{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ZR_275-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2006-04-11","aktenzeichen":"X ZR 275/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nX ZR 275/02 \n\nURTEIL \n\nin der Patentnichtigkeitssache \n\nVerkündet am: \n11. April 2006 \nGroß \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 11. April 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die \n\nRichter Scharen, Keukenschrijver, Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Kirchhoff \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Berufung gegen das am 1. Oktober 2002 verkündete Urteil des \n\n2. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird auf \n\nKosten der Klägerin zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 16. Juni 1993 unter In-\n\nanspruchnahme der Priorität der japanischen Patentanmeldung 15 78 77/92 \n\nvom 17. Juni 1992 angemeldeten und mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der \n\nBundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 575 163 (Streit-\n\npatents). Es betrifft eine Zündkerze. Das Streitpatent umfasst zehn Ansprüche. \n\nDie Patentansprüche 1, 4, 5, 6 und 10 haben in der Verfahrenssprache Eng-\n\nlisch folgenden Wortlaut: \n\n\"1. A spark plug (100) comprising a ground electrode (1) and a \n\ncentre electrode (4) having a front end (4A) with a firing tip (6) \n\nwelded thereto, the firing tip forming a spark gap with said \n\nground electrode (1), characterised by an annular, laser weld \n\nextending around the circumference of the external interface \n\nbetween said front end (4A) and said firing tip (6), and into \n\nsaid centre electrode at said external interface. \n\n 4. A spark plug according to any one of the preceding claims, \n\nwherein said front end (4A) is constricted as compared with \n\nthe rest of said centre electrode (4). \n\n 5. A spark plug according to claim 4, where D is a diameter of \n\nsaid firing tip (6), T is a thickness of said firing tip (6), L is a \n\nlength of said front end (4A) of said centre electrode (4), A is a \n\ndepth of penetration of said weld (7), R is a radius of said firing \n\ntip (6), and B is a width of said weld (7) measured at an outer \n\nsurface of both said front end (4A) and said firing tip (6), and \n\nwherein a dimensional relationship between D, T, L, A, R and \n\nB is as follows: \n\n0,5 mm ≤ D ≤ 1,5 mm, \n\n0,3 mm ≤ T ≤ 0,6 mm, \n\n0,2 mm ≤ L ≤ 0,5 mm, \n\nR/3 ≤ A < R, \n\n0,3 mm ≤ B ≤ 0,8 mm. \n\n 6. A spark plug according to any one of the preceding claims, \n\nwherein \n\nthe weld comprises a plurality of overlapping \n\nneighbouring spot shots (71) whereby the weld extends \n\naround the full said circumference. \n\n 10. A method of manufacture of a spark plug with a ground elec-\n\ntrode (1) and a center electrode (4) having a front end (4A) \n\nwith a firing tip (6) attached thereto and forming a spark gap \n\nwith said ground electrode (1), wherein said method includes \n\nthe step of laser welding said firing tip (6) to said front end \n\n(4A) and is characterised by carrying out the welding by apply-\n\ning a laser beam around the circumference of the external in-\n\nterface between said front end (4A) and said firing tip (6) such \n\nthat weld extends partially into said centre electrode (4) at said \n\nexternal interface to form an annular weld.\" \n\n2 \n\n3 \n\nWegen des Wortlauts der Patentansprüche 2 und 3 sowie 7 bis 9 wird \n\nauf die Patentschrift verwiesen. \n\nDie Klägerin hat die Nichtigerklärung des Patents im Umfang seiner An-\n\nsprüche 1 bis 4, 6, 7, 9 und 10 für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik \n\nDeutschland begehrt und zur Begründung geltend gemacht, die Lehre des \n\nStreitpatents beruhe nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Hierzu hat sie sich auf \n\ndie japanische Offenlegungsschrift 57-151 183 (Anl. KW 3), die britische Pa-\n\ntentschrift 976 798 (Anl. KW 4), die japanische Zeitschrift \"Welding Technique\" \n\nvom August 1982, S. 21 bis 27 und 94 (Anl. KW 5), die japanische Auslege-\n\nschrift 59-47 436 (Anl. KW 6), die US-Patentschrift 4 963 112 (Anl. KW 7) und \n\ndie japanische Offenlegungsschrift 1-289 084 (Anl. KW 8) berufen. \n\n4 \n\nDie Beklagte ist dem Vorbringen der Klägerin entgegengetreten und ver-\n\nteidigt das Streitpatent nach Aufnahme der Merkmale des erteilten Patentan-\n\nspruchs 6 sowie der aus dem erteilten Patentanspruch 5 übernommenen geo-\n\nmetrischen Beziehung R > A ≥ R/3 in folgender Fassung der Patentansprüche 1 \n\nund 10 (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung sind unterstrichen): \n\n\"1. Zündkerze (100) umfassend eine Masseelektrode (1) und eine \n\nMittelelektrode (4) mit einem vorderen Ende (4A), an dessen \n\nStirnfläche (43) eine Zündspitze (6) angeschweißt ist, wobei \n\ndie Zündspitze mit der Masseelektrode (1) eine Funkenstrecke \n\nbildet, \n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass sich eine ringför-\n\nmige Laserschweißnaht um den Umfang der äußeren Grenz-\n\nfläche zwischen dem vorderen Ende (4A) und der Zündspitze \n\n(6) und in die Mittelelektrode an der äußeren Grenzfläche er-\n\nstreckt, wobei die Schweißnaht eine Vielzahl von einander ü-\n\nberlappenden, benachbarten Schweißpunkten (71) derart um-\n\nfasst, dass sie sich über den gesamten Umfang erstreckt und \n\ndass A die Eindringtiefe der Schweißnaht (7) sowie R der Ra-\n\ndius der Zündspitze (6) ist, wobei folgender Zusammenhang \n\nfür A und R gilt: R > A ≥ R/3.\n\n 10. Verfahren zur Herstellung einer Zündkerze mit einer Masse-\n\nelektrode (1) und einer Mittelelektrode (4), die ein vorderes \n\nEnde (4A) besitzt, an dessen Stirnfläche (43) eine Zündspitze \n\n(6) angeschweißt ist, und die mit der Masseelektrode (1) eine \n\nFunkenstrecke bildet, wobei das Verfahren den Schritt des \n\nLaserschweißens der Zündspitze (6) an das vordere Ende \n\n(4A) umfasst und d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ist, \n\ndass das Schweißen dadurch erfolgt, dass ein Laserstrahl in-\n\ntermittierend auf den Umfang der äußeren Grenzfläche zwi-\n\nschen dem vorderen Ende (4A) und der Zündspitze (6) gerich-\n\ntet wird, um eine Vielzahl von einander überlappenden, be-\n\nnachbarten Schweißpunkten (71) derart zu bilden, dass sich \n\ndie Schweißnaht um den gesamten Umfang erstreckt und \n\ndass sich die Schweißnaht teilweise in die Mittelelektrode (4) \n\nan der äußeren Grenzfläche erstreckt, so dass eine ringförmi-\n\nge Schweißnaht entsteht, wobei A die Eindringtiefe der \n\nSchweißnaht (7) sowie R der Radius der Zündspitze (6) ist \n\nund wobei folgender Zusammenhang für A und R besteht: \n\nR > A ≥ R/3.\" \n\n5 \n\n6 \n\nDie Klägerin hält die Änderung für unzulässig, weil aus den funktional \n\nzusammenwirkenden Bemessungsregeln des (nicht angegriffenen) Unteran-\n\nspruchs 5 lediglich eine herausgegriffen worden sei; im Übrigen seien auch die \n\nneuen Ansprüche 1 und 10 nicht patentfähig. \n\nDas Bundespatentgericht hat das Streitpatent teilweise für nichtig erklärt \n\nund die weitergehende Nichtigkeitsklage abgewiesen. Wegen des Umfangs der \n\nTeilnichtigerklärung wird auf das angefochtene Urteil verwiesen. Mit der Beru-\n\nfung verfolgt die Klägerin ihre erstinstanzlichen Anträge weiter. Die Beklagte ist \n\nder Berufung entgegengetreten. \n\n7 \n\nDer Senat hat ein schriftliches Gutachten des Prof. Dr.-Ing. B. \n\n eingeholt. Die Klägerin hat ein von ihr im parallelen Nich- \n\ntigkeitsverfahren gegen den britischen Teil des Streitpatents eingeholtes Gut-\n\nachten des Dr. T. \n\n zu den Akten gereicht. \n\n8 \n\n9 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg. \n\nI. 1. Das Streitpatent betrifft nach seiner nicht angegriffenen teilweisen \n\nNichtigerklärung durch das Bundespatentgericht eine Zündkerze für einen \n\nVerbrennungsmotor, bei der eine Zündspitze am vorderen Ende einer Mittel-\n\nelektrode befestigt ist, und ein Verfahren zu deren Herstellung. \n\n10 \n\nDas Streitpatent schildert als Stand der Technik, für die Mittelelektrode \n\neiner Zündkerze eines Verbrennungsmotors eine Verbundkonstruktion zu ver-\n\nwenden, bei der ein wärmeleitender Kern (Cu) in ein hitze- und erosionsbestän-\n\ndiges Mantelmetall (Legierung auf Nickelbasis) eingebettet ist, und am vorderen \n\nEnde des Mantelmetalls durch Schweißen eine Zündspitze aus Edelmetall zu \n\nbefestigen, um den Widerstand gegen Funkenerosion zu verbessern. Erfolge \n\ndiese Befestigung durch elektrisches Widerstandsschweißen, führe dies zu ei-\n\nnem erhöhten Verbrauch von kostbarem Edelmetall, weil die Zündspitze nach \n\ndem Schweißen gefräst werden müsse, um die für eine einwandfreie Entladung \n\nerforderlichen scharfen Kanten wieder herzustellen, die infolge der Erwärmung \n\nund des Drucks beim Widerstandsschweißen abgerundet wurden. Bei der japa-\n\nnischen Patentveröffentlichung 63-57 919 werde die Zündspitze in einer Boh-\n\nrung der vorderen Stirnfläche des Mantelmetalls angeordnet und durch Laser-\n\nstrahlschweißung mit diesem verbunden. Da es hierbei erforderlich sei, die \n\nZündspitze tief genug in der Bohrung anzuordnen, um sie gegen unbeabsichtig-\n\nte Entfernung zu sichern, werde wiederum eine erhöhte Menge des teueren \n\nEdelmetalls verbraucht. Die Streitpatentschrift schildert sodann die von der US-\n\nPatentschrift 4 963 112 (Anl. KW 7) vorgeschlagene Lösung für die Befestigung \n\nder Zündspitze, bei der ein Laserstrahl auf die Stirnfläche der an dem vorderen \n\nEnde der Mittelelektrode positionierten Zündspitze gerichtet wird und sich die \n\ndaraus resultierende Schweißnaht über die gesamte Grenzfläche zwischen der \n\nSpitze und der Elektrode erstreckt. \n\n11 \n\nDas Streitpatent geht nach dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 von \n\ndieser US-Patentschrift aus (Sp. 1 Abs. 6) und strebt, ohne ausdrücklich eine \n\nAufgabe zu formulieren, eine Verbesserung der in der US-Patentschrift vorge-\n\nschlagenen Lösung zur Befestigung der Zündspitze an. \n\n12 \n\n2. Hierzu schlägt Patentanspruch 1 des Streitpatents in der von der Be-\n\nklagten verteidigten Fassung vor, wobei die Änderungen gegenüber der erteil-\n\nten Fassung durch Unterstreichung hervorgehoben sind: \n\n1. Zündkerze (100) mit einer Masseelektrode (1) und einer Mittel-\n\nelektrode (4). \n\n2. Eine Zündspitze (6) \n\n2.1 \n\nist am vorderen Ende (4A) der Mittelelektrode (4) ange-\n\nschweißt und \n\n2.2 bildet mit der Masseelektrode (1) eine Funkenstrecke. \n\n3. Eine ringförmige Laserschweißnaht \n\n3.1 erstreckt sich \n\n3.1.1 rings des Umfangs der äußeren Grenzfläche zwi-\n\nschen dem vorderen Ende (4A) der Mittelelektrode \n\n(4) und der Zündspitze (6) und \n\n3.1.2 an der äußeren Grenzfläche in die Mittelelektrode, \n\n3.2 umfasst eine Vielzahl benachbarter Schweißpunkte (71), \n\n3.2.1 die einander überlappen und \n\n3.2.2 sich über den gesamten Umfang erstrecken und \n\n3.3 hat eine Eindringtiefe A, für deren Beziehung zum Radi-\n\nus R der Zündspitze (6) R > A ≥ R/3 gilt. \n\n13 \n\nII. 1. Die Beklagte verteidigt Patentanspruch 1 des Streitpatents in zuläs-\n\nsiger Weise durch die Aufnahme der Merkmale des Anspruchs 6 des erteilten \n\nPatents sowie der Bemessungsregel R > A ≥ R/3 aus Anspruch 5. Hinsichtlich \n\nder aus dem Anspruch 6 übernommenen Merkmalsgruppe 3.2 erhebt auch die \n\nBerufung insoweit keine Bedenken. Sie meint jedoch, die isolierte Aufnahme \n\nnur einer von insgesamt fünf zusammenhängend beanspruchten Bemessungs-\n\nangaben aus dem erteilten Anspruch 5 erweitere den Gegenstand des erteilten \n\nPatents in unzulässiger Weise gegenüber dem Inhalt der ursprünglichen Pa-\n\ntentanmeldung (Art. 123 Abs. 2, 138 Abs. 1 EPÜ). Das trifft indes nicht zu. \n\n14 \n\na) Nach ständiger Rechtsprechung hat es der Patentinhaber in der Hand, \n\nob er sein Patent durch Aufnahme einzelner oder sämtlicher Merkmale eines \n\nAusführungsbeispiels beschränkt, wenn diese Merkmale in der ursprünglichen \n\nBeschreibung als zu der beanspruchten Erfindung gehörend zu erkennen wa-\n\nren (vgl. Sen.Beschl. v. 11.09.2001 - X ZB 18/00, GRUR 2002, 49, 50 f. \n\n- Drehmomentübertragungseinrichtung). Die Klägerin hat mit der Bemessungs-\n\nregel R > A ≥ R/3 ein einzelnes Merkmal eines Ausführungsbeispiels in zulässi-\n\nger Weise in den Hauptanspruch aufgenommen. Anspruch 5 beschreibt ein \n\nAusführungsbeispiel, das aufgrund seines Rückbezugs auf Anspruch 4 zusätz-\n\nlich noch durch dessen kennzeichnendes Merkmal beschrieben wird, dass das \n\nvordere Ende im Vergleich zu der übrigen Mittelelektrode schmäler ist. Diese \n\nProportion muss also bei Anspruch 5 mitgelesen werden. Damit hat der aus-\n\nschließliche Rückbezug des Anspruchs 5 auf Anspruch 4 aber keine andere \n\nQualität als die Aufnahme eines zusätzlichen Merkmals in Anspruch 5. Da An-\n\nspruch 1 in der erteilten Fassung keine Bemessungsregel für die Eindringtiefe \n\nenthält, wird er durch Hinzufügung einer solchen Bemessungsregel beschränkt. \n\nDabei ist unerheblich, dass die Bemessungsregel jetzt auch Anwendung findet \n\nauf Zündkerzen, die nicht die von Anspruch 4 vorgegebene Proportion der Mit-\n\ntelelektrode einhalten und ebenso wenig die übrigen Bemessungsregeln des \n\nAnspruchs 5 berücksichtigen. \n\n15 \n\nb) Die Bemessungsregel R > A ≥ R/3 ist auch schon in Anspruch 5 der \n\nursprünglichen Anmeldung als zu der beanspruchten Erfindung gehörend of-\n\nfenbart. Ohne Bedeutung ist dafür, dass der Rückbezug des Anspruchs 5 auf \n\nalle vorhergehenden Ansprüche im Erteilungsverfahren durch einen ausschließ-\n\nlichen Rückbezug auf Anspruch 4 ersetzt wurde. Das konnte weder den Offen-\n\nbarungsgehalt der ursprünglichen Anmeldung einschränken noch die fragliche \n\nBemessungsregel, die weiter in Anspruch 5 enthalten war, aus dem Gegen-\n\nstand der Erfindung herausführen. \n\n16 \n\nc) Die aus Anspruch 5 in die Ansprüche 1 und 10 aufgenommene Be-\n\nmessungsregel setzt die Eindringtiefe A der Schweißerstarrungslegierung, die \n\nbeim Legen der ringförmigen Schweißnaht entsteht, in Beziehung zum Radi-\n\nus R der Zündspitze. Dabei erhöht die Beachtung der Regel A ≥ R/3 die Festig-\n\nkeit der Verbindung zwischen der Zündspitze und der Mittelelektrode und damit \n\ndie Lebensdauer der Zündkerze. Die Obergrenze A < R dient dazu, Gasein-\n\nschlüsse zu vermeiden, welche die Qualität der Schweißnaht beeinträchtigen \n\nwürden (Streitpatentschrift Sp. 6 Z. 19-48). Da die Bemessungsregel folglich in \n\nihrer Bedeutung für die in Anspruch genommene Erfindung zu erkennen gewe-\n\nsen ist, führt ihre Aufnahme in den Hauptanspruch zu keinem wesensverschie-\n\ndenen Aliud, mit dem der Kreis zulässiger Beschränkungen verlassen würde \n\n(vgl. BGHZ 110, 123, 125 ff. - Spleißkammer). Entgegen der Auffassung der \n\nBerufung ist in diesem Zusammenhang unerheblich, ob der mit der Erfindung \n\nangestrebte Erfolg, insbesondere die erhöhte Lebensdauer der Zündkerze, \n\nmaßgeblich auch von den anderen, nicht in Patentanspruch 1 übernommenen \n\nBemessungsregeln des Anspruchs 5 abhängt. Denn die Regel zur Eindringtiefe \n\nist bereits in der ursprünglichen Anmeldung als zur Erfindung gehörendes \n\nMerkmal erkennbar gewesen, das die Festigkeit der Verbindung zwischen Mit-\n\ntelelektrode und Zündspitze erhöht, ohne zugleich das Risiko von Gasein-\n\nschlüssen zu vergrößern. \n\n17 \n\nd) Mit der Aufnahme einer Bemessungsregel aus Anspruch 5 in An-\n\nspruch 1 wurde der Schutzbereich des Streitpatents, wie oben dargelegt, nicht \n\nerweitert, sondern beschränkt, so dass entgegen der Auffassung der Berufung \n\nauch kein Verstoß gegen Art. 123 Abs. 3 EPÜ vorliegt. \n\n18 \n\n2. Das Bundespatentgericht hat die Neuheit der Zündkerze nach dem \n\nverteidigten Patentanspruch 1 bejaht. Die Klägerin erhebt gegen diese Beurtei-\n\nlung keine Einwände. Auch der Senat tritt ihr bei. Keine der Entgegenhaltungen \n\noffenbart die Bemessung der Eindringtiefe A der Schweißnaht nach der Regel \n\nR > A ≥ R/3 (Merkmal 3.3). Ebenso wenig gehört zum Stand der Technik im \n\nPrioritätszeitpunkt die Befestigung der Zündspitze einer Zündkerze mittels einer \n\nVielzahl einander überlappender, benachbarter Schweißpunke, die sich über \n\nden gesamten Umfang erstrecken (Merkmalsgruppe 3.2). \n\n19 \n\nDer Sinngehalt der Merkmalsgruppe 3.2 ist durch Auslegung zu ermit-\n\nteln. Der gerichtliche Sachverständige hat in seinem schriftlichen Gutachten \n\nausgeführt, das Merkmal \"eine Vielzahl benachbarter, sich überlappender \n\nSchweißpunkte\" könne eine ganz gewöhnliche Schweißnaht beschreiben. Es \n\nkönne aber auch eine Schweißnaht bezeichnen, bei der nach Setzen eines \n\nSchweißpunktes das Werkzeug um einen definierten Weg bewegt werde und \n\nsodann mit einer nächsten Schweißung der schon erstarrte Schweißpunkt zum \n\nTeil, also überlappend, wieder aufgeschmolzen werde. Er hat einen solchen \n\nAblauf als kostenintensive und unkonventionelle Schweißtechnik bezeichnet. \n\nEine weitere Aufklärung durch Befragung des Sachverständigen hat der Senat \n\nnicht für erforderlich gehalten. Vielmehr hat er das Patent selbst auszulegen. \n\nDer maßgebliche Fachmann, ein Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau \n\noder Elektrotechnik, der sich über die für die Herstellung von Zündkerzen rele-\n\nvante Lasertechnik durch Rückfragen bei entsprechenden Fachleuten infor-\n\nmiert, wird bestrebt sein, dem Patent einen sinnvollen Gehalt zu entnehmen. Er \n\nwird sich deshalb nicht darauf beschränken, das Merkmal 3.2 als Beschreibung \n\neiner gewöhnlichen Schweißnaht zu verstehen, wie sie etwa Foto 2 des als \n\nEntgegenhaltung KW 5 eingeführten Fachaufsatzes in der japanischen Zeit-\n\nschrift \"Welding Technique\" Bd. 30, August 1982, S. 21-27 und 94, als Ergebnis \n\nvon Impulsschweißen zeigt. In der beim Impulsschweißen gewöhnlich entste-\n\nhenden Oberflächenstruktur einer Schweißnaht sind insbesondere keine über-\n\nlappenden Schweißpunkte zu erkennen. Sie ähnelt vielmehr der Fahrspur eines \n\nRaupenantriebs auf erdiger Unterlage. Die Patentbeschreibung schildert in \n\nSp. 4 Z. 31-47 mit Fig. 3 anhand eines Ausführungsbeispiels, wie die patent-\n\ngemäße Schweißnaht erzeugt wird. Danach wird die Berührungsfläche zwi-\n\nschen der Unterseite der Zündspitze und der Oberseite der Mittelelektrode ge-\n\nnügend oft Laserstrahlen mit einer Schussenergie von 2 J ausgesetzt, um die \n\nSchweißnaht zu erzeugen. Die Laserstrahlen werden in einzelnen Schüssen \n\nabgefeuert, während die zu bearbeitende Zündkerze axial gedreht wird (Be-\n\nzugszeichen X in Fig. 3 des Streitpatents). Die aufeinander folgende Abgabe \n\neinzelner Laserschüsse führt dazu, dass die Legierungszone des vorhergehen-\n\nden Schusses bereits erkaltet, wenn der nächste Schuss auftrifft. Daraus ergibt \n\nsich zugleich, dass die Schüsse mit einer Frequenz abgefeuert werden müssen, \n\ndie diesen Erfolg, d.h. voneinander abgrenzbare Schweißpunkte infolge zwi-\n\nschenzeitlichem zumindest teilweisen Erkalten des letzten Schweißpunktes vor \n\nErzeugung des nächsten, zulassen. Es entsteht die patentgemäße Schweiß-\n\nnaht, bei der einzeln erzeugte Schweißpunkte einander überlappen. Damit ent-\n\nspricht die der Patentbeschreibung für das Ausführungsbeispiel zu entnehmen-\n\nde Schweißtechnik der von dem gerichtlichen Sachverständigen angesproche-\n\nnen unkonventionellen Schweißmethode, bei der in der Beschreibung erläuter-\n\nten Herstellungsart allerdings mit dem Unterschied, dass nicht das Werkzeug, \n\nsondern die Zündkerze als Werkstück zwischen dem Setzen der Schweißpunk-\n\nte um einen definierten Weg bewegt wird. \n\n20 \n\nBei keiner der in das Verfahren eingeführten Entgegenhaltungen wird die \n\nZündspitze mittels einer patentgemäßen Laserschweißnaht aus einer Vielzahl \n\nsich überlappender, benachbarter Schweißpunkte auf der Mittelelektrode befes-\n\ntigt. In der japanischen Offenlegungsschrift 1-289 084 (Anl. KW 8) wird das La-\n\nserschweißen der Naht zwar durch aufeinander folgendes Verschieben der Be-\n\nstrahlungsposition durchgeführt (deutsche Übers., S. 3, Z. 12, 13). Dieser \n\nSchrift ist jedoch nichts über eine Laserbestrahlung mittels einzelner Schüsse \n\noder eine Schweißnaht zu entnehmen, die aus einer Vielzahl überlappender, \n\nbenachbarter Schweißpunkte besteht. Ebenso wenig ist ein solches Verfahren \n\noder eine solche Oberflächenstruktur der Schweißnaht für die in den Fig. 2, 4 \n\nund 6 wiedergegebenen Ausführungsformen der japanischen Offenlegungs-\n\nschrift 57-151 183 (Anl. KW 3) mit ringförmiger Naht ersichtlich. Die US-\n\nPatentschrift 4 963 112 (Anl. KW 7) erwähnt ebenfalls ein Ausführungsbeispiel, \n\nbei dem die Mittelelektrode während des Aufschweißens der Zündspitze axial \n\ngedreht wird (Sp. 4 Z. 16-24 m. Fig. 2). Auch dies geschieht jedoch während \n\neiner kontinuierlichen Laserbestrahlung durch einen Impulslaser, bei der keine \n\neinzelnen Schweißpunkte erzeugt werden. \n\n21 \n\n3. Der Gegenstand des Streitpatents beruht auf erfinderischer Tätigkeit. \n\nJedenfalls die Merkmalsgruppe 3.2 war dem Fachmann am Anmeldetag nicht \n\ndurch den Stand der Technik nahegelegt. \n\n22 \n\na) Dem maßgeblichen Fachmann war im Prioritätszeitpunkt zwar bereits \n\nseit langem bekannt, dass die Betriebseigenschaften einer Zündkerze vorteil-\n\nhaft beeinflusst werden, wenn die Mittelelektrode mit einer Zündspitze aus \n\nEdelmetall versehen wird, aber auch, dass die dafür erforderliche Verschwei-\n\nßung unterschiedlicher Metalle zu Problemen führte. Denn es gehörte zum all-\n\ngemeinen Fachwissen, dass eine Schweißnaht brüchig wird, wenn an ihr Metall \n\nunterschiedlicher Wärmeausdehnungskoeffizienten zusammentrifft, und sie, wie \n\nim Verbrennungsraum eines Motors, sehr unterschiedlichen Temperaturen \n\nausgesetzt wird. Infolge der Brüchigkeit der Verbindung konnte es zu einem \n\nAbfallen der Zündspitze kommen, was die Lebensdauer der Zündkerze be-\n\nschränkte. Um dem zu begegnen, waren im Stand der Technik Lösungen be-\n\nkannt, die durch Schaffung einer Legierungszone einen kontinuierlichen Über-\n\ngang der unterschiedlichen Wärmeausdehnungskoeffizienten zwischen Mittel-\n\nelektrode und Zündspitze ermöglichten. In dieser Legierungszone nimmt die \n\nKonzentration des Edelmetalls von dem äußeren Ende der Zündspitze zur Mit-\n\ntelelektrode hin kontinuierlich ab und umgekehrt die Konzentration des Mantel-\n\nmaterials, in der Regel einer auf Nickel basierenden Legierung, kontinuierlich zu \n\n(vgl. etwa Beschr. der japanischen Auslegeschrift 59-47 436 (KW 6), deutsche \n\nÜbers., S. 2 und 3). \n\n23 \n\nMit der japanischen Offenlegungsschrift 57-151 183 (KW 3) war eine \n\nZündkerze bekannt, die gemäß der deutschen Übersetzung (Anl. KW 3') eine \n\nMasseelektrode (S. 5 Z. 36) sowie eine Mittelelektrode (S. 5 Z. 37) mit einem \n\nvorderen Ende (S. 5 Z. 13, Bezugszeichen 21 a, 31 a der Zeichnungen 4 und \n\n5), einer daran angeschweißten Zündspitze (Edelmetallplättchenelektrode, z.B. \n\nS. 4 Z. 14-15, Bezugszeichen 22, 32) und mit einer ringförmigen Laserschweiß-\n\nnaht (S. 5 Z. 8) aufweist, die sich rings des Umfangs der äußeren Grenzfläche \n\nzwischen dem vorderen Ende (21 a, 31 a) und der Zündspitze (22, 32) in die \n\nMittelelektrode erstreckt (Anl. KW 3, Ansprüche 1 bis 3 i.V.m. den Ausführun-\n\ngen zu den Fig. 2, 4 und 6). Als selbstverständlich wird vom Fachmann bei die-\n\nser Zündkerze mitgelesen, dass die Zündspitze mit der Masseelektrode eine \n\nFunkenstrecke bildet, da sie anderenfalls nicht funktionsfähig wäre. Damit erfüllt \n\ndie Anl. KW 3, wie auch das Bundespatentgericht festgestellt hat, die Merk-\n\nmalsgruppen 1., 2. und 3.1 des verteidigten Patentanspruchs 1. \n\n24 \n\nb) Ohne dies ausdrücklich zu erwähnen, legt die japanische Offenle-\n\ngungsschrift 57-151 183 (KW 3) darüber hinaus auch, entgegen der Ansicht des \n\nBundespatentgerichts, die Verwendung eines Impulslasers für die Herstellung \n\nder von ihr vorgeschlagenen Zündkerze zumindest nahe. Denn die Zweckmä-\n\nßigkeit der Verwendung eines Impulslasers für die Befestigung der Zündspitze \n\nwar dem Fachmann im Prioritätszeitpunkt aus dem japanischen Fachaufsatz \n\n(Anl. KW 5, vgl. dazu insbesondere deutsche Übers., S. 2 Z. 6-10, 24-35, S. 6 \n\nZ. 2-4, 15 ff. u. 25-30) und der US-Patentschrift 4 963 112 (Anl. KW 7, Sp. 4 \n\nZ. 24) bekannt. Der Einsatz eines Impulslasers führt jedoch nicht automatisch \n\nzur Erfüllung der Merkmalsgruppe 3.2 des Streitpatents. Denn eine mit einem \n\nImpulslaser hergestellte, umlaufende ringförmige Naht ergibt nicht eine Vielzahl \n\neinander überlappender, benachbarter Schweißpunkte, sondern eine der Fahr-\n\nspur eines Raupenfahrzeugs ähnelnde Oberflächenstruktur, wie aus Foto 2 auf \n\nS. 24 des japanischen Fachaufsatzes (Anl. KW 5) ersichtlich. Hinweise zur Er-\n\nzeugung von Schweißpunkten mit den speziellen Eigenschaften der Schweiß-\n\npunkte nach dem Streitpatent, insbesondere der dabei einzuhaltenden Fre-\n\nquenz der Impulse oder der speziellen Struktur der Schweißpunkte, enthält die-\n\nser Aufsatz nicht. \n\n25 \n\nc) Für den Fachmann, der vor dem Problem stand, die Lebensdauer von \n\nZündkerzen zu verlängern und den Verbrauch wertvollen Edelmetalls zu verrin-\n\ngern, lag es nicht nahe, die Zündspitze an der Mittelelektrode mit einer Vielzahl \n\nbenachbarter, einander überlappender Laserschweißpunkte zu befestigen. Die \n\ndafür erforderliche Schweißtechnik war, wie der gerichtliche Sachverständige in \n\nseinem Gutachten bestätigt hat, fernliegend, denn sie war kostenintensiv und \n\nunkonventionell. Eine Anregung, die Zündspitze einer Zündkerze mit einer aus \n\neinzelnen Laserschüssen erzeugten Mehrzahl von Schweißpunkten zu befesti-\n\ngen, war dem Stand der Technik nicht zu entnehmen. Dieser blieb in den Lö-\n\nsungsalternativen der vollflächigen Verschweißung (z.B. japanische Auslege-\n\nschrift 59-47 436 (KW 6) u. US-Patentschrift 4 963 112 (KW 7)) oder einer \n\ndurch kontinuierliche Laserbestrahlung bei Drehung des Werkstücks erzeugten, \n\nringförmigen Schweißnaht (z.B. japanische Offenlegungsschriften 57-151 183 \n\n(KW 3), Ausführungsbeispiele 2, 4 und 6 sowie 1-289 084 (KW 8)) gefangen. \n\nDer Erfinder des Streitpatents erkannte demgegenüber die besondere Eignung \n\neiner durch einzelne Laserschüsse erzeugten, aus einander überlappenden \n\nSchweißpunkten bestehenden Schweißnaht für die Einhaltung der für die Le-\n\nbensdauer der Zündkerze und die Wirtschaftlichkeit ihrer Produktion vorteilhaf-\n\nten Bemessungsregel gemäß Merkmal 3.3. Denn durch die Verwendung ein-\n\nzelner Laserschüsse, bei denen der nächste Schuss den vorherigen überlap-\n\npend erst erfolgt, nachdem die Legierungszone des früheren Schusses bereits \n\nerkaltet, kann die erforderliche, für die Erzielung der gebotenen Festigkeit zu-\n\nmindest einzuhaltende Eindringtiefe A ≥ R/3 zuverlässig erreicht werden, ohne \n\ndass es zu einer vollflächigen, unnötigen Energieeinsatz erfordernden Ver-\n\nschweißung kommen muss. \n\n26 \n\n4. Mit dem Patentanspruch 1 in der verteidigten Fassung haben auch die \n\nunmittelbar und mittelbar auf ihn rückbezogenen, angegriffenen Unteransprü-\n\nche 2 bis 4, 7 und 9 Bestand. Für die Patentfähigkeit des Anspruchs 10 gelten \n\ndie Ausführungen zu Patentanspruch 1 entsprechend. \n\n27 \n\nIII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 2 PatG in Verbindung \n\nmit § 91 ZPO. \n\nMelullis \n\nScharen \n\n Keukenschrijver \n\nMeier-Beck \n\n Kirchhoff \n\nVorinstanz: \n\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 01.10.2002 - 2 Ni 25/01 (EU) -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ZR_275-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-11/x-zr-275-02","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ZR_275-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ZR_275-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-11/x-zr-275-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ZR_275-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:28:52.132212+00:00"}}