{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ZR_214-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2005-02-01","aktenzeichen":"X ZR 214/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nX ZR 214/02 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n1. Februar 2005 \nWermes \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 1. Februar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den \n\nRichter Scharen, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck und \n\nDr. Kirchhoff \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das am 11. September 2002 \n\nverkündete Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karls-\n\nruhe aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver-\n\nwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nBeide Parteien vertreiben Einrichtungen zur Reinigung von Schweiß-\n\nbrennern, insbesondere von Schweißrobotern, die Klägerin stellt solche auch \n\nher. Sie ist Inhaberin des deutschen Patents 33 32 678 (Klagepatents), das ei-\n\nne Einrichtung zur Reinigung eines Schweißbrenners betrifft. Das Klagepatent \n\nwurde am 10. September 1983 angemeldet, am 4. April 1985 offengelegt und \n\nam 4. August 1988 veröffentlicht. \n\nPatentanspruch 1 lautet: \n\n\"Einrichtung zur Reinigung eines Schweißbrenners, insbesondere \n\ndes Brenners eines Schweißroboters, mit einem rotierenden Werk-\n\nzeug, das seine Reinigungsarbeit in dem am Schweißbrenner aus-\n\ngebildeten Zwischenraum zwischen dessen Kontaktdüse und Gas-\n\ndüse ausführt, \n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß die Reinigungseinrich-\n\ntung eine vom zugeführten Schweißbrenner betätigte und diese in \n\nkoaxialer Ausrichtung zum Werkzeug zentrierende sowie axial und \n\nverdrehsicher fixierte Haltevorrichtung und eine das rotierende \n\nWerkzeug in den fixierten Schweißbrenner mit vorgebbarer Hubge-\n\nschwindigkeit einführende Vorschubvorrichtung sowie einen Steu-\n\nerkreis umfaßt, der die Haltevorrichtung, die Vorschubvorrichtung \n\nund den das Werkzeug antreibenden Motor vorgebbar zeitabhängig \n\nsteuert.\" \n\nAnmelderin des Klagepatents war die M. GmbH. Als Inhaber \n\ndes Klagepatents wurde die E. GmbH eingetragen. Das Patent \n\nwurde sodann auf die A. GmbH und nach deren Verschmelzung mit \n\nder Klägerin auf letztere umgeschrieben. \n\nDie Beklagten haben sich - wegen Verletzung des Klagepatents auf Un-\n\nterlassung, Auskunft und Schadensersatz in Anspruch genommen - damit ver-\n\nteidigt, daß ihnen ein Weiterbenutzungsrecht zustehe, weil der Beklagte zu 2 \n\nbereits im Jahre 1982 eine Reinigungs- und Sprühvorrichtung entwickelt habe, \n\ndie alle Merkmale des Klagepatents aufgewiesen habe. Ein Prototyp dieser Vor-\n\nrichtung sei am 10. Januar 1983 bei dem Kunden Me. in E. \n\n vorgeführt und erläutert worden. Davon habe die M. \n\nGmbH erfahren und das Klagepatent am 10. September 1983 angemeldet. Sie \n\nhabe damit die Erfindung widerrechtlich entnommen. Den Einwand der wider-\n\nrechtlichen Entnahme könnten sie, die Beklagten, auch nach Verstreichen der \n\nFrist des § 8 Abs. 3 PatG geltend machen, da die Klägerin als Patentinhaberin \n\nbeim Erwerb des Patents nicht in gutem Glauben gewesen sei, sondern gewußt \n\nhabe, daß der Beklagte zu 2 eine solche Reinigungsvorrichtung bereits Anfang \n\n1983 vorgestellt habe. \n\nFerner stehe ihnen, den Beklagten, auch ein Vorbenutzungsrecht nach \n\n§ 12 PatG zu, weil der Beklagte zu 2 schon im Januar 1983 im Erfindungsbesitz \n\ngewesen sei und diese Erfindung anschließend im Inland in Benutzung ge-\n\nnommen habe. Das nach dem Prototyp entwickelte serienreife Produkt sei zu-\n\nnächst durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts des Beklagten zu 2 mit sei-\n\nnem Bruder T. vertrieben worden und seit dem Jahre 1988 \n\ndurch eine OHG, an der beide Brüder beteiligt gewesen seien. Nachdem der \n\nBeklagte zu 2 aus dieser OHG ausgeschieden sei, sei er an einer Firma H. \n\nbeteiligt gewesen, die entsprechende Brennerreinigungsgeräte vertrieben habe. \n\nSeit Gründung der Beklagten zu 1 durch den Beklagten zu 2 vertreibe diese \n\nerfindungsgemäße Brennerreinigungsgeräte. \n\n Schließlich seien Ansprüche der Klägerin verwirkt. Diese wisse seit \n\n1983, daß der Beklagte zu 2 Schweißbrennerreinigungsvorrichtungen mit den \n\nMerkmalen des Klagepatents vertreibe. Im Verlauf von mehr als zehn Jahren \n\nhabe der Beklagte zu 2 einen wertvollen Besitzstand erlangt, dessen Vernich-\n\ntung mit Treu und Glauben in Widerspruch stehe. \n\nDie Klägerin ist dem entgegengetreten. \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben, die Berufung hatte keinen \n\nErfolg. \n\nMit ihrer vom Senat zugelassenen Revision streben die Beklagten die \n\nKlageabweisung an, hilfsweise beantragen sie, ihnen im Fall einer Verurteilung \n\nzur Rechnungslegung einen Wirtschaftsprüfer-Vorbehalt einzuräumen. \n\nDie Klägerin \n\ntritt dem entgegen. Nachdem das Klagepatent am \n\n10. September 2003 abgelaufen ist, haben die Parteien in der mündlichen Ver-\n\nhandlung den Unterlassungsanspruch in der Hauptsache für erledigt erklärt so-\n\nwie den Auskunfts- und Schadensersatzfeststellungsanspruch, soweit sich die-\n\nser auf Handlungen in der Zeit nach dem 10. September 2003 bezieht. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen \n\nUrteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zur neu-\n\nen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision. \n\n1. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagten könnten nicht \n\nmit Erfolg geltend machen, das Klagepatent sei ihnen gegenüber unberechtigt \n\nerlangt. Der aus § 8 PatG folgende Entnahmeeinwand stehe nur dem durch \n\neine rechtswidrige Entnahme Verletzten zu, also dem Berechtigten, dessen Er-\n\nfindung von einem Nichtberechtigten angemeldet worden sei. Es könne offen-\n\nbleiben, ob sich der Beklagte zu 2 bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung des \n\nKlagepatents in Erfindungsbesitz befunden habe. Ein Abtretungs- und Übertra-\n\ngungsanspruch und damit auch der Entnahmeeinwand nach § 8 PatG setzten \n\nvoraus, daß das streitige Patent auf die erfinderische Leistung des An-\n\nspruchstellers zurückgehe. Den hierfür grundlegenden Beweis, daß der Rechts-\n\nvorgängerin der Klägerin vor der Anmeldung des Klagepatents Kenntnis von \n\nder behaupteten Erfindung des Beklagten zu 2 verschafft worden sei, hätten die \n\nBeklagten aber nicht führen können. Die vernommenen Zeugen hätten den ent-\n\nsprechenden Vortrag der Beklagten nicht bestätigt. Die Vermutung des Zeugen \n\nC. , eventuell könne sich ein Mitarbeiter von M. GmbH bei Me. \n\n als \"versteckter Mann\" eingeschlichen haben, kennzeichne sich als \n\nbloße Spekulation, ohne daß der Zeuge hierfür eine tatsächliche Grundlage \n\nhabe angeben können. \n\nDagegen wendet sich die Revision mit Erfolg. \n\nSinn und Zweck der Regelung des § 8 PatG ist es, das Auseinanderfal-\n\nlen von sachlichem und formellem Recht zu vermeiden und diesen Zwiespalt \n\nzugunsten des sachlich Berechtigten zu beseitigen (BGHZ 124, 343, 346 \n\n- Lichtfleck; BGHZ 73, 337, 342 - Biedermeiermanschetten). Es kommt deshalb \n\nzunächst entscheidend darauf an, ob die Klägerin in diesem Sinne materiell \n\nNichtberechtigte ist und ob sie vor der Anmeldung des Klagepatents Kenntnis \n\nvon der behaupteten Erfindung des Beklagten zu 2 erlangt hat. \n\nDas Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, die Beklagten hätten \n\nnicht bewiesen, daß die Klägerin vor der Anmeldung des Klagepatents Kenntnis \n\nvon der behaupteten Erfindung des Beklagten zu 2 erlangt hat. Die dem \n\nzugrunde liegende Beurteilung der Beweislastverteilung entspricht der Recht-\n\nsprechung des Senats (vgl. Urt. v. 15.05.2001 - X ZR 227/99, GRUR 2001, 823, \n\n824 - Schleppfahrzeug). Gegenüber der vom Berufungsgericht vorgenomme-\n\nnen Würdigung rügt die Revision jedoch zu Recht, daß das Berufungsgericht es \n\nverfahrensfehlerhaft unterlassen habe, den Zeugen J. zu verneh- \n\nmen. \n\nDie Beklagte hat in ihrem Schriftsatz vom 16. August 2001 die Verneh-\n\nmung des Zeugen J. neben derjenigen der übrigen dort genannten \n\nZeugen zu ihrer Behauptung beantragt, daß der Rechtsvorgängerin der Kläge-\n\nrin zeitlich vor Anmeldung des Klagepatents Kenntnis von der behaupteten Er-\n\nfindung des Beklagten zu 2 verschafft worden sei. Diese Behauptung hat das \n\nBerufungsgericht zu Recht als entscheidungserheblich angesehen. Die Benen-\n\nnung des Zeugen ist nicht so zu verstehen, daß dieser die Angaben der übri-\n\ngen Zeugen bestätigen werde, denn die Angaben dieser Zeugen waren zum \n\nZeitpunkt der Benennung des Zeugen J. noch nicht erfolgt. Da- \n\nnach konnte der Beweisantritt nur als Berufung auf die Aussage eines weiteren \n\nZeugen verstanden werden. Diesem Beweisantritt hätte das Berufungsgericht \n\nnachgehen müssen. \n\nDie Beklagten mußten den Beweisantritt nicht nach Durchführung der \n\nBeweisaufnahme noch einmal ausdrücklich wiederholen. Allerdings haben sie \n\nnach Durchführung der Beweisaufnahme hingenommen, daß die vernommenen \n\nZeugen nicht bestätigt hatten, daß die wesentlichen Merkmale des Prototyps an \n\ndie Rechtsvorgängerin der Klägerin weitervermittelt worden seien. Dies kann \n\naber nicht getrennt von ihrer Rechtsauffassung gesehen werden, es komme auf \n\ndie Frage der Bösgläubigkeit der Klägerin nicht an. Wenn das Berufungsgericht \n\ndiese letztere Frage anders beurteilte, läßt sich dem Vorbringen der Beklagten \n\nein Verzicht auf die Vernehmung des Zeugen J. auch für diesen \n\nFall nicht entnehmen. \n\nDas Berufungsgericht hat danach die Frage, ob eine widerrechtliche Ent-\n\nnahme im Sinne von § 8 PatG, deren Legaldefinition sich in § 21 Abs. 1 Nr. 3 \n\nPatG findet, vorliegt, nicht verfahrensfehlerfrei beantwortet. Auf diese Frage \n\nkommt es aber entscheidend an. Ist sie entgegen der bisherigen Annahme des \n\nBerufungsgerichts zu bejahen, so kommt zugleich auch in Betracht, daß die \n\nKlägerin beim Erwerb des Patents nicht in gutem Glauben war. Dem bösgläubi-\n\ngen Patentinhaber kann aber der wegen Patentverletzung in Anspruch Ge-\n\nnommene den Einwand allgemeiner Arglist entgegenhalten (so schon RGZ 130, \n\n158, 160 - Wäschekastenmangeln). Entscheidend ist dann nicht, ob der wegen \n\nPatentverletzung in Anspruch Genommene den Gegenstand der Erfindung vor \n\nAblauf der Frist des § 8 Satz 3 und 4 PatG genutzt hat, denn im Falle der Bös-\n\ngläubigkeit des Patentinhabers gelten diese Fristen nicht (§ 8 Satz 5 PatG). \n\nLiegen dagegen die Voraussetzungen des § 8 Satz 1 PatG vor und kann Bös-\n\ngläubigkeit des Patentinhabers beim Erwerb des Patents nicht festgestellt wer-\n\nden, so kommt es auf die Einhaltung der Fristen des § 8 Satz 3 und 4 PatG an. \n\nSind diese verstrichen, kann der Berechtigte die Ansprüche aus § 8 Satz 1 und \n\n2 PatG nicht mehr mit einer Klage geltend machen. Angesichts dieser Ent-\n\nscheidung des Gesetzes kann dem gutgläubigen Patentinhaber Arglist nicht \n\nvorgeworden werden, wenn er im Verletzungsrechtsstreit von der mit dem \n\nFristablauf verfestigten Rechtsposition Gebrauch macht, die ihm das Gesetz mit \n\nBlick auf seinen gutgläubigen Erwerb gemäß § 8 Satz 5 PatG zuweist. Die vom \n\nOLG Karlsruhe (GRUR 1983, 67, 70) seiner gegenteiligen Auffassung zugrunde \n\ngelegten Erwägungen gehen dahin, daß ein billigenswertes Bedürfnis anzuer-\n\nkennen sei, den Besitzstand des wahren Berechtigten trotz Ablaufs der Frist für \n\ndie Geltendmachung des Übertragungsanspruchs jedenfalls dann zu schützen, \n\nwenn der Berechtigte den Gegenstand der Erfindung vor Ablauf der Frist im \n\neigenen Betrieb in Benutzung genommen habe; es bestehe dann kein durch-\n\ngreifendes öffentliches Interesse, den Konflikt zwischen dem formell und dem \n\nmateriell Erfindungsberechtigten über die andernfalls allein verbleibende unbe-\n\nfristet mögliche Nichtigkeitsklage gegen das Patent zu lösen. Diese Erwägun-\n\ngen widersprechen jedoch dem Regelungssystem des Patentrechts, das nach \n\nAblauf der in § 8 PatG vorgesehenen Fristen außer im Fall bösgläubigen Er-\n\nwerbs nur noch die Möglichkeit beläßt, die Nichtigerklärung des Patents zu \n\nbetreiben. Mit dieser Klage stellt es dem wahren Berechtigten eine Möglichkeit \n\nzur Verfügung, seinem Interesse an einer Benutzung der beanspruchten tech-\n\nnischen Lehre zu genügen; für einen weitergehenden Schutz auf seiner Seite \n\nist, nachdem er nach Ablauf der Fristen eine Übertragung des Patents nicht \n\nmehr erzwingen kann, kein Anlaß zu erkennen. Ebensowenig kann das Verhal-\n\nten des gutgläubigen \"Nichtberechtigten\" als arglistig angesehen werden, wenn \n\ner diese ihm vom Gesetz eingeräumte Position im Verletzungsprozeß ausübt, \n\nsolange der andere Teil seine Rechte nicht mit der Nichtigkeitsklage verfolgt \n\nhat. Diesen über die Möglichkeit der Nichtigkeitsklage besser zu stellen, als er \n\nsonst in § 8 PatG gestellt ist, erscheint im Hinblick auf das umfassende Rechts-\n\nfolgensystem des Gesetzes nicht geboten. \n\n2. Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, den Beklagten stehe \n\nauch kein Vorbenutzungsrecht gemäß § 12 PatG zu. Auch in diesem Zusam-\n\nmenhang könne dahinstehen, ob der Beklagte zu 2 zum Zeitpunkt der Anmel-\n\ndung des Klagepatents bereits in Erfindungsbesitz gewesen sei. Jedenfalls sei-\n\nen die Beklagten nicht befugt, die Erfindung des Klagepatents für die Bedürfnis-\n\nse des Betriebs der Beklagten zu 1 auszunutzen. Der Betrieb der Beklagten \n\nzu 1, der erst im Jahre 1995 gegründet worden sei, führe nicht den Betrieb fort, \n\nin dem zum Zeitpunkt der Anmeldung des Klagepatents der Beklagte zu 2 und \n\nsein Bruder tätig gewesen seien. Ein Vorbenutzungsrecht setze aber die Identi-\n\ntät des Betriebs voraus, in dem schon vor Anmeldung des Klagepatents die Er-\n\nfindung in Benutzung genommen worden sei und weiterbenutzt werde. Eine \n\nsolche Fortführung der für einen bestimmten Betriebszweck zusammengefaß-\n\nten sachlichen und personellen Ausstattung des Betriebs der Gebrüder T. \n\n durch den heute von den Beklagten unterhaltenen Betrieb sei nicht dar- \n\ngetan. \n\nDie von der Revision hiergegen erhobenen Rügen greifen nicht durch. \n\nDie Revision geht zutreffend von der Erwägung aus, daß das Weiterbenut-\n\nzungsrecht gemäß § 12 PatG betriebsbezogen ist. Dies ergibt sich aus § 12 \n\nAbs. 1 Satz 3 PatG, wonach die Befugnis des Vorbenutzers nur zusammen mit \n\ndem Betrieb veräußert und vererbt werden kann. Die Revision meint jedoch, \n\neine Gesellschaft bürgerlichen Rechts könne kein Vorbenutzungsrecht erwer-\n\nben; das Vorbenutzungsrecht sei daher von Anfang an zugunsten des Beklag-\n\nten zu 2 und seines Bruders entstanden. \n\nSelbst wenn dies richtig wäre, wäre der Beklagte zu 2 nicht befugt, die \n\nErfindung des Klagepatents für die Bedürfnisse des Betriebs der Beklagten zu 1 \n\nauszunutzen. Das am Betrieb haftende Vorbenutzungsrecht kann bei einer Än-\n\nderung der rechtlichen Zugehörigkeit des Betriebs nicht vervielfältigt und zwar \n\nweder verdoppelt noch gespalten werden \n\n(Sen.Urt. v. 07.10.1965 \n\n- Ia ZR 129/63, GRUR 1966, 370, 373 - Dauerwellen II). Der Erwerb der Ge-\n\nschäftsanteile einer Gesellschaft und ein wirtschaftlich beherrschender Einfluß \n\ndes beherrschenden Unternehmens berechtigen nicht dazu, ein Vorbenut-\n\nzungsrecht dieser Gesellschaft für den eigenen Betrieb in Anspruch zu nehmen \n\n(Busse, PatG, 6. Aufl., § 12 Rdn. 48 unter Bezugnahme auf Sen.Urt. v. \n\n16.02.1971 - X ZR 253/63). \n\nZur Zeit der Anmeldung des Klagepatents war eine BGB-Gesellschaft In-\n\nhaberin des Betriebs im Sinne von § 12 PatG, später eine OHG, deren Gesell-\n\nschafter der Beklagte zu 2 und sein Bruder waren und aus der der Beklagte \n\nzu 2 später ausgeschieden ist. Die Beklagte zu 1 hat damit nur insofern zu tun, \n\nals der Beklagte zu 2 sie gegründet hat. Das Berufungsgericht ist danach zu \n\nRecht davon ausgegangen, daß sich allein aus der Gründung der Beklagten \n\nzu 1 durch den Beklagten zu 2 nicht herleiten läßt, daß es sich um denselben \n\nBetrieb handelt. Würde beiden Gesellschaftern der BGB-Gesellschaft und spä-\n\nteren OHG ein Vorbenutzungsrecht zugebilligt, so liefe dies auf eine zumindest \n\ntheoretische Verdoppelung hinaus, mag sie hier auch nicht beansprucht wer-\n\nden. \n\n3. Das Berufungsgericht hat schließlich eine Verwirkung der Rechte der \n\nKlägerin aus der Patentverletzung durch die Beklagten verneint. Die Behaup-\n\ntung, die Klägerin habe von den Verletzungshandlungen schon 1993 erfahren, \n\nsei denkgesetzlich schon deswegen ausgeschlossen, weil die Beklagte zu 1 \n\nerst 1995 gegründet worden sei. Soweit die Beklagten darauf abstellten, daß \n\nder Beklagte zu 2 bereits im Jahre 1993 Anteile an einer Firma H. gehalten \n\nhabe, die Vorrichtungen vertrieben habe, wie sie nunmehr die Beklagte zu 1 \n\nvertreibe, so sei dies ohne Bedeutung. Wenn die Klägerin damals ein Verhalten \n\nder Firma H. hingenommen habe, so folgten daraus keine Gegenrechte für \n\ndie Beklagten. Außerdem fehle es an ausreichendem Vortrag zu Tatsachen, die \n\nabgesehen vom bloßen Zeitablauf bei den Beklagten den berechtigten Eindruck \n\nhätten entstehen lassen können, die Klägerin werde ihre Rechte nicht durchset-\n\nzen. Schließlich reiche auch der Vortrag zu einem schützenswerten Besitzstand \n\nder Beklagten nicht aus. Es werde in der Klageerwiderung lediglich pauschal \n\nbehauptet, im Verlaufe der Jahre sei ein wertvoller Besitzstand angewachsen. \n\nDie Bejahung oder Verneinung einer Verwirkung ist grundsätzlich dem \n\nTatrichter vorbehalten. Die Überprüfung durch das Revisionsgericht beschränkt \n\nsich darauf, ob der Tatrichter alle erheblichen Gesichtspunkte berücksichtigt hat \n\n(Sen.Urt. v. 19.12.2000 - X ZR 150/98, GRUR 2001, 323, 325 - Temperatur-\n\nwächter; Sen.Urt. v. 17.03.1994 - X ZR 16/93, GRUR 1994, 597, 601 - Zerleg-\n\nvorrichtung für Baumstämme). \n\nDieser Überprüfung hält das Urteil des Berufungsgerichts stand. Das Be-\n\nrufungsgericht hat einerseits den Zeitablauf berücksichtigt und andererseits an-\n\ngenommen, daß die Beklagten Tatsachen, die abgesehen vom bloßen Zeitab-\n\nlauf den berechtigten Eindruck hätten entstehen lassen können, die Klägerin \n\nwerde ihre Rechte nicht durchsetzen, nicht vorgetragen hätten. Die Beklagten \n\nhaben nicht dargelegt, daß und gegebenenfalls welchen Vortrag das Beru-\n\nfungsgericht dabei übergangen hätte. Das Berufungsgericht hat danach zu \n\nRecht eine Verwirkung der Klageansprüche verneint. \n\nMelullis \n\nScharen \n\nMühlens \n\nMeier-Beck \n\nKirchhoff","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ZR_214-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-01/x-zr-214-02","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":10},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":5},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ZR_214-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ZR_214-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-01/x-zr-214-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ZR_214-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:23:42.560433+00:00"}}