{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ZR_264-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2005-01-18","aktenzeichen":"X ZR 264/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 328, 331 Legt ein naher Angehöriger ein Sparbuch auf den Namen eines Kindes an, oh- ne das Sparbuch aus der Hand zu geben, so ist aus diesem Verhalten in der Regel zu schließen, daß der Zuwendende sich die Verfügung über das Spar- guthaben bis zu seinem Tode vorbehalten will.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n18. Januar 2005 \nWermes \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nX ZR 264/02 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nBGB §§ 328, 331 \n\nLegt ein naher Angehöriger ein Sparbuch auf den Namen eines Kindes an, oh-\nne das Sparbuch aus der Hand zu geben, so ist aus diesem Verhalten in der \nRegel zu schließen, daß der Zuwendende sich die Verfügung über das Spar-\nguthaben bis zu seinem Tode vorbehalten will. \n\nBGH, Urt. v. 18. Januar 2005 - X ZR 264/02 - OLG Hamm \n\n LG Münster \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 18. Januar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den \n\nRichter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Asendorf und \n\nDr. Kirchhoff \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das am 4. November 2002 ver-\n\nkündete Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm \n\naufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver-\n\nwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Beklagte ist der Großvater väterlicherseits der 1976 und 1980 gebo-\n\nrenen Kläger. Unter dem 30. Mai 1985 legten die Eltern der Kläger für jeden der \n\nKläger ein Sparbuch an. Als Kontoinhaber war dabei jeweils einer der Kläger \n\nund als Antragsteller der Beklagte angegeben. Auf diese Konten überwies der \n\nBeklagte sodann jeweils 50.000,-- DM. \n\nDie Eltern der Kläger stellten als deren gesetzliche Vertreter unter dem-\n\nselben Datum an die Sparbuch gerichtete Vollmachtsurkunden zugunsten des \n\nBeklagten aus, wonach dieser u.a. ermächtigt war, über die Sparkonten der \n\nKläger zu verfügen. Der Beklagte erhielt die Sparbücher. Er löste am 16. No-\n\nvember 1989 die Sparkonten auf und behielt das Geld für sich. \n\nNachdem die Kläger von den Sparguthaben erfahren hatten, widerriefen \n\nsie mit Schreiben vom 16. Juli 2001 die dem Beklagten erteilte Vollmacht und \n\nverlangen mit ihrer Klage die Zahlung von je 50.000,-- DM. \n\nDas Landgericht hat der Klage in der Hauptsache stattgegeben; die Be-\n\nrufung blieb ohne Erfolg. \n\nMit der - vom Senat zugelassenen - Revision strebt der Beklagte die Kla-\n\ngeabweisung an. Die Kläger treten dem Rechtsmittel entgegen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie zulässige Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Beru-\n\nfungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zur \n\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision. \n\nNach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts haben die \n\nKläger keinen Bereicherungsanspruch gegen den Beklagten. \n\nDas Berufungsgericht hat angenommen, die Kläger hätten deshalb einen \n\nBereicherungsanspruch aus § 816 Abs. 2 BGB gegen den Beklagten, weil die \n\nSparkasse an den Beklagten als im Verhältnis zu den Klägern Nichtberechtig-\n\nten Auszahlungen von den Sparkonten der Kläger vorgenommen habe. Berech-\n\ntigte seien die Kläger gewesen, weil sie im Zeitpunkt der Auszahlung an den \n\nBeklagten Inhaber der Konten und der Sparforderungen gegen die Sparkasse \n\ngewesen seien. Jedenfalls ergebe sich ein Herausgabeanspruch aus §§ 812, \n\n818 Abs. 1 2. Halbs. BGB. Durch die Auflösung der Sparkonten sei die Voll-\n\nmacht des Beklagten erloschen. Spätestens sei die Vollmacht aber aufgrund \n\ndes Schreibens der Kläger vom 16. Juli 2001 erloschen. Es bestehe deshalb \n\nkein Rechtsgrund mehr, für ein Behalten des aufgrund der Vollmacht Erlangten. \n\nDie Forderung gegen die Sparkasse sei den Klägern nämlich wirksam ge-\n\nschenkt worden und das aus ihr Erlangte stehe ihnen zu. \n\nDies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat \n\nsich nur mit der Frage befaßt, ob die Kläger von vornherein - also schon mit der \n\nAnlegung der Konten oder jedenfalls mit der Einzahlung auf diese Konten - In-\n\nhaber der Guthabenforderungen geworden sind. Die Sachlage legte hier aber \n\ndarüber hinaus die Frage nahe, ob der Beklagte die Sparguthaben nicht etwa \n\nseinen Enkeln, den Klägern, auf den Todesfall mit der Wirkung zuwenden woll-\n\nte, daß diese im Zeitpunkt des Todes des Beklagten Inhaber der Sparguthaben \n\nwerden sollten, soweit der Beklagte nicht vorher anderweitig darüber verfügt \n\nhatte. \n\nEntgegen der Annahme des Berufungsgerichts läßt die Einrichtung eines \n\nSparkontos auf den Namen eines anderen für sich allein noch nicht den Schluß \n\nauf einen Vertrag zugunsten Dritter zu (BGHZ 21, 148, 150; 28, 368, 369). Ent-\n\nscheidend ist vielmehr, wer gemäß der Vereinbarung mit der Bank oder Spar-\n\nkasse Kontoinhaber werden sollte (BGH, Urt. v. 02.02.1994 - IV ZR 51/93, NJW \n\n1994, 931). Ein wesentliches Indiz kann dabei sein, wer das Sparbuch in Besitz \n\nnimmt (BGH, Urt. v. 29.04.1970 - VIII ZR 49/69, NJW 1970, 1181), denn gemäß \n\n§ 808 BGB wird die Sparkasse durch die Leistung an den Inhaber des Spar-\n\nbuchs auf jeden Fall dem Berechtigten gegenüber frei. Typischerweise ist, \n\nwenn ein naher Angehöriger ein Sparbuch auf den Namen eines Kindes anlegt, \n\nohne das Sparbuch aus der Hand zu geben, aus diesem Verhalten zu schlie-\n\nßen, daß der Zuwendende sich die Verfügung über das Sparguthaben bis zu \n\nseinem Tode vorbehalten will (BGHZ 46, 198, 203; 66, 8, 11; Münch-\n\nKomm./Gottwald, BGB, 4. Aufl., § 328 Rdn. 53; Erman/H.P. Westermann, BGB, \n\n11. Aufl., § 328 Rdn. 34). Der Beklagte hat nach den Feststellungen des Beru-\n\nfungsgerichts für die Kläger, die zu dieser Zeit noch minderjährig waren, Spar-\n\nguthaben angelegt, ohne die Sparbücher aus der Hand zu geben. Er hat sich \n\ndarüber hinaus, von den Eltern der Kläger gleichzeitig mit der Anlegung der \n\nSparkonten eine Vollmacht erteilen lassen, durch die er gegenüber der Spar-\n\nkasse ermächtigt war, über die Sparkonten der Kläger zu verfügen. Die Kläger \n\nihrerseits wußten von den Sparguthaben nichts. Damit handelt es sich um ei-\n\nnen Fall, in dem typischerweise anzunehmen ist, daß der Zuwendende sich die \n\nVerfügung über das Sparguthaben bis zu seinem Tod vorbehalten will, wie dies \n\nder Beklagte auch behauptet. \n\nSoweit sich aus der Entscheidung des IV. Zivilsenats des Bundesge-\n\nrichtshofs vom 2. Februar 1994 (IV ZR 51/93, NJW 1994, 931) anderes ergibt, \n\nhält der nunmehr für das Schenkungsrecht zuständige erkennende Senat hier-\n\nan nicht fest. Allerdings lag in dem dort entschiedenen Fall die Ausgangssitua-\n\ntion insofern anders, als der dortige Kläger, der seiner Nichte, der dortigen Be-\n\nklagten, 50.000,-- DM auf ein Sparkonto überwiesen hatte, nunmehr seinerseits \n\nauch formal als Forderungsinhaber in das Sparbuch eingetragen werden wollte. \n\nDeshalb kam es dort darauf an, ob die Beklagte die Forderung ohne Rechts-\n\ngrund erlangt hatte. Der IV. Senat hat die Frage, ob und gegebenenfalls in wel-\n\nchem Umfang der dortige Kläger habe berechtigt sein sollen, über das Konto-\n\nguthaben zu Lebzeiten im eigenen Interesse zu verfügen, ausdrücklich offenge-\n\nlassen, weil dies keiner Entscheidung bedürfe. Im vorliegenden Fall kann die \n\nFrage nicht unentschieden bleiben. Durfte der Beklagte zu seinen Lebzeiten im \n\nVerhältnis zu den Klägern weiterhin über das Guthaben verfügen, so war eine \n\nsolche Absprache Rechtsgrund der von ihm getroffenen Verfügung über die \n\nSparguthaben. Dies ist danach zu beurteilen, welchen Zweck der Beklagte mit \n\nder Anlegung der Sparbücher auf den Namen der Kläger verfolgt hat. War es \n\nZweck des Geschäfts, den Klägern für den Fall des Todes des Beklagten etwas \n\nzuzuwenden, was aus dem Verhalten des Beklagten typischerweise zu schlie-\n\nßen ist, dann durfte der Beklagte im Verhältnis zu den Klägern über die Spar-\n\nguthaben weiterhin verfügen. Auf die Wirksamkeit der Vollmachtserteilung, die \n\ndas Berufungsgericht verneint hat, kommt es dann nicht an. Entscheidend ist \n\nvielmehr, ob der Beklagte aufgrund der Vereinbarung mit der Sparkasse einer-\n\nseits und den Klägern, vertreten durch ihre Eltern, andererseits über das Spar-\n\nguthaben verfügen durfte. War er hierzu berechtigt, so hat er nicht ohne \n\nRechtsgrund über das Sparguthaben verfügt; die Kläger haben dann keinen \n\nBereicherungsanspruch gegen ihn. Dies hat das Berufungsgericht, von seinem \n\nStandpunkt aus folgerichtig, bisher nicht aufgeklärt, weil es der Frage nicht \n\nnachgegangen ist, ob der Beklagte die Sparguthaben seinen Enkeln auf den \n\nTodesfall mit der Wirkung zuwenden wollte, daß diese im Zeitpunkt des Todes \n\ndes Beklagten Inhaber der Sparguthaben werden sollten, soweit der Beklagte \n\nnicht vorher anderweitig darüber verfügt hatte. \n\nDas Berufungsgericht wird diese Aufklärung nunmehr nachzuholen ha-\n\nben. \n\nMelullis \n\nKeukenschrijver \n\nMühlens \n\nAsendorf \n\n Kirchhoff","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ZR_264-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-18/x-zr-264-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 808","ref_norm":"808","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 816","ref_norm":"816","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ZR_264-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ZR_264-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-18/x-zr-264-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ZR_264-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:19:35.041745+00:00"}}