{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ZR_275-02B","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2007-10-23","aktenzeichen":"X ZR 275/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nX ZR 275/02 \n\nURTEIL \n\nin der Patentnichtigkeitssache \n\nVerkündet am: \n23. Oktober 2007 \nPotsch \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 23. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die \n\nRichter Scharen, Keukenschrijver, Asendorf und Gröning \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Berufung gegen das am 1. Oktober 2002 verkündete Urteil des \n\n2. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird auf \n\nKosten der Klägerin zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 16. Juni 1993 unter In-\n\nanspruchnahme der Priorität der japanischen Patentanmeldung 15 78 77/92 \n\nvom 17. Juni 1992 angemeldeten und mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der \n\nBundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 575 163 (Streit-\n\npatents). Es betrifft eine Zündkerze. Das Streitpatent umfasst zehn Ansprüche. \n\nDie Patentansprüche 1, 4, 5, 6 und 10 haben in der Verfahrenssprache Eng-\n\nlisch folgenden Wortlaut: \n\n\"1. A spark plug (100) comprising a ground electrode (1) and a \n\ncentre electrode (4) having a front end (4A) with a firing tip (6) \n\nwelded thereto, the firing tip forming a spark gap with said \n\nground electrode (1), characterised by an annular, laser weld \n\nextending around the circumference of the external interface \n\nbetween said front end (4A) and said firing tip (6), and into \n\nsaid centre electrode at said external interface. \n\n 4. A spark plug according to any one of the preceding claims, \n\nwherein said front end (4A) is constricted as compared with \n\nthe rest of said centre electrode (4). \n\n 5. A spark plug according to claim 4, where D is a diameter of \n\nsaid firing tip (6), T is a thickness of said firing tip (6), L is a \n\nlength of said front end (4A) of said centre electrode (4), A is a \n\ndepth of penetration of said weld (7), R is a radius of said firing \n\ntip (6), and B is a width of said weld (7) measured at an outer \n\nsurface of both said front end (4A) and said firing tip (6), and \n\nwherein a dimensional relationship between D, T, L, A, R and \n\nB is as follows: \n\n0,5 mm ≤ D ≤ 1,5 mm, \n\n0,3 mm ≤ T ≤ 0,6 mm, \n\n0,2 mm ≤ L ≤ 0,5 mm, \n\nR/3 ≤ A < R, \n\n0,3 mm ≤ B ≤ 0,8 mm. \n\n 6. A spark plug according to any one of the preceding claims, \n\nwherein \n\nthe weld comprises a plurality of overlapping \n\nneighbouring spot shots (71) whereby the weld extends \n\naround the full said circumference. \n\n 10. A method of manufacture of a spark plug with a ground elec-\n\ntrode (1) and a center electrode (4) having a front end (4A) \n\nwith a firing tip (6) attached thereto and forming a spark gap \n\nwith said ground electrode (1), wherein said method includes \n\nthe step of laser welding said firing tip (6) to said front end \n\n(4A) and is characterised by carrying out the welding by apply-\n\ning a laser beam around the circumference of the external in-\n\nterface between said front end (4A) and said firing tip (6) such \n\nthat weld extends partially into said centre electrode (4) at said \n\nexternal interface to form an annular weld.\" \n\n2 \n\n3 \n\nWegen des Wortlauts der Patentansprüche 2 und 3 sowie 7 bis 9 wird \n\nauf die Patentschrift verwiesen. \n\nDie Klägerin hat die Nichtigerklärung des Patents im Umfang seiner An-\n\nsprüche 1 bis 4, 6, 7, 9 und 10 für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik \n\nDeutschland begehrt und zur Begründung geltend gemacht, die Lehre des \n\nStreitpatents beruhe nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Hierzu hat sie sich auf \n\ndie japanische Offenlegungsschrift (sho) 57-151 183 (Anl. KW 3), die britische \n\nPatentschrift 976 798 (Anl. KW 4), den Beitrag \"Gegenwärtiger Stand des YAG-\n\nLaserschweißens\" in der japanischen Zeitschrift \"Welding Technique\" von Au-\n\ngust 1982, S. 21 bis 27 und 94 (Anl. KW 5), die japanische Auslegeschrift \n\n(sho) 59-47 436 (Anl. KW 6), die US-Patentschrift 4 963 112 (Anl. KW 7) und \n\ndie japanische Offenlegungsschrift (hei) 1-289 084 (Anl. KW 8) berufen. \n\n4 \n\nDie Beklagte hat das Streitpatent im Wesentlichen dadurch einge-\n\nschränkt verteidigt, dass sie aus dem erteilten Patentanspruch 5 die geometri-\n\nsche Beziehung R > A ≥ R/3 sowie die Merkmale des erteilten Patentan-\n\nspruchs 6 in die Patentansprüche 1 und 10 aufgenommen hat und diese An-\n\nsprüche folgende Fassung erhalten sollten (Änderungen gegenüber der erteil-\n\nten Fassung kursiv): \n\n\"1. Zündkerze (100) umfassend eine Masseelektrode (1) und eine \n\nMittelelektrode (4) mit einem vorderen Ende (4A), an dessen \n\nStirnfläche (43) eine Zündspitze (6) angeschweißt ist, wobei \n\ndie Zündspitze mit der Masseelektrode (1) eine Funkenstrecke \n\nbildet, \n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass sich eine ringför-\n\nmige Laserschweißnaht um den Umfang der äußeren Grenz-\n\nfläche zwischen dem vorderen Ende (4A) und der Zündspitze \n\n(6) und in die Mittelelektrode an der äußeren Grenzfläche er-\n\nstreckt, wobei die Schweißnaht eine Vielzahl von einander \n\nüberlappenden, benachbarten Schweißpunkten (71) derart \n\numfasst, dass sie sich über den gesamten Umfang erstreckt \n\nund dass A die Eindringtiefe der Schweißnaht (7) sowie R der \n\nRadius der Zündspitze (6) ist, wobei folgender Zusammen-\n\nhang für A und R gilt: R > A ≥ R/3. \n\n 10. Verfahren zur Herstellung einer Zündkerze mit einer Masse-\n\nelektrode (1) und einer Mittelelektrode (4), die ein vorderes \n\nEnde (4A) besitzt, an dessen Stirnfläche (43) eine Zündspitze \n\n(6) angeschweißt ist, und die mit der Masseelektrode (1) eine \n\nFunkenstrecke bildet, wobei das Verfahren den Schritt des \n\nLaserschweißens der Zündspitze (6) an das vordere Ende \n\n(4A) umfasst und d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ist, \n\ndass das Schweißen dadurch erfolgt, dass ein Laserstrahl in-\n\ntermittierend auf den Umfang der äußeren Grenzfläche zwi-\n\nschen dem vorderen Ende (4A) und der Zündspitze (6) gerich-\n\ntet wird, um eine Vielzahl von einander überlappenden, be-\n\nnachbarten Schweißpunkten (71) derart zu bilden, dass sich \n\ndie Schweißnaht um den gesamten Umfang erstreckt und \n\ndass sich die Schweißnaht teilweise in die Mittelelektrode (4) \n\nan der äußeren Grenzfläche erstreckt, so dass eine ringförmi-\n\nge Schweißnaht entsteht, wobei A die Eindringtiefe der \n\nSchweißnaht (7) sowie R der Radius der Zündspitze (6) ist \n\nund wobei folgender Zusammenhang für A und R besteht: \n\nR > A ≥ R/3.\" \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nIm Übrigen hat die Beklagte Klageabweisung beantragt. \n\nDie Klägerin hat die Änderung für unzulässig erachtet, weil aus den funk-\n\ntional zusammenwirkenden Bemessungsregeln des (nicht angegriffenen) Un-\n\nteranspruchs 5 lediglich eine herausgegriffen worden sei und im Übrigen auch \n\ndie neuen Ansprüche 1 und 10 nicht für patentfähig angesehen. \n\nDas Bundespatentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt, soweit \n\nes über die verteidigte Fassung hinausgeht, und die weitergehende Nichtig-\n\nkeitsklage abgewiesen. Mit der Berufung, deren Zurückweisung die Beklagte \n\nbeantragt, verfolgt die Klägerin ihre erstinstanzlichen Anträge weiter. \n\n8 \n\nDer Senat hat ein schriftliches Gutachten von Prof. Dr.-Ing. L. B. \n\n eingeholt und die Berufung der Klägerin durch Urteil vom 11. April 2006 \n\nzurückgewiesen. Auf die Verfassungsbeschwerde der Klägerin hat die 3. Kam-\n\nmer des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts dieses Urteil aufgehoben. In \n\nder erneuten mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Sachverständige \n\nsein Gutachten erläutert und ergänzt. Die Klägerin hat ein von ihr im parallelen \n\nNichtigkeitsverfahren gegen den britischen Teil des Streitpatents eingeholtes \n\nGutachten des Dr. P. T. zu den Akten gereicht. \n\n9 \n\n10 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg. \n\nI. 1. Das Streitpatent betrifft eine Zündkerze für einen Verbrennungsmo-\n\ntor, bei der eine Zündspitze am vorderen Ende einer Mittelelektrode befestigt \n\nist, und ein Verfahren für die Anbringung dieser Zündspitze durch Laserschwei-\n\nßen. \n\n11 \n\nDie Streitpatentschrift geht eingangs auf verschiedene Methoden und \n\nVerfahren zur Anbringung der Zündspitze an der Mittelelektrode von Zündker-\n\nzen für Verbrennungsmotoren ein. Mit der in der japanischen Patentveröffentli-\n\nchung 59-2152 beschriebenen Methode der Befestigung der Zündspitze am \n\nvorderen Ende des Mantelmetalls der Mittelelektrode der Zündkerze durch \n\nelektrisches Widerstandsschweißen werde die Verbesserung ihres Widerstands \n\ngegen Funkenerosion erstrebt. Bei diesem Schweißvorgang würden die schar-\n\nfen Kanten der Zündspitze jedoch abgerundet, was unerwünscht sei, weil die \n\nZündkerze dann für die Entladung zwischen den Elektroden eine höhere Span-\n\nnung benötige. Um die für eine einwandfreie Entladung erforderlichen scharfen \n\nKanten wiederherzustellen, müsse die Zündspitze gefräst werden, wodurch \n\nwertvolles Edelmetall verloren gehe. \n\n12 \n\nDie japanische Patentveröffentlichung 63-57 919 sehe eine Bohrung an \n\nder vorderen Stirnfläche des Mantelmetalls vor, in welcher die Zündspitze an-\n\ngeordnet sei, um eine Laserstrahlschweißung vom vorderen Ende des Mantel-\n\nmetalls zu der Zündspitze anzuwenden. Da die Zündspitze hierbei tief genug in \n\nder Bohrung angeordnet werden müsse, um gegen Ablösung gesichert zu sein, \n\nwerde wiederum eine erhöhte Menge des teuren Edelmetalls verbraucht. \n\n13 \n\nDie Streitpatentschrift schildert sodann die von der US-Patentschrift \n\n4 963 112 (Anl. KW 7) vorgeschlagene Lösung für die Befestigung der Zünd-\n\nspitze. Dabei wird ein Laserstrahl auf die Stirnfläche der an dem vorderen Ende \n\nder Mittelelektrode positionierten Zündspitze gerichtet und die dabei erzeugte \n\nSchweißnaht erstreckt sich über die gesamte Grenzfläche zwischen der Spitze \n\nund der Elektrode. \n\n14 \n\nAuf diese US-Patentschrift stützt sich das Streitpatent für den Oberbegriff \n\nvon Patentanspruch 1 (vgl. Sp. 1 Abs. 6) und auf dieser Grundlage schlägt es, \n\nohne ausdrücklich eine Aufgabe zu formulieren, ein Verfahren für das An-\n\nschweißen der Zündspitze durch Laserstrahl an das vordere Ende der Mittel-\n\nelektrode sowie eine Zündkerze mit einer im Einzelnen beschriebenen ringför-\n\nmigen Laserschweißnaht vor. \n\n15 \n\n2. Hierzu schlägt Patentanspruch 1 des Streitpatents in der von der Be-\n\nklagten verteidigten Fassung vor (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung \n\nkursiv): \n\n1. Zündkerze (100) mit einer Masseelektrode (1) und einer Mittel-\n\nelektrode (4). \n\n2. Eine Zündspitze (6) \n\n2.1 \n\nist am vorderen Ende (4A) der Mittelelektrode (4) ange-\n\nschweißt und \n\n2.2 bildet mit der Masseelektrode (1) eine Funkenstrecke. \n\n3. Eine ringförmige Laserschweißnaht \n\n3.1 erstreckt sich \n\n3.1.1 rings des Umfangs der äußeren Grenzfläche zwi-\n\nschen dem vorderen Ende (4A) der Mittelelektrode \n\n(4) und der Zündspitze (6) und \n\n3.1.2 an der äußeren Grenzfläche in die Mittelelektrode, \n\n3.2 umfasst eine Vielzahl benachbarter Schweißpunkte (71), \n\n3.2.1 die einander überlappen und \n\n3.2.2 sich über den gesamten Umfang erstrecken und \n\n3.3 hat eine Eindringtiefe A, für deren Beziehung zum Radi-\n\nus R der Zündspitze (6) R > A ≥ R/3 gilt. \n\n16 \n\n17 \n\n3. Streitig und auslegungsbedürftig ist allein die Merkmalsgruppe 3.2. \n\nUnter Heranziehung der Figur 3 des Streitpatents (Art. 69 Abs. 1 Satz 2 \n\nEPÜ) ergibt die Auslegung, dass die Merkmalsgruppe 3.2 das Ergebnis eines \n\nArbeitsablaufs festlegt, bei dem das Werkzeug nach Setzen eines Schweiß-\n\npunktes um einen definierten Weg bewegt und der inzwischen erstarrte \n\nSchweißpunkt zum Teil, überlappend, mit der nächsten Punktschweißung wie-\n\nder aufgeschmolzen wird. \n\n18 \n\na) Wie ein Patent auszulegen ist, ist eine Rechtsfrage (st. Rspr., vgl. \n\nBGHZ 142, 7, 15 - Räumschild mwN; 160, 204, 212 - Bodenseitige Vereinze-\n\nlungseinrichtung mwN; zum Ganzen auch Melullis, Festschrift für Ullmann, \n\n2006, S. 503 ff.). Sofern Fragen der objektiven technischen Gegebenheiten, \n\ndes Vorverständnisses der auf dem betreffenden Gebiet tätigen Sachkundigen \n\noder die Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen sowie die methodische He-\n\nrangehensweise dieser Fachleute das Verständnis des Patentanspruchs und \n\nder in ihm verwendeten Begriffe bestimmen oder jedenfalls beeinflussen kön-\n\nnen, sind ggfs. Sachverständige heranzuziehen. Denn der Patentauslegung \n\nzugrunde zu legen ist, was sich aus der Sicht des angesprochenen Fachmanns \n\naus den Merkmalen des Patentanspruchs im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit \n\nals unter Schutz gestellte technische Lehre ergibt (BGHZ 164, 261, 268 \n\n- Seitenspiegel; Sen.Urt. v. 31.5.2007 - X ZR 172/04, WRP 2007, 1231 Tz 38 \n\n- Zerfallzeitmessgerät, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). \n\n19 \n\nb) Der maßgebliche Fachmann, ein Ingenieur der Fachrichtung Maschi-\n\nnenbau oder Elektrotechnik, der sich über die für die Herstellung von Zündker-\n\nzen relevante Laserschweißtechnik durch Rückfragen bei entsprechenden \n\nFachleuten informiert, wird bestrebt sein, dem Patent einen sinnvollen Gehalt \n\nzu entnehmen. Er wird die Merkmalsgruppe 3.2 schon deshalb nicht als Be-\n\nschreibung einer gewöhnlichen Schweißnaht auffassen, weil ihm die Patentbe-\n\nschreibung anhand eines Ausführungsbeispiels anschaulich schildert (Sp. 4 \n\nZ. 31-47 mit Fig. 3), wie die patentgemäße Schweißnaht erzeugt wird. Danach \n\nwird die Berührungsfläche zwischen der Unterseite der Zündspitze und der \n\nOberseite der Mittelelektrode genügend oft Laserstrahlen mit einer Schuss-\n\nenergie von 2 J ausgesetzt, um die Schweißnaht zu erzeugen. Die Laserstrah-\n\nlen werden in einzelnen Schüssen abgefeuert, während die zu bearbeitende \n\nZündkerze axial gedreht wird (Bezugszeichen X in Fig. 3 des Streitpatents). Die \n\naufeinander folgende Abgabe einzelner Laserschüsse führt dazu, dass die Le-\n\ngierungszone des vorhergehenden Schusses bereits erkaltet, wenn der nächste \n\nSchuss auftrifft. Daraus ergibt sich, dass die Schüsse mit einer Frequenz abge-\n\nfeuert werden müssen, die diesen Erfolg, d.h. voneinander abgrenzbare \n\nSchweißpunkte infolge zwischenzeitlichen zumindest teilweisen Erkaltens des \n\nletzten Schweißpunktes vor Erzeugung des nächsten, zulassen. Im Zusam-\n\nmenhang mit der Erläuterung der auch in Anspruch 5 enthaltenen Parameter \n\nspricht die Streitpatentschrift außerdem von einem bevorzugt intermittierenden \n\nLaserschweißen (Sp. 2 Z. 42 f.). Dabei entsteht die patentgemäße Schweiß-\n\nnaht, bei der einzeln erzeugte Schweißpunkte einander überlappen. Damit ent-\n\nspricht die der Patentbeschreibung für das Ausführungsbeispiel zu entnehmen-\n\nde Schweißtechnik der vom gerichtlichen Sachverständigen als unkonventionell \n\nbezeichneten Schweißmethode, bei der in der Beschreibung erläuterten Her-\n\nstellungsart allerdings mit dem Unterschied, dass nicht das Werkzeug, sondern \n\ndie Zündkerze als Werkstück zwischen dem Setzen der Schweißpunkte um ei-\n\nnen definierten Weg bewegt wird und wobei die Relation R > A ≥ R/3 eingehal-\n\nten wird, um die erforderliche Festigkeit zuverlässig zu erreichen, ohne dass es \n\nzu einer vollflächigen, unnötigen Energieeinsatz erfordernden Verschweißung \n\nkommen muss (Merkmal 3.3). \n\n20 \n\nc) Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Fachmann diese Ausle-\n\ngung - etwa aus Gründen der Kostenintensität - gar nicht in Erwägung ziehen \n\nwürde. Der Sachverständige hat auf Befragen angegeben, dass der Schweiß-\n\nvorgang, wenn die einzelnen Punkte so gesetzt werden, dass der jeweils \n\nvorangegangene erkalten kann, vermutlich etwa doppelt so lang dauert, wie bei \n\neiner herkömmlichen Technik, dass dabei aber etwas Energie gespart werde. \n\nEr hat auch darauf hingewiesen, dass bei der herkömmlichen Verschweißung \n\ndie Gefahr besteht, dass sich das Zündplättchen verzieht. Dementsprechend \n\nwird der Fachmann im Streitpatent den Vorschlag eines Schweißverfahrens \n\nerkennen, das von den ihm bekannten anderen Verfahren abweicht und das er \n\nentgegen der Ansicht der Klägerin nicht von vornherein verwirft, sondern für das \n\ner sich nach Abwägung seiner Vorzüge und Nachteile unter Wirtschaftlichkeits-\n\ngesichtspunkten entscheiden kann. \n\n21 \n\nII. 1. Die Verteidigung von Patentanspruch 1 des Streitpatents durch die \n\nAufnahme der Merkmale des Anspruchs 6 des erteilten Patents sowie der Be-\n\nmessungsregel R > A ≥ R/3 aus Anspruch 5 ist zulässig. Soweit es die aus An-\n\nspruch 6 übernommene Merkmalsgruppe 3.2 betrifft, erhebt die Berufung auch \n\nkeine Bedenken. Sie meint jedoch, die isolierte Aufnahme nur einer von insge-\n\nsamt fünf zusammenhängend beanspruchten Bemessungsangaben aus dem \n\nerteilten Anspruch 5 erweitere den Gegenstand des erteilten Patents in unzu-\n\nlässiger Weise gegenüber dem Inhalt der ursprünglichen Patentanmeldung \n\n(Art. 123 Abs. 2, 138 Abs. 1 EPÜ). Das trifft nicht zu. \n\n22 \n\na) Nach ständiger Rechtsprechung hat es der Patentinhaber in der Hand, \n\nsein Patent durch Aufnahme einzelner oder sämtlicher Merkmale eines Ausfüh-\n\nrungsbeispiels zu beschränken, wenn diese Merkmale in der ursprünglichen \n\nBeschreibung als zu der beanspruchten Erfindung gehörend zu erkennen wa-\n\nren (vgl. Sen.Beschl. v. 11.9.2001 - X ZB 18/00, GRUR 2002, 49, 50 f. - Dreh-\n\nmomentübertragungseinrichtung). Die Klägerin hat mit der Bemessungsregel \n\nR > A ≥ R/3 ein einzelnes Merkmal eines Ausführungsbeispiels (Anspruch 5) in \n\nden Hauptanspruch aufgenommen. Da Anspruch 1 in der erteilten Fassung kei-\n\nne Bemessungsregel für die Eindringtiefe enthält, wird er durch Hinzufügung \n\neiner solchen Bemessungsregel beschränkt. Eine Erweiterung liegt auch nicht \n\ndarin, dass die Bemessungsregel ursprünglich, durch den Rückbezug von An-\n\nspruch 5 auf Anspruch 4 für Zündkerzen galt, die - abweichend von An-\n\nspruch 1 - die von Anspruch 4 vorgegebene Ausformung der Mittelelektrode \n\naufwiesen. Unerheblich ist des Weiteren, dass die übrigen Bemessungsregeln \n\ndes Anspruchs 5 nicht mit übernommen wurden. Dies ändert nichts daran, dass \n\nPatentanspruch 1 durch Hinzufügung der einen Bemessungsregel beschränkt \n\nwurde. Eine zulässige Beschränkung erfordert nicht die Übernahme sämtlicher \n\nBemessungsregeln aus Anspruch 5. \n\n23 \n\nb) Die Bemessungsregel R > A ≥ R/3 ist bereits in Anspruch 5 in der \n\nFassung der ursprünglichen Anmeldung als zu der beanspruchten Erfindung \n\ngehörend offenbart. Ohne Bedeutung ist, dass der Rückbezug von Anspruch 5 \n\nauf alle vorhergehenden Ansprüche im Erteilungsverfahren durch einen aus-\n\nschließlichen Rückbezug auf Anspruch 4 ersetzt wurde. Das konnte weder den \n\nOffenbarungsgehalt der ursprünglichen Anmeldung einschränken noch die frag-\n\nliche Bemessungsregel, die weiter in Anspruch 5 enthalten war, aus dem Ge-\n\ngenstand der Erfindung herausführen. \n\n24 \n\nc) Die aus Anspruch 5 in die Ansprüche 1 und 10 aufgenommene Be-\n\nmessungsregel setzt die Eindringtiefe A der Schweißerstarrungslegierung, die \n\nbeim Legen der ringförmigen Schweißnaht entsteht, in Beziehung zum Radi-\n\nus R der Zündspitze. Dabei erhöht die Beachtung der Regel A ≥ R/3 die Festig-\n\nkeit der Verbindung zwischen der Zündspitze und der Mittelelektrode und damit \n\ndie Lebensdauer der Zündkerze. Die Obergrenze A < R dient dazu, Gasein-\n\nschlüsse zu vermeiden, welche die Qualität der Schweißnaht beeinträchtigen \n\nwürden (Streitpatentschrift Sp. 6 Z. 19-48). Da die Bemessungsregel somit in \n\nihrer Bedeutung für die in Anspruch genommene Erfindung zu erkennen gewe-\n\nsen ist, führt ihre Aufnahme in den Hauptanspruch zu keinem wesensverschie-\n\ndenen Aliud, mit dem der Kreis zulässiger Beschränkungen verlassen würde \n\n(vgl. BGHZ 110, 123, 125 ff. - Spleißkammer). Entgegen der Auffassung der \n\nBerufung ist in diesem Zusammenhang unerheblich, ob der mit der Erfindung \n\nangestrebte Erfolg, insbesondere die erhöhte Lebensdauer der Zündkerze, \n\nmaßgeblich auch von den anderen, nicht in Patentanspruch 1 übernommenen \n\nBemessungsregeln des Anspruchs 5 abhängt. Denn die Regel zur Eindringtiefe \n\nist bereits in der ursprünglichen Anmeldung als zur Erfindung gehörendes \n\nMerkmal erkennbar gewesen, das die Festigkeit der Verbindung zwischen Mit-\n\ntelelektrode und Zündspitze erhöht, ohne zugleich das Risiko von Gasein-\n\nschlüssen zu vergrößern. \n\n25 \n\nd) Mit der Aufnahme einer Bemessungsregel aus Anspruch 5 in An-\n\nspruch 1 wurde der Schutzbereich des Streitpatents, wie oben dargelegt, nicht \n\nerweitert, sondern beschränkt, so dass entgegen der Auffassung der Berufung \n\nauch kein Verstoß gegen Art. 123 Abs. 3 EPÜ vorliegt. \n\n26 \n\n2. Das Bundespatentgericht hat die Neuheit der Zündkerze nach dem \n\nverteidigten Patentanspruch 1 bejaht. Dem tritt der Senat bei. Keine der Entge-\n\ngenhaltungen offenbart die Bemessung der Eindringtiefe A der Schweißnaht \n\nnach der Regel R > A ≥ R/3 (Merkmal 3.3). Ebenso wenig gehört zum Stand der \n\nTechnik im Prioritätszeitpunkt die Befestigung der Zündspitze einer Zündkerze \n\nmittels einer Vielzahl einander überlappender, benachbarter Schweißpunkte, \n\ndie sich über den gesamten Umfang erstrecken (Merkmalsgruppe 3.2, vgl. oben \n\nI.3.). Die vom Streitpatent vorgeschlagene Schweißmethode entspricht, worauf \n\nzurückzukommen sein wird (unten II.3.d) insbesondere nicht dem in Foto 2 des \n\nBeitrags \"Welding Technique\" Bd. 30, August 1982, S. 21-27 und 94 dokumen-\n\ntierten Ergebnis einer Impulsschweißung. \n\n27 \n\nBei keiner anderen der in das Verfahren eingeführten Entgegenhaltun-\n\ngen wird die Zündspitze mittels einer patentgemäßen Laserschweißnaht aus \n\neiner Vielzahl sich überlappender, benachbarter Schweißpunkte auf der Mittel-\n\nelektrode befestigt. \n\nIn der \n\njapanischen Offenlegungsschrift 1-289 084 \n\n(Anl. KW 8) wird das Laserschweißen der Naht zwar durch aufeinander folgen-\n\ndes Verschieben der Bestrahlungsposition durchgeführt (deutsche Übers. S. 3, \n\nZ. 12, 13). Dieser Schrift ist jedoch nichts über eine Laserbestrahlung mittels \n\neinzelner Schüsse oder eine Schweißnaht zu entnehmen, die aus einer Vielzahl \n\nüberlappender, benachbarter Schweißpunkte besteht. Ebenso wenig ist ein sol-\n\nches Verfahren oder eine solche Oberflächenstruktur der Schweißnaht für die in \n\nden Fig. 2, 4 und 6 wiedergegebenen Ausführungsformen der japanischen Of-\n\nfenlegungsschrift 57-151 183 (Anl. KW 3) mit ringförmiger Naht ersichtlich. Die \n\nUS-Patentschrift 4 963 112 (Anl. KW 7) erwähnt ebenfalls ein Ausführungsbei-\n\nspiel, bei dem die Mittelelektrode während des Aufschweißens der Zündspitze \n\naxial gedreht wird (Sp. 4 Z. 16-24 m. Fig. 2). Auch dies geschieht jedoch wäh-\n\nrend einer kontinuierlichen Laserbestrahlung durch einen Impulslaser, bei der \n\nkeine einzelnen Schweißpunkte erzeugt werden. \n\n28 \n\n3. Der Senat vermag nach dem gesamten Inhalt der Verhandlungen ein-\n\nschließlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme nicht anzunehmen, dass der \n\nGegenstand des Streitpatents einem Fachmann durch den Stand der Technik \n\nnahegelegt worden ist. \n\n29 \n\na) Dem maßgeblichen Fachmann war im Prioritätszeitpunkt zwar bereits \n\nseit langem bekannt, dass die Betriebseigenschaften einer Zündkerze vorteil-\n\nhaft beeinflusst werden, wenn die Mittelelektrode mit einer Zündspitze aus \n\nEdelmetall versehen wird, aber auch, dass die dafür erforderliche Verschwei-\n\nßung unterschiedlicher Metalle zu Problemen führte. Es gehört zum allgemei-\n\nnen Fachwissen, dass eine Schweißnaht brüchig werden kann, wenn an ihr \n\nMetalle unterschiedlicher Wärmeausdehnungskoeffizienten zusammentreffen \n\nund sie, wie im Verbrennungsraum eines Motors, sehr unterschiedlichen Tem-\n\nperaturen ausgesetzt wird. In der Folge kann dies dazu führen, dass die Zünd-\n\nspitze abfällt, was die Lebensdauer der Zündkerze beschränkt und wodurch das \n\nInnere des Motorraums beschädigt werden kann. Um dem zu begegnen, waren \n\nim Stand der Technik Lösungen bekannt, die durch Schaffung einer Legie-\n\nrungszone einen kontinuierlichen Übergang der unterschiedlichen Wärmeaus-\n\ndehnungskoeffizienten zwischen Mittelelektrode und Zündspitze ermöglichten. \n\nIn dieser Legierungszone nimmt die Konzentration des Edelmetalls von dem \n\näußeren Ende der Zündspitze zur Mittelelektrode hin kontinuierlich ab und um-\n\ngekehrt die Konzentration des Mantelmaterials, in der Regel eine auf Nickel \n\nbasierenden Legierung, kontinuierlich zu (vgl. etwa Beschr. der japanischen \n\nAuslegeschrift 59-47 436 (Anl. KW 6), deutsche Übers. S. 2 und 3). \n\n30 \n\nDurch die japanische Offenlegungsschrift 57-151 183 (Anl. KW 3) war ei-\n\nne Zündkerze bekannt, die gemäß der deutschen Übersetzung (Anl. KW 3') ei-\n\nne Masseelektrode (S. 5 Z. 36) sowie eine Mittelelektrode (S. 5 Z. 37) mit einem \n\nvorderen Ende (S. 5 Z. 13, Bezugszeichen 21 a, 31 a der Zeichnungen 4 und \n\n5), einer daran angeschweißten Zündspitze (Edelmetallplättchenelektrode, z.B. \n\nS. 4 Z. 14-15, Bezugszeichen 22, 32) und mit einer ringförmigen Laserschweiß-\n\nnaht (S. 5 Z. 8) aufweist, die sich rings des Umfangs der äußeren Grenzfläche \n\nzwischen dem vorderen Ende (21 a, 31 a) und der Zündspitze (22, 32) in die \n\nMittelelektrode erstreckt (Anl. KW 3, Ansprüche 1 bis 3 i.V.m. den Ausführun-\n\ngen zu den Fig. 2, 4 und 6). Als selbstverständlich wird vom Fachmann bei die-\n\nser Zündkerze mitgelesen, dass die Zündspitze mit der Masseelektrode eine \n\nFunkenstrecke bildet, da sie anderenfalls nicht funktionsfähig wäre. Damit erfüllt \n\ndie Anl. KW 3, wie auch das Bundespatentgericht festgestellt hat, die Merk-\n\nmalsgruppen 1., 2. und 3.1 des verteidigten Patentanspruchs 1. \n\n31 \n\nb) Ohne dies ausdrücklich zu erwähnen, mag die japanische Offenle-\n\ngungsschrift 57-151 183 (Anl. KW 3) darüber hinaus auch, entgegen der An-\n\nsicht des Bundespatentgerichts, die Verwendung eines Impulslasers für die \n\nHerstellung der von ihr vorgeschlagenen Zündkerze zumindest nahelegen. \n\nDenn die Zweckmäßigkeit der Verwendung eines Impulslasers für die Befesti-\n\ngung der Zündspitze war dem Fachmann im Prioritätszeitpunkt aus dem japani-\n\nschen Fachaufsatz (Anl. KW 5, vgl. dazu insbesondere deutsche Übers., S. 2 \n\nZ. 6-10, 24-35, S. 6 Z. 2-4, 15 ff. u. 25-30) und der US-Patentschrift 4 963 112 \n\n(Anl. KW 7, Sp. 4 Z. 24) bekannt. Der Einsatz eines Impulslasers führt jedoch \n\nnicht automatisch zur Erfüllung der Merkmalsgruppe 3.2 des Streitpatents. \n\nDenn eine mit einem Impulslaser hergestellte, umlaufende ringförmige Naht \n\nergibt nicht eine Vielzahl einander überlappender, benachbarter Schweißpunk-\n\nte, sondern eine der Fahrspur eines Raupenfahrzeugs ähnelnde Oberflächen-\n\nstruktur, wie aus Foto 2 auf S. 24 des japanischen Fachaufsatzes (Anl. KW 5) \n\nersichtlich. Hinweise zur Erzeugung von Schweißpunkten mit den speziellen \n\nEigenschaften der Schweißpunkte nach dem Streitpatent, insbesondere der \n\ndabei einzuhaltenden Frequenz der Impulse oder der speziellen Struktur der \n\nSchweißpunkte, enthält dieser Aufsatz nicht. \n\n32 \n\nc) Es kann nicht angenommen werden, dass es für den Fachmann, dem \n\nes um die Verlängerung der Lebensdauer von Zündkerzen bei geringstmögli-\n\nchem Einsatz von Edelmetall für die Zündspitze ging, nahelag, die Zündspitze \n\nan der Mittelelektrode mit einander überlappenden Laserschweißpunkten zu \n\nbefestigen. Eine Anregung, die Zündspitze einer Zündkerze mit einer aus ein-\n\nzelnen Laserschüssen erzeugten Mehrzahl von Schweißpunkten zu befestigen, \n\nwar dem Stand der Technik nicht zu entnehmen. Dieser blieb in den Lösungsal-\n\nternativen der vollflächigen Verschweißung (z.B. japanische Auslegeschrift \n\n59-47 436 (Anl. KW 6) u. US-Patentschrift 4 963 112 (Anl. KW 7)) oder einer \n\ndurch kontinuierliche Laserbestrahlung bei Drehung des Werkstücks erzeugten, \n\nringförmigen Schweißnaht (z.B. japanische Offenlegungsschriften 57-151 183 \n\n(Anl. KW 3), Ausführungsbeispiele 2, 4 und 6 sowie 1-289 084 (Anl. KW 8)) ver-\n\nhaftet. Auch der Beitrag in \"Welding Technique\" von August 1982 S. 21 ff. gab \n\ndem Fachmann keine Anregung für die patentgemäße Schweißanweisung. Der \n\nSachverständige hat in seinem schriftlichen Gutachten erläutert, der Beitrag sei \n\nihm seit 1985, durch seine Tätigkeit in der Abteilung für Entwicklungsplanung \n\nfür Zündkerzen und Zündsysteme eines Automobilzulieferers bekannt. Die dort \n\nvorgestellte Schweißtechnik werde aber anhand von Anwendungen in der \n\nElektronikindustrie beschrieben. Da die thermischen und mechanischen Belas-\n\ntungen von Bauteilen in der Elektronik nicht mit den Bedingungen im Motorraum \n\nvergleichbar seien, sei man in seinem Team damals zu dem Ergebnis gelangt, \n\ndass ein Serieneinsatz dieser Technik erst in einigen Jahren erfolgen werde. In \n\nder mündlichen Verhandlung hat der Sachverständige diese Ausführungen da-\n\nhin ergänzt, die Nutzbarmachung der Laserschweißtechnik einschließlich eines \n\neventuellen Verfahrens mit auseinandergezogenen Schweißpunkten hätte die \n\nDurchführung aufwendiger Versuchsreihen vorausgesetzt, ohne die nichts Sub-\n\nstanzielles zur Vorteilhaftigkeit des Laserschweißens in der Zündkerzenherstel-\n\nlung gesagt werden konnte. Unternehmensintern habe aber keine Bereitschaft \n\nbestanden, die dafür erforderlichen Mittel zu bewilligen. \n\n33 \n\nDanach kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beitrag aus \n\n\"Welding Technique\" zu der patentgemäßen, durch einzelne Laserschüsse er-\n\nzeugten und aus einander überlappenden Schweißpunkten bestehenden \n\nSchweißnaht angeregt hätte, bei deren Herstellung zugleich die für die Lebens-\n\ndauer der Zündkerze und die Wirtschaftlichkeit ihrer Produktion vorteilhafte \n\nBemessungsregel gemäß Merkmal 3.3 eingehalten wird. Alle technischen, in \n\nder Entwicklungsabteilung besagten Zuliefererunternehmens angestellten Über-\n\nlegungen standen unter dem Vorbehalt der versuchsweisen Erprobung. Hinzu \n\nkommt ohnehin, dass die in dem Zeitschriftenbeitrag in Foto 2 als Ergebnis von \n\nImpulsschweißen gezeigte Oberflächenstruktur einer Schweißnaht keine über-\n\nlappenden Schweißpunkte erkennen lässt, sondern dass die Naht, wie schon \n\nausgeführt, der Fahrspur eines Raupenketten-Fahrzeugs auf erdiger Unterlage \n\nähnelt. Dieses Ergebnis hat der Sachverständige in der mündlichen Verhand-\n\nlung auf Befragen bestätigt. Er hat angegeben, das Foto zeige eine normale \n\nSchweißraupe. Die Schweißpunkte lägen aufgrund hoher Impulsfolge sehr na-\n\nhe beieinander; eine patentgemäß hergestellte Spur sähe anders aus, als die \n\naus Foto 2 des Beitrags ersichtliche. Auch insoweit geht von dem Beitrag keine \n\nAnregung für das patentgemäße Schweißverfahren aus. \n\n34 \n\nd) Der Klägerin kann auch nicht in ihrer Auffassung beigetreten werden, \n\ndie Besonderheit der Anordnung der Schweißpunkte könne bei der Beurteilung \n\nder erfinderischen Tätigkeit nicht berücksichtigt werden, weil sich das Patent \n\ndazu ausschweige, wie die Schweißpunkte gesetzt werden sollen; dies könnte \n\nauch so geschehen, wie in Foto 2 des japanischen Zeitschriftenbeitrags. Dem \n\nFachmann, der sich mit der Lehre des Streitpatents befasst, ist die beim her-\n\nkömmlichen, in dem japanischen Beitrag beschriebenen Schweißverfahren mit \n\nhoher Impulsfolge entstehende Gestalt der Schweißnaht geläufig. Er entnimmt \n\nder Figur 3 in Verbindung mit der Beschreibung, dass das Streitpatent die \n\nSchweißpunkte prinzipiell anders, auseinandergezogen, gesetzt wissen will. \n\nDer zweckmäßige Abstand wird, wie dem Fachmann ebenfalls geläufig ist, da-\n\ndurch nach oben begrenzt, dass bei allzu großen Abständen Lunkereinschlüsse \n\nzu befürchten sind, und ggfs. durch Versuche ermittelt. Zur Konkretisierung be-\n\ndurfte es keiner weiteren Parameter in der Patentschrift mehr, insbesondere \n\nmussten keine Abstände für das Setzen der Schweißpunkte vorgegeben wer-\n\nden. \n\n35 \n\n4. Mit dem Patentanspruch 1 in der verteidigten Fassung haben auch die \n\nunmittelbar und mittelbar auf ihn rückbezogenen, angegriffenen Unteransprü-\n\nche 2 bis 4, 7 und 9 Bestand. Für die Patentfähigkeit des Anspruchs 10 gelten \n\ndie Ausführungen zu Patentanspruch 1 sinngemäß. \n\n36 \n\nIII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 2 PatG in Verbindung \n\nmit § 91 ZPO; für die kostenrechtliche Behandlung nach Zurückverweisung des \n\nVerfahrens durch das Bundesverfassungsgericht gilt § 37 GKG. \n\nMelullis \n\nScharen \n\n Keukenschrijver \n\nAsendorf \n\n Gröning \n\nVorinstanz: \n\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 01.10.2002 - 2 Ni 25/01 (EU) -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ZR_275-02B.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-23/x-zr-275-02","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ZR_275-02B.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ZR_275-02B.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-23/x-zr-275-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ZR_275-02B.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 22:07:40.569894+00:00"}}