{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZB__10-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2003-10-21","aktenzeichen":"X ZB 10/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"GKG § 25 Abs. 3, § 5 Abs. 2 GWB § 124 Abs. 2 Eine Streitwertfestsetzung eines Instanzgerichts kann vor dem Bundesgerichts- hof nicht in zulässiger Weise angefochten werden. Dies trifft auch für eine Streitwertfestsetzung im vergaberechtlichen Beschwerdeverfahren nach §§ 116 ff. GWB zu.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n21. Oktober 2003 \n\nin der Vergabesache \n\nX ZB 10/03 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nGKG § 25 Abs. 3, § 5 Abs. 2 \n\nGWB § 124 Abs. 2 \n\nEine Streitwertfestsetzung eines Instanzgerichts kann vor dem Bundesgerichts-\n\nhof nicht in zulässiger Weise angefochten werden. Dies trifft auch für eine \n\nStreitwertfestsetzung im vergaberechtlichen Beschwerdeverfahren nach §§ 116 \n\nff. GWB zu. \n\nBGH, Beschl. v. 21. Oktober 2003 – X ZB 10/03 – OLG Hamburg \n\n Vergabekammer Hamburg \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Oktober 2003 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, \n\ndie Richterin Mühlens und den Richter Dr. Meier-Beck \n\nbeschlossen: \n\nDer Antrag vom 20. März 2003, ergänzt durch Schriftsatz vom \n\n14. April 2003, wird auf Kosten der Antragstellerinnen als unzu-\n\nlässig verworfen. \n\nGründe: \n\nI. Im März 2000 gab die Antragsgegnerin im Amtsblatt der Europäischen \n\nGemeinschaften die beabsichtigte Vergabe der Planung und Ausführung von \n\nBauleistungen im nicht offenen Verfahren bekannt. Sie forderte u.a. die damals \n\nsich noch aus vier Unternehmen zusammensetzende Bietergemeinschaft, der \n\ndie Antragstellerinnen angehören, zur Angebotsabgabe auf. Gleichzeitig teilte \n\nsie mit, sie \n\nlasse sich von der \n\nI. beraten. Die Gesell- \n\nschaftsanteile dieser Gesellschaft seien bis vor kurzem von der P. \n\n AG gehalten worden und würden nunmehr von einem Treuhänder \n\ngehalten. Die \n\nI. habe \n\njedoch schriftlich versichert, daß \n\naus \n\nihrer gesellschaftsrechtlichen Verbindung zur P. AG eine \n\nEinflußnahme nicht zu erwarten sei. \n\nDie Bietergemeinschaft hat die weitere Beteiligung der \n\nI. \n\n an dem Vergabeverfahren gerügt. Die angerufene Vergabekammer \n\nder Freien und Hansestadt Hamburg hat die Anträge zurückgewiesen, der An-\n\ntragsgegnerin aufzugeben, die \n\nI. von der weiteren Be- \n\nratung bei der Angebotsauswertung sowie Angebote der P. AG \n\noder solcher Unternehmen, an denen die P. AG mehrheitlich \n\nbeteiligt ist, von der weiteren Bewertung auszuschließen. Hiergegen haben die \n\nAntragstellerinnen sofortige Beschwerde eingelegt. Das Hanseatische Oberlan-\n\ndesgericht Hamburg hat dieses Rechtsmittel mit Beschluß vom 2. Oktober 2002 \n\nzurückgewiesen, den Antragstellerinnen gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten \n\nhierfür auferlegt und den Streitwert auf 5% der Auftragssumme, nämlich auf \n\n€ 19.306.966,-- festgesetzt. Zur Begründung dieses Gege nstandswerts hat das \n\nOberlandesgericht auf § 12 a Abs. 2 GVG verwiesen. \n\nDaraufhin haben sich die Antragstellerinnen gegen die sich hieraus er-\n\ngebende Kostenbelastung gewendet. Sie haben bezüglich der Kostengrundent-\n\nscheidung und der Festsetzung des Streitwerts die Verletzung rechtlichen Ge-\n\nhörs gerügt. § 12 a Abs. 2 GVG sei weder direkt noch analog anwendbar. Der \n\nGegenstandswert sei vielmehr nach §§ 2, 3 ZPO zu bestimmen und könne un-\n\nter Berücksichtigung der Interessen der Parteien maximal in Höhe des ihnen, \n\nden Antragstellerinnen zustehenden Schadensersatzanspruchs \n\nfestgesetzt \n\nwerden, der bis zu € 2.265.293,-- betrage. Da es sich um ein Eilverfahren ge-\n\nhandelt habe, könnten hiervon allenfalls 1/3, das heißt € 775.097,67 festgesetzt \n\nwerden. In Anbetracht der Tatsache, daß das Ausschreibungsverfahren am \n\n24. Oktober 2000 habe aufgehoben werden müssen, sei außerdem lediglich \n\neine hälftige Kostenteilung gemäß § 92 Abs. 1 ZPO allein sachgerecht. Der \n\nRechtsstreit müsse deshalb gemäß § 321 a ZPO fortgesetzt werden. \n\nDieses Begehren hat das Oberlandesgericht mit Beschluß vom \n\n12. Februar 2002 als unzulässig verworfen. Gleichzeitig hat es das Begehren \n\nder Antragstellerinnen als Gegenvorstellung angesehen und in der Sache mit \n\nder Begründung zurückgewiesen, eine Verletzung rechtlichen Gehörs sei nicht \n\ngegeben. \n\nDie Antragstellerinnen haben sodann unter dem 20. März 2003 gegen \n\nden Beschluß des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 8. Oktober \n\n2002 - richtig 2. Oktober 2002 - bei diesem Gericht einen als Streitwertbe-\n\nschwerde gekennzeichneten Rechtsbehelf angebracht und nach Hinweis des \n\nOberlandesgerichts, daß dieser nicht statthaft sei, mit Schriftsatz vom 14. April \n\n2003 beantragt, die Sache dem Bundesgerichtshof vorzulegen. \n\nII. Das hiermit eingelegte Rechtsmittel der Antragstellerinnen ist unzuläs-\n\nsig. \n\n1. Soweit die Antragstellerinnen eine Änderung der Festsetzung des \n\nStreitwerts durch den Bundesgerichtshof erreichen wollen, ist ein Rechtsmittel \n\nnicht eröffnet. \n\na) Nach § 25 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 3 \n\nGKG findet gegen eine Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts eine \n\nBeschwerde an einen obersten Gerichtshof nicht statt; mit Fragen der Streit-\n\nwertfestsetzung der Instanzgerichte soll der Bundesgerichtshof in keinem Fall \n\nbefaßt werden (BGH, Beschl. vom 28.02.2002 - IX ZB 129/00, BGHReport \n\n2002, 750 f; Hartmann/Albers, Kostengesetze, 30. Aufl., § 5 Rdn. 34; \n\nMarkl/Meyer, Gerichtskostengesetz, 4. Aufl., § 5 Rdn. 27). Der Ausschluß eines \n\nRechtsmittels insoweit greift deshalb auch dann, wenn der in Frage stehende \n\nStreitwert in der Instanz - wie hier - erstmals von einem Rechtsmittelgericht \n\nfestgesetzt worden ist (§ 25 Abs. 3 Satz 2 GKG; mißverständlich insoweit Hart-\n\nmann/Albers, aaO, Rdn. 33). An dieser Rechtslage hat sich durch die Neurege-\n\nlung des Beschwerderechts durch das Zivilprozeßreformgesetz vom 27. Juli \n\n2001 (BGBl. I 1887, 1902 ff.) nichts geändert. Hierdurch hat sich im Gegenteil \n\ndie Rechtsprechung überholt, daß bei einem im Gesetz nicht vorgesehenen \n\nRechtsmittel jedenfalls eine sog. außerordentliche Beschwerde in Betracht \n\nkommen kann (Sen., Beschl. v. 28.01.2003 - X ZB 31/02; BGHZ 150, 133, 135), \n\nso daß das Rechtsmittel der Antragstellerinnen auch als eine solche Beschwer-\n\nde nicht statthaft ist. \n\nb) Unzulässig ist das Rechtsmittel auch dann, wenn man es als Rechts-\n\nbeschwerde im Sinne vom § 574 ZPO oder § 74 Abs. 1 GWB ansieht. \n\nIm vergaberechtlichen Beschwerdeverfahren nach §§ 116 ff. GWB ist der \n\nRechtsweg zum Bundesgerichtshof nach § 124 Abs. 2 GWB nur eröffnet, wenn \n\ndas Oberlandesgericht bei seiner Entscheidung von der Rechtsprechung eines \n\nanderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen will und \n\ndie Sache deshalb durch entsprechenden Beschluß dem Bundesgerichtshof zur \n\nEntscheidung vorlegt. Dabei dient die Vorlage nach § 124 Abs. 2 GWB der Ge-\n\nwährleistung einer bundeseinheitlichen Rechtsprechung in Vergabesachen \n(Begr. RegE VgRÄG, BT-Drucks. 13/9340, S. 22 [zu § 133]). Andere Möglich-\n\nkeiten zur Überprüfung der Entscheidung des Oberlandesgerichts in diesen \n\nVerfahren hat der Gesetzgeber hingegen nicht eröffnen wollen. Mögliche Unzu-\n\nlänglichkeiten des Vorlageverfahrens, die sich daraus ergeben, daß die Befas-\n\nsung des Bundesgerichtshofs mit der Sache in bestimmten Fällen ausgeschlos-\n\nsen ist, hat der Gesetzgeber gesehen und in Kauf genommen (Begr. RegE \n\nVgRÄG, BT-Drucks., aaO). \n\n2. Entgegen der im Schriftsatz vom 14. April 2003 geäußerten Meinung \n\nder Antragstellerinnen ist deren Antrag auch nicht als Rechtsmittel gegen die \n\nvom Oberlandesgericht getroffene Kostengrundentscheidung statthaft. § 99 \n\nAbs. 1 ZPO schließt die isolierte Anfechtung einer nach oder in entsprechender \n\nAnwendung von §§ 91 ff. ZPO ergangenen Kostenentscheidung aus. \n\n3. An der Unzulässigkeit des Antrags der Antragstellerinnen ändert ent-\n\ngegen deren Auffassung § 78 GWB nichts. Diese Vorschrift eröffnet kein \n\nRechtsmittelverfahren, sondern setzt ein - zulässiges oder unzulässiges - Be-\n\nschwerdeverfahren oder Rechtsbeschwerdeverfahren in Kartellsachen voraus \n\nund erlaubt, in diesen Verfahren eine Billigkeitsentscheidung über die Kosten zu \n\ntreffen. \n\n4. Die Verwerfung des Antrags der Antragstellerinnen als unzulässig hält \n\nschließlich auch der neuen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu \n\nden Anforderungen stand, die sich aus Art. 103 Abs. 1 GG ergeben, wonach \n\nvor Gericht jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör hat. Das Bundesverfas-\n\nsungsgericht hat in seinem Plenumsbeschluß vom 30. April 2003 (1 PBVU 1/02, \n\nNJW 2003, 1924, 1927; dazu Vosskuhle NJW 2003, 2193 ff.) zwar entschieden, \n\ndaß das Recht auf rechtliches Gehör nur dann gewahrt ist, wenn gegen seine \n\nVerletzung ein in der geschriebenen Rechtsordnung niedergelegter Rechtsbe-\n\nhelf gegeben ist (BVerfG, aaO, S. 1928). Es hat ein Fehlen einer solchen Fest-\n\nschreibung jedoch für eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2004 für hin-\n\nnehmbar erachtet, wenn tatsächlich ein Rechtsbehelf ergriffen werden konnte \n\n(BVerfG, aaO, S. 1929). Daraus folgt für den zu entscheidenden Fall, daß eine \n\nsachliche Befassung des Bundesgerichtshofs mit dem Antrag der Antragstelle-\n\nrinnen auch unter dem Gesichtspunkt der Gewährung rechtlichen Gehörs nicht \n\ngeboten ist. Denn das Oberlandesgericht hat die insoweit erhobene Rüge der \n\nAntragstellerinnen auf deren ersten Rechtsbehelf hin geprüft, als es ihn in sei-\n\nnem Beschluß vom 12. Februar 2003 als zulässige Gegenvorstellung behandelt \n\nund in der Sache zurückgewiesen hat. Damit ist der Rechtsbeschwerdeführerin \n\nhinreichender Rechtsschutz zuteil geworden und der Rechtsweg ausgeschöpft. \n\n5. Die das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof betreffende Kostenent-\n\nscheidung beruht auf § 97 ZPO. \n\nMelullis \n\nJestaedt \n\nScharen \n\nMühlens \n\nMeier-Beck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZB__10-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-21/x-zb-10-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":2},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":2},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321a","ref_norm":"321a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZB__10-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZB__10-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-21/x-zb-10-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ZB__10-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:51:51.760644+00:00"}}