{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ZR__17-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2005-11-15","aktenzeichen":"X ZR 17/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 15. November 2005 Groß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Koksofentür PatG (1981) §§ 81, 14, 21 Abs. 1 Nr. 4, 38 a) Das nach Erlöschen des Streitpatents erforderliche besondere eigene Rechtsschutzbedürfnis des Nichtigkeitsklägers an der Nichtigerklärung des Streitpatents ist nach rechtskräftiger Verurteilung des Nichtigkeitsklägers in einem Verletzungsrechtsstreit jedenfalls dann zu bejahen, wenn der Nichtig- keitskläger für den Fall der Nichtigerklärung des Streitpatents eine Restituti- onsklage in Betracht zieht. b) Bezugszeichen im Patentanspruch schränken den Schutz nicht auf ein Aus- führungsbeispiel ein. c) Mit der Gestaltungsfreiheit des Anmelders im Patenterteilungsverfahren ist es unvereinbar, nur eine Einschränkung als zulässig anzusehen, bei der alle der Erfindung förderlichen Merkmale eines Ausführungsbeispiels in den Pa- tentanspruch aufgenommen werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nX ZR 17/02 \n\nURTEIL \n\nin der Patentnichtigkeitssache \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \n\nja \n : nein \n\nVerkündet am: \n15. November 2005 \nGroß \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nKoksofentür \n\nPatG (1981) §§ 81, 14, 21 Abs. 1 Nr. 4, 38 \n\na) Das nach Erlöschen des Streitpatents erforderliche besondere eigene \nRechtsschutzbedürfnis des Nichtigkeitsklägers an der Nichtigerklärung des \nStreitpatents ist nach rechtskräftiger Verurteilung des Nichtigkeitsklägers in \neinem Verletzungsrechtsstreit jedenfalls dann zu bejahen, wenn der Nichtig-\nkeitskläger für den Fall der Nichtigerklärung des Streitpatents eine Restituti-\nonsklage in Betracht zieht. \n\nb) Bezugszeichen im Patentanspruch schränken den Schutz nicht auf ein Aus-\n\nführungsbeispiel ein. \n\nc) Mit der Gestaltungsfreiheit des Anmelders im Patenterteilungsverfahren ist \nes unvereinbar, nur eine Einschränkung als zulässig anzusehen, bei der alle \nder Erfindung förderlichen Merkmale eines Ausführungsbeispiels in den Pa-\ntentanspruch aufgenommen werden. \n\nBGH, Urt. v. 15. November 2005 - X ZR 17/02 - Bundespatentgericht \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 15. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die \n\nRichter Scharen, Keukenschrijver, Asendorf und Dr. Kirchhoff \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des 3. Senats \n\n(Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 8. November \n\n2001 abgeändert: \n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Beklagte war Inhaberin des am 23. Juni 1979 unter Inanspruchnah-\n\nme der Priorität einer Patentanmeldung in den Vereinigten Staaten von Amerika \n\nangemeldeten deutschen Patents 29 25 730 (Streitpatents), das eine \"Koks-\n\nofentür\" betrifft, drei Patentansprüche umfasste und inzwischen nach Ablauf der \n\nSchutzdauer erloschen ist. Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut: \n\n\"1. Koksofentür mit einem der Türleibung der Ofenkammer zuge-\n\nkehrten, vom Türrahmen kragarmartig vorspringenden Dich-\n\ntungselement, dessen zur Dichtungsfläche abgewinkelte äußere \n\nKante als Dichtungsschneide ausgebildet ist[,] und mit einer bei \n\nVerriegelung der Tür über einen Spannrahmen belastenden \n\nSpannvorrichtung, dadurch gekennzeichnet, daß der Spann-\n\nrahmen aus einer am Türrahmen befestigten und von diesem \n\nkragarmartig vorspringenden Federmembran (20) besteht, die \n\nüber ihre zur Dichtfläche hin abgewinkelte Außenkante (44) mit \n\ndem Dichtungselement (30) auf dessen in der Dichtungsschnei-\n\nde endenden, ebenfalls zur Dichtfläche hin abgewinkelten Ab-\n\nschnitt (52) verbunden ist.\" \n\n2 \n\n3 \n\nWegen der auf Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 \n\nund 3 wird auf die Patentschrift verwiesen. \n\nDie Klägerin ist von der Beklagten wegen Patentverletzung gerichtlich in \n\nAnspruch genommen und durch rechtskräftig gewordenes Grundurteil des \n\nLandgerichts Düsseldorf auf eine Schadensersatzklage hin verurteilt worden. \n\nSie hat mit ihrer Nichtigkeitsklage geltend gemacht, dass der Gegenstand des \n\nStreitpatents über den Inhalt der Anmeldung in ihrer ursprünglich eingereichten \n\nFassung hinausgehe. Gegenstand des Streitpatents sei eine Dichtung für eine \n\nKoksofentür, die aus zwei Teilen bestehe, nämlich einem um die Tür herumfüh-\n\nrenden kragenartig vorspringenden Dichtungselement und einer Vorrichtung zur \n\nErzeugung einer elastischen Kraft. Dabei sei aus der ursprünglich offenbarten \n\nDichtungsvorrichtung mit einem schneidkantenartigen Dichtungselement und \n\neiner Stützvorrichtung eine Dichtvorrichtung geworden, die lediglich noch das \n\nschneidkantenartige Dichtungselement sowie eine kragarmartig vorspringende \n\nFedermembran vorsehe, womit das Stützglied völlig entfallen sei. \n\n4 \n\nDas Bundespatentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt. Hierge-\n\ngen richtet sich die Berufung der beklagten Patentinhaberin, die beantragt, un-\n\nter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. Die Klägerin \n\ntritt dem Rechtsmittel entgegen. \n\n5 \n\nProf. \n\nW. \n\n hat im Auftrag des Se- \n\nnats ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung \n\nerläutert und ergänzt hat. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n6 \n\n7 \n\nDie zulässige Berufung führt unter Abänderung des angefochtenen Ur-\n\nteils des Bundespatentgerichts zur Abweisung der Klage. \n\nI. Allerdings ist die Nichtigkeitsklage im vorliegenden Fall auch nach Er-\n\nlöschen des Streitpatents infolge Ablaufs der Höchstschutzdauer weiterhin zu-\n\nlässig. In diesem Fall ist zwar ein besonderes, eigenes Rechtsschutzbedürfnis \n\ndes Klägers an der Nichtigerklärung des abgelaufenen Patents erforderlich (st. \n\nRspr.; zuletzt Sen.Urt. v. 22.02.2005 \n\n- X ZR 148/00, Umdruck S. 6; \n\nKeukenschrijver, Patentnichtigkeitsverfahren, 2. Aufl. 2005, Rdn. 120, \n\nje \n\nm.w.N.). Dieses kann aber bei einer rechtskräftigen Verurteilung des Nichtig-\n\nkeitsklägers im Verletzungsstreit vorliegen, weil eine Nichtigerklärung des an-\n\ngegriffenen Patents der im Verletzungsprozess unterlegenen Partei die Mög-\n\nlichkeit eröffnen würde, im Wege der Restitutionsklage gegen ihre Verurteilung \n\nvorzugehen (vgl. BPatGE 33, 240 = GRUR 1993, 732; Keukenschrijver, aaO; \n\nSchulte, PatG, 7. Aufl. 2005, Rdn. 46 zu § 81; Mes, PatG GebrMG, 2. Aufl. \n\n2005, Rdn. 42 zu § 81 PatG). Nachdem die Nichtigkeitsklägerin in der mündli-\n\nchen Verhandlung erklärt hat, dass sie für den Fall der Nichtigerklärung die \n\nDurchführung eines Restitutionsverfahrens in Betracht ziehe, ist ein Rechts-\n\nschutzbedürfnis für die Nichtigkeitsklage ohne weiteres zu bejahen. \n\n8 \n\nII. Der Senat vermag aber der Auffassung des Bundespatentgerichts \n\nnicht beizutreten, der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund greife durch, dass \n\nder Gegenstand des Patents über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich \n\neingereichten Fassung hinausgehe (§ 22 Abs. 1 PatG i.V.m. § 21 Abs. 1 Nr. 4 \n\nPatG; \"unzulässige Erweiterung\", sachlich übereinstimmend mit § 13 Abs. 1 \n\nNr. 4 PatG 1978; Art. XI § 3 Abs. 5 IntPatÜG; vgl. zur Anwendbarkeit der §§ 21, \n\n22 PatG 1981 BGHZ 110, 123, 125 - Spleißkammer). \n\n9 \n\n1. Das Streitpatent schützt in seinem Patentanspruch 1 eine Koksofentür \n\nmit einem vorspringenden Dichtungselement und mit einer bei Verriegelung der \n\nTür über einen Spannrahmen belastenden Spannvorrichtung, wobei der Spann-\n\nrahmen aus einer Federmembran (20) besteht, in besonderer Ausgestaltung. \n\nDiese Abdichtung kommt im Wesentlichen allein mit mechanischen Mitteln aus. \n\nDamit soll eine Abdichtung geschaffen werden, die in ihrer Zuverlässigkeit und \n\nEinsatzfähigkeit mindestens das Ergebnis anderer, z.B. aus der deutschen Aus-\n\nlegeschrift 1 156 762 vorbekannter Einrichtungen erreicht (vgl. die Angaben zur \n\n\"Aufgabe\" in der Beschreibung des Streitpatents Sp. 3 Z. 46-52). In der deut-\n\nschen Auslegeschrift 1 156 762 ist eine mit einer Sperrgasdichtung ausgestatte-\n\nte Koksofentür beschrieben, bei der ein Dichtungselement mit seiner äußeren, \n\nals Schneide ausgebildeten Kante gegen eine Dichtungsfläche der Türleibung \n\nmittels einer von Druckzylindern gebildeten Spannvorrichtung gedrückt wird. \n\nDiese Druckzylinder drücken dabei starre Schienen gegen die als Zackenkante \n\nausgebildete Schneidkante. \n\n10 \n\n2. Das Streitpatent stellt in seinem Patentanspruch 1 eine Koksofentür \n\nunter Schutz, bei der \n\n(1) \n\ndas Dichtungselement \n\n(1.1) \n\nder Türleibung der Ofenkammer zugekehrt ist, \n\n(1.2) \n\nvom Türrahmen kragarmartig vorspringt und \n\n(1.3) \n\nseine zur Dichtungsfläche abgewinkelte äußere Kante als \n\nDichtungsschneide ausgebildet ist, \n\n(2) \n\nmit einer Spannvorrichtung, \n\n(2.1) \n\ndie bei Verriegelung der Tür die Dichtungsschneide belastet \n\n(2.2) \n\nüber einen Spannrahmen, wobei \n\n(3) \n\nder Spannrahmen aus einer Federmembran besteht, die \n\n(3.1) \n\nam Türrahmen befestigt ist, \n\n(3.2) \n\nvom Türrahmen kragarmartig vorspringt und \n\n(3.3) \n\neine zur Dichtfläche abgewinkelte Außenkante aufweist, \n\nwobei \n\n(4) \n\ndiese Außenkante verbunden ist \n\n(4.1) mit dem Dichtungselement, \n\n(4.2) \n\nauf dessen in der Dichtungsschneide endenden Abschnitt, \n\n(4.2.1) der ebenfalls zur Dichtfläche hin abgewinkelt ist. \n\n11 \n\n3. Dabei hat die mündliche Verhandlung ergeben, dass die Formulierung \n\nin Patentanspruch 1, der Spannrahmen \"bestehe\" aus einer Federmembran, \n\nnicht in dem Sinn zu verstehen ist, dass die Federmembran notwendig das ein-\n\nzige Element des Spannrahmens sein solle. Das Wort \"besteht\" ist hier jeden-\n\nfalls auch in dem Sinn verwendet, dass der Spannrahmen neben der Feder-\n\nmembran noch weitere Elemente aufweisen kann, wie dies etwa die ein Ausfüh-\n\nrungsbeispiel wiedergebende Figur 10 der Zeichnungen des Streitpatents zeigt, \n\ninsbesondere die dort dargestellten Abschnitte 44 und 46. Im Übrigen schrän-\n\nken die Bezugszeichen im Patentanspruch den Schutz nicht auf ein Ausfüh-\n\nrungsbeispiel ein (vgl. EPA - techn. Beschwerdekammer - T 237/84 ABl. EPA \n\n1987, 309; Ullmann in Benkard, PatG, 9. Aufl. 1993, Rdn. 14 zu § 14 PatG; \n\nBusse, PatG, 6. Aufl. 2003, Rdn. 53 zu § 14; Schulte, aaO Rdn. 142 zu § 34; so \n\nschon zum früheren Recht BGH, Urt. v. 30.10.1962 - I ZR 46/61, GRUR 1963, \n\n563, 564 - Aufhängevorrichtung). Die Nennung von Bezugszeichen im Patent-\n\nanspruch 1 des Streitpatents führt daher nicht zu einer Beschränkung des Ge-\n\ngenstands des Patents auf Ausgestaltungen, die den Darstellungen entspre-\n\nchen, in denen diese Bezugszeichen verwendet werden. \n\n12 \n\n4. Eine erfindungsgemäße Ausgestaltung wird in den jeweils verkleinert \n\nwiedergegebenen Figuren 1 (Darstellung einer Vorderansicht der Tür auf der \n\nStoßrichtungsseite), 7 (Schnitt bei 7-7 in Fig. 1), 8 (Schnitt entlang 8-8 in Fig. 7) \n\nund 10 (Schnitt entlang 10-10 in Fig. 8) des Streitpatents gezeigt: \n\nFig. 1 \n\n13 \n\nHier bezeichnen die Bezugszeichen 14 die Koksofenwand mit den Tür-\n\nleibungen 12 und der mit Feuerfeststeinen ausgekleideten Koksofentür. Der \n\nTürkörper weist die Grundplatte 32, das Hauptrahmenschweißstück 34, die Sei-\n\ntenplatten 36 und 38 und die Bodenplatte 40 auf. Das Stützglied 42 ist im Aus-\n\nführungsbeispiel in die drei Abschnitte 48, 50, 52 aufgeteilt. Die Spannvorrich-\n\ntung übt Druck auf die Schneide 52 aus, die gegen die Leibung 12 gedrückt \n\nwird. \n\n14 \n\nDie Federmembran ist mit dem Befestigungsabschnitt 46 am Türrahmen \n\nbefestigt. Der weitere Abschnitt 44 ist in Richtung Leibung abgewinkelt und an \n\nseinem Ende mit der Dichtungskante 52 verbunden. \n\n15 \n\nIII. Das Bundespatentgericht hat angenommen, dass sich der in Patent-\n\nanspruch 1 des Streitpatents geschützte Gegenstand nicht den Anmeldeunter-\n\nlagen entnehmen lasse, und dass Patentanspruch 1 des Streitpatents damit \n\nunzulässig erweitert sei. Der geschützte Gegenstand unterscheide sich von \n\ndem ursprünglich offenbarten durch die Merkmale der Merkmalsgruppen 3 \n\nund 4. Denn die Dichtungsvorrichtung 18 für die Koksofentür 10 bestehe nach \n\nder ursprünglichen Offenbarung aus einem dichtenden Schneideelement \n\n(schneidkantenartiges Dichtungselement oder Schneidkantenelement) 30 und \n\neiner Stütz- oder Trägervorrichtung (Stützglied, Dichtungskantenträgerele-\n\nment) 42. Dabei beständen das Schneideelement 30 aus den Teilabschnit-\n\nten 48, 50 und 52 und die Stütz- oder Trägervorrichtung 42 aus den Abschnit-\n\nten 44 und 46, wie sich aus der ursprünglichen Beschreibung Seiten 7/8, dem \n\nursprünglichen Schutzanspruch 1, aus der Beschreibung Seite 8 Abs. 3, Sei-\n\nte 11 Abs. 2 bis Seite 12 und der Figur 10 der Zeichnungen ergebe. Die Funkti-\n\non, die das Stützelement 42 haben solle, werde im Schutzanspruch 1 der An-\n\nmeldung damit beschrieben, dass auf das schneidkantenartige Dichtungsele-\n\nment 30 eine gleichmäßige Vorspannung ausgeübt werden solle. Das für die \n\nStützvorrichtung zu verwendende Material sei nicht beschrieben. Die aus elasti-\n\nschem, federndem Material hergestellte Membran 20, die einen Teil der Stütz-\n\nvorrichtung 42 überdecke, könne zusätzlich zur Erhöhung der Vorspannung \n\nverwendet werden, wie sich aus den Schutzansprüchen 2 und 5 der Anmelde-\n\nunterlagen sowie aus Seite 8 Abs. 3 und Seite 17 Abs. 2 der ursprünglichen \n\nBeschreibung ergebe. Eine solche Dichtungsvorrichtung sei auch in Figur 10 \n\ndargestellt. Aus den Hervorhebungen der physikalischen Eigenschaften der \n\nMembran, die nach den Schutzansprüchen 4 und 5 sowie der Beschreibung \n\nSeite 17 2. Absatz der ursprünglichen Unterlagen eine Blattfeder oder Membran \n\nsein solle, die nach Seite 8 Abs. 3 der ursprünglichen Unterlagen aus elasti-\n\nschem, federndem Material hergestellt sei und unmittelbar einen Teil der Stütz-\n\nvorrichtung überdecke, leite der Fachmann, ein Fachhochschulingenieur des \n\nMaschinenbaus, ab, dass das Stützelement 42 andere physikalische Werkstoff-\n\n16 \n\n17 \n\neigenschaften aufweise als die fakultative, zusätzlich einsetzbare Membran. \n\nDer Fachmann werde deshalb auf eine relativ starre Konstruktion der aus dem \n\nSchneidelement 30 und der fest mit diesem verbundenen Stützvorrichtung 42 \n\nbestehenden, durch eine zusätzliche Federmembran zu verstärkenden Dicht-\n\nvorrrichtung 18 schließen. Nach Patentanspruch 1 des erteilten Patents entfalle \n\ndemgegenüber die ursprünglich zwingend notwendige, relativ starre Stütz- und \n\nTrägervorrichtung 42 mit den Abschnitten 44 und 46. Die ursprüngliche Stütz-\n\nvorrichtung 42 werde - was aus den ursprünglichen Unterlagen wegen der dort \n\nverwendeten unterschiedlichen Begriffe \"Stützvorrichtung\" und \"Membran\" nicht \n\nherleitbar sei - durch die Federmembran aus einem elastischen, federnden Ma-\n\nterial ersetzt. \n\nIV. Diese Beurteilung erweist sich im Ergebnis als unzutreffend. \n\n1. Nach der Rechtsprechung des Senats ist durch die Anmeldung offen-\n\nbart, was sich aus der Sicht des Fachmanns des betreffenden Gebiets der \n\nTechnik ohne weiteres aus dem Gesamtinhalt der Unterlagen am Anmeldetag \n\nerschließt. Zur Feststellung, ob der Nichtigkeitsgrund der \"unzulässigen Erwei-\n\nterung\" vorliegt, ist der Gegenstand des erteilten Patents mit dem Inhalt der ur-\n\nsprünglichen Unterlagen zu vergleichen. Gegenstand des Patents ist dabei die \n\ndurch die Patentansprüche definierte Lehre (vgl. Sen.Urt. v. 21.09.1993 \n\n- X ZR 50/91, Mitt. 1996, 204, 206 - Spielfahrbahn). Der Inhalt der Patentan-\n\nmeldung ist hingegen der Gesamtheit der Unterlagen zu entnehmen, ohne dass \n\ndabei den in der Anmeldung bezeichneten Patentansprüchen eine gleich her-\n\nvorragende Bedeutung zukommt. Nicht maßgeblich ist demgegenüber, wie die \n\nBeklagte ihr Schutzbegehren später interpretiert hat, worauf die Klägerin nun-\n\nmehr schriftsätzlich abgestellt hat. Entscheidend ist, ob die ursprüngliche Of-\n\nfenbarung aus der Sicht eines Fachmanns erkennen ließ, der von den ur-\n\nsprünglichen Unterlagen abweichende Lösungsvorschlag des Patents solle von \n\nvornherein vom Schutzbegehren umfasst werden (vgl. zuletzt Sen.Urt. v. \n\n05.07.2005 - X ZR 30/02 - Einkaufswagen II, Umdruck S. 7 f., zur Veröffentli-\n\nchung vorgesehen, m.w.N.), d.h. als zur Erfindung gehörend (\"gehörig\") offen-\n\nbart sein (vgl. Kraßer, Patentrecht, 5. Aufl. 2004, S. 562 f.). \n\n18 \n\n2. Die in Patentanspruch 1 des Streitpatents geschützte Lehre ist durch \n\ndie ursprünglichen Unterlagen der Patentanmeldung ausreichend als zur Erfin-\n\ndung gehörend offenbart. Auch die Merkmalsgruppen 3 und 4 seines Patentan-\n\nspruchs 1 stellen nämlich allenfalls Konkretisierungen und Einschränkungen \n\ndieser allgemeinen Lehre im Sinn des in den ursprünglichen Unterlagen be-\n\nschriebenen und zeichnerisch dargestellten Ausführungsbeispiels und nicht \n\nzugleich auch eine Erstreckung auf einen nicht als zur Erfindung gehörend of-\n\nfenbarten Gegenstand dar. \n\n19 \n\na) Eine allgemeine Beschreibung dessen, was durch die Erfindung ge-\n\nleistet werden soll, findet sich zunächst auf Seite 7/8 der Anmeldungsunterla-\n\ngen. Danach weist die Koksofentür einen Hauptrahmen und eine Dichtungsvor-\n\nrichtung auf, die auf dem Hauptrahmen angeordnet ist und einen dichten, \n\ngleichmäßigen und nicht festhaftenden Sitz zwischen dem Hauptrahmen und \n\nder zugehörigen Ofentürleibung gewährleistet. Die Dichtungsvorrichtung enthält \n\ndabei ein dichtendes Schneidelement, das auf dem Hauptrahmen so angeord-\n\nnet ist, dass es sich entlang der zugehörigen Türleibung erstreckt, und ferner \n\neine Stütz- oder Trägervorrichtung, die am Hauptrahmen der Tür angeordnet ist \n\nund eine gleichmäßige Vorspannung entlang der gesamten Ausdehnung des \n\ndichtenden Kantenelements ausübt. Die Trägeranordnung (d.h. die Trägervor-\n\nrichtung) weist dabei ein Dichtungskantenträgerelement auf, das am Hauptrah-\n\nmen befestigt ist und von diesem vorspringt und mit dem dichtenden Schneid-\n\nelement in der Nähe seines freien Endes verbunden ist. Das dichtende \n\nSchneidelement ist so angeordnet, dass es mit der zugehörigen Türleibung un-\n\nter einem Winkel in Verbindung tritt, den die Anmeldeunterlagen mit beispiels-\n\n \n \n\n20 \n\n21 \n\nweise etwa 25° beziffern. Bei Verriegelung der Tür am Ofen wird die Dichtungs-\n\nkante gegen die Türleibung gedrückt, um die gewünschte Dichtung zu erzielen. \n\nb) Innerhalb dieser allgemeinen Lehre hält sich der Gegenstand des Pa-\n\ntentanspruchs 1 des erteilten Patents. \n\naa) Die vom Bundespatentgericht als nicht offenbart angesehene Elasti-\n\nzität der Federmembran (20) ist in der ursprünglichen Beschreibung Seite 7 f. \n\nnicht angesprochen. Daher stellt sie zunächst eine Einschränkung gegenüber \n\nder ursprünglich offenbarten Lehre dar. Die zusätzlich in den Patentanspruch 1 \n\naufgenommenen Merkmale der Merkmalsgruppen 3 und 4 sind jedoch in den \n\nursprünglichen Unterlagen als zur Erfindung gehörend offenbart. Dies folgt ins-\n\nbesondere aus der ursprünglich eingereichten Figur 10 und der Beschreibung, \n\nnamentlich Seite 11. Diese Figur zeigt die Federmembran (nach der ursprüngli-\n\nchen Beschreibung Seiten 11, 13, 16, 17 \"Membran\"; Seiten 17, 19, 20 \"Feder\", \n\n\"Blattfeder\") (20), die über den Abschnitt 46 und das Abstandsstück 26 am Tür-\n\nrahmen 16 (mit der Grundplatte 32; vgl. ursprüngliche Unterlagen S. 11) befes-\n\ntigt ist. Dass die Federmembran zusammen mit den weiteren Abschnitten 44 \n\nund 46 kragarmartig vom Türrahmen vorspringt und eine zur Dichtfläche abge-\n\nwinkelte Außenfläche aufweist, ist unmittelbar der Figur 10 jedenfalls dann zu \n\nentnehmen, wenn man die Membran 20 und die Abschnitte 44 und 46 als Ein-\n\nheit ansieht, was sich aus der Figur 10 allerdings nicht unmittelbar ergibt. Für \n\neinen Fachmann, einen Diplomingenieur des Maschinenbaus, folgt die Möglich-\n\nkeit, diese Teile als Einheit auszubilden, nach den überzeugenden Ausführun-\n\ngen des gerichtlichen Sachverständigen jedoch aus der ursprünglichen Offen-\n\nbarung, wo es heißt, dass das Schneidelement so auf dem Hauptrahmen ange-\n\nordnet ist, dass eine gleichmäßige Vorspannung entlang der gesamten Aus-\n\ndehnung des dichtenden Kantenelements ausgeübt wird (S. 7 3. Abs.). Dar-\n\nüber, dass sich die Merkmale der Merkmalsgruppe 4 unmittelbar der Figur 10 \n\nentnehmen lassen, besteht kein Streit; der Senat ist hiervon auch überzeugt. \n\n22 \n\nDarauf, ob sich Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung auch im Übri-\n\ngen an das in den Figuren dargestellte Ausführungsbeispiel und an dessen Be-\n\nschreibung auf Seite 10 ff. der Anmeldeunterlagen hält, kommt es für die Beur-\n\nteilung der Erweiterung nicht an. Denn der Patentinhaber ist nicht gehalten, \n\nsämtliche Merkmale eines Ausführungsbeispiels in den Patentanspruch aufzu-\n\nnehmen, um eine zulässige Beschränkung herbeizuführen (Sen.Urt. v. \n\n21.10.2003 - X ZR 220/99, Umdruck S. 21, unter Hinweis auf Sen.Beschl. v. \n\n23.01.1990 - X ZB 9/89, BGHZ 110, 123, 126= GRUR 1990, 432, 433 \n\n- Spleißkammer). Hierzu bestand vorliegend schon deshalb kein Anlass, weil \n\ndie Offenbarung auf Seite 7 f. der ursprünglichen Unterlagen einen allgemeine-\n\nren Gegenstand betraf. Mit der Gestaltungsfreiheit des Anmelders im Patenter-\n\nteilungsverfahren wäre es unvereinbar, nur eine Einschränkung als zulässig \n\nanzusehen, bei der alle der Erfindung förderlichen Merkmale eines Ausfüh-\n\nrungsbeispiels in den Patentanspruch aufgenommen werden (vgl. Senat \n\n- Spleißkammer aaO). \n\n23 \n\nbb) Eine Einschränkung des Inhalts, dass die ursprünglichen Unterlagen \n\ndas Dichtelement als starres Element offenbarten, wie sie das Bundespatentge-\n\nricht in den Mittelpunkt seiner Erörterungen gestellt hat, ist der ursprünglichen \n\nOffenbarung auf Seite 7 f. nicht zu entnehmen. Die Frage, ob das Ausführungs-\n\nbeispiel ein starres Element betrifft, beschränkt den Offenbarungsgehalt der \n\nweiter gefassten ursprünglichen Unterlagen nicht. Wie der gerichtliche Sach-\n\nverständige in seinem schriftlichen Gutachten ausgeführt und bei seiner Anhö-\n\nrung nachdrücklich bestätigt hat, geht eine Differenzierung zwischen einem aus \n\nden Teilen mit den Bezugszeichen 46, 44 und 48 gebildeten festen Rahmen \n\nund einem federelastischen Element an der technischen Wirklichkeit vorbei. Mit \n\nBlick auf den Zweck der Vorrichtung müsse sich auch der Rahmen auf Grund \n\nder aufgewendeten Kräfte verformen, um eine hinreichende Abdichtung zu ge-\n\nwährleisten und bei Wegnahme der Kräfte in seinen Ausgangszustand zurück-\n\nkehren; der Sachverständige hat dies überzeugend als einen Vorgang der Elas-\n\ntizität im Gegensatz zu einer zu dauerhaften Veränderungen führenden Verfor-\n\nmung bezeichnet. \n\n24 \n\nDiesen erkennbar von Sachkunde getragenen Folgerungen des gerichtli-\n\nchen Sachverständigen tritt der Senat bei. Auch sie entziehen der allein die An-\n\nnahme der Erweiterung tragenden Feststellung des Bundespatentgerichts die \n\nGrundlage, dass die Dichtungsvorrichtung 18 nach den ursprünglich eingereich-\n\nten Unterlagen eine relativ starre Konstruktion darstelle, während nach Patent-\n\nanspruch 1 des erteilten Streitpatents die Dichtungsvorrichtung nicht mehr starr \n\nsei. \n\n25 \n\ncc) Die Frage, ob auch eine Ausführungsform, bei der die Federmemb-\n\nran (20) mit dem Abschnitt 46 in einem einzigen Teil zusammenfällt, eine Be-\n\nnutzung des Streitpatents darstellt, betrifft allein die Prüfung der Patentverlet-\n\nzung und ist im Nichtigkeitsverfahren nicht zu erörtern. \n\n26 \n\nV. Weitere Gesichtspunkte, aus denen sich ergeben könnte, dass der \n\nGegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents über den Inhalt der ur-\n\nsprünglich eingereichten Unterlagen hinausgehe, sind in der Berufungsverhand-\n\nlung nicht mehr geltend gemacht worden und haben sich auch sonst nicht er-\n\ngeben. \n\n27 \n\nSie folgen insbesondere nicht aus dem klägerischen Vortrag, dass der \n\nBegriff \"Spannrahmen\" in den ursprünglichen Unterlagen nicht enthalten sei. \n\nDie Aufnahme eines nicht ursprungsoffenbarten Begriffs stellt nämlich - anders \n\nals die Aufnahme eines nicht ursprünglich offenbarten technischen Merkmals - \n\ndann keine unzulässige Änderung dar, wenn die entsprechende technische \n\nLehre selbst offenbart war. \n\n28 \n\nVI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG, § 91 ZPO. \n\nMelullis \n\nScharen \n\nKeukenschrijver \n\nAsendorf \n\n Kirchhoff \n\nVorinstanz: \n\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 08.11.2001 - 3 Ni 39/00 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ZR__17-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-15/x-zr-17-02","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":2},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ZR__17-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ZR__17-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-15/x-zr-17-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ZR__17-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:11:41.847453+00:00"}}