{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ZR_275-02A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2006-08-15","aktenzeichen":"X ZR 275/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nX ZR 275/02 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n15. August 2006 \n\nin der Patentnichtigkeitssache \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. August 2006 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, \n\nKeukenschrijver, Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Kirchhoff \n\nbeschlossen: \n\nDie Anhörungsrüge der Klägerin wird auf ihre Kosten als unbegrün-\n\ndet zurückgewiesen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Mit Urteil vom 11. April 2006 hat der Senat die Berufung der Klägerin \n\ngegen das am 1. Oktober 2002 verkündete Urteil des Bundespatentgerichts \n\nzurückgewiesen. Mit ihrer am 22. Juni 2006 erhobenen Anhörungsrüge macht \n\ndie Klägerin geltend, die Entscheidung des Senats verletze ihren Anspruch auf \n\nrechtliches Gehör, weil der zum Termin verhinderte gerichtliche Sachverständi-\n\nge von ihr in der mündlichen Verhandlung nicht habe befragt werden können \n\nund das Urteil des Senats auf einem Fehlverständnis der gutachtlichen Ausfüh-\n\nrungen des gerichtlichen Sachverständigen zur Merkmalsgruppe 3.2 des Streit-\n\npatents beruhe; zudem legten Aussagen des Senats in seiner Entscheidung \n\nden Schluss nahe, dass von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor-\n\ngelegte Fotografien bei der Entscheidungsfindung eine maßgebliche Rolle ge-\n\nspielt hätten, zu denen der gerichtliche Sachverständige nicht habe Stellung \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\nnehmen können. Schließlich meint die Klägerin, bei dem Urteil des Senats han-\n\ndele es sich um eine Überraschungsentscheidung, da für die Klägerin nicht er-\n\nkennbar gewesen sei, dass das Streitpatent mit der dem Urteil zugrunde lie-\n\ngenden Auslegung der Merkmalsgruppe 3.2 aufrecht erhalten werden könnte; \n\ndie Klägerin habe sich deshalb zu dieser Auslegung nicht äußern können. \n\nDie Klägerin beantragt, das Berufungsverfahren fortzuführen. \n\nDer Beklagten ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. \n\nII. Die statthafte (§ 321 a Abs. 1 ZPO, § 122 a PatG) und auch im Übri-\n\ngen zulässige Anhörungsrüge erweist sich als unbegründet. Sie könnte nur \n\ndann Erfolg haben, wenn der Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör in \n\nentscheidungserheblicher Weise verletzt worden wäre. Daran fehlt es. Eine \n\nVerletzung allein der gerichtlichen Aufklärungspflicht gemäß §§ 93 Abs. 1, 99 \n\nAbs. 1 PatG in Verbindung mit § 411 Abs. 2 ZPO kann, auch wenn sie vorliegen \n\nsollte, mit der Gehörsrüge nicht geltend gemacht werden; auf den entsprechen-\n\nden Vortrag der Klägerin ist deshalb nicht einzugehen. \n\n5 \n\nDas Urteil des Senats vom 11. April 2006 beruht auf seiner Auslegung \n\ndes Patents. Nach dessen Merkmal 3.2 wird die Zündspitze bei der patentge-\n\nmäßen Zündkerze mittels einer ringförmigen Laserschweißnaht befestigt, die \n\neine Vielzahl einander überlappender, benachbarter Schweißpunkte umfasst. \n\nDer Senat hat auf der Grundlage der mündlichen Verhandlung die Überzeu-\n\ngung gewonnen, dass jedenfalls im Hinblick auf dieses Merkmal der Gegen-\n\nstand des Patents neu ist und auf erfinderischer Tätigkeit beruht. \n\n6 \n\nDie Gehörsrüge der Klägerin wäre deshalb nur begründet, wenn der Se-\n\nnat sein Verständnis der Beschaffenheit der patentgemäßen Schweißnaht unter \n\nVerletzung des rechtlichen Gehörs der Klägerin gewonnen hätte. Das ist jedoch \n\nnicht der Fall. Der Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör ist nicht dadurch \n\nverletzt worden, dass ihr der Senat keine Möglichkeit eingeräumt hat, den \n\nSachverständigen mündlich zur Bedeutung der Merkmalsgruppe 3.2 zu befra-\n\ngen und auf diese Weise das nach Ansicht der Klägerin beim Senat aufgetrete-\n\nne, entscheidungserhebliche Fehlverständnis dieser Merkmalsgruppe zu ver-\n\nmeiden. \n\n7 \n\nDer gerichtliche Sachverständige hat auf Seite 6 seines Gutachtens aus-\n\ngeführt: \n\n\"Die Schweißnaht besteht aus einer Vielzahl sich überlappender \n\nund benachbarter Schweißpunkte. Diese Aussage halte ich für \n\neine äußerst ungewöhnliche Beschreibung einer ganz gewöhnli-\n\nchen Schweißnaht. … \n\n Oder sollte mit der Aussage '… einer Vielzahl sich überlappender \n\nund benachbarter Schweißpunkte' folgender Arbeitsablauf festge-\n\nlegt werden: \n\n Man setzt einen Schweißpunkt, d.h. die zu verschweißenden Ma-\n\nterialien werden aufgeschmolzen. Dann bewegt man das Werk-\n\nzeug um einen definierten Weg. In der Zwischenzeit ist die \n\nSchmelze erstarrt. Mit der nächsten Schweißung wird der schon \n\nerstarrte Schweißpunkt zum Teil, da überlappend, wieder aufge-\n\nschmolzen. \n\n Dieser Ablauf wäre eine kostenintensive und unkonventionelle \n\nSchweißtechnik.\" \n\n8 \n\nDer Sachverständige hat hier klar und widerspruchsfrei ausgeführt, dass \n\ndas Merkmal 3.2 zwei Bedeutungen haben könne. Welche dieser Bedeutungen \n\ndie für das Patent maßgebliche ist, ist eine Frage der Auslegung des Patents. \n\nZu dieser ist allein der Senat berufen. Von einer mündlichen Erläuterung durch \n\nden Sachverständigen oder dessen Befragung war dazu kein weiterer Auf-\n\nschluss zu erwarten. Aus der dem Senat vorbehaltenen Auslegung des Patents \n\nergibt sich insbesondere, dass bei der patentgemäßen Schweißnaht anders als \n\nbei einer herkömmlichen Schweißnaht einzelne Schweißpunkte unterschieden \n\nwerden können. Soweit die Klägerin dies für fehlerhaft hält, will sie nur ihre ei-\n\ngene Auslegung an die Stelle derjenigen des Senats setzen. Damit kann eine \n\nGehörsrüge nicht begründet werden. \n\n9 \n\nDie Auslegung des Senats stützt sich, wie sich aus den Seiten 12 f. des \n\nUrteils ergibt, auf die Angaben zur Erzeugung der Schweißnaht in der Be-\n\nschreibung und in Figur 3 des Patents. Auf die in der mündlichen Verhandlung \n\nvon der Beklagten vorgelegten Fotos hat sich der Senat in seinem Urteil nicht \n\nbezogen. Vielmehr hat er zur Auslegung ausweislich des Urteils nur Unterlagen \n\nherangezogen, zu denen sich die Parteien ausführlich äußern konnten. Diese \n\nUnterlagen sprachen dafür, die vom Sachverständigen als unkonventionell be-\n\nschriebene Schweißtechnik als Element der Lehre des Patents anzusehen. \n\nDemgegenüber gibt es keine Auslegungsregel, dass Patenten kein Sinn beige-\n\nlegt werden darf, der eine vergleichsweise kostenintensive Herstellung erfor-\n\ndert. Wirtschaftlichkeit ist keine Voraussetzung der Patentfähigkeit, sondern nur \n\noft entscheidend für den Erfolg eines Patents. Entgegen der Meinung der Klä-\n\ngerin bestand daher für den Senat kein Grund, die Technik, die der gerichtliche \n\nSachverständige als unkonventionell bezeichnete, für die Auslegung des Pa-\n\ntents als abwegig zu verwerfen. \n\n10 \n\nDie Gehörsrüge erweist sich auch nicht unter dem Aspekt der Überra-\n\nschungsentscheidung als begründet. Die Klägerin trägt selbst vor, dass der Se-\n\nnat der Beklagten kritische Fragen zur Merkmalsgruppe 3.2, insbesondere zur \n\nBeschaffenheit der Schweißnaht, gestellt hat. Aus der Sicht der Klägerin war \n\ndann damit zu rechnen, dass der Senat diesem Punkt für sein Urteil entschei-\n\ndende Bedeutung beimessen konnte. Die Klägerin konnte sich dazu äußern \n\nund hat dies auch getan. Das ergibt sich anschaulich bereits aus dem mit der \n\nAnhörungsrüge vorgetragenen Hinweis der Klägerin auf ihr Plädoyer. Das \n\nschließt eine Überraschungsentscheidung aus. \n\nMelullis \n\n Scharen \n\n Keukenschrijver \n\n Meier-Beck \n\n Kirchhoff \n\nVorinstanz: \n\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 01.10.2002 - 2 Ni 25/01 (EU) -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ZR_275-02A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-08-15/x-zr-275-02","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 122a","ref_norm":"122a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 411","ref_norm":"411","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321a","ref_norm":"321a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ZR_275-02A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ZR_275-02A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-08-15/x-zr-275-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ZR_275-02A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:52:21.367818+00:00"}}