{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ZR_273-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2007-05-15","aktenzeichen":"X ZR 273/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 15. Mai 2007 Potsch Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Papiermaschinengewebe EPÜ Art. 56; PatG § 4 Ein nach Maßgabe von \"Teilaufgaben\" in einzelne Merkmalsgruppen aufge- splitterter Gegenstand der Erfindung kann nicht in der Weise der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit zugrunde gelegt werden, dass einzelne Merkmale oder Merkmalsgruppen daraufhin untersucht werden, ob sie dem Fachmann durch den Stand der Technik je für sich nahegelegt waren. Der Prüfung der Rechts- frage, ob der Gegenstand der Erfindung am Prioritätstag des Streitpatents durch den Stand der Technik nahegelegt war, ist vielmehr der Gegenstand der Erfindung in der Gesamtheit seiner Lösungsmerkmale in ihrem technischen Zusammenhang zugrunde zu legen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nX ZR 273/02 \n\nURTEIL \n\nin der Patentnichtigkeitssache \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nVerkündet am: \n15. Mai 2007 \nPotsch \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nPapiermaschinengewebe \n\nEPÜ Art. 56; PatG § 4 \n\nEin nach Maßgabe von \"Teilaufgaben\" in einzelne Merkmalsgruppen aufge-\nsplitterter Gegenstand der Erfindung kann nicht in der Weise der Prüfung auf \nerfinderische Tätigkeit zugrunde gelegt werden, dass einzelne Merkmale oder \nMerkmalsgruppen daraufhin untersucht werden, ob sie dem Fachmann durch \nden Stand der Technik je für sich nahegelegt waren. Der Prüfung der Rechts-\nfrage, ob der Gegenstand der Erfindung am Prioritätstag des Streitpatents \ndurch den Stand der Technik nahegelegt war, ist vielmehr der Gegenstand der \nErfindung in der Gesamtheit seiner Lösungsmerkmale in ihrem technischen \nZusammenhang zugrunde zu legen. \n\nBGH, Urt. v. 15. Mai 2007 - X ZR 273/02 - Bundespatentgericht \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 15. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den \n\nRichter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-\n\nBeck und Asendorf \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Berufungen der Beklagten werden das am 9. Juli 2002 ver-\n\nkündete sowie das der Beklagten am 27. November 2003 zuge-\n\nstellte Urteil des 1. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatent-\n\ngerichts wie folgt abgeändert: \n\nDie Klagen werden mit der Maßgabe abgewiesen, dass in Patent-\n\nanspruch 1 des europäischen Patents 0 532 510 mit Wirkung für \n\ndas Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland die Worte \"An \n\nindustrial fabric\" durch die Worte \"A papermaker's fabric\" ersetzt \n\nwerden und sich die Patentansprüche 3, 5, 10, 12, 13 und 14 auf \n\nden so geänderten Patentanspruch 1 rückbeziehen. \n\nDie Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Beklagte, die nunmehr als A. PGmbH firmiert, ist eingetragene \n\nInhaberin des deutschen Teils des am 15. März 1991 angemeldeten und mit \n\nWirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents \n\n0 532 510 (Streitpatent), für das die Prioritäten dreier Patentanmeldungen in \n\nden Vereinigten Staaten von Amerika vom 6. Juni 1990, 15. August 1990 und \n\n14. Februar 1991 beansprucht sind. Das Streitpatent trägt die Bezeichnung \n\n\"Papermakers fabric with flat machine direction yarns\" und umfasst siebenund-\n\ndreißig Patentansprüche. Mit den Nichtigkeitsklagen hat die Klägerin die Pa-\n\ntentansprüche 1, 3, 5, 10, 12, 23, 24, 26, 34 und 36 sowie 13 und 14 angegrif-\n\nfen. Diese Patentansprüche lauten: \n\n 1. An industrial fabric comprising a system of CMD yarns and a \n\nsystem of flat monofilament MD yarns interwoven with said \n\nCMD yarns in a selected repeat pattern characterised in that: \n\nsaid MD yarns having paired upper and lower yarns stacked in \n\nvertical alignment; and the actual warp fill of at least said up-\n\nper MD yarns is in the range of 80% - 125%. \n\n 3. A fabric according to claim 1 wherein said upper MD yarns are \n\ninterwoven with floats over a selected number of said CMD \n\nyarns such that the upper surface of the fabric is predominated \n\nby said upper MD yarn floats. \n\n 5. A fabric according to claim 3 wherein said lower MD yarns are \n\ninterwoven with said CMD yarns in an inverted image of the \n\nrepeat of said upper MD yarns whereby the bottom surface of \n\nthe fabric is also predominated by floats of said MD yarns. \n\n10. A fabric according to claim 1 wherein the actual warp fill of \n\nsaid lower MD yarns is also in the range of 80% - 125%. \n\n12. \n\n A fabric according to claim 1 wherein said fabric consists es-\n\nsentially of all monofilament yarns. \n\n23. A papermaker's fabric comprising a single layer system of \n\nCMD yarns and a system of flat monofilament MD yarns inter-\n\nwoven with said CMD yarns in a selected repeat pattern char-\n\nacterized in that: \n\nsaid MD yarns have paired upper and lower yarns stacked in \n\nvertical alignment; and \n\nthe actual warp fill of at least said upper MD yarns is in the \n\nrange of 80% - 125%. \n\n24. A papermaker's fabric according to claim 23 wherein said up-\n\nper MD yarns are interwoven with floats over a selected num-\n\nber of said CMD yarns such that the upper surface of the fab-\n\nric is predominated by said upper MD yarn floats. \n\n26. A papermaker's fabric according to claim 24 wherein said \n\nlower MD yarns are interwoven with said CMD yarns in an in-\n\nverted image of the repeat of said upper MD yarns whereby \n\nthe bottom surface of the fabric is also predominated by floats \n\nof said MD yarns. \n\n34. A papermaker's fabric according to claim 23 wherein the ac-\n\ntual warp fill of said lower MD yarns is also in the range of \n\n80% - 125%. \n\n36. A papermaker's fabric according to claim 23 wherein said \n\nfabric consists essentially of all monofilament yarns. \n\n2 \n\nDie Patentansprüche 13 und 14 lauten: \n\n13. A fabric according to claim 1 wherein said system of CMD \n\nyarns includes at least upper and lower layers of CMD yarns. \n\n14. A fabric according to claim 13 wherein said upper MD yarns \n\nare interwoven with floats over a selected number of said up-\n\nper layer CMD yarns such that the upper surface of the fabric \n\nis predominated by said upper MD yarn floats. \n\n3 \n\nDie Klägerin hat geltend gemacht, die Gegenstände der angegriffenen \n\nPatentansprüche seien nicht patentfähig. Hierzu hat sie sich auf die US-\n\nPatentschriften 4 290 209 (D1) und 4 621 663 (D3) sowie auf die Veröffentli-\n\nchung der europäischen Patentanmeldung 0 211 426 (D2) bezogen. \n\n4 \n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\ndas europäische Patent 0 532 510 im Umfang der Patentansprüche \n\n1, 3, 5, 10, 12, 23, 24, 26, 34 und 36 sowie 13 und 14 mit Wirkung \n\nfür das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig \n\nzu erklären. \n\n5 \n\nDie Beklagte hat beantragt, \n\ndie Klagen abzuweisen. \n\n6 \n\nDas Bundespatentgericht hat das Streitpatent mit Urteil vom 9. Juli 2001 \n\n(BPatGE 46, 127) im Umfang seiner Patentansprüche 1, 3, 5, 10, 12, 23, 24, \n\n26, 34 und 36 und mit dem der Beklagten am 27. November 2003 zugestellten \n\nUrteil im Umfang seiner Patentansprüche 13 und 14 mit Wirkung für das Ho-\n\nheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt. \n\n7 \n\nHiergegen richten sich die zur einheitlichen Entscheidung verbundenen \n\nBerufungen der Beklagten, mit denen sie zunächst die Abänderung der ange-\n\nfochtenen Urteile und die Abweisung der Nichtigkeitsklagen begehrt hat. In der \n\nmündlichen Verhandlung hat die Beklagte Patentanspruch 1 nur noch mit der \n\nMaßgabe verteidigt, dass in Patentanspruch 1 des europäischen Patents \n\n0 532 510 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland \n\ndie Worte \"An industrial fabric\" durch die Worte \"A papermaker's fabric\" ersetzt \n\nwerden und sich die Patentansprüche 3, 5, 10, 12, 13 und 14 auf den so geän-\n\nderten Patentanspruch 1 rückbeziehen. Hilfsweise verteidigt sie das Streitpa-\n\ntent in einer weiter beschränkten Fassung der Patentansprüche 1 und 23, wo-\n\nbei sich die angegriffenen weiteren Patentansprüche auf die Fassung des \n\nHilfsantrags rückbeziehen sollen. \n\n8 \n\n9 \n\nDie Klägerin verteidigt die angefochtenen Urteile. \n\nDer Senat hat ein Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Prof. \n\nDr.-Ing. H. P. \n\n vom 6. März 2006 eingeholt, das der Sachverständige in der \n\nmündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat. Die Beklagte hat ein Privat-\n\ngutachten von Prof. Dr. E. J. und Prof. J. M. \n\n vom 25. Oktober 2006 zu den Akten gereicht. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n10 \n\nDie Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt, \n\ndass mit dem Hauptantrag der Berufung Patentanspruch 1 des Streitpatents \n\nnur noch in der Weise beschränkt verteidigt wird, dass \"A papermaker’s fabric\" \n\n(Papiermaschinengewebe) beansprucht ist. Mit dieser eindeutig und vorbe-\n\nhaltslos erfolgten Erklärung hat sie ihre Berufungen teilweise zurückgenommen \n\n(§ 516 Abs. 1 ZPO; vgl. Sen.Urt. v. 17.2.2004 - X ZR 48/00 - Tintenstands-\n\ndetektor; Rogge in Benkard, PatG u. GebrMG, 10. Aufl., vor §§ 110 - 121 PatG \n\nRdn. 8; Keukenschrijver in Busse, PatG, 6. Aufl., vor § 110 PatG Rdn. 6). Nur in \n\ndiesem auf zulässige Weise noch verteidigten Umfang ist das Streitpatent Ge-\n\ngenstand des Berufungsverfahrens. Insoweit haben die in zulässiger Weise \n\neingelegten Rechtsmittel Erfolg. Die Beweisaufnahme hat nicht ergeben, dass \n\ndie Gegenstände nach den Patentansprüchen 1 in seiner noch verteidigten \n\nFassung und nach Patentanspruch 23 nicht patentfähig wären, so dass die gel-\n\ntend gemachten Nichtigkeitsgründe nicht vorliegen (Art. 138 Abs. 1 Buchst. a, \n\nArt. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 52, 54, 56 EPÜ). \n\n11 \n\nI. 1. Das Streitpatent betrifft in den mit den Nichtigkeitsklagen angegrif-\n\nfenen und zuletzt noch beschränkt verteidigten Patentansprüchen ein Papier-\n\nmaschinengewebe (papermaker’s fabric) mit CMD-Fäden (Cross-Machine-\n\nDirection-Fäden, nachfolgend Schussfäden) und MD-Fäden (Machine-Direc-\n\ntion-Fäden, nachfolgend Kettfäden), das flache, monofile (einfädige) Fäden \n\naufweist. Mit derartigen Geweben werden kontinuierliche Papierbahnen durch \n\ndie Papiermaschine hindurchtransportiert, insbesondere durch deren Trock-\n\nnungstrommeln. Bei ihnen kommt es, wie der gerichtliche Sachverständige in \n\nder mündlichen Verhandlung in Übereinstimmung mit den Parteien erläutert \n\nhat, maßgeblich zum einen auf eine möglichst glatte Oberfläche in dem Bereich \n\nan, in dem die Papiermasse auf dem Gewebe aufliegt; nur so lässt sich die ge-\n\nwünschte glatte Oberfläche des Papiers erzeugen. Zum anderen muss das \n\nGewebe in einem der jeweiligen Maschine zur Papierherstellung angepassten \n\nUmfang dampfdurchlässig sein, um den Trocknungsvorgang gezielt beeinflus-\n\nsen zu können. Dazu gibt die Beschreibung des Streitpatents an, bei der Her-\n\nstellung von Papiermaschinengeweben spiele die Durchlässigkeit des Gewe-\n\nbes eine wichtige Rolle, weil die Gewebe dazu bestimmt seien, mit hohen Ge-\n\nschwindigkeiten in modernen Trocknungsanlagen umzulaufen, wobei es wün-\n\nschenswert sei, Trocknungsgewebe mit einer relativ niedrigen Durchlässigkeit \n\nzu haben (Beschreibung Spalte 1, Zeilen 36 bis 41). \n\n12 \n\nDerartige Gewebe waren als solche an den Prioritätstagen des Streitpa-\n\ntents bekannt. Die Beschreibung des Streitpatents verweist insoweit etwa auf \n\ndie US-Patentschrift 4 438 788, aus der ein Gewebe mit drei Lagen von \n\nSchussfäden bekannt sei, die mit einem System von flachen, einfädigen Kettfä-\n\nden so verwebt seien, dass sowohl auf der oberen als auch auf der unteren \n\nSeite des Gewebes Schleifen zur Erzielung einer glatten Oberfläche entstün-\n\nden (Beschreibung Spalte 1, Zeilen 28 bis 35), ferner auf die US-Patentschrift \n\n4 290 209, die ein Gewebe offenbare, das aus flachen, einfädigen Kettfäden \n\ngewebt sei (Beschreibung Spalte 1, Zeilen 20 bis 23), wobei die Kettfäden nahe \n\nbeieinander verwebt würden, um ein Gewebe mit verminderter Durchlässigkeit \n\nzu bilden (Beschreibung Spalte 1, Zeilen 42 bis 45). An letzterem wird kritisiert, \n\ndass zusätzliche Mittel wie Auffüllfäden nötig seien, um die Durchlässigkeit des \n\nGewebes zu vermindern, was zu vermeiden sei (Beschreibung Spalte 1, Zei-\n\nlen 45 bis 52). \n\n13 \n\nDie Erfindung ist der Beschreibung zufolge darauf gerichtet, ein Papier-\n\nmaschinengewebe anzugeben, dessen Durchlässigkeit gering ist, mit geweb-\n\nten, flachen Kettfäden gesteuert wird, und insgesamt aus Monofilamenten unter \n\nVerzicht auf Füllfäden hergestellt ist und bei dem kein Teil der Festigkeit oder \n\nStabilität geopfert wird (Beschreibung Spalte 4, Zeilen 14 bis 20). \n\n14 \n\n2. Dies soll nach Patentanspruch 1 in der zuletzt verteidigten Fassung \n\ndurch ein Papiermaschinengewebe erreicht werden, das wie folgt ausgebildet \n\nist: \n\n1. Das Papiermaschinengewebe besteht aus einem System von \n\nSchussfäden (system of CMD yarns) und einem System von \n\nflachen, einfädigen Kettfäden (system of flat monofilament MD \n\nyarns), bei dem \n\n2. die Schuss- und die Kettfäden in einem ausgewählten sich wie-\n\nderholenden Muster verwoben sind. \n\n3. Die Kettfäden haben paarweise obere und untere Fäden, die in \n\nvertikaler Ausrichtung geschichtet (gestapelt) sind (said MD \n\nyarns having paired upper an lower yarns stacked in vertical \n\nalignment). \n\n4. Die tatsächliche Kettfüllung (actual warp file) wenigstens der \n\noberen Kettfäden liegt im Bereich zwischen 80 und 125%. \n\n15 \n\nIn der Beschreibung des Streitpatents wird darauf hingewiesen, dass \n\nwenigstens die oberen Kettfäden flache, monofile Fäden sind, die dicht beiein-\n\nander gewebt werden, um die Durchlässigkeit des Gewebes zu vermindern und \n\num die in Maschinenrichtung weisende Ausrichtung aufeinander liegender Paa-\n\nre von Kettfäden festzulegen (Beschreibung Spalte 3, Zeilen 24 bis 28; deut-\n\nsche Übersetzung Seite 5, 3. Abs.). Das gestapelte, eng verwobene Kettfäden-\n\nsystem bietet Stabilität und macht ein relativ hohes Maßverhältnis (Quer-\n\nschnittsbreite zu Höhe) möglich, das auch größer als 3:1 sein kann (Beschrei-\n\nbung Spalte 3, Zeilen 33 bis 36). Wie die Schichtung der paarweise verwobe-\n\nnen Kettfäden erfolgen kann, wird in der Beschreibung anhand der nachste-\n\nhend wiedergegebenen Fig. 2 und 3a \n\nerläutert. Danach bedeutet die paarweise vertikale Ausrichtung der Kettfäden \n\nnach Merkmal 3, dass beim Webvorgang zwei übereinander liegende Kettfäden \n\nVerwendung finden, die in dem fertigen Gewebe, wie die Abbildung zu den Be-\n\nzugszeichen 15, 17 und 19 sowie 14, 16 und 18 erkennen lässt, in der Senk-\n\nrechten - gegebenenfalls getrennt durch die Schussfäden - übereinander lie-\n\ngen, indem die unteren MD-Fäden (15, 17 und 19) jeweils direkt unter den obe-\n\nren MD-Fäden (14, 16 und 18) zu liegen kommen (in a vertically stacked realti-\n\nonship; Beschreibung Spalte 6, Zeilen 8 bis 11). \n\n16 \n\nWie die Erörterung mit den Parteien und dem gerichtlichen Sachver-\n\nständigen ergeben hat, ist in dem Ausführungsbeispiel der Erfindung nach \n\nFig. 1 des Streitpatents ein Gewebe mit zwei übereinander angeordneten \n\nSchussfäden und einem nachfolgenden dritten Schussfaden dargestellt, bei \n\ndem die im Prioritätszeitpunkt in der Webtechnik geläufige Köper-Bindung mit \n\nUnterkettverstärkung verwendet worden ist. Bei dieser wird der Kettfaden nicht \n\num jeden Schussfaden, sondern um zwei nebeneinander liegende Schussfä-\n\nden herumgeführt, wobei dies jeweils versetzt geschieht, so dass der erste \n\nKettfaden etwa über dem ersten und zweiten sowie unter dem dritten Schuss-\n\nfaden, der zweite Kettfaden über dem ersten, unter dem zweiten sowie über \n\ndem dritten und vierten Schussfaden, der dritte Kettfaden unter dem ersten, \n\nüber dem zweiten sowie über dem dritten und vierten Schussfaden liegt. Auf \n\ndiese Weise werden jeweils mehrere Schussfäden von den Kettfäden abge-\n\ndeckt, wodurch die Oberfläche des Gewebes glatter wird. Dem entspricht die \n\nDarstellung in den Schnitten der Fig. 2 und 3a, nach denen die vertikale \n\nSchichtung (vertically stacked relationship) der Kettfäden bei der Wahl einer \n\nKöperbindung bedeutet, dass die Kettfäden jedes Kettfadenpaares im Gewebe \n\nübereinander angeordnet so verwoben werden, dass sie den einen Schussfa-\n\nden oder die mehreren Schussfäden übereinander liegend (Fig. 2 und Fig. 3a) \n\numgreifen. Eine solche Lage tritt, wie der gerichtliche Sachverständige bestätigt \n\nhat, zwangsläufig ein, wenn mehrere übereinander angeordnete Kettfäden im \n\nWege der Köper-Bindung miteinander verbunden werden. Um derartige Kettfa-\n\ndenpaare nach Art des in den Fig. 6 bis 8 des Streitpatents dargestellten einla-\n\ngigen Gewebes zu verbinden, standen im Prioritätszeitpunkt ebenfalls Web-\n\ntechniken, wie die Atlasbindung, zur Verfügung. \n\n17 \n\nDie Angabe, dass die tatsächliche Kettfüllung wenigstens der oberen \n\nKettfäden im Bereich zwischen 80 und 125% liegen soll, wird in der Beschrei-\n\nbung mit einem Hinweis auf die US-Patentschrift 4 290 209 und die dort be-\n\nschriebene Webart erläutert, bei der die tatsächliche Kettfüllung zwischen die-\n\nsen Werten schwanken kann und dennoch als hundertprozentige Kettfüllung \n\nbehandelt wird (Beschreibung Spalte 6, Zeilen 32 bis 41; deutsche Überset-\n\nzung Seite 11, 3. Abs.). Von dieser Art der Kettfüllung geht damit auch das \n\nStreitpatent aus. Als Vorteil einer solchen Gestaltung wird angegeben, das Ge-\n\nwebe mit einer so gestapelten Kettfüllung (mit beim Weben übereinander an-\n\ngeordneten Kettfäden) führe zu einer wesentlich höheren Füllung als bei Ge-\n\nweben, die zwar den gleichen Höchstsatz von 125% aufwiesen, bei denen aber \n\nlediglich einzelne, nicht aufeinander gestapelte Kettfäden verwebt würden (Be-\n\nschreibung Spalte 8, Zeile 44 bis Spalte 9, Zeile 6; deutsche Übersetzung Sei-\n\nte 15, 4. Abs.). \n\n18 \n\nEin bestimmtes Maß der Durchlässigkeit des fertigen Gewebes ist nicht \n\nGegenstand der Lehre nach Patentanspruch 1. Das folgt auch daraus, dass die \n\nDurchlässigkeit des Gewebes nach dem Streitpatent durch die Anordnung der \n\nKettfäden gesteuert werden soll, was nicht nur eine möglichst geringe Durch-\n\nlässigkeit umfasst, sondern - je nach Einsatzzweck - auch eine größere als die \n\nmögliche geringste Durchlässigkeit. Die Lehre des Streitpatents ermöglicht es \n\ndaher infolge der Verwendung flacher Monofilamente und durch Auswahl einer \n\ngeeigneten Bindungsart, etwa durch Verwendung einer mehrere Schussfäden \n\nübergreifenden Köper- oder Atlasbindung, einerseits eine glatte Oberfläche des \n\nGewebes zu erzeugen. Andererseits kann über das Nebeneinanderliegen fla-\n\ncher Monofilamente auch dicht gewebt werden, so dass bei dem schnellen Lauf \n\ndes Gewebes in einer modernen Papiermaschine vom Gewebe wenig Luft mit-\n\ngenommen wird, was einem Flattern der Papierbahn entgegenwirkt. Ferner \n\nkönnen über das Verweben paarweise vertikal übereinander geschichteter Kett-\n\nfäden gezielte Räume zum Durchtritt von Gasen, insbesondere Wasserdampf, \n\nvorgesehen werden, wodurch der Dampfdurchtritt durch das Gewebe gesteuert \n\nwerden kann, etwa indem Räume nach Art einer Labyrinthdichtung entstehen. \n\nFerner kann durch die Verwendung paarweise geschichteter oder gestapelter \n\nflacher Kettfäden die Stabilität des Gewebes gestärkt werden. Schließlich kann \n\ndurch die Verwendung einer mehrere Schussfäden übergreifenden Bindung nur \n\nauf der Papierseite, nicht aber auch auf der Maschinenseite des Gewebes, er-\n\nreicht werden, dass das Gewebe auf der Maschinenseite elastisch bleibt und \n\nsich um die Trocknungstrommel legen kann, ohne auf der Maschinenseite ge-\n\nstaucht zu werden. Mit Hilfe der patentgemäßen Lehre kann somit jedes Ge-\n\nwebe erzeugt werden, das nach Maßgabe des herzustellenden Papiers die je-\n\nweils für den vorgesehenen Einsatzzweck erforderliche Permeabilität aufweist. \n\nErreicht wird dies durch ein Zusammenwirken der einzelnen Merkmale des \n\nStreitpatents nach Patentanspruch 1, die damit in einer Wechselwirkung mit-\n\neinander stehen, die ein gezieltes Ausrichten auf die gewünschte Durchlässig-\n\nkeit des Gewebes unter Stärkung seiner Stabilität bei glatter Oberfläche des \n\nGewebes auf der Papierseite erlaubt. \n\n19 \n\nII. Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 ist neu (Art. 54 EPÜ), da er, \n\nwie die Erörterung mit dem gerichtlichen Sachverständigen ergeben hat und \n\nwovon die angefochtenen Urteile und auch die Parteien ausgehen, in der Ge-\n\nsamtheit seiner Merkmale im Stand der Technik nicht vorweggenommen ist. Er \n\nist auch im Übrigen patentfähig, da nicht festgestellt werden kann, dass er \n\ndurch den Stand der Technik nahegelegt war (Art. 56 EPÜ). \n\n20 \n\n1. Wie der gerichtliche Sachverständige zur Überzeugung des Senats \n\nausgeführt hat, werden Papiermaschinengewebe typischerweise in mittelstän-\n\ndigen Unternehmen hergestellt, die in der Regel keine Entwicklungsabteilungen \n\nunterhalten. Zwar sind solche Gewebe in der Regel teure Spezialprodukte, die \n\nin Papiermaschinen in der Regel mit 300 bis 400 Umdrehungen pro Minute um-\n\nlaufen, daher einer hohen Belastung ausgesetzt sind und demzufolge entspre-\n\nchend belastbar ausgelegt sein müssen. Typischerweise sind mit der Entwick-\n\nlung derartiger Gewebe aber Weber und Webtechniker befasst, die eine Aus-\n\nbildung zum Meister durchlaufen haben und über langjährige Berufserfahrung \n\nin der Herstellung von Papiermaschinengeweben und Filtergeweben verfügen. \n\nDiese Fachleute kommen aus der Webtechnik, kennen die verschiedenen Bin-\n\ndungsarten von Geweben und verfügen darüber hinaus über spezielle Erfah-\n\nrungen mit Maschinen zum Weben von Papiermaschinen- und Filtergeweben, \n\nwobei es sich bei den hierfür erforderlichen Maschinen um gegenüber Webma-\n\nschinen zum Weben von Stoffen wesentlich komplexere Maschinen handelt. \n\nVor allem auf Erfahrungen in der Webtechnik und im Umgang mit derartigen \n\nMaschinen und deren Ausbildung in der Praxis beruhen Weiterentwicklungen \n\nbei Papiermaschinengeweben. Auch akademisch ausgebildete Fachleute müs-\n\nsen solche Erfahrungen vor der Befassung mit Weiterentwicklungen der hier \n\nfraglichen Art sammeln. Für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist da-\n\nher in erster Linie von diesen, nicht im Wege einer akademischen Ausbildung \n\nan einer Hochschule oder Fachhochschule erworbenen Fähigkeiten und \n\nKenntnissen auszugehen. Die auf diesem Spezialgebiet tätigen Fachleute sind, \n\nwas der gerichtliche Sachverständige auf Nachfrage näher erläutert hat, typi-\n\nscherweise nicht akademisch ausgebildet. \n\n21 \n\n2. Zu den Kenntnissen und Fähigkeiten, von deren Vorhandensein da-\n\nnach im Prioritätszeitpunkt auszugehen ist, gehörte die Erkenntnis, dass für die \n\nPapierherstellung mit hohen Geschwindigkeiten Trocknungsgewebe mit niedri-\n\nger Durchlässigkeit erforderlich sind. \n\n22 \n\na) Einen Hinweis, wie ein solches Gewebe ausgebildet werden kann, \n\ngab die US-Patentschrift 4 290 209, die ein Mehrlagentrocknungsgewebe be-\n\nschreibt, bei dem in Laufrichtung des Gewebes flache Kettfäden mit Schussfä-\n\nden verwoben werden. Die Schrift offenbart, die einzelnen Kettfäden nebenein-\n\nander so anzuordnen, dass sie horizontal versetzt liegen und an ihren vertika-\n\nlen Berührungsstellen aneinander liegen; bei dieser Anordnung entsteht ein \n\nvergleichsweise dichtes Gewebe mit reduzierter Durchlässigkeit für Gase. In-\n\nsoweit weit die US-Patentschrift ausdrücklich darauf hin, dass die Reduzierung \n\ndes Abstandes zwischen den einen Schussfaden umgreifenden abgeflachten \n\nKettfäden eine Verringerung der Zwischenräume im Gewebe an den Stellen, an \n\ndenen die Kettfäden die Schussfäden umgreifen, und damit eine Reduktion der \n\nDurchlässigkeit des Gewebes bewirkt (US-Patentschrift 4 290 209, Spalte 9 \n\nZeilen 31 bis 40; deutsche Übersetzung Seite 16, Zeilen 7 bis 13; Fig. 4, 4A \n\nund 4B). Die Dichte des Gewebes wird hierbei allein durch den Abstand einla-\n\ngiger Kettfäden erzeugt. Das Verweben von Kettfadenpaaren wird nicht er-\n\nwähnt. Über Maßnahmen zur Verbesserung der Festigkeit des Gewebes nach-\n\nzudenken, gab diese Schrift ebenfalls keinen Anlass. Falls bei der Verwendung \n\nder Lehre aus dieser Schrift Probleme bei der Festigkeit aufgetreten wären, \n\nhätte das, wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend ausgeführt hat, \n\nzudem allenfalls Anlass gegeben, die Materialeigenschaften des Gewebes und \n\nder zu seiner Erzeugung verwendeten Kett- und Schussfäden zu überprüfen. \n\n23 \n\nAnhaltspunkte, die die Annahme rechtfertigen könnten, von einem Ent-\n\nwickler mit der oben angegebenen Qualifikation wäre am Prioritätstag des \n\nStreitpatents eine Webart mit oberen und unteren Kettfäden in Betracht gezo-\n\ngen worden, um auf diese Weise die Durchlässigkeit des Gewebes durch die \n\nKettfäden innerhalb des Gewebes zu steuern, sind auch in den Ausführungen \n\ndes gerichtlichen Sachverständigen nicht zutage getreten. Allein der Umstand, \n\ndass insoweit nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen von \n\nder Kenntnis der Webart mit Kettfadenpaaren auszugehen ist, rechtfertigt nicht \n\ndie Annahme, das schließe ohne weitere Anregungen und insbesondere ohne \n\nKenntnis von der Lehre des Streitpatents den Schritt zur Verwendung einer sol-\n\nchen, an sich bekannten Webart zur Steuerung der Durchlässigkeit eines Pa-\n\npiermaschinengewebes ein. Eine Anregung, Kettfäden paarweise geschichtet \n\nzu verweben, um über die Schichtung der Kettfäden die Räume im Gewebe so \n\nzu bemessen, dass eine bestimmte Durchlässigkeit des Gewebes erreicht wird, \n\nlässt sich der US-Patentschrift 4 290 209 auch vor diesem Hintergrund nicht \n\nentnehmen. \n\n24 \n\nb) Eine weitergehende Information findet sich auch nicht in der US-\n\nPatentschrift 4 621 663. Diese zeigt ein Papiermaschinengewebe, das papier-\n\nseitig mit einer Bespannung versehen ist, um die für die Papierherstellung ge-\n\nwünschte glatte Oberfläche zu erzeugen. Die Bespannung kann aus jedem be-\n\nliebigen Material sein. Es wird als vorteilhaft bezeichnet, die Breite der Längs-\n\nstreifen der Bespannung so zu wählen, dass sie ebenso breit sind wie die Ge-\n\nsamtdicke zweier nebeneinander liegender Kettfäden einschließlich deren Zwi-\n\nschenraums (US-Patentschrift 4 621 663, Spalte 2 Zeilen 35 bis 40; deutsche \n\nÜbersetzung Seite 2, letzter Abs.). Ein Hinweis auf die Verwendung vertikal ge-\n\nschichteter Kettfadenpaare zur Steuerung der Durchlässigkeit des Gewebes \n\nergibt sich aus dieser Schrift jedoch ebenso wenig wie aus der britischen Pa-\n\ntentschrift 17 620. \n\n25 \n\nc) Die Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung 0 211 426 \n\nbetrifft ein Papiermaschinengewebe, das bestimmungsgemäß eine hohe \n\nDurchlässigkeit für Gase, zu denen bei der Papierherstellung insbesondere \n\nWasserdampf zählt, besitzen soll. Zu diesem Zweck schlägt die Schrift ein Ge-\n\nwebe mit großen Öffnungen vor. Um das damit verbundene Stabilitätsproblem \n\nzu lösen, sollen vertikal zueinander ausgerichtete Kettfäden, bei denen es sich \n\nauch um flache Fäden handeln kann (Beschreibung Spalte 5, Zeilen 24 bis 29) \n\nmit stabilisierenden Schussfäden (Spalte 4, Zeilen 5 bis 10) in der Weise ver-\n\nwoben werden, dass das Kettfadenpaar die Schussfäden teils über- und teils \n\nuntergreift, so dass der Schussfaden durch das vertikal fluchtend angeordnete \n\nKettfadenpaar hindurchgeführt ist, teils aber auch auf einer Seite eines Schuss-\n\nfadens übereinander zu liegen kommt (Beschreibung Spalte 3, Zeile 52 bis \n\nSpalte 4, Zeile 4). \n\n26 \n\nDie Schrift bestätigt die Annahme des gerichtlichen Sachverständigen, \n\ndass die Webart mit Kettfadenpaaren als solche am Prioritätstag des Streitpa-\n\ntents bekannt war. Die Durchlässigkeit des Gewebes wird dieser Schrift zufolge \n\njedoch mittels der Größe der im Gewebe vorgesehenen offenen Flächen be-\n\nstimmt. Die Größe dieser Flächen ergibt sich aus dem Abstand der nebenein-\n\nander verwobenen Kettfadenpaare voneinander sowie aus dem Abstand zwi-\n\nschen den Schussfäden. Die Schrift weist zwar darauf hin, dass die mit Ab-\n\nstand voneinander verwobenen Kettfäden paarweise vertikal fluchtend ange-\n\nordnet sind, jedoch so, dass die effektive Dichte der lastaufnehmenden Kettfä-\n\nden verdoppelt ist, ohne dass sich dadurch eine Verringerung der offenen Flä-\n\nche des Siebes ergibt. Die vertikale Fluchtung der Kettfäden im fertigen Gewe-\n\nbe kann durch Verkleben oder Beschichten gesichert werden (Veröffentlichung \n\nder europäischen Patentanmeldung 0 211 426, Spalte 1, Zeile 50 bis Spalte 2, \n\nZeile 2). Dies gab keinen Hinweis darauf, mit Hilfe vertikal fluchtender paarwei-\n\nse angeordneter Kettfäden beim Webvorgang eine dem jeweiligen Zweck ent-\n\nsprechende Anpassung der Durchlässigkeit erreichen zu können. \n\n27 \n\nd) Es kann dahinstehen, ob eine Kombination der US-Patentschrift \n\n4 290 209 mit der europäischen Patentanmeldung 0 211 426 zu dem Gegens-\n\ntand des Patentanspruchs 1 in der zuletzt verteidigten Fassung hätte führen \n\nkönnen; zu einer solchen Kombination bestand im Prioritätszeitpunkt ohne \n\nKenntnis der Lehre des Streitpatents kein Anlass. Beide Schriften verfolgen ein \n\ngegensätzliches Ziel; ihre Kombination war schon deshalb für den Fachmann \n\neher fernliegend. Während die US-Patentschrift ein dichtes Gewebe für die Pa-\n\npierherstellung anstrebt, will die europäische Patentanmeldung das Problem \n\nder geringeren Stabilität bei einer durch Erweiterung der Abstände im Gewebe \n\nvergrößerten Durchlässigkeit lösen. Auf die besondere Webtechnik dieser zwei-\n\nten Lösung zur Verbesserung des aus der US-Patentschrift bekannten Gewe-\n\nbes zurückzugreifen, bestand kein technischer Grund, weil sich Stabilitätsprob-\n\nleme insoweit nicht stellten, sondern in erster Linie die glatte Oberfläche des \n\nGewebes für eine Verbesserung bei der Papierherstellung im Raum stand, mit \n\nder sich die europäische Patentanmeldung nicht befasst. Ebenso wenig boten \n\nbeide Schriften für eine Steuerung der Durchlässigkeit durch den Webvorgang \n\nund hierbei die Verwendung eines vertikal angeordneten, den Schussfaden un-\n\nterschiedlich umgreifenden Kettfadenpaares eine Anregung; die Kombination \n\nder in ihnen geschilderten Webtechniken zur Erreichung dieses Ziels konnten \n\nsie daher auch deshalb ohne Kenntnis der Lehre des Streitpatents nicht nahe-\n\nlegen. Wie im Fall der US-Patentschrift 4 290 209 wird die Durchlässigkeit des \n\nGewebes auch nach der europäischen Patentanmeldung 0 211 426 durch den \n\nAbstand zwischen den nebeneinander angeordneten Kettfäden und damit \n\ndurch die Größe des Zwischenraums zwischen Schuss- und Kettfäden be-\n\nstimmt, nicht jedoch durch eine Webart, bei der sich diese Lage nicht notwen-\n\ndig in einer horizontalen Ebene einstellt, sondern in der Regel erst aus der ver-\n\ntikalen Schichtung der nebeneinander verwobenen Kettfäden ergibt. \n\n28 \n\ne) Soweit das Bundespatentgericht seine gegenteilige Wertung mit der \n\nErwägung begründet hat, die Veröffentlichung der europäischen Patenanmel-\n\ndung 0 211 426 offenbare in Spalte 1, Zeilen 31 bis 35, dass mit der von ihr \n\nvorgeschlagenen Verwendung von Kettfadenpaaren eine hohe Längsstabilität \n\nerzielt werde, was identisch sei mit der Merkmalsgruppe 3 des Streitpatents, \n\ndurch welche die \"Teilaufgabe\" ausreichender Festigkeit und Stabilität gelöst \n\nwerde; die US-Patentschrift 4 290 209 offenbare, dass mit der dort beschriebe-\n\nnen Webweise ein Flattern der Papierbahn auf dem Gewebe bei geringer \n\nDurchlässigkeit des Gewebes erreicht werde, wodurch die \"Restaufgabe\" der \n\nMerkmalsgruppe 4 nach Patentanspruch 1 des Streitpatents gelöst werde, be-\n\nruht diese Wertung auf einer isolierten Betrachtung einzelner Merkmale, die \n\naußer Acht lässt, dass mit der Gesamtkombination sämtlicher Merkmale des \n\nGegenstands nach Patentanspruch 1 das Verweben von Kettfadenpaaren zu \n\neiner vertikal ausgerichteten Schichtung in dem aus Kett- und Schussfäden \n\nhergestellten Gewebe nicht nur die Stabilität des Gewebes hinreichend bemes-\n\nsen und verbessert, sondern auch die Durchlässigkeit des Gewebes gezielt \n\neingerichtet wird. Ein nach Maßgabe von \"Teilaufgaben\" in einzelne Merkmals-\n\ngruppen aufgesplitterter Gegenstand der Erfindung kann nicht in der Weise der \n\nPrüfung auf erfinderische Tätigkeit zugrunde gelegt werden, dass einzelne \n\nMerkmale oder Merkmalsgruppen daraufhin untersucht werden, ob sie dem \n\nFachmann durch den Stand der Technik je für sich nahegelegt waren. Der Prü-\n\nfung der Rechtsfrage, ob der Gegenstand der Erfindung am Prioritätstag des \n\nStreitpatents durch den Stand der Technik nahegelegt war, ist vielmehr der \n\nGegenstand der Erfindung in der Gesamtheit seiner Lösungsmerkmale in ihrem \n\ntechnischen Zusammenhang zu Grunde zu legen (BGHZ 147, 137, 141 - Trigo-\n\nnellin m.w.N.; Keukenschrijver in Busse, aaO, § 4 PatG Rdn. 58, 59; Asendorf/ \n\nSchmidt in Benkard, aaO, § 4 PatG Rdn. 26; zur Gefahr des \"Zerhackens\" der \n\nErfindung durch Merkmalsgliederungen vgl. Meier-Beck, GRUR 2001, 967 f.). \n\nBei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit dürfen wie bei der Auslegung des \n\nPatentanspruchs einzelne Merkmale oder Merkmalsgruppen auch dann nicht \n\nisoliert mit dem Stand der Technik verglichen werden, wenn sich der Gegen-\n\nstand der Erfindung in einzelne \"Teilaufgaben\" aufspalten lässt. Deshalb ist \n\nauch in einem solchen Fall der gesamte Inhalt der unter Schutz gestellten Leh-\n\nre in den Blick zu nehmen. \n\n29 \n\nPatentanspruch 1 hat demzufolge in der zuletzt verteidigten Fassung mit \n\nden auf ihn rückbezogenen angegriffenen Unteransprüchen Bestand. \n\n30 \n\nIII. Patentanspruch 23 betrifft ein Gewebe, das mit nur einer Lage von \n\nSchussfäden mit den Merkmalen nach Patentanspruch 1 in der zuletzt vertei-\n\ndigten Fassung gewebt ist. Da Patentanspruch 1 nicht auf ein Gewebe mit \n\nmehreren Lagen Schussfäden beschränkt ist, sondern auch ein Gewebe mit ei-\n\nner Lage von Schussfäden umfasst, ist der Gegenstand nach Patentan-\n\nspruch 23 im Gegenstand nach Patentanspruch 1 enthalten. Deshalb kann auf \n\ndie Ausführungen zur Patentfähigkeit des Gegenstandes nach Patentanspruch \n\n1 verwiesen werden. Mit Patentanspruch 1 hat daher auch Patentanspruch 23 \n\nmit den angegriffenen und auf ihn rückbezogenen Patentansprüchen Bestand. \n\n31 \n\nIV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 2 PatG i.V.m. § 91 \n\nZPO. Soweit die Beklagte Patentanspruch 1 zuletzt nur noch beschränkt vertei-\n\ndigt und damit ihre Berufung teilweise zurückgenommen hat (§ 516 ZPO), fällt \n\ndie Beschränkung des Anspruchs auf Papiermaschinengewebe wertmäßig \n\nnicht ins Gewicht, so dass eine Belastung der Beklagten mit einem Teil der \n\nRechtsmittelkosten (§ 516 Abs. 3 ZPO) nicht veranlasst ist. \n\nMelullis \n\nKeukenschrijver \n\n Mühlens \n\nMeier-Beck \n\n Asendorf \n\nVorinstanz: \n\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 09.07.2002 - 1 Ni 18/01 (EU) -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ZR_273-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-15/x-zr-273-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 516","ref_norm":"516","n":3},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 110","ref_norm":"110","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ZR_273-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ZR_273-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-15/x-zr-273-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ZR_273-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:38:13.131696+00:00"}}