{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ZR_240-02A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2007-07-10","aktenzeichen":"X ZR 240/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nX ZR 240/02 \n\nURTEIL \n\nin der Patentnichtigkeitssache \n\nVerkündet am: \n10. Juli 2007 \nWermes \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 10. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den \n\nRichter Keukenschrijver, die Richterinnen Ambrosius und Mühlens und den \n\nRichter Gröning \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Berufung der Klägerin wird das am 14. Mai 2002 verkünde-\n\nte Urteil des 1. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentge-\n\nrichts abgeändert. \n\nDas europäische Patent 0 205 766 wird mit Wirkung für das Ho-\n\nheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt. \n\nDie Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nDie Beklagte war eingetragene Inhaberin des am 19. März 1986 \n\nunter \n\nInanspruchnahme der Priorität der deutschen Patentanmeldung \n\nDE 35 15 775 A1 vom 2. Mai 1985 angemeldeten, mit Wirkung für die Bundes-\n\nrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 205 766 (Streitpatents), \n\ndas eine \"Klappdeckelschachtel für Zigaretten od. dgl.\" betrifft und elf Patentan-\n\nsprüche umfasst. Patentanspruch 1 lautet in der Verfahrenssprache Deutsch: \n\n\"Klappschachtel aus faltbarem Material, wie Karton oder dgl., mit im \nwesentlichen quaderförmiger Gestalt, insbesondere zur Aufnahme \neiner in einen Innenzuschnitt eingehüllten Zigaretten-Gruppe (Stan-\nniolblock), mit einem Schachtelteil (10) und an einer Rückwand des-\nselben angelenktem Klappdeckel (11), der in Schließstellung einen \nmit dem Schachtelteil verbundenen Kragen (22) umfaßt, wobei Sei-\ntenwände (13) bzw. Deckelseitenwände (18, 19) aus übereinander \nliegenden Seitenlappen (31, 32) bzw. Deckelseitenlappen (31, 34) \ngebildet sind, gekennzeichnet durch folgende Merkmale: \na) (aufrechte) Längskanten (26, 27; 28, 29; 30) des Schachtelteils \n(10), des Klappdeckels (11) und des Kragens (22) sind abgerun-\ndet, wobei der Radius der Rundungen dem einer Zigarette (et-\nwa) entspricht, \n\nb) die Seitenlappen (31, 32) bzw. Deckelseitenlappen (33, 34) sind \nin ihrer Breite so bemessen, daß sie sich wechselseitig nur im \nBereich außerhalb der Rundungen der Längskanten (26....29) \nüberdecken.\" \n\n2 \n\n3 \n\nWegen der auf Patentanspruch 1 unmittelbar oder mittelbar rückbezoge-\n\nnen Patentansprüche 2 bis 11 wird auf die Patentschrift verwiesen. \n\nDie aus dem Streitpatent vor dem Oberlandesgericht Hamburg (Az. \n\n3 U 104/04) gerichtlich in Anspruch genommene Klägerin hat geltend gemacht, \n\ndas Streitpatent sei gegenüber dem Stand der Technik nicht patentfähig. Die \n\nPrioritätsinanspruchnahme sei zu Unrecht erfolgt; deshalb sei auch das im Prio-\n\nritätsintervall veröffentlichte US-Design-Patent 279 507 (Anl. K4) zu berücksich-\n\ntigen. Weiter hat sich die Klägerin auf die Schweizer Geschmacksmusteran-\n\nmeldung 114 028 \n\n(Anl. K8) und das dieser entsprechende Benelux-\n\nGeschmacksmuster 12699 00 (Anl. K8a), die deutsche Patentschrift 24 62 686 \n\n(Anl. K7), die deutsche Offenlegungsschrift 29 40 797 (Anl. K11), die US-\n\nPatentschriften 2 523 251 (Anl. K12) und 4 049 188 (Anl. K10), die britische \n\nPatentschrift 517 947 \n\n(Anl. K14) und die Unterlagen des deutschen \n\nGebrauchsmusters 71 20 716 (Anl. K9) gestützt. Sie hat die Nichtigerklärung \n\ndes Streitpatents für die Bundesrepublik Deutschland beantragt. Die Beklagte \n\nhat das Streitpatent mit neu gefassten Patentansprüchen 1 - 9 verteidigt; in Pa-\n\ntentanspruch 1 hat sie dabei zusätzlich das folgende Merkmal (aus Patentan-\n\nspruch 4 des erteilten Patents) aufgenommen: \n\n\"c) an die (innen liegenden) Seitenlappen (32) anschließende Bo-\ndenecklappen (39) sowie an die innen liegenden Deckelseiten-\nlappen (33) anschließende Deckelecklappen (40) sind mit ge-\nringerer Breite ausgebildet als die Breite der Bodenwand (15) \nbzw. Deckeloberwand (21), nämlich entsprechend der Breite \nder Seitenlappen (31) bzw. Deckelseitenlappen (32) zwischen \nden Rundungen der Längskanten (26...29).\" \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nDas Bundespatentgericht hat unter Abweisung der weitergehenden Kla-\n\nge das Streitpatent für nichtig erklärt, soweit es über die Patentansprüche in \n\nihrer verteidigten Fassung hinausgeht. \n\nMit ihrem Rechtsmittel verfolgt die Klägerin weiterhin ihr Begehren auf \n\nvollständige Nichtigerklärung des Streitpatents. Die Beklagte verteidigt das an-\n\ngefochtene Urteil. \n\nAls gerichtlicher Sachverständiger hat Univ.-Prof. R. J. \n\n ein schriftli- \n\nches Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert und \n\nergänzt hat. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n7 \n\nDie zulässige Berufung führt zur Abänderung der angefochtenen Ent-\n\nscheidung und zur Nichtigerklärung des Streitpatents in vollem Umfang, weil \n\ndieses auch in seiner zulässigerweise noch verteidigten Fassung nicht patent-\n\nfähig ist (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG; Art. 138 Abs. 1 Buchst. a, Art. 52 bis \n\n57 EPÜ). Dabei steht der Klägerin das infolge des Ablaufs des Streitpatents \n\nerforderliche eigene Rechtsschutzbedürfnis deshalb zur Seite, weil sie aus dem \n\nStreitpatent gerichtlich in Anspruch genommen wird. \n\n8 \n\nI. 1. Das Streitpatent betrifft eine Klappschachtel aus faltbarem Material, \n\ndie insbesondere der Aufnahme von eingehüllten Zigarettengruppen (\"Stanniol-\n\nblock\") dient. Derartige Verpackungen sind als \"Hinge-Lid-Packung\" bekannt. \n\nDie Beschreibung des Streitpatents gibt dazu an, dass sie in der Vergangenheit \n\nausschließlich scharfkantig ausgebildet gewesen seien, was einen beträchtli-\n\nchen Materialaufwand bei diesem beliebten Verpackungstyp begründe. \n\n9 \n\n2. Durch das Streitpatent soll nach den Angaben in der Patentschrift der \n\nMaterialaufwand gegenüber herkömmlichen Klappschachteln reduziert werden. \n\nAußerdem soll die Funktionalität der Packung aufrechterhalten werden (Be-\n\nschreibung Sp. 1 Z. 38-53). Jedenfalls soll, ohne dass dies im Streitpatent aus-\n\ndrücklich zum Ausdruck gebracht wird, eine ungewöhnliche Verpackung mit \n\nhohem Aufmerksamkeitswert geschaffen werden. \n\n10 \n\n3. Hierzu lehrt Patentanspruch 1 des Streitpatents in seiner von der Be-\n\nklagten noch verteidigten Fassung eine Klappschachtel aus faltbarem Material \n\nwie Karton (insbesondere zur Aufnahme einer in einen Innenzuschnitt einge-\n\nhüllten Zigarettengruppe (\"Stanniolblock\")) \n\n(1) mit im Wesentlichen quaderförmiger Gestalt \n\n(2) bestehend aus einem Schachtelteil \n\n(3) mit einem Klappdeckel, \n\n(3.1) der an der Rückwand des Schachtelteils angelenkt ist, \n\n(3.2) in Schließstellung einen mit dem Schachtelteil verbundenen \n\nKragen umfasst, \n\n(4) dabei sind Seitenwände und Deckelseitenwände aus über-\n\neinander liegenden Seitenlappen bzw. Deckelseitenlappen \n\ngebildet, \n\n(4.1) die in ihrer Breite so bemessen sind, dass sie sich wechsel-\n\nseitig nur im Bereich außerhalb der Rundungen der Längs-\n\nkanten überdecken, \n\n(5) an die (innen liegenden) Seitenlappen anschließende Bo-\n\ndenecklappen sowie an die innen liegenden Deckelseitenlap-\n\npen anschließende Deckelecklappen sind mit geringerer Brei-\n\nte ausgebildet als die Breite der Bodenwand bzw. Deckel-\n\noberwand, \n\n(5.1) nämlich entsprechend der Breite der Seitenlappen bzw. De-\n\nckelseitenlappen zwischen den Rundungen der Längskanten, \n\n(6) aufrechte Längskanten des Schachtelteils, des Klappdeckels \n\nund des Kragens sind abgerundet, \n\n(6.1) wobei der Radius der Rundungen dem einer Zigarette (etwa) \n\nentspricht. \n\n11 \n\nDer Senat versteht Merkmal 6 des Patentanspruchs 1 dabei dahin, dass \n\nalle (und nicht etwa nur bestimmte) aufrechten Längskanten abgerundet sein \n\nsollen. \n\n12 \n\n4. Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 und 4 der Zeichnungen \n\ndes Streitpatents zeigen eine patentgemäße Klappschachtel in perspektivischer \n\nDarstellung sowie die Anordnung eines Zuschnitts für eine solche Klappschach-\n\ntel innerhalb eines Nutzens des Verpackungsmaterials: \n\n13 \n\n5. Zigarettenverpackungen sind seit langer Zeit in zumindest zwei ver-\n\nschiedenen Grundtypen bekannt, nämlich als sog. \"Hartverpackungen\", wozu \n\ndie im Streitpatent unter Schutz gestellte Verpackung rechnet, und als \"Weich-\n\nverpackungen\" aus relativ dünnem Papier (vgl. die Unterlagen des deutschen \n\nGebrauchsmusters 71 20 716, Beschreibung S. 1). Dabei ist gerichtsbekannt \n\nund wurde mit den Parteien erörtert, dass bei den \"Weichverpackungen\" bereits \n\nlange vor dem Prioritätsdatum des Streitpatents im Allgemeinen, wenn nicht \n\nnotwendig, eine Anpassung an die Kontur des Zigarettenblocks erfolgt ist, dies \n\nbei \"Hartverpackungen\" wie den im Streitpatent beschriebenen Klappschach-\n\nteln (\"Hinge-Lid\"-Packungen) aber schon infolge der Steifigkeit des Verpa-\n\nckungskartons regelmäßig nicht der Fall war, sondern dass diese im allgemei-\n\nnen quaderförmig ausgebildet waren. \n\n14 \n\nII. 1. Der Gegenstand des verteidigten Patentanspruchs 1 des Streitpa-\n\ntents ist nach den vom Senat getroffenen Feststellungen neu. Das vorveröffent-\n\nlichte Hinterlegungsgesuch für Muster und Modelle Nr. 114 028 (Anl. K8) des \n\nBundesamts für geistiges Eigentum zeigt ebenso wie das gleichfalls vorveröf-\n\nfentlichte Benelux-Muster 12699 00 (Anl. K8a) Zigarettenschachteln mit acht-\n\neckigem und nicht mit abgerundetem Querschnitt. Die Unterlagen des im Jahr \n\n1971 veröffentlichten deutschen Gebrauchsmusters 71 20 716 (Anl. K9) zeigen \n\nund beschreiben eine im Prinzip im Querschnitt rechteckige Zigarettenverpa-\n\nckung mit wenigstens an den Seiten abgerundeten Kanten und wenigstens am \n\nBoden abgerundeten Ecken. Die Abrundung wird durch Rill- und/oder Ritzlinien \n\nbewirkt. Es handelt sich hierbei aber nicht um eine Klappschachtel im Sinn des \n\nverteidigten Patentanspruchs 1 des Streitpatents. Das im Jahr 1977 veröffent-\n\nlichte US-Patent 4 049 188 (Anl. K10) beschreibt ebenfalls keine Klappschach-\n\ntel. Die 1981 veröffentlichte deutsche Offenlegungsschrift 29 40 797 (Anl. K11) \n\nzeigt eine Zigarettenschachtel, bei der nicht nur die Kanten, sondern auch die \n\nEcken der Schachtel abgerundet sind; zudem wird die Dimensionierung der \n\nSeiten- und Eckteile (Merkmalsgruppen 4 und 5) nicht beschrieben. Von der - in \n\nerster Linie für Seifenverpackungen bestimmten - Faltschachtel nach der US-\n\nPatentschrift 2 523 251 (Anl. K12) aus dem Jahr 1950 unterscheidet sich der \n\nGegenstand des verteidigten Patentanspruchs 1 des Streitpatents jedenfalls \n\ndadurch, dass dort ein Kragen (Merkmal 3) ebenso wenig vorgesehen ist wie \n\nein Klappdeckel (Merkmalsgruppe 3). Die anstelle der nicht vorveröffentlichten \n\nPatentschrift 24 62 686 (Anl. K7) berücksichtigte vorveröffentlichte deutsche \n\nOffenlegungsschrift 24 40 006 beschreibt eine Klappschachtel in Quaderform, \n\nd.h. nicht mit abgerundeten oder abgeschrägten Ecken. Auch die 1940 veröf-\n\nfentlichte britische Patentschrift 517 947 (Anl. K14) zeigt eine quaderförmige \n\nFaltschachtel (vgl. insbes. Fig. 1). \n\n15 \n\nAus der behaupteten Vorbenutzung der R. J. Reynolds Tobacco Com-\n\npany in den Jahren 1983/1984 ergibt sich, ihre Richtigkeit unterstellt, jedenfalls \n\nnicht, dass die Tests auch die Merkmalsgruppen 4 und 5 (Dimensionierung der \n\nsich überlappenden Seitenteile, der Bodenecklappen und der Deckelseitenlap-\n\npen) des verteidigten Patentanspruchs 1 des Streitpatents offenbart haben. Das \n\nUS-Design-Patent 279 507 ist erst nach dem Prioritätstag des Streitpatents \n\nveröffentlicht worden. Selbst wenn es - unter der Voraussetzung, dass die Prio-\n\nrität der Voranmeldung in Deutschland nicht wirksam beansprucht ist, wie die \n\nNichtigkeitsklägerin geltend macht - zum Stand der Technik rechnen sollte, \n\nnähme es die Lehre des verteidigten Patentanspruchs 1 des Streitpatents nicht \n\nvollständig vorweg, denn die Merkmalsgruppen 4 und 5 werden auch in ihm \n\nnicht offenbart. \n\n16 \n\n2. Der Gegenstand des verteidigten Patentanspruchs 1 des Streitpatents \n\nergab sich aber für den Fachmann, als den der Senat in Übereinstimmung mit \n\ndem gerichtlichen Sachverständigen einen Ingenieur der Fachrichtungen Pa-\n\npierverarbeitungstechnik oder Verpackungstechnik mit langjähriger beruflicher \n\nErfahrung in der Herstellung und Verwendung von Faltschachteln ansieht, am \n\nAnmeldetag des Streitpatents in naheliegender Weise aus dem Stand der \n\nTechnik (Art. 56 EPÜ). \n\n17 \n\na) Der Senat geht dabei mit dem Bundespatentgericht davon aus, dass \n\neine Klappschachtel mit den Merkmalsgruppen 1 bis 3 bereits durch den druck-\n\nschriftlichen Stand der Technik, z.B. die deutsche Offenlegungsschrift \n\n24 40 006, zum Prioritätszeitpunkt des Streitpatents jedenfalls im Wesentlichen \n\nvorbekannt, zumindest aber durch ihn nahegelegt war. Auch die beklagte Pa-\n\ntentinhaberin, die das Streitpatent im Berufungsverfahren nur mehr einge-\n\nschränkt verteidigt, stellt dies letztlich nicht in Abrede. \n\n18 \n\nb) aa) Eine solche Schachtel mit abgerundeten Kanten herzustellen, ist \n\nzunächst eine auf das ästhetische Erscheinungsbild der Schachtel und damit \n\nauf deren Marktgängigkeit abhebende Entscheidung. Sie war durch den Stand \n\nder Technik nahegelegt, wie sich insbesondere aus den Unterlagen des deut-\n\nschen Gebrauchsmusters 71 20 716 (Anl. K9) ergibt, die wenigstens an den \n\nSeiten abgerundete Kanten aufweist (Beschr. S. 3 Z. 1 - 3; einzige Figur der \n\nZeichnungen). Nach dieser Entgegenhaltung dient sie auch dazu, Beschädi-\n\ngungen an den Taschen usw. zu vermeiden. Im Wesentlichen dasselbe gilt \n\nauch für die Zigarettenschachtel nach der deutschen Offenlegungsschrift \n\n29 40 797 (Anl. K11). Der Leser musste beiden Entgegenhaltungen jedenfalls \n\ndie Lehre entnehmen, die Längskanten der Schachtel zur Vermeidung von \n\nSchäden an der Kleidung abzurunden. Dass bei den Schachteln nach diesen \n\nEntgegenhaltungen weitere Abrundungen vorgesehen sein mögen, steht dem \n\nnicht entgegen, denn der verteidigte Patentanspruch 1 des Streitpatents \n\nschließt eine derartige Maßnahme ebenfalls nicht aus. \n\n19 \n\nbb) Allerdings wird die Materialeinsparung durch die gerundeten Kanten \n\nin den Unterlagen des deutschen Gebrauchsmusters 71 20 716 nicht ange-\n\nsprochen. Jedoch konnte der Konstrukteur auf Grund seines Fachwissens ohne \n\nweiteres erkennen, dass eine rechteckige Kantenausbildung zu einem fühlbar \n\nhöheren Materialverbrauch führen musste als eine abgerundete Ausbildung; \n\nder gerichtliche Sachverständige hat dies in seinem schriftlichen Gutachten \n\nüberzeugend bestätigt. \n\n20 \n\nc) Griff der Papiertechniker die Anregung auf, die Längskanten abzurun-\n\nden, ergaben sich die weiteren Maßnahmen, die Seitenlappen und die Deckel-\n\nseitenlappen so zu dimensionieren, dass eine Überdeckung im Bereich der \n\nRundungen nicht erfolgt (entsprechend Anl. B9 Abb. B), und die Bodenecklap-\n\npen und Deckelecklappen entsprechend der Breite der Seitenlappen zu dimen-\n\nsionieren, nahezu mit Notwendigkeit und jedenfalls ohne erfinderisches Zutun. \n\nWürden die Seitenlappen in ihrer bisherigen Breite belassen, ragten sie in die \n\nRundungen der Kanten hinein und müssten deshalb auch selbst abgerundet \n\nund entweder mit den äußeren Rundungen mechanisch verbunden, z.B. ver-\n\nklebt, werden, oder sie könnten auf möglicherweise störende Art nach innen \n\nvon den Rundungen abstehen und damit den Hohlraum teilweise blockieren. \n\nWie der gerichtliche Sachverständige in der mündlichen Verhandlung zur Über-\n\nzeugung des Senats ausgeführt hat, veranlasst dies den Fachmann dazu, diese \n\nstörenden Teile abzuschneiden und schon wegen des damit verbundenen hö-\n\nheren Aufwands auf ein Verkleben mit den äußeren Rundungen zu verzichten. \n\nAuch weil der Fachmann zudem sofort erkennen musste, dass eine Verschmä-\n\nlerung beider Seitenlappen zu einer Volumenverringerung führt, wenn die bis-\n\nherige Überdeckung beibehalten wird, weil sich dadurch die Tiefe der Schachtel \n\nverringert, musste sich die Überlegung aufdrängen, lediglich die Überdeckung \n\nzu verringern und damit die bisherige Tiefe der Schachtel beizubehalten. Dabei \n\nmusste ihm zweierlei ins Auge springen: Zum einen benötigte er für die Breite \n\nder Seitenlappen weniger Material als zuvor. Zum anderen wurde erkennbar, \n\ndass das Abschneiden im Bereich der Rundungen zu einer stabilen und optisch \n\nbefriedigenden Ausgestaltung führte. Ob sich dadurch, dass sich die Überde-\n\nckung damit verringerte, Stabilitätsprobleme ergaben, konnte er mit einfachen \n\nVersuchen klären (und verneinen). \n\n21 \n\nd) Wurde auf diese Weise deutlich, dass mit der verringerten Breite der \n\nSeitenlappen und der Deckelseitenlappen eine Materialeinsparung in diesen \n\nBereichen zu erzielen war, lag es nahe, sich Gedanken darüber zu machen, ob \n\ndiese (lokale) Einsparung nicht auch für eine Einsparung insgesamt genutzt \n\nwerden konnte. Der Beklagten ist dabei darin beizutreten, dass sich die Materi-\n\naleinsparung erst durch das Zusammenwirken aller Merkmale des Patentan-\n\nspruchs 1 des Streitpatents in optimaler Weise ergibt, wie sie das in den Anla-\n\ngen B10 und B11 dargestellt hat. Dies erschloss sich aber bereits mit einfachen \n\nÜberlegungen. Es war nämlich aus verschiedenen Unterlagen bekannt, dass \n\nsich die Breite des Nutzens, der für den Zuschnitt einer Zigarettenschachtel \n\nbenötigt wird, aus der Breite der Mittelteile zuzüglich der Breite der Seitenteile \n\nzusammensetzt, und dass zur optimalen Materialausnutzung die Seitenteile bei \n\nüblichen Konstruktionen in zwei gemeinsamen und zueinander parallelen Au-\n\nßenkanten enden, was es ermöglicht, die einzelnen Nutzen ohne viel Verschnitt \n\nunmittelbar nebeneinander zu setzen. Je schmaler dabei der Zuschnitt ist, aus \n\ndem die Klappschachtel gefertigt wird, desto besser ist die Ausnutzung des zur \n\nFertigung der Klappschachteln benötigten Kartons. Es kam für den in der Pa-\n\npierverarbeitungstechnik tätigen Konstrukteur mithin bei seinem routinemäßi-\n\ngen Bemühen, Material einzusparen, darauf an, den benötigten Kartonstreifen \n\nmöglichst schmal auszugestalten. So war aus Fig. 1 der deutschen Offenle-\n\ngungsschrift 24 40 006 für ihn aber ohne Weiteres ersichtlich, dass sich die \n\nBreite des benötigten Streifens (Zuschnitts 10) und damit ein wesentlicher Pa-\n\nrameter für den benötigten Nutzen aus der übereinstimmenden Breite von Vor-\n\nderwand (13) und Rückwand (16) zuzüglich der beiden Seitenlappen (14, 15; \n\n17, 18) und der übereinstimmenden Breite der Bodenecklappen (19, 20) und \n\nDeckelecklappen (29, 30) zusammensetzte und dass eine Verschmälerung der \n\nSeitenstreifen mithin zu weniger Materialbedarf führen musste: \n\n22 \n\nAuch die britische Patentschrift 517 947 (Anl. K14, Fig. 2, 3, 4) aus dem \n\nJahr 1940 und der ECMA-Code aus dem Jahr 1967 (Anl. K24, insbesondere \n\nFig. E530) zeigen entsprechende Ausgestaltungen. Schon daraus konnte der \n\nKonstrukteur ersehen, dass darauf zu achten war, dass auch die Boden- und \n\nDeckelecklappen nicht über die äußeren Fluchtlinien des Nutzens hinausragen \n\ndürfen, um nicht die im Bereich der Seitenlappen zu erzielende Materialerspar-\n\nnis zu gefährden. Diese einfache Überlegung legte es nahe, überstehende Eck-\n\nlappen, mit denen die mögliche Materialeinsparung im zusätzlichen Verschnitt \n\nuntergegangen wäre (wie von der Beklagten in Anl. B11 eindrücklich darge-\n\nstellt), zu vermeiden. Daraus ergab sich allerdings - je nach Anbringung der \n\nEcklappen im Nutzen - gleichzeitig deren Verkleinerung. Es bedurfte deshalb \n\nnoch weiterer Überlegungen dahin, ob verkleinerte Ecklappen ausreichen konn-\n\nten. Das konnte entweder im Weg einfacher und zumutbarer Versuche oder \n\naber mittels einfacher konstruktiver Überlegungen dahin, welche Überdeckung \n\nfür eine haltbare Verbindung der Schachtelteile und eine ausreichende Stabilität \n\nder Schachtel erforderlich war, mit geringem Zeitaufwand geklärt werden. Auf \n\ndiese Weise ergab sich ohne erfinderischen Aufwand auch die Merkmalsgrup-\n\npe 5. \n\n23 \n\ne) aa) Die Kombination der Verminderung der Breite der Seitenlappen \n\nund der weiteren Seitenteile (Merkmalsgruppen 4 und 5) und der Abrundung \n\nder Kanten ergab somit, was für einen Fachmann der hier zugrundezulegenden \n\nQualifikation ohne Weiteres zu erkennen war, eine gute Ausnutzung des Kar-\n\ntons unter gleichzeitiger Erzielung eines ungewöhnlichen Aussehens, nämlich \n\neiner Klappschachtel, die sich von den gängigen Klappschachteln durch die \n\nAbrundung ihrer Kanten unterscheidet, und die - wie aus den Unterlagen des \n\nGebrauchsmusters 71 20 716 bekannt war - auch Vorteile in der Handhabung, \n\nnämlich eine Verringerung der Gefahr der Beschädigung von Kleidungsstücken, \n\nzu bieten geeignet war. \n\n24 \n\nbb) Eine erfinderische Leistung wird auch nicht dadurch begründet, dass \n\nder Fachmann mehrere gedankliche Schritte vornehmen musste, um zur Kom-\n\nbination des Streitpatents zu gelangen. Abgesehen davon, dass schematisches \n\nSchrittezählen nicht schon für sich geeignet ist, eine erfinderische Leistung zu \n\nbegründen, begründet eine Mehrzahl von gedanklichen Schritten, die aber jeder \n\neinzeln und insgesamt die Fähigkeiten des Fachmanns nicht überschreiten, \n\neine erfinderische Leistung nicht (Sen. Urt. v. 19.11.2002 - X ZR 121/99, Orien-\n\ntierungssatz in Mitt. 2004, 69, auszugsweise in Schulte-Kartei PatG 110-122 \n\nNr. 60, im Druck sonst nicht veröffentlicht, Umdruck S. 22). Im Sinn der Senats-\n\nrechtsprechung ist zudem zu berücksichtigen, dass es sich insgesamt um routi-\n\nnemäßig vorzunehmende Schritte gehandelt hat, von denen auch eine Mehr-\n\nzahl eine erfinderische Leistung nicht begründen kann (vgl. Sen. Urt. v. \n\n3.5.2006 - X ZR 24/03, GRUR 2006, 930, 934 - Mikrotom; vgl. auch Niedlich \n\nMitt. 2000, 281, 284 f.). \n\n25 \n\nIII. Ein eigenständiger erfinderischer Gehalt der verteidigten Unteran-\n\nsprüche ist weder geltend gemacht noch sonst zu erkennen. \n\n26 \n\nIV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 PatG i.V.m. § 91 ZPO. \n\nMelullis \n\nKeukenschrijver \n\n Ambrosius \n\n Mühlens \n\n Gröning \n\nVorinstanz: \n\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 14.05.2002 - 1 Ni 6/01 (EU) -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ZR_240-02A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-10/x-zr-240-02","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ZR_240-02A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ZR_240-02A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-10/x-zr-240-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ZR_240-02A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:53:43.210327+00:00"}}