{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ZR_250-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2004-04-20","aktenzeichen":"X ZR 250/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 328 Verkündet am: 20. April 2004 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle a) Bei der Prüfung der Frage, ob Dritte in den Schutzbereich eines Vertrages, der die Wertermittlung eines Grundstücks zum Gegenstand hat, einbezogen sind, gehören zum wesentlichen Auslegungsstoff die in dem Gutachten ent- haltenen Angaben über dessen Zweck und der sonstige Inhalt des Gutach- tens, aber auch die eigenen Angaben des Gutachters zu Inhalt und Umstän- den der Auftragserteilung. b) Als Dritte, die in den Schutzbereich eines Gutachtenauftrags zur Wertermitt- lung eines Grundstücks einbezogen sind, kommt auch eine namentlich nicht bekannte Vielzahl privater Kreditgeber oder Kapitalanleger in Betracht, wenn der Gutachter nach dem Inhalt des ihm erteilten Gutachtenauftrags wußte oder damit rechnen mußte, daß der Auftraggeber das Gutachten zur Erlan- gung von durch ein Grundpfandrecht an dem Grundstück gesicherten, in der Höhe begrenzten Krediten verwenden werde.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nX ZR 250/02 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n : ja \nBGHZ \n\nBGB § 328 \n\nVerkündet am: \n20. April 2004 \nWermes \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\na) Bei der Prüfung der Frage, ob Dritte in den Schutzbereich eines Vertrages, \nder die Wertermittlung eines Grundstücks zum Gegenstand hat, einbezogen \nsind, gehören zum wesentlichen Auslegungsstoff die in dem Gutachten ent-\nhaltenen Angaben über dessen Zweck und der sonstige Inhalt des Gutach-\ntens, aber auch die eigenen Angaben des Gutachters zu Inhalt und Umstän-\nden der Auftragserteilung. \n\nb) Als Dritte, die in den Schutzbereich eines Gutachtenauftrags zur Wertermitt-\nlung eines Grundstücks einbezogen sind, kommt auch eine namentlich nicht \nbekannte Vielzahl privater Kreditgeber oder Kapitalanleger in Betracht, wenn \nder Gutachter nach dem Inhalt des ihm erteilten Gutachtenauftrags wußte \noder damit rechnen mußte, daß der Auftraggeber das Gutachten zur Erlan-\ngung von durch ein Grundpfandrecht an dem Grundstück gesicherten, in der \nHöhe begrenzten Krediten verwenden werde. \n\nBGH, Urt. v. 20. April 2004 - X ZR 250/02 - Brandenburgisches OLG \n\nLG Potsdam \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 20. April 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Rich-\n\nter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck und \n\nAsendorf \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das am 30. Oktober 2002 ver-\n\nkündete Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts - 13. Zi-\n\nvilsenat - aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht \n\nzurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger nimmt den Beklagten, der sich als Sachverständiger mit der \n\nBewertung von Grundstücken befaßt, auf Schadensersatz wegen der unrichti-\n\ngen Wertangabe für ein Grundstück in Anspruch. \n\nDer Beklagte erstellte im Auftrag der E. Gesellschaft \n\n mbH \n\n(nachfolgend E. ) ein Gutachten vom 2. April 1994, \n\nin \n\ndem er den Verkehrswert eines \n\nim Eigentum der N. e.G. \n\nstehenden Grundstücks \n\nin E. -F. mit gerundet 11.700.000,-- DM \n\nbewertete. Davon entfielen seiner Bewertung zufolge rund 8.170.000,-- DM auf \n\ndas ca. 27.500 m² große Grundstück und 3.560.000,-- DM auf die auf dem \n\nGrundstück errichteten Gebäude. In dem Gutachten ist unter \"Allgemeine An-\n\ngaben\" vermerkt: \n\n\"Zweck: Das Wertgutachten wird für Planungs- und Finanzierungs-\n\nzwecke benötigt.\" \n\nFerner wird in dem Gutachten darauf hingewiesen, daß das Gutachten \n\nnur für den Auftraggeber und für den angegebenen Zweck bestimmt sei. Unter \n\nZiffer 5.1 des Gutachtens ist ausgeführt, der Bodenwert sei anhand des mut-\n\nmaßlichen Ertragswertes ermittelt worden. Eine Wertbestimmung an Hand von \n\nVergleichswerten sei nicht möglich gewesen, weil die hierfür erforderlichen fünf \n\ndirekt vergleichbaren Grundstücke nicht existierten. \n\nNach der Erstellung des Gutachtens wurde zugunsten der E. an \n\nzweiter Rangstelle eine Grundschuld über 10 Mio. DM eingetragen. In der Fol-\n\ngezeit vertrieb die E. in Form von Obligationsscheinen eine Anleihe im \n\nGesamtnennbetrag von 10 Mio. DM mit der Bezeichnung E. …WERT. In ihrem \n\nEmissionsprospekt warb die E. damit, die Anleihe sei durch bei \n\neinem Notar zu hinterlegende Grundpfandrechte gesichert. Die von den Zeich-\n\nnern der Anleihe auf ein Treuhandkonto zu überweisenden Beträge sollten vom \n\nTreuhänder nach der Bestätigung eines \"Gremiums\", daß die hinterlegten Si-\n\ncherheiten werthaltig seien, wie folgt an die E. ausgezahlt werden: \n\n10 % zur mündelsicheren Anlage, 10 % für Verwaltungs- und Vertriebskosten \n\nund 80 % auf ein E. -Konto zur Investition in Grundstücks- und Bauprojekte \n\nim Europäischen Wirtschaftsraum. Der Kläger erwarb Obligationsscheine mit \n\neinem Nennwert von \n\ninsgesamt 30.000,-- DM. Da die E. keine \n\nBankerlaubnis hatte, untersagte das Bundesaufsichtsamt für Kreditwesen den \n\nVerkauf der Anleihen. Die E. verpflichtete sich deshalb dem Kläger \n\ngegenüber, das eingezahlte Kapital nebst vereinbarter 9 % Zinsen zurückzu-\n\nzahlen. Am vereinbarten Fälligkeitstag erhielt der Kläger einen Betrag in Höhe \n\nvon 3.257,62 DM von dem Treuhänder. Weitere Zahlungen erfolgten zunächst \n\nnicht. Im Januar 1996 stellte die E. einen Vergleichsantrag, der unter \n\ngleichzeitiger Eröffnung des Anschlußkonkursverfahrens abgelehnt wurde. \n\nAuch über das Vermögen der Grundstückseigentümerin wurde das Konkursver-\n\nfahren eröffnet. \n\nUrsprünglich hat der Kläger beantragt, den Beklagten zur Zahlung von \n\n29.100,-- DM nebst Zinsen zu verurteilen. Nachdem der Kläger am 5. Januar \n\n2000 von dem Treuhänder auf die Hauptsache der Klageforderung einen weite-\n\nren Betrag von 7.000,-- DM erhalten hat, haben die Parteien den Rechtsstreit \n\ninsoweit übereinstimmend für erledigt erklärt. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die \n\nBerufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt \n\nder Kläger sein Schadensersatzbegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist begründet. Sie führt zur Zurückverweisung der Sache zu \n\nneuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Revision an \n\ndas Berufungsgericht. \n\nI. Das Berufungsgericht hat den mit der Klage geltend gemachten Scha-\n\ndensersatzanspruch gegen den Beklagten verneint, weil der Kläger nicht in den \n\nSchutzbereich des Vertrages über die Erstellung des Wertgutachtens einbezo-\n\ngen sei. Der Beklagte habe keine Kenntnis davon gehabt, daß das Gutachten \n\nnach seinem Zweck erkennbar Dritten, insbesondere den letztlich geschädigten \n\nAnlegern, vorgelegt werden sollte. Bei den geschädigten Anlegern handele es \n\nsich nicht um einen abgrenzbaren Personenkreis. Allein auf Grund der in dem \n\nGutachten selbst enthaltenen Angabe, dieses werde für \"Planungs- und Finan-\n\nzierungszwecke\" benötigt, folge nicht bereits die Einbeziehung des Klägers in \n\nden Schutzbereich des Vertrages, weil es nicht auf die Sicht des Dritten, son-\n\ndern auf den Willen der Vertragsparteien ankomme. Die Behauptung des inso-\n\nweit beweisbelasteten Klägers, der übereinstimmende Wille der Parteien sei \n\ndahin gegangen, das Gutachten Anlegern vorzulegen, habe die Beweisauf-\n\nnahme nicht bestätigt. Zweifelhaft erscheine darüber hinaus auch, ob bei einer \n\nVielzahl von Anlegern noch von einer Überschaubarkeit der in den Schutzbe-\n\nreich einbezogenen Personen gesprochen werden könne. Das Gutachten sei \n\nzur Werbung für ein Anlagemodell gegenüber einer unbestimmten Vielzahl von \n\nAnlegern verwendet worden, denen eine dingliche Sicherheit an dem von dem \n\nBeklagten bewerteten Grundstück, das nicht im Eigentum der E. ge- \n\nstanden habe, nicht habe eingeräumt werden sollen. Schadensersatzansprüche \n\naus § 826 BGB hat das Berufungsgericht mit der Begründung verneint, es sei \n\nnicht vorgetragen, daß sich dem Beklagten Zweifel an der Richtigkeit seines \n\nGutachtens im Zeitpunkt seiner Erstattung hätten aufdrängen müssen. \n\nII. Die Abweisung der Klage durch das Berufungsgericht hält einer recht-\n\nlichen Überprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand. \n\n1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann eine Haftung \n\ndes Beklagten gegenüber dem Kläger auf der Grundlage der bisherigen Fest-\n\nstellungen nicht mit der Begründung verneint werden, der Kläger sei nicht in die \n\nSchutzwirkungen des Gutachtenauftrags der E. an den Beklagten einbezo-\n\ngen. \n\na) Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung \n\ndes Senats und von der Revision unbeanstandet davon ausgegangen, daß ein \n\nGutachter, der in von ihm zu verantwortender Weise ein fehlerhaftes Wertgut-\n\nachten erstattet, nach § 635 BGB oder wegen positiver Vertragsverletzung zu \n\nSchadensersatz wegen Nichterfüllung verpflichtet ist. Anspruchsberechtigt sind \n\nder Besteller des Gutachtens, wenn und soweit er geschädigt ist, und jeder in \n\nden Schutzbereich des Gutachtens einbezogene Dritte (Senat, Urt. v. \n\n14.11.2000 - X ZR 203/98, NJW 2001, 514, 515). Diese Rechtsprechung beruht \n\nauf einer maßgeblich durch das Prinzip von Treu und Glauben (§ 242 BGB) \n\ngeprägten ergänzenden Vertragsauslegung (§ 157 BGB). Ihr liegt zugrunde, \n\ndaß der Vertragsschuldner die Leistung nach dem Vertrag so zu erbringen hat, \n\ndaß bestimmbare Dritte nicht geschädigt werden. Das hat zur Folge, daß einem \n\neinbezogenen Dritten im Falle der Schädigung ein eigener Ersatzanspruch als \n\nsekundärer vertraglicher Leistungsanspruch gegen den Schuldner zusteht. \n\nOb ein rechtsgeschäftlicher Wille zur Einbeziehung besteht, hat der Tat-\n\nrichter nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen zu ermitteln. Der Bundesge-\n\nrichtshof hat einen solchen Willen bisher dann angenommen, wenn eine Per-\n\nson, die über besondere, vom Staat anerkannte Sachkunde verfügt, auftrags-\n\ngemäß ein Gutachten oder Testat abgibt, das erkennbar zum Gebrauch gegen-\n\nüber Dritten bestimmt ist und deshalb in der Regel nach dem Willen des Bestel-\n\nlers mit einer entsprechenden Beweiskraft ausgestattet sein soll (BGH, Urt. v. \n\n18.10.1988 - XI ZR 12/88, NJW-RR 1989, 696; Urt. v. 11.10.1988 - XI ZR 1/88, \n\nDB 1989, 101, 102; Urt. v. 26.11.1986 - IVa ZR 86/85, NJW 1987, 1758, 1759; \n\nUrt. v. 19.03.1986 - IVa ZR 127/84, NJW-RR 1986, 1307; Urt. v. 23.01.1985 \n\n- IVa ZR 66/83, JZ 1985, 951, 952; ebenso Müssig, NJW 1989, 1697, 1698 ff.; \n\nLang, WM 1988, 1001, 1004 ff.; ablehnend Ebke/Scheel, WM 1991, 389, 392; \n\nSchmitz, DB 1989, 1909). Auf diese Weise haften Personen, die über eine be-\n\nsondere, vom Staat anerkannte Sachkunde verfügen und in dieser Eigenschaft \n\ngutachterliche Stellungnahmen abgeben, nach den Grundsätzen des Vertrages \n\nmit Schutzwirkung zugunsten Dritter gegenüber Personen, denen gegenüber \n\nder Auftraggeber von dem Gutachten bestimmungsgemäß Gebrauch macht \n\n(Senat, BGHZ 145, 187, 197; BGHZ 127, 378, 380 f.). Dabei ist entscheidend, \n\nob der Sachverständige nach dem Inhalt des Auftrages damit rechnen mußte, \n\nsein Gutachten werde gegenüber Dritten verwendet und von diesen zur Grund-\n\nlage einer Entscheidung über Vermögensdispositionen gemacht (BGH, Urt. v. \n\n23.01.1985 - IVa ZR 66/83, WM 1985, 450, 452). \n\nDarüber hinaus ist anerkannt, daß auch solche Sachverständige, die oh-\n\nne staatliche Anerkennung gutachterlich tätig werden, nach den für Verträge mit \n\nSchutzwirkung zugunsten Dritter aufgestellten Grundsätzen jedenfalls dann \n\nnicht nur gegenüber ihrem Vertragspartner haften, sondern auch Dritten für die \n\nRichtigkeit ihres Gutachtens einstehen müssen, wenn der Auftrag zur Erstat-\n\ntung des Gutachtens nach dem zugrundezulegenden Vertragswillen der Partei-\n\nen den Schutz Dritter umfaßt (Senat, Urt. v. 14.11.2000 - X ZR 203/98, NJW \n\n2001, 514, 516; Staudinger/Jagmann, BGB, Neubearbeitung 2001, § 328 Rdn. \n\n139). Ein Gutachten, das Dritten als Grundlage für Vermögensdispositionen \n\ninsbesondere im Verhältnis zu dem Auftraggeber des Gutachtens vorgelegt \n\nwerden und dienen soll, erfaßt grundsätzlich auch den Schutz dieser Dritten; \n\nein entgegenstehender Wille der Vertragsparteien mit dem Ziel einer Täu-\n\nschung des Dritten ist treuwidrig und daher unbeachtlich. Auch davon ist das \n\nBerufungsgericht zutreffend ausgegangen. \n\nb) Soweit das Berufungsgericht die Auffassung vertreten hat, der Kläger \n\nsei in den Schutzbereich des Vertrages über die Erstellung des Gutachtens \n\nnicht einbezogen, tragen, wie die Revision zu Recht geltend macht, seine bis-\n\nherigen Feststellungen diesen Schluß nicht. Das Berufungsgericht hat in die-\n\nsem Zusammenhang wesentlichen Auslegungsstoff unberücksichtigt gelassen. \n\naa) Ob ein bestimmter Dritter im Einzelfall in den Schutzbereich eines \n\nVertrages einbezogen ist, ist zunächst eine Frage der Auslegung und insoweit \n\nvom Tatrichter zu entscheiden (BGH, Urt. v. 02.11.1983 - IVa ZR 20/82, NJW \n\n1984, 355, 356). Das Revisionsgericht prüft insoweit nur, ob gesetzliche oder \n\nallgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze \n\nverletzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff außer acht gelassen wurde (st. \n\nRspr., BGH, Urt. v. 03.04.2000 - II ZR 194/98, NJW 2000, 2099, m.w.N.). Bei \n\nder Frage, ob Dritte in den Schutzbereich eines Vertrages, der die Wertermitt-\n\nlung eines Grundstücks zum Gegenstand hat, einbezogen sind, gehören zum \n\nwesentlichen Auslegungsstoff die in dem Gutachten enthaltenen Angaben über \n\ndessen Zweck und der sonstige Inhalt des Gutachtens, aber auch die eigenen \n\nAngaben des Gutachters zu Inhalt und Umständen der Auftragserteilung. Bei \n\nder Würdigung dieser Umstände kann dem Umstand Bedeutung zukommen, \n\ndaß der Inhalt des Gutachtens in einem Widerspruch zu dem Vorbringen des \n\nGutachters steht. \n\nbb) Die Revision rügt zu Recht, das Berufungsgericht habe der Angabe in \n\ndem Gutachten des Beklagten, dieses sei \"zu Planungs- und Finanzierungs-\n\nzwecken\" erstellt worden, keine hinreichende Beachtung geschenkt. Denn die \n\nAngabe kann einen Hinweis enthalten, wie der Gutachter den ihm erteilten Auf-\n\ntrag verstanden hat und ob und gegebenenfalls in welchem Umfang er bei der \n\nErstattung des Gutachtens damit gerechnet hat, das Gutachten werde Dritten \n\nvorgelegt und von diesen einer Entscheidung über Vermögensdispositionen \n\nzugrundegelegt. \n\nAllerdings kann entgegen der Auffassung der Revision aus der Zweckan-\n\ngabe im Gutachten des Beklagten allein nicht bereits darauf geschlossen wer-\n\nden, daß das Gutachten dazu bestimmt sein sollte, Dritten vorgelegt zu werden. \n\nDenn die Angabe, das Gutachten sei für \"Planungs- und Finanzierungszwecke\" \n\nbestimmt, ist als solche nicht eindeutig. Sie läßt einerseits den Schluß zu, das \n\nGutachten sei nach dem Inhalt des Gutachtenauftrags lediglich zur Vorberei-\n\ntung einer betriebsinternen Prüfung und Entscheidung des Auftraggebers bei-\n\nspielsweise über den Ankauf des Grundstücks oder die Möglichkeit der \n\nFinanzierung des Ankaufs und damit für interne Zwecke bestimmt. Anderseits \n\nkann die Formulierung auch in dem Sinne verstanden werden, daß das \n\nGutachten dazu dienen sollte, vom Auftraggeber im Zusammenhang mit einem \n\nFinanzierungsgeschäft, bei dem das Grundstück als Sicherheit dienen sollte, \n\npotentiellen Kreditgebern, vorgelegt zu werden, um diese von der Werthaltigkeit \n\ndes zu beleihenden Grundstücks zu überzeugen. Welches Verständnis der \n\nAngabe, das Gutachten sei zu \"Planungs- und Finanzierungszwecken\" \n\nbestimmt, beizumessen ist, kann daher nur unter Heranziehung der sonstigen \n\nbei Auftragsvergabe vorliegenden oder sich aus dem Gutachten selbst \n\nergebenden Umstände ermittelt werden. \n\ncc) Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang insbesondere \n\nden Inhalt des vom Beklagten erstatteten Gutachtens nicht hinreichend berück-\n\nsichtigt. \n\nDas Gutachten gibt den Grundstückswert nicht unter Berücksichtigung \n\nder geplanten, sondern der zur Zeit der Begutachtung vorhandenen Bebauung \n\nwieder. Kosten für den bei einer Neubebauung erforderlichen Abriß der beste-\n\nhenden Gebäude werden nicht in Ansatz gebracht; statt dessen gehen diese \n\nmit einem Wert von ca. 3,5 Mio. DM in den gutachterlich ermittelten Gesamt-\n\nwert ein. Weiter enthält das Gutachten keine Angaben zu Art und Umfang der \n\ngeplanten Bebauung. Unter \"Bemerkungen\" ist zudem in dem Gutachten aus-\n\ngeführt, daß das Ertragswertverfahren gewählt wurde, weil die für das Ver-\n\ngleichswertverfahren benötigten fünf Vergleichsgrundstücke nicht existierten. \n\nIndem das Gutachten das Grundstück zur Zeit der Begutachtung bewer-\n\ntet, entspricht es typischerweise einem Wertgutachten, wie es Verhandlungen \n\nmit Kreditgebern über die Finanzierung des Ankaufs eines Grundstücks \n\nzugrunde gelegt wird. Damit spricht unter Berücksichtigung des Umstandes, \n\ndaß das Gutachten nach seiner Zweckangabe nicht nur Planungs-, sondern \n\nauch Finanzierungszwecken dienen sollte, vieles dafür, daß der Beklagte nicht \n\nnur ausweislich der Zweckangabe in seinem Gutachten, sondern auch ausweis-\n\nlich dessen Inhalts mit einer Verwendung des Gutachtens bei Verhandlungen \n\nüber ein Kreditgeschäft gerechnet hat oder hat rechnen müssen, bei dem der \n\nGrundstückswert als Sicherheit dienen sollte. \n\nZwar ist der Gutachtenauftrag nach dem Vortrag des Beklagten ihm ge-\n\ngenüber damit begründet worden, die E. stehe mit der Grundstücksei- \n\ngentümerin wegen des Erwerbs des Grundstücks in Verhandlungen und plane \n\n- im Falle des Kaufs - die gesamte Fläche mit Wohn- und Geschäftshäusern zu \n\nbebauen; dafür benötige sie Aufschluß darüber, welche Erträge das Grundstück \n\nnach Umsetzung dieser Pläne erbringen könne; zu der Zweckangabe in dem \n\nGutachten sei es gekommen, weil der erhöhte Grundstückswert nach der Nut-\n\nzungsänderung vorausschauend habe ermittelt werden sollen; das Gutachten \n\nhabe eine planerische Grundlage für die Nutzungsänderung und das weitere \n\nVorgehen der E. sein sollen. Diesen Sachvortrag hat das Berufungs- \n\ngericht seiner Entscheidung im wesentlichen zugrunde gelegt. Dabei hat es je-\n\ndoch nicht berücksichtigt, daß der Inhalt des vom Beklagten erstellten Gutach-\n\ntens - wie dargelegt - in Widerspruch zu seinem prozessualen Vorbringen steht. \n\nDie Ausführungen des Berufungsgerichts lassen nicht erkennen, ob und \n\ngegebenenfalls mit welchen Erwägungen es die genannten Umstände bei der \n\nFeststellung des \n\nInhalts des von der E. erteilten Gutachtenauftrags \n\nberücksichtigt hat. Die Einbeziehung des Klägers in den Schutzbereich des Gu-\n\ntachtenauftrags kann auf der Grundlage, von der für das Revisionsverfahren \n\nauszugehen ist, daher nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begrün-\n\ndung verneint werden. \n\nc) Das angefochtene Urteil ist auch nicht deswegen im Ergebnis richtig, \n\nweil es durch die Einbeziehung des Klägers in den Schutzbereich des Gutach-\n\ntenauftrags zu einer für einen Gutachter nicht zumutbaren Ausweitung der Haf-\n\ntung gegenüber Dritten kommen würde. \n\naa) Das Berufungsgericht ist im Ausgangspunkt zutreffend davon ausge-\n\ngangen, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Kreis der \n\nvon den Schutzpflichten eines Gutachtenauftrags erfaßten Personen nicht ufer-\n\nlos ausgeweitet werden darf (Senat, Urt. v. 13.11.1997, NJW 1998, 1059, 1062; \n\nBGH, Urt. v. 26.11.1986 - IVa ZR 86/85, NJW 1987, 1758, 1760). \n\nAusgangspunkt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Ver-\n\ntrag mit Schutzwirkung für Dritte sind Fallgestaltungen, in denen einem Ver-\n\ntragspartner gegenüber Dritten eine gesteigerte Fürsorgepflicht obliegt, ihm \n\ngleichsam deren \"Wohl und Wehe\" anvertraut ist. Schon das Reichsgericht hat \n\nin solchen Fällen beispielsweise Familienangehörigen und Hausangestellten \n\ndes Mieters, die durch ein Verschulden eines vom Vermieter mit einer Repara-\n\ntur am Haus beauftragten Handwerkers Schaden erlitten haben, im Rahmen \n\ndieses Werkvertrages einen eigenen vertraglichen Schadensersatzanspruch \n\nzuerkannt (RGZ 91, 21, 24; 102, 231; 127, 218, 222; 160, 153, 155). Diese \n\nRechtsprechung hat Dritte in den Schutzbereich des Vertrages zunächst nur \n\ndann einbezogen, wenn sich die vertraglichen Schutzpflichten des Schuldners \n\nnach Inhalt und Zweck des Vertrages nicht nur auf den Vertragspartner be-\n\nschränkten, sondern - für den Schuldner erkennbar - solche Dritte einschlossen, \n\ndenen der Gläubiger seinerseits Schutz und Fürsorge schuldet. Dies ist insbe-\n\nsondere dann angenommen worden, wenn zwischen dem Gläubiger und dem \n\nDritten eine Rechtsbeziehung mit privatrechtlichem Einschlag, das heißt etwa \n\nein familienrechtliches, arbeitsrechtliches oder mietvertragsrechtliches Verhält-\n\nnis, bestand (BGHZ 5, 378, 384; 51, 91, 96). In Weiterentwicklung dieser \n\nRechtsprechung sind in die Schutzwirkungen eines Vertrages im Wege ergän-\n\nzender Vertragsauslegung auch Dritte einbezogen worden, wenn der Gläubiger \n\nan deren Schutz ein besonderes Interesse hat, wenn Inhalt und Zweck des Ver-\n\ntrages erkennen lassen, daß diesem Interesse Rechnung getragen werden soll-\n\nte, und wenn die Parteien den Willen hatten, zugunsten dieser Dritten eine \n\nSchutzpflicht zu begründen (BGHZ 138, 257, 261). Allerdings beschränkt sich \n\nder Kreis der Einbezogenen in diesem Fall auf solche Dritte, in deren Interesse \n\ndie Leistung des Schuldners nach der ausdrücklichen oder stillschweigenden \n\n(vgl. dazu: Senat, Urt. v. 26.06.2001 - X ZR 231/99, VersR 2001, 1388) Verein-\n\nbarung der Parteien zumindest auch erbracht werden soll (BGHZ 138, 257, \n\n262). Tragender Gesichtspunkt für die Beschränkung des Kreises der einbezo-\n\ngenen Dritten ist in allen diesen Fällen das Anliegen, das Haftungsrisiko für den \n\nSchuldner kalkulierbar zu halten. Der Schuldner soll die Möglichkeit haben, sein \n\nRisiko bei Vertragsschluß zu kalkulieren und gegebenenfalls zu versichern \n\n(BGHZ 51, 91, 96; 138, 257, 262). Er soll für Schäden Dritter nicht einstehen \n\nmüssen, wenn ihm nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung des \n\nVertragszwecks nicht zugemutet werden kann, sich ohne zusätzliche Vergütung \n\nauf das Risiko einer erweiterten Haftung einzulassen (BGHZ 51, 91, 96; vgl. \n\nauch: Staudinger/Jagmann, BGB, Neubearbeitung 2001, § 328 Rdn. 105; Soer-\n\ngel/Hadding, BGB, 12. Aufl., Anh. § 328, Rdn. 17; MünchKomm/Gottwald, BGB, \n\n4. Aufl., § 328 Rdn. 109). \n\nEiner solchen Beschränkung des Kreises der in den Vertrag einbezoge-\n\nnen Dritten bedarf es dagegen nicht, wenn durch ihre Einbeziehung eine Aus-\n\nweitung des Haftungsrisikos nicht eintritt (vgl. Senat, Urt. v. 13.11.1997 \n\n- X ZR 144/94, NJW 1998, 1059, 1062; BGH, Urt. v. 02.11.1983 - IVa ZR 20/82, \n\nNJW 1984, 355, 356; kritisch dazu: Grunewald, AcP 187 (1987), 185, 192). \n\nEine Ausweitung des Haftungsrisikos tritt nach der Rechtsprechung des \n\nBundesgerichtshofs nicht ein, wenn das Gutachten vereinbarungsgemäß Fi-\n\nnanzierungszwecken dient und für den Gutachter damit erkennbar ist, daß es \n\nzu diesem Zweck auch Dritten vorgelegt wird. Kommen in diesen Fällen mehre-\n\nre Darlehensgeber in Betracht, ist der Kreis der in den Schutzbereich einbezo-\n\ngen Dritten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs deshalb nicht auf \n\neinen Darlehensgeber beschränkt, und es besteht kein rechtliches Hindernis, \n\nalle Darlehensgeber in den Schutzbereich des Gutachtenauftrags einzubezie-\n\nhen (vgl. BGH, Urt. v. 21.01.1993 - III ZR 15/92, NJW-RR 1993, 944). Ebenso \n\nverhält es sich bei komplexeren Darlehens- oder Finanzierungsvorgängen, bei \n\ndenen im Rahmen einer einheitlichen Finanzierungsmaßnahme ein Teil des \n\nDarlehens nur gegen weitere Sicherheiten gewährt wird (Senat, Urt. v. \n\n13.11.1997 - X ZR 144/94, NJW 1998, 1059, 1062 - zur Frage, ob neben einer \n\nkreditgebenden Bank auch ein Bürge in den Schutzbereich eines Gutachterver-\n\ntrages einbezogen werden kann). Darauf, ob dem Schuldner die Person, die in \n\nden Schutzbereich einbezogen werden soll, bekannt ist, kommt es nicht an \n\n(Senat, Urt. v. 13.11.1997, aaO). Als Dritte, die in den Schutzbereich eines Gu-\n\ntachtenauftrags zur Wertermittlung eines Grundstücks einbezogen sind, kom-\n\nmen von daher nicht nur ein oder mehrere Kreditinstitute, sondern auch eine \n\nnamentlich nicht bekannte Vielzahl privater Kreditgeber in Betracht, wenn der \n\nGutachter nach dem Inhalt des ihm erteilten Gutachtenauftrags wußte oder da-\n\nmit rechnen mußte, daß der Auftraggeber das Gutachten zur Erlangung von \n\nKrediten verwenden werde, für die der Wert des Grundstücks als Sicherheit \n\ndienen soll. \n\nNichts anderes gilt, wenn der Auftraggeber das Gutachten nicht zur Er-\n\nlangung eines üblichen Darlehens verwendet, sondern eine Anleihe auflegt, um \n\nsich das benötigte Kapital bei mehreren Investoren zu beschaffen. In diesem \n\nFall erhöht sich das Haftungsrisiko des Gutachters nicht. Sein Risiko bleibt \n\nvielmehr gleich und wird durch den von ihm in seinem Gutachten festgestellten \n\nWert des Grundstücks begrenzt. Denn der Gutachter, der weiß, daß sein Gut-\n\nachten einer kreditgebenden Bank zum Nachweis von Sicherheiten vorgelegt \n\nwird, muß damit rechnen, daß eine Beleihung des bewerteten Grundstücks bis \n\nzu der banküblichen Beleihungsgrenze vorgenommen wird. Er geht damit das \n\nRisiko ein, bis zu dieser Grenze in Haftung genommen zu werden, wenn sein \n\nGutachten einen höheren als den tatsächlichen Wert angibt. Tritt an die Stelle \n\neines Kreditgebers eine Vielzahl von Anlegern, wird das Haftungsrisiko lediglich \n\nauf diese aufgeteilt (vgl. BGH, Urt. v. 02.11.1983 - IVa ZR 20/82, NJW 1984, \n\n355, 356 - zur Ausweitung des Kreises der einbezogenen Dritten von einem \n\nKaufinteressenten auf eine Käufergruppe; zustimmend Canaris, ZHR 163 \n\n(1999), 206, 209, 235 ff.). Dies gilt jedenfalls, solange der Auftraggeber das \n\nGutachten lediglich für die Erlangung von Kredit in einer Höhe verwendet, die \n\ndurch den im Gutachten festgestellten Betrag gedeckt ist. Der Kreis der in den \n\nSchutzbereich des Gutachtenauftrags einbezogenen Dritten findet hingegen \n\ndort eine Grenze, wo der Auftraggeber das Gutachten in einer Weise verwen-\n\ndet, mit der ein redlicher Gutachter nicht mehr rechnen muß. Das kann dann \n\nder Fall sein, wenn der Auftraggeber von dem Gutachten einen rechtswidrigen, \n\ninsbesondere betrügerischen Gebrauch macht, um Kredit in einem Umfang zu \n\nerlangen, der durch die gutachterliche Bewertung nicht mehr gedeckt ist, und \n\ndadurch ein Schaden entsteht, der in seiner Summe über das hinausgeht, wo-\n\nmit der Gutachter rechnen mußte. Entsprechende Feststellungen hat das Beru-\n\nfungsgericht nicht getroffen; die Revisionserwiderung erhebt insoweit auch kei-\n\nne Gegenrügen. \n\n2. Das angefochtene Urteil kann auch keinen Bestand haben, soweit das \n\nBerufungsgericht Schadensersatzansprüche aus § 826 BGB mit der Begrün-\n\ndung verneint hat, es fehle an der Darlegung, daß der Beklagte bei der Erstat-\n\ntung des Gutachtens leichtfertig und gewissenlos gehandelt habe; es sei nicht \n\nvorgetragen worden, daß sich dem Beklagten Zweifel an der Richtigkeit der \n\nWertangaben im Zeitpunkt der Erstattung seines Gutachtens hätten aufdrängen \n\nmüssen. Denn die Revision rügt zu Recht, daß das Berufungsgericht den eige-\n\nnen Sachvortrag des Beklagten, den sich der Kläger zu eigen gemacht hat, bei \n\nseiner Beurteilung außer acht gelassen hat. \n\na) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist Voraussetzung \n\nfür die Haftung eines Gutachters wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung \n\neines Dritten durch ein fehlerhaftes Gutachten, daß der Sachverständige bei \n\nErstellung des Gutachtens leichtfertig oder gewissenlos und zumindest mit be-\n\ndingtem Vorsatz gehandelt hat. Daß der Sachverständige ein falsches Gutach-\n\nten erstellt hat, reicht dazu, wie das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zu \n\nRecht angenommen hat, nicht aus. Erforderlich ist vielmehr, daß sich der Sach-\n\nverständige etwa durch nachlässige Ermittlungen zu den Grundlagen seines \n\nAuftrages oder gar durch \"ins Blaue\" gemachte Angaben der Gutachtenaufgabe \n\nleichtfertig entledigt und damit eine Rücksichtslosigkeit gegenüber dem Adres-\n\nsaten des Gutachtens oder den in seinem Informationsbereich stehenden Drit-\n\nten an den Tag gelegt hat, die angesichts der Bedeutung, die das Gutachten für \n\nderen Entschließungen hatte, und der von ihm in Anspruch genommenen Kom-\n\npetenz als gewissenlos bezeichnet werden muß (BGH, Urt. v. 20.05.2003 \n\n- VI ZR 312/02, NJW 2003, 2825, 2826; Urt. v. 24.09.1991 - VI ZR 293/90, NJW \n\n1991, 3282, 3283, jeweils m.w.N.). Ob das Verhalten eines Gutachters als in \n\ndiesem Sinne sittenwidrig anzusehen ist und ob das Berufungsgericht die Ge-\n\nsamtumstände des Falles in erforderlichem Umfang gewürdigt hat, unterliegt \n\nder uneingeschränkten \n\nrevisionsrechtlichen Überprüfung \n\n(BGH, Urt. v. \n\n25.03.2003 - VI ZR 175/02, VersR 2003, 653, 654; Urt. v. 10.07.2001 \n\n- VI ZR 160/00, VersR 2001, 1431, 1432; Urt. v. 22.01.1991 - VI ZR 107/90, \n\nVersR 1991, 597). \n\nb) Der Beklagte will seinem eigenen Vorbringen, das sich der Kläger zu \n\neigen gemacht hat, zufolge den Wert des Grundstücks unter Zugrundelegung \n\nder durch die E. nach dem geplanten Erwerb des Grundstücks in Aus- \n\nsicht genommenen Nutzungsänderung durch Bebauung mit Wohn- und Ge-\n\nschäftshäusern ermittelt und in dem Gutachten ausgewiesen haben. Das Gut-\n\nachten weist demgegenüber aus, daß Gegenstand des Wertgutachtens das \n\nGrundstück nebst Erschließung und aufstehenden Gebäuden im Zeitpunkt der \n\nBegutachtung war und der Wert des Grundstücks in diesem Zustand nach dem \n\nmutmaßlichen Ertrag ermittelt worden ist, weil für die Wertermittlung nach Ver-\n\ngleichswerten fünf direkt vergleichbare Grundstücke erforderlich seien und nicht \n\nzur Verfügung gestanden hätten. Ein Hinweis darauf, daß die Wertermittlung \n\nauf der Grundlage einer beabsichtigten Bebauung des Grundstücks mit Wohn- \n\nund Geschäftshäusern erfolgt sei, findet sich in dem Gutachten nicht. Bei dieser \n\nSachlage kann ein Schadensersatzanspruch des Klägers aus § 826 BGB nicht \n\nmit der Begründung verneint werden, der Kläger habe nicht dargelegt, daß der \n\nBeklagte das Gutachten leichtfertig und zumindest mit bedingtem Schädigungs-\n\nvorsatz abgegeben habe. \n\nIII. Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird der dem Be-\n\nklagten erkennbare Inhalt des Gutachtenauftrags anhand der Gesamtumstände \n\nunter Einbeziehung der Zweckangabe und des Inhalts des Gutachtens und un-\n\nter Heranziehung seines eigenen Vorbringens zu den Umständen der Auftrags-\n\nerteilung festzustellen sein. Dabei kann auch der im Berufungsurteil dahinge-\n\nstellt gebliebenen Frage Bedeutung zukommen, ob und gegebenenfalls in wel-\n\nchem Umfang der in dem Gutachten ausgewiesene Wert des Grundstücks von \n\ndessen Wert zum Zeitpunkt der Begutachtung abgewichen ist, das Gutachten \n\nalso objektiv falsch war. \n\nDas Berufungsgericht wird bei der Beantwortung der Frage, ob die Anle-\n\nger in den Schutzbereich des Vertrages über die Erstattung des Gutachtens \n\neinbezogen sind, weiter zu berücksichtigen haben, daß der in dem Gutachten \n\nenthaltene Hinweis, dieses sei \"nur für den Auftraggeber bestimmt\" - entgegen \n\nder Auffassung des Beklagten - allein nicht geeignet ist, eine Einbeziehung der \n\nAnleger zu verneinen. Denn bei diesem Hinweis handelt es sich nur um einen \n\nGesichtspunkt, der bei der nach dem oben Gesagten erforderlichen Gesamtbe-\n\ntrachtung des Inhalts des Gutachtens, der Umstände der Auftragserteilung und \n\ndes Vortrags des Gutachters zu berücksichtigen ist. Weiter wird das Berufungs-\n\ngericht zu beachten haben, daß eine Einbeziehung der Anleger in den Schutz-\n\nbereich nicht deswegen ausscheidet, weil das Bundesaufsichtsamt für das Kre-\n\nditwesen den Verkauf der Anleihe wegen des Fehlens einer Bankerlaubnis ver-\n\nboten hat. Denn das Verbot berührt nicht die Bedeutung, die das Gutachten des \n\nBeklagten für die Vermögensdisposition der Anleger gehabt hat und bleibt ohne \n\nEinfluß auf das Haftungsrisiko des Gutachters. \n\nBei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird zu beachten sein, \n\ndaß, wie das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend erkannt hat, zwar \n\ngrundsätzlich der Kläger, der den Beklagten unter dem Gesichtspunkt eines \n\nVertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter in Anspruch nimmt, dafür darle-\n\ngungs- und beweispflichtig ist, daß er als Dritter in den Schutzbereich des Gut-\n\nachtervertrages einbezogen ist. Das Berufungsgericht wird aber auch zu be-\n\nrücksichtigen haben, daß dem Anspruchsteller Beweiserleichterungen zugute-\n\nkommen können. Muß eine Partei Umstände darlegen und beweisen, die zu \n\ndem ihrem Einblick entzogenen Bereich des Prozeßgegners gehören, ist zu \n\nprüfen, ob es dem Prozeßgegner im Rahmen seiner Erklärungslast nach § 138 \n\nAbs. 2 ZPO zuzumuten ist, dieser Partei eine prozeßordnungsgemäße Darle-\n\ngung durch nähere Angaben über die zu ihrem Wahrnehmungsbereich gehö-\n\nrenden Verhältnisse zu ermöglichen (BGHZ 86, 23, 29; 140, 156, 158; BGH, \n\nUrt. v. 19.04.1999 - II ZR 331/97, NJW-RR 1999, 1152; vgl. auch Zöller/Greger, \n\nZPO, 24. Aufl., vor § 284 ZPO Rdn. 34 ff.). Kommt die Partei dieser sekundären \n\nDarlegungspflicht nicht nach, gilt der sonst als nicht hinreichend substantiiert \n\nanzusehende Vortrag des Prozeßgegners als zugestanden. \n\nBei der Prüfung von Schadensersatzansprüchen wird es auch darauf an-\n\nkommen, ob und in welchem Umfang das umstrittene Wertgutachten falsch \n\nwar, insbesondere darauf, ob es nicht den tatsächlichen Wert des Grundstücks \n\nim Zeitpunkt der Begutachtung, sondern den Wert ausgewiesen hat, den das \n\nGrundstück nach Durchführung der von der E. beabsichtigten Bebau- \n\nung mit Wohn- und Geschäftshäusern gehabt hätte. Da das Berufungsgericht \n\nentsprechende Feststellungen nicht getroffen hat, wird dies im erneuten Beru-\n\nfungsverfahren unter gegebenenfalls ergänzendem Sachvortrag der Parteien \n\nnachzuholen sein. Eine abschließende Entscheidung durch den Senat ist auch \n\ninsoweit nicht möglich. \n\nBei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird weiter zu beachten \n\nsein, daß nicht nur derjenige sittenwidrig handelt, der die haftungsbegründen-\n\nden Umstände positiv kennt, sondern auch derjenige, der sich einer solchen \n\nKenntnis bewußt verschließt (BGH, Urt. v. 27.01.1994 - I ZR 326/91, NJW \n\n1994, 2289, 2291). Auch in diesem Zusammenhang könnte es Bedeutung ge-\n\nwinnen, wenn sich bei der erneuten Verhandlung der Sache ergeben sollte, daß \n\ndas umstrittene Gutachten nicht den Wert des Grundstücks im Zeitpunkt der \n\nErstellung des Gutachtens ausgewiesen hat, sondern für den Fall des Erwerbs \n\nund der Bebauung mit Wohn- und Geschäftshäusern entsprechend der von der \n\nE. dem Beklagten mitgeteilten Planung, und daß der vom Gutachter \n\nermittelte Wert des Grundstücks in dem vom Kläger behaupteten Umfang von \n\nseinem tatsächlichen Wert im Zeitpunkt der Gutachtenerstellung durch den Be-\n\nklagten erheblich abweicht. \n\nBei der Bemessung eines dem Kläger gegebenenfalls entstandenen \n\nSchadens wird zu beachten sein, daß der Beklagte dem Kläger gegenüber le-\n\ndiglich für die Richtigkeit seines Gutachtens, das heißt dafür einzustehen hat, \n\ndaß das Grundstück tatsächlich den von ihm angegebenen Wert hat. Schäden, \n\ndie dem Kläger dadurch entstanden sind, daß sich Gewinnerwartungen nicht \n\nrealisiert haben, welche die E. dem Kläger versprochen hatte, sind \n\ndemgegenüber nicht adäquat kausal auf seine gutachterliche Tätigkeit zurück-\n\nzuführen. Soweit der Kläger Zahlungen des Treuhänders erhalten hat, dürfen \n\ndiese - im Verhältnis zum Beklagten - somit nur auf die Hauptforderung, nicht \n\naber auf die von der E. vertraglich geschuldeten Zinsen angerechnet \n\nwerden. \n\nMelullis \n\nKeukenschrijver \n\n Mühlens \n\nMeier-Beck \n\nAsendorf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ZR_250-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-04-20/x-zr-250-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 635","ref_norm":"635","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ZR_250-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ZR_250-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-04-20/x-zr-250-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ZR_250-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:30:33.975557+00:00"}}