{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ZR__79-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2007-05-03","aktenzeichen":"X ZR 79/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nX ZR 79/02 \n\nURTEIL \n\nIn der Patentnichtigkeitssache \n\nVerkündet am: \n3. Mai 2007 \nWermes \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 6. März 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scha-\n\nren, Keukenschrijver, Asendorf und Gröning \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Berufung gegen das Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats) des \n\nBundespatentgerichts vom 23. Januar 2002 wird auf Kosten der Beklag-\n\nten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Beklagte ist Inhaberin des am 5. August 1992 angemeldeten, mit Wirkung \n\nfür das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Pa-\n\ntents 0 586 715 (Streitpatents). Es betrifft ein Verfahren zur Übertragung digitaler In-\n\nformationen zwischen einer Zentraleinheit und einer Anzahl von Baugruppen eines \n\nmodularen Automatisierungsgeräts über ein Bussystem sowie eine Baugruppe und \n\nein modulares Automatisierungsgerät zur Durchführung des Verfahrens. Das Patent \n\numfasst 29 Patentansprüche, von denen die Patentansprüche 1 und 10 in der Ver-\n\nfahrenssprache Deutsch folgenden Wortlaut haben: \n\n\"1. \n\nInformationsübertragungsverfahren zur Übertragung digitaler In-\n\nformationen zwischen einer Zentraleinheit (1) und einer Anzahl von \n\nder Zentraleinheit (1) untergeordneten Baugruppen (7) eines modu-\n\nlaren Automatisierungsgeräts, \n\n- wobei die Informationsübertragung über ein serielles Bussystem \n\nerfolgt, das mindestens eine Datenleitung (9) zum Übertragen \n\nder Informationen, eine Taktleitung (10) zur Vorgabe eines ge-\n\nmeinsamen Systemtaktes und mindestens eine Steuerleitung \n\n(11 bzw. 12) zum Übertragen von Steuersignalen aufweist, wo-\n\nbei zumindest die Datenleitung (9) durch die Baugruppen (7) \n\nhindurchgeführt ist, dadurch gekennzeichnet, dass \n\n- die Informationen Befehle und Daten umfassen, \n\n- über die Datenleitung (9) abwechselnd Befehle und Daten über-\n\ntragen werden, \n\n- bei der Übertragung von Befehlen die Baugruppen (7) die Da-\n\ntenleitung (9) überbrücken und ein Schieberegister (27), zur Ab-\n\nspeicherung eines über die Datenleitung (9) übertragenen Be-\n\nfehls, an die Datenleitung (9) ankoppeln und \n\n- bei der Übertragung von Daten die Baugruppen (7) in Abhän-\n\ngigkeit vom zuletzt übertragenen Befehl entweder ein Schiebe-\n\nregister (21 bis 26) in die Datenleitung (9) einschleifen oder die \n\nDatenleitung (9) überbrücken. \n\n 10. Baugruppe für ein modulares Automatisierungsgerät, wobei die \n\nBaugruppe (7) über ein serielles Bussystem mit einer Zentraleinheit \n\n(1) und weiteren Baugruppen (7) verbindbar ist, wobei die Bau-\n\ngruppe (7) an mindestens eine Datenleitung (9) zum Übertragen \n\nvon Informationen, an eine Taktleitung (10) zur Vorgabe eines ge-\n\nmeinsamen Systemtaktes und an mindestens eine Steuerleitung \n\n(11 bzw. 12) zum Übertragen von Steuersignalen angeschlossen \n\nist, \n\n - wobei die Baugruppe (7) über eine Busanschaltung (17) an das \n\nBussystem anschließbar ist, \n\n- wobei zumindest die Datenleitung (9) durch die Busanschaltung \n\n(17) hindurchgeführt ist, \n\n- wobei die Busanschaltung (17) mindestens ein Schieberegister \n\n(21 bis 26) und Mittel (20) zum Einschleifen des Schieberegis-\n\nters (21 bis 26) in die Datenleitung (9) aufweist, \n\ndadurch gekennzeichnet, dass die Busanschaltung aufweist \n\n- Mittel (20) zum Kurzschließen der Datenleitung (9) sowie ein \n\nweiteres Schieberegister (27) zur Abspeicherung eines über die \n\nDatenleitung (9) übertragenen Befehls, welcher zumindest zur \n\nBeeinflussung der Mittel (20) zum Einschleifen des Schiebere-\n\ngisters (21 bis 26) oder der Mittel (20) zum Kurzschließen der \n\nDatenleitung (9) wirksam ist, und \n\n- Mittel (20), welche bei der Befehlsübertragung das weitere \n\nSchieberegister (27) an die Datenleitung (9) ankoppeln und die \n\nDatenleitung (9) überbrücken.\" \n\nsen. \n\n2 \n\n3 \n\nWegen der weiteren Patentansprüche wird auf die Streitpatentschrift verwie-\n\nDie Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht \n\npatentfähig, er sei nicht neu und beruhe jedenfalls nicht auf erfinderischer Tätigkeit. \n\nHierzu hat sich die Klägerin auf folgende Schriften berufen: \n\n(1) \n\n(2) \n\ndeutsche Patentschrift 41 00 629 \n\nIEEE Standard Test Port and Boundary-Scan Architecture (1990) \n\n(3) \n\n(4) \n\n(5) \n\n(6) \n\ndeutsche Offenlegungsschrift 36 03 751 \n\ndeutsche Offenlegungsschrift 40 26 581 \n\ndeutsche Patentschrift 40 35 459 \n\neuropäische Patentschrift 0 168 077 \n\n(7) G. Färber (Hrsg.): \"Bussysteme\", R. Oldenbourg Verlag, 2. Aufl. \n\n1987 \n\n(8) \n\nZeitschrift Elektronik Bd. 38, Nr. 9, 1989, S. 108-113: \"JTAG \n\nBoundary Scan\" \n\n(9) \n\ndeutsche Offenlegungsschrift 23 01 727 \n\n(10) Funkschau-Arbeitsblätter: 4/1983, S. 69-70 (K 14); 5/1983, \n\nS. 65-68 (K 14); 20/1982, S. 68 (K 15); 13/1984, S. 58-60 (K 15); \n\n14/1984, S. 49-52 (K 15); 15/1984, S. 51-52 (K 15) und 23/1986, \n\nS. 69 (K 15). \n\n4 \n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\ndas europäische Patent 0 586 715 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der \n\nBundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären. \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nDie Beklagte hat beantragt, \n\ndie Klage abzuweisen. \n\nDas Bundespatentgericht hat das Streitpatent mit Wirkung für das Hoheitsge-\n\nbiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt. \n\nHiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie die Patentan-\n\nsprüche 1 und 10 zuletzt in folgender Fassung verteidigt hat (Änderungen sind fett \n\ngesetzt): \n\n\"1. \n\nInformationsübertragungsverfahren zur Übertragung digitaler In-\n\nformationen zwischen einer Zentraleinheit (1) und einer Anzahl von \n\nder Zentraleinheit (1) untergeordneten Baugruppen (7) eines modu-\n\nlaren Automatisierungsgeräts, \n\n- wobei die Informationsübertragung über ein serielles Bussystem \n\nerfolgt, das (gestrichen: mindestens) eine bidirektionale Da-\n\ntenleitung (9) zum Übertragen der Informationen, eine Taktlei-\n\ntung (10) zur Vorgabe eines gemeinsamen Systemtaktes und \n\nmindestens eine Steuerleitung (11 bzw. 12) zum Übertragen \n\nvon Steuersignalen aufweist, \n\n- wobei zumindest die Datenleitung (9) durch die Baugruppen (7) \n\nhindurchgeführt ist, \n\ndadurch gekennzeichnet, dass \n\n- die Informationen Befehle und Daten umfassen, \n\n- über die Datenleitung (9) abwechselnd Befehle und Daten über-\n\ntragen werden, \n\n- Steuersignale die Baugruppen (7) auf die Übertragung von \n\nBefehlen einstellen, \n\n- bei der Übertragung von Befehlen die Baugruppen (7) stets die \n\nDatenleitung (9) überbrücken und ein Schieberegister (27), zur \n\nAbspeicherung eines über die Datenleitung (9) übertragenen \n\nBefehls, an die Datenleitung (9) ankoppeln und \n\n- bei der Übertragung von Daten die Baugruppen (7) in Abhän-\n\ngigkeit vom zuletzt übertragenen Befehl entweder ein Schiebe-\n\nregister (21 bis 26) in die Datenleitung (9) einschleifen oder die \n\nDatenleitung (9) überbrücken. \n\n 10. Baugruppe für ein modulares Automatisierungsgerät, wobei die \n\nBaugruppe (7) über ein serielles Bussystem mit einer Zentraleinheit \n\n(1) und weiteren Baugruppen (7) verbindbar ist, wobei die Bau-\n\ngruppe (7) an (gestrichen: mindestens) eine bidirektionale Da-\n\ntenleitung (9) zum Übertragen von Informationen, an eine Taktlei-\n\ntung (10) zur Vorgabe eines gemeinsamen Systemtaktes und an \n\nmindestens eine Steuerleitung (11 bzw. 12) zum Übertragen von \n\nSteuersignalen angeschlossen ist, \n\n - wobei die Baugruppe (7) über eine Busanschaltung (17) an das \n\nBussystem anschließbar ist, \n\n- wobei zumindest die Datenleitung (9) durch die Busanschaltung \n\n(17) hindurchgeführt ist, \n\n- wobei die Busanschaltung (17) mindestens ein Schieberegister \n\n(21 bis 26) und Mittel (20) zum Einschleifen des Schieberegis-\n\nters (21 bis 26) in die Datenleitung (9) aufweist, \n\ndadurch gekennzeichnet, dass \n\ndie Busanschaltung (17) aufweist: \n\n- Mittel (20) zum Kurzschließen der Datenleitung (9) sowie ein \n\nweiteres Schieberegister (27) zur Abspeicherung eines über die \n\nDatenleitung (9) übertragenen Befehls, welcher zumindest zur \n\nBeeinflussung der Mittel (20) zum Einschleifen des Schiebere-\n\ngisters (21 bis 26) oder der Mittel (20) zum Kurzschließen der \n\nDatenleitung (9) wirksam ist, und \n\n- Mittel (20), welche auf ein von der mindestens einer Steuer-\n\nleitung (11 bzw. 12) übertragenes Steuersignal die Bau-\n\ngruppen (7) auf die Übertragung von Befehlen einstellen, \n\n- Mittel (20), welche bei der Befehlsübertragung stets das weitere \n\nSchieberegister (27) an die Datenleitung (9) ankoppeln und die \n\nDatenleitung (9) überbrücken.\" \n\nwobei sich an Patentanspruch 1 die erteilten Patentansprüche 2 bis 9 und an Patent-\n\nanspruch 10 die erteilten Patentansprüche 11 bis 29 jeweils in Rückbeziehung auf \n\ndie geänderten Patentansprüche anschließen sollen. \n\n8 \n\nHilfeweise verteidigt die Beklagte die Patentansprüche 1 und 10 in folgender \n\nFassung (zusätzliche Änderungen sind kursiv und fett gesetzt). \n\n\"1. \n\nInformationsübertragungsverfahren zur Übertragung digitaler In-\n\nformationen zwischen einer Zentraleinheit (1) und einer Anzahl von \n\nder Zentraleinheit (1) untergeordneten Baugruppen (7) eines modu-\n\nlaren Automatisierungsgeräts, \n\n- wobei die Informationsübertragung über ein serielles Bussystem \n\nerfolgt, das (gestrichen: mindestens) eine bidirektionale Da-\n\ntenleitung (9) zum Übertragen der Informationen, eine Taktlei-\n\ntung (10) zur Vorgabe eines gemeinsamen Systemtaktes und \n\nmindestens eine Steuerleitung (11 bzw. 12) zum Übertragen \n\nvon Steuersignalen aufweist, \n\n- wobei zumindest die Datenleitung (9) durch die Baugruppen (7) \n\nhindurchgeführt ist, \n\ndadurch gekennzeichnet, dass \n\n- die Informationen Befehle und Daten umfassen, \n\n- über die Datenleitung (9) abwechselnd Befehle und Daten über-\n\ntragen werden, \n\n- Steuersignale die Baugruppen (7) auf die Übertragung von \n\nBefehlen einstellen, \n\n- bei der Übertragung von Befehlen die Baugruppen (7) stets die \n\nDatenleitung (9) überbrücken und ein Schieberegister (27), zur \n\nAbspeicherung eines über die Datenleitung (9) übertragenen \n\nBefehls, an die Datenleitung (9) ankoppeln und \n\n- bei der Übertragung von Daten die Baugruppen (7) in Abhän-\n\ngigkeit vom zuletzt übertragenen Befehl entweder ein Schiebe-\n\nregister (21 bis 26) in die Datenleitung (9) zur Übertragung \n\nvon Daten zu der oder von der jeweiligen Baugruppe ein-\n\nschleifen oder die Datenleitung (9) überbrücken. \n\n 10. Baugruppe für ein modulares Automatisierungsgerät, wobei die \n\nBaugruppe (7) über ein serielles Bussystem mit einer Zentraleinheit \n\n(1) und weiteren Baugruppen (7) verbindbar ist, wobei die Bau-\n\ngruppe (7) an (gestrichen: mindestens) eine bidirektionale Da-\n\ntenleitung (9) zum Übertragen von Informationen, an eine Taktlei-\n\ntung (10) zur Vorgabe eines gemeinsamen Systemtaktes und an \n\nmindestens eine Steuerleitung (11 bzw. 12) zum Übertragen von \n\nSteuersignalen angeschlossen ist, \n\n - wobei die Baugruppe (7) über eine Busanschaltung (17) an das \n\nBussystem anschließbar ist, \n\n- wobei zumindest die Datenleitung (9) durch die Busanschaltung \n\n(17) hindurchgeführt ist, \n\n- wobei die Busanschaltung (17) mindestens ein Schieberegister \n\n(21 bis 26) und Mittel (20) zum Einschleifen des Schieberegis-\n\nters (21 bis 26) in die Datenleitung (9) aufweist, um Daten zu \n\nder oder von der jeweiligen Baugruppe zu übertragen, \n\ndadurch gekennzeichnet, dass \n\ndie Busanschaltung (17) aufweist: \n\n- Mittel (20) zum Kurzschließen der Datenleitung (9) sowie ein \n\nweiteres Schieberegister (27) zur Abspeicherung eines über die \n\nDatenleitung (9) übertragenen Befehls, welcher zumindest zur \n\nBeeinflussung der Mittel (20) zum Einschleifen des Schiebere-\n\ngisters (21 bis 26) oder der Mittel (20) zum Kurzschließen der \n\nDatenleitung (9) wirksam ist, und \n\n- Mittel (20), welche auf ein von der mindestens einer Steuer-\n\nleitung (11 bzw. 12) übertragenes Steuersignal die Bau-\n\ngruppen (7) auf die Übertragung von Befehlen einstellen, \n\n- Mittel (20), welche bei der Befehlsübertragung stets das weitere \n\nSchieberegister (27) an die Datenleitung (9) ankoppeln und die \n\nDatenleitung (9) überbrücken.\" \n\n9 \n\nAuf Patentanspruch 1 in dieser Fassung sollen sich die Patentansprüche 2 - 9 \n\nnach dem Hilfsantrag rückbeziehen; auf Patentanspruch 10 in dieser Fassung sollen \n\nsich Patentansprüche 11 bis 29 wie erteilt rückbeziehen. \n\n10 \n\n11 \n\n12 \n\n13 \n\nDie Klägerin tritt der Berufung entgegen. \n\nDer Senat hat ein schriftliches Gutachten des Prof. Dr.-Ing. H.-R. T \n\neingeholt, das der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung erläutert und er-\n\ngänzt hat. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet. \n\nI. Nachdem die Beklagte das Streitpatent nur noch beschränkt verteidigt, ist es \n\nin dem nicht verteidigten Umfang bereits mit Blick auf diese Selbstbeschränkung (vgl. \n\nBGHZ 21, 8, 10 ff. - Spritzgussmaschine I; BGHZ 110, 123, 125 - Spleißkammer) für \n\nnichtig zu erklären, nachdem gegen die Zulässigkeit der beschränkten Verteidigung \n\n- soweit für die Entscheidung von Bedeutung - keine Bedenken bestehen (vgl. \n\nSen.Urt. v. 12.10.2004 - X ZR 190/00, GRUR 2005, 233 - Paneelelemente). \n\n14 \n\nIm Übrigen ist die Berufung unbegründet, weil das Streitpatent in seiner zu-\n\nletzt noch verteidigten Fassung nicht patentfähig ist (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 \n\nIntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a, Art. 56 EPÜ). \n\n15 \n\nII. 1. Das Streitpatent betrifft ein Verfahren zur Übertragung digitaler Informati-\n\nonen. Solche Daten können über ein als Bus bezeichnetes Leitungssystem übertra-\n\ngen werden, das stern- oder ringförmig angeordnet sei kann und bei dem entweder \n\neine gleichzeitige Übertragung auf mehreren Leitungen stattfindet (paralleler Bus) \n\noder die einzelnen Informationen hintereinander auf einer Datenleitung übertragen \n\nwerden (serieller Bus), wobei - wie der gerichtliche Sachverständige in der mündli-\n\nchen Verhandlung erläutert hat - neben der Datenleitung noch weitere Leitungen et-\n\nwa für Steuerung oder Takt vorhanden sein können. Der Gegenstand des Streitpa-\n\ntents bezieht sich auf die Kommunikation zwischen einer Zentraleinheit und periphe-\n\nren Baugruppen, wie sie etwa bei Automatisierungsgeräten zu finden sind, mit deren \n\nHilfe über die Steuerung durch die Zentraleinheit Vorgänge unterschiedlicher Art ei-\n\nnem automatisierten Ablauf zugeführt werden können. Hierzu bedarf es einer Kom-\n\nmunikation zwischen der Zentraleinheit und den weiteren Baugruppen. Das Bussys-\n\ntem dient der Übertragung der in diesem Zusammenhang anfallenden Daten und Be-\n\nfehle. Dabei konzentriert sich das Streitpatent, wie die offenbarte Lösung zeigt, auf \n\ndie Verwendung eines seriellen Bussystems. \n\n16 \n\nAusgehend von der deutschen Offenlegungsschrift 36 03 751 gibt das Streit-\n\npatent an, bei dem aus dieser Schrift bekannten Verfahren sei der Bus zur Übertra-\n\ngung der Daten als Ringschieberegister ausgebildet. Befehle würden über zueinan-\n\nder und zum Schieberegister parallele Befehlsleitungen übertragen; die Registerlän-\n\nge der in das Schieberegister eingeschleiften Einzelregister sei konstant (Beschrei-\n\nbung Sp. 1, Z. 15 - 18). An diesem Verfahren kritisiert das Streitpatent die Verzöge-\n\nrungen gegenüber der theoretisch erreichbaren Geschwindigkeit. Bei einer Übertra-\n\ngung müssten stets alle Daten durch das gesamte Schieberegister geschoben wer-\n\nden, wenn Informationen von der Haupteinheit zu einer der Untereinheiten und um-\n\ngekehrt übertragen werden sollten. Auf diese Weise werde ein Großteil von Leerin-\n\nformationen mit übertragen, was den Datenfluss verzögere (Sp. 1, Zeilen 24 - 35). \n\n17 \n\nAus dieser Kritik am Stand der Technik und der offenbarten Lösung ergibt sich \n\nals der Lehre des Streitpatents zugrunde liegende Problemstellung, ein Informati-\n\nonsübertragungsverfahren zur Verfügung zu stellen, das flexibel, effizient und ähnlich \n\nkomfortabel wie ein paralleles Bussystem gestaltet ist (Sp. 1, Z. 44 - 48). \n\n18 \n\n2. Hierzu schlägt das Streitpatent in seiner mit dem Hauptantrag noch vertei-\n\ndigten Fassung vor, den Busaufbau nicht starr vorzugeben, sondern ihn von Informa-\n\ntionsübertragung zu Informationsübertragung nach Bedarf anzupassen (Sp. 1, Z. 49 - \n\n53). Dies wird nach Patentanspruch 1 in der verteidigten Fassung erreicht, wenn das \n\nInformationsübertragungsverfahren wie folgt ausgeführt wird: \n\n1. In einem modularen Automatisierungsgerät werden Informationen übertra-\n\ngen zwischen \n\na) einer Zentraleinheit und \n\nb) einer Anzahl von Baugruppen, die der Zentraleinheit untergeordnet \n\nsind, und wobei \n\nc) die Informationsübertragung über ein serielles Bussystem mit \n\naa) einer bidirektionalen Datenleitung zum Übertragen der Informatio-\n\nnen, \n\nbb) einer Taktleitung zur Vorgabe eines gemeinsamen Systemtakts \n\ncc) und mit mindestens einer Steuerleitung zum Übertragen von Steu-\n\nersignalen \n\nerfolgt und wobei \n\ndd) zumindest die Datenleitung (9) durch die Baugruppen hindurchge-\n\nführt ist. \n\n2. Die zu übertragenden Informationen enthalten \n\na) Befehle und Daten, wobei \n\nb) die Befehle und Daten abwechselnd über die Datenleitung übertragen \n\nwerden. \n\n3. Steuersignale stellen die Baugruppen auf die Übertragung von Befehlen \n\nein. \n\n4. Bei der Übertragung von Befehlen \n\na) überbrücken die Baugruppen die Datenleitung (29) stets und \n\nb) koppeln ein Schieberegister (27) zur Abspeicherung eines über die Da-\n\ntenleitung übertragenen Befehls an die Datenleitung an. \n\n5. Bei der Übertragung von Daten wird durch die Baugruppen in Abhängigkeit \n\nvom zuletzt übertragenen Befehl \n\na) entweder ein Schieberegister (21 bis 26) in die Datenleitung einge-\n\nschleift \n\nb) oder die Datenleitung (28) überbrückt. \n\n19 \n\n3. Nach Patentanspruch 1 sind die Baugruppen der Zentraleinheit untergeord-\n\nnet (Merkmale 1 a, 1 b). Das patentierte Verfahren bezieht sich demzufolge auf ein \n\nmodulares Prozessautomatisierungsgerät mit hierarchischer Struktur. Ob es sich bei \n\ndem Bussystem um ein solches mit Netz- oder Ringstruktur handelt, lässt Patentan-\n\nspruch 1 offen. Zwar wird im Ausführungsbeispiel nach Fig. 1 des Streitpatents ein \n\nAutomatisierungsgerät mit Netz- oder Sternstruktur dargestellt; Patentanspruch 1 ist \n\naber schon seinem Wortlaut nach nicht auf die Ausführung des Verfahrens in einer \n\nsolchen Struktur beschränkt; für eine über den Wortlaut hinausgehende Einschrän-\n\nkung finden sich auch in der Beschreibung keine Anhaltspunkte. Die im Streitpatent \n\nunter Schutz gestellte Lehre erfasst daher auch die Ausführung des Verfahrens in ei-\n\nner Ringstruktur. \n\n20 \n\nDer Angabe, dass die Informationsübertragung über ein \"serielles\" Bussystem \n\nerfolgt (Merkmal 1 c), entnimmt der Fachmann, dass die zu übertragenden Informati-\n\nonen (Befehle und Daten, Merkmal 2 a) einander auf der Datenleitung folgend über-\n\ntragen werden. Der gerichtliche Sachverständige hat in der mündlichen Verhandlung \n\ndie Beschränkung der Datenübertragung auf nur eine Datenleitung als für das seriel-\n\nle Bussystem typisch bezeichnet; weitere Leitungen kämen allenfalls für die Übertra-\n\ngung anderer Informationen in Betracht. Von dieser Vorstellung geht auch das Streit-\n\npatent aus, das nur eine Leitung zur Übertragung der Daten aufführt und den weite-\n\nren vorhandenen Leitungen andere Aufgaben zuweist. Ergänzend weist die Be-\n\nschreibung für den Fall, dass in der Zentraleinheit oder den Baugruppen zu übertra-\n\ngende Informationen parallel anliegen, auf die Notwendigkeit einer Formatwandlung \n\nparallel/seriell und umgekehrt hin und macht damit weiter deutlich, dass allein eine \n\nserielle Übertragung in Frage steht. Das Verfahren betrifft damit die Informations-\n\nübertragung in einem seriellen Bussystem, bei dem mehrere Teilnehmer ihre Nach-\n\nrichtentransportwünsche über ein gemeinsames Übertragungsmedium, die Datenlei-\n\ntung, seriell abwickeln können (Färber, Bussysteme, S. 86). \n\n21 \n\nDie bei dem patentierten Verfahren übertragenen Informationen bestehen aus \n\nDaten und Befehlen, wobei die Übertragung von Daten und Befehlen abwechselnd \n\nerfolgen soll (Merkmal 2). So werden Befehle, die sich an alle Baugruppen richten, \n\nvon solchen unterschieden, die sich nur an ausgewählte Baugruppen oder nur an ei-\n\nne Baugruppe richten (Beschreibung Absätze 0027 bis 0032). Daten und Befehle \n\nwerden gebildet aus Bitfolgen, deren Funktion durch eine Konvention festgelegt ist. \n\nBestimmte Bits entsprechen der Adresse, andere bestimmten auszuführenden Ope-\n\nrationen. Datensätze, die keine Befehle sind, enthalten Bits, die entweder die Adres-\n\nse des Datensatzes oder aber andere Informationen repräsentieren (Beschreibung \n\nAbs. 0062). \n\n22 \n\nNach der Lehre des Streitpatents werden auf der Datenleitung (Merkmals 1 c, \n\naa) keine Daten oder Signale übermittelt, die die umlaufenden Datensätze als Befeh-\n\nle zur Steuerung des Systems (im Sinne des Streitpatents) ausweisen oder den Takt \n\nfür das System vorgeben. Für diese sind vielmehr eine Taktleitung zur Vorgabe eines \n\ngemeinsamen Systemtakts (Merkmal 1 c, bb) und zur Übertragung von Steuersigna-\n\nlen (Merkmal 1 c, cc) mindestens eine Steuerleitung vorgesehen. \n\n23 \n\nNach der Lehre des Patentanspruchs 1 in der zuletzt verteidigten Fassung \n\nwird allein die Datenleitung stets durch die Baugruppen hindurchgeführt (Merkmal \n\n1 c, dd), woraus zu entnehmen ist, dass die Steuer- und Taktsignale an jeder Bau-\n\ngruppe parallel zur Datenleitung anliegen können. Demgegenüber ist die Datenlei-\n\ntung immer durch die Baugruppen hindurchgeführt, wobei diese allerdings nicht not-\n\nwendig in die Datenleitung eingebunden sein müssen, sondern auch übersprungen \n\nwerden können. Eine Ausführungsform der Erfindung mittels nicht durch die Bau-\n\ngruppen hindurchgeführter Steuer- und Taktleitungen ist in Fig. 4 des Streitpatents \n\ndargestellt. \n\n24 \n\nDazu, ob bei der abwechselnden Übertragung von Befehlen und Daten auf \n\nder Datenleitung der Übertragung eines Befehls immer die Übertragung von Daten \n\nfolgt und umgekehrt, verhält sich Patentanspruch 1 nicht. Der Übertragung eines Be-\n\nfehls kann also die Übertragung mehrerer Daten folgen und umgekehrt (Gutachten \n\nS. 11). \n\n25 \n\nDas Verfahren nach Patentanspruch 1 erfordert einen seriellen Bus mit einer \n\nbidirektionalen Datenleitung (Merkmal 1 c, aa). Darunter versteht das Streitpatent ei-\n\nne Leitung, mittels derer ein Busteilnehmer nicht nur eine Nachricht empfangen, son-\n\ndern über die er auch eine Nachricht senden kann (Beschreibung Sp. 2, Z. 56, bis \n\nSp. 3, Z. 3; vgl. Färber, aaO, S. 47). Das kann - wenn das Automatisierungsgerät ei-\n\nne netz- oder sternförmige Struktur aufweist - eine Datenleitung sein, auf der zu emp-\n\nfangende Daten in der einen Richtung umlaufen, zu sendende Daten in entgegen-\n\ngesetzter Richtung. Von einer solchen bidirektionalen Datenleitung geht das in Fig. 1 \n\ndes Streitpatents dargestellte Ausführungsbeispiel aus. Patentanspruch 1 ist jedoch \n\nnicht auf die Ausführung des Verfahrens mit einer bidirektionalen Datenleitung in die-\n\nsem Sinne beschränkt. Wie bereits oben angesprochen, wird von dem Anspruch er-\n\nfasst auch die Datenübertragung in einem System mit Ringstruktur, bei dem zu sen-\n\ndende Daten in gleicher Richtung wie zu empfangende Daten übertragen werden. In \n\nwelchem Sinne die Datenleitung bidirektional ausgestaltet sein soll und mit welchen \n\nMitteln jeweils das Senden und Empfangen in der einen oder anderen Richtung zu \n\nbewerkstelligen ist, ist dem Anwender bekannt, dem entsprechende Mittel zur Hand \n\nsind. Davon gehen auch die Parteien aus. \n\n26 \n\nDas patentgemäße Verfahren ist dadurch gekennzeichnet, dass die Daten \n\nnicht ständig durch alle Schieberegister hindurchgeleitet, sondern dass diese über-\n\nsprungen werden, wenn sie nicht für die jeweils dem konkreten Register zugeordnete \n\nPeripherieeinheit bestimmt sind. Um dies zu erreichen, sind etwa nach dem in Fig. 4 \n\ndargestellten Ausführungsbeispiel in der Busanschaltung zwei Datenpfade vorgese-\n\nhen, einer für Daten (mit der Überbrückung der Datenleitung 9 durch die Datenleitung \n\n28, alternativ dem Einschleifen von Registern 21 - 26) und einer für Befehle (mit der \n\nÜberbrückung der Datenleitung 9 durch die Datenleitung 29 und dem Ankoppeln des \n\nRegisters 27). Wird ein Befehl gesendet, wird die Datenleitung für Befehle mit ange-\n\nkoppeltem Schieberegister für Befehle verwendet (Fig. 4, Bezugszeichen 9, 20, 29, \n\n20, 9; 27). Werden Daten gesendet, wird je nachdem, ob die Daten für die entspre-\n\nchende Einheit bestimmt sind, ein Schieberegister für Daten eingeschleift (Fig. 4, Be-\n\nzugszeichen 9, 20, 21 - 26, 20, 9, Merkmal 5) oder die Datenleitung für Daten zur \n\nnächsten Busanschaltung durchgeschaltet (Fig. 4, Bezugszeichen 9, 20, 28, 20, 9; \n\nMerkmal 5 b). Die Ausführung dieser Schaltung im Einzelnen überlässt das Streitpa-\n\ntent dem Können des Anwenders. \n\n27 \n\nDie für die jeweilige Umschaltung erforderlichen Anweisungen werden der mit \n\nden Schieberegistern verbundenen Auswertelogik über mindestens eine neben der \n\nDatenleitung und der Taktleitung vorgesehene Steuerleitung übermittelt (Fig. 4, Be-\n\nzugszeichen 11, 12). Über diese wird der momentane Buszustand festgelegt. Je \n\nnach dem Zustand auf der Steuerleitung wird das System in den Ruhezustand ver-\n\nsetzt oder der Beginn einer Befehlsübertragung angezeigt. Dies kann dadurch ge-\n\nschehen, dass auf der Steuerleitung \"high\"- und \"low\"-Signale übertragen werden \n\n(Beschreibung Sp. 5, Z. 22 - 25; Fig. 4, Bezugszeichen 11, 12, 39) und diese in einer \n\nentsprechenden Logik ausgewertet werden. So zeigt etwa in einem Ausführungsbei-\n\nspiel das \"low\"-Signal an, dass auf der Datenleitung (Fig. 4, Bezugszeichen 9) Daten \n\nim Sinne des Streitpatents übertragen werden, die in ein Schieberegister für Daten \n\nzu übertragen oder durch Überbrückung der Datenleitung weiterzuleiten sind (Merk-\n\nmal 5; Beschreibung Sp. 5, Z. 26 - 29). Das \"high\"-Signal zeigt an, dass auf der Da-\n\ntenleitung (Fig. 4, Bezugszeichen 9) Befehle im Sinne des Streitpatents übertragen \n\nwerden, die in ein Schieberegister für Befehle zu übertragen und gleichzeitig durch \n\nÜberbrücken der Datenleitung an nachfolgende Baugruppen weiterzuleiten sind \n\n(Merkmal 4, Beschreibung Sp. 5, Z. 51 - 57). \n\n28 \n\nBei dieser Anordnung wird die Menge der auf der Datenleitung zu übertragen-\n\nden Informationen dadurch verringert, dass die Steuer- und Taktsignale den Busteil-\n\nnehmern über von der Datenleitung gesonderte Leitungen (Takt- und Steuerleitung) \n\nparallel zur Datenleitung übermittelt werden. Hiermit wird bereits ein schnellerer Um-\n\nlauf der auf der Datenleitung übermittelten Befehle und Daten ermöglicht. Für eine \n\nschnellere Übermittlung von Daten an die Baugruppen, für die die Daten bestimmt \n\nsind, wird weiter dadurch gesorgt, dass die Daten bei der Anordnung nach dem \n\nStreitpatent nicht durch alle Schieberegister für Daten, die in den Busanschaltungen \n\nder an das Bussystem angeschlossenen Baugruppen vorgesehen sind, hindurch-\n\ntransportiert werden müssen, sondern nur in die Schieberegister derjenigen Bau-\n\ngruppen gelangen, für die die jeweiligen Daten bestimmt sind. Eine schnellere Über-\n\ntragung der Informationen wird schließlich auch dadurch erreicht, dass Befehle nicht \n\nerst durch ein Schieberegister hindurchgeschoben werden müssen, bevor sie an \n\nnachfolgende Baugruppen weitergeleitet werden, sondern ein gleichzeitiges Weiter-\n\nleiten des Befehls sowie dessen Speicherung in einem Schieberegister der Busan-\n\nschaltung erfolgen. Durch alle Maßnahmen zusammen wird insgesamt eine schnelle-\n\nre Übertragung von Informationen im Gesamtsystem bewirkt, wobei die maßgebli-\n\nchen Verfahrensschritte in den und mittels der Busanschaltungen erfolgen. \n\n29 \n\nIII. Es kann dahinstehen, ob die im Streitpatent unter Schutz gestellte Lehre \n\nin der erteilten oder in der zuletzt verteidigten Fassung neu ist. Die Berufung der \n\nBeklagten erweist sich nämlich deshalb als unbegründet, weil die patentgemäße \n\nLehre dem Fachmann durch den Stand der Technik nahegelegt worden ist (Art. II \n\n§ 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG; Art. 138 Abs. 1, 56 EPÜ). Sie beschränkt sich mit der \n\nAuslagerung der Steuersignale und des Taktes aus der Datenleitung und einer Be-\n\nschränkung der Einleitung von Daten in jeweils nach Bedarf zugeschaltete Schiebe-\n\nregister, an denen nicht für die jeweilige Einheit bestimmte Informationen vorbeigelei-\n\ntet werden, auf die Kombination von im Stand der Technik als solcher bekannter \n\nMaßnahmen; diese Kombination war dem Fachmann aufgrund des Standes der \n\nTechnik und seines Fachwissens zum Prioritätszeitpunkt nahegelegt. \n\n30 \n\n1. Der gerichtliche Sachverständige hat in seinem Gutachten dargelegt und in \n\nder mündlichen Verhandlung näher erläutert, dass der Gegenstand des Streitpatents \n\nim Bereich des Zusammentreffens von Hardware in Form elektrischer Schaltkreise \n\nmit Software liegt, durch die die Hardware ihre Funktion erhält. Mit Entwicklungsauf-\n\ngaben in diesem Bereich werden seit geraumer Zeit in der Regel Diplom-Informatiker \n\nbetraut, die während ihres Studiums mit dem Aufbau und der Funktionsweise von \n\nBussystemen vertraut gemacht werden und daher nicht nur den schaltungstechni-\n\nschen Aufbau einschlägiger Bussysteme kennen, sondern auch mit der erforderli-\n\nchen Software vertraut sind. Ob dies für die Verhältnisse am Prioritätstag des Streit-\n\npatents bereits zutrifft, konnte nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt wer-\n\nden. Wie der gerichtliche Sachverständige dargelegt hat, wurden am Prioritätstag \n\ndes Streitpatents in der einschlägigen Industrie mit Entwicklungsaufgaben auf dem \n\nhier einschlägigen Gebiet typischerweise Ingenieure befasst, die ein Studium der \n\nElektrotechnik mit Schwerpunkt auf dem Gebiet der Digitaltechnik an einer Fach-\n\nhochschule oder einer Universität abgeschlossen hatten, in ihrem Studium auch auf \n\ndem Gebiet der Informationstechnik ausgebildet worden waren und denen sowohl \n\nBussysteme der hier einschlägigen Art in ihrem schaltungstechnischen Aufbau wie in \n\nihren Anforderungen an die erforderliche Software in Form sogenannter Protokollimp-\n\nlementierungen jedenfalls im Allgemeinen vertraut waren. Wie der gerichtliche Sach-\n\nverständige weiter dargelegt hat, wurde die Softwareentwicklung allerdings auch Dip-\n\nlom-Informatikern mit abgeschlossenem Studium an einer Fachhochschule oder Uni-\n\nversität mit dem Schwerpunkt im Bereich technischer Informatik übertragen. Fach-\n\nmann auf dem hier einschlägigen technischen Gebiet ist daher ein Elektroingenieur \n\nmit der genannten Qualifikation, der gegebenenfalls mit einem Diplom-Informatiker \n\nzusammenarbeitet oder einen solchen zu Rate zieht. \n\n31 \n\n2. Ein solcher Fachmann, der sich am Prioritätstag vor die Aufgabe gestellt \n\nsah, ein im dargelegten Sinne serielles Bussystem zu verbessern, insbesondere für \n\neine schnellere Übertragung der Informationen auf der Datenleitung zu sorgen, \n\nmusste schon aufgrund naheliegender Überlegungen erkennen, dass bei einem se-\n\nriellen Bussystem eine insgesamt schnellere Informationsübertragung erreicht wer-\n\nden kann, wenn Takt- und Steuersignale nicht auf der durch die Busanschaltungen \n\nhindurch geführten Datenleitung gesendet werden, sondern auf separaten Takt- \n\nund/oder Steuerleitungen, weil dadurch der Datenfluss auf der Datenleitung entlastet \n\nwird. Ihm war insbesondere bekannt, dass er einen schnelleren Datenfluss erreichen \n\nkann, indem er Datenleitungen, in die ein Schieberegister geschaltet ist, überbrückt, \n\nwenn das Einlesen von Daten in das Schieberegister nicht erforderlich ist, weil die \n\nDaten nicht an die mit der Busanschaltung angeschlossene Datenleitung adressiert \n\nsind. \n\n32 \n\nEin Hinweis darauf, wie eine solche Entlastung der Datenleitung von Steuer- \n\nund Taktsignalen zu bewerkstelligen ist und damit ein schnellerer Datenfluss auf der \n\nDatenleitung erreicht werden kann, ergab sich aus der deutschen Offenlegungs-\n\nschrift 36 03 751. Diese beschreibt ein Informationssystem mit serieller Nachrichten-\n\nübertragung über eine Datenleitung, bei dem es sich um eine Variante mit einer rein \n\nseriellen Übertragung von Telegrammen (Informationen im Sinne des Streitpatents) \n\nmittels einer Datenleitung (Fig. 1, Bezugszeichen 5) und der Übertragung sonstiger \n\nSignale (Steuer- und Taktsignale) mittels Steuer- und Taktleitungen handelt. Wäh-\n\nrend die Telegramme über die Datenleitung von einer Baugruppe zur nächsten über-\n\ntragen und mittels eines in jeder Busanschaltung einer Baugruppe geschalteten \n\nSchieberegisters zur Übertragung in die Baugruppe zur Verfügung gestellt und über \n\nSteckanschlüsse in die Baugruppe übertragen werden (Beschreibung S. 3, Z. 10 - \n\n13, S. 4 Z. 8 - 13), werden Takt- und Steuersignale den Baugruppen gesondert über \n\nzur Datenleitung parallele Steuerleitungen zugeführt. Eines dieser parallel zur Daten-\n\nleitung übertragenen Signale setzt den Bus auf einen definierten Ausgangszustand \n\n(CLEAR; Steuerleitung Fig. 1, Bezugszeichen 11), ein zweites schaltet die Funktion \n\ndes in den Schnittstellen vorhandenen Schieberegisters von \"seriell Schieben\" auf \n\n\"parallel Ausgeben\" an die der Schnittstelle angeschlossene Baugruppe um (LATCH; \n\nSteuerleitung Fig. 1, Bezugszeichen 13) und ein drittes führt eine Umschaltung zwi-\n\nschen Baugruppenkennung und parallelen Eingängen des Schieberegisters durch \n\n(IDENT; Beschreibung S. 4, Z. 20/21; S. 4, Z. 16; Fig. 1, Steuerleitung 14; Merkmal 3 \n\nteilweise). Über eine der Datenleitung parallele Taktleitung werden den Baugruppen \n\nund ihren Schieberegistern die zur Synchronisation erforderlichen Signale übermittelt \n\n(CLOCK; Beschreibung S. 4, Z. 16; Fig. 1, Bezugszeichen 12). Darin liegt für den \n\nFachmann, der sich um eine schnellere serielle Übertragung der Informationen auf \n\nder Datenleitung eines seriellen Bus bemüht, der Hinweis, die serielle Informations-\n\nübertragung auf der Datenleitung durch Entlastung der Übertragungsstrecke von \n\nSteuer- und Taktsignalen schneller zu machen, indem er den Baugruppen oder ihren \n\nAnschaltungen die Steuer- und Taktsignale über zur Datenleitung parallele Steuer- \n\nund/oder Taktleitungen zuführt und dadurch die Datenleitung der eigentlichen Infor-\n\nmationsübertragung (Daten und Befehle im Sinne des Streitpatents) vorbehält \n\n(Merkmalsgruppe 1). \n\n33 \n\nWie der gerichtliche Sachverständige in seinem Gutachten (S. 26, 30) darge-\n\nlegt und in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, ist von einem Entwickler mit \n\nder hier zugrunde zu legenden Qualifikation aufgrund dieses technischen Sachver-\n\nhalts ohne weiteres die Schlussfolgerung zu erwarten, dass die Adresscodes bei die-\n\nsem System die Funktion von Befehlen im Sinne des Streitpatents haben, indem sie \n\ndie Schnittstelle auf Empfang schalten und damit bewirken, dass eine Nachricht (Da-\n\nten im Sinne des Streitpatents) in das Schieberegister (Fig. 1, Bezugszeichen 15) \n\neingelesen wird. Bei der Unterteilung der auf der Datenleitung seriell übertragenen \n\nInformationen in Befehle und Daten und deren abwechselnder Übertragung (Merk-\n\nmal 2) handelt es sich mithin um eine einer im Sinne des oben definierten Durch-\n\nschnittsfachmanns qualifizierten Person geläufige Maßnahme, die er bei der seriellen \n\nÜbertragung von Informationen in einem Bussystem anhand seines Fachwissens er-\n\ngreift. Die Auffassung des gerichtlichen Sachverständigen wird durch die Schrift Fär-\n\nber, Bussysteme (aaO S. 28), gestützt. Danach sendet bei einem seriellen Bussys-\n\ntem der aktive Teilnehmer - beispielsweise die zentrale Rechnereinheit - die Ankün-\n\ndigung einer Übertragung; durch den Empfang und die Decodierung der seriellen Ad-\n\nressen werden die betreffenden Einheiten aktiviert und der für die nachfolgende \n\nNachricht erforderliche Datenpfad geschaltet. Bei der Unterteilung der auf der Daten-\n\nleitung seriell übertragenen Informationen in Befehle und Daten und deren abwech-\n\nselnder Übertragung (Merkmal 2) handelt es sich mithin um eine dem Fachmann ge-\n\nläufige Maßnahme, die er bei der seriellen Übertragung von Informationen in einem \n\nBussystem anhand seines Fachwissens ergreift, um die Busanschaltung auf den \n\nEmpfang von Daten einzustellen. Zur Speicherung des Befehls ein Schieberegister \n\n(Merkmal 4 b) vorzusehen, wenn die auf der Datenleitung dem Befehl unmittelbar \n\nnachfolgende Information eine andere sein kann als die für die angeschlossene Bau-\n\ngruppe bestimmte, ist eine von dem Durchschnittsfachmann wie selbstverständlich \n\nzu erwartende Maßnahme, die er mit den ihm zur Hand befindlichen schaltungstech-\n\nnischen Maßnahmen realisiert, damit unter den verschiedenen nachfolgenden Nach-\n\nrichten mit unterschiedlichen Adressen diejenigen erkannt werden können, die an die \n\nangeschlossene Baugruppe adressiert sind. \n\n34 \n\nMit diesen schaltungstechnischen Einzelheiten wurde zugleich die Erkenntnis \n\nvermittelt, Daten aus dem Schieberegister in die jeweilige periphere Einheit auszulei-\n\nten. Von daher bedurfte es nur eines einfachen, von dem angesprochenen Fach-\n\nmann ohne weiteres zu erwartenden Schrittes zu der Erkenntnis, dass sich eine wei-\n\ntere Steigerung der Geschwindigkeit erreichen ließ, wenn die im System durchgelei-\n\nteten Informationen nicht durch jede Einheit geschoben, sondern nur von dem jeweils \n\nangesprochenen angeschlossenen Teilnehmer empfangen, bei allen anderen aber \n\njeweils durch Überbrückung der Schieberegisterstruktur an nachfolgende Busan-\n\nschaltungen weitergeleitet werden. Einen solchen Schluss legte die den gleichen \n\ntechnischen Bereich betreffende deutsche Offenlegungsschrift 23 01 727 nahe. Die-\n\nse unterscheidet zwischen der zu übertragenden Nachricht (Information) und einer \n\nvorausgesandten Ankündigung der Nachricht. Auf der Datenschleife werden Rah-\n\nmenzeichen gesendet, die anzeigen, dass auf der Datenleitung kein Verkehr \n\nherrscht. Ferner werden als Datenstations-Bitadresskombination bezeichnete Daten-\n\nsätze (Adresscodes) und schließlich Nachrichten gesendet, wobei die Adresscodes \n\nden Nachrichten vorauslaufen (Beschreibung S. 5, Zeilen 3 - 13). Jede Schnittstelle \n\nkennt alle ihren Datenstationen zugeordneten Adresscodes (Beschreibung S. 5, \n\nZ. 18 - 20). Ein Decoder ermittelt, ob ein Adresscode der mit der Schnittstelle ange-\n\nschlossenen Datenstation entspricht (Beschreibung S. 6, Z. 16 - 27). Ein Signal \"R\" \n\nwird erzeugt, wenn Daten von der Schleife durch die zur Schnittstelle gehörende Da-\n\ntenstation empfangen werden sollen (Beschreibung S. 6, Z. 32 - 35), der Adresscode \n\nalso anzeigt, dass die nachfolgende Nachricht an die angeschlossene Datenstation \n\ngerichtet ist. Dadurch werden die Schnittstelle auf Empfangsbetrieb geschaltet (Be-\n\nschreibung S. 10, Z. 29 - 34) und die dem Adresscode nachfolgend gesendeten \n\nNachrichten von der Datenschleife (Fig. 1, Bezugszeichen 12) über das Schiebere-\n\ngister (Fig. 1, Bezugszeichen 15) und ein UND-Glied (Fig. 1, Bezugszeichen 31) der \n\nDatenstation (Fig. 1, Bezugszeichen 30) übermittelt. Da die Schnittstelle durch den \n\nAdresscode auf Empfang geschaltet und damit für die Übernahme der nachfolgen-\n\nden Nachricht aktiviert wird, entspricht der Adresscode im Sinne der Offenlegungs-\n\nschrift dem Befehl im Sinne des Streitpatents. Das Einschleifen eines Schieberegis-\n\nters für Daten in die Datenleitung (Aktivierung der Schnittstelle für den Datenemp-\n\nfang) oder deren Überbrückung für den Fall, dass die nachfolgende Information für \n\nandere Teilnehmer bestimmt ist (Merkmalsgruppe 5), ist daher in dieser Schrift vor-\n\nbeschrieben. \n\n35 \n\nWie die Erörterung mit dem gerichtlichen Sachverständigen ergeben hat, stellt \n\ndie Umschaltung der Schieberegisterstruktur einer Busanschaltung (Schalten unter-\n\nschiedlicher Datenpfade je nachdem, ob Daten in ein Schieberegister eingelesen \n\nwerden sollen oder nicht) ein zum allgemeinen Fachwissen gehörendes schaltungs-\n\ntechnisches Prinzip dar, das der Fachmann mit Schaltelementen löst, die ihm am \n\nPrioritätstag zur Hand waren (Auswertelogik und Multiplexer im Sinne des Streitpa-\n\ntents, Decoder mit angeschlossenen UND-Gliedern und Inverter nach der deutschen \n\nOffenlegungsschrift 23 01 727). Aus dem Umstand, dass die deutsche Offenlegungs-\n\nschrift zur Lösung des von dem Umschalten der Schieberegisterstruktur unabhängi-\n\ngen zusätzlichen Problems, wie ein Senden von Daten ohne unerwünschte Wartezei-\n\nten erreicht werden kann und wie mit an andere Schnittstellen adressierten Daten zu \n\nverfahren ist, die während des Sendens einlaufen und nicht sofort weitergeleitet wer-\n\nden können, besondere Maßnahmen vorschlägt, kann daher entgegen der Auffas-\n\nsung der Beklagten nicht hergeleitet werden, die für den Fall des bloßen Datenemp-\n\nfangs in der Schrift beschriebenen Umschaltung von einem durchgeschalteten Da-\n\ntenpfad auf einen anderen Datenpfad, in den ein Schieberegister zur Übertragung \n\nvon Daten an die zugehörige Peripherieeinheit geschaltet ist, habe entgegen der \n\nDarlegung des gerichtlichen Sachverständigen nicht zu den zur Verfügung stehen-\n\nden schaltungstechnischen Mitteln gehört, die am Prioritätstag zur Ausbildung der \n\nDatenübertragung in seriellen Bussystemen zur Verfügung standen. \n\n36 \n\nDas Fachwissen schließt auch das Wissen um einen bidirektionalen Betrieb \n\nder für die Informationsübertragung erforderlichen Datenleitungen in dem Sinne ein, \n\ndass ein Busteilnehmer von der Leitung Informationen nicht nur empfangen, sondern \n\nauch ein Signal an die Leitung anlegen kann. Diese Anforderungen an ein Bussys-\n\ntem waren am Prioritätstag bekannt, ergeben sich aus ihrem Zweck und gehörten \n\ndaher zum Grundwissen des einschlägig Tätigen. Das hat der gerichtliche Sachver-\n\nständige bestätigt und wird hinsichtlich des Erfordernisses einer Datenleitung, die bi-\n\ndirektional in dem genannten weiten Sinne ist, durch die Schrift Färber, aaO S. 47, \n\nbelegt. Mit welchen schaltungstechnischen Mitteln ein bidirektionaler Betrieb erreicht \n\nwerden kann, gehört zum zugrunde zu legenden Fachwissen. Dies wird durch die \n\ndeutsche Offenlegungsschrift 36 03 751 belegt, die bidirektionale Koppelpunkte als \n\nMittel hierfür anführt (Beschreibung S. 5, Z. 62) und Steckanschlüsse zur Informati-\n\nonsaus- und Übergabe sowie zur Übergabe von Kennungen beschreibt (Beschrei-\n\nbung S. 4, Z. 11 - 13, Fig. 1, Bezugszeichen 8, 9), aber auch durch das Streitpatent, \n\ndas die Ausbildung der erforderlichen Anschlüsse zum Übertragen von Informationen \n\nvon der Datenleitung zu den Baugruppen und umgekehrt sowie die Wahl der not-\n\nwendigen Einrichtungen, die das Senden von Daten in gleicher Richtung oder gegen \n\ndie Richtung der auf der Datenleitung umlaufenden Daten ermöglichen, dem Können \n\ndes Anwenders überlässt. Das Umschalten von Datenpfaden, in die Schieberegister \n\neingeschaltet sind, auf Datenpfade, mit denen Schieberegister überbrückt werden, \n\nwar danach ein geläufiges schaltungstechnisches Prinzip für Bussysteme, bei denen \n\ndie Teilnehmer nicht nur gesendete Daten empfangen, sondern selbst auch Daten \n\nsenden können. Die schaltungstechnischen Maßnahmen und Mittel, die hierzu erfor-\n\nderlich waren, hatte der Durchschnittsfachmann ebenso zur Hand wie die Mittel zur \n\nRealisierung eines bidirektionalen Betriebs einer Datenleitung. \n\n37 \n\n3. Allerdings enthält weder die deutsche Offenlegungsschrift 23 01 727 noch \n\ndie deutsche Offenlegungsschrift 36 03 751 einen Hinweis, in den Busanschaltungen \n\nnicht nur eine durch Umschalten der Schieberegisterstruktur überbrückbare Leitung \n\nfür Daten vorzusehen, sondern die Datenleitung für Befehle und das zur Speicherung \n\nvon Befehlen notwendige Schieberegister so auszubilden, dass die Befehle darstel-\n\nlenden Daten immer gleichzeitig (\"stets\") in das Schieberegister eingelesen und an \n\nnachfolgende Baugruppen weitergeleitet werden. Mit der dort offenbarten Lösung \n\nwird zwar erreicht, dass die Befehle darstellenden Daten immer gleichzeitig gespei-\n\nchert und weitergeleitet werden, was zur Beschleunigung des seriellen Datentrans-\n\nfers beiträgt und zusammen mit dem Merkmal 5 sowie der Übertragung der Steuer- \n\nund Taktsignale nicht über die Datenleitung, sondern über Steuer- und Taktleitungen \n\neine insgesamt schnellere Datenübertragung im Gesamtsystem herbeiführt. Das \n\nStreitpatent benennt und beansprucht jedoch nicht die Art und Weise, wie ein Schie-\n\nberegister nach Merkmal 4 an eine Datenleitung schaltungstechnisch so anzukop-\n\npeln ist, dass Daten sowohl in das Schieberegister eingelesen als auch (gleichzeitig) \n\nweitergeleitet werden, sondern überlässt dies dem Können des Fachmanns. \n\n38 \n\nMerkmal 4 fügt sich damit ebenso wie die sonstigen Merkmalsgruppen für sich \n\nund in Kombination miteinander in diejenigen Maßnahmen ein, die dem Fachmann \n\nzur Hand sind und die er ergreift, wenn bei einer gegebenen Datenstruktur (Daten, \n\nBefehle, Steuer- und Taktsignale) schaltungstechnische Maßnahmen zur Beschleu-\n\nnigung des Datentransfers auf der Datenleitung durch deren Entlastung von Takt- \n\nund Steuerzeichen durch Wahl einer Zwischenform von voll-paralleler und rein-\n\nserieller Datenübertragung wählt und zur Beschleunigung der Datenübertragung \n\nSchieberegisterumschaltungen vorsieht, die in bekannter Weise den Baugruppen nur \n\nan sie adressierte Informationen zuführt, alle anderen Informationen jedoch auf einer \n\ndurchgeschalteten Datenleitung an nachfolgende Busteilnehmer weiterleitet. Die be-\n\nschleunigte Weiterleitung von Befehlen (Adresscodes) mittels eines nicht in die Da-\n\ntenleitung geschalteten, sondern an sie nur angekoppelten Schieberegisters, bein-\n\nhaltete daher lediglich eine ergänzende Abstimmung des Zugriffs derjenigen Teil-\n\nnehmer auf Daten, die für sie bestimmt sind, und eine Optimierung der Beschleuni-\n\ngung bekannter Schieberegisterumschaltungen auf die Struktur der umlaufenden Da-\n\nten und Signale. Die Kombination einer Schieberegisterumschaltung für Daten \n\n(Merkmal 5) mit einer Schieberegisterankopplung nach Merkmal 4 stellt daher eine \n\nAbstimmung und Optimierung des Systems nach Maßgabe der Struktur umlaufender \n\nDaten, Befehle sowie Takt- und Steuersignalen dar, die der Fachmann mit schal-\n\ntungstechnischen Mitteln bewältigt, die er zur Hand hat oder die er aufgrund ihm ge-\n\nläufiger Anwendungen derartiger Schieberegisterumschaltungen im Rahmen der ge-\n\nbotenen Abstimmung und Optimierung des Gesamtsystems und der immer gebote-\n\nnen Beschleunigung des Gesamtsystems auffinden kann und vornimmt. \n\n39 \n\nDas patentierte Verfahren kann daher insgesamt nicht als auf erfinderischer \n\nTätigkeit beruhend gewertet werden, sondern hält sich im Rahmen der vom Fach-\n\nmann mit Hilfe seines Fachwissen und der ihm zur Verfügung stehenden Mittel auf-\n\nfindbaren naheliegenden Weiterentwicklung des Stands der Technik (Art. 56 EPÜ). \n\n40 \n\nIV. Patentanspruch 1 in der mit dem Hilfsantrag verteidigten Fassung weist im \n\nMerkmal 5 a die zusätzliche Angabe auf, dass das Einschleifen der Register für Da-\n\nten in die Datenleitung zur Übertragung von Daten zu oder von der jeweiligen Bau-\n\ngruppe erfolgt. Damit kommt lediglich zum Ausdruck, dass die angeschlossenen \n\nBaugruppen nicht nur Daten empfangen, sondern auch senden können, das System \n\nalso bidirektional in dem bereits dargelegten Sinne betrieben werden kann. Deshalb \n\ngilt für den Hilfsantrag das zum Hauptantrag bereits Ausgeführte. \n\n41 \n\nV. Patentanspruch 10 in seiner mit dem Haupt- wie dem Hilfsantrag verteidig-\n\nten Fassung benennt schaltungstechnische Maßnahmen, die, wie bereits dargelegt, \n\ndem Fachmann bei den erforderlichen Abstimmungs- und Optimierungsarbeiten an \n\neinem seriellen Bussystem der vorliegenden Art aus seinem Fachwissen bekannt \n\nwaren und im Stand der Technik entsprechend verwendet wurden, so dass die Vor-\n\nrichtung aus den zur fehlenden Patentfähigkeit des Verfahrens dargelegten Gründen \n\nnicht als auf erfinderischer Tätigkeit beruhend gewertet werden kann (Art. 56 EPÜ). \n\n42 \n\nVI. Die auf Patentanspruch 1 in den verteidigten Fassungen rückbezogenen \n\nPatentansprüche 2 bis 9 sowie die auf Patentanspruch 10 in den verteidigten Fas-\n\nsungen rückbezogenen Patentansprüche 11 bis 29 lassen einen eigenen erfinderi-\n\nschen Gehalt nicht erkennen, ein solcher ist auch nicht geltend gemacht. Das Streit-\n\npatent kann auch insoweit keinen Bestand haben. \n\n43 \n\nVII. Die Berufung ist daher mit der Kostenfolge aus § 121 Abs. 2, § 97 ZPO \n\nzurückzuweisen. \n\nMelullis \n\nScharen \n\n Keukenschrijver \n\nAsendorf \n\n Gröning \n\nVorinstanz: \n\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 23.01.2002 - 2 Ni 1/01 (EU) -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ZR__79-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-03/x-zr-79-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ZR__79-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ZR__79-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-03/x-zr-79-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ZR__79-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:37:40.024420+00:00"}}