{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ARZ__92-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2003-06-10","aktenzeichen":"X ARZ 92/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nX ARZ 92/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n10. Juni 2003\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden\n\nRichter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterin Mühlens und die Richter\n\nDr. Meier-Beck und Asendorf\n\nam 10. Juni 2003\n\nbeschlossen:\n\nAls zuständiges Gericht wird das Amtsgericht Berlin-Mitte bestimmt.\n\nGründe:\n\nI. Die Beklagte wohnt in Berlin. Die Kläger sind Steuerberater in Ham-\n\nburg und verlangen von der Beklagten Zahlung von Honorar für Steuerbera-\n\ntungsleistungen.\n\nNach Erlaß eines Mahnbescheids, Einlegung des Widerspruchs und Ab-\n\ngabe des Verfahrens an das Amtsgericht Hamburg-Altona haben die Kläger\n\nbeantragt, \"die Klage an das zuständige Amtsgericht in Berlin-Mitte\" zu verwei-\n\nsen. Mit Beschluß vom 13. Dezember 2002 hat sich das Amtsgericht Hamburg-\n\nAltona daraufhin für örtlich unzuständig erklärt und \"den Rechtsstreit auf Antrag\n\nder Kläger gemäß § 281 ZPO an das für den Wohnsitz/Geschäftssitz der Be-\n\nklagten örtlich zuständige Amtsgericht Berlin-Mitte\" verwiesen. Dieses Gericht\n\nhat sich mit Beschluß vom 15. Januar 2003 für örtlich unzuständig erklärt und\n\ndas Verfahren dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg zur Bestim-\n\nmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.\n\nDas Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg möchte das Amtsgericht\n\nBerlin-Mitte als zuständiges Gericht bestimmen. Es verneint zwar eine Bin-\n\ndungswirkung des durch das Amtsgericht Hamburg-Altona ausgesprochenen\n\nVerweisungsbeschlusses, weil dieser jeglicher Rechtsgrundlage entbehre und\n\nsich damit als willkürlich darstelle. Da der Sozietätssitz der Kläger in Hamburg\n\nnicht der Erfüllungsort für die Klageforderung sei, sei jedoch gemäß § 13 ZPO\n\ndas Wohnsitzgericht der Beklagten zuständig.\n\nDas Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg sieht sich an einer ent-\n\nsprechenden Bestimmung durch eine Entscheidung des Oberlandesgerichts\n\nHamm vom 13. Juli 1998 - 1 Sbd 46/98 - gehindert, nach der Steuerberater ihre\n\nForderungen gemäß § 29 ZPO am Sitz ihrer Beraterpraxis gerichtlich geltend\n\nmachen können.\n\nII. Die Vorlage ist zulässig.\n\n1. Gemäß § 36 Abs. 3 ZPO hat ein Oberlandesgericht, das nach § 36\n\nAbs. 2 ZPO mit einer Zuständigkeitsbestimmung befaßt ist, die Sache dem\n\nBundesgerichtshof unter anderem dann vorzulegen, wenn es in einer Rechts-\n\nfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abweichen will.\n\nDiese Voraussetzung ist hier gegeben.\n\nDas vorlegende Oberlandesgericht will seiner Entscheidung die Auffas-\n\nsung zugrunde legen, daß Steuerberaterforderungen nicht gemäß § 29 ZPO am\n\nGeschäftssitz des Steuerberaters geltend gemacht werden können. Damit wür-\n\nde es von der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte (außer der vom\n\nvorlegenden Gericht genannten Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm,\n\nabgedr. in Gl 1999, 241; OLG Köln NJW-RR 1997, 825; BayObLG NJW 2003,\n\n1196, 1197; vgl. für Schadensersatzansprüche gegen Steuerberater auch Bay-\n\nObLG ZIP 1992, 1652, 1653; MDR 1996, 850) abweichen. Daß es - wie die\n\nnachfolgenden Ausführungen ergeben - auf die Frage der Anwendbarkeit des\n\n§ 29 ZPO im Streitfall nicht ankommt, steht der Zulässigkeit der Vorlage nicht\n\nentgegen. Sinn des § 36 ZPO ist es, jedem langwierigen Streit der Gerichte\n\nuntereinander über die Grenzen ihrer Zuständigkeit ein Ende zu machen und\n\neine Ausweitung von solchen Streitigkeiten tunlichst zu vermeiden. Angesichts\n\ndessen muß es für die Zulässigkeit einer Vorlage gemäß § 36 Abs. 3 ZPO aus-\n\nreichen, wenn die Rechtsfrage, die zur Vorlage an den Bundesgerichtshof führt,\n\nnach Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts entscheidungserheblich\n\nist und wenn dies in den Gründen des Vorlagebeschlusses nachvollziehbar\n\ndargelegt wird (Sen.Beschl. v. 19.2.2002 - X ARZ 334/01, NJW 2002, 1425,\n\n1426).\n\n2. Zuständig zur Entscheidung über das Klagebegehren ist das Amtsge-\n\nricht Berlin-Mitte, weil es an den Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Ham-\n\nburg-Altona vom 13. Dezember 2002 gebunden ist.\n\na) Nach § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO ist ein Verweisungsbeschluß für das\n\nGericht, an das verwiesen wird, bindend. Nach der ständigen Rechtsprechung\n\ndes Bundesgerichtshofs kann ein Verweisungsbeschluß allerdings nicht als\n\nverbindlich hingenommen werden, wenn er auf Willkür beruht. Hierfür genügt es\n\naber nicht, daß der Verweisungsbeschluß inhaltlich unrichtig oder sonst fehler-\n\nhaft ist. Willkür liegt vor, wenn dem Beschluß jede rechtliche Grundlage fehlt\n\n(Sen.Beschl. v. 9.7.2002 - X ARZ 110/02, NJW-RR 2002, 1498; Sen.Beschl. v.\n\n19.1.1993 - X ARZ 845/92, NJW 1993, 1273). Dies ist auch dann der Fall, wenn\n\nder Verweisungsbeschluß bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz\n\nbeherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich\n\nunhaltbar ist (BVerfGE 29, 45, 49; Sen.Beschl. v. 23.1.1996 - X ZB 3/95, MDR\n\n1996, 1032). Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist der Verweisungsbeschluß des\n\nAmtsgerichts Hamburg-Altona vom 13. Dezember 2002 nicht willkürlich.\n\nDas Amtsgericht Hamburg-Altona ist in diesem Beschluß zwar von einer\n\nRechtsauffassung abgewichen, die sowohl von der Literatur vielfach vertreten\n\nwird (Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 29 ZPO Rdn. 25; Baumbach/Lauter-\n\nbach/Albers/Hartmann, ZPO, 61. Aufl., § 29 ZPO Rdn. 31; Münchner Kom-\n\nmentar/Patzina, ZPO, 2. Aufl., § 29 ZPO Rdn. 81; Musielak/Schmid, ZPO,\n\n3. Aufl., § 29 ZPO Rdn. 22) als auch der Rechtsprechung (BayObLG aaO; OLG\n\nKöln aaO; OLG Hamm NJW 2000, 1347; LG Darmstadt AnwBl 1984, 503)\n\nzugrunde gelegt worden ist. Allein dies vermag den Vorwurf der Willkür jedoch\n\nnicht zu begründen, weil dem deutschen Recht eine Präjudizienwirkung grund-\n\nsätzlich fremd ist (Sen.Beschl. v. 9.7.2002, aaO, m.w.N.). Für die Annahme,\n\ndaß der Verweisungsbeschluß vom 13. Dezember 2002 jeder rechtlichen\n\nGrundlage entbehre, bedarf es deshalb zusätzlicher Umstände. Solche sind\n\nhier nicht gegeben.\n\nDas vorlegende Hanseatische Oberlandesgericht hat in tatsächlicher\n\nWürdigung der beruflichen Tätigkeit eines Steuerberaters deren Erbringung\n\nnicht als ortsgebunden angesehen und deshalb die Anwendbarkeit des § 29\n\nAbs. 1 ZPO im Falle der gerichtlichen Geltendmachung der Vergütungsforde-\n\nrung am Sitz der Kanzlei des Steuerberaters verneint. Unabhängig davon, ob\n\ndem in der Begründung und/oder dem Ergebnis beigetreten werden kann, ist\n\ndies eine sachbezogene, nachvollziehbare Begründung für die Unzuständigkeit\n\ndes verweisenden Amtsgerichts Hamburg-Altona im Streitfall. Das schließt es\n\naus, die Annahme einer Zuständigkeit des Amtsgerichts Berlin-Mitte als Gericht\n\ndes Erfüllungsorts als in der Sache schlechthin unhaltbar zu erachten. Etwas\n\nanderes läßt sich dann aber auch für den diese Verweisung an dieses Gericht\n\naussprechenden Beschluß \n\ndes Amtsgerichts Hamburg-Altona \n\nvom\n\n13. Dezember 2002 nicht feststellen. Denn die vom Hanseatischen Oberlan-\n\ndesgericht Hamburg zur Rechtfertigung seiner Vorlage der Sache an den Bun-\n\ndesgerichtshof gegebene Begründung kann auch dieser Verweisungsbeschluß\n\nfür sich in Anspruch nehmen.\n\nDemgegenüber ist es in dem hier interessierenden Zusammenhang ohne\n\nBelang, daß das Amtsgericht Hamburg-Altona in seinem Beschluß vom 13. De-\n\nzember 2002 eine den Ausführungen des Hanseatischen Oberlandesgerichts\n\nHamburg entsprechende Begründung tatsächlich nicht gegeben hat, dem Ver-\n\nweisungsbeschluß als Begründung vielmehr nur entnommen werden kann, daß\n\ndas Amtsgericht Hamburg-Altona das Wohnsitzgericht der Beklagten für örtlich\n\nzuständig hält. Denn selbst bei gänzlichem Fehlen einer Begründung ist ein\n\nVerweisungsbeschluß wegen dieses Mangels noch nicht offensichtlich gesetz-\n\nwidrig, wenn die Entscheidung im Einvernehmen beider Parteien ergangen ist\n\n(vgl. Sen.Beschl. v. 26.2.2002 - X ARZ 9/02; BGH, Beschl. v. 23.3.1998\n\n- IVb ARZ 8/88, FamRZ 1988, 943; Schmidt/Assmann in Maunz/Dürig, Grund-\n\ngesetz, Art. 103 GG Rdn. 100). Das ist hier der Fall. Denn auch die Beklagte\n\nhat gegenüber dem Amtsgericht Hamburg-Altona beantragt, den Rechtsstreit\n\nan das Amtsgericht Berlin-Mitte zu verweisen.\n\nOb der oben wiedergegebenen Auffassung, daß Steuerberater ihre For-\n\nderungen am Sitz ihrer Beraterpraxis gemäß § 29 ZPO gerichtlich geltend ma-\n\nchen können, insbesondere unter den tatsächlichen Umständen der heutigen\n\nZeit (noch) beigetreten werden kann, braucht daher im Streitfall nicht entschei-\n\nden werden. Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Berlin-Mitte ist unabhängig\n\ndavon, ob diese Frage zu verneinen ist, aufgrund des bindenden Verweisungs-\n\nbeschlusses des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 13. Dezember 2002 gege-\n\nben.\n\nMelullis Scharen Mühlens\n\n Meier-Beck Asendorf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ARZ__92-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-06-10/x-arz-92-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":9},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 281","ref_norm":"281","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ARZ__92-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ARZ__92-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-06-10/x-arz-92-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ARZ__92-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:27:06.529094+00:00"}}