{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ZR_244-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2003-09-30","aktenzeichen":"X ZR 244/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 30. September 2003 Mayer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 651 a Abs. 2, § 307 Abs. 1 n.F. Bi, Cf; AGBG § 9 Bi, Cf a) Eine Vermittlerklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Reise- verträge, mit der bestimmt wird: \"Die im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu dieser erbrachte Beförderung im Linienverkehr, für die Ihnen ein entsprechen- der Beförderungsausweis ausgestellt wurde, erbringen wir als Fremdleistung, sofern wir in der Reiseausschreibung und in der Reisebestätigung ausdrücklich darauf hinweisen. Wir stehen daher nicht für die Erbringung der Beförderungs- leistung selbst ein. ...\", benachteiligt den Kunden des Verwenders unangemes- sen und ist unwirksam. b) Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Reiseverträge enthaltene Klausel: \"Wir haften nicht für Leistungsstörungen im Bereich von Fremdleistun- gen, die lediglich vermittelt werden und in der Reiseausschreibung ausdrücklich als solche gekennzeichnet werden\" ist unwirksam, weil sie gegen das Transpa- renzgebot verstößt und den Kunden des Verwenders unangemessen benach- teiligt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nX ZR 244/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ: \nja\nBGHR: ja\n\nVerkündet am:\n30. September 2003\nMayer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nBGB § 651 a Abs. 2, § 307 Abs. 1 n.F. Bi, Cf; AGBG § 9 Bi, Cf\n\na) \n\nEine Vermittlerklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Reise-\n\nverträge, mit der bestimmt wird: \"Die im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu\n\ndieser erbrachte Beförderung im Linienverkehr, für die Ihnen ein entsprechen-\n\nder Beförderungsausweis ausgestellt wurde, erbringen wir als Fremdleistung,\n\nsofern wir in der Reiseausschreibung und in der Reisebestätigung ausdrücklich\n\ndarauf hinweisen. Wir stehen daher nicht für die Erbringung der Beförderungs-\n\nleistung selbst ein. ...\", benachteiligt den Kunden des Verwenders unangemes-\n\nsen und ist unwirksam.\n\nb) \n\nEine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Reiseverträge enthaltene\n\nKlausel: \"Wir haften nicht für Leistungsstörungen im Bereich von Fremdleistun-\n\ngen, die lediglich vermittelt werden und in der Reiseausschreibung ausdrücklich\n\nals solche gekennzeichnet werden\" ist unwirksam, weil sie gegen das Transpa-\n\nrenzgebot verstößt und den Kunden des Verwenders unangemessen benach-\n\nteiligt.\n\nBGH, Urt. v. 30. September 2003 - X ZR 244/02 - OLG Frankfurt am Main\n\nLG Frankfurt am Main\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 30. September 2003 durch die Richter Prof. Dr. Jestaedt,\n\nScharen und Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und den Richter Asendorf\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers und unter Zurückweisung der Revisi-\n\non der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Frankfurt am Main vom 31. Oktober 2002 im Kostenpunkt\n\nund insoweit aufgehoben, als die Berufung bezüglich der Klausel\n\n9.4.5. zurückgewiesen worden ist.\n\nDas Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main\n\nvom 22. März 2001 wird im Kostenpunkt aufgehoben und im übri-\n\ngen teilweise abgeändert.\n\nDie Beklagte wird weiter verurteilt, es bei Meidung von Ordnungs-\n\ngeld bis zu 250.000 \n\n(cid:1)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:4)(cid:7)(cid:6)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)\n\n(cid:4)(cid:17)(cid:1)(cid:19)(cid:18)(cid:14)(cid:2)(cid:5)(cid:20)(cid:3)(cid:21)(cid:23)(cid:22)(cid:24)(cid:21)(cid:26)(cid:25)(cid:24)(cid:4)(cid:28)(cid:27)(cid:29)(cid:6)(cid:28)(cid:30)(cid:31)(cid:8)! (cid:9)(cid:20)(cid:23)(cid:1)(cid:3)(cid:2)\"(cid:18)(cid:14)(cid:2)(cid:5)(cid:20)(cid:3)(cid:21)(cid:23)(cid:22)(cid:9)(cid:21)(cid:29)(cid:25) s-\n\nhaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern, für\n\njeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, in Bezug auf Rei-\n\nseverträge folgende und dieser inhaltsgleiche Allgemeine Ge-\n\nschäftsbedingung zu verwenden, ausgenommen gegenüber einer\n\nPerson, die in ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt\n\n(Unternehmer):\n\n(cid:0)\n\n9.4.5. Gewährleistung/Haftung\n\nWir haften nicht für Leistungsstörungen im Bereich von\n\nFremdleistungen, die lediglich vermittelt werden und in der\n\nReiseausschreibung ausdrücklich als solche gekennzeichnet\n\nwerden.\n\nDem Kläger wird die Befugnis zugesprochen, die Formel dieser\n\nVerurteilung mit der Bezeichnung des verurteilten Verwenders auf\n\nKosten der Beklagten im Bundesanzeiger, im übrigen auf eigene\n\nKosten bekannt zu machen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsgemäßen\n\nAufgaben es gehört, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Be-\n\nratung wahrzunehmen. Das beklagte Reiseunternehmen verwendet gegenüber\n\nseinen Kunden Allgemeine Geschäftsbedingungen, die u.a. folgende Regelun-\n\ngen enthalten:\n\n\"9.3.2. Die im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu dieser er-\n\nbrachte Beförderung im Linienverkehr, für die Ihnen ein entspre-\n\nchender Beförderungsausweis ausgestellt wurde, erbringen wir als\n\nFremdleistung, sofern wir in der Reiseausschreibung und in der\n\nReisebestätigung ausdrücklich darauf hinweisen. Wir stehen daher\n\nnicht für die Erbringung der Beförderungsleistung selbst ein. ...\"\n\n\"9.4.5. Wir haften nicht für Leistungsstörungen im Bereich von Fremdlei-\n\nstungen, die lediglich vermittelt werden und in der Reiseausschreibung\n\nausdrücklich als solche gekennzeichnet werden.\"\n\nZwei weitere mit der Klage angegriffene Klauseln waren Gegenstand der\n\nVerurteilung im ersten Rechtszug, eine dritte Klausel war Gegenstand der Ver-\n\nurteilung im zweiten Rechtszug. Insoweit ist die Verurteilung der Beklagten\n\nnicht angefochten.\n\nDer Kläger hat die Klauseln 9.3.2. und 9.4.5. für unwirksam gehalten und\n\nbeantragt, der Beklagten bei Meidung von Ordnungsgeld zu untersagen, die\n\ngenannten und ihnen inhaltsgleiche Allgemeine Geschäftsbedingungen in be-\n\nzug auf Reiseverträge zu verwenden, ausgenommen gegenüber einer Person,\n\ndie in ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer). Darüber\n\nhinaus hat er beantragt, ihm die Befugnis zuzusprechen, die Urteilsformel mit\n\nder Bezeichnung des verurteilten Verwenders auf Kosten der Beklagten im\n\nBundesanzeiger und im übrigen auf eigene Kosten bekannt zu machen.\n\nDas Landgericht hat die Klage hinsichtlich der Klauseln 9.3.2. und 9.4.5.\n\nabgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewie-\n\nsen, soweit mit ihr das Klagebegehren bezüglich der Klausel 9.4.5. weiterver-\n\nfolgt wurde; bezüglich der Klausel 9.3.2. hat es das erstinstanzliche Urteil ab-\n\ngeändert und die Beklagte antragsgemäß verurteilt.\n\nDie Beklagte erstrebt mit der zugelassenen Revision die Abweisung der\n\nKlage bezüglich der Klausel 9.3.2.. Der Kläger erstrebt mit der zugelassenen\n\nRevision die Verurteilung der Beklagten auch bezüglich der Klausel 9.4.5.. Bei-\n\nde Parteien sind der gegnerischen Revision entgegengetreten.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nA) Die Revision der Beklagten ist unbegründet.\n\nI. 1. Das Berufungsgericht hat den Kläger als qualifizierte Einrichtung\n\nim Sinne von §§ 13, 22 a AGBG für berechtigt gehalten, im Wege der Ver-\n\nbandsklage gegen die Verwendung der angegriffenen Klausel vorzugehen.\n\nFerner hat das Berufungsgericht §§ 651 a ff. BGB und das Gesetz zur Rege-\n\nlung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG) in den bis\n\nzum 31. Dezember 2001 geltenden Fassungen (nachfolgend a.F.) auf das\n\nStreitverhältnis angewendet. Das läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. An-\n\nhängige Verfahren nach dem AGBG werden nach den Vorschriften des Geset-\n\nzes über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen\n\n(UKlaG) fortgesetzt (§ 16 Abs. 1 UKlaG). Auf Reiseverträge, die unter Verwen-\n\ndung der umstrittenen Klausel vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurden,\n\nsind das Bürgerliche Gesetzbuch und das AGB-Gesetz in der bis zu diesem\n\nTag geltenden Fassung (nachfolgend a.F.) anzuwenden (Art. 229 § 5 EGBGB),\n\nfür seit dem 1. Januar 2002 geschlossene Verträge gilt das Bürgerliche Ge-\n\nsetzbuch in der seit diesem Tag geltenden Fassung (nachfolgend n.F.).\n\n2. \n\nDas Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Beklagte eine Ge-\n\nsamtheit von Reiseleistungen zum Pauschalpreis anbiete, und daraus gefolgert,\n\ndaß die Beklagte Reiseveranstalter sei, für deren Verträge mit den Reisenden\n\ndie Bestimmungen des § 651 a BGB maßgeblich seien. Das läßt einen\n\nRechtsfehler nicht erkennen und wird von der Revision nicht angegriffen.\n\nII. 1. Das Berufungsgericht hat die umstrittene Klausel 9.3.2., die bun-\n\ndesweit verwendet wird, für unwirksam gehalten und ausgeführt, die Klausel\n\nverstoße gegen § 651 a Abs. 2 BGB und sei deshalb nach § 9 AGBG unwirk-\n\nsam, weil sie den Kunden entgegen Treu und Glauben unangemessen be-\n\nnachteilige. Dazu hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Beklagte biete eine\n\nGesamtheit von Reiseleistungen, die auch Flüge mit Linienfluggesellschaften\n\nbeinhalteten, zum Pauschalpreis an. Von den Bestimmungen des § 651 a BGB\n\nkönne nicht zum Nachteil des Reisenden abgewichen werden. Gegenstand des\n\nReisevertrages seien alle Leistungen, die der Veranstalter dem Reiseinteres-\n\nsenten nach einem vorher festgelegten und ausgeschriebenen Reiseprogramm\n\nanbiete. Der Veranstalter verspreche damit eine bestimmte Gestaltung der Rei-\n\nse. Er vermittle nicht nur Fremdleistungen, sondern übernehme selbst die Haf-\n\ntung für deren Erfolg, soweit dieser von seinen Leistungen abhänge. Die Erklä-\n\nrung eines Reiseveranstalters, nur Verträge mit Personen zu vermitteln, welche\n\ndie einzelnen Reiseleistungen ausführen sollten (Leistungsträger), bleibe nach\n\n§ 651 a Abs. 2 BGB unberücksichtigt, wenn nach den sonstigen Umständen der\n\nAnschein begründet werde, daß der Erklärende vertraglich vorgesehene Rei-\n\nseleistungen in eigener Verantwortung erbringe. Nach dieser Bestimmung wür-\n\nden einzelne Reiseleistungen in eigener Verantwortung erbracht, sofern der\n\nReiseveranstalter nicht eindeutig und ausdrücklich darauf hinweise, daß er für\n\neine bestimmte Teilleistung lediglich eine Vermittlertätigkeit erbringe. Diesen\n\nAnforderungen genüge die Klausel 9.3.2. nicht, da die erbrachte Beförderung\n\nim Linienverkehr bereits dann als Fremdleistung anzusehen sein solle, wenn in\n\nder Reiseausschreibung und in der Reisebestätigung \"ausdrücklich\" darauf hin-\n\ngewiesen worden sei. Trotz eines ausdrücklichen Hinweises auf die bloße Ver-\n\nmittlungstätigkeit des Reiseveranstalters für eine Teilleistung könne sich diese\n\nfür den Kunden als eine Eigenleistung des Veranstalters darstellen. Der Inhalt\n\neines ausdrücklichen Hinweises, seine drucktechnische Gestaltung und seine\n\nPlazierung innerhalb des Katalogs oder sonstige Umstände könnten den An-\n\nschein begründen, daß der Reiseveranstalter die betreffende Teilleistung in ei-\n\ngener Verantwortung erbringe. Der (ausdrückliche) Hinweis auf die Vermittler-\n\ntätigkeit müsse daher auch eindeutig sein. Die angegriffene Klausel genüge\n\nnicht den Anforderungen des § 651 a Abs. 2 BGB. Sie stelle die Rechtslage\n\nunzutreffend dar und ermutige auf diese Weise den Verwender bei dem Ver-\n\nsuch, begründete Ansprüche unter Hinweis auf die Klauselgestaltung abzuweh-\n\nren.\n\nstand.\n\n2. Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision der Beklagten\n\na) \n\nEine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Reisever-\n\nträge, die bestimmt, daß die im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu ihr er-\n\nbrachte Beförderung im Linienverkehr, für die ein entsprechender Beförde-\n\nrungsausweis ausgestellt wurde, als Fremdleistung erbracht wird, sofern in der\n\nReiseausschreibung und in der Reisebestätigung ausdrücklich darauf hinge-\n\nwiesen wird, ist unwirksam, weil sie darauf gerichtet ist, eine Leistung auch\n\ndann zu einer Fremdleistung zu erklären und die Einstandspflicht des Reise-\n\nveranstalters für die Erbringung der Leistung auch dann auszuschließen, wenn\n\nsie in der Reiseausschreibung als zur Gesamtheit von Reiseleistungen gehö-\n\nrend ausgewiesen ist, die der Reiseveranstalter nach dem Reisevertrag in ei-\n\ngener Verantwortung zu erbringen verpflichtet ist. Eine solche Klausel weicht\n\nentgegen § 651 m BGB zum Nachteil der Reisenden von § 651 a Abs. 1 BGB\n\nab, benachteiligt die Reisenden entgegen Treu und Glauben in unangemesse-\n\nner Weise und ist daher unwirksam (§ 9 AGBG a.F.; § 307 Abs. 1 BGB n.F.).\n\nDie umstrittene Klausel unterscheidet zwischen \"im Rahmen\" einer Reise\n\nerbrachten Beförderungsleistungen mit Linienflügen einerseits und \"zusätzlich\"\n\nzu der Reise erbrachten Beförderungsleistungen mit Linienflügen andererseits.\n\nFür beide Fälle bestimmt die Klausel, daß die Beförderungsleistung als Fremd-\n\nleistung erbracht wird und die Beklagte für die Erbringung der Leistung nicht\n\nselbst einstehen will, sofern in der Reisebeschreibung und in der Reisebestäti-\n\ngung ausdrücklich darauf hingewiesen wird. Daraus ergibt sich, daß von der\n\nKlausel nicht nur Fälle erfaßt werden, in denen die Beklagte außerhalb der Ge-\n\nsamtheit von Reiseleistungen im Sinne des § 651 a Abs. 1 BGB liegende und\n\ndamit \"zusätzliche\" Reiseleistungen in Form der Beförderung mit Linienflügen\n\nerbringt, sondern auch Fälle, in denen die Beförderung mit Linienflügen auf\n\nGrund des Reisevertrages zur Gesamtheit der nach § 651 a Abs. 1 BGB zum\n\nPauschalpreis zu erbringenden Reiseleistungen zählt. Die Klausel zielt demzu-\n\nfolge schon nach ihrem Wortlaut darauf ab, auch solche Leistungen, die nach\n\ndem Inhalt des Reisevertrages zur Gesamtheit von Reiseleistungen nach\n\n§ 651 a Abs. 1 BGB gehören und die die Beklagte nach dieser Vorschrift in ei-\n\ngener Verantwortung zu erbringen hat, zu Fremdleistungen zu erklären und auf\n\ndiese Weise die Einstandspflicht der Beklagten für die Erbringung dieser Lei-\n\nstung auszuschließen. Mit dieser Regelung weicht die Klausel zum Nachteil der\n\nKunden der Beklagten von der nach § 651 m BGB zwingenden Vorschrift des\n\n§ 651 a Abs. 1 BGB ab und benachteiligt die Kunden der Beklagten in einer mit\n\nTreu und Glauben nicht zu vereinbarenden Weise.\n\nSoweit in der Literatur teilweise die Auffassung vertreten wird, eine Klau-\n\nsel der vorliegenden Art sei wirksam (vgl. Wolf in Wolf/Lindacher/Horn, AGBG,\n\n4. Aufl., § 9 Rdn. 59; Brandner in Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 9. Aufl., Anh.\n\n§§ 9-11, Rdn. 597, mit dem einschränkenden Hinweis, die Klausel dürfe nicht in\n\nden Allgemeinen Geschäftsbedingungen verborgen werden, aaO Fn. 102; a.A.\n\nTonner in MünchKomm./BGB, 3. Aufl., § 651 a Rdn. 63; Führich, Reiserecht, 4.\n\nAufl., § 5 Rdn. 128; Tempel, TransportR 2001, 240, 242 f.; vgl. auch Fischer,\n\nRRa 1998, 187 f. m.w.N.), kann dem nicht beigetreten werden.\n\nIn der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß Rei-\n\nseunternehmen in verschiedener Weise tätig werden können, einerseits als\n\nVermittler von Reiseleistungen, andererseits als Erbringer von Reiseleistungen\n\nin eigener Verantwortung, wobei sie sich Dritter als Leistungsträger bedienen\n\nkönnen. Welche Art von Tätigkeit vorliegt, hängt entscheidend davon ab, wie\n\nsich die Vertragspartner tatsächlich gegenüberstehen, insbesondere wie das\n\nReiseunternehmen aus der Sicht des Reisenden auftritt. Darf der Reisende, der\n\neine Pauschalreise bucht, das Gesamtverhalten des Reiseunternehmens dahin\n\nverstehen, daß dieses selbst der Veranstalter der Reise und damit sein Ver-\n\ntragspartner ist, dann setzt sich das Reiseunternehmen nach dem Grundsatz\n\nvon Treu und Glauben in unvereinbaren Widerspruch mit seinem tatsächlichen\n\nAuftreten, wenn es bei Abschluß des Reisevertrages vorgibt, nicht in eigenem,\n\nsondern in fremdem Namen zu handeln (BGHZ 61, 275, 276; 77, 310, 312; 119,\n\n152, 159 m.w.N.). Vermittlungsklauseln der vorliegenden Art benachteiligen\n\ndaher den Reisenden entgegen Treu und Glauben in unangemessener Weise,\n\nwenn sie Leistungen erfassen, bezüglich derer insbesondere durch die Reise-\n\nbeschreibung bei den mit ihr angesprochenen durchschnittlichen Reiseinteres-\n\nsenten der Eindruck erweckt wird, die fragliche Leistung gehöre zum Leistungs-\n\numfang des Pauschalreisevertrages (BGH Urt. v. 17.1.1985 - VII ZR 163/84,\n\nNJW 1985, 907; BGHZ 119, 152, 161; Sen. Urt. v. 14.12.1999 - X ZR 122/97,\n\nNJW 2000, 1188, 1189 m.w.N.; vgl. auch Brandner, aaO Anh. §§ 9-11 AGBG\n\nRdn. 597; Staudinger/Eckert, BGB Bearb. 2001, § 651 a BGB Rdn. 91; Tonner,\n\naaO, § 651 a BGB Rdn. 73; Soergel/Eckert, BGB 12. Aufl., § 651 a BGB\n\nRdn. 55; Wolf, aaO, § 9 AGBG Rdn. R 5; Führich, aaO, § 5 Rdn. 126).\n\nIm Streitfall ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Klausel, daß sie im\n\nRahmen der Reise erbrachte Beförderungsleistungen und damit Reiseleistun-\n\ngen, die gemäß § 651 a Abs. 1 BGB vom Reiseveranstalter in eigener Verant-\n\nwortung zu erbringen sind, erfaßt. Schon deshalb ist die Klausel unwirksam.\n\nb) \n\nAnhaltspunkte, die zu einer anderen Beurteilung Anlaß geben\n\nkönnten, zeigt die Revision nicht auf. Bei den von ihr in Bezug genommenen\n\nAngaben in den Reiseunterlagen handelt es sich um nach § 651 a Abs. 2 BGB\n\nunbeachtliche Erklärungen. Nach dieser Vorschrift bleibt eine Erklärung, nur\n\nVerträge mit den Personen zu vermitteln, welche die einzelnen Reiseleistungen\n\nausführen sollen (Leistungsträger), unberücksichtigt, wenn nach den sonstigen\n\nUmständen der Anschein begründet wird, daß der Erklärende vertraglich vorge-\n\nsehene Reiseleistungen in eigener Verantwortung erbringt. Die von der Revisi-\n\non in Bezug genommenen Erklärungen bestätigen entgegen der von ihr vertre-\n\ntenen Auffassung, daß die umstrittene Klausel - wie schon ihr Wortlaut ergibt -\n\ndarauf abzielt, gerade auch solche Beförderungsleistungen, die Bestandteil der\n\nGesamtheit von Reiseleistungen im Sinne von § 651 a Abs. 1 BGB sind, zu\n\nFremdleistungen zu deklarieren und als bloß vermittelte Leistungen auszuwei-\n\nsen, für deren Erbringung die Beklagte nicht einstehen will.\n\naa) Soweit die Revision geltend macht, im Streitfall fehle es von vornher-\n\nein an einem umfassenden Angebot, weil die Beförderung im Linienverkehr aus\n\ndem Angebot herausgenommen und nur die Vermittlung einer Fremdleistung\n\nangeboten worden sei, steht dem die nicht mit einem Tatbestandsberichti-\n\ngungsantrag angegriffene und daher der revisionsrechtlichen Beurteilung zu-\n\ngrunde zu legenden Feststellung des Berufungsgerichts entgegen, daß die Be-\n\nklagte den Reisenden eine Gesamtheit von Reiseleistungen, die auch Flüge mit\n\nLinienfluggesellschaften umfaßt, anbietet. Tritt die Beklagte als Veranstalter von\n\nFlugpauschalreisen mit Linienflügen von Linienfluggesellschaften auf, so folgt\n\nbereits daraus, daß das Auftreten der Beklagten den Anschein erweckt, sie\n\nbiete die Beförderung mit Linienflügen als Leistung im Rahmen der nach dem\n\nReisevertrag in eigener Verantwortung zu erbringenden Flugpauschalreisen an.\n\nbb) Der von der Revision in Bezug genommene Hinweis auf dem Titel-\n\nblatt des Katalogs der Beklagten \"Reisen mit vermittelten Flügen ausgewählter\n\nFluggesellschaften, z.B. Lufthansa\", läßt nicht erkennen, auf welche Art von\n\nLeistungen er sich bezieht. Der Hinweis kann sich auf die Vermittlung eines Li-\n\nnienfluges beziehen, ohne daß weitere Reiseleistungen erbracht werden, er\n\nkann sich auf Reisen beziehen, bei denen die Beförderung nicht zur Gesamtheit\n\nvon Reiseleistungen gehört, die zum Pauschalpreis erbracht werden, und er\n\nkann sich auf Flugpauschalreisen beziehen, bei denen die Beförderungslei-\n\nstung mit Linienflügen zur Gesamtheit von Reiseleistung im Sinne von § 651 a\n\nAbs. 1 BGB gehört. Ein eindeutiger Hinweis darauf, daß die Beklagte die Beför-\n\nderungsleistung immer, also auch dann, wenn sie Flugpauschalreisen anbietet,\n\nals Fremdleistung lediglich vermittelt, läßt sich dem Hinweis jedenfalls nicht\n\nentnehmen. Der mit dem Reisekatalog der Beklagten angesprochene Reisende\n\nhat insbesondere keine Veranlassung, den Hinweis im zuletzt genannten Sinne\n\nzu verstehen. Einem solchen Verständnis steht bereits entgegen, daß die Be-\n\nklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts als Veranstalter von\n\nFlugpauschalreisen mit Linienflügen auftritt. Aus diesem Auftreten der Beklag-\n\nten entnimmt der Verkehr gerade, daß die Beförderung zur Gesamtheit der zum\n\nPauschalpreis zu erbringenden Reiseleistungen gehört.\n\ncc) Auch dem von der Revision weiter in Bezug genommenen Hinweis\n\nauf Seite 8 des Katalogs der Beklagten, der sich drucktechnisch zurücktretend\n\nunter der Überschrift \"Die Flugpauschalreise\" befindet, läßt sich nicht entneh-\n\nmen, daß die Beförderung mit Linienflügen nicht zur Gesamtheit von Reiselei-\n\nstungen gehören soll, die die Beklagte als Flugpauschalreisen anbietet. Dieser\n\nHinweis besagt zwar, daß alle von der Beklagten beauftragten Fluggesell-\n\nschaften ihre Beförderungsleistung selbstverantwortlich erbringen und dafür\n\ndem Fluggast gegenüber direkt einstehen. In dem vorausgehenden, drucktech-\n\nnisch hervorgehobenen Text heißt es jedoch, daß es sich bei der Flugpauschal-\n\nreise um eine komplette Leistung aus einer Hand zum attraktiven Komplettpreis\n\nhandle. Der Hinweis ist daher ungeeignet, dem Eindruck entgegenzuwirken, die\n\nBeklagte biete Flugpauschalreisen an, bei denen die Beförderung im Linienver-\n\nkehr zur Gesamtheit von Reiseleistungen im Sinne von § 651 a Abs. 1 BGB\n\ngehört.\n\ndd) Soweit die Revision Feststellungen und Ausführungen des Beru-\n\nfungsgerichts zu dem Umstand vermißt, daß im Preisteil des Katalogs der Be-\n\nklagten bei den einzelnen angebotenen Reisen neben den Preisen für Flugpau-\n\nschalreisen auch Preise für Hotel pro Nacht ohne Flug ausgewiesen werden,\n\nund meint, daß der Reisende unschwer ausrechnen könne, welcher Betrag auf\n\nden Flugpreis entfalle, verkennt die Revision, daß diese Angaben unter der Ru-\n\nbrik \"Flugpauschalreisen ab/bis Deutschland\" gemacht werden. Bei diesen An-\n\ngaben handelt es sich also um solche, die Flugpauschalreisen betreffen und bei\n\ndenen die Beförderungsleistung mithin zur Gesamtheit der Reiseleistungen\n\nzählt, die der Reiseveranstalter nach § 651 a Abs. 1 BGB in eigener Verant-\n\nwortung zu erbringen hat. Insbesondere diese von der Revision in Bezug ge-\n\nnommene Darstellung der Leistungen im Preisteil des Katalogs ist ersichtlich\n\nkeine ausdrückliche und eindeutige Kennzeichnung der Beförderung mit Linien-\n\nfluggesellschaften als außerhalb des Pauschalangebots liegende zusätzliche\n\nLeistung.\n\nee) Wie der Senat bereits erkannt hat, ist bei Pauschalreisen zur Be-\n\nstimmung der Leistungsverpflichtung des Reiseveranstalters neben der Reise-\n\nvertragsbestätigung auch der von diesem herausgegebene Reiseprospekt her-\n\nanzuziehen, in dem sich die detaillierten Angaben über die Gestaltung und die\n\nLeistungen des Veranstalters befinden (Sen. Urt. v. 14.12.1999 - X ZR 122/97,\n\nNJW 2000, 1188, 1189). Der Revision ist zwar zuzugeben, daß sich die Ausfüh-\n\nrungen im Berufungsurteil mit den Hinweisen auf dem Titelblatt und auf Seite 8\n\nsowie mit dem Preisteil des Katalogs der Beklagten nicht im einzelnen ausein-\n\nandersetzen. Dem Berufungsurteil ist aber zu entnehmen, daß das Berufungs-\n\ngericht insbesondere in der Reisebeschreibung Umstände gesehen hat, unter\n\ndenen eine Erklärung der umstrittenen Art zu bewerten ist. Das Berufungsge-\n\nricht hat daher die von der Revision in Bezug genommenen Hinweise in seine\n\nBeurteilung der Klausel einbezogen, aber ersichtlich für nicht ausreichend er-\n\nachtet.\n\nIm Ergebnis kommt es darauf, ob im Berufungsurteil die entsprechenden\n\nFeststellungen ausdrücklich getroffen worden sind, für die Entscheidung nicht\n\nan. Die von der Revision im Berufungsurteil vermißten Feststellungen kann der\n\nSenat selbst treffen, weil die Klausel auf in der Reisebeschreibung enthaltene\n\n\"ausdrückliche Hinweise\" Bezug nimmt, so daß diese den Regelungsgehalt der\n\nKlausel mitbestimmen. Sie sind wie diese revisibel und können mithin vom Re-\n\nvisionsgericht selbst ausgelegt werden (BHGZ 112, 204; st. Rspr.; vgl. Sen. Urt.\n\nv. 14.12.1999 - X ZR 122/97, NJW 2000, 1188, 1189), wenn wie im Streitfall der\n\nmaßgebliche Sachverhalt unstreitig ist. Alle von der Revision in Bezug genom-\n\nmenen Hinweise stehen der schon aus dem Wortlaut der Klausel folgenden\n\nUnwirksamkeit nicht entgegen. Sie belegen vielmehr, daß die Beklagte mit der\n\nKlausel den Zweck verfolgt, die Beförderung mit Linienflügen auch dann zu ei-\n\nner lediglich vermittelten Leistung zu deklarieren, wenn die Beförderung mit Li-\n\nnienflügen zur Gesamtheit der Leistungen von Flugpauschalreisen gehört.\n\nB) Die Revision des Klägers hat Erfolg.\n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zur Klausel\n\n9.4.5. zurückgewiesen und ausgeführt, die Klausel zur Beschränkung der Haf-\n\ntung im Bereich von Fremdleistungen halte der Inhaltskontrolle stand, weil sie\n\nnicht von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des Reise-\n\nvertragsrechts abweiche. Bereits aus dem Gesetz ergebe sich, daß die Be-\n\nklagte für Leistungsstörungen im Bereich von lediglich vermittelten Fremdlei-\n\nstungen nicht hafte. Darüber gehe die Klausel nicht hinaus.\n\nII. \n\n Das hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.\n\nDie Klausel 9.4.5. verstößt gegen das Transparenzgebot und benachtei-\n\nligt die Kunden der Beklagten auf unangemessene Weise (§ 9 AGBG a.F.,\n\n§ 307 Abs. 1 BGB n.F.).\n\nDie Klausel erfaßt Leistungsstörungen im Bereich von Fremdleistungen,\n\ndie von der Beklagten lediglich vermittelt werden. Als Fremdleistungen kommen\n\nin erster Linie solche Leistungen in Betracht, die nicht Gegenstand der Ge-\n\nsamtheit von Reiseleistungen sind, die sich die Beklagte durch den Reisever-\n\ntrag als eigene Leistungen zu erbringen verpflichtet. Der Wortlaut der Klausel\n\nerlaubt demzufolge eine Auslegung, nach der die Klausel Reiseverträge, bei\n\ndenen die Beförderung mit Linienflügen zur Gesamtheit der Reiseleistungen im\n\nSinne des § 651 a Abs. 1 BGB gehören, nicht erfaßt.\n\nDie Klausel beschränkt sich allerdings nicht darauf, Fremdleistungen, die\n\nlediglich vermittelt werden, als solche zu bezeichnen, sondern erfaßt alle Lei-\n\nstungen, die lediglich vermittelt werden \"und in der Reiseausschreibung als sol-\n\nche ausdrücklich gekennzeichnet werden\". Durch die Bezugnahme auf die Rei-\n\nseausschreibung kann die Klausel nicht allein aus ihrem Wortlaut ausgelegt\n\nwerden. Vielmehr ist zur Feststellung der Reichweite der Klausel auf diejenigen\n\nAngaben im Katalog der Beklagten zurückzugreifen, die Leistungen als \"ver-\n\nmittelt\" ausweisen. Wie bereits zur Klausel 9.3.2. ausgeführt worden ist, wird die\n\nBeförderung mit Linienflügen auf dem Titelblatt und auf Seite 8 des Katalogs als\n\n\"vermittelte\" Leistung bezeichnet, obwohl die Angabe auf Seite 8 des Katalogs\n\nunter der Überschrift \"Flugpauschalreisen\" steht und im Preisteil des Katalogs\n\nReisen mit Linienflügen als Flugpauschalreisen ausgewiesen werden. Damit\n\nerlaubt die Klausel auch eine Auslegung dahin, daß von ihr jedwede Art von\n\nnach dem Kataloginhalt als Fremdleistungen zu betrachtende Leistungen und\n\ndamit insbesondere auch die als Linienflüge im Rahmen von Pauschalreisen zu\n\nerbringende Beförderungsleistungen erfaßt werden. Demzufolge kann die Klau-\n\nsel - unabhängig von der Klausel 9.3.2., aber wie diese - auch so ausgelegt\n\nwerden, daß sie Fälle erfaßt, in denen die fragliche Leistung zur Gesamtheit der\n\nzum Pauschalpreis zu erbringenden Reiseleistungen (Reise nach § 651 a\n\nAbs. 1 BGB) gehört.\n\nMit diesem Inhalt genügt die Klausel nicht den Anforderungen des\n\nTransparenzgebots (zum Transparenzgebot vgl. zuletzt Sen. Urt. v. 15. 10.2002\n\n- X ZR 243/01, NJW 2003, 507 und v. 19.11.2002 - X ZR 253/01, NJW 2003,\n\n746). Darüber hinaus benachteiligt sie die Kunden der Beklagten bei der gebo-\n\ntenen kundenunfreundlichen Auslegung in gleicher unangemessener Weise wie\n\ndie Klausel 9.3.2., weil sie die Möglichkeit eröffnet, die Haftung der Beklagten\n\nfür die Erbringung der Beförderungsleistung nicht nur dann auszuschließen,\n\nwenn sie dem Kunden den Erwerb eines Linienflugtickets für Reisen vermittelt,\n\ndie nicht als Flugpauschalreisen ausgewiesen sind, sondern auch dann, wenn\n\nder Linienflug Bestandteil der Reiseleistungen ist, die die Beklagte als Flugpau-\n\nschalreise in ihrem Katalog mit der Folge ausweist, daß die Beförderungslei-\n\nstung nach dem Inhalt des Flugpauschalreisevertrages Bestandteil der von der\n\nBeklagten selbst zu erbringenden Gesamtheit von Reiseleistungen ist.\n\nDas Begehren des Klägers auf Unterlassung der weiteren Verwendung\n\nder Klausel (§ 1 UKlaG) und das Begehren auf Veröffentlichung des Urteils (§ 7\n\nUKlaG) ist daher begründet.\n\nC) Die Beklagte ist deshalb unter Zurückweisung ihrer Revision nach\n\ndem Revisionsantrag des Klägers mit der Kostenfolge aus § 91, § 97 Abs. 1\n\nZPO zu verurteilen. Die Androhung von Ordnungsmitteln beruht auf § 890 ZPO.\n\nJestaedt\n\nScharen\n\nKeukenschrijver\n\nMühlens\n\nAsendorf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ZR_244-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-30/x-zr-244-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 651a","ref_norm":"651a","n":22},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 651m","ref_norm":"651m","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":2},{"jurabk":"UKlaG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 890","ref_norm":"890","n":1},{"jurabk":"UKlaG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"UKlaG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ZR_244-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ZR_244-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-30/x-zr-244-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ZR_244-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:42:21.738920+00:00"}}