{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ZR__15-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2005-09-06","aktenzeichen":"X ZR 15/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nX ZR 15/02 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n6. September 2005 \nGroß \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin der Patentnichtigkeitssache \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 6. September 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, \n\nden Richter Keukenschrijver, die Richterin Ambrosius und die Richter Prof. \n\nDr. Meier-Beck und Asendorf \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Berufung gegen das Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats) \n\ndes Bundespatentgerichts vom 17. Oktober 2001 wird auf Kosten \n\nder Beklagten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Beklagte \n\nist eingetragene \n\nInhaberin des deutschen Patents \n\n40 38 720 (Streitpatents), das auf einer Anmeldung vom 5. Dezember 1990 \n\nberuht und dessen Patentansprüche wie folgt lauten: \n\n\"1. Obentürschließer mit Gleitschienengestänge und Montageplat-\n\nte zur Befestigung und einer von einer Federanordnung im \n\nSchließsinn betätigbaren Schließerwelle und einem mit dieser \n\nwirkverbundenen Dämpfungskolben, sowie mit einem mit der \n\nSchließerwelle einerends gekuppelten, schwenkbaren Betäti-\n\ngungsarm, der über ein andererends angeordnetes Gleitstück \n\nin eine Führungsschiene faßt, wobei die Schließerwelle eine \n\nHubkurvenscheibe aufweist, deren der Öffnungsrichtung zuge-\n\nhörige Kurvenbahn von einem Federstützglied über wenigstens \n\neine Rolle und deren der Schließrichtung zugehörige Kurven-\n\nbahn von einem Dämpfungskolben über eine weitere Rolle be-\n\naufschlagt ist, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß die \n\nHubkurvenscheibe (22) zwei symmetrisch ausgebildete Kur-\n\nvenbahnen (24) und (25) hat und die Kraftübertragungsrolle \n\n(35) des Dämpfungskolbens (37) und die Kraftübertragungsrol-\n\nle (26) des Federstützgliedes (28) achsmittig mit der Schlie-\n\nßerwelle (23) angeordnet sind und daß die Schließerwelle (23) \n\nmit einem Ende (45) innerhalb des Schließergehäuses (16) ge-\n\nlagert \n\nist und das entgegengesetzte Schließerwellenende \n\n(Achsaustritt (41)) nach außen ausgeführt ist, und der Betäti-\n\ngungsarm (14), ein gerader, für Rechts- und Linksanschlag \n\nverwendbar, Flacharm ist, in dem sich eine Ausnehmung (42) \n\nbefindet, deren Mittelachse zur Längsachse (43) des Betäti-\n\ngungsarmes (14) um mindestens 3 Winkelgrade in Schließrich-\n\ntung voreilend ist. \n\n2. Obentürschließer nach Anspruch 1, d a d u r c h g e k e n n -\n\nz e i c h n e t , daß zur Montage eine Montageplatte (48) ver-\n\nwendet wird, bei der die Montage des Schließergehäuses (16) \n\nmittels dreier Befestigungspunkte (38), (39) und (40) vorge-\n\nnommen wird, wobei an einer Längsseite des Schließergehäu-\n\nses (16) zwei Befestigungspunkte (38) und (39) sich befinden \n\nund die dritte Befestigungsmöglichkeit (40) sich in der Mitte der \n\ngegenüberliegenden Seite befindet. \n\n 3. Obentürschließer nach Anspruch 2, d a d u r c h g e k e n n -\n\nz e i c h n e t , daß auf der Montageplatte (48) Montagebolzen \n\nvorhanden sind, welche in Ausnehmungen (52) innerhalb des \n\nSchließergehäuses (16) eingreifen.\" \n\nMit der Nichtigkeitsklage macht die Klägerin geltend, die Erfindung sei in \n\nder Patentschrift nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fach-\n\nmann sie ausführen könne, und der Gegenstand der Erfindung sei nicht patent-\n\nfähig. \n\nDas Bundespatentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt. \n\nHiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie den Kla-\n\ngeabweisungsantrag weiterverfolgt. \n\nDie Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen. \n\nAls gerichtlicher Sachverständiger hat Prof. Dr.-Ing. \n\n J. \n\n ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Ver- \n\nhandlung erläutert und ergänzt hat. Die Beklagte hat ein Gutachten vorgelegt, \n\ndas Prof. Dr.-Ing. J. B. in ihrem Auftrag erstellt hat. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Das Bundespatentgericht hat \n\ndas Streitpatent zu Recht für nichtig erklärt, weil sein Gegenstand nicht auf er-\n\nfinderischer Tätigkeit beruht und daher nicht patentfähig ist (§§ 22 Abs. 1, 21 \n\nAbs. 1 Nr. 1 PatG). \n\nI. \n\nDas Streitpatent betrifft einen Obentürschließer mit einer von ei-\n\nner Federanordnung im Schließsinn betätigbaren Schließerwelle. \n\nDie Streitpatentschrift schildert einen in der deutschen Offenlegungs-\n\nschrift 33 45 004 beschriebenen Obentürschließer als bekannt, mit dem sich \n\neine Schließkraft- und Öffnungskraftcharakteristik wie bei einem Türschließer \n\nmit Scherengestänge erzielen lasse. Dabei sei die Dämpfung des Türflügels \n\nunabhängig von den in gleichen Drehwinkelbereichen der Schließerwelle anfal-\n\nlenden Schließkräften gestaltet worden. Infolge der unterschiedlichen Gestal-\n\ntung der Kurvenbahn würden dem Federstützglied und auch dem Dämpfungs-\n\nkolben je nach Türöffnungswinkel bzw. Drehwinkel vorbestimmte, an die Öff-\n\nnungs- und Schließcharakteristik angepasste Hübe zugeteilt. Dadurch werde \n\nder Schließkraftverlauf am Türflügel derart idealisiert, dass in dessen Schließ-\n\nlage ein relativ hohes Schließmoment zum Andruck des Türflügels an die Tür-\n\ndichtung vorhanden sei. Gleichzeitig werde beim Öffnungswinkel des Türflü-\n\ngels von etwa 2° ein stark abfallendes Öffnungsmoment erzi elt, das über den \n\nweiteren Türöffnungsweg des etwa 180° betragenden Tür öffnungswinkels na-\n\nhezu konstant bleibe und sogar wahlweise weiter abfallend oder auch wieder \n\nansteigend verlaufen könne. Diese Art von Türschließern lasse sich insbeson-\n\ndere an Brandschutztüren einsetzen. \n\nWegen der asymmetrisch ausgebildeten Kurvenscheibe ist der bekannte \n\nObentürschließer nicht dazu geeignet, wahlweise für eine rechts- oder linksan-\n\nschlagende Tür und sowohl in Normalmontage (mit auf dem Türblatt angeord-\n\nneten Schließer und Gleitschiene auf dem Türrahmen) als auch in Kopfmonta-\n\nge (d.h. in umgekehrter Anordnung) eingesetzt zu werden. \n\nDaraus ergibt sich das der Erfindung zugrundeliegende Problem, einen \n\nkostengünstig herstellbaren Gleitschienentürschließer anzugeben, der für alle \n\nMontagearten, d.h. für Rechts- oder Linksanschlag auf der Band- oder der \n\nBandgegenseite sowohl in Normal- als auch in Kopfmontage, geeignet ist und \n\nin beiden Drehrichtungen gleiche Schließdämpfung und gleichen Drehmomen-\n\ntenverlauf erbringt. \n\nDieses Problem soll durch einen Türschließer mit folgenden Merkmalen \n\ngelöst werden: \n\n1. \n\nEs handelt sich um einen Obentürschließer (12) mit \n\n1.1 \n\neiner Montageplatte (48) zur Befestigung, \n\n1.2 \n\neinem Schließergehäuse (16), \n\n1.3 \n\neiner Schließerwelle (23), \n\n1.3.1 \n\ndie von einer Federanordnung (29) \n\nim \n\nSchließsinn betätigbar ist, \n\n1.3.2 \n\ndie mit einem Ende (45) innerhalb des \n\nSchließergehäuses (16) gelagert ist und \n\n1.3.3 \n\nderen entgegengesetztes Ende (Achsaustritt \n\n41) nach außen herausgeführt ist, \n\n1.4 \n\neinem Dämpfungskolben (37), der mit der Schließer-\n\nwelle (23) wirkverbunden ist, und \n\n1.5 \n\neinem Gleitschienengestänge \n\nin Gestalt eines \n\nschwenkbaren Betätigungsarms (14), \n\n1.5.1 \n\ndessen eines Ende mit der Schließerwelle \n\n(23) gekuppelt ist und \n\n1.5.2 \n\ndessen anderes Ende über ein Gleitstück in \n\neine Führungsschiene faßt. \n\n2. \n\nDie Schließerwelle weist eine Hubkurvenscheibe mit zwei \n\nKurvenbahnen auf, \n\n2.1 \n\ndie symmetrisch ausgebildet sind, \n\n2.2 \n\nderen der Öffnungsrichtung zugehörige Kurvenbahn \n\nvon einem Federstützglied (28) über wenigstens eine \n\nKraftübertragungsrolle (26) beaufschlagt ist und \n\n2.3 \n\nderen der Schließrichtung zugehörige Kurvenbahn \n\nvon dem Dämpfungskolben (37) über eine weitere \n\nKraftübertragungsrolle (35) beaufschlagt ist. \n\n3. \n\nDie Kraftübertragungsrollen (26, 35) sind achsmittig mit der \n\nSchließerwelle (23) angeordnet. \n\n4. \n\nDer Betätigungsarm (14) ist ein gerader Flacharm \n\n4.1 \n\nder für Rechts- und Linksanschlag verwendbar ist und \n\n4.2 \n\nin dem sich eine Ausnehmung (42) befindet. \n\n5. \n\nDie Mittelachse der Ausnehmung (42) ist zur Längsachse \n\n(43) des Betätigungsarms (14) um mindestens drei Winkel-\n\ngrade in Schließrichtung voreilend. \n\nDie nachfolgenden Figuren 2 und 3 der Streitpatentschrift zeigen ein \n\nAusführungsbeispiel im Vertikal- und im Horizontalschnitt. \n\nFig. 2 \n\nFig. 3 \n\nDie Streitpatentschrift erläutert die Vorteile der erfindungsgemäßen Lö-\n\nsung dahin, dass der Türschließer durch die symmetrisch aufgebaute Hubkur-\n\nvenscheibe in beiden Drehrichtungen die gleiche Kurvenform zum Eingriff brin-\n\ngen könne. Dadurch würden in beiden Drehrichtungen ein gleicher Drehmo-\n\nmentenverlauf und auch eine gleiche Schließdämpfung erzielt. Durch das nur \n\nan einem Ende aus dem Gehäuse des Türschließers herausgeführte Schlie-\n\nßerwellenende werde nur eine Achsabdichtung im Bereich der Schließerwelle \n\nerforderlich. Am Ende der austretenden Schließerwelle befinde sich ein Mit-\n\nnehmerschaft, z.B. ein Vierkant, auf den der Betätigungsarm aufgesetzt werde, \n\nwelcher andererseits in der Führungsschiene seinen Halt finde. Um den not-\n\nwendigen Zudruck an der Tür zu erreichen, werde der Vierkant im Betäti-\n\ngungsarmhebel um mindestens 3° versetzt. Dadurch werde err eicht, dass die \n\nTür in jedem Fall sicher schließe. Aufgrund der geometrischen Gestaltung des \n\nBetätigungsarms (Merkmal 4) könne dieser Hebel in zweierlei Richtungen der \n\njeweiligen Montagesituation für Rechts- und Linksanschlag der Tür entspre-\n\nchend verwendet werden. \n\nDie Formulierung des Merkmals 3 lässt zwar für sich genommen nicht \n\nklar erkennen, was mit der achsmittigen Anordnung der Kraftübertragungsrol-\n\nlen mit der Schließerwelle gemeint ist. Die zeichnerische Darstellung in Figur 3 \n\nder Streitpatentschrift verdeutlicht dem Fachmann - einem Fachhochschulinge-\n\nnieur der Fachrichtung Maschinenbau, der über einige Jahre Erfahrung in der \n\nEntwicklung von Türschließeinrichtungen verfügt - jedoch insbesondere im Ver-\n\ngleich mit der entsprechenden Schnittdarstellung in Figur 2 der deutschen Of-\n\nfenlegungsschrift 33 45 004 unmittelbar den Sinngehalt des Merkmals: Die \n\nAchsen der drei Elemente müssen in einer Ebene liegen, die durch die Achs-\n\nmitte des Schließergehäuses geht, um die angestrebte Verwendbarkeit des \n\nObentürschließers für jede Montageart zu gewährleisten. Als selbstverständlich \n\nergänzt der Fachmann dabei, dass die Achsen zueinander parallel verlaufen, \n\nda eine andere Lage in der gemeinsamen Ebene einer besonderen techni-\n\nschen Begründung bedürfte. \n\nII. \n\nDer Gegenstand des Streitpatents beruht nicht auf erfinderischer \n\nTätigkeit, da er dem Fachmann am Anmeldetag durch den Stand der Technik \n\nnahegelegt war. \n\n1. \n\nDem Fachmann, der sich um einen kostengünstig herstellbaren \n\nund universell einsetzbaren Obentürschließer bemühte, stand mit dem Tür-\n\nschließer nach der im Erteilungsverfahren nicht berücksichtigten deutschen \n\nPatentschrift 17 08 457 ein Türschließer mit den Merkmalen 1, 1.2 bis 1.5.1, 2 \n\nbis 2.3 und (teilweise) 3 zur Verfügung, der ihm aufgrund seines symmetri-\n\nschen Getriebeaufbaus grundsätzlich für seine Zwecke geeignet erscheinen \n\nmusste. \n\nVon dem Gehäuse wird in dieser Schrift gesagt, dass es unter dem Fuß-\n\nboden oder am oberen Ende des Türflügels, eventuell auch am Türrahmen an-\n\ngebracht werden kann (Sp. 2 Z. 5-8). Die Schließerachse ist an ihrem oberen \n\nEnde mit einem Vierkant versehen, auf dem entweder die Drehscheibe der Tür \n\noder ein geeigneter (nicht zeichnerisch dargestellter) Hebel aufgesetzt werden \n\nkann (Sp. 2 Z. 24-27). Dem Fachmann wird damit, wie bereits das Bundespa-\n\ntentgericht zutreffend angenommen hat, erläutert, dass die Vorrichtung als \n\nObentürschließer (Merkmal 1) verwendet werden kann. Die Schließerwelle ist \n\nvon einer Federanordnung im Schließsinn betätigbar, mit einem (dem unteren) \n\nEnde innerhalb des Schließergehäuses (Merkmal 1.2) gelagert und mit dem \n\nentgegengesetzten Ende nach außen herausgeführt (Merkmal 1.3). Mit der \n\nSchließerwelle ist ferner ein Dämpfungskolben wirkverbunden (Merkmal 1.4). \n\nDer Hebel, der auf den Vierkant aufgesetzt werden kann, entspricht insofern \n\nMerkmal 1.5, als auch das vom Streitpatent als Gleitschienengestänge be-\n\nzeichnete Führungsglied lediglich aus einem einarmigen, mit einer Gleitschiene \n\nzusammenwirkenden Hebel besteht, den das Streitpatent als Betätigungsarm \n\nbezeichnet. Das eine Ende des Hebels ist mit der Schließerwelle gekoppelt \n\n(Merkmal 1.5.1). Dagegen lässt die Schrift offen, wie das andere Ende des He-\n\nbels geführt wird. \n\nSchließkolben und Dämpfungskolben werden über Rollen an einen No-\n\ncken mit etwa herzförmiger Gestalt angedrückt, der zwei symmetrische konve-\n\nxe, dem Dämpfungskolben zugewandte Kurvenabschnitte und einen diese ver-\n\nbindenden mäßig konkaven, dem Schließkolben zugewandeten Abschnitt auf-\n\nweist. Infolge dieser Ausgestaltung des Nockens kann der Türschließer bei \n\nkompaktem Aufbau als Universaltürschließer für Rechts- und Linkstüren und \n\nauch für Pendeltüren Verwendung finden (Sp. 1 Z. 56-60). Entsprechend \n\nMerkmal 2 weist die Schließerwelle somit eine Hubkurvenscheibe mit zwei Kur-\n\nvenbahnen auf, die symmetrisch ausgebildet sind (Merkmal 2.1), deren der \n\nÖffnungsrichtung zugehörige Kurvenbahn von einem Federstützglied über we-\n\nnigstens eine Kraftübertragungsrolle beaufschlagt ist (Merkmal 2.2) und deren \n\nder Schließrichtung zugehörige Kurvenbahn von dem Dämpfungskolben über \n\neine weitere Kraftübertragungsrolle beaufschlagt ist (Merkmal 2.3). \n\nMerkmal 3, nach dem die Kraftübertragungsrollen \"achsmittig\" mit der \n\nSchließerwelle angeordnet sind, ist insofern erfüllt, als die Achsen der Schlie-\n\nßerwelle und der dem Dämpfungskolben zugeordneten Rolle im dargestellten \n\nSinne in der Achsmittelebene des Gehäuses liegen. Dem Schließkolben sind \n\nhingegen zwei Rollen zugeordnet, deren Achsen infolgedessen außerhalb die-\n\nser Ebene, jedoch symmetrisch zu ihr liegen. \n\n2. \n\nUm den bekannten Türschließer als Obentürschließer an einer \n\nTür verwenden zu können, muss der Fachmann diesen mit Öffnungen für Ge-\n\nwindeschrauben versehen. Je nach dem bei der zur Anbringung vorgesehenen \n\nTür vorhandenen Lochbild ist gegebenenfalls eine Montageplatte erforderlich, \n\ndie zudem die Montage erleichtert. Die Verwendung einer solchen Montage-\n\nplatte (Merkmal 1.1) ist in Abschnitt 7 der DIN 18 263, Teil 2 (Anl. 3) ausdrück-\n\nlich vorgesehen und entsprach, wie das Bundespatentgericht und der gerichtli-\n\nche Sachverständige übereinstimmend angenommen haben, üblichem Fach-\n\nwissen. \n\nEntsprechendes gilt für die notwendige Führung des der Schließerwelle \n\nabgewandten Endes des Betätigungsarms. Dafür standen dem Fachmann je-\n\ndenfalls zwei gleichwertige Standardmöglichkeiten zur Verfügung, nämlich zum \n\neinen die Führung einer Rolle, zum anderen die Merkmal 1.4.2 entsprechende \n\nVerwendung eines Gleitstücks, das in einer Führungsschiene gleitet. Beide \n\nMöglichkeiten erwähnt etwa die deutsche Offenlegungsschrift 33 45 004 (S. 6 \n\nZ. 3-11 der Beschreibung). \n\n3. \n\nDem Fachmann, der einen universell einsetzbaren Oben-\n\ntürschließer bereitstellen wollte, erschloss sich unmittelbar die Möglichkeit, das \n\nmit dem Schließkolben zusammenwirkende Rollenpaar der deutschen \n\nPatentschrift 17 08 457 durch eine einzelne \"achsmittig\" angeordnete Rolle zu \n\nersetzen, wie sie Merkmal 3 vorschreibt. \n\nDenn die Verwendung eines Rollenpaares ist bei einer Pendeltür sinn-\n\nvoll, die hierdurch eine stabile Nullage erhält. War dem Fachmann nicht daran \n\ngelegen, die von der vorbekannten Lösung eröffnete Möglichkeit zu nutzen, \n\nden Türschließer (auch) für eine Pendeltür zu verwenden, bot es sich an, nur \n\nmit einer - auf der Symmetrieachse angeordneten - Rolle zu arbeiten. Bei einer \n\nnicht pendelnden Tür steht nach der Montage ohnehin immer nur eine Rolle \n\nunter Federbelastung, während die andere frei ist (deutsche Patentschrift \n\n17 08 457, Sp. 2 Z. 55-57). Die Verwendung eines Rollenpaares begrenzt zu-\n\ndem den Öffnungswinkel der Tür, da die Spitze der Hubkurvenscheibe bei ei-\n\nner Öffnung um 180° in den Spalt zwischen dem Rollenpa ar eintauchen würde. \n\nDas ist bei einer Pendeltür, für die ein geringerer Öffnungswinkel ausreicht, \n\nunschädlich; wollte der Fachmann einen Universaltürschließer (nur) für Rechts- \n\nund Linkstüren, gab es für ihn keinen Grund, diesen Nachteil eines Rollenpaa-\n\nres in Kauf zu nehmen. Er hätte sich daher dafür entschieden, statt der beiden \n\nRollen eine einzige vorzusehen. Deren Lage auf der Mittelebene ergab sich \n\ndann ohne weiteres und zwingend aus der angestrebten universellen Einsetz-\n\nbarkeit des Obentürschließers. \n\n4. War es für den Fachmann somit naheliegend, einen den Merkma-\n\nlen 1 bis 3 entsprechenden und damit universell einsetzbaren Obentürschlie-\n\nßer bereitzustellen, musste er sich nur noch mit der Frage befassen, ob er \n\nauch den Betätigungsarm so ausgestalten und anordnen konnte, dass dieser \n\nsich ebenfalls für sämtliche Montagearten verwenden lässt. Die der Lösung \n\ndieses Teilproblems dienenden Anweisungen der Merkmale 4 und 5 ergaben \n\nsich für ihn ebenfalls ohne erfinderisches Bemühen aus dem Stand der Technik \n\nund dem Anforderungsprofil eines für alle Montagearten geeigneten Oben-\n\ntürschließers. \n\nDie Verbindung zwischen Schließerwelle und Betätigungsarm wird durch \n\nden Vierkant am oberen Ende der Schließerwelle nach der deutschen Patent-\n\nschrift 17 08 457 vorgegeben, die eine entsprechende Ausnehmung im Betäti-\n\ngungsarm verlangt. Dem Fachmann war bekannt, dass die Ausnehmung im \n\nBetätigungsarm gegenüber der Ruhestellung der Schließerwelle um einen ge-\n\nwissen Winkelbereich verdreht sein muss, damit die Andruckrolle nur von einer \n\nder beiden Hubkurven beaufschlagt und eine Zuhaltekraft bei geschlossener \n\nTür erreicht wird. Eine solche um 15° \"verdrehte\" Ausneh mung wies etwa der in \n\nder Zeichnung 2031211-100 der Klägerin (Anl. X 3) dargestellte Schwinghebel \n\nauf, der, wie auch die Beklagte nicht bezweifelt, vor dem Anmeldetag des \n\nStreitpatents vertrieben und mit dem als Anl. 4 vorgelegten Prospekt \"Tür-\n\nschienen, Zapfenbänder und Abdeckkappen für Anschlagtüren\" beworben wor-\n\nden ist. Den geeigneten Winkelgrad der Voreilung konnte der Fachmann rech-\n\nnerisch oder experimentell ermitteln; auch das Streitpatent, das in Merkmal 5 \n\nnur das für eine überhaupt wirksame Vorspannung erforderliche Mindestmaß \n\nvorgibt, enthält hierzu keine näheren Angaben. \n\nWollte der Fachmann zudem den Türschließer nach der deutschen Pa-\n\ntentschrift 17 08 457, wie dort angegeben, als Obentürschließer in unterschied-\n\nlichen Montagearten verwendbar gestalten, so musste er den Betätigungsarm \n\nwendbar ausgestalten, damit die Voreilung jeweils in der richtigen Richtung \n\nwirkt. Das erforderte einen geraden und zu seiner horizontalen Mittelebene \n\nsymmetrischen Arm, wie er mit dem vorbekannten Schwinghebel der Klägerin \n\nauch in dieser Ausgestaltung bereits zur Verfügung stand und sich daher für \n\ndie Zwecke des Fachmanns unabhängig davon anbot, dass der vorbekannte \n\nSchwinghebel offenbar nur für Bodentürschließer bestimmt war. Denn der \n\nsymmetrische Aufbau des Schließers legte, wie die Erörterung mit dem gericht-\n\nlichen Sachverständigen ergeben hat, einen gleichfalls symmetrischen Hebel \n\nunmittelbar nahe, dessen Wenden die einfachste Möglichkeit der Berücksichti-\n\ngung der unterschiedlichen Einbaulagen darstellt. \n\nEs kann offenbleiben, ob dem Fachmann damit bereits ein Flacharm im \n\nSinne des Merkmals 4 zur Verfügung stand oder ob dem entgegensteht, dass \n\nim Stand der Technik und auch bei dem Schwinghebel der Klägerin die Kraft-\n\naufnahmestellen jedenfalls in der Regel verstärkt sind, während zumindest das \n\nAusführungsbeispiel des Streitpatents einen Betätigungsarm zeigt, der auf sei-\n\nner gesamten Länge gleiche Materialstärke aufweist. Denn entgegen der in der \n\nmündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung der Beklagten lässt sich dar-\n\naus nicht ableiten, dass das Streitpatent ein Vorurteil der Fachwelt überwunden \n\nhätte, dass im Bereich der Ausnehmung stets eine Materialverstärkung erfor-\n\nderlich sei. Für die Überwindung eines Vorurteils genügt die Abweichung von \n\neiner gängigen Praxis der Fachwelt nicht, solange dieser keine allgemeine ein-\n\ngewurzelte technische Fehlvorstellung zugrundeliegt, die durch die Erfindung \n\nwiderlegt wird (BGHZ 133, 57, 67 - Rauchgasklappe). Es liegt indessen für den \n\nFachmann auf der Hand, dass die Notwendigkeit einer Materialverstärkung im \n\nBereich der Krafteinleitungsstelle davon abhängt, ob der Arm im übrigen dieje-\n\nnige Stärke und Festigkeit aufweist, die für den Bereich der Krafteinleitungs-\n\nstelle erforderlich ist. Insoweit enthält jedoch das Streitpatent mit der Angabe, \n\ndass der Arm flach sein soll, keine näheren Angaben, welchen Anforderungen \n\ndie Ausbildung des Betätigungsarms genügen soll. Es bleibt vielmehr dem \n\nFachmann überlasen, den Arm so auszubilden, wie es die aufzunehmenden \n\nKräfte erfordern. Dass er hierbei den Betätigungsarm gegebenenfalls in ein-\n\nheitlicher (mehr oder weniger geringer) Materialstärke ausbilden konnte, war \n\nfür den Ingenieur eine gängige Erwägung. Auch die Berücksichtigung des \n\nGrundsatzes, dass eine Abkehr von eingefahrenen Wegen bei der Beurteilung \n\nder erfinderischen Tätigkeit mit heranzuziehen ist (Sen.Urt. v. 12.5.1998 - X ZR \n\n115/96, GRUR 1999, 145, 148 - Stoßwellen-Lithotripter), vermag daher nichts \n\ndaran zu ändern, dass der Fachmann ohne erfinderisches Bemühen einen O-\n\nbentürschließer, wie er in der deutschen Patentschrift 17 08 457 beschrieben \n\nist, entsprechend dem erfindungsgemäßen Lösungsvorschlag ausbilden konn-\n\nte. \n\n5. \n\nAuch der Gegenstand der Patentansprüche 2 und 3 war am An-\n\nmeldetag nahegelegt. \n\nDie Ausgestaltung einer Montagehilfe als Dreipunktbefestigung, wie sie \n\nPatentanspruch 2 lehrt, ist für den Ingenieur, wie der Sachverständige bestätigt \n\nhat, eine alltägliche Maßnahme. Es liegt auf der Hand, dass das symmetrische \n\nLochbild ein Wenden des Schließergehäuses um eine vertikale Achse gestat-\n\ntet, um die Montage an rechts- und linksangeschlagenen Türen zu ermögli-\n\nchen. \n\nEbenso gehörte, wie bereits das Bundespatentgericht angenommen hat, \n\ndie in Patentanspruch 3 vorgeschlagene Erleichterung der Montage durch \n\nMontagebolzen, die in Ausnehmungen des Schließergehäuses greifen, zum \n\n\"Handwerkzeug\" des Fachmanns. Auch die Beklagte macht insoweit nichts \n\nGegenteiliges mehr geltend. \n\nIV. \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG in \n\nVerbindung mit § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nMelullis \n\nKeukenschrijver \n\nAmbrosius \n\nMeier-Beck \n\nAsendorf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ZR__15-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-06/x-zr-15-02","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ZR__15-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ZR__15-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-06/x-zr-15-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ZR__15-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:03:24.372530+00:00"}}