{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ARZ__91-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2003-11-11","aktenzeichen":"X ARZ 91/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 29 Gebührenforderungen von Rechtsanwälten können in der Regel nicht gemäß § 29 ZPO am Gericht des Kanzleisitzes geltend gemacht werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n11. November 2003 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nX ARZ 91/03 \n\nNachschlagewerk: ja \nja \nBGHZ: \nja \nBGHR: \n\nZPO § 29 \n\nGebührenforderungen von Rechtsanwälten können in der Regel nicht gemäß \n\n§ 29 ZPO am Gericht des Kanzleisitzes geltend gemacht werden. \n\nBGH, Beschl. v. 11. November 2003 - X ARZ 91/03 - Kammergericht \n\nAG Berlin-Charlottenburg \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Dr. Melullis und die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, Keukenschrijver \n\nund Asendorf \n\nam 11. November 2003 \n\nbeschlossen: \n\nAls zuständiges Gericht wird das Amtsgericht Berlin-Schöneberg \n\nbestimmt. \n\nGründe: \n\nI. Die Kläger betreiben als Rechtsanwalt (Kläger zu 1) bzw. als Steuerbe-\n\nrater und vereidigter Buchprüfer (Kläger zu 2) eine Sozietät in Berlin im Bezirk \n\ndes Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg. Nach ihrem Vortrag wurden sie von \n\ndem Beklagten zu 1, der im Bezirk des Amtsgerichts Zossen (Brandenburg) \n\nwohnt, und von dem Beklagten zu 2, der im Bezirk des Amtsgerichts Berlin-\n\nSchöneberg wohnt, beauftragt, bestimmte schriftliche Vertragsurkunden zu fer-\n\ntigen und die Eintragung einer Grundschuld zu veranlassen. Die Kläger berech-\n\nneten für diese Tätigkeiten nach §§ 11, 26, 118 BRAGO einschließlich MwSt \n\ninsgesamt 906,73 € und haben diesen Betrag nebst Zinsen beim Amtsgericht \n\nBerlin-Charlottenburg eingeklagt. \n\nDieses Gericht hält sich nicht für zuständig. Auf den deshalb angebrach-\n\nten Antrag auf gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit hat das Kammerge-\n\nricht beschlossen: \n\nDie Sache wird gemäß § 36 Abs. 3 ZPO dem Bundesgerichtshof \n\nzur Entscheidung folgender Rechtsfrage vorgelegt: \n\nIst der Erfüllungsort für Honoraransprüche aus Anwaltsvertrag \n\nauch nach der Wandlung des Berufsbildes des Rechtsanwalts \n\nnoch immer die Kanzlei des Rechtsanwalts? \n\nZur Begründung hat das Kammergericht ausgeführt: Wie schon das Amtsge-\n\nricht Berlin-Charlottenburg angenommen habe, bestehe ein für beide Beklagte \n\nörtlich zuständiges Gericht nicht, weil im Falle der Geltendmachung von \n\nRechtsanwaltsgebühren ein besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts am \n\nOrt der Kanzlei gemäß § 29 ZPO zu verneinen sei. An der deshalb gebotenen \n\nBestimmung des Amtsgerichts Berlin-Schöneberg als zuständiges Gericht sehe \n\nman sich jedoch gehindert, weil jedenfalls das Bayerische Oberste Landesge-\n\nricht (NJW-RR 2001, 928; NJW 2003, 366), das Hanseatische Oberlandesge-\n\nricht Hamburg (BRAK-Mitt. 2002, 44) und das Oberlandesgericht Köln \n\n(NJW-RR 1997, 825) die Frage des besonderen Gerichtsstands des Erfüllungs-\n\norts bei Klagen auf Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren anders entschieden \n\nhätten. \n\nII. Die Vorlage ist zulässig. \n\n1. Das zuständige Gericht ist zu bestimmen, weil die Voraussetzungen \n\ndes § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO gegeben sind. Die Beklagten haben in Anbetracht \n\nihres unterschiedlichen Wohnsitzes ihren allgemeinen Gerichtsstand bei ver-\n\nschiedenen Gerichten (§ 13 ZPO). Wie das Kammergericht zu Recht ausgeführt \n\nhat, sollen sie jedenfalls nach dem Hilfsantrag der Kläger als Streitgenossen in \n\neinem der beiden in Betracht kommenden allgemeinen Gerichtsstände verklagt \n\nwerden, wobei der Senat davon ausgeht, daß die Nennung des Amtsgerichts \n\nBerlin-Tiergarten im Antrag der Kläger auf einem bloßen Versehen beruht. Für \n\nden Rechtsstreit ist schließlich - wie noch auszuführen sein wird - ein gemein-\n\nschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet. \n\n2. Die nach § 36 Abs. 3 ZPO ferner erforderliche Divergenz ist ebenfalls \n\ngegeben. Das vorlegende Oberlandesgericht will seiner Entscheidung die Auf-\n\nfassung zugrunde legen, daß Forderungen von Rechtsanwälten aufgrund ihrer \n\nBeratungstätigkeit nicht gemäß § 29 ZPO am Gericht ihres Kanzleisitzes gel-\n\ntend gemacht werden können. Damit will es von der Rechtsprechung der be-\n\nreits genannten anderen Oberlandesgerichte und des Bayerischen Obersten \n\nLandesgerichts abweichen. \n\nIII. Die zulässige Vorlage hat gemäß § 36 Abs. 3 Satz 2 ZPO zur Folge, \n\ndaß der Bundesgerichtshof in der Sache zu entscheiden, also das zuständige \n\nGericht zu bestimmen hat. Im Gesetz ist nicht vorgesehen, daß lediglich die \n\nRechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt wird. Die Beschränkung der Vorlage \n\nhierauf im Tenor des Vorlagebeschlusses des Kammergerichts ist deshalb be-\n\ndeutungslos. \n\nIV. Der Senat bestimmt in Ermangelung eines besonderen Gerichts-\n\nstands nach § 29 ZPO das Amtsgericht Berlin-Schöneberg als zuständiges Ge-\n\nricht. \n\n1. § 29 Abs. 1 ZPO begründet im Streitfall keinen gemeinsamen beson-\n\nderen Gerichtsstand gegenüber beiden Beklagten, weil nichts vorgetragen oder \n\nersichtlich ist, daß beide Beklagten jedenfalls zur Zeit des Zustandekommens \n\ndes Vertrags mit den Klägern, der die streitige Rechtsanwaltsgebührenrech-\n\nnung ausgelöst hat, im Bezirk ein und desselben Amtsgerichts wohnten. \n\na) Nach § 29 Abs. 1 ZPO ist, wenn - wie hier - über eine Verpflichtung \n\naus einem Vertragsverhältnis gestritten wird, das Gericht des Orts zuständig, an \n\ndem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist. Dieser Erfüllungsort bestimmt sich \n\n- sofern keine gesetzlichen Sonderregelungen eingreifen - nach dem Leistung-\n\nsort, der sich aus § 269 Abs. 1 und 2 BGB ergibt. Insoweit stellt § 269 Abs. 1 \n\nBGB als Dispositivnorm (vgl. Rosenberg, Die Beweislast, 5. Aufl., S. 297) die \n\nvon Gesetzes wegen zu beachtende Regel auf, daß die Leistung an dem Ort zu \n\nerfolgen hat, an welchem der bzw. - bei als Streitgenossen Verklagten - der je-\n\nweilige Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen \n\nWohnsitz hatte. So ist diese Norm von gewichtigen Stimmen in der Literatur \n\nbisher verstanden worden (vgl. z.B. Planck, BGB, 4. Aufl. 1914, § 269 Anm. 3 a; \n\nRosenberg, aaO; Baumgärtel/Strieder, Hdb. der Beweislast im Privatrecht, \n\nBd. 1, Rdn. 1). Auch der Bundesgerichtshof hat den Aussagegehalt dieser Vor-\n\nschrift wiederholt in diesem Sinne gesehen und angewendet (vgl. z.B. Beschl. \n\nv. 30.3.1988 - I ARZ 192/88, NJW 1988, 1914; Urt. v. 9.3.1995 - IX ZR 134/94, \n\nNJW 1995, 1546; Urt. v. 2.10.2002 - VII ZR 163/01, MDR 2003, 402; Urt. v. \n\n16.7.2003 - VIII ZR 302/02, ZIP 2003, 2080, 2081). Im Zweifel ist also - wenn \n\nnicht gemäß § 269 Abs. 2 BGB ersatzweise der Ort der gewerblichen Nieder-\n\nlassung entscheidet - der in § 269 Abs. 1 BGB genannte Wohnsitz des jeweili-\n\ngen Schuldners der Leistungsort für dessen vertraglich begründete Leistungs-\n\npflicht, so daß bei einer Klage gegen Streitgenossen mit unterschiedlichem \n\nWohnsitz ein gemeinsamer Leistungsort nicht besteht. Etwas anderes gilt erst \n\ndann, wenn festgestellt werden kann und muß, daß die Vertragsparteien einen \n\nanderen, insbesondere einen Ort gemeinsamer Leistungserbringung bestimmt \n\nhaben oder die Umstände des Falls einen solchen Leistungsort ergeben. Dabei \n\nsoll durch die zweite dieser (Ausnahme-)Alternativen in Fällen, in denen die \n\nVertragsparteien es unterlassen haben, ihren tatsächlichen Willen zum Lei-\n\nstungsort durch ausdrückliches oder konkludentes Verhalten zum Ausdruck zu \n\nbringen, jedenfalls deren mutmaßlichem Willen Rechnung getragen werden \n\nkönnen (vgl. Prot. II. 1. S. 306; auch Siemon, MDR 2002, 366, 369). Dieser \n\nmutmaßliche Wille kann sich vor allem aus der Beschaffenheit der streitigen \n\nLeistung ergeben, was als Selbstverständlichkeit keiner ausdrücklichen Erwäh-\n\nnung im Gesetz bedurfte (Prot. aaO), aber auch aus der Natur des Schuldver-\n\nhältnisses zu ersehen sein. Sofern sich Besonderheiten des konkreten Schuld-\n\nverhältnisses nicht feststellen lassen, erlaubt diese zweite Alternative damit \n\nauch eine Bewertung anhand der typischen Art des Vertragsverhältnisses, das \n\ndie streitige Verpflichtung begründet hat. \n\nb) Im Streitfall kommt die Anwendung der gesetzlichen Regel des § 269 \n\nAbs. 1 BGB allenfalls wegen der zweiten Ausnahme in Betracht, weil nichts da-\n\nfür ersichtlich ist, daß die Parteien etwas darüber zum Ausdruck gebracht ha-\n\nben, wo nach ihrem übereinstimmenden Willen die von den Beklagten geschul-\n\ndete Leistung zu erfolgen habe. Allein aus dem Abschluß eines Vertrags mit \n\neinem Rechtsanwalt ergibt sich insbesondere keine stillschweigende Vereinba-\n\nrung über einen Leistungsort dergestalt, daß der Mandant am Ort der Kanzlei \n\nseinen auf die BRAGO gestützten Zahlungsverpflichtungen nachkommen soll. \n\nc) Auch der zweite Ausnahmetatbestand läßt sich jedoch nicht feststel-\n\nlen. \n\n(1) Die streitige Leistungspflicht ist nicht von einer Beschaffenheit, die es \n\nals sachgerecht und deshalb im mutmaßlichen Willen der Parteien liegend er-\n\nscheinen lassen könnte, sie nicht an dem in § 269 Abs. 1 BGB genannten \n\nWohnsitz des jeweiligen Beklagten zu erfüllen. Die Beklagten schulden im Falle \n\nder sachlichen Berechtigung der geltend gemachten Forderung lediglich Geld. \n\nInsoweit besteht anders als etwa bei einer Verpflichtung, die auf Übergabe ei-\n\nnes Grundstücks, auf Auflassung desselben oder auf Herstellung eines Werks \n\nan einer bestimmten Stelle gerichtet ist, keine bestimmte örtliche Präferenz. \n\nDas steht in Einklang mit § 270 BGB, nach dessen Abs. 4 bei Geldschulden die \n\nVorschrift über den Leistungsort unberührt bleibt. \n\n(2) Auch das Schuldverhältnis der Parteien weist keine Besonderheiten \n\nauf, die allein einen bestimmten anderen Leistungsort als den jeweiligen Wohn-\n\nsitz eines Beklagten umständegerecht sein lassen. \n\nIn Frage steht nach dem behaupteten Inhalt des erteilten Auftrags - wie \n\nauch durch die Abrechnung nach der BRAGO deutlich wird - ein Schuldverhält-\n\nnis, das einerseits auf Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt, andererseits \n\nauf Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren gerichtet ist. Da weitere Einzelheiten, \n\netwa über das Zustandekommen des Vertrags der Parteien, nicht vorgetragen \n\noder sonstwie ersichtlich sind, kommt insoweit nur die typisierende Bewertung \n\neines solchen Schuldverhältnisses in Betracht. Sie ergibt zwar, daß dieses sein \n\nGepräge durch die Leistungspflicht der Kläger erhielt, weil es sich hierdurch um \n\neinen von anderen Vertragstypen verschiedenen Vertrag handelt. Es mag auch \n\nsein, daß der Schwerpunkt dieses Vertragsverhältnisses dort lag, wo die Kläger \n\nihre nachgefragte Tätigkeit entfalteten. Allein das verleiht dem Schuldverhältnis \n\njedoch keine Natur, die es rechtfertigte oder gar erforderte, daß die Kläger als \n\nMandanten ihre Verpflichtung nicht wirksam an ihrem jeweiligen in § 269 Abs. 1 \n\nBGB genannten Wohnsitz erfüllen können. So hat der Bundesgerichtshof in \n\nseiner Rechtsprechung zu Handelsvertreterverhältnissen zwar bei der Frage, \n\nwelches materielle Recht nach dem hypothetischen Parteiwillen anzuwenden \n\nist, auf den Schwerpunkt des Schuldverhältnisses abgestellt (vgl. BGHZ 53, \n\n332, 337). Diese Rechtsprechung ist jedoch nicht auf die Bestimmung des Er-\n\nfüllungsorts übertragen worden (BGH, Urt. v. 22.10.1987 - I ZR 224/85, NJW \n\n1988, 966, 967). Sie führte auch praktisch bei jedem Vertragstyp zu einem ein-\n\nheitlichen Leistungsort für beide Vertragsparteien, was mit der Regelung des \n\n§ 269 Abs. 1 BGB unvereinbar \n\nist \n\n(vgl. BGH, Beschl. v. 5.12.1985 \n\n- I ARZ 737/85, NJW 1986, 935; Nicole Fleischer, Der Gerichtsstand des ge-\n\nmeinsamen Erfüllungsortes im Deutschen Recht, Diss. 1997, S. 15 f. m.w.N.). \n\nEin solcher Erfüllungsort kann deshalb nur angenommen werden, wenn \n\nweitere Umstände festgestellt werden können, wie sie beispielsweise beim \n\nklassischen Ladengeschäft des täglichen Lebens bestehen (vgl. BGH, Urt. v. \n\n2.10.2002 - VIII ZR 163/01, MDR 2003, 402), bei dem üblicherweise die beider-\n\nseitigen Leistungspflichten sogleich an Ort und Stelle erledigt werden, oder \n\nregelmäßig bei einem Bauwerksvertrag vorliegen, weil auch der Besteller am \n\nOrt des Bauwerks mit dessen Abnahme eine seiner Hauptpflichten erfüllen muß \n\nund es interessengerecht ist, daß eine gerichtliche Auseinandersetzung dort \n\ndurchgeführt werden kann, wo aufgrund der räumlichen Nähe zum Bauwerk \n\neine Beweisaufnahme (z.B. über das Aufmaß oder über behauptete Mängel) \n\nregelmäßig wesentlich einfacher und kostengünstiger geschehen kann als an \n\ndem auswärtigen Wohnsitz des Auftraggebers (BGH, Beschl. v. 5.12.1985 \n\n- I ARZ 737/85, NJW 1986, 935). \n\nSolche zusätzlichen Umstände sind jedoch im Falle eines Anwaltsver-\n\ntrags regelmäßig nicht feststellbar. \n\nDem klassischen Ladengeschäft des täglichen Lebens ist der Anwalts-\n\nvertrag nicht vergleichbar, weil regelmäßig der Abschluß des Vertrags nicht zur \n\ngleichzeitigen Erfüllung der gegenseitigen Leistungen \n\nführt. Sowohl der \n\nRechtsanwalt als auch der Mandant erledigen das hierzu Erforderliche regel-\n\nmäßig erst später. Selbst daß ein Mandant den von ihm beauftragten Rechts-\n\nanwalt sofort bezahlt, ist jedenfalls in der heutigen Zeit allenfalls ganz aus-\n\nnahmsweise der Fall (vgl. OLG Frankfurt am Main NJW 2001, 1583; LG Hanau \n\nMDR 2002, 1032; LG München NJW-RR 2002, 206, 207; LG Berlin NJW-RR \n\n202, 207, 208; LG Ravensburg BRAK-Mitt. 2002, 99; AG Köln NJW-RR 1995, \n\n185, 186). Hierzu hat auch die weite Verbreitung von Rechtsschutzversicherun-\n\ngen beigetragen; die Rechtsanwälte machen deshalb ihr Tätigwerden häufig \n\nlediglich von der Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung abhängig. Die \n\nspätere Bezahlung des Rechtsanwalts durch den Mandanten entspricht aber \n\nauch der Regelung des § 18 Abs. 1 BRAGO, nach welcher der Rechtsanwalt \n\ndie Vergütung nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftragge-\n\nber mitgeteilten Berechnung einfordern darf. Angesichts dessen kann auch die \n\nTatsache, daß ein Rechtsanwalt gemäß § 17 BRAGO einen Vorschuß verlan-\n\ngen darf, einem Anwaltsvertrag nicht das Gepräge eines in bar abzuwickelnden \n\nVertrags verleihen. Im Rahmen der Vertragsfreiheit kann letztlich jede Ver-\n\ntragsdurchführung von der Zahlung eines Vorschusses abhängig gemacht wer-\n\nden, so daß die Vorschußpflicht nicht gerade den Anwaltsvertrag seiner Natur \n\nnach kennzeichnet. \n\nAuch eine Parallele zum Bauwerksvertrag, die wie bei diesem einen vom \n\nWohnsitz des Auftraggebers abweichenden Erfüllungsort interessengerecht \n\nsein lassen könnte, besteht nicht (Prechtel, MDR 2003, 667, 668). Dabei kann \n\ndahinstehen, ob der Anwaltsvertrag überhaupt als Werkvertrag oder wie üblich \n\nals Geschäftsbesorgungs- bzw. Dienstvertrag zustande gekommen ist. Im er-\n\nsteren Fall fehlt der insbesondere bei Mängeln zutage tretende Bezug zum Ort \n\nder Leistung des Auftragnehmers. Die kostengünstige und sachgerechte Beur-\n\nteilung der Leistungen des Anwalts ist regelmäßig nicht davon abhängig, daß \n\nsie durch das für seinen Kanzleiort zuständige Gericht erfolgt. Im Falle der Aus-\n\ngestaltung als Dienst- oder Geschäftsbesorgungsvertrag ergibt sich nichts an-\n\nderes, auch wenn man berücksichtigt, daß das Bundesarbeitsgericht in ständi-\n\nger Rechtsprechung vertritt, bei Arbeitsverhältnissen sei in der Regel von einem \n\neinheitlichen (gemeinsamen) Erfüllungsort an dem Ort auszugehen, an dem der \n\nArbeitnehmer die Arbeitsleistung zu erbringen hat, also der Mittelpunkt seiner \n\nBerufstätigkeit liegt (z.B. BAG, Beschl. v. 9.10.2002 - 5 AZR 307/01, NZA 2003, \n\n339). Denn für diese Rechtsprechung, die im übrigen - wie das Bundesarbeits-\n\ngericht in seinem Beschluß vom 12. Oktober 1994 (5 AS 13/94) selbst angege-\n\nben hat - keinesfalls unumstritten ist, kann angeführt werden, daß der Arbeits-\n\nvertrag ein auf Dauer angelegtes Verhältnis begründet, das insbesondere so-\n\nziale Fürsorgepflichten des Arbeitgebers für den Arbeitnehmer einschließt. Das \n\nsind Umstände, die einen Anwaltsvertrag regelmäßig gerade nicht kennzeich-\n\nnen; vor allem ist ein dem Arbeitnehmer vergleichbarer Bedarf des Rechtsan-\n\nwalts nach Schutz, der sachgerecht nur durch Erfüllung seiner Honorarforde-\n\nrung am Ort des Mittelpunkts seiner Berufstätigkeit zu befriedigen wäre, nicht \n\nzu erkennen. \n\nDem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, daß bei einem aus-\n\nländischen Mandanten und Geltung deutschen Rechts der Erfüllungsort im Aus-\n\nland liegt und der Rechtsanwalt Rechtsschutz im Ausland suchen muß. Denn \n\ndas ist kein im Rahmen des § 269 Abs. 1 BGB maßgeblicher Gesichtspunkt, \n\nweil der ausländische Leistungsort auf der zur freien Disposition stehenden \n\nAuswahl des Vertragspartners beruht und deshalb die Natur des Schuldverhält-\n\nnisses unberührt läßt. Daß die mit einer Klage im Ausland einhergehenden \n\nNachteile durch Vereinbarung eines inländischen Erfüllungsorts nicht vermeid-\n\nbar sind, hat hingegen seinen Grund in der in § 29 Abs. 2 ZPO getroffenen ge-\n\nsetzgeberischen Entscheidung, die Wirkung einer Vereinbarung über den Erfül-\n\nlungsort zu beschränken, wenn sie nicht von Angehörigen bestimmter Perso-\n\nnengruppen getroffen wird. Im übrigen ist die Sicherung des allgemeinen Ge-\n\nrichtsstands, die auch der Regelung in § 38 Abs. 2 und 3 ZPO zugrunde liegt, \n\nnicht lückenlos. So erlaubt die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom 22. Dezember \n\n2000 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und \n\nVollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. EG \n\nNr. L 12 v. 16.1.2001, S. 1 ff.) in dem ihr unterfallenden Anwendungsbereich \n\neine Vereinbarung über die Zuständigkeit (Art. 23 i.V.m. Art. 3 Abs. 1). \n\nDer Rechtsprechung der Instanzgerichte, die bisher angenommen ha-\n\nben, daß die Gebührenforderung des Rechtsanwalts am Ort seiner Kanzlei zu \n\nerfüllen sei (vgl. neben den bereits genannten Entscheidungen des Bayerischen \n\nObersten Landesgerichts, des Oberlandesgerichts Köln und des Hanseatischen \n\nOberlandesgerichts Hamburg OLG Celle NJW 1966, 1975; MDR 1980, 673; LG \n\nHamburg NJW 1976, 199 sowie die Nachw. bei und überhaupt zum Meinungs-\n\nstand neuerdings wieder Prechtel, MDR 2003, 667 ff.), ist hierfür und gegen die \n\nAnwendung der gesetzlichen Regel des § 269 Abs. 1 BGB schließlich ebenfalls \n\nkein tragendes Argument zu entnehmen. Diese Rechtsprechung mag darauf \n\nzurückgehen (vgl. KG JW 1927, 1324), daß man zunächst eine Notwendigkeit \n\ngesehen hat, daß Notare ihre Gebührenforderung an ihrem Kanzleisitz gericht-\n\nlich geltend machen können. Ein Gesichtspunkt, der sich hieraus möglicher-\n\nweise für Rechtsanwaltshonorarforderungen nutzbar machen ließe, war jedoch \n\nbereits durch die Einführung der §§ 154 ff. KostO durch die Kostenordnung vom \n\n25. November 1935 (RGBl I 1371) hinfällig, wonach Notare ihre Forderungen \n\nselbst beitreiben können. \n\nFür die heutige Zeit ist deshalb vielmehr festzustellen, daß es - bei typi-\n\nsierender Sicht wie im Streitfall - eine vom Gesetz nicht gedeckte Privilegierung \n\nder Rechtsanwälte gegenüber anderen Gläubigern von Geldforderungen dar-\n\nstellte, wenn sie ihr Honorar nicht an dem gemäß § 13 ZPO bzw. §§ 29 Abs. 1 \n\nZPO, 269 Abs. 1 BGB maßgeblichen Wohnsitz des Schuldners geltend machen \n\nmüßten. Das würde sich insbesondere auch mit dem Schuldnerschutz nicht \n\nvertragen, der mit der Reform der Zuständigkeitsvorschriften durch das Gesetz \n\nvom 21. März 1974 (BGBl. I 753) gestärkt werden sollte (BT-Drucks. 7/1384 v. \n\n7.12.1973). Soweit auch der Bundesgerichtshof (BGHZ 97, 79, 82; Beschl. v. \n\n29.1.1981 - III ZR 1/80, WM 1981, 411; Urt. v. 31.1.1991 - III ZR 150/88, NJW \n\n1991, 3095 m.Hinw. zu weiteren Entscheidungen des III. Zivilsenats) die Mei-\n\nnung vertreten hat, Honorarforderungen eines Rechtsanwalts seien an dessen \n\nKanzleiort zu erfüllen, kann deshalb an dieser Meinung nicht festgehalten wer-\n\nden. Die insoweit betroffenen Zivilsenate haben auf Rückfrage des entschei-\n\ndenden Senats erklärt, daß gegen die aus den genannten Gründen zu treffende \n\nEntscheidung keine durchgreifenden Bedenken bestehen. \n\n2. Mangels gemeinsamen besonderen Gerichtsstands ist es sachge-\n\nrecht, daß die Streitsache in einem der beiden in Betracht kommenden allge-\n\nmeinen Gerichtsstände verhandelt und entschieden wird. Der Senat entscheidet \n\nsich - der beabsichtigen Auswahl des Kammergerichts folgend - insoweit für \n\ndas Amtsgericht Berlin-Schöneberg, weil die Kläger in Berlin berufsansässig \n\nsind und die anwaltliche Beratungstätigkeit im Hinblick auf eine in Berlin ansäs-\n\nsige OHG erfolgt ist. \n\nMelullis \n\nJestaedt \n\nScharen \n\nKeukenschrijver \n\nAsendorf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-11/x-arz-91-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":9},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":8},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 270","ref_norm":"270","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-11/x-arz-91-03","retrieved":"2026-07-10 14:56:26.552184+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-11-11/x-arz-91-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. 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