{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ZR_284-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2004-06-08","aktenzeichen":"X ZR 284/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nX ZR 284/02 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n8. Juni 2004 \nWermes \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 8. Juni 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die \n\nRichter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, die Richterin Ambrosius und den Richter \n\nAsendorf \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. Oktober 2002 auf-\n\ngehoben. \n\nDer Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungs-\n\ngericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin verlangt von der beklagten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft \n\nSchadensersatz wegen Prüfung und Bestätigung von Angaben eines Pro-\n\nspekts, mit dem sie für die Beteiligung an einer Kapitalanlagegesellschaft ge-\n\nworben wurde. \n\nDie Klägerin trat am 1. Dezember 1994 einer Treuhandgesellschaft bei, \n\ndie \n\nihrerseits \n\neine \n\nKommanditbeteiligung \n\nan \n\nder \n\nPublikums-\n\nKommanditgesellschaft \"A. KG\" hielt. Grundlage ihrer Beitrittserklä- \n\nrung war ein von der Initiatorin herausgegebener zweiteiliger Prospekt. In die-\n\nsem wurde der Fonds als Modell zur Finanzierung eines kompletten Abwasser-\n\nentsorgungssystems für mehrere Gemeinden vorgestellt und einkommensstar-\n\nken Anlegern zur Beteiligung empfohlen. Der Entsorgungsvertrag zwischen \n\ndem von den beteiligten Gemeinden gebildeten Abwasserzweckverband E. \n\n und der Fondsgesellschaft garantiere feste Ausschüttungen über die Lauf-\n\nzeit von 25 Jahren. In dem Prospekt hieß es unter der Überschrift \"Prospekt-\n\nprüfung\": \n\n\"Wir haben eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Prüfung \n\ndes vorliegenden Prospekts beauftragt. Sobald der Bericht über \n\ndiese Prüfung fertiggestellt ist, sind wir bereit, diesen jedem ernst-\n\nhaften Interessenten auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.\" \n\nDie beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist die Beklagte. In de-\n\nren Prüfbericht vom 23. November 1993 hieß es: \n\n\"Als Ergebnis unserer Prüfung können wir zusammenfassend fest-\n\nstellen, daß die Angaben des Prospekts vollständig und richtig sind \n\nentsprechend den uns vorgelegten Verträgen und Vertragsentwür-\n\nfen und den uns erteilten Auskünften. Tatsachen sind zutreffend \n\ndargestellt, getroffene Annahmen sind plausibel und glaubhaft und \n\nFolgerungen sind aus den Tatsachen oder Annahmen rechnerisch \n\nund sachlich richtig entwickelt.\" \n\nMit dem Bau der Anlage war bereits im Dezember 1993 begonnen wor-\n\nden. Die Baukosten sollten teilweise durch den Abwasserzweckverband E. \n\nfinanziert werden. Die Dimension der Anlage und die Finanzierung waren für \n\n16 Gemeinden \n\nin B. konzipiert worden. Tatsächlich schlossen sich \n\ndem Abwasserzweckverband jedoch nur sieben Gemeinden an. Die erwarteten \n\nZuwendungen und Darlehen der öffentlichen Hand blieben aus. Der Abwasser-\n\nzweckverband leistete ab 1996 keine Zahlungen mehr an die Kommanditge-\n\nsellschaft. Auch Ausschüttungen an die Fondsgesellschafter erfolgten seit \n\n1996 nicht mehr. \n\nMit Urteil des Kammergerichts \n\nin Berlin vom 27. Januar 1999 \n\n(3 U 5134/98) wurde auf die Klage eines anderen Anlegers hin die Initiatorin \n\nrechtskräftig zum Schadensersatz verurteilt. In den Urteilsgründen wurde ihr \n\nhauptsächlich vorgeworfen, die von den Behörden geäußerten Bedenken ge-\n\ngen das Projekt, das frühzeitige Ausscheiden der \"Südgemeinden\" und die \n\ndaraus resultierende Überdimensionierung der Anlage nicht offengelegt zu ha-\n\nben. Die Anlage könne erst bei einer völlig illusorischen Abwassergebühr von \n\n32,-- DM/cbm - der Durchschnittspreis betrage in Deutschland weniger als \n\n5,-- DM/cbm - kostendeckend betrieben werden. \n\nDie Klägerin vertritt die Auffassung, die Beklagte hätte die geäußerte \n\nErwartung öffentlicher Fördermittel überprüfen und die aufgrund der geringen \n\nZahl teilnehmender Gemeinden gegebene Unschlüssigkeit und Unwirtschaft-\n\nlichkeit des Gesamtkonzeptes erkennen müssen. Sie verlangt deshalb die Er-\n\nstattung der von ihr geleisteten Einlagesumme abzüglich der erhaltenen Aus-\n\nschüttungen (985.956,70 €) Zug um Zug gegen die Abtre tung ihrer Beteiligung \n\nan der Treuhandgesellschaft. Sie hat am 20. November 1998 einen entspre-\n\nchenden Mahnbescheid gegen die Beklagte beantragt, der am 27. November \n\n1998 erlassen und am 1. Dezember 1998 zugestellt worden ist. \n\n Sowohl das Landgericht als auch das Berufungsgericht haben die Klage \n\nunter dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung geprüft und wegen Verjährung \n\nabgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen. Mit dieser \n\nverfolgt die Klägerin ihre Klage weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-\n\nteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch aus Pro-\n\nspekthaftung für denkbar gehalten, die Klage aber gleichwohl ohne nähere \n\nPrüfung des Anspruchs abgewiesen, weil dieser jedenfalls verjährt sei. Hierzu \n\nhat es ausgeführt: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trete die \n\nVerjährung der Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne bei einer \n\ngesellschaftsrechtlichen Beteiligung, auch an einem geschlossenen Immobili-\n\nenfonds, aufgrund analoger Anwendung der in den gesetzlich geregelten Fäl-\n\nlen der Prospekthaftung bestimmten kurzen Verjährung (§ 20 Abs. 5 KAGG, \n\n§ 12 Abs. 5 AuslInvestmG) in sechs Monaten ab Kenntnis des Anlegers vom \n\nProspektfehler, spätestens aber in drei Jahren seit dem Erwerb der Kapitalan-\n\nlage ein. Diese drei Jahre seien schon verstrichen gewesen, als die Klägerin \n\ndas verjährungsunterbrechende Mahnverfahren gegen die Beklagte eingeleitet \n\nhabe. Zwar habe ein anderer Senat des Bundesgerichtshofs bei Bauherrenmo-\n\ndellen auf die Prospekthaftung die regelmäßige Verjährungsfrist von damals \n\n30 Jahren angewandt. Diese Rechtsprechung könne aber nicht auf den streit-\n\ngegenständlichen Immobilienfonds übertragen werden, weil dort die Interes-\n\nsenlage der Anteilserwerber gesellschaftsrechtlich geprägt und somit eine an-\n\ndere sei als bei den auf den Erwerb von Teileigentum gerichteten Bauherren-\n\nmodellen. \n\nII. Wenngleich das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler Verjährung der \n\nProspekthaftung angenommen hat, hält das Urteil der rechtlichen Nachprüfung \n\ndoch nicht stand. Das Berufungsgericht hat übersehen, daß als Anspruchs-\n\ngrundlage neben der Prospekthaftung auch der sogenannte Vertrag mit \n\nSchutzwirkung zugunsten Dritter in Betracht kommt. Dieser verleiht im Falle \n\neines fehlerhaften Wirtschaftsprüfergutachtens dem geschädigten Dritten einen \n\nvertraglichen Schadensersatzanspruch gegen den Wirtschaftsprüfer, der nach \n\n§ 51 a WPO in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung (a.F.) erst \n\nin fünf Jahren verjährt. \n\n1. Entgegen der Ansicht der Beklagten kann sich die Klägerin auf den \n\nAnspruch aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter im Revisionsverfah-\n\nren berufen, obwohl sie sich im Berufungsverfahren, den Gründen des erstin-\n\nstanzlichen Urteils folgend, nur mit der Prospekthaftung der Beklagten ausein-\n\nandergesetzt hat. \n\nIm Revisionsverfahren ist das angefochtene Urteil auf Rechtsfehler zu \n\nprüfen. Das Recht ist unter anderem verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht an-\n\ngewendet worden ist (§ 546 ZPO). Hat das Berufungsgericht eine Anspruchs-\n\ngrundlage übersehen und daher nicht angewendet, so hat es auch dann \n\nrechtsfehlerhaft entschieden, wenn der Kläger diese Anspruchsgrundlage \n\nselbst nicht erkannt und sich deshalb nicht darauf berufen hatte. Die rechtliche \n\nWürdigung des tatsächlichen Parteivorbringens ist Aufgabe des Gerichts, das \n\ndaher von Amts wegen sämtliche Anspruchsgrundlagen zu prüfen hat (BGH, \n\nUrt. v. 11.03.1997 - K ZR 44/95, ZIP 1997, 938 unter II; Zöller/Vollkommer, \n\nZPO, 24. Aufl., Einl. Rdn. 70). \n\nAnders als die Beklagte meint, ändert daran auch die Pflicht des Beru-\n\nfungsklägers nichts, in seiner Berufungsbegründung die Umstände zu bezeich-\n\nnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt (§ 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO). Der \n\nBerufungsführer darf sich darauf beschränken, zu den Gründen Stellung zu \n\nnehmen, aus denen die Vorinstanz seine Klage abgewiesen hat (BGH, Urt. v. \n\n20.02.1975 - VI ZR 183/74, NJW 1975, 1032 unter II 2). Eine derartige zulässi-\n\nge Beschränkung des Berufungsangriffs entbindet das Berufungsgericht jedoch \n\nnicht von seiner Pflicht, das vorinstanzliche Urteil auch auf solche Rechtsfehler \n\nzu prüfen - wie zum Beispiel eine übergangene Anspruchsgrundlage -, die der \n\nBerufungskläger nicht erkannt hat. Die der Konzentration des Streitstoffs in der \n\nBerufungsinstanz dienende Anforderung an eine Berufungsbegründung, sich \n\ninhaltlich mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung auseinanderzu-\n\nsetzen (vgl. BGH, Urt. v. 04.10.1999 - II ZR 361/98, NJW 1999, 3784 unter II), \n\nführt nicht zu einer Einschränkung der umfassenden materiell-rechtlichen Prü-\n\nfungspflicht des Berufungsgerichts. \n\n2. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist von einem Vertrag \n\nmit Schutzwirkung zugunsten Dritter auszugehen. \n\na) Neben dem gesetzlich geregelten Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 \n\nBGB), bei dem ein Dritter unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu for-\n\ndern, hat die Rechtsprechung den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter \n\nherausgebildet, bei dem der Anspruch auf die geschuldete Hauptleistung allein \n\ndem Gläubiger zusteht, der Dritte jedoch in der Weise in die vertraglichen \n\nSorgfalts- und Obhutspflichten, aber auch Hauptleistungspflichten, einbezogen \n\nist, daß er bei deren Verletzung vertragliche Schadensersatzansprüche geltend \n\nmachen kann. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kön-\n\nnen insbesondere Personen, die über eine besondere, vom Staat anerkannte \n\nSachkunde verfügen und in dieser Eigenschaft ein Gutachten oder eine gu-\n\ntachterliche Äußerung abgeben, wie etwa öffentlich bestellte und vereidigte \n\nSachverständige, Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater, Dritten haften, denen \n\ngegenüber der Auftraggeber von dem Gutachten bestimmungsgemäßen Ge-\n\nbrauch gemacht hat (st. Rspr. des BGH; z.B. Sen.Urt. BGHZ 145, 187, 197 und \n\nv. 20.04.2004 - X ZR 250/02 unter II 1 a, zur Veröffentlichung vorgesehen). \n\nDiese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall vor, in dem eine \n\nWirtschaftsprüfungsgesellschaft im Auftrag des Initiators den Werbeprospekt \n\nfür eine Kapitalanlage geprüft und ihm Vollständigkeit und Richtigkeit, Plausibi-\n\nlität und Glaubhaftigkeit bescheinigt hat, wobei ihr bekannt war, daß ihr Prüfbe-\n\nricht den Interessenten vorgelegt werden sollte, um sie zu einer Einlage in die \n\nFondsgesellschaft zu bewegen. \n\nb) Die von der Rechtsprechung geforderte Schutzbedürftigkeit des Drit-\n\nten ist gegeben. Sie kann fehlen, wenn der geschädigte Dritte eigene vertragli-\n\nche Ansprüche, auch gegen andere Schuldner, z.B. den Gläubiger, hat, die \n\ndenselben oder einen gleichwertigen Inhalt haben wie diejenigen, die er auf \n\ndem Weg über seine Einbeziehung in den Schutzbereich eines zwischen ande-\n\nren geschlossenen Vertrages durchsetzen will (BGHZ 70, 327, 330; 129, 136, \n\n169; 133, 168, 173, 176; Sen.Urt. v. 02.07.1996 - X ZR 104/94, NJW 1996, \n\n2927 unter II 1 b; kritisch Schwarze, AcP 203 (2003), 348, 351, 353 f., 363, der \n\nfür eine gesamtschuldnerische Haftung des Auftraggebers und des Sachver-\n\nständigen eintritt). Hier kommt ein eigener vorvertraglicher Anspruch der Kläge-\n\nrin in Betracht, nämlich ein Schadensersatzanspruch aus Prospekthaftung. \n\nDieser richtet sich sowohl gegen die Initiatorin als Auftraggeber des Wirt-\n\nschaftsprüfungsgutachtens als auch gegen die beklagte Wirtschaftsprüfungs-\n\ngesellschaft. Der Prospekthaftungsanspruch ist jedoch dem Anspruch aus Ver-\n\ntrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter nicht gleichwertig, auch wenn er im \n\nvorliegenden Fall hinsichtlich des Inhalts der Leistungspflicht des Schuldners \n\ndem Anspruch aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter nicht nachste-\n\nhen mag, weil in beiden Fällen der Schuldner aufgrund der Lebenserfahrung, \n\ndaß ein wesentlicher Prospektfehler für die Anlageentscheidung ursächlich \n\ngeworden ist (BGHZ 123, 106, 114 und BGH, Urt. v. 14.01.2002 - II ZR 40/00, \n\nNJW 2002, 1711 unter III 3), verpflichtet ist, den geschädigten Prospektgläubi-\n\nger bzw. Dritten so zu stellen, als hätte er die Anlage nie getätigt (Ersatz des \n\nnegativen Interesses; vgl. für die Prospekthaftung Assmann in Assmann/ \n\nSchütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 2. Aufl., § 7 Rdn. 155). \n\n(1) Die fehlende Gleichwertigkeit ergibt sich schon aus der unterschied-\n\nlichen Zielrichtung der beiden Rechtsinstitute. Die Prospekthaftung geht davon \n\naus, daß im Interesse des Kapitalanlegerschutzes auf eine wahrheitsgemäße \n\nund vollständige Aufklärung über das Risiko möglicher Anlagen hingewirkt \n\nwerden muß und daß zu diesem Zweck, weil der Emissionsprospekt in der Re-\n\ngel die einzige Informationsquelle für den Anlageinteressenten darstellt (BGHZ \n\n77, 172, 176; 111, 314, 317), die Prospektverantwortlichen haftbar gemacht \n\nwerden müssen (BGHZ 79, 337, 341). Die Prospekthaftung ist somit eine Haf-\n\ntung für die Vollständigkeit und Richtigkeit von Werbeaussagen. Demgegen-\n\nüber ist die Haftung wegen eines fehlerhaften Gutachtens oder Prüfberichts \n\naus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter eine Berufshaftung der Exper-\n\nten gegenüber Dritten, die auf dem besonderen Vertrauen beruht, das Exper-\n\nten aufgrund der von ihnen erwarteten beruflichen Sachkunde und persönli-\n\nchen Zuverlässigkeit in Anspruch nehmen (vgl. Canaris, ZHR 163 (1999), 206 \n\nf., 220 ff., 232 ff., 243; Schwab, JuS 2002, 872, 876; Schwarze, AcP 203 \n\n(2003), 349, 357; MünchKomm./Gottwald, BGB, 4. Aufl., § 328 Rdn. 105, 138). \n\nBei fehlerhafter Prüfung von Prospektangaben haftet der Wirtschaftsprüfer aus \n\nVertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter also weniger für die Richtigkeit \n\ndieser Angaben als dafür, daß er ihnen durch seinen Prüfbericht Unbedenk-\n\nlichkeit bescheinigt bzw. Glaubwürdigkeit verliehen und dadurch die von dem \n\nfehlerhaften Prospekt ausgehende Gefahr für die Anlageinteressenten erhöht \n\nhat. \n\n(2) Ferner kommt in Betracht, daß der Prospekthaftungsanspruch dem \n\nAnspruch aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter auch deshalb nicht \n\ngleichwertig ist, weil er in erheblich kürzerer Frist verjährt. Die Prospekthaftung \n\nverjährt nach der Rechtsprechung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs, \n\nder der erkennende Senat sich anschließt, weil das Privileg der kurzen Verjäh-\n\nrungsfrist der im Vergleich zur Deliktshaftung sehr weitreichenden Prospekthaf-\n\ntung korrespondiert (v. Morgen, NJW 1987, 474; Schießl, NJW 1987, 1684, \n\n1685), ohne Rücksicht auf Kenntnis des Geschädigten in drei Jahren seit des-\n\nsen Beitritt zu der Fonds- oder zu der zwischengeschalteten Treuhandgesell-\n\nschaft. Dies gilt jedenfalls bei solchen Anlageprojekten, die nicht, wie Bauher-\n\nrenmodelle, auf den Erwerb von Teileigentum an Grundstücken abzielen \n\n(BGHZ 83, 222, 224 ff.; BGH, Urt. v. 18.12.2000 - II ZR 84/99, NJW 2001, 1203 \n\nunter I). Es gilt auch \n\nfür geschlossene Immobilienfonds (BGH, Urt. v. \n\n14.01.2002 - II ZR 40/00, NJW 2002, 1711 unter I 1). Die Berechtigung der An-\n\nnahme des Berufungsgerichts, das streitgegenständliche Abwasserentsor-\n\ngungssystem könne zu den geschlossenen Immobilienfonds gezählt werden, \n\nmag dahinstehen. Jedenfalls handelt es sich nicht um ein auf den Erwerb von \n\nTeileigentum abzielendes Bauherrenmodell, auf das der VIII. Zivilsenat des \n\nBundesgerichtshofs die damals dreißigjährige Regelverjährung angewandt hat \n\n(BGHZ 126, 166, 171 f.). Für den Prospekthaftungsanspruch des Klägers be-\n\nträgt die Verjährungsfrist daher höchstens drei Jahre. Der Schadensersatzan-\n\nspruch aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter hingegen verjährt nach \n\n§ 51 a WPO a.F. grundsätzlich in fünf Jahren ab Entstehung des Anspruchs. \n\nDiese berufsspezifische Verjährungsvorschrift greift ein, weil sich bei der Ex-\n\npertenhaftung Beginn und Dauer der Verjährung nach dem zwischen dem Auf-\n\ntraggeber und dem Experten zustande gekommenen Werkvertrag richten \n\n(MünchKomm./Gottwald, aaO Rdn. 132; Zugehör, NJW 2000, 1601, 1604). \n\n§ 51 a WPO a.F. ist zwar mit Wirkung ab 1. Januar 2004 durch die regelmäßi-\n\nge Verjährung nach § 195 BGB ersetzt worden. Für vor diesem Tag abge-\n\nschlossene Verjährungstatbestände gilt aber weiterhin § 51 a WPO a.F. \n\n(§ 139 b Abs. 2 Satz 2 WPO). \n\n3. Der Anspruch aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter tritt \n\nauch nicht hinter der Prospekthaftung zurück. \n\nAuf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts-\n\nhofs spricht alles dafür, daß Prospekt- und Expertenhaftung zwei verschiedene \n\nFormen der Ersatzhaftung darstellen, die eine unterschiedliche Zielsetzung \n\naufweisen, verschiedene Gegenstände haben und auf unterschiedlichen \n\nGrundlagen beruhen, so daß für einen wechselseitigen Ausschluß kein Grund \n\nerkennbar ist. \n\na) Sinn und Zweck der Prospekthaftung sind der Schutz der Kapitalanle-\n\nger, in deren Interesse auf eine wahrheitsgemäße und vollständige Aufklärung \n\nüber das Risiko möglicher Anlagen hingewirkt werden muß. Zu diesem Zweck \n\nmüssen für unzutreffende oder irreführende Angaben im Emissionsprospekt \n\nnicht nur die am Vertragsschluß Beteiligten oder diejenigen haften, die einen \n\nauf ihre Person bezogenen besonderen Vertrauenstatbestand geschaffen hät-\n\nten, sondern auch die Initiatoren, Gestalter und Gründer der Anlagegesell-\n\nschaft und die sogenannten Hintermänner. Dogmatisch hat der Bundesge-\n\nrichtshof dabei die Grundsätze der Vertrauenshaftung des Vertreters oder \n\nSachwalters für Verschulden bei den Vertragsverhandlungen dahin weiterent-\n\nwickeln wollen, daß Grundlage dieser Haftung kein persönliches Vertrauen \n\nsein muß, sondern daß das Vertrauen auch auf einer besonderen Fachkunde \n\noder auf einer hervorgehobenen wirtschaftlichen Stellung beruhen kann (soge-\n\nnanntes typisiertes Vertrauen, vgl. BGHZ 79, 337, 341; 83, 222, 223 f.). Diese \n\nHaftung ist dann auf die sogenannten Garanten des Prospekts (Rechtsanwälte, \n\nSteuerberater und Wirtschaftsprüfer) erstreckt worden, auch soweit sie die \n\nProspektangaben lediglich geprüft haben (BGHZ 77, 172, 177). Ziel der Pro-\n\nspekthaftung ist also der Schutz der Kapitalanleger vor unrichtigen Prospekt-\n\nangaben, und dogmatischer Ausgangspunkt ist, auch bei Garanten, die - typi-\n\nsierte - Vertrauenshaftung. \n\nb) Demgegenüber soll der Schadensersatzanspruch aus Vertrag mit \n\nSchutzwirkung zugunsten Dritter Personen schützen, die durch die Leistung \n\ndes Schuldners gefährdet werden. Dogmatisch wird der Ausgangsvertrag we-\n\ngen seiner notwendigen Drittbeziehung dahin verstanden, daß die Vertrags-\n\npartner den Dritten in den Schutzbereich der vertraglichen Neben- oder Haupt-\n\npflichten einbezogen haben (BGHZ 56, 269, 273; BGH, Urt. v. 02.11.1983 \n\n- IVa ZR 201/82, NJW 1984, 355 unter 11). Grundlage dieser Haftung ist da-\n\nnach die Erweiterung der die Vertragspartner treffenden vertraglichen Schutz-\n\npflichten zugunsten des Dritten, demgegenüber die Parteien die gleichen \n\nSchutz- und Sorgfaltspflichten beachten müssen wie untereinander. \n\n4. Der Schadensersatzanspruch der Klägerin aus Vertrag mit Schutzwir-\n\nkung zugunsten Dritter ist nicht verjährt. \n\na) Der Anspruch ist frühestens entstanden, als die Klägerin am \n\n1. Dezember 1994 der Treuhandgesellschaft beitrat, so daß die fünfjährige \n\nVerjährungsfrist nach § 51 a WPO a.F. nicht vor dem 30. November 1999 ab-\n\nlaufen konnte. Der Kläger hat aber schon am 20. November 1998 die Verjäh-\n\nrung durch Einreichung seines Antrags auf Erlaß eines Mahnbescheides un-\n\nterbrochen. Der Mahnbescheid wurde am 1. Dezember 1998, also \"demnächst\" \n\nim Sinne des Gesetzes, zugestellt (§ 209 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 270 \n\nAbs. 3 ZPO, jeweils in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung). \n\nb) Die kurze Verjährung der Prospekthaftung hat auch nicht etwa Vor-\n\nrang vor der längeren beim Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. \n\n(1) Grundsätzlich verjährt jeder Anspruch selbständig nach seiner eige-\n\nnen Verjährungsregelung. Die kurze Verjährung hat nur dann Vorrang, wenn \n\nsie nach ihrem Schutzzweck auch die konkurrierenden Ansprüche erfassen will \n\n(BGHZ 116, 297, 300). Das ist der Fall, wenn die Befugnis des Gläubigers, \n\nnach Verjährung des einen Anspruchs auf die aus demselben Sachverhalt her-\n\ngeleiteten anderen Ansprüche mit längerer Verjährung ausweichen zu können, \n\nden Zweck der besonders kurz bemessenen Verjährungsfrist vereiteln und die \n\ngesetzliche Regelung im Ergebnis aushöhlen würde (BGHZ 66, 315, 319). So \n\nliegt es hier nicht. Die berufsspezifische längere Verjährung der Ansprüche \n\ngegen Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Rechtsanwälte betrifft nur einige \n\nder in Frage kommenden Prospekthaftenden, nämlich die sogenannten Garan-\n\nten. Die kurze dreijährige Verjährung der Gründer, Initiatoren, Gestalter und \n\nHintermänner der Gesellschaft bleibt bestehen. \n\n(2) Entgegen der Auffassung der Beklagten gebietet auch der Umstand, \n\ndaß bei Anwendung der fünfjährigen Verjährungsfrist des § 51 a WPO a.F. der \n\nGarant schärfer haftet als der Initiator, nicht den Vorrang der kurzen Verjäh-\n\nrung. Zwar ist für die Falschangaben im Prospekt primär der Initiator verant-\n\nwortlich. Die Expertenhaftung aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter \n\nhat jedoch, wie bereits dargelegt, einen anderen Grund als die Prospekthaf-\n\ntung, nämlich die Inanspruchnahme eines besonderen, auf der Annahme von \n\nFachkunde und persönlicher Zuverlässigkeit beruhenden Vertrauens, kraft des-\n\nsen der Experte die Überzeugungswirkung des Prospekts auf die Anlageinter-\n\nessenten gesteigert und somit einen selbständigen, über den reinen Inhalt der \n\nProspektaussagen hinausgehenden Beitrag zur Beeinflussung der Interessen-\n\nten geleistet hat. Hat er aber das ihm entgegengebrachte berufsspezifische \n\nVertrauen ausgenutzt, so muß ihn auch seine berufliche Haftung einschließlich \n\neiner etwaigen berufsspezifischen Verjährungsregelung treffen. Deshalb ist \n\nkeine Notwendigkeit für eine Angleichung der Haftung des Wirtschaftsprüfers, \n\nder seine Berufspflichten bei der Prüfung eines Prospekts verletzt hat, an die \n\nmildere Prospekthaftung des Initiators ersichtlich. Gegen eine Angleichung \n\nspricht auch, daß der Bundesgerichtshof es bereits abgelehnt hat, die kurze \n\nVerjährung der Prospekthaftung auf konkurrierende Ersatzansprüche gegen \n\nsolche Prospektverantwortlichen auszudehnen, die mit dem Anlageinteressen-\n\nten unter Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens verhandelt haben (BGHZ \n\n83, 222, 227; BGH, Urt. v. 27.06.1984 - IVa ZR 321/82, NJW 1984, 2524 un-\n\nter III, und v. 01.10.1984 - II ZR 158/84, NJW 1985, 380 unter II 5). Das muß \n\nauch für Experten gelten, die zwar keine persönlichen Verhandlungen geführt, \n\naber kraft ihres überlegenen Fachwissens ebenfalls besonderes Vertrauen in \n\nAnspruch genommen haben. \n\n(3) Schließlich besteht auch kein Grund, den Sachverständigen, der ei-\n\nnen Anlageprospekt prüft, im Vergleich zu demjenigen, der unmittelbar den \n\nGeschäftsgegenstand, beispielsweise ein Grundstück, bewertet, haftungsmä-\n\nßig durch eine kürzere Verjährung zu privilegieren. Insbesondere wird dies \n\nnicht durch den Umstand gerechtfertigt, daß bei der Prospektprüfung in der \n\nRegel eine Vielzahl von Geschädigten in Betracht kommt. Denn der Sachver-\n\nständige haftet immer nur bis zum Wert des im Vertrauen auf seine Expertise \n\ngetätigten Geschäfts. Wird dieses nicht von einem einzigen Dritten, sondern \n\nvon mehreren oder auch einer Vielzahl von Anlegern getätigt, so erhöht dieser \n\nUmstand nur die Zahl der Schadensersatzgläubiger des Sachverständigen, \n\nnicht aber den Umfang des von ihm geschuldeten Schadensersatzes und damit \n\nnicht sein Risiko (Sen.Urt. v. 20.04.2004 - X ZR 250/02, zur Veröffentlichung \n\nvorgesehen, unter II 1 c, in Abgrenzung von BGHZ 138, 257, 262). \n\nIII. Das angefochtene Urteil kann somit keinen Bestand haben; es ist \n\naufzuheben. Da noch tatrichterliche Feststellungen zu Grund und Höhe des \n\nAnspruchs erforderlich sind, kann der Senat nicht selbst entscheiden, sondern \n\nmuß die Sache an das Berufungsgericht zurückverweisen. Dieses hat zum ei-\n\nnen noch die streitige Frage zu klären, ob der Prüfbericht der Beklagten objek-\n\ntiv fehlerhaft war. Das Berufungsgericht hat zwar ein Prüfungsverschulden der \n\nBeklagten bejaht, jedoch mit dem Vorbehalt, daß die vom Kammergericht im \n\nProzeß gegen die Initiatorin festgestellten Fehler zutreffen. Bisher hat das Be-\n\nrufungsgericht also weder eine eigene Fehlerfeststellung getroffen, noch sich \n\ndie des Kammergerichts zueigen gemacht. Das Berufungsgericht muß ferner \n\nprüfen, ob die Prospektprüfung der Beklagten für den Anlageentschluß der \n\nKlägerin ursächlich war. Falls das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, \n\ndaß die Beklagte der Klägerin dem Grunde nach aus Vertrag mit Schutzwir-\n\nkung zugunsten Dritter Schadensersatz schuldet, wird es weiter feststellen \n\nmüssen, ob und in welcher Höhe der Klägerin ein Schaden entstanden ist. \n\nMelullis \n\nJestaedt \n\n Scharen \n\n Ambrosius \n\nAsendorf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ZR_284-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-08/x-zr-284-02","cited_norms":[{"jurabk":"WiPrO","ref":"§ 51a","ref_norm":"51a","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 328","ref_norm":"328","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":1},{"jurabk":"WiPrO","ref":"§ 139b","ref_norm":"139b","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 270","ref_norm":"270","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ZR_284-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ZR_284-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-08/x-zr-284-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ZR_284-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:43:10.428544+00:00"}}