{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ZR__69-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2006-11-07","aktenzeichen":"X ZR 69/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nX ZR 69/02 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n7. November 2006 \n\nin der Patentnichtigkeitssache \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2006 \n\ndurch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die \n\nRichterin Mühlens und die Richter Asendorf und Dr. Kirchhoff \n\nbeschlossen: \n\nDie Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Die Beklagte war Inhaberin des unter anderem mit Wirkung für die \n\nBundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 145 677 (Streit-\n\npatents), das am 20. November 1984 unter Inanspruchnahme der Priorität einer \n\nitalienischen Patentanmeldung vom 22. November 1983 angemeldet worden \n\nist. Es betrifft einen \"improved teletext receiver\" und umfasst fünf Patentansprü-\n\nche. Patentanspruch 1 lautet in der Verfahrenssprache Englisch: \n\n\"Television signal receiver, comprising a teletext type decoding cir-\n\ncuit (4), capable of receiving, selecting, processing and reproducing \n\na plurality of text pages, each one selectable by the user among all \n\nreceivable pages, by sending to the decoding circuit (4), by means \n\nof control keys located circuit (3), by means of control keys located \n\non a relevant control device (11), in particular represented by a re-\n\nmote control device, a corresponding sequence of data specifying \n\nthe selected page, said receiver comprising a data processor circuit \n\n(13), coupled to said decoding circuit (3), to said control device (11) \n\nand to a memory device (register 13 a), said data processor circuit \n\n(13) being provided for memorizing in said memory device (regis-\n\nter 13 a) the sequence of data specifying the selected page, and for \n\nmodifying it in response to the depression of a special one of said \n\ncontrol keys, so that the modified sequence specifies a defined dif-\n\nferent page other than the selected one, characterized in that the \n\nsaid special key is respectively an increment (+) or decrement (-) \n\nkey and that said data processor circuit (13), as a consequence of \n\nthe depressing of said special key, recalls said memorized se-\n\nquence from said memory device (register 13 a) and respectively \n\nincrements or decrements it, then memorizes it again and sends it \n\nto said decoding circuit (4).\" \n\n2 \n\nMit ihrer Klage hat die Klägerin beantragt, das Streitpatent im Umfang \n\nseines Patentanspruchs 1 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepu-\n\nblik Deutschland für nichtig zu erklären. Sie hat geltend gemacht, die Lehre des \n\nStreitpatents sei nicht neu und beruhe jedenfalls nicht auf erfinderischer Tätig-\n\nkeit. \n\n3 \n\n4 \n\nDie Beklagte hat das Streitpatent verteidigt, hilfsweise mit der Maßgabe, \n\ndass Patentanspruch 1 eine geänderte Fassung erhält. \n\nDas Bundespatentgericht hat das Streitpatent in dem beantragten Um-\n\nfang für nichtig erklärt. \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nMit ihrer Berufung hat die Beklagte weiterhin die Klageabweisung ange-\n\nstrebt und das Streitpatent hilfsweise in der Fassung eines geänderten Patent-\n\nanspruchs 1 verteidigt. \n\nNachdem die Laufzeit des Patents beendet ist, hat die Klägerin den \n\nRechtsstreit für in der Hauptsache erledigt erklärt. Die Beklagte hat der Erledi-\n\ngungserklärung nicht widersprochen. \n\nAls gerichtlicher Sachverständiger hat Prof. Dr.-Ing. U. E. K. , \n\n , \n\nein \n\nschriftliches \n\nGutachten erstattet. \n\nII. Der Senat hat nunmehr über die Kosten des Rechtsstreits nach § 91 a \n\nZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billi-\n\ngem Ermessen zu entscheiden. Hierauf ist die Beklagte durch Verfügung des \n\nVorsitzenden vom 18. September 2006 hingewiesen worden. Die Kosten sind \n\ndanach der Beklagten aufzuerlegen, weil bis zum Eintritt des erledigenden Er-\n\neignisses nach dem maßgeblichen Sach- und Streitstand davon auszugehen \n\nist, dass die Nichtigkeitsklage Erfolg gehabt hätte. \n\n9 \n\n1. Das Streitpatent betrifft einen Fernsehsignalempfänger mit einer Tele-\n\ntext-Decodierungsschaltung. Die Beschreibung des Streitpatents weist einlei-\n\ntend darauf hin, dass Teletextsysteme, wie sie zur Zeit der Anmeldung des \n\nStreitpatents bekannt und zum Teil in der Erprobungsphase waren, dazu konzi-\n\npiert seien, aktuelle Informationen zu übermitteln. Die Anzahl der für den Be-\n\nnutzer verfügbaren Teletextseiten betrage einige Hundert, gruppiert nach Inhalt \n\n(z.B. letzte Nachrichten S. 110-125; Sport S. 150-162; Politik S. 210-222; Spiele \n\nS. 315-345), wobei auf der ersten Seite sich ein Inhaltsverzeichnis mit den kor-\n\nrespondierenden Seitennummern befinde. Zum Empfang des Videotextes ent-\n\nhalte ein Farbfernsehempfänger einen Videotext-Decoder. \n\n10 \n\nNach der Patentbeschreibung war es bei Verwendung der im Stand der \n\nTechnik bekannten Decoder für den Benutzer erforderlich, jedes Mal, wenn er \n\neine ausgewählte Seite sehen wollte, aufeinander folgend drei numerische Tas-\n\nten zu drücken, um die dreistellige Zahl einer gewünschten Seite zu bilden. \n\nWollte er die folgende Seite sehen, war er erneut gezwungen, eine solche drei-\n\nstellige Zahl zu bilden. \n\n11 \n\nAllerdings sei, so die Streitpatentschrift, das Verfahren nach der europäi-\n\nschen Patentschrift 0 037 077 vorteilhaft. Bei diesem werde die Wartezeit bei \n\nder Auswahl von Teletextseiten dadurch verkürzt, dass bestimmte weitere In-\n\nformationen zum Auffinden einer Seite in dem Informationssystem hinzugefügt \n\nwürden. In dem Empfänger würden neben den anzuzeigenden Seiten auch die \n\nbenachbarten Seiten gespeichert. Aus dem Artikel: Grundig, Technische Infor-\n\nmationen, Band 27, Nr. 4/5 1980, S. 171-196 \"Videotext und Bildschirmtext\" sei \n\nebenfalls ein Fernsehsignalempfänger bekannt mit einer Art Teletextdecodier-\n\nschaltung, bei der eine Datenfolge in einem internen Register gespeichert wer-\n\nden könne. Durch Steuerungstasten, die auf einer Fernbedienung angeordnet \n\nseien, könne der Benutzer eine die ausgewählte Textseite spezifizierende Da-\n\ntenfolge senden und gelange dadurch zu dieser Textseite. Eine besondere Be-\n\ndienungstaste erlaube es dem Benutzer, die gespeicherte Folge zu modifizie-\n\nren, um eine andere Seite als die gewählte zu bestimmen. \n\n12 \n\nDie Streitpatentschrift bezeichnet es als Aufgabe der Erfindung, einen \n\nEmpfänger mit einem Teletextsignaldecoder anzugeben, der die beschriebenen \n\nNachteile nicht aufweise. \n\n13 \n\nPatentanspruch 1 beschreibt dazu einen Fernsehsignalempfänger \n\n 1. mit einer Teletextdecodierschaltung (4) zum Empfang, zur \n\nAuswahl, Aufbereitung und Wiedergabe einer Vielzahl von \n\nTextseiten; \n\n 2. \n\njede einzelne Textseite ist vom Benutzer aus allen empfang-\n\nbaren Seiten mittels Funktionstasten, die auf einer entspre-\n\nchenden Bedienungseinrichtung (11), insbesondere einem \n\nFernbedienungsgeber, angeordnet sind, durch Senden einer \n\nkorrespondierenden Folge von Daten, die die ausgewählte \n\nSeite spezifizieren, an die Decodierschaltung (4) wählbar; \n\n 3. der Empfänger weist eine Datenverarbeitungsschaltung (13) \n\nauf; \n\n 4. die Datenverarbeitungsschaltung (13) ist mit der Decodier-\n\nschaltung (4), der Bedienungseinrichtung (11) und einer Spei-\n\nchereinrichtung (Register 13 a) gekoppelt; \n\n 5. die Datenverarbeitungsschaltung (13) ist zum Speichern der \n\nFolge der die gewählte Seite spezifizierenden Daten in der \n\nSpeichereinrichtung (Register 13 a) und deren Modifizierung \n\nals Antwort auf das Drücken einer speziellen Taste der Funk-\n\ntionstasten vorgesehen und zwar so, dass die modifizierte \n\nFolge eine bestimmte Seite spezifiziert, die von der gewählten \n\nverschieden ist; \n\n 6. die spezielle Taste ist eine entsprechende Inkrement (+)- oder \n\nDekrement (-)-Taste; \n\n 7. die Datenverarbeitungsschaltung (13) ruft als Folge der Betä-\n\ntigung der speziellen Taste die gespeicherte Folge der Daten \n\naus der Speichereinrichtung (Register 13 a) auf, \n\n 8. \n\ninkrementiert oder dekrementiert die gespeicherte Folge ent-\n\nsprechend, \n\n 9. speichert die inkrementierte oder dekrementierte Folge wieder \n\nund \n\n10. gibt sie an die Decodierschaltung (4) aus. \n\n14 \n\nDamit beschreibt Patentanspruch 1 einen Fernsehempfänger mit einge-\n\nbautem Videotextdecoder, bei dem der Nutzer aus einer Vielzahl von Seiten \n\neine gewünschte Textseite durch Eingabe der entsprechenden Textseitennum-\n\nmer mittels Tasten auf einem Fernbedienungsgeber wählen kann, die auf dem \n\nBildschirm dargestellt wird. Dabei enthält die deutsche Übersetzung des Pa-\n\ntentanspruchs 1 insofern einen Fehler, als dort von den empfangenen Seiten \n\ndie Rede ist. Im englischen Text heißt es dagegen \"receivable pages\", was in \n\ndeutscher Übersetzung \"empfangbare Seiten\" bedeutet und damit die Seiten \n\nbezeichnet, die empfangen werden können. Der Fernsehempfänger weist eine \n\nmikroprozessorgesteuerte Schaltung auf, die Steuerfunktionen beim Videotext-\n\nempfang ausführen kann und mit der Decodierschaltung, der Bedienungsein-\n\nrichtung und der Speicherung gekoppelt ist. Die Datenverarbeitungsschaltung \n\nspeichert die Datenfolge, die Betätigung einer speziellen Taste ermöglicht die \n\nVeränderung der gespeicherten Datenfolge, wobei die modifizierte Datenfolge \n\neine andere Textseite kennzeichnet. Die spezielle Taste ist eine entsprechende \n\nInkrement- oder Dekrement-Taste; die Merkmale 7. bis 10. der obigen Merk-\n\nmalsgliederung geben an, in welchen Schritten die Inkrementierung und De-\n\nkrementierung erfolgen soll. Insgesamt beschreibt die Lehre des Streitpatents \n\ndamit einen Fernsehsignalempfänger, bei dem vom Nutzer eine andere als die \n\nauf dem Bildschirm dargestellte Videotextseite gewählt werden kann, indem die \n\nSeitennummer der gezeigten Seite durch Betätigung einer auf dem Fernbedie-\n\nnungsgeber angeordneten speziellen Taste inkrementiert und durch Betätigen \n\neiner anderen speziellen Taste dekrementiert werden kann. \n\n15 \n\n2. Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand spricht alles dafür, \n\ndass sich dieser Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents für den \n\nFachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergab. \n\n16 \n\nFachleute, die auf dem Gebiet des Streitpatents zum Zeitpunkt der Pa-\n\ntentanmeldungen Neuerungen entwickelten, waren, wie der gerichtliche Sach-\n\nverständige überzeugend dargestellt und die Beklagte auch nicht in Zweifel ge-\n\nzogen hat, in der Regel Fachhochschulingenieure oder Hochschulingenieure \n\nder Fachrichtung Elektrotechnik mit Schwerpunkt Nachrichtentechnik oder \n\nElektronik. Diese verfügten über mehrjährige Berufserfahrung, z.B. praktische \n\nErfahrung als Entwickler in einer spezialisierten Fachgruppe. \n\n17 \n\nSolchen Fachleute waren, wovon auch die Patentbeschreibung ausgeht \n\nund was die Beklagte nicht in Zweifel zieht, Fernsehsignalempfänger bekannt, \n\ndie die Merkmale 1. bis 4. der Merkmalsgliederung aufwiesen. Ein solches Ge-\n\nrät beschreibt beispielsweise auch die Bedienungsanleitung des Ge-\n\nräts 26 \n\n(K 10). \n\nAuf \n\nSeite 7 \n\ndieser \n\nBedie- \n\nnungsanleitung wird ausgeführt, wie die Videotextinformationen genutzt werden \n\nkönnen. Danach ist zunächst mit den Zifferntasten 1 bis 9 und 0 der gewünsch-\n\nte Fernsehsender zu wählen. Wird die mit dem Videotextsymbol gekennzeich-\n\nnete Taste auf dem Fernbedienungsgeber gedrückt, erscheint auf dem Bild-\n\nschirm die Inhaltsangabe des Videotextes. In der Bedienungsanleitung wird wei-\n\nter geschildert, dass der Nutzer die einzelnen Videotextseiten durch sequenziel-\n\nle Eingabe der drei Ziffern der Seitennummer über die Funktionstaste des \n\nFernbedienungsgebers auswählen kann. Dabei erscheint die gewählte Seiten-\n\nnummer direkt auf dem Bildschirm. Der Seitenzähler zeigt die Seitennummern \n\nder aktuell empfangenen, aber nicht dargestellten Seite an und läuft so lange \n\ndurch, bis die gewählte Seite empfangen worden ist. Weiter heißt es in der Be-\n\ndienungsanleitung: \"Wenn eine Seite auf dem Bildschirm steht, und Sie wollen \n\ndie nächste Seite lesen, brauchen Sie nicht die Seitennummer zu wählen, son-\n\ndern können die Taste +1 kurz drücken. Zur Wahl der vorhergehenden Seite die \n\nTaste -1 kurz drücken.\" \n\n18 \n\nDamit handelt es sich bei dem Gerät, das die Bedienungsanleitung \n\n(K 10) beschreibt, um einen Fernsehempfänger mit eingebautem Video-\n\ntextdecoder, der zum Empfang, zur Auswahl, zur Aufbereitung und Wiedergabe \n\neiner Vielzahl von Teletextseiten geeignet ist (Merkmal 1.). Jede Textseite kann \n\nvom Nutzer durch Eingabe der Videotextseitennummer mittels Funktionstasten \n\nauf einem Fernbedienungsgeber ausgewählt werden (Merkmal 2.). Die Seiten-\n\nnummer der aktuell ausgewählten Seite kann durch Betätigen einer speziellen \n\nTaste der Funktionstasten modifiziert werden (Merkmal 5.). Die spezielle Taste \n\nist eine Inkrement-Taste und eine Dekrement-Taste auf dem Fernbedienungs-\n\ngeber (Merkmal 6.). Für den Fachmann ergibt sich aus dieser Bedienungsanlei-\n\ntung weiter, dass eine Datenverarbeitungsschaltung vorhanden sein muss \n\n(Merkmal 3.) und dass diese, um die Modifizierung der Seitennummern durch \n\nInkrementieren bzw. Dekrementieren durchführen zu können, mit dem Video-\n\ntextdecoder, dem Fernbedienungsgeber und einem Speicherregister gekoppelt \n\nsein muss (Merkmal 4.). Außerdem versteht es sich für den Fachmann von \n\nselbst, dass die modifizierte Seitennummer dem Videotextdecoder zugeleitet \n\nwerden muss (Merkmal 10.). Der Entgegenhaltung K 10 entnimmt der Fach-\n\nmann mithin alle Merkmale der Streitpatentschrift, ausgenommen die Merkma-\n\nle 7. bis 9. \n\n19 \n\nDer gerichtliche Sachverständige hat ausgeführt, dass Fachleuten auf \n\ndem Gebiet der Elektrotechnik aufgrund ihres Fachwissens sowohl die Verfah-\n\nrensschritte zum Inkrementieren und Dekrementieren bekannt waren, als auch \n\ndie dazu geeigneten elektronischen Baugruppen und die Art und Weise, wie \n\ndiese zusammengeschaltet werden müssen. Da aus der K 10 die Idee bekannt \n\nwar, zur Bedienungsvereinfachung eine spezielle Taste zu verwenden, mit der \n\nder Nutzer durch Inkrementieren oder Dekrementieren der aktuellen Seiten-\n\nnummer einfacher zur nächsten oder vorangegangenen Videotextseite gelan-\n\ngen konnte als durch Eingabe von drei Ziffern, standen für die Realisierung \n\nmehrere geläufige Ausführungsformen zu Gebote. Die Auswahl einer von die-\n\nsen stellt eine erfinderische Tätigkeit nicht dar. \n\n20 \n\nDas Gerät wurde, wie sich aus der datierten Veröffentlichung \"Funk-\n\nschau\" Heft 17/1983, S. 28 (K 9) ergibt, auf der Internationalen Funkausstellung \n\nvom 2. bis 11. September 1983 vorgestellt und seit diesem Zeitpunkt in der \n\nBundesrepublik Deutschland verkauft. Danach spricht alles für die Vorveröffent-\n\nlichung der Bedienungsanleitung. \n\n21 \n\n3. Auch mit dem Hilfsantrag hätte die Verteidigung gegen die Nichtig-\n\nkeitsklage keinen Erfolg gehabt. Die Änderung besteht ausschließlich in der \n\nErgänzung, dass die gewählte Videotextseite angezeigt werden soll. Auch dies \n\nist bereits in der Bedienungsanleitung (K 10) beschrieben. Wie der gerichtliche \n\nSachverständige überzeugend dargestellt hat, befindet sich die Seitennummer \n\nin jedem Fall in einem Speicher und wird, wenn eine Videotextseite gewählt ist, \n\nauch angezeigt. Dies gilt auch bei der Wahl einer neuen Seite durch Inkremen-\n\ntieren oder Dekrementieren. Damit beruht Patentanspruch 1 auch in dieser \n\nFassung nicht auf erfinderischer Tätigkeit. \n\nMelullis \n\nKeukenschrijver \n\nMühlens \n\nAsendorf \n\n Kirchhoff \n\nVorinstanz: \n\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 06.02.2002 - 4 Ni 44/00 (EU) -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ZR__69-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-07/x-zr-69-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ZR__69-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ZR__69-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-07/x-zr-69-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ZR__69-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:08:21.634644+00:00"}}