{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ZR_282-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2003-12-16","aktenzeichen":"X ZR 282/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 16. Dezember 2003 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle VOB/A § 26; VOL/A § 26; BGB § 276 Fc a) Wird eine Ausschreibung aufgehoben, ohne daß einer der in § 26 VOB/A, § 26 VOL/A genannten Gründe vorliegt, so setzt der auf Ersatz auch des entgangenen Gewinns gerichtete Schadensersatzanspruch aus culpa in contrahendo nicht nur voraus, daß dem Bieter bei Fortsetzung des Verfah- rens der Zuschlag hätte erteilt werden müssen, weil er das annehmbarste Angebot abgegeben hat; er setzt vielmehr darüber hinaus auch voraus, daß der ausgeschriebene Auftrag tatsächlich erteilt worden ist. b) Nimmt die öffentliche Hand von der Vergabe des ausgeschriebenen Auf- trags Abstand und bleibt sie bei der vor der Ausschreibung praktizierten Art des Betriebs eines Gebäudes oder des zu seinem Betrieb erforderlichen Lei- stungsbezugs, ohne daß dieser von der Ausschreibung miterfaßt worden ist, liegt bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise in der Fortset- zung oder Wiederaufnahme der vor der Ausschreibung geübten Praxis keine zum Ersatz des positiven Interesses verpflichtende Vergabe des ausge- schriebenen Auftrags.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nX ZR 282/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHZ:\nBGHR: ja\n\nnein\n\nVerkündet am:\n16. Dezember 2003\nWermes\nJustizhauptsekretär\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nVOB/A § 26; VOL/A § 26; BGB § 276 Fc\n\na) Wird eine Ausschreibung aufgehoben, ohne daß einer der in § 26\nVOB/A, § 26 VOL/A genannten Gründe vorliegt, so setzt der auf Ersatz auch\ndes entgangenen Gewinns gerichtete Schadensersatzanspruch aus culpa in\ncontrahendo nicht nur voraus, daß dem Bieter bei Fortsetzung des Verfah-\nrens der Zuschlag hätte erteilt werden müssen, weil er das annehmbarste\nAngebot abgegeben hat; er setzt vielmehr darüber hinaus auch voraus, daß\nder ausgeschriebene Auftrag tatsächlich erteilt worden ist.\n\nb) \n\nNimmt die öffentliche Hand von der Vergabe des ausgeschriebenen Auf-\ntrags Abstand und bleibt sie bei der vor der Ausschreibung praktizierten Art\ndes Betriebs eines Gebäudes oder des zu seinem Betrieb erforderlichen Lei-\nstungsbezugs, ohne daß dieser von der Ausschreibung miterfaßt worden ist,\nliegt bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise in der Fortset-\nzung oder Wiederaufnahme der vor der Ausschreibung geübten Praxis keine\nzum Ersatz des positiven Interesses verpflichtende Vergabe des ausge-\nschriebenen Auftrags.\n\nBGH, Urt. v. 16. Dezember 2003 - X ZR 282/02 - Kammergericht\n\nLG Berlin\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 16. Dezember 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den\n\nRichter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck\n\nund Asendorf\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 27. Zivilsenats\n\ndes Kammergerichts vom 27. August 2002 aufgehoben.\n\nDer Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht\n\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin begehrt von der beklagten Bundesrepublik Deutschland\n\n(nachfolgend Beklagte) Schadensersatz wegen der Aufhebung einer Aus-\n\nschreibung und der nachfolgenden Auftragserteilung an einen mitbietenden\n\nKonkurrenten.\n\nDie Klägerin betreibt unter anderem Anlagen zur dezentralen Energie-\n\ngewinnung. Die Beklagte betreibt auf dem Grundstück S. in\n\nB. ein Bundeswehrkrankenhaus, das zuvor zunächst von der Volkspolizei\n\nund danach als Lazarett des Ministeriums für Abrüstung und Verteidigung der\n\nvormaligen DDR genutzt wurde. Nachdem zunächst unklar war, ob das Grund-\n\nstück der Bundesrepublik Deutschland oder dem Land B. vermögensrecht-\n\nlich zuzuordnen war, hat die Oberfinanzdirektion B. am 3. April 1998 das\n\nGrundstück als Verwaltungsvermögen der Bundesrepublik Deutschland zuge-\n\nordnet. Die Versorgung des Bundeswehrkrankenhauses mit Elektrizität und\n\nWärme erfolgte durch die BE. . Die Versorgung des Krankenhauses mit\n\nKälte wurde von der Beklagten in Eigenleistung erbracht.\n\nNoch während der laufenden Auseinandersetzung um die vermögens-\n\nrechtliche Zuordnung des Grundstücks ließ das Bundesministerium der Vertei-\n\ndigung durch das Bundesbauamt B. III die Errichtung einer Technikzentrale\n\nals Blockheizkraftwerk zur Versorgung des Krankenhauses mit Wärme, Strom\n\nund Kälte in einem nichtoffenen Verfahren parallel als Generalunternehmerlei-\n\nstung für den betriebsfertigen Bau einer Technikzentrale mit den genannten\n\nLeistungen (Bekanntmachung der Ausschreibung Teil A) und als Betreiberlei-\n\nstungen zur Lieferung der genannten Energie (Betreibermodell, Laufzeit 20 Jah-\n\nre, Bekanntmachung der Ausschreibung Teil B) ausschreiben. Daneben waren\n\nandere Varianten sowie Nebenangebote - von den Parteien als \"Teil C\" der\n\nAusschreibung bezeichnet - ausdrücklich zugelassen (Amtsblatt von Berlin\n\nNr. 63, Seite 4972). Auf die Ausschreibung gab auch die BE. ein Neben-\n\nangebot ab, das die Versorgung mit Strom aus dem B. Mittelspannungs-\n\nnetz, mit Fernwärme aus dem Netz B. -Mitte und mit Kälte aus drei Kälteag-\n\ngregaten vorsah und die Kosten für die Errichtung der Energieversorgungsan-\n\nlage mit 5 bis 10 Millionen DM angab. Nach Ablauf der Ausschreibungsfrist er-\n\nklärte die BE. in einem Schreiben vom 15. Mai 1996 gegenüber der Wehr-\n\nbereichsverwaltung, daß nicht wie in ihrem Angebot 5 bis 10 Millionen DM zu-\n\nsätzlich zu den Energiepreisen für die Errichtung der Technikzentrale verlangt\n\nwürden, sondern dieser Betrag in den Energiepreisen \"mitkalkuliert\" sei.\n\nDie Auswertung der Angebote ergab, daß das Angebot der Klägerin in\n\nTeil B, Version 2, das wirtschaftlichste war, so daß die Vergabestelle der Wehr-\n\nbereichsverwaltung vorschlug, der Klägerin auf dieses Angebot den Zuschlag\n\nzu erteilen. Die Einbeziehung des Schreibens der BE. vom 15. Mai 1996\n\nlehnte die Vergabestelle ab, weil sie darin ein unzulässiges Nachverhandeln im\n\nSinne von § 24 Nr. 2 VOL/A sah. Die Wehrbereichsverwaltung erteilte den Zu-\n\nschlag nicht, sondern teilte der Klägerin mit Schreiben vom 11. September 1996\n\ndie Aufhebung der Ausschreibung mit.\n\nDie Klägerin hat bei der Vergabeprüfstelle des Bundes die Überprüfung\n\nder Aufhebung der Ausschreibung beantragt. Die Vergabeprüfstelle hielt die\n\nAufhebung der Ausschreibung für rechtmäßig. Auf Beschwerde der Klägerin hat\n\nder Vergabeüberwachungsausschuß des Bundes mit Beschluß vom 14. April\n\n1997 - 1 VÜ 27/96 - festgestellt, daß die Entscheidung der Vergabeprüfstelle\n\nrechtswidrig war.\n\nAm 9. Januar 1997 hat die Beklagte einen Vertrag zur Versorgung des\n\nBundeswehrkrankenhauses mit Elektroenergie und Wärme mit der BE. \n\nabgeschlossen, der durch eine Vereinbarung vom 23. Januar 1998 ergänzt\n\nwurde. Am 17. September 1998 hat die Beklagte einen mit dem genannten\n\nVersorgungsvertrag im wesentlichen identischen Vertrag mit der BE. abge-\n\nschlossen. Die Versorgung des Krankenhauses mit Kälte führt die Beklage in\n\nEigenleistung durch, wofür sie Elektroenergie von der BE. bezieht.\n\nDie Klägerin hat geltend gemacht, die von der Beklagten nach Aufhe-\n\nbung der Ausschreibung mit der BE. geschlossenen Verträge entsprächen\n\neiner der Varianten der Ausschreibung. Deshalb stehe ihr - der Klägerin -\n\nSchadensersatz zu, der auch den Ersatz entgangenen Gewinns umfasse.\n\nDas Landgericht hat den Klageanträgen im Umfang der eingetretenen\n\nEntscheidungsreife durch Teilurteil entsprochen. Die dagegen eingelegte Be-\n\nrufung der Beklagten hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit der zuge-\n\nlassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung wei-\n\nter. Die Klägerin ist der Revision entgegengetreten.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie zulässige Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Beru-\n\nfungsurteils und Zurückverweisung der Sache zu erneuter Verhandlung und\n\nEntscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht.\n\nI. 1. Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit der Rechtspre-\n\nchung des Senats davon ausgegangen, daß mit der Ausschreibung und der\n\nBeteiligung des Bieters am Ausschreibungsverfahren ein vertragsähnliches\n\nVertrauensverhältnis zustande kommt, das die Parteien zur gegenseitigen\n\nRücksichtnahme verpflichtet und auf beiden Seiten Sorgfaltspflichten begrün-\n\ndet, deren Verletzung Schadensersatzansprüche aus culpa in contrahendo\n\nauslösen kann (BGHZ 120, 281; Sen.Urt. v. 26.10.1999 - X ZR 30/98, NJW\n\n2000, 661; Sen.Urt. v. 16.10.2001 - X ZR 100/99, ZfBR 2002, 184 m.w.N.). Die-\n\nse Ersatzpflicht findet ihren Grund in der Verletzung des Vertrauens der Bieter\n\ndarauf, daß das Vergabeverfahren nach den einschlägigen Vorschriften des\n\nVergaberechts abgewickelt wird und dementsprechend regelmäßig mit der Er-\n\nteilung des Zuschlags an einen der Teilnehmer an dem Verfahren endet.\n\nDas Berufungsgericht ist weiter in Übereinstimmung mit der Rechtspre-\n\nchung des Senats davon ausgegangen, daß Schadensersatzansprüche des\n\nsich an einer Ausschreibung beteiligenden Bieters aus culpa in contrahendo\n\nauch dann in Betracht kommen, wenn die öffentliche Hand eine Ausschreibung\n\naufhebt, ohne daß einer der in § 26 VOB/A oder § 26 VOL/A genannten Aufhe-\n\nbungsgründe vorliegt (BGHZ 139, 259, 261; 139, 280, 283). Nach dieser Recht-\n\nsprechung steht dem Bieter, der bei Fortsetzung des Verfahrens und Vergabe\n\ndes Auftrags den Zuschlag erhalten hätte, grundsätzlich ein Anspruch auf Er-\n\nsatz der mit der Teilnahme am Verfahren verbundenen Aufwendungen zu (Er-\n\nsatz des negativen Interesses). Demgegenüber setzt der weitergehende An-\n\nspruch auf Ersatz auch des entgangenen Gewinns nicht nur voraus, daß dem\n\nBieter bei Fortsetzung des Verfahrens der Zuschlag hätte erteilt werden müs-\n\nsen, weil er das annehmbarste Angebot abgegeben hat; er setzt darüber hinaus\n\nvielmehr auch voraus, daß der ausgeschriebene Auftrag tatsächlich erteilt wor-\n\nden ist (BGHZ 139, 259, 268; 139, 280, 284). Dieser Ausgangspunkt des Be-\n\nrufungsgerichts läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen und wird von der Revi-\n\nsion nicht in Zweifel gezogen.\n\n2. Auch der weitere Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß die Auf-\n\nhebung der Ausschreibung rechtswidrig war, läßt einen Rechtsfehler nicht er-\n\nkennen. Wie der Vergabeüberwachungsausschuß des Bundes mit Beschluß\n\nvom 14. April 1997 festgestellt hat, lag ein Aufhebungsgrund im Sinne der § 26\n\nVOB/A, § 26 VOL/A nicht vor. Die Revision zieht dies nicht in Zweifel; auch in-\n\nsoweit tritt ein Rechtsfehler nicht zutage.\n\nII. Demgegenüber sind die weiteren Erwägungen, mit denen das Beru-\n\nfungsgericht einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Ersatz des\n\nentgangenen Gewinns bejaht hat, nicht frei von Rechtsfehlern.\n\n1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der von der Beklagten mit der\n\nBE. nach Aufhebung der Ausschreibung abgeschlossene Versorgungsver-\n\ntrag sei aus den Gründen des landgerichtlichen Urteils mit einer der ausge-\n\nschriebenen Varianten der Energieversorgung für das Bundeswehrkrankenhaus\n\nbei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung identisch. Da die Klägerin im\n\nRahmen des Ausschreibungsverfahrens das annehmbarste Angebot abgege-\n\nben habe, hätte sie den Zuschlag erhalten müssen. Der Klägerin stehe daher\n\nAnspruch auf Ersatz des positiven Interesses zu.\n\n2. Das hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Revisi-\n\non rügt zu Recht, daß die Feststellungen des Berufungsgerichts den von den\n\nVorinstanzen gezogenen Schluß, die von der Beklagten nach der Aufhebung\n\nder Ausschreibung geschlossenen Versorgungsverträge beträfen bei der ge-\n\nbotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise den gleichen Auftragsgegenstand\n\nwie die ausgeschriebenen Leistungen, nicht tragen.\n\na) Dem Berufungsgericht ist im Ausgangspunkt darin beizupflichten, daß\n\nzur Beurteilung der Frage, ob die ausgeschriebenen Leistungen nach Aufhe-\n\nbung der Ausschreibung unter Verletzung vergaberechtlicher Vorschriften an\n\neinen anderen Auftragnehmer - sei es auf der Grundlage einer neuen Aus-\n\nschreibung oder freihändig - vergeben worden sind, eine wirtschaftliche Be-\n\ntrachtungsweise geboten ist (Sen.Urt. v. 8.9.1998 - X ZR 99/96, NJW 1998,\n\n3640 unter II, 2 der Gründe, insoweit in BGHZ 139, 280 nicht abgedruckt). Auf\n\ndieser Grundlage sind die ausgeschriebenen und die tatsächlich in Auftrag ge-\n\ngebenen Leistungen zu vergleichen, nicht dagegen die vor der Ausschreibung\n\nbestehenden Verhältnisse mit denen, die sich durch die Auftragsvergabe erge-\n\nben. Denn der Bieter wird in dem Vertrauen geschützt, daß der ausgeschriebe-\n\nne Auftrag nach den Regelungen des Vergaberechts vergeben wird. Nimmt die\n\nöffentliche Hand von der Vergabe des ausgeschriebenen Auftrags Abstand und\n\nbleibt sie bei der vor der Ausschreibung praktizierten Art des Betriebs eines\n\nGebäudes oder des zu seinem Betrieb erforderlichen Leistungsbezugs, ohne\n\ndaß dieser von der Ausschreibung miterfaßt worden ist, dann liegt bei der ge-\n\nbotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise in der bloßen Fortsetzung oder\n\nWiederaufnahme der vor der Ausschreibung geübten Praxis keine zum Ersatz\n\ndes positiven Interesses verpflichtende Vergabe der ausgeschriebenen Lei-\n\nstungen, sondern die - möglicherweise vergaberechtswidrige - Erteilung eines\n\nanderen als des ausgeschriebenen Auftrags. Wie der Senat bereits ausgespro-\n\nchen hat, ist mit der Ausschreibung kein Kontrahierungszwang verbunden. Den\n\nVorschriften der VOB kann in gleicher Weise wie den Vorschriften der VOL we-\n\nder nach ihrem Wortlaut noch nach ihrem Regelungszusammenhang ein allge-\n\nmeiner Anspruch auf Erteilung des Zuschlags in allen Fällen, in denen ein Auf-\n\nhebungsgrund nach § 26 VOB/A, § 26 VOL/A nicht gegeben ist, entnommen\n\nwerden (Sen.Urt. v. 8.9.1998 - X ZR 99/96, NJW 1998, 3640 unter II, 1 der\n\nGründe). Die öffentliche Hand ist daher nicht gehalten, den Betrieb eines Ge-\n\nbäudes und/oder den Bezug der zu seinem Betrieb erforderlichen Leistungen in\n\nder bis zur Ausschreibung geübten Praxis einzustellen, um Schadensersatzan-\n\nsprüche auf das positive Interesse zu vermeiden, wenn und solange die bis zur\n\nAusschreibung geübte Praxis nicht zum Gegenstand der Ausschreibung und\n\nder auf sie abzugebenden Gebote, zu denen auch Nebenangebote rechnen,\n\ngemacht worden ist.\n\nb) Die Revision rügt zu Recht, daß das Berufungsurteil nach diesen\n\nMaßstäben keinen Bestand haben kann.\n\nDas Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß Gegenstand der von der\n\nBeklagten mit der BE. nach Aufhebung der Ausschreibung geschlossenen\n\nVerträge die einheitliche Versorgung des Bundeswehrkrankenhauses mit elek-\n\ntrischer Energie, Fernwärme und Kälte ist. Es hat lediglich unter Bezugnahme\n\nauf die Ausführungen im Urteil des Landgerichts gemeint, der Vertragsgegen-\n\nstand sei mit der Ausschreibung identisch, wobei das Landgericht davon aus-\n\ngegangen ist, daß die Beklagte von der BE. lediglich mit Fernwärme und\n\nelektrischer Energie versorgt wird und der Bezug von Elektroenergie auch dazu\n\ndient, mit Hilfe der bereits vor der Ausschreibung vorhandenen Aggregate Kälte\n\nin Eigenleistung zu erzeugen. Dabei hat das Landgericht dem Umstand, daß\n\ndie Beklagte das Krankenhaus mit Hilfe der vorhandenen Aggregate die Kälte-\n\nversorgung in Eigenregie erbringt und es damit bei der vor der Ausschreibung\n\ngeübten Praxis verblieben ist, ausdrücklich keine Bedeutung für die Entschei-\n\ndung der Frage beigemessen, ob die nach Aufhebung der Ausschreibung mit\n\nder BE. geschlossenen Verträge den gleichen Auftrag betreffen wie die\n\nausgeschriebenen Leistungen. Das Landgericht hat zwar zu der Frage Beweis\n\nerhoben, ob die von der Beklagten mit der BE. geschlossenen Verträge\n\ninhaltlich das gleiche Vorhaben und den gleichen Auftragsgegenstand betreffen\n\nwie die Ausschreibung; nach seinem Beweisbeschluß sollte der Sachverständi-\n\nge jedoch unberücksichtigt lassen, daß in der Ausschreibung die Belieferung\n\ndes Krankenhauses auch mit Kälte vorgesehen ist, diese jedoch gegenwärtig\n\nvon der Beklagten selbst erzeugt wird. Dem ist das Berufungsgericht gefolgt,\n\nindem es einerseits davon ausgegangen ist, daß Gegenstand der Ausschrei-\n\nbung die Versorgung des Bundeswehrkrankenhauses mit Wärme, Elektroener-\n\ngie und Kälte gewesen sei, und dem ohne weiteres den Bezug von Wärme und\n\nElektroenergie von Dritten und die Erzeugung von Kälte mit Hilfe der vorhande-\n\nnen Aggregate in Eigenleistung nach der bis zur Ausschreibung geübten Praxis\n\nder Beklagten gleichgestellt hat.\n\nDamit fehlt dem vom Berufungsgericht gezogenen Schluß, der nach Auf-\n\nhebung der Ausschreibung erteilte Auftrag entspreche auf der Grundlage einer\n\nwirtschaftlichen Betrachtungsweise dem ausgeschriebenen Auftrag, die tat-\n\nsächliche Grundlage. Die Klägerin macht zwar zu Recht geltend, daß der\n\nWortlaut der Bekanntmachung der Ausschreibung die Annahme nahelegen\n\nkann, daß der Abgabe von Nebenangeboten erheblicher Raum eingeräumt\n\nworden sei, so daß auch die Abgabe von Nebenangeboten von der Ausschrei-\n\nbung zugelassen worden sein könnte, die eine Fortsetzung der Energiebeliefe-\n\nrung nach der bis zur Ausschreibung geübten Praxis zum Gegenstand haben.\n\nSolange jedoch nicht anhand der Ausschreibungsunterlagen festgestellt ist,\n\nwelche Art von Nebenangeboten zugelassen war und daß auch Nebenange-\n\nbote abgegeben werden konnten, die die Belieferung des Bundeswehrkranken-\n\nhauses nach Art und Umfang der bis zur Ausschreibung geübten Praxis zum\n\nGegenstand haben, kann die Fortsetzung der bis zur Ausschreibung geübten\n\nPraxis des Leistungsbezugs nach Aufhebung der Ausschreibung nicht ohne\n\nweiteres als Erteilung eines bei wirtschaftlicher Betrachtung der Ausschreibung\n\nentsprechenden Auftrags gewertet werden.\n\nMangels der danach erforderlichen Feststellungen zum Gegenstand der\n\nausgeschriebenen Leistung ist für das Revisionsverfahren das - bestrittene -\n\nVorbringen der Beklagten zugrunde zu legen, daß Gegenstand der Ausschrei-\n\nbung auch bezüglich anderer Varianten und Nebenangebote (von den Parteien\n\nals \"Teil C\" der Ausschreibung bezeichnet) nicht die weitere Belieferung des\n\nBundeswehrkrankenhauses mit Elektroenergie und Wärme nach der bis zur\n\nAusschreibung geübten Praxis war, sondern die einheitliche Belieferung mit\n\nElektroenergie, Wärme und Kälte, wobei diese Leistungen zum Betrieb des\n\nKrankenhauses \"gebrauchsfertig\" an der Gebäudegrenze in das Verteilersy-\n\nstem der Liegenschaft einzuspeisen waren. Hatte die Ausschreibung einen sol-\n\nchen Inhalt, dann entspricht der nach der Aufhebung der Ausschreibung erteilte\n\nAuftrag nicht dem ausgeschriebenen Auftrag, so daß der Klägerin zwar Ansprü-\n\nche auf Ersatz des negativen Interesses zustehen können, nicht jedoch An-\n\nsprüche auf Schadensersatz unter Einbeziehung des entgangenen Gewinns\n\n(positives Interesse).\n\nIII. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen ist dem Senat eine\n\nabschließende Entscheidung nicht möglich. Der Rechtsstreit ist daher unter\n\nAufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurückzuver-\n\nweisen. Das Berufungsgericht wird anhand der Ausschreibungsunterlagen und\n\ngegebenenfalls ergänzendem Sachvortrag der Parteien die Frage zu prüfen\n\nhaben, mit welchem Inhalt Nebenangebote nach den von den Parteien als\n\n\"Teil C\" der Ausschreibung bezeichneten Unterlagen der Ausschreibung zuge-\n\nlassen waren. Sollte sich ergeben, daß die Ausschreibung den von der Klägerin\n\nbehaupteten Inhalt hatte und Nebenangebote zugelassen hat, die die Beliefe-\n\nrung des Bundeswehrkrankenhauses auf der Grundlage der bis zur Ausschrei-\n\nbung geübten Praxis zum Gegenstand haben - Lieferung von Wärme und\n\nEnergie ohne Lieferung von Kälte und ohne Errichtung oder Betrieb einer Tech-\n\nnikzentrale - wird weiter zu prüfen sein, ob der Klägerin auch unter dieser Vor-\n\naussetzung als günstigster Bieterin der Zuschlag hätte erteilt werden müssen.\n\nSollte sich in dem erneuten Berufungsverfahren ergeben, daß der der BE. \n\nnach Aufhebung der Ausschreibung erteilte Auftrag bei der gebotenen wirt-\n\nschaftlichen Betrachtung nicht den ausgeschriebenen Leistungen entsprochen\n\nhat, wird den Parteien Gelegenheit zu geben sein, zu dem hilfsweise geltend\n\ngemachten Anspruch auf Ersatz des negativen Interesses ergänzend vorzutra-\n\ngen.\n\nMelullis\n\nKeukenschrijver\n\nMühlens\n\nMeier-Beck\n\nAsendorf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ZR_282-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-16/x-zr-282-02","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ZR_282-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ZR_282-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-16/x-zr-282-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ZR_282-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:01:12.695582+00:00"}}