{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ZR_226-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2007-10-16","aktenzeichen":"X ZR 226/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"PatG § 21 Abs. 1 Nr. 4, § 38; ZPO § 69 Sammelhefter II a) Wird von mehreren, ein Ausführungsbeispiel der Erfindung beschreibenden Merkmalen nur eines in den Patentanspruch aufgenommen, das die mit dem Ausführungsbeispiel erzielte technische Wirkung angibt, liegt darin auch dann keine unzulässige Erweiterung, wenn ein anderer Weg zur Er- zielung derselben Wirkung nicht offenbart ist. b) Wer dem Patentnichtigkeitsverfahren auf Seiten des Klägers beitritt, gilt als Streitgenosse des Klägers (Abweichung vom Sen.Urt. v. 30.9.1997 - X ZR 85/94, GRUR 1998, 382, 387 - Schere).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nin der Patentnichtigkeitssache \n\n Verkün\n\nX ZR 226/02\n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nPatG § 21 Abs. 1 Nr. 4, § 38; ZPO § 69 \n\nSammelhefter II \n\na) Wird von mehreren, ein Ausführungsbeispiel der Erfindung beschreibenden \nMerkmalen nur eines in den Patentanspruch aufgenommen, das die mit \ndem Ausführungsbeispiel erzielte technische Wirkung angibt, liegt darin \nauch dann keine unzulässige Erweiterung, wenn ein anderer Weg zur Er-\nzielung derselben Wirkung nicht offenbart ist. \n\nb) Wer dem Patentnichtigkeitsverfahren auf Seiten des Klägers beitritt, gilt als \nStreitgenosse des Klägers (Abweichung vom Sen.Urt. v. 30.9.1997 \n- X ZR 85/94, GRUR 1998, 382, 387 - Schere). \n\nBGH, Urteil vom 16. Oktober 2007 - X ZR 226/02 - Bundespatentgericht \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 16. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den \n\nRichter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-\n\nBeck und Gröning \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklag-\n\nten gegen das Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bun-\n\ndespatentgerichts vom 25. Juni 2002 werden zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 4/5 der Klägerin \n\nund ihrer Streithelferin und zu 1/5 der Beklagten auferlegt. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 16. Mai 1986 unter Inan-\n\nspruchnahme der Priorität einer Schweizer Anmeldung vom 4. Juni 1985 an-\n\ngemeldeten und im Laufe des Berufungsverfahrens durch Zeitablauf erlosche-\n\nnen deutschen Patents 36 16 566 (Streitpatents). Das Streitpatent ist mit sechs \n\nPatentansprüchen erteilt worden, von denen Patentanspruch 1 lautet: \n\n\"Sammelhefter mit Anlegestationen, welche im Maschinentakt an-\ngetrieben und an einer Sammelstrecke mit sattelförmiger Auflage \nfür die darauf rittlings abgelegten Druckbogen angeordnet sind, wo-\nbei die Sammelstrecke mit längs der Auflage zu einem Heftapparat \nwirksamen Mitnehmern versehen ist, d a d u r c h g e k e n n -\nz e i c h n e t , dass der Sammelhefter in Kombination folgende \nMerkmale aufweist: \n\na) parallel zur erwähnten Sammelstrecke ist wenigstens eine wei-\n\ntere Sammelstrecke mit Mitnehmern (6) vorhanden, \n\nb) mit jedem Maschinentakt beschicken die Anlegestationen (7, 8, \n19) nacheinander jede der Sammelstrecken mit einem Druck-\nbogen, wobei bei allen Sammelstrecken die Druckbogen mit der \noffenen Seite voran gegen die Sammelstrecke gefördert und \naufgespreizt werden und \n\nc) der Heftapparat (9) wenigstens zwei benachbarten Sammel-\nstrecken in deren Wirkbereich zugeordnet ist und je Sammel-\nstrecke mindestens einen Heftkopf (12, 13, 33) aufweist.\" \n\n2 \n\nIm Einspruchsbeschwerdeverfahren hat Patentanspruch 1 durch Be-\n\nschluss des Bundespatentgerichts vom 19. September 1994 (11 W (pat) 45/92) \n\nfolgende Fassung erhalten: \n\n\"Sammelhefter mit Anlegestationen, welche im Maschinentakt an-\ngetrieben und an einer Sammelstrecke mit sattelförmiger Auflage \nfür die darauf rittlings abgelegten vereinzelten Druckbogen ange-\nordnet sind, wobei die Sammelstrecke mit längs der Auflage wirk-\nsamen Mitnehmern versehen ist, welche die abgelegten Druckbo-\ngen von Anlegestation zu Anlegestation und dann zu einem im \nWirkbereich der Sammelstrecke vorgesehenen Heftapparat trans-\nportieren, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass der Sam-\nmelhefter in Kombination folgende Merkmale aufweist: \n\na) parallel zur erwähnten Sammelstrecke ist wenigstens eine wei-\ntere gleich aufgebaute Sammelstrecke vorhanden, wobei die \nSammelstrecken symmetrisch zu einer Achse (1) und um diese \ndrehend angeordnet sind, \n\nb) mit jedem Maschinentakt beschicken die Anlegestationen (7, 8, \n19) die sattelförmige Auflage (3) einer der Sammelstrecken mit \neinem Druckbogen, und die Sammelstrecken drehen sich um \nden Winkelabstand zwischen zwei Sammelstrecken weiter, \n\nc) der Heftapparat (9) ist wenigstens zwei benachbarten Sammel-\nstrecken in deren Wirkbereich zugeordnet und weist je Sam-\nmelstrecke mindestens einen Heftkopf (12, 13, 33) auf, wobei \nim Wirkbereich des Heftapparates (9) die zusammengetrage-\nnen Druckbogen relativ zu den Sammelstrecken stillstehen und \ndie Heftköpfe (12, 13, 33) beim Heftvorgang während eines \nBewegungsweges den Sammelstrecken im Gleichlauf folgen.\" \n\n3 \n\nMit der Nichtigkeitsklage hat die Klägerin, die rechtskräftig wegen Verlet-\n\nzung des Streitpatents verurteilt ist, dieses im Umfang der Patentansprüche 1 \n\nbis 3 und 6 angegriffen. Sie macht geltend, der Gegenstand des geltenden Pa-\n\ntentanspruchs 1 gehe über den Inhalt der Anmeldung hinaus und der Schutzbe-\n\nreich dieses Patentanspruchs sei gegenüber der erteilten Fassung des Patents \n\nerweitert. Ferner ergebe sich der Gegenstand des Streitpatents in naheliegen-\n\nder Weise aus dem Stand der Technik. \n\n4 \n\nDas Bundespatentgericht hat das Streitpatent unter Abweisung der wei-\n\ntergehenden Klage dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass Patentanspruch 1 \n\nfolgende Fassung erhält, auf welche die Patentansprüche 2, 3 und 6 rückbezo-\n\ngen sind: \n\n\"Sammelhefter mit Anlegestationen, welche im Maschinentakt an-\ngetrieben und an einer Sammelstrecke mit sattelförmiger Auflage \nfür die darauf rittlings abgelegten vereinzelten Druckbogen ange-\nordnet sind, wobei die Sammelstrecke mit längs der Auflage wirk-\nsamen Mitnehmern versehen ist, welche die abgelegten Druckbo-\n\ngen von Anlegestation zu Anlegestation und dann zu einem im \nWirkbereich der Sammelstrecke vorgesehenen Heftapparat trans-\nportieren, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass der Sam-\nmelhefter in Kombination folgende Merkmale aufweist: \n\na) parallel zur erwähnten Sammelstrecke ist wenigstens eine wei-\ntere gleich aufgebaute Sammelstrecke vorhanden, wobei die \nSammelstrecken symmetrisch zu einer Achse (1) und um diese \ndrehend angeordnet sind, \n\nb) mit jedem Maschinentakt beschicken die Anlegestationen (7, 8, \n19) nacheinander jede sattelförmige Auflage (3) einer der Sam-\nmelstrecken mit einem Druckbogen, wobei bei allen Sammel-\nstrecken die Druckbogen mit der offenen Seite voran gegen die \nSammelstrecke gefördert und aufgespreizt werden, und die \nSammelstrecken drehen sich um den Winkelabstand zwischen \nzwei Sammelstrecken weiter, \n\nc) der Heftapparat (9) ist wenigstens zwei benachbarten Sammel-\nstrecken in deren Wirkbereich zugeordnet und weist je Sam-\nmelstrecke mindestens einen Heftkopf (12, 13, 33) auf, wobei \nim Wirkbereich des Heftapparates (9) die zusammengetrage-\nnen Druckbogen relativ zu den Sammelstrecken stillstehen und \ndie Heftköpfe (12, 13, 33) beim Heftvorgang während eines \nBewegungsweges den Sammelstrecken im Gleichlauf folgen, \n\nd) es sind Mittel (3, 4, 10) vorhanden, um die Druckbogen unab-\nhängig von der Angriffsrichtung der Schwerkraft in hinreichen-\nder Anlage mit der sattelförmigen Auflage zu halten.\" \n\n5 \n\nHiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin und ihrer im Berufungs-\n\nverfahren beigetretenen, gleichfalls wegen Verletzung des Streitpatents verur-\n\nteilten Streithelferin, mit welcher diese den Antrag weiterverfolgen, das Streitpa-\n\ntent im Umfang der Patentansprüche 1 bis 3 und 6 für nichtig zu erklären. Die \n\nBeklagte hat sich der Berufung mit dem Antrag angeschlossen, das angefoch-\n\ntene Urteil dahin abzuändern, dass die Fassung des Patentanspruchs 1 wie \n\nfolgt lautet: \n\n\"Sammelhefter mit Anlegestationen, welche im Maschinentakt an-\ngetrieben und an einer Sammelstrecke mit sattelförmiger Auflage \nfür die darauf rittlings abgelegten vereinzelten Druckbogen ange-\nordnet sind, wobei die Sammelstrecke mit längs der Auflage wirk-\nsamen Mitnehmern versehen ist, welche die abgelegten Druckbo-\ngen von Anlegestation zu Anlegestation und dann zu einem im \nWirkbereich der Sammelstrecke vorgesehenen Heftapparat trans-\nportieren, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass der Sam-\nmelhefter in Kombination folgende Merkmale aufweist: \n\na) parallel zur erwähnten Sammelstrecke ist wenigstens eine wei-\ntere gleich aufgebaute Sammelstrecke vorhanden, wobei die \nSammelstrecken symmetrisch zu einer Achse (1) und um diese \ndrehend angeordnet sind, \n\nb) mit jedem Maschinentakt beschicken die Anlegestationen (7, 8, \n19) nacheinander jede sattelförmige Auflage (3) einer der \nSammelstrecken mit einem Druckbogen, und die Sammelstre-\n\ncken drehen sich um den Winkelabstand zwischen zwei Sam-\nmelstrecken weiter, \n\nc) der Heftapparat (9) ist wenigstens zwei benachbarten Sammel-\nstrecken in deren Wirkbereich zugeordnet und weist je Sam-\nmelstrecke mindestens einen Heftkopf (12, 13, 33) auf, wobei \nim Wirkbereich des Heftapparates (9) die zusammengetrage-\nnen Druckbogen relativ zu den Sammelstrecken stillstehen und \ndie Heftköpfe (12, 13, 33) beim Heftvorgang während eines \nBewegungsweges den Sammelstrecken im Gleichlauf folgen.\" \n\n6 \n\nHilfsweise soll Patentanspruch 1 die folgende Fassung erhalten: \n\n\"Sammelhefter mit Anlegestationen, welche im Maschinentakt an-\ngetrieben und an einer Sammelstrecke mit sattelförmiger Auflage \nfür die darauf rittlings abgelegten vereinzelten Druckbogen ange-\nordnet sind, wobei die Sammelstrecke mit längs der Auflage wirk-\nsamen Mitnehmern versehen ist, welche die abgelegten Druckbo-\ngen von Anlegestation zu Anlegestation und dann zu einem im \nWirkbereich der Sammelstrecke vorgesehenen Heftapparat trans-\nportieren, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass der Sam-\nmelhefter in Kombination folgende Merkmale aufweist: \n\na) parallel zur erwähnten Sammelstrecke ist wenigstens eine wei-\ntere gleich aufgebaute Sammelstrecke vorhanden, wobei die \nSammelstrecken symmetrisch zu einer Achse (1) und um diese \ndrehend angeordnet sind, \n\nb) mit jedem Maschinentakt beschicken die Anlegestationen (7, 8, \n19) nacheinander jede sattelförmige Auflage (3) einer der Sam-\nmelstrecken mit einem Druckbogen, und die Sammelstrecken \ndrehen sich um den Winkelabstand zwischen zwei Sammel-\nstrecken weiter, \n\nc) der Heftapparat (9) ist wenigstens zwei benachbarten Sammel-\nstrecken in deren Wirkbereich zugeordnet und weist je Sam-\nmelstrecke mindestens einen Heftkopf (12, 13, 33) auf, wobei \nim Wirkbereich des Heftapparates (9) die zusammengetrage-\nnen Druckbogen relativ zu den Sammelstrecken stillstehen und \ndie Heftköpfe (12, 13, 33) beim Heftvorgang während eines \nBewegungsweges den Sammelstrecken im Gleichlauf folgen, \n\nd) es sind Mittel (3, 4, 10) vorhanden, um die Druckbogen unab-\nhängig von der Angriffsrichtung der Schwerkraft in hinreichen-\nder Anlage mit der sattelförmigen Auflage zu halten.\" \n\n7 \n\nAls gerichtlicher Sachverständiger hat Professor Dr.-Ing. B. K. , \n\nFakultät Maschinenbau der Universität D. , ein schriftliches Gutachten \n\nerstattet, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat. Die \n\nKlägerin hat ein Gutachten vorgelegt, das Professor Dr.-Ing. K. D. F. , \n\n Universität W. , in ihrem Auftrag erstellt hat. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n8 \n\nDie zulässigen Rechtsmittel der Parteien haben keinen Erfolg. Das Bun-\n\ndespatentgericht hat zu Recht der - auch nach Erlöschen des Streitpatents zu-\n\nlässigen (vgl. Sen.Urt. v. 15.11.2005 - X ZR 17/02, GRUR 2006, 316 - Koks-\n\nofentür) - Nichtigkeitsklage teilweise entsprochen und sie im Übrigen abgewie-\n\nsen. \n\n9 \n\nI. \n\nDas Streitpatent betrifft einen Sammelhefter, mit dem bedruckte \n\nund gefaltete Bogen (Druckbogen) gesammelt und anschließend in derselben \n\nMaschine zur Herstellung von mehrseitigen Druckprodukten wie Zeitschriften, \n\nBroschüren oder dergleichen geheftet werden. Dabei werden die einzelnen \n\nDruckbogen von innen nach außen übereinandergelegt und dann im Falzbe-\n\nreich geheftet. Ein derartiger Sammelhefter besteht aus den Komponenten An-\n\nlegestation, Sammelstrecke und Heftapparat. Die Anzahl der Anlegestationen \n\nentspricht der Anzahl der Druckbogen des fertigen Druckproduktes. Jede Anle-\n\ngestation liefert an die Sammelstrecke einen bestimmten Druckbogen, indem \n\ndie erste Anlegestation den innersten Druckbogen des fertigen Druckproduktes \n\nliefert, die zweite Anlegestation den - von innen nach außen betrachtet - nächst-\n\nfolgenden Druckbogen und so fort. Die Sammelstrecke nimmt die von den An-\n\nlegestationen auf ihrer sattelförmigen Auflage rittlings abgelegten Druckbogen \n\nauf. Mit Hilfe von Mitnehmern werden die Druckbogen längs ihrer Auflage von \n\nAnlegestation zu Anlegestation seitlich vorgeschoben und gelangen schließlich \n\nzum Heftapparat, in dem sie zu fertigen Druckprodukten zusammengefügt wer-\n\nden. \n\n10 \n\nEin Sammelhefter dieser Art ist, wie die Streitpatentschrift erläutert, aus \n\nder Schweizer Patentschrift 519 993 (E 9) bekannt. Sein Nachteil ist die geringe \n\nArbeitsgeschwindigkeit. \n\n11 \n\nDer Erfindung liegt das technische Problem zugrunde, einen Sammelhef-\n\nter bereitzustellen, welcher bei gleichermaßen präziser Verarbeitung der gefal-\n\nteten Einzelbögen wie bei der bekannten Maschine ein Mehrfaches der Produk-\n\ntionsgeschwindigkeit zulässt (Sp. 3 Z. 65 - Sp. 4 Z. 2 der Streitpatentschrift). \n\n12 \n\nDieses Problem wird nach Patentanspruch 1 des Streitpatents in der gel-\n\ntenden Fassung durch folgende Merkmalskombination gelöst: \n\n(1) \n\n(2) \n\n(3) \n\nDer Sammelhefter weist Anlegestationen (7, 8, 19) auf, die \nim Maschinentakt angetrieben und an Sammelstrecken an-\ngeordnet sind. \n\nEs sind wenigstens zwei parallele Sammelstrecken vorhan-\nden. \n\nDie Anlegestationen dienen der Beschickung der einander \nfolgenden Sammelstrecken mit einem Druckbogen. \n\n(4) \n\nDie Sammelstrecken sind \n\n(4.1) gleich aufgebaut, \n\n(4.2) symmetrisch zu einer Achse (1) angeordnet und \n\n(4.3) drehen um die Achse (1). \n\n(5) \n\nJede Sammelstrecke weist auf: \n\n(5.1) eine sattelförmige Auflage (3) für die darauf rittlings \n\nabgelegten vereinzelten Druckbogen, \n\n(5.2) \n\nlängs der Auflage wirksame Mitnehmer (6), welche \ndie abgelegten Druckbogen von Anlegestation zu \nAnlegestation und dann zu einem im Wirkbereich der \nSammelstrecke vorgesehenen Heftapparat (9) trans-\nportieren. \n\n (6) Mit jedem Maschinentakt \n\n(6.1) beschicken die Anlegestationen (7, 8, 19) die sattel-\nförmige Auflage (3) einer der Sammelstrecken mit \neinem Druckbogen und \n\n(6.2) drehen sich die Sammelstrecken um den Winkelab-\nstand zwischen zwei Sammelstrecken weiter. \n\n(8) \n\nDer Heftapparat (9) \n\n(8.1) \n\nist wenigstens zwei benachbarten Sammelstrecken \nin deren Wirkbereich zugeordnet und \n\n(8.2) weist je Sammelstrecke mindestens einen Heftkopf \n\n(12, 13, 33) auf. \n\n(9) \n\nIm Wirkbereich des Heftapparates (9) \n\n(9.1) stehen die zusammengetragenen Druckbogen relativ \n\nzu den Sammelstrecken still und \n\n(9.2) \n\nfolgen die Heftköpfe (12, 13, 33) beim Heftvorgang \nwährend eines Bewegungsweges den Sammelstre-\ncken im Gleichlauf. \n\n13 \n\nDie nachfolgend wiedergegebene Figur 1 der Streitpatentschrift zeigt ein \n\nAusführungsbeispiel. \n\n14 \n\nDer mit Merkmal 9.2 beanspruchte Gleichlauf zwischen den Heftköpfen \n\ndes Heftapparats und den Sammelstrecken (mit den darauf abgelegten, relativ \n\nzur Sammelstrecke stillstehenden Druckbogen) wird dadurch erzielt, dass der \n\nHeftkopf, der die Druckbogen auf der zugeordneten Sammelstrecke heftet, sei-\n\nnerseits bewegt wird und während eines Bewegungsweges (im Ausführungs-\n\nbeispiel während des Weges, den der pendelnde Heftapparat in Drehrichtung \n\ndes Sammelhefters zurücklegt) der Sammelstrecke in gleicher Richtung und in \n\ngleichem Radialabstand folgt. Hierdurch wird erreicht, dass für die Heftung \n\nmehr Zeit zur Verfügung steht (Sp. 4 Z. 4-9), nämlich derjenige Zeitraum, in \n\ndem sich die Sammeltrommel um den Winkelabstand zwischen zwei Sammel-\n\nstrecken weiterdreht. \n\n15 \n\nII. \n\nDie Anschlussberufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Bun-\n\ndespatentgericht angenommen, dass das Streitpatent mit dem vorstehend ge-\n\ngliederten Patentanspruch 1 keinen Bestand haben kann, weil hierdurch der \n\nSchutzbereich des Streitpatents erweitert worden ist (§ 22 Abs. 1 2. Alt. PatG). \n\n16 \n\nEin erteiltes Patent hat einen Schutzbereich, der gemäß § 14 PatG durch \n\nden Inhalt der Patentansprüche bestimmt wird, zu deren Auslegung Beschrei-\n\nbung und Zeichnungen heranzuziehen sind. Jedenfalls dann, wenn das Patent \n\nim Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren derart geändert wird, dass sein \n\nSchutzbereich nunmehr über dasjenige hinausgeht, was zuvor vom Schutzbe-\n\nreich umfasst war, liegt der Nichtigkeitsgrund des § 22 Abs. 1 2. Alt. PatG vor. \n\n17 \n\nSoweit das Bundespatentgericht eine solche Schutzbereichserweiterung \n\ndarin gesehen hat, dass infolge der Ersetzung der Wörter \"nacheinander jede\" \n\ndurch den bestimmten Artikel \"die\" in Merkmal 6.1 des Patentanspruchs 1 auch \n\nSammelhefter umfasst sein könnten, bei denen nicht nacheinander jede sattel-\n\nförmige Auflage beschickt werde, die Reihenfolge der Beschickung der Sam-\n\nmelstrecken vielmehr beliebig sei und auch Lücken in der Beschickung möglich \n\nseien, greift die Anschlussberufung das erstinstanzliche Urteil nicht an. \n\n18 \n\nDem Bundespatentgericht ist aber auch darin beizutreten, dass die Weg-\n\nlassung des im erteilten Patentanspruch 1 enthaltenen Halbsatzes \"wobei bei \n\nallen Sammelstrecken die Druckbogen mit der offenen Seite voran gegen die \n\nSammelstrecke gefördert und aufgespreizt werden\" in Merkmal 6.1 des Patent-\n\nanspruchs 1 in der geltenden Fassung zu einer Schutzbereichserweiterung \n\nführt. \n\n19 \n\nDas Bundespatentgericht hat dies damit begründet, dass vom Schutzbe-\n\nreich des geltenden Anspruchs auch Sammelhefter umfasst sein könnten, die \n\nnicht mit der offenen Seite voran gegen, sondern beispielsweise von der Seite \n\nher auf die Sammelstrecke gefördert würden, wie es aus der veröffentlichten \n\neuropäischen Patentanmeldung 95 603 (E 1) bekannt sei. Auch könnten Sam-\n\nmelhefter umfasst sein, die nicht während des Beschickens, sondern bereits \n\nvorher aufgespreizt würden, wie dies aus der deutschen Offenlegungsschrift \n\n31 17 419 (E 8) bekannt sei. Merkmal 6.1 der erteilten Fassung sei jedoch unter \n\nBerücksichtigung der Beschreibung (insbesondere Sp. 3 Z. 47-57 der C2-\n\nSchrift) so auszulegen, dass nur Sammelhefter vom Schutzbereich umfasst \n\nseien, die mit der offenen Seite voran gegen die Sammelstrecke gefördert und \n\nerst während der Beschickung aufgespreizt würden. \n\n20 \n\nDagegen wendet die Anschlussberufung ohne Erfolg ein, das erteilte \n\nStreitpatent unterscheide lediglich zwischen dem Sammeln der Druckbogen von \n\naußen nach innen in V-förmigen Taschen (deutsche Auslegeschrift 1 224 329 \n\n[E 10] und Schweizer Patentschrift 584 153 [E 11]) und dem erfindungsgemä-\n\nßen Sammeln von innen nach außen auf sattelförmigen Auflagen, wobei letzte-\n\nres durch Merkmal 5.1 zum Ausdruck gebracht werde und die zusätzliche An-\n\ngabe in Merkmal 6.1 nichts anderes besage als das, was Merkmal 5.1 ohnehin \n\nschon zum Ausdruck bringe, da eine Ablage \"rittlings\" nur erfolgen könne, wenn \n\ndie Druckbogen zuvor aufgespreizt und mit der offenen Seite voran gegen die \n\nSammelstrecke gefördert würden. \n\n21 \n\nDenn die Beschreibung des Streitpatents in seiner erteilten Fassung er-\n\nläutert die Vorrichtung nach der E 1 dahin, dass diese einen endlos umlaufen-\n\nden, zur Aufnahme der Druckbogen bestimmten Förderer aufweise, entlang \n\nwelchem eine Anzahl von Zuförderern für die Druckbogen angeordnet seien. \n\nHierbei würden die Produkte mit quer zur Förderrichtung liegendem Falz an den \n\nZuförderern vorbeigeführt. Die Schenkel der Druckbogen hingen hierbei frei \n\nnach unten. Diese bekannte Vorrichtung lasse konstruktiv offen, wie dabei die \n\nfrei herabhängenden Schenkel der Druckbogen bei hohen Geschwindigkeiten \n\nstabil gehalten und wie der Heftvorgang an den fertig zusammengetragenen \n\nProdukten ausgeführt werden solle (Sp. 1 Z. 44-57). \n\n22 \n\nVon dieser bekannten Lösung, bei der bereits eine Sammelstrecke mit \n\nsattelförmigen Auflagen für die vereinzelten Druckbogen vorhanden ist, hebt \n\nsich die erfindungsgemäße Lösung nach dem erteilten Patentanspruch 1 durch \n\ndie weitere Angabe ab, dass die Druckbogen mit der offenen Seite voran gegen \n\ndie Sammelstrecke gefördert werden und (hierbei, um eine zuverlässige Aufla-\n\nge zu gewährleisten, nicht frei herabhängen, sondern) aufgespreizt werden. \n\nDiese Anforderung ist im geltenden Patentanspruch 1 nicht mehr enthalten, \n\nnach dem die Zuführung in beliebiger Weise und aus beliebiger Richtung erfol-\n\ngen kann. \n\n23 \n\nDer geltende Patentanspruch ist damit auf eine Teilkombination der \n\ndurch den erteilten Patentanspruch geschützten technischen Lehre gerichtet. \n\nDamit ist der Schutzbereich erweitert, denn eine solche Teilkombination war \n\ndurch das erteilte Patent nicht geschützt (vgl. Sen.Urt. v. 31.5.2007 \n\n- X ZR 172/04, WRP 2007, 1231 - Zerfallszeitmessgerät [für BGHZ vorgese-\n\nhen]). \n\n24 \n\nDa auch der Hilfsantrag der Anschlussberufung das Merkmal nicht ent-\n\nhält, nach dem bei allen Sammelstrecken die Druckbogen mit der offenen Seite \n\nvoran gegen die Sammelstrecke gefördert und aufgespreizt werden, kann Pa-\n\ntentanspruch 1 auch in der Fassung dieses Antrags keinen Bestand haben. \n\n25 \n\nIII. \n\nAuch die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Patentanspruch 1 \n\nin der Fassung des angefochtenen Urteils ist gegenüber dem Inhalt der ur-\n\nsprünglichen Unterlagen nicht unzulässig erweitert, und der Gegenstand dieses \n\nAnspruchs ist patentfähig. \n\n26 \n\n1. \n\nIn dieser Fassung lässt sich Patentanspruch 1 wie folgt gliedern: \n\n(1) \n\n(2) \n\n(3) \n\nDer Sammelhefter weist Anlegestationen (7, 8, 19) auf, die \nim Maschinentakt angetrieben und an Sammelstrecken an-\ngeordnet sind. \n\nEs sind wenigstens zwei parallele Sammelstrecken vorhan-\nden. \n\nDie Anlegestationen dienen der Beschickung der einander \nfolgenden Sammelstrecken mit einem Druckbogen. \n\n(4) \n\nDie Sammelstrecken sind \n\n(4.1) gleich aufgebaut, \n\n(4.2) symmetrisch zu einer Achse (1) angeordnet und \n\n(4.3) drehen um die Achse (1). \n\n(5) \n\nJede Sammelstrecke weist auf: \n\n(5.1) eine sattelförmige Auflage (3) für die darauf rittlings \n\nabgelegten vereinzelten Druckbogen, \n\n(5.2) \n\nlängs der Auflage wirksame Mitnehmer (6), welche \ndie abgelegten Druckbogen von Anlegestation zu \nAnlegestation und dann zu einem im Wirkbereich der \nSammelstrecke vorgesehenen Heftapparat (9) trans-\nportieren. \n\n (6) Mit jedem Maschinentakt \n\n(6.1) beschicken die Anlegestationen (7, 8, 19) nachein-\nander jede sattelförmige Auflage (3) einer der Sam-\nmelstrecken mit einem Druckbogen, wobei die \nDruckbogen mit der offenen Seite voran gegen die \nSammelstrecke gefördert und aufgespreizt werden, \nund \n\n(6.2) drehen sich die Sammelstrecken um den Winkelab-\nstand zwischen zwei Sammelstrecken weiter. \n\n(7) \n\nEs sind Mittel (3, 4, 10) vorhanden, um die Druckbogen un-\nabhängig von der Angriffsrichtung der Schwerkraft in hinrei-\nchender Anlage mit der sattelförmigen Auflage (3) zu hal-\nten. \n\n(8) \n\nDer Heftapparat (9) \n\n(8.1) \n\nist wenigstens zwei benachbarten Sammelstrecken \nin deren Wirkbereich zugeordnet und \n\n(8.2) weist je Sammelstrecke mindestens einen Heftkopf \n\n(12, 13, 33) auf. \n\n(9) \n\nIm Wirkbereich des Heftapparates (9) \n\n(9.1) stehen die zusammengetragenen Druckbogen relativ \n\nzu den Sammelstrecken still und \n\n(9.2) \n\nfolgen die Heftköpfe (12, 13, 33) beim Heftvorgang \nwährend eines Bewegungsweges den Sammelstre-\ncken im Gleichlauf. \n\n27 \n\n2. \n\nDieser Patentanspruch enthält keine unzulässige Erweiterung. \n\nDas Bundespatentgericht hat zutreffend angenommen, dass eine unzulässige \n\nErweiterung insbesondere nicht darin liegt, dass Merkmal 9.2 lediglich vor-\n\nschreibt, dass die Heftköpfe beim Heftvorgang während eines Bewegungswe-\n\nges den Sammelstrecken im Gleichlauf folgen, hingegen nicht vorgibt, dass der \n\nHeftapparat hierzu konzentrisch zur Achse (1) der Welle (2) gelagert sein und \n\neine Pendelbewegung ausführen muss. \n\n28 \n\nMerkmal 9.2 ist als solches, wie auch die Klägerin nicht bezweifelt, ur-\n\nsprungsoffenbart. Denn die Patentanmeldung beschreibt ein durch die mit der \n\noben wiedergegebenen Zeichnung identischen Figur 1 illustriertes Ausfüh-\n\nrungsbeispiel, bei dem der Heftapparat (9) einen um die Achse (1) schwenkbar \n\ngelagerten Bügel (11) aufweist, an dem zwei Heftkopfpaare (12, 13) angeordnet \n\nsind. Der Bügel (11) führt eine Hin- und Her-Schwenkbewegung aus und folgt \n\ndabei während eines Bewegungsweges den Auflagen (3) mit gleicher Ge-\n\nschwindigkeit. Die sich mitbewegenden Heftkopfpaare (12, 13) führen jeweils \n\nwährend des Gleichlaufs mit den Auflagen (3) simultan eine Heftoperation aus, \n\nmit der die aufeinanderliegenden Druckbogen von zwei Sammelstrecken zu-\n\nsammengeheftet werden (S. 9, letzter Abs. - S. 10, 2. Abs. der Offenlegungs-\n\nschrift = Sp. 4 Z. 3-26 der C2-Schrift = Sp. 4 Z. 63 - Sp. 5 Z. 18 der C3-Schrift). \n\nIm Wirkbereich des Heftapparates folgen somit die Heftköpfe (12, 13, 33) beim \n\nHeftvorgang während eines Bewegungsweges den Sammelstrecken im Gleich-\n\nlauf. \n\n29 \n\nDie Patentinhaberin war auch nicht gehindert, dieses Merkmal in den Pa-\n\ntentanspruch aufzunehmen, ohne gleichzeitig weitere Einzelheiten des Ausfüh-\n\nrungsbeispiels mit zu übernehmen. \n\n30 \n\nÄnderungen der Patentansprüche dürfen freilich weder zu einer Erweite-\n\nrung des Gegenstands der Anmeldung noch dazu führen, dass an die Stelle der \n\nangemeldeten Erfindung eine andere gesetzt wird (BGHZ 66, 17, 29 - Alkylen-\n\ndiamine I; BGHZ 110, 123, 125 - Spleißkammer). Der Patentanspruch darf mit-\n\nhin nicht auf einen Gegenstand gerichtet werden, von dem aus fachmännischer \n\nSicht aufgrund der ursprünglichen Offenbarung nicht zu erkennen ist, dass er \n\nvon vornherein von dem Schutzbegehren umfasst sein sollte (Sen.Urt. v. \n\n21.9.1993 - X ZR 50/91, Mitt. 1996, 204, 206 - Spielfahrbahn; Sen.Beschl. v. \n\n20.6.2000 - X ZB 5/99, GRUR 2000, 1015, 1016 - Verglasungsdichtung; v. \n\n5.10.2000 - X ZR 184/98, GRUR 2001, 140, 141 - Zeittelegramm; Sen.Urt. v. \n\n5.7.2005, GRUR 2005, 1023, 1024 - Einkaufswagen II). Der Anmelder oder Pa-\n\ntentinhaber, der nur noch für eine bestimmte Ausführungsform der angemelde-\n\nten Erfindung Schutz begehrt, ist dabei nicht genötigt, sämtliche Merkmale ei-\n\nnes Ausführungsbeispiels \n\nin den Anspruch aufzunehmen \n\n(Sen.Urt. v. \n\n15.11.2005 - X ZR 17/02, GRUR 2006, 316, 319 - Koksofentür). Die Aufnahme \n\neines weiteren Merkmals aus der Beschreibung in den Patentanspruch ist zu-\n\nlässig, wenn dadurch die zunächst weiter gefasste Lehre auf eine engere Lehre \n\neingeschränkt wird und wenn das weitere Merkmal in der Beschreibung als zu \n\nder beanspruchten Erfindung gehörend zu erkennen war (BGHZ 111, 21, 25 \n\n- Crackkatalysator I; Sen.Beschl. v. 30.10.1990 - X ZB 18/88, GRUR 1991, 307, \n\n308 - Bodenwalze; Sen.Urt. v. 7.12.1999 - X ZR 40/95, GRUR 2000, 591, 592 \n\n- Inkrustierungsinhibitoren). Dienen mehrere in der Beschreibung eines Ausfüh-\n\nrungsbeispiels genannte Merkmale der näheren Ausgestaltung der unter Schutz \n\ngestellten Erfindung, die je für sich, aber auch zusammen den durch die Erfin-\n\ndung erreichten Erfolg fördern, hat es der Patentinhaber in der Hand, ob er sein \n\nPatent durch die Aufnahme einzelner oder sämtlicher dieser Merkmale be-\n\nschränkt; in dieser Hinsicht können dem Patentinhaber keine Vorschriften ge-\n\nmacht werden (BGHZ 110, 123, 126 - Spleißkammer; Sen.Beschl. v. 14.9.2004 \n\n- X ZB 25/02 - Fußbodenbelag). \n\n31 \n\nDies bedeutet allerdings nicht, dass der Patentinhaber nach Belieben \n\neinzelne Elemente eines Ausführungsbeispiels im Patentanspruch kombinieren \n\ndürfte. Die Kombination muss vielmehr in ihrer Gesamtheit eine technische Leh-\n\nre darstellen, die aus der Sicht des Fachmanns den ursprünglichen Unterlagen \n\nals mögliche Ausgestaltung der Erfindung zu entnehmen ist; andernfalls wird \n\netwas beansprucht, von dem aufgrund der ursprünglichen Offenbarung nicht \n\nerkennbar ist, dass es von vornherein von dem Schutzbegehren umfasst sein \n\nsoll, und das daher gegenüber der angemeldeten Erfindung ein aliud darstellt \n\n(Sen.Beschl. v. 23.1.1990 - X ZB 9/89, GRUR 1990, 432, 434 - Spleißkammer \n\n[insoweit nicht in BGHZ]; Sen.Beschl. v. 11.9.2001 - X ZB 18/00, GRUR 2002, \n\n49, 51 - Drehmomentübertragungseinrichtung). \n\n32 \n\nDiesen Anforderungen genügt die Kombination des Merkmals 9.2 mit \n\nden übrigen Merkmalen des Patentanspruchs 1. Denn in Patentanspruch 2 der \n\nAnmeldung war ganz allgemein ein Sammelhefter mit parallelen Sammelstre-\n\ncken angegeben, bei dem der Heftapparat wenigstens zwei benachbarten Sam-\n\nmelstrecken zugeordnet ist und je Sammelstrecke mindestens einen Heftkopf \n\naufweist. Aus der Sicht des Fachmanns, als den der Senat - auf der Grundlage \n\nder durch die Angaben des gerichtlichen Sachverständigen bestätigten Fest-\n\nstellungen des Bundespatentgerichts zum üblichen Ausbildungs- und Kenntnis-\n\nstand der mit der Entwicklung von Sammelheftern befassten Fachleute - einen \n\nMaschinenbauingenieur mit praktischen Erfahrungen auf dem Gebiet der Kon-\n\nstruktion papierverarbeitender Maschinen ansieht, war erkennbar, dass der be-\n\nschriebene Gleichlauf der Heftköpfe eines wenigstens zwei benachbarten \n\nSammelstrecken in deren Wirkbereich zugeordneten Heftapparats mit den \n\nSammelstrecken beim Heftvorgang geeignet ist, dem in der Patentanmeldung \n\nbeschriebenen Nachteil des Standes der Technik, dass für den Heftvorgang nur \n\nein Bruchteil eines Maschinentaktes zur Verfügung stand, entgegenzuwirken \n\nund damit das Ziel zu fördern, eine Vorrichtung zu schaffen, die bei gleich prä-\n\nziser Verarbeitung wie bei einer konventionellen Maschine ein Mehrfaches der \n\nProduktionsgeschwindigkeit erlaubt. \n\n33 \n\nDem gegenüber ist unerheblich, dass die ursprünglichen Unterlagen mit \n\ndem konzentrisch gelagerten, pendelnden Bügel des Heftapparats nur eine \n\nMöglichkeit beschreiben, wie ein solcher Gleichlauf während eines Bewe-\n\ngungsweges erreicht werden kann. Denn ein solches Ausführungsbeispiel, mit \n\ndem der Anmelder der Anforderung genügt, die Erfindung so deutlich und voll-\n\nständig zu offenbaren, dass ein Fachmann sie ausführen kann (§ 34 Abs. 4 \n\nPatG), nötigt nicht dazu, den Gegenstand des Patentanspruchs hierauf zu be-\n\nschränken. \n\n34 \n\n35 \n\n36 \n\nEntgegen der Auffassung der Berufung ergibt sich eine unzulässige Er-\n\nweiterung auch nicht daraus, dass in der C3-Schrift die Vorrichtung nach der \n\ndeutschen Patentschrift 33 43 466 (E 2) dahin beschrieben wird, mittels eines \n\nPendelantriebs werde eine derartige Hin- und Herbewegung der Heftköpfe her-\n\nbeigeführt, dass sie bei ihrer Einwirkung auf zwei aufeinanderfolgende, zu hef-\n\ntende Druckbogen \"im Gleichlauf mit deren Bewegungsgeschwindigkeit\" be-\n\nwegt würden (Sp. 3 Z. 19-30). Denn damit ist lediglich zutreffend beschrieben, \n\ndass in der Einwirkungsphase in Laufrichtung der Druckbogen keine Relativbe-\n\nwegung zwischen Heftköpfen und Druckbogen stattfindet. Nichts anderes ist, \n\nbezogen auf Heftköpfe und Sammelstrecken, mit dem Begriff des \"Gleichlaufs\" \n\nin der Anmeldung des Streitpatents und in Merkmal 9.2 zum Ausdruck ge-\n\nbracht. \n\n3. \n\nDer Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung des ange-\n\nfochtenen Urteils ist auch patentfähig. \n\nDieser Gegenstand ist, wie auch von der Klägerin und ihrer Streithelferin \n\nnicht in Zweifel gezogen wird, neu. Verhandlung und Beweisaufnahme haben \n\nebenso wenig tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Stand der \n\nTechnik dem Fachmann den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nahegelegt \n\nhat. \n\n37 \n\na) \n\nDie deutsche Auslegeschrift 1 114 779 (E 6) beschreibt eine Ma-\n\nschine zum Heften von Bogenlagen, bei der die Druckbogen auf sattelförmigen \n\nAuflagen (2) gesammelt werden, die an umlaufenden Zugorganen angeordnet \n\nsind. Mittels Verteil- und Anlegevorrichtungen (104) werden die Druckbogen auf \n\nden Auflagen abgelegt und zu einer Heftvorrichtung (105) weitertransportiert. \n\nDie Heftköpfe werden von auf einer Welle aufgekeilten Nocken gesteuert, die \n\ndas Anbringen der Heftklammern während des Verschiebens der auf den Auf-\n\nlagen ruhenden Broschüren gestatten. Das entspricht den Merkmalen 1 bis 4.1, \n\n5.1, 9.1 und 9.2. Hingegen fehlen die Mitnehmer wie auch alle Merkmale, die \n\nmindestens zwei parallele, um eine Achse drehend angeordnete Sammelstre-\n\ncken voraussetzen. \n\n38 \n\nEs ist auch nicht erkennbar, was dem Fachmann Veranlassung geben \n\nsollte, die Vorrichtung derart umzugestalten, dass die gezeigte Sammelstrecke \n\ndurch mindestens zwei parallele, um eine Achse drehend angeordnete Sam-\n\nmelstrecken ersetzt wird. Insbesondere ergibt sich hierfür nichts aus der von \n\nder Klägerin mehrfach zitierten Annahme im Urteil des Senats vom 26. Mai \n\n1998 (X ZR 20/96, Bausch, BGH 1994-1998, 509), dem Fachmann sei bekannt, \n\ndass ein endlos umlaufendes Element bei einem Sammelförderer nicht nur ein \n\nKetten- oder Riemengetriebe sein könne, sondern auch eine Trommel. Die \n\nAussage des Senats bezieht sich auf die Erfassung des Wortsinns des Begriffs \n\n\"endlos umlaufender Sammelförderer\" im Patentanspruch des damaligen \n\nStreitpatents. Ihr lässt sich nichts dafür entnehmen, ob und inwieweit der \n\nFachmann bei einem konkreten Sammelförderer Veranlassung sieht, ein um-\n\nlaufendes Ketten- oder Riemengetriebe durch eine Trommel oder dergleichen \n\nzu ersetzen. Diese Frage kann stets nur aus dem Zusammenhang einer kon-\n\nkreten vorbekannten Lösung beantwortet werden. Selbst wenn aber der Fach-\n\nmann Veranlassung sähe, die Auflagen auf einer Trommel anzuordnen, gelang-\n\nte er damit nicht zum Gegenstand des Streitpatents. \n\n39 \n\nb) \n\nDies folgt auch nicht aus der zusätzlichen Heranziehung der deut-\n\nschen Offenlegungsschrift 31 08 551 (E 3). Dort wird beschrieben, dass mehr-\n\nlagige Druckprodukte dadurch gebildet werden können, dass eine Anzahl von \n\nzickzackförmig gefalteten Bahnen aufeinander ausgerichtet übereinandergelegt \n\nwird. Jede Bahn wird durch einzelne Blätter gebildet, die an den quer zur Bahn-\n\nlängsrichtung verlaufenden Faltstellen miteinander verbunden sind. Zum Ab-\n\nstützen der aufeinander zu legenden Bahnen dient eine Trommel, welche an \n\nihrem Umfang radial abstehende Stützstege (47) aufweist, auf denen zunächst \n\ndie erste Bahn aufgelegt wird. Die spiralförmig auf der Trommel geführte erste \n\nBahn gelangt sodann zum Eingabeabschnitt der nachfolgenden Bahn, in wel-\n\nchem diese über die erste Bahn gelegt wird. Die beiden Bahnen werden \n\nschraubenlinienförmig gegebenenfalls zu weiteren Eingabeabschnitten und so-\n\ndann zu einem Endbereich der Trommel geführt, in dem ein Heftapparat (62) \n\nvorgesehen ist, in dessen Wirkbereich sich die Blätter(bahnen) auf einer Kreis-\n\nbahn bewegen. \n\n40 \n\nDiese Vorrichtung setzt voraus, dass die Blätter der am Ende des Bear-\n\nbeitungsvorgangs stehenden Druckprodukte als zickzackförmig gefaltete Bah-\n\nnen zugeführt werden, was die deutsche Offenlegungsschrift als besonders vor-\n\nteilhaft ansieht, weil die gegenseitige Lage der Blätter einer Bahn immer defi-\n\nniert sei (S. 6 Z. 4-10 der Beschreibung). Die Trommel dieser Vorrichtung ist \n\ndaher jedenfalls nicht ohne weiteres mit einer Vorrichtung nach der E 6 kombi-\n\nnierbar, und Verhandlung und Beweisaufnahme haben keine Anhaltspunkte \n\ndafür hervortreten lassen, dass der Fachmann zu dem Versuch einer solchen \n\nKombination Veranlassung sehen sollte. Insbesondere ergibt sich hierfür nichts \n\naus einem für sich naheliegenden Bestreben des Fachmanns, die Arbeitsge-\n\nschwindigkeit der Vorrichtung zu erhöhen, denn auch bei der Trommel nach der \n\nE 3 werden die Stützstege wie die sattelförmigen Auflagen nach der E 6 konse-\n\nkutiv mit den aufeinanderfolgenden Blätterbahnen beschickt. \n\n41 \n\nAuch der Hinweis der Berufung darauf, dass in Anspruch 4 der E 3 ein \n\nVerfahren beansprucht sei, bei dem die übereinander liegenden Bahnen an al-\n\nlen oder einzelnen Faltstellen durchgetrennt werden, führt nicht weiter. Zwar ist \n\nin jenem Anspruch nicht angegeben, in welcher Verfahrensphase die Bahnen \n\ndurch Trennung zu Blättern oder Druckbogen vereinzelt werden sollen. Für die \n\nFrage, welche Anregungen eine Schrift dem Fachmann bot, kommt es indessen \n\nnicht darauf an, wie weit ihr Gegenstand oder Schutzbereich reicht. Maßgeblich \n\nist allein, welche technischen Erkenntnisse und Möglichkeiten dem Fachmann \n\noffenbart werden. Insoweit beschreibt die Offenlegungsschrift jedoch - ihrer \n\nZielrichtung entsprechend - ausschließlich die Sammlung übereinander liegen-\n\nder Bahnen, nicht vereinzelter Druckbogen. Erst das am Entnahmeabschnitt \n\n(51) der Trommel - gegebenenfalls nach Heften (S. 15 Z. 23-26) - von einem \n\nTransporteur (59) übernommene, aus den übereinander liegenden Bahnen be-\n\nstehende \"Gebilde (61)\" wird einer Stapelbildevorrichtung (63) zugeführt und \n\nsodann von einer Trennvorrichtung (68) durchtrennt (S. 15 Z. 10 - S. 16 Z. 22). \n\nAuch die - ohnehin nicht näher ausgeführte - Bemerkung auf S. 17 Z. 5-7, es \n\n\"wäre unter Umständen jedoch auch denkbar\", die fertigen Druckprodukte vor \n\ndem Stapeln einzeln voneinander zu trennen, bezieht sich auf \"die einzelnen \n\nzusammenhängenden, das Gebilde (61) bildenden fertigen Druckprodukte\" und \n\nändert daher nichts daran, dass nach dem Gesamtinhalt der Schrift eine Ver-\n\neinzelung erst nach dem Sammeln in Betracht gezogen wird. \n\n42 \n\nc) \n\nEs kommt hinzu, dass weder die E 3 noch die E 6 eine Anregung \n\ndafür geben, vereinzelte Druckbogen mittels längs der Auflage wirksamer Mit-\n\nnehmer einem Heftapparat zuzuführen, der wenigstens zwei benachbarten \n\nSammelstrecken in deren Wirkbereich zugeordnet ist (Merkmal 8.1). Um derar-\n\ntiges gleichwohl zu realisieren, müsste der Fachmann zunächst zu der Erkennt-\n\nnis gelangen, dass es zweckmäßig sei, zusätzlich zu dem aus der E 6 bekann-\n\nten Heftkopf einen weiteren, gemeinsam mit dem ersten hin- und herpendeln-\n\nden Heftkopf vorzusehen. Eine Anregung hierfür mag sich zwar in der bereits \n\nerwähnten deutschen Patentschrift 33 43 466 (E 2) finden. Bei dem dort be-\n\nschriebenen Heftvorgang bewegen sich die Druckprodukte jedoch ebenso we-\n\nnig wie bei der Heftvorrichtung nach der E 6 auf einer Kreisbahn. Für eine Zu-\n\nordnung des Heftapparats zu wenigstens zwei benachbarten Sammelstrecken, \n\ndie symmetrisch zu einer Achse und um diese drehend angeordnet sind, und \n\ndie hierfür erforderlichen konstruktiven Maßnahmen fehlt jedes Vorbild. \n\n43 \n\nd) \n\nDie übrigen im Verfahren befindlichen Druckschriften kommen \n\ndem Gegenstand des Streitpatents in der Fassung des Urteils des Bundespa-\n\ntentgerichts nicht näher. Ergänzend wird hierzu auf die Ausführungen zu IV 3 \n\ndes angefochtenen Urteils Bezug genommen. Die tatsächlichen Voraussetzun-\n\ngen des § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG können hiernach nicht festgestellt werden. \n\n44 \n\nIV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 2, \n\n§ 100 Abs. 1 ZPO. Die Streithelferin gilt als Streitgenossin der Klägerin. Nach-\n\ndem der Senat für die Nebenintervention im Patentnichtigkeitsverfahren das \n\nErfordernis aufgegeben hat, dass zwischen dem Nichtigkeitskläger oder dem \n\nPatentinhaber eine Rechtsbeziehung bestehen muss, die durch die im Nichtig-\n\nkeitsverfahren ergehende Entscheidung beeinflusst werden kann, und es genü-\n\ngen lässt, dass der Nebenintervenient durch das Streitpatent in seiner geschäft-\n\nlichen Tätigkeit als Wettbewerber beeinträchtigt werden kann (BGHZ 166, 18 \n\n- Carvedilol I), besteht kein Grund mehr, die Rechtskraftwirkung eines klageab-\n\nweisenden Urteils gegenüber dem Streithelfer anders zu beurteilen als gegen-\n\nüber dem Nichtigkeitskläger. Auch erscheint die Kostenfolge des § 101 Abs. 2 \n\nZPO für diesen Fall sachgerechter als diejenige des § 101 Abs. 1 ZPO. Ent-\n\nsprechend § 69 ZPO gilt der Streithelfer daher als Streitgenosse des Nichtig-\n\nkeitsklägers (offengelassen im Senatsurteil vom 22.12.1964 - Ia ZR 237/63, \n\nGRUR 1965, 297 - Nebenintervention). An der im Urteil vom 30. September \n\n1997 (X ZR 85/94, GRUR 1998, 382, 387 - Schere) vertretenen gegenteiligen \n\nAuffassung hält der Senat nicht fest. \n\nMelullis \n\nKeukenschrijver \n\nMühlens \n\nMeier-Beck \n\nGröning \n\nVorinstanz: \n\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 25.06.2002 - 2 Ni 15/01 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ZR_226-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-16/x-zr-226-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":2},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ZR_226-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ZR_226-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-16/x-zr-226-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ZR_226-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 22:04:43.959253+00:00"}}