{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ARZ_138-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2003-07-08","aktenzeichen":"X ARZ 138/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"GVG § 17 a; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6 Die durch § 17 a Abs. 4 GVG eröffnete Beschwerdemöglichkeit schließt es auch bei einem schwerwiegenden Rechtsfehler (hier: Verletzung des An- spruchs auf rechtliches Gehör) grundsätzlich aus, die Begründungwirkung der Verweisung des Rechtsstreits an das Gericht eines anderen Rechtswegs zu durchbrechen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nX ARZ 138/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n8. Juli 2003\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nGVG § 17 a; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6\n\nDie durch § 17 a Abs. 4 GVG eröffnete Beschwerdemöglichkeit schließt es\n\nauch bei einem schwerwiegenden Rechtsfehler (hier: Verletzung des An-\n\nspruchs auf rechtliches Gehör) grundsätzlich aus, die Begründungwirkung der\n\nVerweisung des Rechtsstreits an das Gericht eines anderen Rechtswegs zu\n\ndurchbrechen.\n\nBGH, Beschluß vom 8. Juli 2003 - X ARZ 138/03\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden\n\nRichter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die\n\nRichter Dr. Meier-Beck und Asendorf\n\nam 8. Juli 2003\n\nbeschlossen:\n\nDie Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.\n\nGründe:\n\nI. Der Kläger hat beim Arbeitsgericht Lüneburg Klage erhoben und die\n\nFeststellung beantragt, daß das von ihm behauptete Arbeitsverhältnis mit dem\n\nBeklagten nicht durch fristlose Kündigung des Beklagten beendet worden sei.\n\nDarüber hinaus hat der Kläger beantragt, den Beklagten zur Zahlung von Ar-\n\nbeitslohn zu verurteilen. Zur Begründung hat er vorgetragen, er habe mit dem\n\nBeklagten einen mündlichen Vertrag geschlossen, demzufolge er ab dem\n\n1. August 2002 für ein monatliches Nettogehalt von 2.200,-- \n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:9)(cid:3)(cid:11)(cid:10)(cid:13)(cid:12)(cid:15)(cid:14)(cid:13)(cid:16)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:3)(cid:20)(cid:16)(cid:22)(cid:21) h-\n\nrer des einzelkaufmännischen Unternehmens des Beklagten tätig sein sollte.\n\nDas Arbeitsgericht hat den zur mündlichen Verhandlung nicht erschiene-\n\nnen Beklagten durch Versäumnisurteil antragsgemäß verurteilt. Dagegen hat\n\nder Beklagte Einspruch eingelegt und vorgetragen, zwischen den Parteien habe\n\nkein Arbeitsverhältnis, sondern eine \"bedingte Partnerschaft\" bestanden; diese\n\nhabe er aufgekündigt.\n\nDas Arbeitsgericht hat Termin zur mündlichen Verhandlung über den\n\nEinspruch bestimmt und das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet.\n\nAußerdem hat es den Parteien aufgegeben, zu den Einzelheiten ihres Ver-\n\ntragsverhältnisses näher vorzutragen; dieser Aufforderung ist nur der Kläger\n\nnachgekommen.\n\nZur mündlichen Verhandlung ist der anwaltlich vertretene Kläger persön-\n\nlich nicht erschienen. Der vom Gericht zu der Art der Zusammenarbeit mit dem\n\nKläger befragte Beklagte hat erklärt, er habe dem Kläger eine 50-prozentige\n\nBeteiligung an seinem Unternehmen vorgeschlagen, wenn er ihm helfe; von\n\neinem Arbeitsvertrag sei nie die Rede gewesen.\n\nNach einem Hinweis an die Parteien, daß unter diesen Umständen auch\n\neine Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht zu erwarten sei, hat das\n\nArbeitsgericht den Rechtsstreit mit einem am Schluß der Sitzung verkündeten\n\nund von den Parteien nicht angefochtenen Beschluß an das Landgericht Stan-\n\nde verwiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, der Rechts-\n\nweg zu den Arbeitsgerichten sei nicht gegeben, weil der Kläger nicht als Arbeit-\n\nnehmer in Sinne des § 2 ArbGG anzusehen sei. Der Beklagte habe die die Zu-\n\nständigkeit des Arbeitsgerichts begründenden Umstände in der mündlichen\n\nVerhandlung über den Einspruch gegen das Versäumnisurteil substantiiert\n\nbestritten. Zu diesem Einwand habe sich der unentschuldigt nicht erschienene\n\nKläger nicht erklären können. Als Folge davon sei der Vortrag des Beklagten\n\nals zugestanden zu werten; jedenfalls fehle es an einem substantiierten Gegen-\n\nvorbringen des Klägers.\n\nDas Landgericht hat sich ebenfalls für sachlich unzuständig erklärt und\n\nden Rechtsstreit dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des Rechtswegs vor-\n\ngelegt.\n\nII. Die Voraussetzungen für eine Bestimmung des zuständigen Gerichts\n\nin entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO sind nicht gegeben.\n\n1. Für Entscheidungen über die Zulässigkeit des beschrittenen Rechts-\n\nwegs trifft § 17 a GVG eine eigenständige Regelung, die einen Streit zwischen\n\nGerichten verschiedener Rechtswege von vornherein ausschließen soll\n\n(Sen.Beschl. v. 9.4.2002 - X ARZ 24/02, NJW 2002, 2474; v. 12.3.2002\n\n- X ARZ 314/01, BGH-Report 2002, 749; v. 13.11.2001 \n\n- X ARZ 266/01,\n\nWM 2002, 406). Wenn das angerufene Gericht den zu ihm führenden Rechts-\n\nweg für unzulässig hält, hat es dies auszusprechen und den Rechtsstreit zu-\n\ngleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs zu verweisen.\n\nAußerdem sieht das Gesetz vor, daß die Entscheidung auf ihre Richtigkeit hin\n\nin einem Instanzenzug überprüft werden kann, denn anders als die Verweisung\n\nwegen örtlicher und sachlicher Unzuständigkeit (§ 281 ZPO) unterliegt der nach\n\n§ 17 a Abs. 2 GVG ergehende Verweisungsbeschluß der sofortigen Beschwer-\n\nde (§ 17 a Abs. 4 GVG). Hieraus ist abzuleiten, daß ein nach § 17 a Abs. 2\n\nGVG ergangener Beschluß, sobald er rechtskräftig geworden ist, einer weiteren\n\nÜberprüfung entzogen ist. Die Regelung in § 17 a Abs. 5 GVG bestätigt dies\n\n(Sen.Beschl. v. 9.4.2002 aaO). Angesichts dieser Rechtslage besteht die Bin-\n\ndungswirkung nach § 17 a Abs. 2 Satz 3 GVG auch bei gesetzwidrigen Verwei-\n\nsungen (BGHZ 144, 21, 24; Sen.Beschl. v. 9.4.2002 aaO).\n\nWenn ein Gericht nach § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG rechtskräftig ausge-\n\nsprochen hat, daß der zu ihm beschrittene Rechtsweg unzulässig ist, bedarf es\n\ndeshalb einer Bestimmung durch ein übergeordnetes Gericht nicht mehr. Dem\n\nträgt § 36 ZPO Rechnung, der eine Bestimmung durch ein Obergericht oder\n\neines Obersten Gerichtshof im Falle eines Streits zwischen Gerichten unter-\n\nschiedlicher Rechtswege über die Zulässigkeit des Rechtswegs nicht vorsieht\n\n(Sen.Beschl. v. 13.11.2001 aaO; v. 12.3.2002 aaO).\n\nAuch der Streit zwischen dem Arbeitsgericht Lüneburg und dem Landge-\n\nricht Stade ist hiermit entschieden. Das Landgericht Stade ist das zuständige\n\nGericht des zulässigen Rechtswegs, weil der Rechtsstreit durch den unange-\n\nfochtenen und nunmehr unanfechtbaren Beschluß des Arbeitsgerichts Lüne-\n\nburg vom 6. Februar 2002 mit der sich aus § 17 b Abs. 1 GVG ergebenden Fol-\n\nge verwiesen worden ist, daß der Rechtsstreit nunmehr beim Landgericht Stade\n\nanhängig ist.\n\n2. Im vorliegenden Fall kann wie bislang in der Rechtsprechung des Se-\n\nnats unentschieden bleiben, ob trotz des in § 17 a Abs. 4 GVG vorgesehenen\n\nInstanzenzuges ein rechtskräftiger Beschluß nach § 17 a Abs. 2 GVG aus-\n\nnahmsweise das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hin-\n\nsichtlich des Rechtswegs nicht bindet (vgl. dazu Sen.Beschl. v. 13.11.2001\n\naaO; BAG, Beschl. v. 22.7.1998 - 5 AS 17/98, NZA 1998, 1190). Eine Durch-\n\nbrechung der gesetzlichen Bindungswirkung ist in Anbetracht der durch § 17 a\n\nGVG selbst eröffneten Überprüfungsmöglichkeit allenfalls bei \"extremen Ver-\n\nstößen\" denkbar (Sen.Beschl. v. 13.11.2001 aaO; vgl. auch BVerwG, Beschl. v.\n\n8.11.1994 - 9 AV 1.94, DVBl. 1995, 572), etwa wenn sich die Verweisungsent-\n\nscheidung bei der Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsnormen soweit\n\nvon dem diese beherrschenden verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetz-\n\nlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) entfernt hat, daß sie schlechthin\n\nnicht mehr zu rechtfertigen ist (BGHZ 144, 21, 25; BVerfG, Beschl. v. 26.8.1991\n\n- 2 BvR 121/90, NJW 1992, 359, 361). Hiervon kann jedoch allenfalls dann\n\nausgegangen werden, wenn die Entscheidung bei verständiger Würdigung der\n\ndas Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint\n\nund offensichtlich unhaltbar ist (BVerfGE 29, 45, 49; vgl. auch Senat, BGHZ 85,\n\n116, 118 f.; BFH, Beschl. v. 23.4.1991 - VII B 221/90, RPfl. 1992, 82). Ein sol-\n\ncher Sachverhalt liegt hier nicht vor.\n\nDabei kann dahinstehen, ob das Arbeitsgericht - wie das Landgericht\n\nmeint - dadurch, daß es nicht auf das schriftsätzliche Vorbringen des Klägers,\n\nsondern allein auf seine fehlende Äußerung in der mündlichen Verhandlung\n\nabgestellt hat, den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt hat.\n\nDies hätte der Kläger mit der sofortigen Beschwerde gegen den Verweisungs-\n\nbeschluß rügen können; wenn er von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch ge-\n\nmacht hat, sondern die Verweisung hingenommen hat, besteht kein Anlaß,\n\ndeswegen das Landgericht als hinsichtlich seiner durch die Verweisung be-\n\ngründeten Zuständigkeit nicht gebunden anzusehen.\n\n3. Die Vorlage gibt auch keine Veranlassung, in entsprechender Anwen-\n\ndung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ausnahmsweise einen Ausspruch zur Rechts-\n\nwegzuständigkeit vorzunehmen, weil dies zur Wahrung einer funktionierenden\n\nRechtspflege und der Rechtssicherheit notwendig wäre. Zwar ist ein solcher\n\nAusspruch zu der sich aus § 17 a GVG ergebenden Rechtswegzuständigkeit\n\nmöglich, wenn es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswir-\n\nkung von rechtskräftigen Verweisungsbeschlüssen kommt und keines der in\n\nFrage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten (Sen.Beschl. v.\n\n26.7.2001 - X ARZ 69/01, NJW 2001, 3631) oder die Verfahrensweise eines\n\nGerichts die Annahme rechtfertigt, daß der Rechtsstreit von diesem nicht pro-\n\nzeßordnungsgemäß gefördert werden wird, obwohl er gemäß § 17 b Abs. 1\n\nGVG vor ihm anhängig ist (Sen.Beschl. v. 13.11.2001 - X ARZ 266/01,\n\nWM 2002, 406, 407). Derartige Annahmen finden jedoch allein in der Vorlage\n\nder Sache durch das Landgericht keine hinreichende Grundlage.\n\nMelullis Keukenschrijver Mühlens\n\n Meier-Beck Asendorf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ARZ_138-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-08/x-arz-138-03","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":12},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":3},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17b","ref_norm":"17b","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 281","ref_norm":"281","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ARZ_138-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ARZ_138-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-08/x-arz-138-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2003/X_ARZ_138-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:37:03.451304+00:00"}}