{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ZR_213-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2006-11-07","aktenzeichen":"X ZR 213/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nX ZR 213/02 \n\nURTEIL \n\nin der Patentnichtigkeitssache \n\nVerkündet am: \n7. November 2006 \nPotsch \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 7. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den \n\nRichter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Asendorf und \n\nDr. Kirchhoff \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Berufung gegen das am 16. Juli 2002 verkündete Urteil des \n\n3. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird auf \n\nKosten der Beklagten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Beklagte ist Inhaberin des am 22. Mai 1996 angemeldeten deut-\n\nschen Patents 196 20 640 (Streitpatents), für das Priorität der deutschen Pa-\n\ntentanmeldung 29 05 695.2 vom 24. März 1996 in Anspruch genommen worden \n\nist. Das Streitpatent betrifft ein Surfsegel mit Trimmfalten im Achterliekbereich. \n\nEs umfasst acht Patentansprüche. Patentanspruch 1 lautet: \n\n\"Surfsegel, das mit zunehmender Vorliekspannung und verstärkter \n\nMastkrümmung im Achterliekbereich zunehmend Falten wirft, wo-\n\ndurch sich in dem Achterliekbereich jeweils 'schlabberige' Segelflä-\n\nchenbereiche ausbilden, die an zugehörigen Grenzlinien an die ge-\n\nspannte Segelfläche anschließen, \n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass die Segelfläche we-\n\nnigstens eine Trimmmarkierung (9, 10, 11) aufweist, die auf der zu-\n\ngehörigen Grenzlinie (16) liegt.\" \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nDie Klägerin vertritt die Auffassung, das Streitpatent sei nicht patentfähig, \n\nweil sein Gegenstand keinen technischen Charakter besitze, nicht neu sei und \n\nnicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe. Die Lehre des Streitpatents sei zudem \n\nnicht so ausreichend offenbart, dass ein Fachmann sie nacharbeiten könne. \n\nDas Bundespatentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt. \n\nHiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. \n\nDie Beklagte verteidigt in der Berufungsinstanz Patentanspruch 1 nur \n\nnoch in folgender Fassung, auf den sich die Unteransprüche 2, 3, 4, 5, 6 und 8 \n\nzurück beziehen sollen: \n\n\"Surfsegel, das mit zunehmender Vorliekspannung und verstärkter \n\nMastkrümmung im Achterliekbereich zunehmend Falten wirft, wo-\n\ndurch sich in dem Achterliekbereich jeweils 'schlabberige' Segelflä-\n\nchenbereiche ausbilden, die an zugehörigen Grenzlinien an die ge-\n\nspannte Segelfläche anschließen, \n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass die Segelfläche mehre-\n\nre Trimmmarkierungen (9, 10, 11) aufweist, die auf der zugehörigen \n\nGrenzlinie (16) liegen, bis zu der sich bei optimalem Trimm der lose \n\nAchterliekbereich in Richtung des Mastes fortsetzt, wobei die \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nTrimmmarkierungen (9, 10, 11) im Abstand voneinander auf einer \n\nLinie (8) angeordnet sind, die etwa parallel zu den Lattentaschen \n\n(7) des Segels (1) verläuft.\" \n\nDie Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen. \n\nAls gerichtlicher Sachverständiger hat Prof. Dr.-Ing. H. B. , \n\n , \n\nein \n\nschriftliches \n\nGutachten \n\nerstat- \n\ntet, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg. Der Gegenstand des Streitpa-\n\ntents in seiner zulässigerweise allein verteidigten Fassung beruht jedenfalls \n\nnicht auf erfinderischer Tätigkeit (§ 4 PatG). \n\nI. Das Streitpatent betrifft ein Surfsegel mit Trimmfalten im Achterliekbe-\n\nreich. Surfsegel werden durch Spannen eines Vorliektampens, der durch eine \n\nÖse am Hals des Segels führt, und mittels eines Achterliektampens getrimmt, \n\nder vom Schothorn zum Gabelbaumende gespannt wird (Beschr. Sp. 1 Z. 5-8). \n\nWährend bis zum Anfang der 90er Jahre bei Hochleistungssegeln ein möglichst \n\nfaltenfreies Profil des Segels angestrebt wurde, wurden seit diesem Zeitpunkt \n\n\"loose-leech\"-Segel angeboten. Bei diesen ist das Achterliek mit einer geringe-\n\nren Spannung beaufschlagt, die Trimmung erfolgt zu 80 % über den Vorliek-\n\ntampen, was zu einer verstärkten Biegung des Mastes führt (Sp. 1 Z. 8-14). \n\nDies hat zur Folge, dass sich \"schlabberige\" Segelflächenbereiche bilden. Die \n\nStreitpatentschrift gibt an, dass aufgrund der verstärkten Biegung des Mastes \n\nzunächst in der Nähe des Segelkopfes ein solcher \"schlabberiger\" Achterliekbe-\n\nreich entsteht, der sich bei zunehmender Vorliekspannung und Mastbiegung in \n\ndie unteren Segellattenfelder sowie in Richtung des Mastes ausdehnt (Sp. 1 \n\nZ. 16-25). \n\n10 \n\nWeiter wird dort ausgeführt, dass die bisher bekannten Segel vom Surfer \n\nnach Gefühl und Erfahrung getrimmt worden seien, wobei ein optimaler Trimm, \n\ninsbesondere wenn es sich um einen ungeübten Surfer handele, nur zufällig \n\nerzielt werde. \n\n11 \n\nVor diesem Hintergrund bezeichnet es die Streitpatentschrift als Aufgabe \n\nder Erfindung, ein Surfsegel anzugeben, das genauer den jeweiligen Windver-\n\nhältnissen entsprechend trimmbar sei, wobei dies auch für weniger erfahrene \n\nSurfer und für Anfänger ermöglicht werden solle (Sp. 1 Z. 55-59). \n\n12 \n\nPatentanspruch 1 in der verteidigten Fassung beschreibt dazu ein Surf-\n\nsegel mit folgenden Merkmalen: \n\n1. Das Segel wirft mit zunehmender Vorliekspannung und verstärk-\n\nter Mastkrümmung im Achterliekbereich zunehmend Falten, wo-\n\ndurch sich im Achterliekbereich \"schlabberige\" Segelflächenbe-\n\nreiche bilden. \n\n2. Die \"schlabberigen\" Segelflächenbereiche schließen sich an zu-\n\ngehörigen Grenzlinien an die gespannte Segelfläche an. \n\n3. Die Segelfläche weist mehrere Trimmmarkierungen auf. \n\n4. Die Trimmmarkierungen liegen auf einer dazugehörigen Grenzli-\n\nnie, bis zu der sich bei optimalem Trimmen der lose Achterliek-\n\nbereich in Richtung des Mastes fortsetzt. \n\n5. Die Trimmmarkierungen sind im Abstand voneinander auf einer \n\nLinie angeordnet. \n\n6. Diese Linie verläuft etwa parallel zu den Lattentaschen des Se-\n\ngels. \n\n13 \n\nDamit geht die Streitpatentschrift - soweit sie die Merkmale 1 und 2 an-\n\ngibt - von bekannten \"loose-leech\"-Segeln aus und gibt Trimmmarkierungen an, \n\ndie sich auf der Segelfläche befinden und dort auf der Grenzlinie zwischen der \n\nfür derartige Segel kennzeichnenden \"schlabberigen\" und der gespannten Se-\n\ngelfläche. \n\n14 \n\nÜber die Trimmung ist die Grenzlinie in Abhängigkeit von der Windstärke \n\nunterschiedlich auszubilden. Durch die Anordnung einer Trimmmarkierung auf \n\neiner bei mittlerer Windstärke sich ausbildenden Grenzlinie erhalte der Surfer \n\n- wie die Beschreibung weiter ausführt - den Hinweis, wie stark der Vorliektam-\n\npen für diese mittlere Windstärke zu spannen sei, nämlich so, dass die auf der \n\nSegelfläche sichtbare Grenzlinie durch diese Trimmmarkierung verlaufe. Die \n\nMarkierung biete für die optimale Trimmung des Surfsegels nur einen ungefäh-\n\nren Anhaltspunkt. Für den praktischen Gebrauch sei es zu bevorzugen, drei \n\nsolcher Trimmmarkierungen auf der Segelfläche anzuordnen, die auf den jewei-\n\nligen Grenzlinien für schwachen Wind, mittleren Wind und starken Wind lägen \n\n(Sp. 2 Z. 3-18). Diese seien im Abstand voneinander auf einer Linie anzubrin-\n\ngen, die im wesentlichen in der Mitte zwischen den Lattentaschen und parallel \n\nzu diesen verlaufe (Sp. 2 Z. 41-44). \n\n15 \n\nII. Der Senat lässt offen, ob es der Lehre des Streitpatents an der erfor-\n\nderlichen Technizität mangelt. Diese Frage kann unentschieden bleiben, weil \n\nder durch das Streitpatent gestützte Gegenstand jedenfalls nicht auf erfinderi-\n\nscher Tätigkeit beruht. \n\n16 \n\nIn der jetzt verteidigten Fassung geht Patentanspruch 1 nicht über den \n\nInhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus. Die vorgenommene Änderung \n\nmacht die bevorzugte Ausführungsform, drei Trimmmarkierungen auf der Se-\n\ngelfläche anzuordnen, die auf den Grenzlinien für schwachen Wind, mittleren \n\nWind und starken Wind liegen, hinsichtlich der Zahl der Markierungen und ihrer \n\nAusrichtung an einem Optimum zum Gegenstand von Patentanspruch 1. Nach \n\nUnteranspruch 7 in der ursprünglichen Fassung sollen die Trimmmarkierungen \n\nim Abstand voneinander auf einer Linie angeordnet sein, die etwa parallel zu \n\nden Lattentaschen des Segels verläuft. Die Beschreibung gibt dazu an, dass \n\nes, um einen optimalen Trimm zu erreichen, zweckmäßig sei, die Windverhält-\n\nnisse in drei Stufen einzuteilen und bevorzugt drei Trimmmarkierungen anzu-\n\nbringen, die jeweils auf den Grenzlinien für schwachen, mittleren und starken \n\nWind liegen (Sp. 2 Z. 12-17) und sich zwischen der ersten und der zweiten oder \n\nder zweiten und der dritten Lattentasche von oben des Segels befinden, wobei \n\nzu bevorzugen sei, dass die Trimmmarkierungen im Abstand voneinander auf \n\neiner Linie lägen, die im Wesentlichen in der Mitte zwischen den Lattentaschen \n\nund parallel zu diesen verlaufe (Sp. 2 Z. 38-44). \n\n17 \n\nDer Senat ist davon überzeugt, dass sich die Lehre des Streitpatents für \n\nden Fachmann in naheliegender Weise aus ihm Bekanntem ergab. Zu dieser \n\nÜberzeugung ist der Senat aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme, \n\ninsbesondere aufgrund der Vernehmung des Zeugen K. , gelangt. Der Zeu- \n\nge K. hat bei seiner Vernehmung durch den Senat ausgesagt, dass, seit- \n\ndem die \"loose-leech\"-Segel auf dem Markt gewesen seien, anlässlich von \n\nWettbewerben immer wieder unter den teilnehmenden professionellen Surfern \n\ndie Frage des optimalen Trimms erörtert worden sei. Von solchen professionel-\n\nlen Surfern würden verschiedene Segel für verschiedene Windstärken benutzt. \n\nDabei gebe es für jedes Segel jeweils einen optimalen Trimm. Um diesen zu \n\nerreichen, sei es üblich gewesen, sich an der Grenzlinie zwischen der straffen \n\nund der \"schlabberigen\" Segelfläche zu orientieren. Er selbst habe auf der \n\nGrenzlinie Markierungen angebracht, um diesen Orientierungspunkt, bei der der \n\noptimale Trimm erreicht werde, kenntlich zu machen, und sei danach bei der \n\nGrobeinstellung des Segels vorgegangen. \n\n18 \n\nEs kann dahin stehen, ob mit dieser Aussage bewiesen ist, dass der \n\nZeuge K. die Lehre des Streitpatents in neuheitsschädlicher Weise benutzt \n\nhat. Der Senat ist jedoch danach jedenfalls davon überzeugt, dass für einen \n\nprofessionellen Surfer, der sich nach den Ausführungen des gerichtlichen Sach-\n\nverständigen mit der Entwicklung von Neuerungen auf dem Gebiet des \n\nStreitpatents befasste, die von dem Zeugen beschriebene Anbringung von Ori-\n\nentierungspunkten im Segel nahe gelegen hat. Es ist zum einen überzeugend, \n\ndass nach Einführung der \"loose-leech\"-Segel, deren optimaler Trimm für pro-\n\nfessionelle Surfer von großem Interesse war, die Frage, wie sich dieser am ein-\n\nfachsten gewährleisten ließ, zwischen ihnen erörtert worden ist. Ebenso ist es \n\nüberzeugend, dass dabei Orientierungspunkte angestrebt wurden, die nach der \n\nErfahrung einen optimalen Trimm gewährleisteten. Dass sich dazu die beson-\n\ndere Beachtung der Grenzlinie zwischen der straffen und der \"schlabberigen\" \n\nSegelfläche anbot, ergab sich auch aus der Bedienungsanleitung des \"mega-\n\nrace\"-Segels (Anlage K 7), der zu entnehmen ist, dass beim Trimmen die Ver-\n\nänderung der Segelspannung zu beobachten und als Maß für den erreichten \n\nTrimm heranzuziehen ist. Diese Orientierungspunkte zu kennzeichnen, lag für \n\nden Fachmann ebenso nahe. Dies hat nicht nur der Zeuge K. glaubhaft \n\ndarge- \n\nge- \n\nstellt, sondern auch der gerichtliche Sachverständige hat bereits in seinem \n\nschriftlichen Gutachten im Zusammenhang mit der Erörterung des Standard-\n\nwerks C.A. Marchaj, Aerodynamik und Hydrodynamik des Segels, bestätigt, \n\ndass die Orientierung an Kennzeichen im Segel oder an dort etwa vorhandenen \n\nFarbstreifen längst vor dem Prioritätstag übliches Hilfsmittel beim Trimmen war. \n\n19 \n\nAllerdings hat der Zeuge K. bekundet, dass er zwei Markierungen \n\nuntereinander angeordnet habe, während nach Patentanspruch 1 in der vertei-\n\ndigten Fassung drei Trimmmarkierungen im Abstand voneinander auf einer Li-\n\nnie angeordnet sind, die etwa parallel zu den Lattentaschen des Segels ver-\n\nläuft. Auch in dieser abweichenden Anordnung ist jedoch eine erfinderische Tä-\n\ntigkeit nicht zu sehen. Sie ist allein dadurch begründet, dass das Segel nach \n\ndem Streitpatent, wie die Beschreibung ausführt, bei verschiedenen Windstär-\n\nken zum Einsatz kommen soll. Das legt es nahe, Orientierungspunkte für unter-\n\nschiedliche Windstärken vorzusehen und auf den jeweiligen Grenzlinien anzu-\n\nordnen. Mit Rücksicht darauf, dass sich die am weitesten vorstehenden End-\n\npunkte dieser Grenzlinien jeweils auf einer in etwa horizontalen Linie bewegen, \n\nwie die Demonstration in der mündlichen Verhandlung gezeigt hat, liegt es da-\n\nbei zugleich weiter nahe, auch die Markierungen auf einer solchen Linie in Ver-\n\nfolgung dieser Endpunkte unterzubringen. Dies gibt Patentanspruch 1 in der \n\njetzt verteidigten Fassung dadurch an, dass die Linie, auf der die Markierungen \n\nangeordnet sind, etwa parallel zu den - horizontal angeordneten - Lattenta-\n\nschen verläuft. \n\n20 \n\nDie Unteransprüche, die sich auf den verteidigten Patentanspruch 1 zu-\n\nrückbeziehen sollen, haben keinen eigenen erfinderischen Gehalt. Dies macht \n\ndie Beklagte auch nicht geltend. Sie fallen daher mit dem verteidigten Patent-\n\nanspruch 1. \n\n21 \n\nIII. Die Kostentscheidung beruht auf § 121 PatG, § 97 ZPO. \n\nMelullis \n\nKeukenschrijver \n\n Mühlens \n\nAsendorf \n\n Kirchhoff \n\nVorinstanz: \n\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 16.07.2002 - 3 Ni 57/00 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ZR_213-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-07/x-zr-213-02","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ZR_213-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ZR_213-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-07/x-zr-213-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ZR_213-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:04:37.178442+00:00"}}