{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ZR_235-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2007-01-23","aktenzeichen":"X ZR 235/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nX ZR 235/02 \n\nURTEIL \n\nin der Patentnichtigkeitssache \n\nVerkündet am: \n23. Januar 2007 \nWermes \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 5. Dezember 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die \n\nRichter Scharen und Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und den Richter \n\nAsendorf \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Berufung der Klägerin wird das am 2. Juli 2002 verkündete \n\nUrteil des 3. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts \n\nteilweise abgeändert und unter Einbeziehung des von der Beru-\n\nfung der Klägerin nicht erfassten Ausspruchs wie folgt neu gefasst: \n\nDas europäische Patent 0 176 663 wird mit Wirkung für das Ho-\n\nheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt, so-\n\nweit es über den Patentanspruch 11, über den Patentanspruch 12, \n\nsoweit dieser auf Patentanspruch 11 rückbezogen ist, und über \n\nfolgende weitere Patentansprüche (Nummerierung insoweit ent-\n\nsprechend dem Berufungsantrag der Beklagten) hinausgeht: \n\n4. Vorrichtung zum verspannenden Verbinden von mit Ab-\n\nstand zueinander liegenden Bauteilen mittels Verbindungs-\n\nschraube und mittels im Abstandsraum angeordneter sich \n\nmit der äußeren Breitseite an dem einen Bauteil abstützen-\n\nder Distanzschreibe, welche mit wendelgangförmig liegen-\n\nden Steigungs-Stützflächen ausgestattet ist, denen form-\n\npassende wendelförmige, dem anderen Bauteil zugeordne-\n\nte Gegensteigungs-Stützflächen gegenüberliegen und wo-\n\nbei die Drehung der Stützflächen zueinander das einge-\n\nnommene Axialmaß bestimmt, \n\nd a d u r c h g e k e n z e i c h n e t, dass die Distanz-\n\nscheibe (89, 95) durch Verbindung zur Mantelfläche der \n\nVerbindungsschraube (27) in die Abstützstellung mitge-\n\nschleppt ist, wobei die Distanzscheibe (89, 95) mittels ei-\n\nnes auflösbaren Formschlusses zur Verbindungsschraube \n\n(27) in die Abstützstellung mitgeschleppt ist. \n\n6. Vorrichtung nach dem vorhergehenden Anspruch 4, \n\ng e k e n n z e i c h n e t durch einen Drehanschlag (25) \n\nder Distanzscheibe (9). \n\n7. Vorrichtung nach einem oder mehreren der vorhergehen-\n\nden Ansprüche (4, 6), \n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t, dass die Ge-\n\ngensteigungs-Stützflächen (46') an der Stirnseite eines aus \n\ndem Bauteil (70) gedrückten Kragens (71) gebildet sind. \n\n8. Vorrichtung nach einem oder mehreren der vorhergehen-\n\nden Ansprüche (4, 6, 7), \n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t, dass die Ge-\n\ngensteigungs-Stützflächen (46, 46') an einer Buchse (47) \n\nangeordnet sind, die mittels eines von der bauteilseitigen \n\nRingfläche vorstehenden Zapfens in einem Loch des Bau-\n\nteils drehgesichert ist. \n\nDie Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. \n\nVon den Kosten des Rechtsstreits werden die der ersten Instanz \n\nzu 25/100 der Klägerin und zu 75/100 der Beklagten, die der Beru-\n\nfungsinstanz der Beklagten auferlegt. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Beklagte war eingetragene Inhaberin des am 23. Mai 1985 angemel-\n\ndeten, u.a. mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland \n\nin der Verfahrenssprache Deutsch erteilten europäischen Patents 0 176 663 \n\n(Streitpatent), für das die Priorität der deutschen Patentanmeldung 34 35 166 \n\nvom 3. Oktober 1984 in Anspruch genommen wurde. Patentanspruch 1 des \n\nerteilten Patents lautete wie folgt: \n\nVorrichtung zum verspannenden Verbinden von mit Abstand zu-\n\neinander liegenden Bauteilen mittels Verbindungsschraube und \n\nmittels im Abstandsraum angeordneter, sich mit der äußeren Breit-\n\nseite an dem einen Bauteil abstützender Distanzscheibe, welche \n\nmit wendelgangförmig liegenden Steigungs-Stützflächen ausges-\n\ntattet ist, denen formpassende wendelförmige, dem anderen Bau-\n\nteil zugeordnete Gegensteigungs-Stützflächen gegenüberliegen \n\nund wobei die Drehung der Stützflächen zueinander das einge-\n\nnommene Axialmaß bestimmt, d a d u r c h g e k e n n z e i c h - \n\nn e t , dass die Distanzscheibe (9, 34, 42, 82, 89, 95) durch Ver-\n\nbindung zur Mantelfläche der Verbindungsschraube (27, 59) in die \n\nAbstützstellung mitgeschleppt ist. \n\nWegen der weiteren, unmittelbar oder mittelbar auf diesen Patentan-\n\nspruch rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 12 wird auf die Streitpatentschrift \n\nverwiesen. \n\nDie von der Beklagten wegen Patentverletzung in Anspruch genommene \n\nKlägerin hat mit ihrer Patentnichtigkeitsklage begehrt, das Streitpatent für das \n\nHoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im Umfang der Patentansprü-\n\nche 1 bis 10 und 12, soweit dieser auf die Patentansprüche 1 bis 10 zurückbe-\n\nzogen ist, für nichtig zu erklären. \n\nDie Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und das Streitpatent hilfs-\n\nweise mit geänderten Ansprüchen verteidigt. \n\nDas Bundespatentgericht hat unter Abweisung der Klage im Übrigen er-\n\nkannt, dass die Patentansprüche des Streitpatents, soweit sie angegriffen wor-\n\nden sind, folgende Fassung erhalten: \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n1. Vorrichtung zum verspannenden Verbinden von mit Abstand \n\nzueinander liegenden Bauteilen mittels Verbindungsschraube \n\nund mittels im Abstandsraum angeordneter, sich mit der äuße-\n\nren Breitseite an dem einen Bauteil abstützender Distanzschei-\n\nbe, welche mit wendelgangförmig liegenden Steigungs-Stütz-\n\nflächen ausgestattet ist, denen formpassende wendelförmige, \n\ndem anderen Bauteil zugeordnete Gegensteigungs-Stützflächen \n\ngegenüberliegen und wobei die Drehung der Stützflächen zu-\n\neinander das eingenommene Axialmaß bestimmt, d a d u r c h \n\ng e k e n n z e i c h n e t , dass die Distanzscheibe (9, 34, 42, \n\n84, 89, 95) durch Verbindung zur Mantelfläche der Verbin-\n\ndungsschraube (27, 59) in die Abstützstellung mitgeschleppt ist, \n\nwobei die Verbindung durch Reibschluss erzielt ist und die Dis-\n\ntanzscheibe (9, 34) aus einer kunststoffgefassten Metallscheibe \n\n(28 bzw. 33) besteht, deren Kunststoff-Fassung (19 bzw. 38) mit \n\neinwärts gerichteten Kragenabschnitten (20, 21 bzw. 35, 36) \n\nden Reibschluss zur Mantelfläche (26) der Verbindungsschrau-\n\nbe bildet. \n\n2. Vorrichtung zum verspannenden Verbinden von mit Abstand \n\nzueinander liegenden Bauteilen mittels Verbindungsschraube \n\nund mittels im Abstandsraum angeordneter, sich mit der äuße-\n\nren Breitseite an dem einen Bauteil abstützender Distanzschei-\n\nbe, welche mit wendelgangförmig liegenden Steigungs-Stütz-\n\nflächen ausgestattet ist, denen formpassende wendelförmige, \n\ndem anderen Bauteil zugeordnete Gegensteigungs-Stützflächen \n\ngegenüberliegen und wobei die Drehung der Stützflächen zu-\n\neinander das eingenommene Axialmaß bestimmt, d a d u r c h \n\ng e k e n n z e i c h n e t , dass die Distanzscheibe (9, 34, 42, \n\n82, 89, 95) durch Verbindung zur Mantelfläche der Verbin-\n\ndungsschraube (27, 59) in die Abstützstellung mitgeschleppt ist, \n\nwobei die Verbindung durch Reibschluss erzielt ist und der \n\nReibschluss von einer die Distanzscheibe (42) sekantenförmig \n\nzugeordneten, die Innenöffnung (51) tangierenden Blattfeder \n\n(53) erzielt ist. \n\n3. Vorrichtung zum verspannenden Verbinden von mit Abstand \n\nzueinander liegenden Bauteilen mittels Verbindungsschraube \n\nund mittels im Abstandsraum angeordneter, sich mit der äuße-\n\nren Breitseite an dem einen Bauteil abstützender Distanzschei-\n\nbe, welche mit wendelgangförmig liegenden Steigungs-Stütz-\n\nflächen ausgestattet ist, denen formpassende wendelförmige, \n\ndem anderen Bauteil zugeordnete Gegensteigungs-Stützflächen \n\ngegenüberliegen und wobei die Drehung der Stützflächen zu-\n\neinander das eingenommene Axialmaß bestimmt, d a d u r c h \n\ng e k e n n z e i c h n e t , dass die Distanzscheibe (9, 34, 42, \n\n82, 89, 95) durch Verbindung zur Mantelfläche der Verbin-\n\ndungsschraube (27, 59) in die Abstützstellung mitgeschleppt ist, \n\nwobei die Distanzscheibe (89, 95) mittels eines auflösbaren \n\nFormschlusses zur Verbindungsschraube (27) in die Abstütz-\n\nstellung mitgeschleppt ist. \n\n4. Vorrichtung nach Anspruch 1, d a d u r c h g e k e n n - \n\nz e i c h n e t , dass die Kunststoff-Fassung (19) eine federnde \n\nZunge (24) ausgebildet, die hinter einer Schulter (8) des mit den \n\nGegensteigungs-Stützflächen (2, 3) ausgestatteten Bauteils (1) \n\ntritt. \n\n5. Vorrichtung nach einem oder mehreren der vorhergehenden \n\nAnsprüche, gekennzeichnet durch einen Drehanschlag (25) der \n\nDistanzscheibe (9). \n\n6. Vorrichtung nach einem oder mehreren der vorhergehenden \n\nAnsprüche, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass die \n\nGegensteigungs-Stützflächen (46') an der Stirnseite eines aus \n\ndem Bauteil (70) gedrückten Kragens (71) gebildet sind. \n\n \n \n \n \n\n6 \n\n7 \n\n7. Vorrichtung nach einem oder mehreren der vorhergehenden \n\nAnsprüche, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass die \n\nGegensteigungs-Stützflächen (46, 46') an einer Buchse (47) \n\nangeordnet sind, die mittels eines von der bauteilseitigen Ring-\n\nfläche vorstehenden Zapfens in einem Loch des Bauteils dreh-\n\ngesichert ist. \n\nGegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. \n\nMit ihrem Rechtsmittel hat sich die Klägerin zunächst nur gegen Patent-\n\nanspruch 2 und die hierauf rückbezogenen Patentansprüche 5, 6 und 7 in der \n\nFassung des Urteils des Bundespatentgerichts gewandt, die sie für durch den \n\nStand der Technik nahe gelegt ansieht. Mit Schriftsatz vom 13. November 2006 \n\nhat die Klägerin ihr Rechtsmittel auch auf Patentanspruch 1 und die hierauf \n\nrückbezogenen Patentansprüche in der Fassung des Urteils des Bundespa-\n\ntentgerichts erweitert. Sie beantragt, \n\ndas angefochtene Urteil abzuändern, das Streitpatent im Umfang \n\nder aufrecht erhaltenen Patentansprüche 1 und 2 sowie der nach-\n\ngeordneten Unteransprüche - auch in der Fassung nach Haupt- \n\nund Hilfsantrag der Beklagten - mit Wirkung für die Bundesrepublik \n\nDeutschland für nichtig zu erklären und die Berufung der Beklag-\n\nten zurückzuweisen. \n\n8 \n\nDie Beklagte beantragt die Zurückweisung dieses Rechtsmittels mit der \n\nMaßgabe, dass die mit der Klage angegriffenen Patentansprüche folgende Fas-\n\nsung erhalten: \n\n1. Vorrichtung zum verspannenden Verbinden von mit Ab-\n\nstand zueinander liegenden Bauteilen mittels Verbindungs-\n\nschraube und mittels im Abstandsraum angeordneter, sich \n\nmit der äußeren Breitseite an dem einen Bauteil abstützen-\n\nder und von der Verbindungsschraube durchsetzter Dis-\n\ntanzscheibe, welche mit wendelgangförmigen Steigungs-\n\nStützflächen ausgestattet ist, denen formangepasste wen-\n\ndelförmige, dem anderen Bauteil zugeordnete Gegenstei-\n\ngungs-Stützflächen gegenüberliegen, wobei die Drehung \n\nder Stützflächen zueinander das eingenommene Axialmaß \n\nbestimmt und die Distanzscheibe bei der Drehung der Ver-\n\nbindungsschraube in diese Abstützstellung mitgeschleppt \n\nist, \n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t, dass das Mit-\n\nschleppen der Distanzscheibe (9, 34, 42) durch eine von \n\neiner Blattfeder (53) oder von Kragenabschnitten (20/21; \n\n35/36) gebildete, beim Durchstecken der Verbindungs-\n\nschraube erzielte Reibschlussverbindung zur Mantelfläche \n\nder Verbindungsschraube erfolgt und die Schraubenein-\n\ndrehrichtung (x) der Verbindungsschraube entgegenge-\n\nsetzt verläuft zu den Steigungsstützflächen. \n\n2. Vorrichtung zum verspannenden Verbinden von mit Ab-\n\nstand zueinander liegenden Bauteilen mittels Verbindungs-\n\nschraube und mittels im Abstandsraum angeordneter, sich \n\nmit der äußeren Breitseite an dem einen Bauteil abstützen-\n\nder Distanzscheibe, welche mit wendelgangförmig liegen-\n\nden Steigungs-Stützflächen ausgestattet ist, denen form-\n\npassende wendelförmige, dem anderen Bauteil zugeordne-\n\nte Gegensteigungs-Stützflächen gegenüberliegen und wo-\n\nbei die Drehung der Stützfläche zueinander das einge-\n\nnommene Axialmaß bestimmt, \n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t, dass die Distanz-\n\nscheibe (9, 34) durch Verbindung zur Mantelfläche der \n\nVerbindungsschraube (27) in die Abstützstellung mitge-\n\nschleppt ist, wobei die Verbindung durch Reibschluss er-\n\nzielt ist und die Distanzscheibe (9, 34) aus einer kunststoff-\n\ngefassten Metallscheibe (28 bzw. 33) besteht, deren \n\nKunststoff-Fassung (19 bzw. 39) mit einwärts gerichteten \n\nKragenabschnitten (20, 21 bzw. 35, 36) den Reibschluss \n\nzur Mantelfläche (26) der Verbindungsschraube bildet. \n\n3. Vorrichtung nach Anspruch 1 \n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t, dass der Reib-\n\nschluss von einer der Distanzscheibe (42) sekantenförmig \n\nzugeordneten, die Innenöffnung (51) tangierenden Blattfe-\n\nder (53) erzielt ist. \n\n4. Vorrichtung zum verspannenden Verbinden von mit Ab-\n\nstand zueinander liegenden Bauteilen mittels Verbindungs-\n\nschraube und mittels im Abstandsraum angeordneter sich \n\nmit der äußeren Breitseite an dem einen Bauteil abstützen-\n\nder Distanzschreibe, welche mit wendelgangförmig liegen-\n\nden Steigungs-Stützflächen ausgestattet ist, denen form-\n\npassende wendelförmige, dem anderen Bauteil zugeordne-\n\nte Gegensteigungs-Stützflächen gegenüberliegen und wo-\n\nbei die Drehung der Stützflächen zueinander das einge-\n\nnommene Axialmaß bestimmt, \n\nd a d u r c h g e k e n z e i c h n e t, dass die Distanz-\n\nscheibe (89, 95) durch Verbindung zur Mantelfläche der \n\nVerbindungsschraube (27) in die Abstützstellung mitge-\n\nschleppt ist, wobei die Distanzscheibe (89, 95) mittels ei-\n\nnes auflösbaren Formschlusses zur Verbindungsschraube \n\n(27) in die Abstützstellung mitgeschleppt ist. \n\n5. Vorrichtung nach Anspruch 2 \n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t, dass die Kunststoff-\n\nFassung (19) eine federnde Zunge (24) ausbildet, die hin-\n\nter einer Schulter (8) des mit den Gegensteigungs-\n\nStützfläche (2, 3) ausgestatteten Bauteils (1) tritt. \n\n6. Vorrichtung nach einem oder mehreren der vorhergehen-\n\nden Ansprüche \n\ng e k e n n z e i c h n e t durch einen Drehanschlag (25) \n\nder Distanzscheibe (9). \n\n7. Vorrichtung nach einem oder mehreren der vorhergehen-\n\nden Ansprüche \n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t, dass die Ge-\n\ngensteigungs-Stützflächen (46') an der Stirnseite eines aus \n\ndem Bauteil (70) gedrückten Kragens (71) gebildet sind. \n\n8. Vorrichtung nach einem oder mehreren der vorhergehen-\n\nden Ansprüche \n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t, dass die Ge-\n\ngensteigungs-Stützflächen (46, 46') an einer Buchse (47) \n\nangeordnet sind, die mittels eines von der bauteilseitigen \n\nRingfläche vorstehenden Zapfens in einem Loch des Bau-\n\nteils drehgesichert ist. \n\nhilfsweise, dass Patentanspruch 2 (nach Fassung des Urteils des Bun-\n\ndespatentgerichts) wie folgt lautet: \n\nVorrichtung zum verspannenden Verbinden von mit Abstand zueinan-\n\nder liegenden Bauteilen mittels Verbindungsschraube und mittels im \n\nAbstandsraum angeordneter, sich mit der äußeren Breitseite in dem \n\neinen Bauteil abstützender und von der Verbindungsschraube durch-\n\nsetzter Distanzscheibe, welche mit wendelgangförmig liegenden Stei-\n\ngungs-Stützflächen ausgestattet ist, denen formpassende wendelför-\n\nmige, dem anderen Bauteil zugeordnete Gegensteigungs-Stützflächen \n\ngegenüberliegen und wobei die Drehung der Stützflächen zueinander \n\ndas eingenommene Axialmaß bestimmt und die Distanzscheibe bei \n\nder Drehung der Verbindungsschraube in diese Abstützstellung mitge-\n\nschleppt ist, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass die Dis-\n\ntanzscheibe (9, 34, 42) durch Verbindung zur Mantelfläche der Ver-\n\nbindungsschraube in die Abstützstellung mitgeschleppt ist, wobei die \n\nVerbindung durch Reibschluss erzielt ist und der Reibschluss von ei-\n\nner der Distanzscheibe sekantenförmig zugeordneten, die Innenöff-\n\nnung (51) tangierenden Blattfeder (53) erzielt ist und die Schrauben-\n\neindrehrichtung (x) der Verbindungsschraube entgegengesetzt verläuft \n\nzu den Steigungsstützflächen. \n\n9 \n\nDer Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des \n\nProf. \n\nDr.-Ing. \n\nH. \n\nB. \n\n , das der Sachverständige \n\nin der mündlichen \n\nVerhandlung erläutert und ergänzt hat. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n10 \n\nDie Berufungen sind zulässig. Soweit die Klägerin ihren Angriff gegen \n\ndas Urteil des Bundespatentgerichts nachträglich erweitert hat, ist ihr Rechts-\n\nmittel als Anschlussberufung zulässig. In der Sache hat nur das Rechtsmittel \n\nder Klägerin Erfolg. Die Zulässigkeit der Klage gegen das abgelaufene Streitpa-\n\ntent folgt aus der Inanspruchnahme der Klägerin aus diesem. \n\n11 \n\n1. Das Streitpatent betrifft eine Vorrichtung zum verspannenden Verbin-\n\nden von zwei Bauteilen. Liegen die Bauteile im Abstand zueinander, bedarf es \n\nneben der Verbindungsschraube eines weiteren Elements, für welches das \n\nStreitpatent den Begriff Distanzscheibe verwendet. Sie wird in dem Raum an-\n\ngeordnet, der den Abstand zwischen den beiden Bauteilen bildet, und hat den \n\njeweiligen Abstand vollständig zu überbrücken, sobald die Verbindungsschrau-\n\nbe als Ergebnis ihres Verdrehens zugleich an beiden zu verbindenden Bautei-\n\nlen kraftschlüssig angreift. Angesichts dieser Notwendigkeit waren zweiteilige \n\nElemente bekannt, deren Axialmaß (Dicke) sich über formpassende wendel-\n\ngangförmige Steigungsflächen verändern lässt, so dass sie durch Verdrehen \n\nihrer beiden Glieder zueinander zur Anlage an beide zu verbindenden Bauteile \n\ngebracht werden können, auch wenn diese von Verbindungsfall zu Verbin-\n\ndungsfall einen unterschiedlichen Abstand haben und in dem jeweiligen Ab-\n\nstand verspannt werden müssen. \n\n12 \n\nDas Streitpatent bemängelt an den eingangs der Patentschrift abgehan-\n\ndelten Elementen, nämlich der nachstellbaren Unterlegscheibe aus mit \n\nverdrehbaren Keilflächen versehenen Gliedern des 1910 erteilten deutschen \n\nPatents 237 216, der ebenfalls mit Keilflächen arbeitenden in ihrer Dicke ver-\n\nstellbaren Unterlegscheibe des 1890 erteilten deutschen Patents 53 811 und \n\ndem aus Kunststoff bestehenden, unterschiedlich weit in das eine zu verbin-\n\ndende Bauteil eindrehbaren Distanzkörper der 1980 getätigten deutschen Pa-\n\ntentanmeldung 30 37 606, dass sie eine aufwendige Bauform hätten und nur \n\nschwer zu montieren seien. Hieraus leitet das Streitpatent als Aufgabe der Er-\n\nfindung ab, eine Vorrichtung zur Verfügung zu stellen, die bei herstellungstech-\n\nnisch einfachem Aufbau eine erleichterte Montage gestattet. \n\n13 \n\n2. Patentanspruch 1, so wie er von der Beklagten im Berufungsverfahren \n\nhauptsächlich verteidigt wird, beschreibt die hierzu beanspruchte Vorrichtung \n\nim fertig montierten Zustand, wie sich den Ausdrucksweisen \"durchsetzt\" und \n\n\"in Abstützstellung mitgeschleppt ist\" zu entnehmen ist. Sie lässt sich merk-\n\nmalsmäßig wie folgt gliedern: \n\n1. Vorrichtung zum verspannenden Verbinden \n\na) von zwei Bauteilen, \n\ndie im Abstand zueinander liegen, \n\nb) mittels einer Verbindungsschraube und \n\nc) einer im Abstandsraum angeordneten Distanzscheibe. \n\n2. Die Distanzscheibe \n\na) stützt sich mit der äußeren Breitseite an dem einen Bauteil \n\nab, \n\nb) hat wendelgangförmig liegende Steigungs-Stützflächen, \n\nc) denen \n\nformangepasste wendelförmige Gegensteigungs-\n\nStützflächen gegenüberliegen, \n\ndie dem anderen Bauteil zugeordnet sind, \n\nd) wobei die Drehung der Stützflächen zueinander das von der \n\nDistanzscheibe eingenommene Axialmaß bestimmt. \n\n3. Die Distanzscheibe ist von der Verbindungsschraube durch-\n\nsetzt, \n\na) nachdem diese durchgesteckt worden ist, \n\nb) wobei eine Reibschluss-Verbindung zur Mantelfläche der \n\nVerbindungsschraube erzielt wird, \n\n(1) durch eine Blattfeder \n\n(2) oder durch Kragenabschnitte, \n\nc) so dass die Distanzscheibe bei der Drehung der Verbin-\n\ndungsschraube in ihre Abstützstellung mitgeschleppt worden \n\nist. \n\n4. Die Drehrichtung der Verbindungsschraube verläuft entgegen-\n\ngesetzt zu den Steigungs-Stützflächen. \n\n14 \n\nDurch Merkmal 2 wird deutlich, dass auch diese Distanzscheibe aus zwei \n\naneinander liegenden Gliedern besteht. Durch Drehung ihrer wendelförmigen \n\nStützflächen gegeneinander kann sie unterschiedliche Axialmaße (Dicken) ein-\n\nnehmen und so unterschiedliche Abstände zwischen zwei Bauteilen überbrü-\n\ncken. Durch das eine Reibschlussverbindung herstellende Durchstecken der \n\nVerbindungsschraube (Merkmal 3, 3a und 3b) erfolgt das hierzu erforderliche \n\nVerdrehen der Glieder gegeneinander mittels Drehens an der Verbindungs-\n\nschraube. Wird die Verbindungsschraube gedreht, nachdem sie zunächst durch \n\ndas eine Bauteil und dann durch die vorerst von diesem beabstandete Distanz-\n\nscheibe gesteckt worden ist, kann eines der Glieder der Distanzscheibe seine \n\nLage gegenüber dem anderen Glied bis zur Anlage an das Bauteil hin (Abstütz-\n\nstellung) verändern. Der Patentanspruch 1 in der von der Beklagten hauptsäch-\n\nlich verteidigten Fassung bringt das Ergebnis dieses Vorgangs durch Merkmal \n\n3c zum Ausdruck. Voraussetzung hierfür ist neben dem Merkmal 4 allerdings, \n\ndass die durch die Reibschlussverbindung des Merkmals 3b vermittelte Rei-\n\nbung (geringfügig) größer als die Reibung zwischen den Stützflächen ist und \n\ndass das andere Glied der Distanzscheibe an dem anderen Bauteil in geeigne-\n\nter Weise unverdrehbar festgelegt ist (vgl. Merkmal 2a). Die Konkretisierung \n\ndes Merkmals 3b durch die Alternativen (1) und (2) bewirkt schließlich, dass der \n\nerfindungsgemäß erforderliche Reibschluss nur über einen begrenzten Bereich \n\ninnerhalb der Distanzscheibe besteht. \n\n15 \n\nPatentanspruch 1 in der hauptsächlich verteidigten Fassung lässt sich \n\ndagegen nicht entnehmen, dass nur eine Vorrichtung geschützt sein soll, die \n\nmit einem - wie es der Prozessbevollmächtigte der Beklagten in der mündlichen \n\nVerhandlung formuliert hat - \"Gleitreibungskraftschluss\" oder - anders ausge-\n\ndrückt - so arbeitet, dass erst beim Eindrehen der Verbindungsscheibe in das \n\nvon deren Kopf entfernter liegende Bauteil der Abstand zwischen beiden Bau-\n\nteilen durch die ihr Axialmaß vergrößernde Distanzscheibe kontinuierlich kleiner \n\nund schließlich überbrückt wird. Dabei kann dahinstehen, ob die Beschreibung \n\ndes Streitpatents, insbesondere in Spalte 7 Zeilen 18 ff., auf einen derartigen \n\nVorgang abstellt. Denn schon der Umstand, dass der Patentanspruch 1 in der \n\nhauptsächlich verteidigten Fassung einen Endzustand benennt, verbietet die \n\nAuslegung, dass es patentgemäß auf eine bestimmte Herstellungsart ankommt. \n\nDie beanspruchte Lehre zum technischen Handeln mag sich zwar zur Erzeu-\n\ngung eines \"Gleitreibungskraftschlusses\" eignen, die Herrichtung zu dem hier-\n\nfür nötigen Vorgang während der Herstellung der verspannenden Verbindung \n\nkennzeichnet den Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der hauptsächlich ver-\n\nteidigten Fassung jedoch nicht. \n\n16 \n\n3. Es kann dahinstehen, ob Patentanspruch 1 in der hauptsächlich ver-\n\nteidigten Fassung eine zulässige Einschränkung darstellt, insbesondere ob \n\n- was die Klägerin allein angezweifelt hat - sein Gegenstand auch insoweit ur-\n\nsprungsoffenbart ist, als mit der zweiten Alternative ganz allgemein der Einsatz \n\nvon Kragenabschnitten beansprucht ist. Denn der von keiner Entgegenhaltung \n\nvollständig vorweggenommene Gegenstand dieses Patentanspruchs war dem \n\nFachmann nahe gelegt, so dass der Nichtigkeitsgrund des Art. II § 6 Abs. 1 \n\nNr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a EPÜ gegeben ist. Das hat die Erörte-\n\nrung mit dem gerichtlichen Sachverständigen ergeben. \n\n17 \n\na) Als maßgeblicher Fachmann ist ein Fachhochschulingenieur der Fach-\n\nrichtung Maschinenbau/Feinwerktechnik anzusehen, weil - wie der gerichtliche \n\nSachverständige in seinem schriftlichen Gutachten angegebenen und in der \n\nmündlichen Verhandlung näher erläutert hat - solche Personen bei der Entwick-\n\nlung von Neuerungen auf dem hier interessierenden Gebiet der Technik einge-\n\nsetzt zu werden pflegen. \n\n18 \n\nb) Zum Stand der Technik auf diesem Gebiet gehört auch das japanische \n\nGebrauchsmuster Sho 58-18197U und das in dessen Unterlagen (Anl. 1) be-\n\nschriebene Befestigungselement. Es ist ebenfalls zweiteilig und soll wie der als \n\nerfinderisch verteidigte Gegenstand einen unterschiedlichen Abstand zwischen \n\nzwei Bauteilen überbrücken können, so dass diese lagegerecht mittels einer \n\nVerbindungsschraube verspannend miteinander verbunden werden können. \n\nDas Axialmaß des vorbeschriebenen Befestigungselements kann durch Ver-\n\ndrehen seiner beiden Glieder gegeneinander über deren Gewinde verändert \n\nwerden. Diese Bewegung wird bewirkt durch die Verbindungsschraube, die das \n\ninnere Glied des Befestigungselements nach dem japanischen Gebrauchsmus-\n\nter durchdringt. Dieses Befestigungselement ist mit seinem äußeren Glied an \n\ndem Bauteil festgelegt, an dem im verspannten Zustand der Kopf der Verbin-\n\ndungsschraube angreift. In den Unterlagen des japanischen Gebrauchsmusters \n\nsind damit von den Lösungsmitteln des hauptsächlich verteidigten Patentan-\n\nspruchs 1 die unter den Nr. 1, 1a - c, 2, 2a - d, 3 und 3c aufgelisteten Merkmale \n\ngenannt. \n\n19 \n\nc) Der Streit der Parteien, ob die Unterlagen des \n\njapanischen \n\nGebrauchsmusters Sho 58-18197U auch das Merkmal 3a und einen Reib-\n\nschluss zur Mantelfläche der Verbindungsschraube (Merkmal 3b) ausdrücklich \n\nbeschreiben, kann dahinstehen. Denn die Unterlagen dieses Gebrauchsmus-\n\nters können von einem Fachmann jedenfalls dahin verstanden werden, dass \n\ndas dort gelehrte Verbindungselement auch funktioniert, wenn die Verbin-\n\ndungsschraube in das innere Glied nicht zur Erzeugung eines - allerdings auch \n\neine Reibschlusskomponente aufweisenden - Formschlusses eingeschraubt, \n\nsondern durch dieses Glied bis in die in Figur 2 gezeigte Position durchgesteckt \n\nwird und die Bemaßung von Durchgangsbohrung und Schraubendurchmesser \n\nso ist, dass ein Reibschluss zur Mantelfläche der Verbindungsschraube erzielt \n\nwird. Nach Figur 2 der Unterlagen des japanischen Gebrauchsmusters befindet \n\nsich die Schraube in einer durchgehenden zylinderförmigen Öffnung des mitzu-\n\nnehmenden Gliedes; die Figuren 2 bis 4 zeigen darüber hinaus - anders als \n\nzwischen den beiden Gliedern des Befestigungselements - zwischen der Ver-\n\nbindungsschraube und dem inneren Glied kein Gewinde. Auch die Beklagte \n\nbehauptet nicht, dass nach der Beschreibung dort ein Gewinde vorzusehen sei. \n\nDasselbe trifft für ein selbst schneidendes Eindrehen der Verbindungsschraube \n\nzu, das dann zur Erzielung eines Formschlusses notwendig wäre. Außerdem \n\nwäre bei einer solchen Vorgehensweise eine Gestaltung, wie sie Figur 2 der \n\njapanischen Schrift zeigt (Distanzscheibe ist von der Verbindungsschraube \n\ndurchsetzt und weist gleichwohl noch ihr kürzestes Axialmaß auf) kaum mög-\n\nlich. Dann aber kann nicht davon ausgegangen werden, dass das japanische \n\nGebrauchsmuster auf einen Schraubvorgang auch schon beim Durchgang der \n\nVerbindungsschraube durch das innere Glied des Befestigungselements setzt. \n\nDem Fachmann war angesichts der beschriebenen Funktion und der Darstel-\n\nlung des Gegenstands des japanischen Gebrauchsmusters in den Figuren \n\nvielmehr auch die Möglichkeit eröffnet, zur Lösung der dort gestellten Aufgabe \n\ndie Merkmale 3a und b zu nutzen. \n\n20 \n\nDas steht im Einklang mit den Ausführungen des gerichtlichen Sachver-\n\nständigen. Denn er hat gestützt auf ähnliche Erwägungen angegeben, ihm er-\n\nscheine das Einstecken der Verbindungsschraube in das Innenglied des Befes-\n\ntigungselements mit entsprechender reibschlüssiger Verbindung als Lösungs-\n\nweg des japanischen Gebrauchsmusters wahrscheinlicher als das Einschrau-\n\nben der Verbindungsschraube. Dieses Einstecken führt in dem ausweislich des \n\nbereits Ausgeführten maßgeblichen Endzustand zu einer vollständig durchge-\n\nsteckten Verbindungsschraube. Dementsprechend zeigt Figur 4 des japani-\n\nschen Gebrauchsmusters bei Verwendung einer einsteckbaren Verbindungs-\n\nschraube eine Vorrichtung, die hinsichtlich der bisher abgehandelten Merkmale \n\nbeispielsweise dem in Figur 21 abgebildeten zweiten Ausführungsbeispiel des \n\nStreitpatents entspricht. \n\n21 \n\nd) Die Unterlagen des japanischen Gebrauchsmusters Sho 58-18197U \n\nenthalten jedoch nicht die Lehre, eine Vorrichtung mit den bereits erörterten \n\nMerkmalen durch ein Mittel zu gestalten, wie es nach Patentanspruch 1 in der \n\nhauptsächlich verteidigten Fassung entweder durch das Merkmal 3b (1) oder \n\ndurch das Merkmal 3b (2) geschehen soll. Diese Maßnahmen waren aber nahe \n\nliegend. \n\n22 \n\n(1) Die Vorrichtung nach dem japanischen Gebrauchsmuster Sho \n\n58-18197U gab erkennbaren Anlass, nicht bei der vorgeschlagenen Lösung \n\nstehen zu bleiben, sondern Überlegungen anzustellen, wie die dortige Reib-\n\nschluss-Verbindung verbessert werden könnte. Denn sie erfordert ersichtlich \n\neine große Passgenauigkeit von Verbindungsschraube und Bohrung in der Dis-\n\ntanzscheibe. Der gerichtliche Sachverständige hat sogar angegeben, dass die \n\nerforderlichen geringen Durchmesser-Toleranzen für Verbindungsschraube und \n\nBohrung in der Praxis kaum zu realisieren seien, bzw. dass diese jedenfalls bei \n\neiner kostengünstigen Produktion in großen Stückzahlen nicht gewährleistet \n\nwerden könnten. Der ausführlichen Erörterung mit dem gerichtlichen Sachver-\n\nständigen zur Person des Fachmanns, zu dessen Fachkunde und zu der von \n\nihm üblicherweise gewählten Herangehensweise an ein technisches Problem \n\nhat der Senat ferner entnommen, dass Fachleute mit der zu Grunde zu legen-\n\nden Ausbildung auf dem hier interessierenden Gebiet der Technik durchaus \n\nbefähigt und gewohnt waren, ihre Überlegungen mit einer abstrahierenden Be-\n\ntrachtung zu beginnen, um die Funktionen des verbesserungswürdigen Ge-\n\ngenstands zu erkennen. Dann aber bestehen keine durchgreifenden Zweifel, \n\ndass der sich mit den Unterlagen des japanischen Gebrauchsmusters Sho \n\n58-18197U beschäftigende Fachmann erkannte, dass hier auf das Prinzip der \n\nRutschkupplung zurückgegriffen ist, weil zwischen Verbindungsschraube als \n\nAntriebsmittel und Distanzscheibe zunächst eine kraftschlüssige Verbindung \n\nbesteht, die ein Glied der Distanzscheibe in Bewegung setzt und hält, die aber \n\nbei Eintritt eines bestimmten Ereignisses (hier: Anlage der Distanzscheibe auch \n\nan dem anderen Bauteil) selbsttätig endet, weil (erst) dann der vorhandene \n\nKraftschluss nicht mehr ausreicht. Hierauf weist auch die Beschreibung des \n\njapanischen Gebrauchsmusters insoweit hin, als es dort (siehe Seite 5 der \n\ndeutschen Übersetzung) heißt, es müsse dafür gesorgt sein, dass die Verbin-\n\ndungskraft zwischen der Verbindungsschraube und dem inneren Glied des Be-\n\nfestigungselements größer als die zwischen dessen beiden Gliedern ist. Die \n\nErkenntnis, dass man es bei der Vorrichtung nach dem \n\njapanischen \n\nGebrauchsmuster der Sache nach mit einer Rutschkupplung zu tun hat, war \n\nauch nicht etwa deshalb verstellt, weil der wirksame Kraftschluss bei üblichen \n\nRutschkupplungen den Normalzustand kennzeichnet und nur ausnahmsweise \n\nweitere Wirkung nicht entfalten soll, während nach der Lehre des japanischen \n\nGebrauchsmusters der Kraftschluss von vornherein nur vorübergehend Bedeu-\n\ntung haben soll. Durch sein Beispiel, dass selbst eine Scheibenbremse aus \n\nfachlicher Sicht eine Art Kupplung sei und so verstanden werde, hat nämlich \n\nder auch hierzu befragte gerichtliche Sachverständige überzeugend dargelegt, \n\ndass dies für einen Fachmann keinen Unterschied mache. \n\n23 \n\n(2) Ist hiernach davon auszugehen, dass das japanische Gebrauchsmus-\n\nter die Erkenntnis vermittelt, dass wegen vorhandener Nachteile eine Vorrich-\n\ntung weiter zu entwickeln ist, die ihrer Art nach eine Rutschkupplung ist, war es \n\naber ein selbstverständlicher Schritt, sich bei anderen Rutschkupplungen um-\n\nzusehen und sich dort verwirklichte geeignete Lösungen zu erschließen. \n\n24 \n\nFür Rutschkupplungen war es bekannt, den für den Antrieb erforderli-\n\nchen, bei Eintritt eines bestimmten Ereignisses hierfür jedoch nicht mehr aus-\n\nreichenden Reibschluss mittels einer oder mehrerer Blattfedern zu schaffen. \n\nDas weisen - wie zwischen den Parteien auch nicht streitig ist - verschiedene \n\nder im Prozess dem Streitpatent entgegengehaltenen vorveröffentlichten Druck-\n\nschriften aus. In dem US-Patent 3 802 222 (Anl. E 6) aus dem Jahre 1974 ist \n\neine mit Blattfedermitteln arbeitende Rutschkupplung außerdem gerade \n\ndeshalb beansprucht, weil auf diese Weise eine Einstellung des gebotenen \n\nDrehmomentniveaus einfach möglich sei (vgl. dort Sp. 1 Z. 32 ff.). Es war daher \n\neine nahe liegende Maßnahme, zu einer Blattfeder zu greifen, um die Notwen-\n\ndigkeit genauer Passung von Verbindungsschraube und Bohrung zu vermei-\n\nden, die bei der Herstellung des Befestigungselements nach dem japanischen \n\nGebrauchsmuster Sho 58-18197U zu beachten ist. \n\n25 \n\n(3) Die Vorbilder im Stand der Technik weisen die bei Rutschkupplungen \n\nverwendeten Blattfedern als in den Aufnahmeraum für das Antriebsmittel be-\n\nreichsweise vorkragende nachgiebige Elemente aus, die jeweils nur Abschnitte \n\ndes Antriebsmittels berühren und deshalb nur abschnittsweise Reibschluss \n\nherstellen. Angesichts der hier zu Grunde zu legenden Qualifikation konnte ein \n\nFachmann solche Elemente nicht nur in Form von Blattfedern verwirklichen. Für \n\nihn war es vielmehr lediglich eine handwerkliche Maßnahme, auch andere \n\nvorkragende elastische Abschnitte zu schaffen und zu verwenden. Bezeich-\n\nnender Weise hat auch der gerichtliche Sachverständige etwa bei seiner Dar-\n\nstellung des Standes der Technik in seinem schriftlichen Gutachten keinen Un-\n\nterschied zwischen einer Blattfeder und Kragenabschnitten gemacht. Auch hin-\n\nsichtlich des Merkmals 3b (2) muss daher festgestellt werden, dass dessen \n\nEinsatz eine nahe liegende Verbesserung des Befestigungselements nach dem \n\njapanischen Gebrauchsmuster Sho 58-18197U darstellte. \n\n26 \n\ne) In diesem japanischen Gebrauchsmuster ist ferner das die Lehre nach \n\nPatentanspruch 1 in der hauptsächlich verteidigten Fassung kennzeichnende, \n\ndie relative Drehrichtung der Verbindungsschraube betreffende Merkmal 4 nicht \n\noffenbart. Es war aber nahe gelegt, sich bei einem Befestigungselement mit \n\nden bereits erörterten Merkmalen auch dieses Merkmal zunutze zu machen. \n\nNach dem Vorschlag in dem japanischen Gebrauchsmuster Sho 58-18197U ist \n\ndie Drehrichtung gleich gerichtet, weil die Verbindungsschraube von der an ei-\n\nnem Bauteil festgelegten Seite in das Element und nicht - wie in den Figuren \n\ndes Streitpatents gezeigt, die den Patentanspruch 1 in der hauptsächlich ver-\n\nteidigten Fassung betreffen - in einer den verbleibenden Abstand überbrücken-\n\nden Weise eingesteckt wird. Von welcher Seite man die Verbindungsschraube \n\neinsteckt, ist aber eine Frage der Zweckmäßigkeit und damit letztlich beliebig. \n\nSo sind auch bei dem Vorschlag nach dem japanischen Gebrauchsmuster Ein-\n\nbausituationen denkbar, die es angezeigt sein lassen, die Verbindungsschrau-\n\nbe von der anderen Seite her einzustecken. Für einen Fachmann ist es aber \n\neine selbstverständliche Maßnahme, dass dann keine gleich gerichteten, son-\n\ndern gegeneinander gerichtete Gewinde vorgesehen werden müssen. Hierbei \n\nhandelt es sich nur um eine Anpassung, die den handwerklichen Bereich nicht \n\nverlässt. Der Sachverständige hat dies auf Nachfrage in der mündlichen Ver-\n\nhandlung bestätigt. Außerdem bot auch insoweit der Stand der Technik ein ent-\n\nsprechendes Vorbild, auf das der Fachmann zurückgreifen konnte. Denn für die \n\nBefestigungsanordnung nach dem aus dem Jahre 1977 stammenden US-\n\nPatent 4 043 239 (Anl. E 2), die ebenfalls zur Überbrückung unterschiedlicher \n\nAbstände dienen soll, war bereits vorgeschlagen, entgegengesetzte Drehrich-\n\ntungen vorzusehen, damit es zu einer Veränderung des Axialmaßes einer Dis-\n\ntanzscheibe kommen kann. \n\n27 \n\n6. Patentanspruch 2 in der hauptsächlich verteidigten Fassung entspricht \n\nPatentanspruch 1 in der Fassung des Urteils des Bundespatentgerichts. Für ihn \n\ngilt das vorstehend unter 3. bis 5. Ausgeführte entsprechend. \n\n28 \n\nDie Merkmale seines Gegenstands lassen sich wie folgt gliedern: \n\n1. Vorrichtung zum verspannenden Verbinden \n\na) von zwei Bauteilen, \n\ndie im Abstand zueinander liegen, \n\nb) mittels einer Verbindungsschraube und \n\nc) einer im Abstandsraum angeordneten Distanzscheibe. \n\n2. Die Distanzscheibe \n\na) stützt sich mit der äußeren Breitseite an dem einen Bauteil \n\nab, \n\nb) hat wendelgangförmig liegende Steigungs-Stützflächen, \n\nc) denen \n\nformangepasste wendelförmige Gegensteigungs-\n\nStützflächen gegenüberliegen, \n\ndie dem anderen Bauteil zugeordnet sind, \n\nd) wobei die Drehung der Stützflächen zueinander das von der \n\nDistanzscheibe eingenommene Axialmaß bestimmt. \n\n3'. Die Distanzscheibe besteht aus einer Metallscheibe \n\na) (1) mit Kunststoff-Fassung \n\n(2) mit einwärts gerichteten Kragenabschnitten, \n\nb) wobei ein Reibschluss zur Mantelfläche der Verbindungs-\n\nschraube erzielt wird \n\ndurch die einwärts gerichteten Kragenabschnitte, \n\nc) so dass die Distanzscheibe durch die Verbindung zur Mantel-\n\nfläche der Verbindungsschraube in ihre Abstützstellung mit-\n\ngeschleppt worden ist. \n\n29 \n\nEin sachlicher Unterschied zu Patentanspruch 1 in der hauptsächlich ver-\n\nteidigten Fassung besteht nur insoweit, als das Mittel, das den Reibschluss zur \n\nMantelfläche der Verbindungsschraube herstellt, nicht durch eine Blattfeder \n\noder beliebig gestaltete Kragenabschnitte, sondern durch einwärts gerichtete \n\nKragenabschnitte einer Kunststoff-Fassung einer Metallscheibe gebildet wird \n\n(Merkmale 3', 3'a und b). \n\n30 \n\nDer Einsatz einer Metallscheibe war eine bereits aus dem im Streitpatent \n\nabgehandelten Stand der Technik bekannte Maßnahme. Soll der Reibschluss \n\nüber - wie ausgeführt jedenfalls nahe liegende - Kragenabschnitte erfolgen, war \n\nes ferner eine Selbstverständlichkeit, diese einwärts zu richten. Denn damit die \n\nfür die zeitweise Mitnahme sorgenden elastischen Elemente den hierfür erfor-\n\nderlichen Reibschluss vermitteln können, müssen sie nach innen zur Verbin-\n\ndungsschraube hin weisen, und damit deren Einstecken nicht unnötig erschwert \n\noder gar verhindert wird, müssen sie von der Einstecköffnung weg nach innen \n\nweisen. Ein Überschuss, der einen Patentschutz rechtfertigen könnte, könnte \n\ndaher allenfalls in der in Merkmal 3'a (1) enthaltenen Lehre gesehen werden, \n\neine Kunststoff-Fassung mit den Kragenabschnitten auszustatten, für den kein \n\nVorbild im entgegengehaltenen Stand der Technik nachgewiesen ist. Auch die-\n\nse Maßnahme war für einen Fachmann aber nahe liegend. \n\n31 \n\nHinsichtlich der Verwendung von Kunststoff bedarf das keiner weiteren \n\nBegründung. Denn Abschnitte, die elastisch sein müssen, aus Kunststoff aus-\n\nzuführen, ist eine in der Fachwelt geläufige Maßnahme, wie der gerichtliche \n\nSachverständige in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat. Auch für den \n\nhier interessierenden Bereich der Technik war die Verwendung eines in den \n\nWeg der Verbindungsschraube gerichteten Kunststoff-Elements jedenfalls \n\ndurch das US-Patent 4 043 239 (Anl. E 2) vorbeschrieben. \n\n32 \n\nBei der Erörterung dieses Standes der Technik hat der gerichtliche \n\nSachverständige darüber hinaus nachvollziehbar - und ohne dass die Beklagte \n\ndem entgegengetreten wäre - dargelegt, dass die Anbringung des dort vorge-\n\nschlagenen Nylon- oder Plastikeinsatzes an dem metallenen Glied schwierig zu \n\nbewerkstelligen und teuer ist und deshalb als äußerst unvorteilhaft erscheint, \n\nobwohl Kunststoff an sich ein Mittel der Wahl war, wenn in einer in ihren axia-\n\nlem Maß veränderbaren Distanzscheibe für den nötigen Reibschluss gesorgt \n\nwerden muss. Das begründet zum einen die Überzeugung, dass der Fachmann \n\nnicht nur hinreichend Veranlassung hatte, auf ein Kunststoff-Element nicht zu \n\nverzichten, sondern aus der Formenvielfalt ein solches zu wählen, das sich ein-\n\nfacher und kostengünstig anbringen lässt; zum anderen war auch gerade die \n\nWahl einer Kunststoff-Fassung vorgegeben, weil eine Fassung eine Art teilwei-\n\nse Ummantelung ist und mit einer solchen ein metallenes Element leicht und \n\ndauerhaft von außen versehen werden kann. \n\n33 \n\n7. Patentanspruch 3 in der hauptsächlich verteidigten Fassung konkreti-\n\nsiert allein die erste Alternative des Patentanspruchs 1 in der hauptsächlich ver-\n\nteidigten Fassung, indem er die Verwendung einer bestimmten Blattfeder vor-\n\naussetzt, nämlich einer solchen, die \n\n3b (1) aa) der Distanzscheibe sekantenförmig zugeordnet ist und \n\nbb) deren Innenöffnung tangiert. \n\n34 \n\nMit diesem Patentanspruch kann das Streitpatent ebenfalls keinen Be-\n\nstand haben. Denn auch diese Konkretisierung war dem Fachmann nahe ge-\n\nlegt, weil sie in dem Rutschkupplungen betreffenden Stand der Technik bereits \n\nals vorteilhafte Ausgestaltung bekannt war. So beinhalteten - wie auch der ge-\n\nrichtliche Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten angegeben hat - \n\njedenfalls schon das US-Patent 3 802 222 (Anl. E 6) und das US-Patent \n\n2 255 742 (Anl. E 7) den Vorschlag, die beanspruchten Merkmale einzusetzen. \n\n35 \n\n8. Patentanspruch 4 entspricht Patentanspruch 3 in der Fassung des Ur-\n\nteils des Bundespatentgerichts. Dieser Patentanspruch ist mit der Berufung \n\nnicht angegriffen und steht deshalb nicht zur Entscheidung im Berufungsverfah-\n\nren. \n\n36 \n\n9. Ferner stehen die hauptsächlich verteidigten Patentansprüche 6 bis 8 \n\nnicht zur Entscheidung, soweit sie auf Patentanspruch 4 rückbezogen sind. In-\n\nsoweit besteht Übereinstimmung zu den Patentansprüchen 5 bis 7 in der Fas-\n\nsung des Urteils des Bundespatentgerichts in Rückbeziehung auf den Patent-\n\nanspruch 3 dieser Fassung. \n\n37 \n\n10. Patentanspruch 5 in der hauptsächlich verteidigten Fassung und die \n\nPatentsansprüche 6 bis 8 in der hauptsächlich verteidigten Fassung, soweit \n\nletztere auf die Patentsprüche 1 bis 3 dieser Fassung zurückbezogen sind, tei-\n\nlen hingegen das Schicksal dieser Ansprüche. Auch die Beklagte hat nicht gel-\n\ntend gemacht, dass die zusätzlichen Anweisungen der verteidigten Patentan-\n\nsprüche 5 bis 8 mehr als im Fachkönnen liegende Ausführungsalternativen \n\nbeinhalten. \n\n38 \n\n11. Der von der Beklagten mit ihrem Hilfsantrag verteidigte Patentan-\n\nspruch beschreibt einen Gegenstand, dessen Merkmale denen der Patentan-\n\nsprüche 1 und 3 in der hauptsächlich verteidigten Fassung entsprechen. Da \n\ndiese Patentansprüche - wie ausgeführt - nahe liegende Lehren zum techni-\n\nschen Handeln beinhalten, kann das Streitpatent auch im Umfang des hilfswei-\n\nse verteidigten Patentanspruchs keinen Bestand haben. \n\n39 \n\n12. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO und, \n\nsoweit die Beklagte das Streitpatent im Berufungsverfahren nicht mehr vertei-\n\ndigt, aus § 516 Abs. 3 ZPO i.V. mit § 121 Abs. 2 PatG. \n\nMelullis \n\nScharen \n\nKeukenschrijver \n\nMühlens \n\nAsendorf \n\nVorinstanz: \n\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 02.07.2002 - 3 Ni 55/00 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ZR_235-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-23/x-zr-235-02","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 516","ref_norm":"516","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ZR_235-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ZR_235-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-23/x-zr-235-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ZR_235-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:19:51.164396+00:00"}}