{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ZR_270-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2005-10-11","aktenzeichen":"X ZR 270/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nX ZR 270/02 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n11. Oktober 2005 \nWermes \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 11. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den \n\nRichter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-\n\nBeck und Asendorf \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das am 4. Dezember 2002 \n\nverkündete Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karls-\n\nruhe aufgehoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver-\n\nwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin ist die Mutter des Beklagten. Sie macht mit ihrer Klage \n\nRückforderungsansprüche nach dem Widerruf von Schenkungen geltend. Der \n\nBeklagte war im Jahre 1977 von seinen Eltern unter Entziehung des Pflichtteils \n\nenterbt worden, nachdem er wegen einer gegen seine Eltern gerichteten Kör-\n\nperverletzung rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden war. \n\n2 \n\nNach dem Tod des Vaters übertrug die Klägerin im Jahre 2002 dem Be-\n\nklagten das Eigentum an zwei Grundstücken und ihren Miteigentumsanteil an \n\neinem Wohnungseigentum. Sie behielt sich daran lebenslangen Nießbrauch \n\nvor. Außerdem gab die Klägerin dem Beklagten in den Jahren 1999 und 2000 \n\ninsgesamt 20.000,-- DM; 3.000,-- DM hat der Beklagte an die Klägerin zurück-\n\ngezahlt. \n\n3 \n\nSeit dem Jahre 2000 kam es immer wieder zu heftigen Auseinanderset-\n\nzung zwischen dem Beklagten einerseits und seinen Schwestern und deren \n\nFamilien andererseits. Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom \n\n12. Dezember 2000 erklärte die Klägerin den Widerruf der Schenkung des \n\nGrundbesitzes sowie die \"Kündigung der Darlehen\" in Höhe von restlichen \n\n17.000,-- DM. Als Grund für den Widerruf der Schenkung führte sie einen Vor-\n\nfall an, der sich im November 2000 ereignet hatte. Der Beklagte öffnete an die-\n\nsem Tag die Garage des Anwesens, in dem sich die von seiner Mutter bewohn-\n\nte Eigentumswohnung befindet. Er hatte zu der Garage keinen Schlüssel. Es \n\nbefanden sich dort Geräte, die nach einer von der Klägerin unterschriebenen \n\nListe zusammen mit den Grundstücken dem Beklagten übertragen werden soll-\n\nten. \n\nIn der mündlichen Verhandlung erster Instanz sprach die Klägerin erneut \n\nden Widerruf der Schenkungen aus und stützte diesen nunmehr auf zwei weite-\n\nre Vorfälle im Gerichtsgebäude und im Café \"J. \". \n\nNach Darstellung der Klägerin sollen sich diese wie folgt zugetragen ha-\n\nben: \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nVor dem Termin am 25. Juli 2001 habe der Beklagte auf dem Gerichtsflur \n\ngeäußert: \"Da drüben steht sie, die verlogene Saubrut. Da steht sie, die alte \n\nHexe.\" Außerdem habe der Beklagte seinen kleinen Sohn aufgefordert, der \n\nKlägerin ein Spielzeugauto an den Kopf zu werfen. \n\nVor dem Gerichtstermin am 27. August 2001 habe der Beklagte im Café \n\n\"J. \" die Klägerin als Lügnerin bezeichnet und ihr Prügel angedroht. \n\nDer Beklagte ist dem Klagebegehren entgegengetreten. Er hat die Auf-\n\nfassung vertreten, dass die Übergabe des Grundbesitzes nicht unentgeltlich \n\nerfolgt sei, da er Grundpfandrechte übernommen und sich die Übergabe auf \n\nden künftigen Pflichtteilsanspruch habe anrechnen lassen. Außerdem habe er \n\njahrelang Arbeitsleistungen in Haus und Garten erbracht. Die Beträge von je-\n\nweils 10.000,-- DM, insgesamt 20.000,-- DM, seien ihm geschenkt worden. Zu \n\nden Vorfällen, auf die die Klägerin den Schenkungswiderruf gestützt hat, hat \n\nder Beklagte behauptet, es habe sich um Auseinandersetzungen mit der Fami-\n\nlie seiner Schwester gehandelt; er sei von seinem Schwager provoziert worden \n\nund habe sich gegen Schwester und Schwager zur Wehr gesetzt. \n\n9 \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben, die Berufung des Beklagten \n\nist ohne Erfolg geblieben. \n\n10 \n\nMit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sei-\n\nnen Klageabweisungsantrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n11 \n\nDie zulässige Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur \n\nZurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zu neuer Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten der Revision. \n\n12 \n\n1. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin habe dem Be-\n\nklagten sowohl die Grundstücke als auch den Geldbetrag geschenkt. Das wird \n\nvon der Revision nicht angegriffen und lässt keinen Rechtsfehler erkennen. \n\n13 \n\nEin Widerruf der Schenkungen wegen groben Undanks nach § 530 BGB \n\na.F. durch die Klägerin sei berechtigt gewesen. Eine schwere Verfehlung im \n\nSinne des § 530 Abs. 1 BGB a.F. setze objektiv ein gewisses Maß an Schwere \n\nder Verfehlung voraus und subjektiv eine tadelnswerte Gesinnung, die einen \n\nMangel an Dankbarkeit gegenüber dem Schenker erkennen lasse. Dieser \n\nrechtliche Ausgangspunkt trifft zu. Er entspricht der ständigen Rechtsprechung \n\ndes Senats (BGHZ 145, 35, 38 m.w.N.). \n\n14 \n\nDas Berufungsgericht hat weiter angenommen, die nachgewiesenen Vor-\n\nfälle, nämlich die Handlungsweise des Beklagten im November 2000 in der Ga-\n\nrage sowie das fortgesetzte schwer beleidigende Verhalten im Verlaufe des \n\nProzesses, auf das sich die Klägerin als Widerrufsgrund berufen könne, nach-\n\ndem sie eine entsprechende Erklärung in der mündlichen Verhandlung vom \n\n16. Oktober 2001 abgegeben habe, rechtfertigten einen Widerruf der Schen-\n\nkungen wegen groben Undanks. Der grobe Undank müsse sich nicht in nur ei-\n\nner einzigen Verfehlung äußern, sondern könne sich auch aus mehreren - für \n\nsich allein eventuell nicht ausreichenden - Teilakten ergeben, die in ihrer Ge-\n\nsamtheit von einer grob undankbaren Gesinnung zeugten. Damit hat das Beru-\n\nfungsgericht die beiden Vorfälle am 25. Juli 2001 und am 27. August 2001 in \n\nseine Würdigung einbezogen. \n\n15 \n\nOb ein Verhalten einen erkennbaren Mangel an Dankbarkeit zum Aus-\n\ndruck bringt, der als grober Undank gegenüber dem Schenker anzusehen ist, \n\nunterliegt der tatrichterlichen Bewertung. Das Revisionsgericht kann nur über-\n\nprüfen, ob dem angefochtenen Urteil ein Irrtum über den Rechtsbegriff des gro-\n\nben Undanks zu entnehmen ist und ob das Berufungsgericht von der Revision \n\naufgezeigten erheblichen Prozessstoff übergangen hat (Sen.Urt. v. 19.01.1999 \n\n- X ZR 60/97, NJW 1999, 1623). Die Feststellung, ob grober Undank des Be-\n\nschenkten gegenüber dem Schenker gegeben ist, verlangt eine Prüfung aller \n\nUmstände des Falls (Sen., aaO, 1624; BGHZ 91, 273, 278, st. Rspr.). Dies \n\nsetzt voraus, dass das Berufungsgericht den Prozessstoff erschöpfend gewür-\n\ndigt hat und allen zulässigen Beweisanträgen nachgegangen ist. Diesen Anfor-\n\nderungen ist das Berufungsgericht nicht nachgekommen. \n\n16 \n\nZu dem Verhalten vor dem ersten Termin beim Landgericht H. \n\nam 25. Juli 2001 hat das Berufungsgericht ausgeführt, die erstinstanzlich \n\ndurchgeführte Beweisaufnahme habe ergeben, dass der Beklagte auf dem Flur \n\ndes Landgerichts H. die Klägerin - neben seiner Schwester und deren \n\nEhemann - als \"Saubrut\" bezeichnet habe und dass er seinen kleinen Sohn \n\naufgefordert habe, der \"alten Hexe\" ein Spielzeugauto an den Kopf zu werfen. \n\nIn dieser unbeherrschten Handlungsweise sei das \"schwerwiegendste und \n\ndeutlichste\" Fehlverhalten des Beklagten gegenüber der Klägerin zu sehen, mit \n\ndem er seine undankbare Gesinnung und Missachtung gezeigt habe und auch \n\nobjektiv in unerträglicher Weise seinen Undank zum Ausdruck gebracht habe. \n\nEs komme dabei nicht darauf an, ob die Klägerin die Beleidigung selbst unmit-\n\ntelbar vernommen habe oder ob sie den Sachverhalt lediglich durch die in Hör-\n\nweite befindlichen Zeugen erfahren habe. Mit der Bezeichnung \"alte Hexe\" sei, \n\njedenfalls nach dem Empfängerhorizont der Klägerin, diese gemeint gewesen. \n\nDer Beklagte habe gewusst, dass er seine Mutter mit der Aufforderung an sei-\n\nnen Sohn, der \"alten Hexe\" ein Spielzeugauto an den Kopf zu werfen, beson-\n\nders tief und nachhaltig treffen werde, gleichgültig ob sie diese Worte selbst \n\nhabe hören können oder nicht. Entgegen der Auffassung des Beklagten müsse \n\nsich die Klägerin nicht bereits deswegen, weil sie in Begleitung ihrer Tochter \n\nund ihres Schwiegersohnes zum Gericht gegangen sei, deren eventuelle Belei-\n\ndigungen zurechnen lassen. \n\n17 \n\nZu dem Vorfall am 27. August 2001 im Café \"J. \" hat das Berufungs- \n\ngericht festgestellt, dass der Beklagte in dem öffentlichen Lokal gegenüber sei-\n\nnem Schwager, an dessen Tisch auch die Klägerin gesessen habe, verbal so \n\naggressiv und laut geworden sei, dass Außenstehende darauf aufmerksam ge-\n\nworden seien. Zwar könne allein eine - auch heftige - Auseinandersetzung zwi-\n\nschen Familienangehörigen, in die der Schenker miteinbezogen werde, nicht \n\nals eine schwere Verfehlung gegenüber dem Schenker angesehen werden. \n\nAllerdings sei der Vorfall im Café \"J. \" weit über eine Auseinandersetzung \n\nzwischen dem Beklagten und seinem Schwager bzw. seiner Schwester hinaus-\n\ngegangen. Selbst wenn man unterstelle, dass der Beklagte von seinem Schwa-\n\nger provoziert worden sei, verbleibe es bei der Aussage der Zeugin M. , dass \n\nder Beklagte am Tisch der Klägerin laut geschrieen habe. Der Beklagte habe \n\ngesagt, dass er sie \"bis an die E. runterprügeln\" würde. Für einen unbetei- \n\nligten Außenstehenden habe sich zwar nicht ergeben, wer damit gemeint ge-\n\nwesen sei. Selbst wenn der Beklagte jedoch damit seine Schwester oder sei-\n\nnen Schwager gemeint haben sollte, habe er durch seine Verhaltensweise in \n\nbeleidigender Weise zumindest auch seiner Mutter gegenüber Nicht- und Miss-\n\nachtung dadurch zum Ausdruck gebracht, dass er im Verlaufe dieser Ausei-\n\nnandersetzung öffentlich an einem Tisch, der mit mehreren Personen besetzt \n\ngewesen sei, einer der Klägerin nahestehenden Person Prügel angedroht habe. \n\n18 \n\nZu beiden Vorfällen hat das Berufungsgericht die Zeugin … L. \n\n nicht gehört. Es hat offen gelassen, ob der entsprechende Beweisantrag des \n\nBeklagten rechtzeitig gestellt worden ist. Auf das vorliegende Verfahren ist ge-\n\nmäß § 26 Nr. 5 EGZPO das vor dem 1. Januar 2002 geltende Zivilprozessrecht \n\nanzuwenden. Danach ist jedenfalls für die Revisionsinstanz ohne weitere Fest-\n\nstellungen des Berufungsgerichts davon auszugehen, dass der Vortrag des \n\nBeklagten zu den beiden Vorfällen am 25. Juli 2001 und 27. August 2001 nicht \n\nverspätet gewesen ist. \n\n19 \n\nDas Berufungsgericht hätte dem Beweisantritt dann aber entsprechen \n\nmüssen. Wie dargelegt und vom Berufungsgericht auch im rechtlichen Ansatz \n\nzutreffend angenommen, ist die Frage, ob der Schenker aufgrund des Verhal-\n\ntens des Beschenkten berechtigt ist, eine Schenkung zu widerrufen, anhand \n\neiner Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Um sich ein \n\nBild von dem zu würdigenden Sachverhalt zu machen, musste das Berufungs-\n\ngericht dazu alle angebotenen Zeugen hören. An die Zurückweisung eines Be-\n\nweisantrags sind strenge Anforderungen zu stellen. Es muss jede Möglichkeit \n\nausgeschlossen sein, dass der übergangene Beweisantrag die Überzeugung \n\ndes Gerichts hätte erschüttern können (BVerfG NJW 1993, 254, 255). Das Be-\n\nrufungsgericht hat die in erster Instanz durchgeführte Beweisaufnahme gewür-\n\ndigt und sich im Einzelnen beispielsweise mit der Aussage der Zeugen S. \n\n und M. auseinandergesetzt. Hätte es auch die Zeugin … L. \n\nvernommen, so ist jedenfalls nicht auszuschließen, dass ihre Schilderung ge-\n\neignet gewesen wäre, die der übrigen Zeugen in einem anderen Licht erschei-\n\nnen zu lassen, und damit die hier allein maßgebliche tatrichterliche Würdigung \n\naller Umstände des Einzelfalls hätte beeinflussen können. Das Beweisangebot \n\ndes Beklagten beschränkte sich nicht auf die vom Berufungsgericht als wahr \n\nunterstellten Behauptungen, sondern bezog sich auf den gesamten Vortrag des \n\nBeklagten zu den beiden Vorfällen. Wenn das Berufungsgericht diesen gestützt \n\nauf eine Würdigung von Zeugenaussagen bewertet hat, so bedurfte es als \n\nGrundlage für diese Bewertung einer Erhebung aller zulässigen Beweismittel. \n\nBei der Bewertung, ob grober Undank des Beschenkten vorliegt, ist der Tatrich-\n\nter weitgehend frei und das Ergebnis seiner Würdigung ist der revisionsrechtli-\n\nchen Überprüfung weitgehend entzogen. Dies setzt aber voraus, dass der Tat-\n\nrichter sich durch Erhebung aller zulässigen Beweismittel ein vollständiges Bild \n\nvon dem zu beurteilenden Sachverhalt gemacht hat. \n\n20 \n\nDas Berufungsgericht wird daher die Vernehmung der Zeugin … \n\nL. nachzuholen haben und sodann erneut in tatrichterlicher Würdigung \n\nzu prüfen haben, ob der ausgesprochene Schenkungswiderruf berechtigt war. \n\nMelullis \n\nKeukenschrijver \n\n Mühlens \n\nMeier-Beck \n\n Asendorf \n\nVorinstanzen: \n\nLG Heidelberg, Entscheidung vom 13.11.2001 - 2 O 104/01 - \n\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 04.12.2002 - 1 U 267/01 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ZR_270-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-11/x-zr-270-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 530","ref_norm":"530","n":2},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ZR_270-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ZR_270-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-11/x-zr-270-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ZR_270-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:08:52.566347+00:00"}}