{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ZR__30-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2005-07-05","aktenzeichen":"X ZR 30/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 5. Juli 2005 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Einkaufswagen II EPÜ Art. 138 Abs. 1 Buchst. c; IntPatÜG Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 Zur Beantwortung der Frage, ob der Gegenstand der Patentansprüche in der erteilten Fassung des Patents über den Inhalt der Anmeldung hinausgeht und deshalb der Nichtigkeitsgrund des Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG i.V.m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. c EPÜ vorliegt, ist die durch die Patentansprüche defi- nierte Lehre mit dem gesamten Offenbarungsgehalt der Patentanmeldung zu vergleichen. Entscheidend ist, ob die ursprüngliche Offenbarung in ihrer Ge- samtheit das in den erteilten Patentansprüchen niedergelegte Schutzbegehren umfaßt. Den mit der Anmeldung ursprünglich formulierten Patentansprüchen kommt im Rahmen des Erteilungsverfahrens keine eine weitergehende Offen- barung in der Beschreibung einschränkende Bedeutung zu.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nX ZR 30/02 \n\nURTEIL \n\nin der Patentnichtigkeitssache \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \n\nnein \n\nVerkündet am: \n5. Juli 2005 \nWermes \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nEinkaufswagen II \n\nEPÜ Art. 138 Abs. 1 Buchst. c; IntPatÜG Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 \n\nZur Beantwortung der Frage, ob der Gegenstand der Patentansprüche in der \nerteilten Fassung des Patents über den Inhalt der Anmeldung hinausgeht und \ndeshalb der Nichtigkeitsgrund des Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG i.V.m. \nArt. 138 Abs. 1 Buchst. c EPÜ vorliegt, ist die durch die Patentansprüche defi-\nnierte Lehre mit dem gesamten Offenbarungsgehalt der Patentanmeldung zu \nvergleichen. Entscheidend ist, ob die ursprüngliche Offenbarung in ihrer Ge-\nsamtheit das in den erteilten Patentansprüchen niedergelegte Schutzbegehren \numfaßt. Den mit der Anmeldung ursprünglich formulierten Patentansprüchen \nkommt im Rahmen des Erteilungsverfahrens keine eine weitergehende Offen-\nbarung in der Beschreibung einschränkende Bedeutung zu. \n\nBGH, Urt. v. 5. Juli 2005 - X ZR 30/02 - Bundespatentgericht \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 5. Juli 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den \n\nRichter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-\n\nBeck und Asendorf \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Berufung der Klägerin wird das am 28. November 2001 ver-\n\nkündete Urteil des 4. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespa-\n\ntentgerichts abgeändert. \n\nDas europäische Patent 0 199 274 wird mit Wirkung für das Ho-\n\nheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt. \n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Beklagte ist eingetragene Inhaberin des unter anderem mit Wirkung \n\nfür das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen \n\nPatents 0 199 274 (Streitpatents), das unter Inanspruchnahme der Priorität der \n\ndeutschen Offenlegungsschrift 35 15 069 vom 26. April 1985 angemeldet wor-\n\nden ist. \n\nEs betrifft einen \"Transportwagen\" und umfaßt sechs Patentansprüche. \n\nPatentanspruch 1 lautet in der Verfahrenssprache Deutsch: \n\n\"Transportwagen, der in einen gleichgearteten Transportwagen \n\neinschiebbar und mit einer zur Aufnahme von Ware vorgesehenen \n\nEinrichtung ausgestattet ist, wobei in seinem Griffbereich ein mit \n\neiner Kopplungseinrichtung versehenes Münzschloß angeordnet \n\nist, das auf Pfandbasis ein gegenseitiges An- und Abkoppeln von \n\nTransportwagen mit oder ohne Inanspruchnahme einer Sammel-\n\nstelle erlaubt, \n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , \n\ndaß das Münzschloß im Bereich eines der beiden Grifftragarme \n\nangeordnet ist und sich sowohl am Grifftragarm als auch am Griff \n\nabstützt.\" \n\nWegen der Patentansprüche 2 bis 6 wird auf die Streitpatentschrift ver-\n\nwiesen. \n\nDie Klägerin macht mit ihrer Klage geltend, der Gegenstand des Streit-\n\npatents gehe über den Inhalt der Anmeldung hinaus und sei deshalb für nichtig \n\nzu erklären. \n\nDas Bundespatentgericht hat die Klage abgewiesen. \n\nHiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihr Klage-\n\nziel weiterverfolgt. Die Beklagte tritt der Berufung entgegen. \n\nAls gerichtlicher Sachverständiger hat Prof. Dr.-Ing. H. \n\n ein schriftliches Gutachten erstellt, das er in der mündlichen \n\nVerhandlung erläutert und ergänzt hat. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie zulässige Berufung ist begründet. Der geltend gemachte Nichtig-\n\nkeitsgrund, der Gegenstand des Streitpatents gehe über den Inhalt der Anmel-\n\ndung hinaus (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. c EPÜ, \n\nArt. 123 Abs. 2 EPÜ), liegt vor. \n\n1. Das Streitpatent betrifft einen Transportwagen, wie er beispielsweise \n\nals Einkaufswagen in Supermärkten zum Einsatz kommt, wo er von Kunden auf \n\nPfandbasis benutzt werden kann. Mehrere solcher Wagen können ineinander-\n\ngeschoben und aneinandergekoppelt werden. Die Koppelungseinrichtung ist im \n\nGriffbereich des Wagens angeordnet und weist ein Münzschloß auf, in das die \n\nPfandmünze eingesteckt werden kann. Damit betätigt der Kunde - meistens \n\nunter Verwendung einer Kette - eine Steckverbindung zum nächsten Wagen \n\nund kann einen Wagen von den übrigen trennen. \n\nDie Lehre des Streitpatents befaßt sich mit der Anordnung des Münz-\n\nschlosses an einer geeigneten Stelle des Wagens. \n\nDie Streitpatentschrift geht davon aus, daß es bei Wagensammel- und \n\nAusleihsystemen durch die den Einkaufswagen eigentümliche Form nicht ein-\n\nfach sei, die Münzschlösser an geeigneten Stellen anzubringen, nämlich so, \n\ndaß sowohl das Ineinanderschieben als auch die bequeme Handhabung des \n\nEinkaufswagens erhalten bleibe (Sp. 1 Z. 26-31). \n\nBei der Lösung nach der deutschen Offenlegungsschrift 25 54 916 be-\n\nstehe die Schwierigkeit darin, daß das Münzschloß wegen seiner Größe teil-\n\nweise in den Ladebereich des Korbs rage, so daß beim Beladen von der Griff-\n\nseite des Einkaufswagens aus die Ware immer um das Münzschloß herum be-\n\nwegt werden müsse (Sp. 1 Z. 31-39). Die in der deutschen Offenlegungsschrift \n\n29 00 367 und dem deutschen Gebrauchsmuster 81 21 677 beschriebenen \n\nMünzschlösser seien kleiner und ließen sich am Griff des Einkaufswagens be-\n\nfestigen; es bestehe jedoch die Gefahr, daß sie entweder mit Absicht um die \n\nGriffachse verdreht würden oder daß sie sich im Laufe der Zeit lockerten und \n\nihre Lage veränderten (Sp. 1 Z. 39-49). Die Münzschlösser nach Art des deut-\n\nschen Gebrauchsmusters 81 21 677 würden mittig am Griff des Einkaufswa-\n\ngens angebracht und ragten dadurch bei einem mit einem Kindersitz ausges-\n\ntatteten Wagen störend in diesen Kindersitz hinein (Sp. 1 Z. 49-53). Der Nach-\n\nteil der in der deutschen Offenlegungsschrift 33 24 962 vorgeschlagenen \n\nMünzschlösser bestehe schließlich darin, daß diese außen an den Korbseiten-\n\nwänden befestigt würden, was beispielsweise beim Passieren des engen \n\nDurchgangs an der Kasse zu Schwierigkeiten führen könne (Sp. 1 Z. 54-63). \n\nDie Streitpatentschrift bezeichnet es als Aufgabe der Erfindung, die ge-\n\nschilderten Nachteile zu vermeiden und das Münzschloß so anzuordnen, daß \n\nes den für ein im Wagen mitzuführendes Kleinkind vorgesehenen Raum nicht \n\nverkleinere, daß das Be- und Entladen der zur Aufnahme der Ware vorgese-\n\nhenen Einrichtung nicht behindert werde, daß es ferner nicht mutwillig in seiner \n\nLage veränderbar sei und daß sich schließlich seine Lage im Laufe der Zeit \n\nnicht durch Gebrauchseinflüsse von selbst ändere (Sp. 1 Z. 64 - Sp. 2 Z. 8). \n\nDas Streitpatent schlägt dazu einen Transportwagen vor, \n\n1. der in einen gleichgearteten Transportwagen einschiebbar und \n\nmit einer zur Aufnahme von Waren vorgesehenen Einrichtung \n\nausgestattet ist, \n\n2. wobei im Griffbereich des Transportwagens ein mit einer Kopp-\n\nlungseinrichtung versehenes Münzschloß angeordnet ist, \n\n3. das auf Pfandbasis ein gegenseitiges An- und Abkoppeln von \n\nTransportwagen mit oder ohne Inanspruchnahme einer Sam-\n\nmelstelle erlaubt; \n\n4. das Münzschloß ist \n\n4.1 \n\nim Bereich eines der beiden Grifftragarme angeordnet \n\nund \n\n4.2 stützt sich sowohl am Grifftragarm als auch am Griff ab. \n\nPatentanspruch 1 in der erteilten Fassung trifft keine näheren Aussagen \n\ndazu, wo das Münzschloß \"im Bereich\" der beiden Grifftragarme anzuordnen \n\nist. Beansprucht ist daher nicht nur eine Anordnung des Münzschlosses ober-\n\nhalb der beiden Grifftragarme, sondern jede beliebige Anordnung in deren Be-\n\nreich, also auch auf gleicher Höhe oder unterhalb der Grifftragarme, sofern die \n\nAnordnung nur in räumlicher Nähe zu den Grifftragarmen erfolgt. \n\n2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents in der er-\n\nteilten Fassung geht damit über den Inhalt der Anmeldung hinaus, denn An-\n\nordnungen in gleicher Höhe und unterhalb des Grifftragarms sind nicht Teil der \n\nOffenbarung der Anmeldung; die in den ursprünglichen Unterlagen offenbarte \n\nLehre ist auf eine Anordnung des Schlosses unmittelbar oberhalb eines Griff-\n\narms beschränkt. \n\nNach der Rechtsprechung des Senats ist durch die Anmeldung offen-\n\nbart, was sich dem Fachmann des Betreffenden Gebietes der Technik ohne \n\nweiteres aus dem Gesamtinhalt der Unterlagen am Anmeldetag erschließt (so \n\nfür die Rechtslage \n\nin Deutschland vor 1978 BGHZ 111, 21, 26 \n\n- Crackkatalysator I m.w.N.). \n\nZur Feststellung, ob der Nichtigkeitsgrund des Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 \n\nIntPatÜG i.V.m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. c EPÜ vorliegt, ist der Gegenstand des \n\nerteilten Patents mit dem Inhalt der ursprünglichen Unterlagen zu vergleichen. \n\nGegenstand des Patents ist die durch die Patentansprüche definierte Lehre. \n\nDer Inhalt der Patentanmeldung ist hingegen der Gesamtheit der Unterlagen zu \n\nentnehmen, ohne daß dabei den Patentansprüchen eine gleich hervorragende \n\nBedeutung zukommt (Sen.Urt. v. 03.12.1991 - X ZR 101/89, GRUR 1992, 157, \n\n158 f. - Frachtcontainer; Sen.Urt. v. 21.09.1993 - X ZR 50/91, Mitt. 1996, 204, \n\n206 - Spielfahrbahn). Entscheidend ist, ob die ursprüngliche Offenbarung für \n\nden Fachmann erkennen ließ, der geänderte Lösungsvorschlag solle von vorn-\n\nherein vom Schutzbegehren umfaßt werden. \n\nDer Gegenstand der Anmeldung darf im Erteilungsverfahren bei der Auf-\n\nstellung des Patentanspruchs daher anders formuliert beschränkt werden. Eine \n\nsolche Änderung darf aber nicht zu einer Erweiterung des Gegenstands der \n\nAnmeldung führen (Sen. BGHZ 110, 123, 125 f. - Spleißkammer). Der Patent-\n\nanspruch darf nicht auf einen Gegenstand gerichtet werden, von dem der \n\nFachmann aufgrund der ursprünglichen Unterlagen nicht erkennen kann, daß \n\ndie darin enthaltene Offenbarung von vornherein ihn als zur Erfindung gehö-\n\nrend erkennen ließ (vgl. Sen.Beschl. v. 05.10.2000 - X ZR 184/98, GRUR \n\n2001, 140, 141 - Zeittelegramm; Sen.Beschl. v. 11.09.2001 - X ZB 18/00, \n\nGRUR 2002, 49, 51 - Drehmomentübertragungseinrichtung; vgl. ferner EPA \n\n- T 255/88, EPOR 1992, 87 - Befestigungsvorrichtung für Fassadenelemente; \n\nEPA - T 192/89, EPOR 1990, 287 - Dispositif d' homogénisation; EPA \n\n- T 270/89, EPOR 1991, 540 - Splash bar method). Eine solche Zuordnung ist \n\nfür die im erteilten Patentanspruch bezeichnete Anordnung des Münzschlosses \n\nnicht zu erkennen. \n\nIn den Anmeldungsunterlagen wird die Aufgabe der Erfindung wie in der \n\nStreitpatentschrift angegeben. Zur Lösung dieser Aufgabe gibt die Anmeldung \n\neine Anordnung eines wesentlichen Teils des Münzschlosses unmittelbar über \n\neinem der beiden Grifftragarme an. Soweit die Beschreibung sich mit Angaben \n\nzur Lage des Schlosses befaßt, sind der Anmeldung wiederum nur Hinweise zu \n\neiner Anordnung in dieser Weise zu entnehmen (S. 4 Z. 23 ff.), wobei sich die \n\nEinschränkung, daß die beschriebene Anordnung bevorzugt sei, zwanglos mit \n\nder Anordnung auf der Seite des Wagens in Verbindung bringen läßt. Dem ent-\n\nspricht auch der in der Anmeldung formulierte Patentanspruch 1, wonach der \n\nEinkaufswagen allein dadurch gekennzeichnet sein soll, daß ein wesentlicher \n\nTeil des Münzschlosses unmittelbar über einem der beiden Grifftragarme an-\n\ngeordnet ist. Hierzu wird in der Beschreibung ausgeführt, das Münzschloß wer-\n\nde in einem Bereich angeordnet, der nicht anderweitig bereits für die Funktion \n\noder für das Bewegen des Einkaufswagens vonnöten sei (S. 3 Z. 5 ff.). \n\nDer Senat folgt dem gerichtlichen Sachverständigen, soweit dieser aus-\n\ngeführt hat, der Fachmann, bei dem es sich um einen Techniker mit Konstrukti-\n\nonserfahrungen handele, entnehme der Anmeldung, daß das Münzschloß im \n\nBereich Grifftragarm/Griff anzuordnen ist, damit es sich sowohl an einem der \n\nbeiden Grifftragarme als auch am Griff abstützen kann. Dies kommt in Patent-\n\nanspruch 1 in der erteilten Fassung durch Verwendung der Worte \"im Bereich \n\neines der beiden Grifftragarme\" zum Ausdruck. Darin erschöpfen sich die An-\n\ngaben in der Anmeldung über die erfindungsgemäße Anordnung des Münz-\n\nschlosses jedoch nicht. \n\nDenn solche Anordnungen, bei denen zwar eine solche Abstützung \n\nmöglich ist, das Münzschloß sich jedoch in gleicher Höhe oder unter dem Griff-\n\ntragarm befindet, entnahm der Fachmann nicht den Anmeldungsunterlagen. \n\nDiese geben nicht nur an, daß die Anordnung des Münzschlosses dadurch ge-\n\nkennzeichnet sei, daß ein wesentlicher Teil des Münzschlosses unmittelbar \n\nüber einem der Grifftragarme angeordnet ist; allein ein solche Lage findet sich \n\nauch in sämtlichen Abbildungen. Neben dem Hinweis auf die Lösung der ge-\n\nstellten Aufgage durch eine Anordnung eines wesentlichen Teils des Münz-\n\nschlosses unmittelbar über einem der beiden Grifftragarme (S. 3 Z. 1-3), wird \n\nals besonderer Vorteil hervorgehoben, daß durch die Inanspruchnahme des \n\nseitlich über dem Griff befindlichen Raums zur Unterbringung des Münzschlos-\n\nses der unter dem Griff befindliche Bereich zum Zwecke des Ineinanderschie-\n\nbens mehrerer Einkaufswagen voll erhalten bleibt und das Be- und Entladen \n\ndes Korbs nicht nachteilig beeinflußt wird (S. 3 Z. 22-29). Auch bei der Erläute-\n\nrung der Zeichnungen wird an verschiedenen Stellen stets betont, daß der we-\n\nsentliche Teil des Münzschlosses, so die Kopplungseinrichtung und die Geld-\n\neinwurf- und -ausgabeöffnung, sich über dem Grifftragarm befinden (S. 4 \n\nZ. 23-32; S. 7 Z. 1-5; S. 7 Z. 13-16). Soweit in der weiteren Beschreibung eine \n\nAnordnung \"im Bereich\" der Grifftragarme angesprochen wird, ist dem keine \n\nbeliebige Lage im Verhältnis zu den Grifftragarmen zu entnehmen; es handelt \n\nsich hier jedoch um die Verwendung sprachlicher Alternativen zur Bezeichnung \n\ndes gleichen Gegenstandes. Daß weiterhin eine unmittelbare Lage oberhalb \n\ndes Grifftragarms gefordert wird, ergibt sich auf S. 5 Z. 20 etwa daraus, daß \n\nder angesprochene Schacht, der das eigentliche Münzschloß trägt, in seiner \n\nKontur dem Grifftragarm angepaßt wird und diesen bei der Befestigung des \n\nSchlosses aufnimmt. Bezug genommen wird in diesem Zusammenhang zudem \n\njeweils auf die Abbildungen, die das Schloß allein in einer Lage unmittelbar \n\noberhalb des Grifftragarms zeigen. Das gilt auch für die auf S. 8 angesproche-\n\nnen Bereiche. \n\nDer Fachmann hatte im Zeitpunkt der Anmeldung auch keine Veranlas-\n\nsung, diese Aussagen in den Anmeldungsunterlagen zu relativieren und die \n\nAnordnung des Münzschlosses mit einem wesentlichen Teil unmittelbar über \n\neinem der beiden Grifftragarme nur als eine mögliche Anordnung anzusehen. \n\nWie der gerichtliche Sachverständige überzeugend dargestellt hat, war ange-\n\nsichts der damaligen Größe der Münzschlösser, wie in den Zeichnungen der \n\nAnmeldung dargestellt, eine Behinderung beim Ineinanderschieben der Wagen \n\ndie Folge, wenn eine andere Anordnung des Schlosses als im wesentlichen \n\nüber einem der Grifftragarme, insbesondere eine solche unterhalb eines der \n\nGrifftragarme, gewählt worden wäre. Danach war eine solche andere Anord-\n\nnung nicht Teil der Offenbarung, wie sie in den Anmeldungsunterlagen Aus-\n\ndruck gefunden hat. Sie war für den Fachmann aus der Anmeldung nicht zu \n\nentnehmen. Da sie von Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung dagegen \n\numfaßt wird, ist dieser auf einen Gegenstand gerichtet, von dem der Fachmann \n\naufgrund der ursprünglichen Offenbarung nicht erkennen konnte, daß er von \n\nvornherein vom Schutzbegehren umfaßt sein sollte. \n\nDaher geht der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung des \n\nStreitpatents über den Gegenstand der Anmeldung hinaus mit der Folge, daß \n\ndas Streitpatent für nichtig zu erklären ist. \n\n3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG i.V.m. § 91 \n\nZPO. \n\nMelullis \n\nKeukenschrijver \n\n Mühlens \n\nMeier-Beck \n\n Asendorf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ZR__30-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-05/x-zr-30-02","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ZR__30-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ZR__30-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-05/x-zr-30-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ZR__30-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:52:46.641476+00:00"}}