschutz begehrt wird, über ein Programm für Daten-\n\nverarbeitungsanlagen als solches hinausgeht. \n\n4. Das Bundespatentgericht wird deshalb die Anmeldung einer erneuten \n\nsachlichen Überprüfung unterziehen müssen, wobei hinsichtlich der gesetzli-\n\nchen Patentierungsvoraussetzungen und Patentierungsausschlüsse keine be-\n\nstimmte Prüfungsreihenfolge eingehalten werden muß. \n\nEine mündliche Verhandlung hat der Senat nicht für erforderlich gehal-\n\nten (§ 107 Abs. 1 2. Halbsatz PatG). \n\nMelullis \n\nScharen \n\nKeukenschrijver \n\nMühlens \n\nMeier-Beck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZB__20-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-24/x-zb-20-03","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZB__20-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZB__20-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-24/x-zb-20-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZB__20-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:33:32.879855+00:00"}}