{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ZR__49-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2006-09-12","aktenzeichen":"X ZR 49/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nX ZR 49/02 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n12. September 2006 \nWermes \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin der Patentnichtigkeitssache \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 12. September 2006 durch die Richter Scharen, \n\nKeukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck \n\nund Asendorf \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Berufung gegen das Urteil des 3. Senats (Nichtigkeitssenats) \n\ndes Bundespatentgerichts vom 18. Dezember 2001 wird auf Kosten \n\nder Beklagten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Beklagte war Inhaberin des am 25. August 1986 angemeldeten, in-\n\nzwischen infolge Ablaufs der Höchstschutzdauer erloschenen, im Beschwerde-\n\nverfahren vom Bundespatentgericht erteilten und von ihm im Einspruchsbe-\n\nschwerdeverfahren aufrechterhaltenen deutschen Patents 36 28 763 (Streitpa-\n\ntents), das eine Vorrichtung in Haushaltsbacköfen zur Auflage von Gargutträ-\n\ngern betrifft und 7 Patentansprüche umfasst. Die angegriffenen Patentansprü-\n\nche 1, 2, 3 und 6 lauten wie folgt: \n\n\"1. Vorrichtung in Haushalts-Backöfen zur Auflage von Gargutträ-\ngern, wie Back- und Bratbleche sowie Grillroste, wobei die in \nverschiedenen Ebenen in der Backofenmuffel lagerbaren Gar-\ngutträger unter Verwendung von Führungselementen aus der \nBackofenmuffel in eine im wesentlichen vor dieser liegende Po-\nsition herausziehbar sind, dadurch gekennzeichnet, daß aus der \nBackofenmuffel herausnehmbare Teleskopauszüge (7, 27) an \nsenkrecht an den Seitenwandungen (1, 21) der Backofenmuffel \n(2, 22) angeordneten Tragschienen (3, 23) befestigt sind, daß \ndie beweglichen Schienen (9, 29) auf den ortsfesten Schienen \n(6, 26) der Teleskopauszüge (7, 27) über käfiggelagerte Kugeln \n(16’) geführt sind, daß die beweglichen Schienen (9, 29) und die \nortsfesten Schienen (6, 26) gegeneinander wirkende Auszugs-\nbegrenzungs-Vorrichtungen aufweisen und daß die bewegli-\nchen Schienen (9, 29) der Teleskopauszüge (7, 27) im Auflage-\nbereich für die frei auflegbaren Gargutträger (12, 14) mit diesen \nzusammenwirkende Auszugsbegrenzungen (10, 11, 16, 30, 31) \naufweisen. \n\n 2. Vorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die \nTragschienen (3, 23) an den Seitenwandungen (1, 21) der \nBackofenmuffel (2, 22) lösbar befestigt sind. \n\n 3. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 1 oder 2, dadurch ge-\nkennzeichnet, daß zwischen den Tragschienen (3, 23) und den \nSeitenwandungen (1, 21) der Backofenmuffel (2, 22) katalyti-\nsche Schutzwände (4, 24) herausnehmbar angeordnet sind. \n\n 6. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch ge-\nkennzeichnet, daß die der Backofentür der Backofenmuffel (2, \n22) zugewandten Enden der beweglichen Teleskopauszugs-\nschienen (9, 29) Auflaufflächen aufweisen, über die die beweg-\nlichen Teleskopauszugsschienen (9, 29) beim Schließen der \nBackofentür in den Backofenraum einschiebbar sind.\" \n\n2 \n\nDie Klägerin hat geltend gemacht, dass der Gegenstand der angegriffe-\n\nnen Patentansprüche des Streitpatents gegenüber dem Stand der Technik, wie \n\nihn u.a. die Unterlagen des deutschen Gebrauchsmusters 75 07 245 (D1), die \n\nbritische Patentschrift 776 123 (D6), die US-Patentschriften 3 059 634 (D8), \n\n3 706 302 (D21) und 3 731 039 (D2), die Veröffentlichung der europäischen \n\nPatentanmeldung 91 666 (D12) sowie der Hettich-Katalog ’85 (D14) bildeten, \n\nnicht schutzfähig sei, und sich weiter auf die Nichtigkeitsgründe, dass das Pa-\n\ntent die Erfindung nicht so offenbare, dass ein Fachmann sie ausführen könne, \n\nund dass das Patent über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen \n\nhinausgehe, berufen. Sie hat beantragt, das Streitpatent im Umfang seiner Pa-\n\ntentansprüche 1, 2 und 3 sowie seines Patentanspruchs 6, soweit dieser auf \n\neinen der Patentansprüche 1 bis 3 rückbezogen ist, für nichtig zu erklären. Das \n\nBundespatentgericht hat das Streitpatent in dem beantragten Umfang für nich-\n\ntig erklärt. \n\n3 \n\nHiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die das Streitpatent \n\nin erster Linie mit der Maßgabe verteidigt, dass in Patentanspruch 1 nach dem \n\nWort \"herausnehmbare\" die Worte \"jeweils paarweise in einer Ebene getrennt \n\nvoneinander angeordnete\" eingefügt werden, und die weiteren angegriffenen \n\nPatentansprüche auf Patentanspruch 1 in dieser Fassung zurückbezogen wer-\n\nden. Hilfsweise verteidigt sie Patentanspruch 1 mit dieser Änderung und den \n\nweiteren Maßgaben, dass im Eingang an die Stelle von \"Gargutträgern, wie \n\nBack- und Bratbleche\" die Formulierung \"Gargutträgern in Form von Back- und \n\nBratbleche(n)\" tritt und am Ende des Patentanspruchs folgende Worte angefügt \n\nwerden: \"wobei die Tragschienen (3, 23) an den Seitenwandungen (1, 21) der \n\nBackofenmuffel lösbar befestigt sind und die ortsfesten Schienen (26) der Tele-\n\nskopauszüge (27) mit den Tragschienen (23) eine im wesentlichen formstabile \n\nEinheit bilden\"; hierauf sollen sich unter Wegfall von Patentanspruch 2 die Pa-\n\ntentansprüche 3 und 6, letzterer soweit angegriffen, zurückbeziehen. Die Klä-\n\ngerin tritt dem Rechtsmittel entgegen, auch soweit es die hilfsweise verteidigte \n\nFassung des Streitpatents betrifft. Sie hat sich im Berufungsverfahren zusätz-\n\nlich auf die Unterlagen der deutschen Gebrauchsmuster 79 32 277 (D24) und \n\n83 07 357 (D25) berufen. \n\n4 \n\nIm Auftrag des Senats hat Universitätsprofessor Dr.-Ing. E. G. W. \n\n ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der mündli- \n\nchen Verhandlung erläutert und ergänzt hat. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n5 \n\n6 \n\nDie zulässige Berufung der Beklagten bleibt ohne Erfolg. \n\nI. Die Nichtigkeitsklage ist auch nach Ablauf der Schutzdauer des Streit-\n\npatents weiterhin zulässig, weil die von der Beklagten in dem Verfahren \n\n4 O 41/00 vor dem Landgericht Düsseldorf als Patentverletzerin in Anspruch \n\ngenommene Klägerin ein Rechtsschutzbedürfnis an der Nichtigerklärung des \n\nStreitpatents \n\nim angegriffenen Umfang hat (st. Rspr.; vgl. Sen.Urt. v. \n\n19.05.2005 - X ZR 188/01, GRUR 2005, 749 - Aufzeichnungsträger; v. \n\n15.11.2005 - X ZR 17/02, GRUR 2006, 316 - Koksofentür). \n\n7 \n\nII. Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent im angegriffenen Um-\n\nfang im Ergebnis zu Recht für nichtig erklärt, weil sein Gegenstand gegenüber \n\ndem Stand der Technik nicht patentfähig ist (§§ 22 Abs. 1, 21 Abs. 1 Nr. 1 \n\nPatG). Das gilt auch für die nunmehr in erster Linie verteidigte Fassung des \n\nPatentanspruchs 1, in dem die Beklagte zulässigerweise ein zumindest in den \n\nZeichnungen als zur Erfindung gehörend offenbartes Merkmal eingefügt hat. \n\n8 \n\n1. Das Streitpatent betrifft eine Vorrichtung in Haushaltsbacköfen zur \n\nAuflage von Gargutträgern wie Back- und Bratblechen sowie Grillrosten. Die \n\nBeschreibung des Streitpatents führt dazu aus, in Haushaltsbacköfen seien die \n\nGargutträger meist flachrandig ausgebildet und über ihre flachen Ränder in \n\nschlitzartigen Führungskanälen der Seitenwandungen des Backofens geführt. \n\nAnstelle dieser Kanäle seien auch an den Seitenwandungen angebrachte win-\n\nkelförmige Auflageschienen oder Ausbuchtungen der Seitenwandungen be-\n\nkannt, auf denen die aus dem Backrohr nach vorne herausziehbaren Gargut-\n\nträger auflegbar seien. Um einen ganzflächigen Zugriff zu diesen Flächen oder \n\nRosten zu ermöglichen, müssten sie herausgezogen und anderweitig abgestellt \n\nwerden. Es sei auch bekannt, die Gargutträger mit dem eine Backwagentür \n\ntragenden Backwagen nach vorne herauszuziehen. Da hier sämtliche Gargut-\n\nträger an der Innenseite der Tür eingehängt seien und mit dieser herausgezo-\n\ngen würden, sei nur der oberste Gargutträger frei zugänglich, der Zugang zu \n\nden darunterliegenden Trägern sei nur durch Wegnahme der oberen Träger \n\nmöglich. Es sei weiter bekannt, Gargutträger selbst mit einem Teleskopauszug \n\nauszustatten, wodurch einzelne Gargutträger aus dem Backofenraum heraus-\n\ngezogen werden, aber dennoch an den Wandungen der Backofenmuffel in die-\n\nser Stellung gelagert werden könnten (Beschr. Sp. 1 Z. 6-38). \n\n9 \n\n2. Das Streitpatent bezeichnet es als Aufgabe der Erfindung, eine Back-\n\nofenmuffel dahingehend auszugestalten, dass durch einfache Maßnahmen üb-\n\nliche Gargutträger aus dem Backofenraum herausgezogen vor diesem gehal-\n\nten werden können (Beschr. Sp. 1 Z. 39-43). Durch das Streitpatent soll damit \n\nnicht gelehrt werden, wie eine bisher nicht verwirklichte Funktionalität (Heraus-\n\nziehen und Halten vor dem Backofen) verwirklicht werden kann, sondern diese \n\n(als bekannt vorausgesetzte) Funktionalität soll durch einfache Maßnahmen \n\nund unter Verwendung üblicher Gargutträger erreicht werden. \n\n10 \n\n3. Hierzu lehrt das Streitpatent nach seinem Patentanspruch 1 in seiner \n\nin erster Linie verteidigten Fassung eine Vorrichtung in Haushaltsbacköfen zur \n\nAuflage von Gargutträgern, die folgende Teile aufweist: \n\n(1) \n\n(1.1) \n\n(2) \n\n(2.1) \n\n(2.2) \n\n(2.3) \n\n(2.4) \n\nTragschienen, \n\ndie senkrecht an den Seitenwandungen der Backofen-\n\nmuffel angeordnet sind, \n\nTeleskopauszüge, \n\ndie Führungselemente zum Herausziehen der Gargut-\n\nträger bilden, \n\nan den Tragschienen befestigt, \n\naus der Backofenmuffel herausnehmbar \n\nund jeweils paarweise in einer Ebene getrennt vonein-\n\nander angeordnet sind, \n\n(2.5) \n\nund bewegliche und ortsfeste Schienen \n\n(2.5.1) \n\nmit gegeneinander wirkenden Auszugsbegrenzungen \n\naufweisen, \n\n(2.5.2) \n\nund die beweglichen Schienen \n\n(2.5.2.1) \n\nauf den ortsfesten Schienen geführt sind \n\n(2.5.2.1.1) über käfiggelagerte Kugeln, und \n\n(2.5.2.2) \n\nim Auflagebereich für die Gargutträger mit diesen zu-\n\n(3) \n\n(3.1) \n\n(3.2) \n\nsammenwirkende Auszugsbegrenzungen aufweisen, \n\nund so beschaffen sind, dass die Gargutträger \n\nfrei auflegbar sowie \n\n in verschiedenen Ebenen in der Backofenmuffel lager-\n\nbar und \n\n(3.3) \n\naus der Backofenmuffel in eine im wesentlichen vor \n\ndieser liegende Position herausziehbar sind. \n\n11 \n\n4. Unter der Backofenmuffel im Sinn des Streitpatents ist dabei der \n\nOfeninnenraum zu verstehen, der nach außen isoliert und an der Vorderseite \n\nüber eine Tür zugänglich ist, die als im allgemeinen an der vorderen unteren \n\nKante angeschlagene Klapptür oder in Form eines einschieb- und herauszieh-\n\nbaren Ausziehwagens ausgebildet sein kann. Die Einschübe (Gargutträger, \n\nnämlich Back- oder Bratbleche, Gitterroste o.ä.) werden herkömmlich entweder \n\nin Nuten der beiden seitlichen Muffelwände oder, und zwar insbesondere dann, \n\nwenn eine Halterung in den Nuten aus konstruktiven Gründen - etwa weil noch \n\neine katalytische Reinigungsschicht eingebracht werden soll - nicht in Betracht \n\nkommt, in Gestellen gehalten, die üblicherweise einen teleskopartigen Aus-\n\nziehmechanismus (Auszüge, ähnlich wie bei einer Schublade) aufweisen, der \n\nin der Ofenmuffel befestigt ist. Dieser Mechanismus ermöglicht es, die Ein-\n\nschübe relativ zur Muffel zu bewegen, d.h. einzuschieben oder herauszuzie-\n\nhen. Das Streitpatent beschränkt sich in seiner noch verteidigten Fassung auf \n\neine Lösung, bei der ein Auszugspaar in einer Ebene getrennt voneinander \n\nangeordnet ist, also im Normalfall im Bereich der beiden Seitenwände je ein \n\nAuszug befestigt ist. Diese Auszüge werden bei der Ausführung nach dem \n\nStreitpatent im Betrieb durch den aufgelegten Gargutträger gekoppelt, sind \n\naber sonst, etwa zu Reinigungs- oder Montagezwecken, einzeln und unabhän-\n\ngig voneinander betätigbar und herausnehmbar, während der Stand der Tech-\n\nnik im wesentlichen eine Kopplung durch fest eingebaute, übergreifende Ele-\n\nmente aufweist (vgl. etwa die Schlittenlösung in den Unterlagen des deutschen \n\nGebrauchsmusters 75 07 245). Bei den Auszügen trägt ein Auszug den Gar-\n\ngutträger selbst; er besitzt ein ortsfestes und (mindestens) ein bewegliches \n\nElement. Ein Vorauszug kann dabei wahlweise vorgesehen werden. Tragele-\n\nmente stellen Verbindungsglieder zwischen Auszug und Backofenmuffel dar \n\n(vgl. das schriftliche Gutachten Prof. W. S. 3 und S. 5). Ob und wieweit das \n\nSystem in Differenzialbauweise aus verschiedenen Einzelteilen oder in Integ-\n\nralbauweise hergestellt wird, richtet sich nach dem in Kauf genommenen Auf-\n\nwand bei der Fertigung, beim Transport, bei Verpackung, Lagerung und Hand-\n\nhabung; die Integralbauweise führt dabei in der Regel zu geringeren Kosten, \n\ndie Differenzialbauweise zu höherer Servicefreundlichkeit, leichterer Wartung \n\nund Reparatur (schriftliches Gutachten Prof. W. S. 5). Dabei sind auch Zwi- \n\nschenformen möglich. \n\n12 \n\n5. Eine Schrägansicht einer erfindungsgemäßen Backofenmuffel mit \n\neingesetzten Teleskopauszügen und einem auf diese aufgelegten Gargutträger \n\n(Backblech) zeigt Figur 2 des Streitpatents: \n\n13 \n\nDabei bezeichnen die Bezugszeichen 1 die Seitenwandungen der Back-\n\nofenmuffel, 2 die Backofenmuffel, 3 eine der Tragschienen, 4 herausnehmbare \n\nkatalytische Schutzwände, die erst in Patentanspruch 3 genannt sind, 5 Aus-\n\nsparungen in den Tragschienen, 7 Teleskopauszüge (deren ortsfeste Schiene \n\n6 und deren bewegliche Schiene 9 in Figur 2 nicht bezeichnet sind), 10 rück-\n\nwärtige Anschläge und 11 Hemmanschläge, 12 das Backblech mit Ausschnit-\n\nten 13, die mit den Hemmanschlägen 11 zusammenwirken (Beschreibung \n\nSp. 2 Z. 41-58). \n\n14 \n\n15 \n\nIII. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents ist auch in \n\nseiner verteidigten Fassung neu (§ 3 Abs. 1 PatG). Hierüber besteht kein Streit. \n\nIV. Mit dem sachkundig besetzten Bundespatentgericht kommt auch der \n\nSenat zu dem Ergebnis, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des \n\nStreitpatents in seiner verteidigten Fassung sich für den Fachmann, einen er-\n\nfahrenen, an einer Fachhochschule ausgebildeten Diplomingenieur der Fach-\n\nrichtung Maschinenbau, zum Anmeldezeitpunkt in naheliegender Weise aus \n\ndem Stand der Technik ergab und daher nicht auf erfinderischer Tätigkeit be-\n\nruht (§ 4 PatG). Dies ist auch unter dem Gesichtspunkt nicht anders zu sehen, \n\ndass sich die im Streitpatent geschützte Lehre, wie die Berufung geltend \n\nmacht, am Markt durchgesetzt hat. Sie war dem Fachmann am Anmeldetag \n\nnämlich aus den Unterlagen des deutschen Gebrauchsmusters 75 07 245 (D1; \n\nDe Dietrich) unter Heranziehung seines Fachwissens nahegelegt. \n\n16 \n\n1. Das Gebrauchsmuster beschreibt eine herausziehbare Unterlage für \n\nHerd- und Einbaubacköfen, die sich aus einem in horizontalen Nuten in den \n\nSeitenwänden des Backofens einschiebbaren Tragrost und einem auf Schnur-\n\nrollen geführten ausziehbaren Schlittengestell, das auf dem Tragrost ver-\n\nschiebbar ist, zusammensetzt. Das Schlittengestell dient als Auflage für Back-\n\nroste und Backbleche, d.h. für Gargutträger im Sinn des Streitpatents. Tragrost \n\nund Schlittengestell bilden einen zweiseitig geführten Teleskopauszug. In Aus-\n\nsehen und Gestaltung unterscheidet er sich zwar deutlich von den beiden Tele-\n\nskopauszügen, die in den Figuren des Streitpatents gezeigt sind und eine be-\n\nvorzugte Ausführung der dort unter Schutz gestellten Lehre darstellen. Auf \n\nGrund der Erörterung mit dem gerichtlichen Sachverständigen hat der Senat \n\njedoch keine Zweifel, dass der Fachmann, der sich zum Anmeldezeitpunkt des \n\nStreitpatents mit dem Gebrauchsmuster im Hinblick auf mögliche Verbesserun-\n\ngen beschäftigte, auch diese bekannte Schlittenführung als Teleskopauszüge \n\nerkannte. Denn hiernach sind dem Fachmann solche technischen Einrichtun-\n\ngen in mannigfaltiger Form bekannt, für die letztlich nur die Festlegung von \n\nmindestens zwei Elementen zueinander kennzeichnend ist, die allein eine Re-\n\nlativbewegung dieser Teile zueinander in Längsrichtung zulässt. Damit sind bei \n\nder Vorrichtung nach dem Gebrauchsmuster die Merkmale (2: Teleskopauszü-\n\nge, die insbesondere im Möbelbereich gängige Elemente waren, aber auch in \n\nBacköfen bereits eingesetzt wurden), (2.1), (2.3), (2.5), (2.5.1), (2.5.2), \n\n(2.5.2.1), (3), (3.2; vgl. die Mehrzahl von Einschubnuten in der Beschreibung \n\ndes Gebrauchsmusters Seite 1 2. Absatz und Seite 2 2. Absatz sowie die Dar-\n\nstellung der Nuten in der zugehörigen Figur) und (3.3; das Herausziehen in ei-\n\nne Lage im Wesentlichen vor der Muffel sieht der Senat dabei mit dem gericht-\n\nlichen Sachverständigen nicht als eine exakte Positionsbestimmung an) ohne \n\nweiteres verwirklicht. Hierüber besteht nach der mündlichen Verhandlung auch \n\nkein Streit mehr. Nicht verwirklicht sind dagegen die Merkmalsgruppe (1) mit \n\ndem aus dieser abzuleitenden Merkmal (2.2) und die Merkmale (2.4) und \n\n(2.5.2.1.1), während die Merkmale (2.5.2.2) und (3.1) einer näheren Betrach-\n\ntung bedürfen (unten 3., 4.). \n\n17 \n\n2. Die beiden beim Gebrauchsmuster nicht verwirklichten Merkmals-\n\ngruppen, nämlich das Vorhandensein von Tragschienen zur Befestigung der \n\nTeleskopauszüge (Merkmalsgruppe (1) und Merkmal (2.2)) und die Führung \n\nüber käfiggelagerte Kugeln (Merkmal 2.5.2.1.1) stellen dabei Änderungen (und, \n\nwie unterstellt werden kann, auch deutliche Verbesserungen) gegenüber der \n\naus den Unterlagen des Gebrauchsmusters bekannten Lösung dar, die zwar \n\njeweils erhebliche Vorteile mit sich bringen mögen, zur Verwirklichung des Ziels \n\ndes Streitpatents, einen weitgehenden Auszug und damit eine gute Zugäng-\n\nlichkeit des Backofeninnenraums mit dem Gargutträger mit einfachen Mitteln \n\nund herkömmlichen Gargutträgern zu erreichen, jedoch nichts beitragen. \n\n18 \n\na) Die Befestigung von jedenfalls teleskopartigen Vorrichtungen an senk-\n\nrechten Tragschienen war eine dem Fachmann auf dem hier interessierenden \n\nGebiet der Technik geläufige Maßnahme. Die Gargutträger müssen in der \n\nOfenmuffel gelagert werden. Hierfür bieten sich - wie es im Streitpatent auch \n\nangegeben ist - in gleicher Weise wie Schlitze in den Wandungen auch dort \n\nangebrachte Haltevorrichtungen an. Letztere sind sogar vorteilhaft, wenn auch \n\nkatalytische Schutzwände eingebaut werden sollen. Obwohl das Gebrauchs-\n\nmuster derartiges nicht beschreibt oder zeigt, war es deshalb allenfalls eine \n\nhandwerkliche Maßnahme, die dort beanspruchte Teleskopvorrichtung an Hal-\n\nterungen der Merkmale 1 und 1.1 seitlich zu lagern. Ergänzend kann etwa auf \n\ndie Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung 91 666 (D12; Zanussi) \n\nverwiesen werden, in der diese Maßnahme bereits gezeigt ist. \n\n19 \n\nb) Vorstehendes gilt entsprechend für die Führung von Teleskopschie-\n\nnen über käfiggelagerte Kugeln. Wie bereits erwähnt, waren dem Fachmann für \n\ndie Gestaltung von Teleskopauszügen mehrere Möglichkeiten bekannt. Hierzu \n\ngehörten insbesondere solche, die käfiggelagerte Kugeln zur Führung der Te-\n\nleskopelemente einsetzen. Deren Verwendung war auch in Öfen bekannt, wie \n\nsich aus der im Jahr 1957 veröffentlichten britischen Patentschrift 776 123 (D6; \n\nGeneral Motors; vgl. insbes. Fig. 8) ergibt, ganz abgesehen davon, dass Kugel-\n\nlager bei der Führung von Schubladen in Möbeln eingesetzt wurden (vgl. die \n\nUnterlagen der deutschen Gebrauchsmuster 79 32 277 und 83 07 357 (Schäfer \n\nGmbH; D24, D25)). Darauf, dass sich beim Einsatz in Backöfen hinsichtlich der \n\nMaterial- und der Schmiermittelwahl besondere thermische Anforderungen stel-\n\nlen, weisen bereits die Beschreibung des Gebrauchsmusters 75 07 245 (D1; \n\nS. 3 letzter Absatz) und der europäischen Patentanmeldung 91 666 (D12; S. 3 \n\nZ. 36-38) hin. Diese Anforderungen stellten für den Fachmann kein Hindernis \n\ndar, auf die bekannten käfiggelagerten Kugeln zurückzugreifen. Dem entspricht \n\nes, dass sich auch das Streitpatent insoweit näherer Erläuterungen enthält. \n\nDemnach ist auch im Vorsehen dieses Merkmals eine erfinderische Leistung \n\nnicht begründet. \n\n20 \n\n3. Merkmal (3.1) gibt an, dass die Gargutträger frei auflegbar sind. Dies \n\nsoll nach dem gerichtlichen Sachverständigen bedeuten (vgl. schriftliches Gut-\n\nachten S. 78 f.), dass zum Auflegen des Gargutträgers (Backblech usw.) kein \n\nWerkzeug benötigt wird, dass der Gargutträger von einer Person und sowohl in \n\nder Ofenmuffel als auch bei herausgezogenen Auszügen auf seine Auflageflä-\n\nche aufgelegt werden kann und dass der Gargutträger mit der Auflagefläche \n\nlediglich eine form- oder reibschlüssige, jederzeit ohne Einsatz von Werkzeug \n\nlösbare Verbindung eingehen darf. Folgt man dem, war das Merkmal bereits \n\naus den Unterlagen des deutschen Gebrauchsmusters 75 07 245 (Verbindung \n\nin Form einer jederzeit lösbaren Fixierung über die beiden Bolzen 10) bekannt. \n\nWieweit der Gargutträger hierbei fixiert wird, hängt davon ab, wie dieser selbst \n\nausgestaltet wird. Greift der Bolzen in ein Langloch, so bleibt der Gargutträger \n\nüber die Länge des Langlochs verschiebbar, greift er in ein dem Bolzendurch-\n\nmesser entsprechendes Loch, ist der Gargutträger allerdings fixiert. Es bedarf \n\naber keiner Erörterung, ob - wie der Sachverständige es nachdrücklich vertre-\n\nten hat - auch eine derartige Festlegung des Gargutträgers noch der Lehre des \n\nStreitpatents (insbesondere Merkmal 2.5.2.2) entspricht, weil das Gebrauchs-\n\nmuster jedenfalls bei der entsprechenden Ausgestaltung des Gargutträgers mit \n\neinem Langloch die Möglichkeit schafft, den Gargutträger begrenzt auszuzie-\n\nhen, und die dadurch geschaffene Auflagemöglichkeit mithin der nach dem \n\nStreitpatent entspricht. Damit ist aber auch die \"freie\" Auflegbarkeit bereits \n\nnach dem Gebrauchsmuster verwirklicht. \n\n21 \n\n4. Das mit der eingeschränkten Verteidigung neu hinzugekommene \n\nMerkmal (2.4) grenzt das Streitpatent insbesondere von der Schlittenlösung \n\ndes Gebrauchsmusters, aber auch von der Lösung nach der Veröffentlichung \n\nder europäischen Patentanmeldung 91 666 (D12) ab, denn bei diesen sind der \n\nrechte und der linke Teleskopauszug körperlich verbunden. Auch deren ge-\n\ntrennte Anordnung stand dem Fachmann jedoch als Alternative zur Verfügung. \n\nDurch das Auflegen des Gargutträgers werden beim Streitpatent die Bewegun-\n\ngen des linken und des rechten Teleskopauszugs miteinander synchronisiert \n\n(vgl. schriftliches Gutachten Prof. W. S. 84). Dies ist auch erforderlich, weil \n\nnur hierdurch der ungestörte Transport des Garguts in die Ofenmuffel oder aus \n\ndieser heraus gewährleistet wird. Liefen die beiden Teleskopauszüge mit un-\n\nterschiedlichen Geschwindigkeiten, so müsste es nahezu unvermeidlich zu \n\nSchwierigkeiten beim Garguttransport, etwa durch Verkantungen des Gargut-\n\nträgers, kommen. Angesichts der Qualifikation des maßgeblichen Fachmanns \n\ngeht der Senat gestützt auf die dies bestätigenden Ausführungen des gerichtli-\n\nchen Sachverständigen davon aus, dass dem Fachmann die dem zugrunde \n\nliegende Notwendigkeit der Synchronisierung geläufig war und für diesen den \n\nGrund dafür bildete, dass bei dem Gebrauchsmuster eine besondere durch die \n\nBackofenmuffel reichende Verbindung vorgesehen war. Ebenso erkennbar war \n\naber, dass diese insbesondere im Hinblick auf Montage- und Reinigungszwe-\n\ncke störte. Angesichts der bereits erwähnten Gestaltungsmöglichkeiten, die \n\ndem Fachmann beim Teleskopauszug zur Verfügung standen, lag es dann \n\naber nahe, auf die feste Verbindung zu verzichten und dem ohnehin aufzule-\n\ngenden, üblicherweise von Seitenwand zu Seitenwand reichenden Gargutträ-\n\nger die Synchronisationsfunktion zu übertragen. Wird die beim Einschieben und \n\nAusziehen erforderliche Kopplung durch den Gargutträger hergestellt, entfällt \n\njede Notwendigkeit einer Verbindung durch konstruktive Maßnahmen. Deren \n\nWeglassen stellt daher, auch in Zusammenschau mit den übrigen Merkmalen \n\ndes verteidigten Patentanspruchs 1, soweit diese geboten ist, keine erfinderi-\n\nsche Leistung dar. \n\n22 \n\nV. Der nunmehr auf den eingeschränkt verteidigten Patentanspruch 1 \n\nrückbezogene Patentanspruch 2 kennzeichnet die Befestigung der Tragschie-\n\nnen an den Seitenwandungen der Backofenmuffel als lösbar. Das ist eine na-\n\nhezu zwangsläufige Folge der differenzialen Bauweise und kann schon von \n\ndaher eine erfinderische Leistung nicht begründen. Zudem war die Lösbarkeit \n\nals solche bekannt; sie ist bereits in verschiedenen Vorveröffentlichungen be-\n\nschrieben, so in der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung \n\n91 666 (D12) und in der US-Patentschrift 3 706 302 (D21; vgl. die dortige Fi-\n\ngur 4: brackets 50, 52). Auch deren Kombination in den Merkmalen des Pa-\n\ntentanspruchs 1 lag für den Fachmann nahe. \n\n23 \n\nVI. Ein eigenständiger erfinderischer Gehalt der Patentansprüche 3 und \n\n6 in Rückbeziehung auf Patentanspruch 1 in seiner verteidigten Fassung ist \n\nweder geltend gemacht noch sonst für den Senat erkennbar. \n\n24 \n\nVII. Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag beschränkt zunächst die Gargut-\n\nträger von den beispielshaft genannten Back- und Bratblechen auf diese, was \n\nsich bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht zugunsten der Be-\n\nklagten auswirkt. Weiter übernimmt er die lösbare Befestigung der Tragschie-\n\nnen aus Patentanspruch 2 (hierzu unter V.) und fügt aus der Beschreibung das \n\nweitere Merkmal ein, dass die ortsfesten Schienen der Teleskopauszüge mit \n\nden Tragschienen eine im wesentlichen formstabile Einheit bilden. Diese kon-\n\nstruktive Ausgestaltung ergibt sich indessen unmittelbar daraus, dass sich der \n\nFachmann für eine stärker integrierte Bauweise entscheidet; sie kann weder \n\nallein noch in Verbindung mit anderen Merkmalen eine erfinderische Leistung \n\nbegründen. Entsprechendes gilt für die hilfsweise verteidigten Patentansprü-\n\nche 3 und 6. \n\n25 \n\nVIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG, § 97 ZPO. \n\nScharen \n\nKeukenschrijver \n\nMühlens \n\n Meier-Beck \n\n Asendorf \n\nVorinstanz: \n\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 18.12.2001 - 3 Ni 26/00 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ZR__49-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-12/x-zr-49-02","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ZR__49-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ZR__49-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-12/x-zr-49-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ZR__49-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:56:00.245004+00:00"}}