{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ZR___4-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2004-11-09","aktenzeichen":"X ZR 4/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nX ZR 4/02 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n9. November 2004 \nWermes \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche \n\nVerhandlung vom 19. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr.Melullis, \n\nden Richter Scharen, die Richterinnen Ambrosius und Mühlens und den Richter \n\nDr. Meier-Beck \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das am 4. Oktober 2001 ver-\n\nkündete Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Mün-\n\nchen im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage ge-\n\ngen den Beklagten zu 1 in Höhe von 98.568,51 € nebst Zi nsen \n\nund gegen die Beklagte zu 2 in Höhe von 75.310,90 € n ebst Zin-\n\nsen abgewiesen worden ist. \n\nIm übrigen wird die Revision zurückgewiesen. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions-\n\nverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger verlangt von den Beklagten die Rückerstattung von Werklohn \n\nund Schadensersatz aufgrund unvollständiger Herausgabe seines Oldtimers, \n\nan dem der Beklagte zu 1 Restaurierungsarbeiten durchführte und der sich in \n\nden Räumlichkeiten der Beklagten zu 2 befand. \n\nDer Kläger beauftragte 1992 den Beklagten zu 1 mit bestimmten Wie-\n\nderherstellungsarbeiten an seinem Oldtimer, einem Mercedes 220 A Cabriolet, \n\nBaujahr 1954, den er nach seinen Angaben 1990 für 85.000,-- US-$ gekauft \n\nhatte. Zur Durchführung der Arbeiten mietete der Beklagte zu 1 Räume von der \n\nBeklagten zu 2 an. Bis 1994 erteilte der Kläger dem Beklagten zu 1 noch meh-\n\nrere Zusatzaufträge. Er leistete entsprechend dem Restaurierungsfortschritt \n\nverschiedene a-conto-Zahlungen. Am 9. November 1992 quittierte der Beklagte \n\nzu 1 ihm eine Zahlung von 50.000,-- DM. Mit einer Gesamtabrechnung vom \n\n30. November 1994, die alle bis dahin erbrachten Leistungen des Beklagten \n\nzu 1 und Zahlungen des Klägers erfaßte, wobei aber die Zahlung vom 9. No-\n\nvember 1992 mit nur 5.000,-- DM statt 50.000,-- DM angesetzt war, stellte der \n\nBeklagte zu 1 dem Kläger noch 36.400,-- DM in Rechnung. Diese Forderung \n\ntrat der Beklagte zu 1 im Januar 1995 an die Beklagte zu 2 ab, die den Kläger \n\nauf Zahlung verklagte. In dem damaligen Rechtsstreit trug die damalige Kläge-\n\nrin und jetzige Beklagte zu 2 vor, der jetzige Kläger habe am 9. November 1992 \n\nnur 5.000,-- DM bezahlt. Der jetzige Beklagte zu 1 habe auf dem Quittungsbe-\n\nleg versehentlich eine Null zuviel geschrieben. Der jetzige Kläger behauptete \n\nhingegen, er habe am 9. November 1992 im Hinblick auf erwartete künftige Ar-\n\nbeitsleistungen tatsächlich die quittierten 50.000,-- DM gezahlt, weshalb die \n\nRestwerklohnforderung von 36.400,-- DM bereits erfüllt sei. Der jetzige Kläger \n\nwurde rechtskräftig zur Zahlung der 36.400,-- DM verurteilt, wobei das Landge-\n\nricht aufgrund einer Beweisaufnahme von einer unrichtigen Quittung und einer \n\ntatsächlichen Zahlung \n\nin Höhe von \n\nlediglich 5.000,-- DM ausging (Az. \n\n6 O 10573/96 LG München I, 5 U 3680/99 OLG München). Aufgrund dieses \n\nUrteils zahlte der Kläger an die Beklagte zu 2 einschließlich Zinsen und Kosten \n\n40.816,53 DM. \n\nDer vorgenannte Rechtsstreit führte dazu, daß der Kläger keine Folge-\n\naufträge an den Beklagten zu 1 mehr erteilte. Dieser zog im Juni/Juli 1996 mit \n\nseiner Werkstatt bei der Beklagten zu 2 aus. Er ließ den in Teile zerlegten Old-\n\ntimer bei der Beklagten zu 2 zurück, wobei streitig ist, ob damals noch alle ur-\n\nsprünglich vom Kläger übergebenen Teile vorhanden waren. Die Beklagte zu 2 \n\nlagerte die vom Beklagten zu 1 zurückgelassenen Teile im Tiefgeschoß ihres \n\nHauses ein. \n\nIm vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger von den Beklagten zunächst \n\ndie Herausgabe des Oldtimers verlangt. Das Landgericht hat die Beklagten \n\ndurch Urteil vom 27. Juni 2000 entsprechend verurteilt. Hiergegen haben die \n\nBeklagten Berufung eingelegt. Als der Kläger, nachdem ein vorangegangener \n\nAbholversuch am 14. Juni 2000 gescheitert war, am 20. Juli 2000 erneut bei der \n\nBeklagten zu 2 erschien, um seinen Oldtimer abzuholen, stellte er fest, daß die-\n\nser nicht mehr vollständig vorhanden war. Ihm wurden lediglich einzelne Teile \n\nausgehändigt. \n\nDer Kläger hat daraufhin im Berufungsverfahren seine Klage geändert \n\nund von beiden Beklagten hauptsächlich Rückerstattung seiner nutzlos gewor-\n\ndenen Zahlungen und Schadensersatz für die nicht mehr vorhandenen Teile \n\ndes Oldtimers in Höhe von insgesamt 452.803,60 DM nebst Zinsen verlangt. \n\nDiese Summe hat er wie folgt aufgeschlüsselt und begründet: \n\n- a-conto-Zahlungen in Höhe von 122.000,-- DM sowie weiterer 7.800,-- DM \n\n(einschließlich einer Zahlung am 9. November 1992 \n\nin Höhe von \n\n50.000,-- DM), \n\n- 7.500,-- DM für auf den Werklohn angerechnete Juwelierleistungen des Klä-\n\ngers, \n\n- 1.380,40 DM Kosten des gescheiterten Abholversuchs, \n\n- 1.653,60 DM Kosten der Abholung der Fahrzeugreste, \n\n- 40.816,53 DM Zahlungen aufgrund seiner Verurteilung im Vorprozeß, \n\n- 249.243,40 DM für die Wiederbeschaffung der nicht mehr vorhandenen Teile, \n\n- 150,01 DM für die Preisermittlung dieser Teile, \n\n- 2.426,96 DM an eine Drittfirma bezahlter Betrag für die Anfertigung der Holz-\n\nverkleidung, \n\n- 13.599,90 DM an eine Drittfirma bezahlter Betrag für die Verchromung von \n\nTeilen, \n\n- 920,-- DM an eine Drittfirma bezahlter Betrag für die Anfertigung von Sonnen-\n\nblenden, \n\n- 5.312,80 DM für die Anfertigung eines Hilfsrahmens für den Transport der \n\nnoch vorhandenen Fahrzeugteile. \n\nDas Berufungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil abgeändert und den \n\nBeklagten zu 1 zur Zahlung von 75.590,40 DM nebst Zinsen verurteilt. Im übri-\n\ngen hat es die Klage gegen den Beklagten zu 1 abgewiesen. Die Klage gegen \n\ndie Beklagte zu 2 hat es zur Gänze abgewiesen. \n\nMit der Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche im Umfang von ins-\n\ngesamt 278.199,13 DM (= 142.240,96 €) gegen beide Be klagte weiter. Neben \n\ndem ihm bereits im Berufungsurteil zuerkannten Betrag verlangt er also weitere \n\n202.608,67 DM (= 103.592,16 €). Die Beklagten treten dem Rechtsmittel ent-\n\ngegen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat großenteils Erfolg und führt insoweit zur Zurückverwei-\n\nsung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. Das Berufungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf Rückerstat-\n\ntung der von ihm geleisteten Werklohnzahlungen bis auf 1.200,-- DM mangels \n\nschlüssiger Begründung abgelehnt, weil der Kläger nicht dargelegt habe, wel-\n\nche Leistungen nicht erbracht worden und welche Teile des Fahrzeugs, an de-\n\nnen bezahlte Arbeiten durchgeführt wurden, nicht mehr vorhanden seien. Die-\n\nsen Anspruch verfolgt der Kläger im Revisionsverfahren nicht weiter. \n\nDie Forderung des Klägers auf Rückerstattung der aufgrund seiner Ver-\n\nurteilung im Vorprozeß erbrachten Zahlungen hat das Berufungsgericht ver-\n\nneint, weil keine Anspruchsgrundlage ersichtlich sei. \n\nDas Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, der Beklagte zu 1 sei zum \n\nSchadensersatz verpflichtet, soweit er die ihm übergebenen Bestandteile des \n\nOldtimers nicht mehr herausgeben könne (§ 280 BGB), weil er aufgrund des \n\nWerkvertrages nicht nur zur Restaurierung verpflichtet gewesen sei, sondern \n\nauch die Schutzpflicht gehabt habe, das Eigentum des Klägers vor Verlust zu \n\nbewahren. Jedoch sei dessen Schadensaufstellung größtenteils nicht schlüssig. \n\nZum einen seien in dieser Aufstellung Teile enthalten, die bei Abholung unstrei-\n\ntig noch vorhanden gewesen seien. Die in der Liste enthaltenen Kosten für ei-\n\nnen Gesamtmotor und dessen Überholung könne der Kläger nicht ersetzt ver-\n\nlangen, weil der Rumpfmotor noch vorhanden gewesen sei und der Kläger nicht \n\ndargelegt habe, welcher Kostenanteil auf die fehlenden Nebenaggregate entfal-\n\nle. Vor allem aber könne der Kläger nicht einfach den Oldtimer in seine Einzel-\n\nbestandteile zerlegen und für die nicht mehr vorhandenen Teile Ersatz verlan-\n\ngen, ohne Rücksicht darauf, daß ihm hinsichtlich derjenigen Teile, die ohnehin \n\nwegen ihres Alters unbrauchbar gewesen seien, kein Schaden entstanden sei. \n\nIn Ermangelung eines entsprechenden Sachvortrages des Klägers könne ledig-\n\nlich für bestimmte einzelne Positionen davon ausgegangen werden, daß sie \n\nnicht hätten erneuert werden müssen und daher nicht wertlos waren. Diese Tei-\n\nle ergäben aufgrund der vom Kläger eingeholten anzuerkennenden Preisanga-\n\nben einen Betrag von netto 73.010,-- DM. \n\nDie Drittrechnungen für die Holzverkleidung und für die Chromteile könne \n\nder Kläger ebenfalls nicht geltend machen, da er nicht bewiesen habe, daß er \n\ndiese Teile nach der Bearbeitung zum Beklagten zurückgebracht habe. Die \n\nDrittrechnung für die Sonnenblenden könne der Kläger hingegen ersetzt ver-\n\nlangen. \n\nDie Kosten seines ersten, vergeblichen Abholversuchs könne der Kläger \n\nnicht erstattet verlangen, weil die Beklagten sich auf eine kurze Fristsetzung \n\nnicht hätten einzulassen brauchen. Die Kosten der späteren, erfolgreichen Ab-\n\nholung müßten sie hingegen ersetzen. Der Preis des von der Firma Auto-F. \n\nfür die weitere Restaurierung angefertigten Hilfsrahmens sei jedoch kein vom \n\nBeklagten zu 1 verursachter Schaden. \n\nDie Berufung der Beklagten zu 2 sei in vollem Umfang begründet, weil \n\nsie für das Fehlen der Oldtimerbestandteile nicht verantwortlich gemacht wer-\n\nden könne. Solange der Beklagte zu 1 noch Mieter der Werkstatträume gewe-\n\nsen sei, habe er den Alleinbesitz an dem Pkw innegehabt. Die Beklagte zu 2 sei \n\nerst mit der Einlagerung der Fahrzeugteile anläßlich des Umzugs des Beklagten \n\nzu 1 im Juni/Juli 1996 Besitzer geworden. Der Kläger habe aber weder vorge-\n\ntragen noch bewiesen, daß bei dieser Einlagerung noch alle ursprünglich über-\n\ngebenen Teile des Pkw vorhanden gewesen seien. \n\nII. Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsfehlern. \n\n1. Revision des Klägers gegen den Beklagten zu 1 \n\na) Hinsichtlich des Anspruchs des Klägers auf Rückerstattung des insge-\n\nsamt von ihm gezahlten Werklohns, den das Berufungsgericht mit der Begrün-\n\ndung zurückgewiesen hat, der Kläger habe keinen Schaden dargelegt, da die \n\nnoch vorhandenen Bestandteile des Oldtimers durch die vom Beklagten er-\n\nbrachten Arbeiten eine entsprechende Wertverbesserung erfahren haben könn-\n\nten, rügt die Revision zu Recht, daß das Berufungsgericht sich nicht damit be-\n\nfaßt hat, daß der Kläger seine Zahlung vom 9. November 1992 mit \n\n50.000,-- DM angesetzt hat, von denen er 45.000,-- DM in Erwartung zukünfti-\n\nger Werkleistungen gezahlt haben will. Da der Kläger die mit der Gesamtab-\n\nrechnung vom 30. November 1994 ausgewiesene Restwerklohnforderung des \n\nBeklagten zu 1 in Höhe von 36.400,-- DM, die er an die Beklagte zu 2 abtrat, im \n\nVorprozeß gesondert beglichen hat, ist die Zahlung vom 9. November 1992, \n\nlegt man seinen Vortrag als wahr zugrunde, in Höhe von 45.000,-- DM rechts-\n\ngrundlos erfolgt, so daß er einen Bereicherungsanspruch in dieser Höhe \n\nschlüssig dargelegt hat (§ 812 BGB). \n\nDiesem Anspruch steht nicht die Rechtskraft des Urteils im Vorprozeß \n\nentgegen, durch das entschieden worden ist, daß der Beklagten zu 2 der \n\n- durch Abtretung vom Beklagten zu 1 - erworbene Restwerklohnanspruch in \n\nHöhe von 36.400,-- DM zustand. Ein der Leistungsklage stattgebendes Urteil \n\nstellt zwar mit Rechtskraftwirkung das Bestehen des Anspruchs und damit den \n\nRechtsgrund für die Leistung fest, so daß das auf ein rechtskräftiges Urteil Ge-\n\nleistete nicht mit der Bereicherungsklage zurückgefordert werden kann mit der \n\nBegründung, der Rechtsstreit sei unrichtig entschieden worden (BGHZ 83, 278, \n\n279 f.; 123, 137, 139 f.; 131, 82, 87 f.; Zöller/Vollkommer, ZPO, 24. Aufl., vor \n\n§ 322 Rdn. 26, 40). Das rechtskräftige Urteil wirkt jedoch nur für und gegen die \n\nParteien (§ 325 Abs. 1 ZPO). Der Beklagte zu 1 war am Vorprozeß nicht betei-\n\nligt und kann sich daher nicht auf die Rechtskraft des Urteils berufen. \n\nDas Berufungsgericht muß deshalb die Entscheidung über den Bereiche-\n\nrungsanspruch des Klägers nachholen. \n\nb) Begründet ist die Revision auch, soweit das Berufungsgericht den An-\n\nspruch des Klägers auf Schadensersatz für die nicht mehr vorhandenen Fahr-\n\nzeugteile mit der Begründung abgelehnt hat, er könne nicht Schadensersatz \n\nunabhängig davon verlangen, ob diese Teile wegen ihres Alters unbrauchbar \n\nwaren und eine Neuanschaffung oder Neuanfertigung hätte erfolgen müssen. \n\nZu Unrecht hat das Berufungsgericht damit dem Kläger die Darlegungslast da-\n\nfür zugewiesen, daß er die vom Beklagten zu 1 zu ersetzenden Wiederbeschaf-\n\nfungskosten für die verschwundenen Fahrzeugteile nicht zu hoch angesetzt hat \n\nbzw. daß sein Ansatz dem Zeitwert dieser Teile entspricht. Das Berufungsge-\n\nricht hat nicht berücksichtigt, daß vom Geschädigten zur Schadensermittlung \n\nund -darlegung nicht mehr verlangt werden kann, als ein Sachverständigengut-\n\nachten einzuholen. Damit hat er seiner Darlegungspflicht genügt. Durch die \n\nVorlage der von dem Oldtimer-Spezialisten Fi. erarbeiteten Ersatzteilliste \n\nmit Preisangaben hat der Kläger auch konkludent vorgetragen, daß er sich die \n\nerforderlichen Ersatzteile nicht in anderer Qualität - insbesondere dort nicht ge-\n\nbraucht, wo der Sachverständige ein Neuteil angesetzt hat - und nicht zu gerin-\n\ngeren Preisen als vom Sachverständigen veranschlagt beschaffen könne. Es ist \n\nnunmehr Sache des Beklagten zu 1, seine Einwände gegen die Schadenser-\n\nmittlung des Klägers vorzutragen, indem er beispielsweise darlegt, daß ein in \n\nder Liste Fi. enthaltenes Neuteil sich auch gebraucht beschaffen lasse, \n\ndaß der Kläger sich bei Einbau eines Neuteils im Wege der Vorteilsausglei-\n\nchung einen Abzug \"neu für alt\" gefallen lassen müsse, daß die Preisangaben \n\nder Liste übersetzt seien oder daß die Ersatzteilkosten den Wiederbeschaf-\n\nfungswert des ganzen Oldtimers überschreiten. Das Berufungsgericht hat daher \n\nzu Unrecht einen Teil der Ersatzteilforderungen des Klägers wegen fehlender \n\nDarlegung ihres Erhaltungszustandes als unschlüssig zurückgewiesen. Über \n\ndiese Forderungen muß es erneut entscheiden. \n\nc) Zu Recht beanstandet die Revision auch die Auffassung des Beru-\n\nfungsgerichts, der Kläger könne nicht die in der Liste Fi. enthaltenen Ko- \n\nsten \n\nfür einen kompletten Motor nebst Überholung (9.500,-- DM und \n\n22.000,--DM) verlangen, obwohl ein Rumpfmotor, d.h. ein Motor ohne Neben-\n\naggregate vorhanden gewesen sei. Die Revision wendet hiergegen ein, das \n\nBerufungsgericht habe den unter Beweis gestellten Vortrag des Klägers nicht \n\nberücksichtigt, daß der Motor nach auswärtiger Instandsetzung komplett in die \n\nWerkstatt des Beklagten zurückgebracht worden, daß aber nur ein Rumpfmotor \n\nzurückgegeben worden sei, nämlich ein kleines Teil, das zum Fahrzeug gehöre, \n\naber unbrauchbar sei. Diese Rüge ist berechtigt, weil die Feststellung des Beru-\n\nfungsgerichts, der noch vorhandene Rumpfmotor sei ein Motor ohne Nebenag-\n\ngregate gewesen, der Grundlage entbehrt und damit verfahrensfehlerhaft zu-\n\nstande gekommen ist. Die Feststellung, daß bei Abholung noch ein Rumpfmo-\n\ntor vorhanden war, beruht allein auf der Aussage des Inhabers der Firma Auto-\n\nF. , er habe auf der Auftragskarte das Vorhandensein eines \"Rumpfmotors\" \n\nnotiert. Der Zeuge F. hat aber zugleich erklärt, daß er unter \"Rumpfmotor\" \n\nein kleines Teil verstehe, das zu diesem Fahrzeug gehöre. Diese vom Zeugen \n\ngegebene Definition des Begriffs \"Rumpfmotor\" läßt sich mit dem Verständnis \n\ndes Berufungsgerichts, es habe sich um den Motor gehandelt, dem lediglich die \n\nNebenaggregate gefehlt hätten, nicht vereinbaren. \n\nd) Zu Recht rügt die Revision weiter, daß das Berufungsgericht, soweit \n\nes den Schadensersatzanspruch des Klägers für verlorene Fahrzeugteile aner-\n\nkannt hat, ihm nur die Nettopreise zugesprochen hat. Wenn, wie hier, der für \n\ndie Ersatzbeschaffung (Naturalrestitution) erforderliche Geldbetrag verlangt \n\nwird, so hat nach dem hier anzuwendenden alten Recht (§ 249 Satz 2 BGB in \n\nder bis zum 31. Juli 2002 geltenden Fassung) der Schädiger auch die vom Ge-\n\nschädigten zu zahlende Umsatzsteuer zu ersetzen, es sei denn, daß dieser \n\nzum Vorsteuerabzug berechtigt war (BGH, Urt. v. 06.06.1972 - VI ZR 49/71, \n\nNJW 1972, 1460). Dies ist beim Kläger unstreitig nicht der Fall. Nach dem bis-\n\nherigen Sach- und Streitstand ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, daß er den \n\nOldtimer in Wirklichkeit nicht wiederherstellen will. \n\ne) Von der Bruttosumme der Liste Fi. (249.243,40 DM) sind daher \n\nnur folgende Positionen abzusetzen, wobei zunächst von der Nettosumme aus-\n\nzugehen ist: \n\nNettosumme der Liste \n\n214.565,-- DM \n\nabzuziehen nach dem eigenen Vortrag der Revision für bei \n\nder Abholung noch vorhandene Teile \n\n30.000,-- DM \n\nabzuziehen die von der Revision anerkannten hälftigen \n\nAbzüge für die Positionen Vordersitze und Rücksitzbank \n\n4.250,-- DM \n\nEs verbleiben netto \n\nzuzüglich 16 % MwSt \n\nAbzüglich der vom Berufungsgericht zuerkannten \n\nergibt sich aus der Liste Fi. also ein weiterer \n\nBetrag von \n\nüber den das Berufungsgericht erneut entscheiden muß. \n\n2.250,-- DM \n\n178.065,-- DM \n\n 28.490,40 DM \n\n206.555,40 DM \n\n73.010,-- DM \n\n133.545,40 DM, \n\nf) Ebenfalls Erfolg hat die Revision, soweit das Berufungsgericht den zu-\n\nsätzlich zur Liste Fi. geltend gemachten Anspruch des Klägers auf Ersatz \n\nder Aufwendungen abgelehnt hat, die er an eine Drittfirma für die galvanische \n\nBearbeitung der Chromteile (13.599,90 DM) bezahlt hat. Die Begründung des \n\nBerufungsgerichts, der Kläger habe widersprüchlich dazu vorgetragen, ob er \n\ndiese Teile nach erfolgter Bearbeitung dem Beklagten übergeben habe, ist nicht \n\nfrei von Rechtsfehlern. Daß der Kläger im Lauf des Rechtsstreits unterschiedli-\n\nche Angaben zum Datum der Übergabe gemacht hat, läßt den widerspruchs-\n\nfreien Kern seines Vortrags, daß nämlich die Übergabe stattgefunden habe, \n\nunberührt. Auch das vom Berufungsgericht zitierte Schreiben des Klägers vom \n\n8. März 1996 an den Beklagten, in welchem der Kläger im Rahmen eines Eini-\n\ngungsvorschlages ausführte, daß die Chromteile und Holzleisten sich bei ihm \n\nbefänden und bei Bedarf angeliefert würden, begründet keine Widersprüchlich-\n\nkeit seines Vortrags. Falls das Berufungsgericht aus diesem Schreiben auf die \n\nUnrichtigkeit des klägerischen Vortrags schließen wollte, so wäre dies eine un-\n\nzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung, weil das Berufungsgericht die \n\nvom Kläger für die Übergabe benannten Zeugen noch nicht vernommen hat. \n\nDiese Zeugenvernehmung wird es nachzuholen haben. \n\ng) Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht hingegen dem Kläger \n\nErsatz für die Kosten der von einer Drittfirma angefertigten Holzverkleidung \n\n(2.426,96 DM) versagt. Denn der Kläger hat gar nicht behauptet, daß er auch \n\ndiese Holzteile dem Beklagten zu 1 übergeben habe. \n\nh) Mit Erfolg rügt die Revision, daß das Berufungsgericht dem Kläger \n\nSchadensersatz für die Sonnenblenden (920,-- DM) in den Gründen seines Ur-\n\nteils zugesprochen, diese Position aber im Urteilsausspruch nicht berücksichtigt \n\nhat. \n\ni) In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, daß das Beru-\n\nfungsgericht bei seinen neuen Feststellungen zur Höhe des durch das Abhan-\n\ndenkommen von Fahrzeugteilen entstandenen Schadens berücksichtigen muß, \n\ndaß Chromteile, Holzzierteile und zwei Sonnenblenden auch, und zwar als neu-\n\nwertige Teile, in der Liste des Oldtimer-Spezialisten Fi. enthalten sind, die \n\nder Kläger in vollem Umfang zum Gegenstand seiner Klage gemacht hat. Das \n\nBerufungsgericht wird aufklären müssen, ob es sich dabei um dieselben Teile \n\nhandelt, deren Bearbeitungs- bzw. Anfertigungskosten der Kläger zusätzlich zur \n\nListe Fi. ersetzt verlangt. Sollte dies der Fall sein, so wäre das Berufungs- \n\nurteil, soweit das Berufungsgericht diese drei Positionen der Liste abgewiesen \n\nhat, aus anderen Gründen im Ergebnis richtig. Es handelt sich um die auf S. 3 c \n\nder Liste genannten Positionen \"Zierleisten, Chromteile, Kleinteile zur Montage\" \n\nzum Preis von 7.500,-- DM netto, um die Position \"Sonnenblenden (zwei \n\nStück)\" zum Preis von 1.500,-- DM und um die Position \"Holzzierteile\" zum \n\nPreis von 4.500,-- DM, insgesamt also um 13.500,-- DM netto. \n\nj) Erfolg hat auch die Revisionsrüge, daß das Berufungsgericht den An-\n\nspruch des Klägers auf Ersatz der Kosten übergangen hat, die ihm durch die \n\nPreisermittlung des Oldtimer-Spezialisten Fi. entstanden sind (150,01 DM). \n\nDiese Gutachterkosten sind als Kosten der Schadensermittlung und des Scha-\n\ndensnachweises grundsätzlich erstattungsfähig. \n\nk) Hinsichtlich der vom Berufungsgericht zurückgewiesenen Kosten des \n\nvergeblichen Abholversuchs ist die Revision nicht begründet. Die tatrichterliche \n\nFeststellung des Berufungsgerichts, die Beklagten hätten sich auf eine kurze \n\nFristsetzung nicht einlassen müssen und damit das Scheitern nicht zu vertreten, \n\nläßt keinen Rechtsfehler erkennen. Dem von der Revision wiederholten Vortrag \n\ndes Klägers, er habe die - dann mißglückte - Abholung zuvor angekündigt, die \n\nHerausgabe sei ihm aber vom Hausmeister der Beklagten zu 2 aufgrund einer \n\nentsprechenden Anweisung des Sohnes der Beklagten zu 2 verweigert worden, \n\nläßt sich nicht entnehmen, daß die Fristsetzung des Klägers doch angemessen \n\nwar. \n\nl) Erfolg hat die Revision hingegen mit ihrer zutreffenden Rüge, daß das \n\nBerufungsgericht, das einen Anspruch des Klägers für die Kosten des geschei-\n\nterten Abholversuchs verneint hat, ihm die Kosten der späteren erfolgreichen \n\nAbholung aber zusprechen wollte, hierbei die Kostenansätze des Klägers ver-\n\nwechselt und ihm infolgedessen für die geglückte Abholung, für die er \n\n1.653,60 DM verlangt hat, nur die 1.380,40 DM, also 273,20 DM zu wenig zu-\n\ngesprochen hat. \n\nMöglicherweise ist die Nichtzuerkennung dieses Differenzbetrags aller-\n\ndings im Ergebnis richtig. Dies kann jedoch auf der Grundlage der bisherigen \n\nFeststellungen des Berufungsgerichts nicht beurteilt werden. Aus der Feststel-\n\nlung des Berufungsgerichts, der Pkw habe infolge des Abhandenkommens we-\n\nsentlicher Teile nicht mit eigener Kraft zurückbefördert werden können, ergibt \n\nsich zwar keine rechtliche Grundlage für den Anspruch des Klägers darauf, daß \n\nder Beklagte zu 1 ihm seine Abholkosten erstatten muß. Der Kläger hatte das \n\nFahrzeug selbst zum Beklagten zu 1 hingebracht. Er mußte es auch dort abho-\n\nlen. Einen Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Kosten hat der Kläger \n\nnur dann, wenn der Beklagte zu 1 verpflichtet war, den Oldtimer bis dahin fahr- \n\nund verkehrstauglich zu machen. Ob den Beklagten zu 1 eine derartige Pflicht \n\ntraf, hängt von den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien ab, zu denen das \n\nBerufungsgericht indes noch keine Feststellungen getroffen hat. Im übrigen \n\nenthält die Rechnung der Firma Auto-F. vom 24. November 2000, auf die \n\nder Kläger seinen Anspruch stützt, außer den Transportkosten noch Kosten für \n\ndie Grobreinigung und Einlagerung der Teile sowie Unterstellgebühren für die \n\nZeit von Juli bis Dezember 2000. Ob diese Kosten einen ersatzfähigen Scha-\n\nden darstellen, hat das Berufungsgericht ebenfalls noch nicht festgestellt. Die \n\nfehlenden Feststellungen wird es nachholen müssen. \n\nm) Erfolglos bleibt die Revision insoweit, als das Berufungsgericht den \n\nErsatz des vom Kläger für die Herstellung eines Hilfsrahmens für die Karosserie \n\ngezahlten Betrages mit der Begründung abgelehnt hat, dies sei kein vom Be-\n\nklagten verursachter Schaden, weil die Firma Auto-F. einen Hilfsrahmen für \n\ndie noch durchzuführende weitere Restaurierung habe herstellen müssen. Die \n\nRevision ordnet demgegenüber diese Rechnung den Abholkosten zu. Der Klä-\n\nger hat aber zu der von ihm geltend gemachten Rechnung der Firma Auto- \n\nF. vom 3. Juli 2001 über 5.312,80 DM - die im übrigen noch einmal, genau \n\nso wie in der Rechnung vom 24. November 2000, einen Betrag von 720,-- DM \n\nnetto (\"2 Mann a 3 Std.\") für den Transport und außerdem die Unterstellkosten \n\nfür die Monate Januar bis Juni 2001 in Höhe von 600,-- DM netto enthält - nur \n\nvorgetragen, der Hilfsrahmen sei erforderlich gewesen, um die Schiebe- und \n\nTransportfähigkeit der Karosserie herzustellen. Er hat nicht erklärt, daß der \n\nHilfsrahmen für den Abtransport benötigt wurde. Dagegen spricht auch, daß die \n\nFirma Auto-F. dem Kläger den Hilfsrahmen - anders als die Transportko- \n\nsten - erst ein Jahr nach der Abholung in Rechnung gestellt hat, und weiter, daß \n\ndie Rechnung nicht die Anfertigung des Hilfsrahmens, sondern das Lackieren \n\ndesselben, die Befestigung der Teile auf dem Hilfsrahmen und das Abstellen \n\ndes Rahmens ausweist. Die von der Revision gerügte Annahme des Beru-\n\nfungsgerichts, daß der Hilfsrahmen erst für die Restaurierung des Fahrzeugs \n\nbei der Firma Auto-F. benötigt wurde, ist deshalb rechtlich nicht zu bean- \n\nstanden. Dies gilt auch für die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die bei der \n\nFirma Auto-F. angefallenen Restaurierungskosten kein vom Beklagten zu 1 \n\nverursachter Schaden seien. Denn hierzu hat der Kläger nichts vorgetragen. \n\nn) Das Berufungsgericht wird nach alledem über folgende Ansprüche des \n\nKlägers gegen den Beklagten zu 1 erneut zu entscheiden haben: \n\nBereicherungsanspruch wegen Überzahlung \n\n45.000,00 DM \n\nSchadensersatz wegen fehlender Bestandteile gemäß \n\nListe Fi. \n\n133.545,40 DM \n\nSchadensersatz wegen fehlender Chromteile 13.599,90 DM \n\nKosten der Liste Fi. \n\n150,01 DM \n\nrestliche Abholkosten 273,20 DM \n\n (98.458,72 € =) 192.568,51 DM \n\nAußerdem muß das Berufungsgericht die noch nicht im Urteilsausspruch \n\nzuerkannten 920,-- DM zugunsten des Klägers berücksichtigen. \n\n2. Revision gegen die Beklagte zu 2 \n\na) Die Angriffe der Revision dagegen, daß das Berufungsgericht eine \n\nHaftung der Beklagten verneint hat, sind unbegründet, soweit es um den Berei-\n\ncherungsanspruch des Klägers auf Rückerstattung der angeblichen Vorschuß-\n\nzahlung von 45.000,-- DM geht. Denn nicht die Beklagte zu 2, sondern der Be-\n\nklagte zu 1 hat diesen Vorschuß erhalten, so daß die Beklagte zu 2 nicht berei-\n\nchert ist. \n\nb) Der auf eine etwaige Vertragspflicht des Beklagten zu 1, das Fahrzeug \n\nbis zur Abholung fahrtauglich zu machen, gegründete Anspruch des Klägers auf \n\nErsatz der Kosten des Abtransports und des Hilfsrahmens richtet sich gleich-\n\nfalls nicht gegen die Beklagte zu 2. \n\nc) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht die Beklagte zu 2 indessen auch \n\nvon der Schadensersatzpflicht wegen des Verlustes von Fahrzeugteilen freige-\n\nsprochen. \n\n(1) Einen Schadensersatzanspruch des Eigentümers gegen den unbe-\n\nrechtigten Besitzer (§§ 990, 989 BGB) hat es allerdings zutreffend abgelehnt. \n\nSeine Ansicht, daß die Beklagte zu 2 erst beim Auszug des Beklagten zu 1 im \n\nJuni/Juli 1996 den Besitz an dem Oldtimer bzw. dessen Teilen erlangt habe, \n\nweil sie die Räume, in denen er untergebracht war, bis dahin an den Beklagten \n\nzu 1 vermietet hatte und der Mieter Alleinbesitzer der in den Mieträumen befind-\n\nlichen Sachen ist, ist ebenso frei von Rechtsfehlern wie die Schlußfolgerung, \n\ndaß unter diesen Umständen der Kläger hätte darlegen und beweisen müssen, \n\ndaß im Zeitpunkt der Besitzerlangung der Beklagten zu 2 noch sämtliche oder \n\njedenfalls noch mehr Fahrzeugteile vorhanden waren als bei der Abholung. Un-\n\nerheblich ist demgegenüber der Vortrag des Klägers, beide Beklagte hätten \n\njederzeit Zugriffsmöglichkeit bzw. tatsächliche Sachgewalt hinsichtlich des \n\nFahrzeugs gehabt, und zwar auch die Beklagte zu 2, weil sie die Schlüssel zur \n\nWerkstatt gehabt habe und gewillt gewesen sei, das Fahrzeug zu besitzen. Be-\n\nsitz ist die tatsächliche Herrschaft einer Person über eine Sache (§ 854 Abs. 1 \n\nBGB). Diese fehlt dem Vermieter hinsichtlich der in den Räumen des Mieters \n\nbefindlichen Sachen (Münch.Komm./Joost, BGB 3. Aufl. § 868 Rdn. 64, 86). \n\nDaß der Vermieter einen Schlüssel zu den Mieträumen hat, vermag daran \n\nebensowenig etwas zu ändern, wie der Umstand, daß mit der Abtretung des \n\nWerklohnanspruchs an die Beklagte am 25. Januar 1995 gemäß § 401 BGB \n\nauch das Unternehmerpfandrecht des Beklagten (§ 647 BGB) auf sie überging. \n\nDie Beklagte zu 2 haftet dem Kläger daher schon mangels Besitzes nicht aus \n\ndem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis. \n\n(2) Nicht gefolgt werden kann indessen der Ansicht des Berufungsge-\n\nrichts, daß die Beklagte zu 2 mangels Besitzes auch nicht der Pflicht des Pfand-\n\ngläubigers zur Verwahrung des Pfandes unterlag (§§ 1257, 1215 BGB). Diese \n\nPflicht besteht nicht nur dann, wenn der Pfandgläubiger - oder ein Dritter für \n\nihn - Gewahrsam hat. Wenn der Eigentümer des Pfandgegenstandes bei der \n\nBegründung des Pfandrechts dem Pfandgläubiger den Besitz an der Sache \n\nübertragen hat, wie es auch beim Unternehmerpfandrecht des § 647 BGB der \n\nFall ist, stellt die Verwahrungspflicht eine zwingende Rechtsfolge des Pfand-\n\nrechtserwerbs dar. Sie ergibt sich letztlich aus Treu und Glauben. Weil der \n\nPfandgläubiger im eigenen (Sicherungs-)Interesse eine dem Schuldner gehö-\n\nrende Sache an sich nimmt, so ist er es diesem schuldig, die Sache sorgfältig \n\nvor Verlust und Beschädigung zu behüten. Mit dem entsprechenden Schutzbe-\n\ndürfnis des Pfandeigentümers wäre es nicht vereinbar, wenn die Verwahrungs-\n\npflicht des Pfandgläubigers dadurch erlöschen würde, daß der erste Pfandgläu-\n\nbiger seine Forderung mitsamt dem Pfandrecht (§ 401 BGB) an einen Dritten \n\nabtritt, den Pfandgegenstand aber bei sich behält, so daß der neue Pfandgläu-\n\nbiger keinen Besitz daran erlangt. Vielmehr muß in einem solchen Fall die Ver-\n\nwahrungspflicht auf den neuen Pfandgläubiger übergehen. Dieser kann sich ihr \n\nnicht mit dem Hinweis entziehen, daß er mangels Besitzes keine Möglichkeit \n\nzum Schutz der Pfandsache habe. Denn er könnte das Pfand vom Zedenten \n\nherausverlangen. Unterläßt er dies und hat er infolgedessen nur beschränkte \n\nObhutsmöglichkeiten, so ist dies im Verhältnis zum Pfandeigentümer allein sein \n\nRisiko. Der fehlende Besitz vermag ihn dann nicht von seiner Verwahrungs-\n\npflicht zu entlasten. \n\nDie Verwahrungspflicht der Beklagten zu 2 entstand allerdings erst im \n\nJanuar 1995, als sie die Restwerklohnforderung mitsamt dem Pfandrecht über-\n\nnahm. Sie haftet also nur insoweit, als der Oldtimer bis Januar 1995 noch in der \n\nWerkstatt des Beklagten zu 1 vorhanden war bzw. nicht schon vor diesem Zeit-\n\npunkt Fahrzeugbestandteile abhanden gekommen waren. Dazu hat das Beru-\n\nfungsgericht noch keine Feststellungen getroffen. \n\nd) Das Berufungsgericht muß deshalb über folgende Ansprüche des Klä-\n\ngers gegen die Beklagte zu 2 neu entscheiden: \n\nSchadensersatz wegen fehlender Bestandteile \n\ngemäß Liste Fi. 133.545,40 DM \n\nSchadensersatz wegen fehlender Chromteile 13.599,90 DM \n\nKosten der Liste Fi. 150,01 DM \n\n (75.310,90 € =) 147.295,31 DM \n\nMelullis \n\nScharen \n\nAmbrosius \n\nRinBGH Mühlens ist \nortsabwesend und \ndeshalb gehindert zu \nunterschreiben. \n\nRiBGH Dr. Meier-Beck \nist ortsabwesend und \ndeshalb gehindert zu \nunterschreiben. \n\n Melullis \n\n Melullis","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ZR___4-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-09/x-zr-4-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 647","ref_norm":"647","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 401","ref_norm":"401","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 854","ref_norm":"854","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 989","ref_norm":"989","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 990","ref_norm":"990","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1215","ref_norm":"1215","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1257","ref_norm":"1257","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 325","ref_norm":"325","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ZR___4-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ZR___4-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-09/x-zr-4-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ZR___4-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:06:35.932632+00:00"}}