{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ZR_198-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2007-09-25","aktenzeichen":"X ZR 198/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nX ZR 198/02 \n\nURTEIL \n\nin der Patentnichtigkeitssache \n\nVerkündet am: \n25. September 2007 \nWermes \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 25. September 2007 durch die Richter Scharen, Keukenschrijver, die \n\nRichterin Mühlens und die Richter Asendorf und Gröning \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Berufung gegen das Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats) \n\ndes Bundespatentgerichts vom 16. Mai 2002 wird auf Kosten der \n\nBeklagten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Beklagte ist Inhaberin des unter Inanspruchnahme der Priorität einer \n\nVoranmeldung in Italien vom 19. Oktober 1990 am 16. Oktober 1991 angemel-\n\ndeten, auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland \n\nerteilten europäischen Patents 0 481 462 (Streitpatents), das eine \"Werkzeug-\n\nmaschine\" betrifft und 15 Patentansprüche umfasst. Die Patentansprüche 1 und \n\n8 lauten in der Verfahrenssprache Deutsch wie folgt: \n\n\"1. Werkzeugmaschine, mit einem Kopf (10) zur Erzeugung eines Laser-\nstrahls, zum Bearbeiten und Trennen von Rohren (3), mit einem Maschi-\nnenbett (5), das parallel zu einem Beschickungsmagazin (2) für lange \nRohre angeordnet ist und Parallelführungen (6, 7) aufweist, dadurch ge-\nkennzeichnet, dass die Parallelführungen (6, 7) einen gesteuert antreib-\nbaren Wagen (8) zum gesteuerten Verschieben eines Rohres (3) in Axi-\n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n2 \n\n3 \n\nalrichtung aufnehmen, dass der Wagen (8) ein Spannfutter (9) zur Auf-\nnahme des Rohrendes aufweist und das Spannfutter (9) mit gesteuerter \nDrehbewegung antreibbar ist und auf den Parallelführungen (6, 7) des \nMaschinenbettes (5) eine gesteuert verfahrbare Lunette (38) zur Lage-\nrung des Rohres (3) in unmittelbarer Nähe des Kopfes (10) für die Er-\nzeugung eines Laserstrahles vorgesehen ist und zwischen den Parallel-\nführungen (6, 7) entlang des Maschinenbettes (5) Haltearme (24) ange-\nordnet sind, die das Rohr (3) mit seiner Achse (X) in Übereinstimmung \nmit der Achse (X’) des drehbaren Spannfutters lagern. \n\n8. Werkzeugmaschine nach einem oder mehreren der Ansprüche 1 bis 7, \ndadurch gekennzeichnet, dass in der Nähe des Schneidkopfes (10) dem \nzu bearbeitenden Rohr (3) eine Haltelunette (38) zugeordnet wird, die \nvon einer Platte aufgenommen ist und diese Platte (39) gesteuert in \nLängsrichtung der Parallelführungen (6, 7) des Maschinenbettes (5) ver-\nschiebbar ist.\" \n\nWegen des Wortlauts der Patentansprüche 2 bis 7 und 9 bis 15 wird auf \n\ndie Patentschrift verwiesen. \n\nDie Klägerin hat das Streitpatent im Nichtigkeitsverfahren im Umfang sei-\n\nnes Patentanspruchs 1 und des Patentanspruchs 8 in Rückbeziehung auf Pa-\n\ntentanspruch 1 angegriffen, den Nichtigkeitsgrund fehlender Patentfähigkeit \n\ngeltend gemacht und sich dabei u.a. auf Material zur Laser-Rohrschneide-\n\nanlage L. der L. AG mit verschiebbarem Schneidkopf (Pros- \n\npekt (Anl. NK7), Beitrag \"CNC-Laser-Rohrschneidemaschine\" in der Zeitschrift \n\nfür wirtschaftliche Fertigung und Automatisierung, September 1987, S. 108 \n\n(Anl. NK8)) und die Lieferung einer entsprechenden Maschine an die B. \n\nin U. im Jahr 1986, und zu weiteren Rohrbearbeitungsmaschinen \n\n(britische Patentschrift 482 437 (Anl. NK18: Bearbeitung von Telegrafenmasten \n\naus Metallrohren mittels stationär angeordneten Schneidbrennern) und japani-\n\nsche Offenlegungsschrift Sho 63-20162 (Anl. NK19: Werkzeugmaschine zum \n\nAbschneiden von Rohrstücken mittels eines Schneidbrenners)), gestützt. Zum \n\nBeleg des allgemeinen Fachwissens zum Prioritätszeitpunkt hat die Klägerin \n\nden Aufsatz von Weck/Mayrose/Schon \"Task-Oriented Design and Improve-\n\nment of Laser Machine Tools\" in The Industrial Laser Annual Handbook, 1990 \n\nEdition (Anl. NK14) vorgelegt, dessen Vorveröffentlichung die Beklagte im Beru-\n\nfungsverfahren nicht mehr ernsthaft in Zweifel gezogen hat. Das Bundespatent-\n\ngericht hat das Streitpatent mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepu-\n\nblik Deutschland im Umfang seines Patentanspruchs sowie seines Patentan-\n\nspruchs 8, soweit letzterer auf Patentanspruch 1 zurückbezogen ist, für nichtig \n\nerklärt. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit dem Begehren, unter Aufhe-\n\nbung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen, wobei Patentanspruch 1 \n\nhilfsweise die folgende Fassung erhalten soll (Ergänzungen gegenüber Patent-\n\nanspruch 1 des erteilten Patents kursiv, Streichungen doppelt durchgestrichen): \n\n\"1. Werkzeugmaschine, mit einem Kopf (10) zur Erzeugung eines Laser-\nstrahls, zum Bearbeiten und Trennen von Rohren (3), mit einem Maschi-\nnenbett (5), das parallel zu einem Beschickungsmagazin (2) für lange \nRohre angeordnet ist und Parallelführungen (6, 7) aufweist, dadurch ge-\nkennzeichnet, dass das Rohr (3) relativ zu dem Kopf (10) zum Erzeugen \neines Laserstrahls gesteuert bewegbar ist, wozu die Parallelführungen \n(6, 7) einen gesteuert antreibbaren Wagen (8) zum gesteuerten Ver-\nschieben eines Rohres (3) in Axialrichtung aufnehmen, der dass der Wa-\ngen (8) ein Spannfutter (9) zur Aufnahme des Rohrendes aufweist, das \nund das Spannfutter (9) mit gesteuerter Drehbewegung in beide Dreh-\nrichtungen antreibbar ist, dass und auf den Parallelführungen (6, 7) des \nMaschinenbettes (5) eine gesteuert verfahrbare, selbstzentrierende Lu-\nnette (38) zur Lagerung des Rohres (3) auf der dem Spannfutter (9) zu-\ngewandten Seite in unmittelbarer Nähe des Kopfes (10) für die Erzeu-\ngung eines Laserstrahles vorgesehen ist und dass zwischen den Paral-\nlelführungen (6, 7) entlang des Maschinenbettes (5) Haltearme (24) an-\ngeordnet sind, die entsprechend dem kleinsten oder dem größten \nDurchmesser des Rohres (3) anordenbar sind und die das Rohr (3) mit \nseiner Achse (X) in Übereinstimmung mit der Achse (X’) des drehbaren \nSpannfutters lagern.\" \n\n4 \n\nDie Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil auch gegenüber dem \n\nhilfsweise verteidigten Patentanspruch 1. \n\n5 \n\nIm Auftrag des Senats hat Professor Dr.-Ing. habil. B. Z. , \n\n , \n\nein \n\nschriftliches \n\nGutach- \n\nten erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat. \n\n6 \n\n7 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie zulässige Berufung der Beklagten bleibt ohne Erfolg. \n\nI. Der Senat versteht die angefochtene Entscheidung - wie auch den An-\n\ngriff der Klägerin - dahin, dass sich die Nichtigerklärung des Streitpatents im \n\nUmfang von dessen Patentanspruch 8 nur auf diesen in seiner unmittelbaren \n\nRückbeziehung auf Patentanspruch 1 bezieht, nicht aber auch in mittelbarer \n\nRückbeziehung über einen oder mehrere der weiteren Patentansprüche 2 bis 7. \n\n8 \n\nII. 1. Das Streitpatent betrifft nach Patentanspruch 1 in seiner erteilten \n\nFassung eine Werkzeugmaschine mit einem Kopf zur Erzeugung eines Laser-\n\nstrahls zur Bearbeitung und zum Trennen von Rohren. Sie soll insbesondere \n\nzur Endbearbeitung von langen Rohren Verwendung finden. Die Maschine \n\nweist ein Maschinenbett auf, das parallel zu einem Beschickungsmagazin für \n\nlange Rohre angeordnet ist und Gleitführungen aufweist (Beschr. Sp. 1 Z. 3-9). \n\nDas gilt auch für Patentanspruch 1 in seiner hilfsweise verteidigten Fassung. \n\n9 \n\n2. Das Streitpatent beschreibt zunächst verschiedene bekannte Rohr-\n\nschneidemaschinen, die mit einem Laserstrahl arbeiten. Eine bekannte Maschi-\n\nne erlaube nur das Abtrennen von Rohrstücken von einem langen Rohr, nicht \n\naber auch komplexere Arbeitsvorgänge am Werkstück, eine andere lediglich \n\nBearbeitungsvorgänge an kurzen, vorher abgeschnittenen Rohrstücken; eine \n\ngesteuerte Bearbeitung und ein Schneidvorgang an sehr langen Rohren seien \n\nbei ihr nicht möglich (Beschr. Sp. 1 Z. 29-39). Die Maschine nach der US-\n\nPatentschrift 4 809 807 (Anl. NK13) offenbare eine Werkzeugmaschine zum \n\nTrennen von langen Rohren (Beschr. Sp. 1 Z. 40-49). \n\n10 \n\n3. Durch das Streitpatent soll eine Maschine zur Verfügung gestellt wer-\n\nden, die sowohl ein Abtrennen als auch ein Bearbeiten von Rohren mit unter-\n\nschiedlichen (neben runden auch quadratischen und rechteckigen) Querschnit-\n\nten und auch von langen Rohren (Halbzeugen) erlaubt und damit Arbeitsgänge \n\n(Trennschnitte) einspart und platz- und kostengünstig betrieben werden kann \n\n(vgl. die von Lösungselementen nicht freie Angabe des zu lösenden techni-\n\nschen Problems Beschr. Sp. 1 Z. 50-58). \n\n11 \n\n4. Hierzu wird in Patentanspruch 1 des Streitpatents eine Werkzeugma-\n\nschine zum Bearbeiten und Trennen von Rohren unter Schutz gestellt, die fol-\n\ngende Merkmale aufweist (zusätzliche Merkmale der hilfsweise verteidigten \n\nFassung kursiv): \n\n(1) \n\n(2) \n\neinen Kopf zur Erzeugung eines Laserstrahls, \n\nein Maschinenbett, \n\n(2.1) das Parallelführungen aufweist, \n\n(3) \n\neinen Wagen zum gesteuerten Verschieben eines Rohrs in Axial-\n\nrichtung, \n\n(3.1) der auf den Parallelführungen angeordnet, \n\n(3.2) gesteuert antreibbar ist, \n\n(3.2.1) und zwar hin und her, \n\n(3.2.2) so dass das Rohr relativ zum Kopf gesteuert bewegbar ist, \n\n(4) \n\nwobei der Wagen ein Spannfutter zur Aufnahme des Rohr- \n\nendes aufweist, \n\n(4.1) das drehbar \n\n(4.2) und mit gesteuerter Drehbewegung antreibbar ist \n\n(4.2.1) und zwar in beide Drehrichtungen, \n\n(5) \n\neine Lunette zur Lagerung des Rohrs auf der dem Spannfutter \n\nzugewandten Seite in unmittelbarer Nähe des Kopfs \n\n(5.1) auf den Parallelführungen, \n\n(5.2) die gesteuert verfahrbar und \n\n(5.3) selbstzentrierend ist, \n\n(6) \n\nHaltearme \n\n(6.1) zwischen den Parallelführungen, \n\n(6.2) die entlang des Maschinenbetts angeordnet sind und \n\n(6.3) das Rohr mit seiner (Längs-)Achse in Übereinstimmung mit der \n\nAchse des Spannfutters lagern \n\n(6.4) und entsprechend dem kleinsten oder größten Durchmesser des \n\nRohrs angeordnet werden können, \n\n(7) \n\nein Beschickungsmagazin für lange Rohre \n\n(7.1) \n\nin paralleler Anordnung zum Maschinenbett. \n\n12 \n\n5. Der Laserstrahl wird dabei als Werkzeug zum Durchtrennen wie zum \n\nBearbeiten des Werkzeugs eingesetzt. Die Lunette kann selbstzentrierend aus-\n\ngebildet sein (dass sie dies auch sein muss, ergibt sich erst aus der hilfsweise \n\nverteidigten Fassung) und eröffnet die Möglichkeit, Rohrstücke und Rohrabfall \n\nabzuführen. Bei dem Konzept der geschützten Maschine handelt es sich, wie \n\nder gerichtliche Sachverständige ausgeführt hat, um das einer sog. 2-D-Ma-\n\nschine, womit die Zahl der Koordinaten mit Relativbewegungen zwischen dem \n\nWerkzeug, d.h. hier dem auf die Wirkstelle fokussierenden Laserstrahl und dem \n\nRohr als Werkstück, festgesetzt ist. Die Gesamtrelativbewegung wird dabei \n\ndurch eine Translationsbewegung des Spannfutters mit dem eingespannten \n\nRohr längs der Parallelführung in Verbindung mit einer Rotationsbewegung des \n\nSpannfutters mit dem Rohr erzeugt und kann gesteuert ausgeführt werden. Da-\n\ndurch, dass das Spannfutter am Rohrende angreift, können sich bei langen \n\nRohren beträchtliche Rohrauskragungen ergeben. Die gesteuerte Bewegung \n\nder Lunette bildet dabei stets in unmittelbarer Nähe des Laserkopfs eine ge-\n\nnaue radiale Lagerstelle aus und minimiert damit Fertigungstoleranzen. Da-\n\ndurch werden zwei Arbeitsgänge ermöglicht, nämlich die Konturbearbeitung mit \n\nSchnitten im Rohrmantel und an der Stirnfläche des Rohrs und das Abtrennen \n\ndes Werkstücks vom Halbzeug. Diese Arbeitsvorgänge erfolgen üblicherweise \n\nnacheinander, können aber auch einzeln für sich ausgeführt werden. \n\n13 \n\nÜber die Ausgestaltung des Laserkopfs (Merkmal 1) macht Patentan-\n\nspruch 1 keine näheren Angaben. Die Beklagte meint, dass der Laserkopf wäh-\n\nrend des Bearbeitungsvorgangs stationär verbleiben müsse und nur das Werk-\n\nstück (Rohr) über die Drehung des Spannfutters und ein Verfahren der Lunette \n\nbewegt werde. Ob dies zutrifft oder ob Patentanspruch 1 des Streitpatents nicht \n\nauch Lösungen umfasst, in denen das Werkstück und der Laserkopf während \n\ndes Bearbeitungsvorgangs bewegt werden, kann freilich offen bleiben, weil sich \n\nfür die Beurteilung der Patentfähigkeit hieraus keine Unterschiede ergeben. Bei \n\neiner patentgemäßen Vorrichtung ist es jedenfalls möglich, das Maschinenkon-\n\nzept des \"bewegten Werkstücks\" auch ohne axiale Bewegung des Laserkopfs \n\nzu verwirklichen. Jedoch kann bei bestimmten Rohrformen (z.B. rechteckige \n\nRohre mit stark unterschiedlichen Seitenlängen) eine gesteuert schwenkbare \n\nAnordnung des Laserkopfs erforderlich sein, die dann eine 3-D-Bearbeitung mit \n\nvier Achsen voraussetzt. \n\n14 \n\n6. In seiner hilfsweise verteidigten Fassung enthält Patentanspruch 1 ei-\n\nnige Präzisierungen. So ist zunächst die Antreibbarkeit des Wagens in beide \n\nRichtungen aufgenommen, so dass das Rohr relativ zum Kopf gesteuert be-\n\nwegbar ist. Dies geht in seinem Gehalt aber nicht über die in Patentanspruch 1 \n\nin seiner erteilten Fassung enthaltene Anweisung hinaus, den Wagen gesteuert \n\nantreibbar auszugestalten, denn diese Anweisung hat bereits die Antreibbarkeit \n\nin beide Richtungen und die Bewegbarkeit relativ zum Laserkopf implizit zum \n\nGegenstand. Auch die Drehbarkeit des Spannfutters in beide Drehrichtungen \n\nfolgt bereits aus der gesteuerten Drehbewegung, wie dies auch der gerichtliche \n\nSachverständige bestätigt hat. Dass die Lunette nicht nur in unmittelbarer Nähe \n\ndes Laserkopfs, sondern auch auf der dem Spannfutter zugewandten Seite lie-\n\ngen soll, ergibt sich als Erfordernis der Praxis, weil bestimmte Rohrbearbei-\n\ntungsvorgänge, z.B. ein mehrfaches Ablängen eines insgesamt längeren Rohr-\n\nteils, bei dem eine Unterstützung des abgeschnittenen Rohrteils durch die Lu-\n\nnette erforderlich ist, nur bei einer entsprechenden Anordnung der Lunette \n\ndurchgeführt werden können, und damit für den Konstrukteur beim Betrieb der \n\nVorrichtung auf Grund weniger Versuche. Die Lunette selbstzentrierend auszu-\n\nbilden, war eine auch zum Prioritätszeitpunkt bereits übliche Ausgestaltung, die \n\ndem Konstrukteur ohne weiteres zur Verfügung stand, wie dies der gerichtliche \n\nSachverständige bereits in seinem schriftlichen Gutachten auf S. 30, Bild 6, un-\n\nter Bezugnahme auf Weck, Werkzeugmaschinen Bd. 1, 3. Aufl. 1988, belegt \n\nhat. Auch das Streitpatent nimmt im Übrigen nicht für sich in Anspruch, die \n\nselbstzentrierende Lunette erst geschaffen zu haben. Dass die Haltearme ent-\n\nsprechend dem kleinsten und größten Durchmesser des Rohrs angeordnet \n\nwerden können, geht in seinem Aussagegehalt, wie die Beklagte in der mündli-\n\nchen Verhandlung selbst angegeben hat, nicht über die Anweisung hinaus, das \n\nRohr in Übereinstimmung mit der Achse des Spannfutters zu lagern. \n\n15 \n\n7. Eine Ausführungsform der geschützten Vorrichtung zeigen in schema-\n\ntischer Draufsicht in Zusammenschau die nachfolgend wiedergegebenen Figu-\n\nren 1 und 2 der Zeichnungen des Streitpatents: \n\n16 \n\nDie Vorrichtung (1) weist ein Magazin (2) zur Aufnahme der zu bearbei-\n\ntenden Rohre (3) auf. Mit einer als bekannt bezeichneten Vorrichtung (4; Bela-\n\ndevorrichtung, näher beschrieben in Beschr. Sp. 3 Z. 39 bis Sp. 4 Z. 21) kann \n\nein Rohr in eine Wartestellung (3’) gefördert werden und aus dieser in das Ma-\n\nschinenbett (5), das zwei Parallelführungen (6, 7) aufweist, auf denen in Rich-\n\ntung der Pfeile (f) gesteuert verschiebbar ein Wagen (8) mit einem gesteuert \n\ndrehbar angetriebenen Spannfutter (9) angeordnet ist, das das Rohr (3) an sei-\n\nnem Ende spannen kann und nach dessen Ablage auch spannen soll. An ei-\n\nnem Ende (5’) des Maschinenbetts (5) ist ein Kopf (10) zur Erzeugung (und \n\nnicht etwa nur zur Umlenkung oder Ausrichtung) eines Laserstrahls vorgese-\n\nhen, der jedenfalls ortsfest sein kann und nach Auffassung der Beklagten auch \n\nortsfest sein muss; der Laserstrahl wird als Werkzeug zum Bearbeiten und \n\nDurchtrennen des Rohrs (3) verwendet. Dem Bearbeitungskopf (10) ist eine \n\nAbfördereinrichtung (11, in Fig. 2) nachgeordnet. Die Lagerung des Rohrs in \n\nder Lunette (38) ist in Fig. 1 und 2 nicht dargestellt, aber in Beschr. Sp. 6 Z. 6 ff. \n\nbeschrieben. Nach der Schaffung einer genauen Lagerung für das Rohr in der \n\nNähe des Kopfs (10) kann durch Verschiebung der Grundplatte der Lunette \n\nRohrabfall abgeführt werden (Beschr. Sp. 6 Z. 49 - 58). \n\n17 \n\nIII. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents ist im Sinn \n\ndes Art. 54 EPÜ neu. Die Neuheit ist von der Klägerin nicht in Frage gestellt \n\nworden. Auch der gerichtliche Sachverständige ist zu dem Ergebnis gekom-\n\nmen, dass sie zu bejahen ist. \n\n18 \n\nIV. Gegenüber dem Stand der Technik erweist sich, wie auch das Bun-\n\ndespatentgericht angenommen hat, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 \n\ndes Streitpatents für den Fachmann, einen an einer wissenschaftlichen oder \n\nTechnischen Hochschule ausgebildeten Diplomingenieur des allgemeinen Ma-\n\nschinenbaus und Berufserfahrung bei der Konstruktion von Werkzeugmaschi-\n\nnen, als naheliegend (Art. 56 EPÜ). Das gilt gleichermaßen für den hilfsweise \n\nverteidigten Patentanspruch 1, dessen zusätzliche Merkmale auch in Zusam-\n\nmenschau mit den Merkmalen des Patentanspruchs in seiner erteilten Fassung \n\nnichts enthalten, was eine erfinderische Tätigkeit begründen könnte. Der nach-\n\ngeordnete Patentanspruch 8 in unmittelbarer Rückbeziehung auf Patentan-\n\nspruch 1 weist ebenfalls keinen erfinderischen Gehalt auf. Das Bundespatent-\n\ngericht hat das Streitpatent deshalb zu recht in diesem Umfang für nichtig er-\n\nklärt (Art. 138 Abs. 1 Buchst. a EPÜ; Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG). \n\n19 \n\n1. a. Im Stand der Technik waren Rohrbearbeitungsmaschinen bekannt, \n\njedoch nicht mit der Gesamtheit der Merkmale der Vorrichtung nach Patentan-\n\nspruch 1 des Streitpatents. So ermöglichte die Vorrichtung nach der britischen \n\nPatentschrift 482 437 (Anl. NK18) zwar eine Bearbeitung von Rohren, aber kein \n\nAblängen, während die Vorrichtung nach der japanischen Offenlegungsschrift \n\nSho 63-20162 (Anl. NK19) zwar ein Ablängen, aber keine Bearbeitung des \n\nRohrs vorsah. Beide Vorrichtungen verwendeten überdies als Werkzeug keinen \n\nLaserstrahl, sondern einen Schneidbrenner. Die Laser-Rohrschneideanlage \n\nL. der L. AG (Anl. NK7, 8) arbeitet mit einem verschiebbaren \n\nLaserschneidkopf und nicht mit einer Verschiebung des Werkstücks. Um vom \n\nStand der Technik zur Lösung des Streitpatents zu kommen, musste der Kon-\n\nstrukteur daher zunächst von den nur für bestimmte Arbeitsvorgänge einsetzba-\n\nren Vorrichtungen der britischen Patentschrift und der japanischen Offenle-\n\ngungsschrift abgehen und eine bei Rohren universell einsetzbare Maschine \n\nentwickeln. Hierzu hatte er jedoch Veranlassung, denn der Markt fragte ent-\n\nsprechende Maschinen nach oder es erschloss sich zumindest die Aussicht, mit \n\neiner entsprechenden Ausführung auf dem Markt Erfolg zu haben. Hiervon ist \n\nder Senat überzeugt, denn bereits die Entwicklung der Laser-Rohrschneide-\n\nanlage L. spricht dafür, dass für universell einsetzbare Rohrbearbei- \n\ntungsmaschinen ein Markt vorhanden war. Dies wird durch die Ausführungen \n\nvon Weck u.a. in \"The Industrial Laser Annual Handbook, 1990 Edition\" (Anl. \n\nNK14, S. 89 ff.) bestätigt, von deren Veröffentlichung im Juni 1990 der Senat \n\nüberzeugt ist und der damit zum relevanten Stand der Technik rechnet. In die-\n\nser Literaturstelle wird die Integration der Laserbearbeitung in einen Bearbei-\n\ntungsprozess beschrieben, so am Beispiel des Schneideprozesses und der \n\nOberflächenhärtung. Damit wird deutlich, dass integrierte Bearbeitungsprozes-\n\nse, wie sie auch das Streitpatent ermöglicht, im Zug der Zeit lagen. \n\n20 \n\nb. Der genannte Aufsatz von Weck u.a. beschreibt (S. 76, rechte Spalte), \n\ndass die für die Laserbearbeitung von Werkstücken erforderlichen Bewegungs-\n\nachsen durch Verfahren zur Bewegung des Strahls (\"a beam traveling me-\n\nthod\"), zur Bewegung des Werkstücks (\"workpiece traveling method\") oder eine \n\nKombination beider Verfahren (\"a combination of both\") bereitgestellt werden \n\nkönnen. Welches dieser Verfahren anzuwenden war, lag damit zunächst im \n\nBelieben des Anwenders. Zwar war mit der Laser-Rohrschneideanlage L. \n\n eine Vorrichtung relativ zeitnah vor dem Prioritätstag des Streitpatents auf \n\nden Markt gekommen, bei der die Bewegung über den Laserkopf bewirkt wur-\n\nde, jedoch zeigten schon die britische Patentschrift 482 437 aus dem Jahr 1938 \n\nund die nicht lange vor dem Prioritätstag des Streitpatents veröffentlichte japa-\n\nnische Offenlegungsschrift Sho 63-20162, dass eine ortsfeste Anordnung des \n\nSchneidwerkzeugs bei gleichzeitiger Bewegung des Werkstücks durchaus im \n\nBereich dessen lag, was für die Rohrbearbeitung und das Ablängen von Rohren \n\nin Betracht kam. Von dieser Möglichkeit auch bei der die Bearbeitung mittels \n\nSchneidbrenners substituierenden Laserbearbeitung von Rohren Gebrauch zu \n\nmachen, war daher durch den Stand der Technik nahegelegt. Hierfür bedurfte \n\nes nicht einmal des zusätzlichen, schon in der Literatur (Anl. NK14, S. 78: \n\n\"Beam path length\") belegten Arguments, dass mit zunehmender Länge des \n\nLaserstrahls insbesondere durch das Divergieren des Strahls Probleme auftre-\n\nten konnten. Andererseits konnten allerdings die Gestalt und Größe des Werk-\n\nstücks und der daraus resultierende Platzbedarf gegen eine Bewegung des \n\nWerkstücks und für eine Bewegung des Laserkopfs sprechen (vgl. Anl. NK14, \n\nS. 78 li. Sp. oben). Letztlich handelte es sich bei der Entscheidung, ob der La-\n\nserkopf oder das Werkstück (oder auch beides) bewegt werden soll, um eine im \n\nRahmen der Optimierung der Vorrichtung zu treffende Auswahlentscheidung, \n\ndie dem recht hoch qualifizierten Konstrukteur keine sein Fachkönnen überstei-\n\ngende Schwierigkeiten bereiten konnte. Der Konstrukteur konnte und musste in \n\nÜbereinstimmung mit der vom gerichtlichen Sachverständigen geäußerten An-\n\nsicht auch erkennen, dass er die sich bei einem Verfahren des Rohrs und damit \n\nunter Umständen nicht unerheblicher Massen stellenden Schwierigkeiten in den \n\nGriff bekommen konnte. Der Einschätzung der Klägerin, dass am Prioritätstag \n\ndes Streitpatents nicht nur die verschiedenen kinematischen Konzepte, sondern \n\nauch die maßgeblichen Auswahlkriterien bekannt waren, ist somit beizutreten. \n\n21 \n\nDie Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen in seinem schrift-\n\nlichen Gutachten wie bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung bes-\n\ntätigen dies. Zutreffend hat dieser darauf hingewiesen (GA 34), dass alle kine-\n\nmatischen Grundvarianten der zweidimensionalen Bearbeitung allgemein, und \n\nzwar auch rotationssymmetrischer Teile, sowie detailliert ausgeführte Maschi-\n\nnen zur Bearbeitung und zum Abschneiden kürzerer Rohre mittels Laser-\n\nschneidens, ein Ablängen von langen Rohren mit feststehendem Werkzeug und \n\nrotierendem Werkstück sowie schienengebundene gesteuerte Bewegungsmög-\n\nlichkeiten in Rohrlängsachse, die Umsetzung des patentgemäßen kinemati-\n\nschen Grundprinzips in einer bestimmten, mechanisch gesteuerten Weise für \n\nlange Rohre und damit Maschinenprinzip, Verfahrensprinzip und alle verwende-\n\nten Baugruppen der Lösung des Streitpatents bekannt waren. Da bei langen \n\nRohren die Lösung über ein Verfahren des Laserkopfs zu Schwierigkeiten füh-\n\nren musste (vgl. GA 35), verblieb im Prinzip als weitere Möglichkeit das Verfah-\n\nren des Rohrs. \n\n22 \n\nDies führte den Konstrukteur unmittelbar (auch) zu einer Rohrschneide- \n\nund Bearbeitungsmaschine, bei der nur das zu bearbeitende oder abzulängen-\n\nde Rohr bewegt wird. Damit war die Grundkonzeption der Vorrichtung nach Pa-\n\ntentanspruch 1 des Streitpatents für den Fachmann nahegelegt. Gesichtspunk-\n\nte, die ihn gleichwohl davon abhalten konnten, diesen Weg zu beschreiten, sind \n\nnicht zutage getreten. \n\n23 \n\n2. Soweit sich der durch das Streitpatent gewährte Schutz auch darauf \n\nerstrecken sollte, dass die Vorrichtung die Bearbeitung langer Rohre ermöglicht \n\n(diese sind in Patentanspruch 1 nur im Zusammenhang mit dem Beschi-\n\nckungsmagazin genannt), könnte auch dies eine erfinderische Tätigkeit nicht \n\nstützen. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass diese langen Rohre nur in der \n\nWeise definiert werden könnten, dass sie bei ihrer Bearbeitung einer Unterstüt-\n\nzung durch Haltearme, eine Lunette o.a. bedürfen, und nicht über die absolute \n\nLänge, wie dies in der mündlichen Verhandlung mit dem gerichtlichen Sachver-\n\nständigen und den Parteien erörtert worden ist. Lange Rohre in diesem Sinn \n\nkonnten aber auch schon mit der Laser-Rohrschneideanlage L. bear \n\nbeitet werden. - \n\n24 \n\nZudem wird die Bearbeitung langer Rohre dadurch erleichtert, dass nicht \n\nder Laserkopf, sondern das Rohr selbst verfahren wird. Die Schwierigkeiten, die \n\nbei einem Verfahren des Laserkopfs bei der Bearbeitung langer Rohre auftreten \n\nkonnten, konnten (im Sinn eines erfinderische Tätigkeit nicht begründenden \n\n\"Bonus-Effekts\", vgl. Sen.Urt. v. 10.12.2002 - X ZR 68/99, GRUR 2003, 317, \n\n320 - kosmetisches Sonnenschutzmittel I; v. 12.2.2003 - X ZR 200/99, GRUR \n\n2003, 693, 695 - Hochdruckreiniger; EPA T 21/81, ABl. EPA 1983, 15 - elektro-\n\nmagnetischer Schalter; EPA T 192/82, ABl. EPA 1984, 415 - Formmassen) sich \n\ndamit bei einem Verfahren des Rohrs als solche von vornherein nicht mehr \n\nauswirken. Eine Ausgestaltung der Vorrichtung für die Bearbeitung langer Roh-\n\nre kann deshalb nichts Positives zur Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit \n\nbeitragen. \n\n25 \n\nDass dabei für die Bearbeitung langer Rohre auch andere Möglichkeiten \n\nals die des Streitpatents zur Verfügung gestanden haben mögen, so bei deren \n\nZuführung in der Längsachse die Verwendung eines Durchschiebefutters an-\n\nstelle eines Spannfutters, steht dem Naheliegen der Lösung des Streitpatents \n\nnicht entgegen (vgl. BGHZ 133, 57, 65 - Rauchgasklappe). \n\n26 \n\n3. Sich zur Rohrbearbeitung der seit dem Jahr 1960 aufgekommenen \n\nLaserschneidetechnik zu bedienen, lag im Zug normaler technischer Entwick-\n\nlung. Dies wird durch die Laser-Rohrschneideanlage L. (Anl. NK7) und \n\nden Aufsatz von Weck u.a. (Anl. NK14) belegt. \n\n27 \n\n4. a. Auch die weiteren Merkmale des Patentanspruchs 1, die das kine-\n\nmatische Konzept nicht unmittelbar betreffen, stellen nicht mehr als eine hand-\n\nwerkliche Ausgestaltung der in ihrer Grundkonzeption naheliegenden Vorrich-\n\ntung dar, die weder für sich noch in Zusammenschau mit den weiteren Merkma-\n\nlen dieses Patentanspruchs erfinderische Tätigkeit begründen können. Für die \n\nzusätzlichen Merkmale des hilfsweise verteidigten Patentanspruchs 1 wurde \n\ndies bereits dargelegt (oben II 6). Dies gilt aber auch für die weiteren Merkmale \n\ndes Patentanspruchs 1 in seiner erteilten Fassung. So zeigt der Prospekt der \n\nL. AG (Anl. NK7) eine Laser-Rohrschneideanlage, die Werkstücke \n\nzwischen den Rohrenden bearbeitet und abschneidet. Die Anlage weist neben \n\neinem Laserschneidkopf ein Maschinenbett auf, in dem ein Spannfutter gelagert \n\nist, und ist mit Parallelführungen zur Führung einer Lunette in Form einer Mit-\n\nlauflunette versehen. Die Bewegungen des Laserschneidkopfs, der Lunette so-\n\nwie die Drehbewegung des Spannfutters sind gesteuert (vgl. nur Anl. NK7, S. 4 \n\nlinks oben, S. 6; Anl. NK8, \"CNC-Laser-Rohrschneidmaschine\", zweiter Ab-\n\nsatz). Wie den Abbildungen in der Anl. NK7 Seite 4 zu entnehmen ist, greift das \n\nSpannfutter am Ende des zu bearbeitenden Rohrs an; eine entsprechende \n\nAusgestaltung zeigt auch Fig. 1 der \n\njapanischen Offenlegungsschrift \n\nSho 63-20162 (Anl. NK19). Haltearme sind nach dem Prospekt der L. \n\nAG (Anl. NK7) nicht (ausdrücklich) beschrieben und, wie die Klägerin erklärt \n\nhat, auch nicht vorhanden. Sie waren aber allgemein bekannt und mussten von \n\neiner bestimmten Rohrlänge an auch notwendig eingesetzt werden, wie etwa \n\ndie genannte japanische Offenlegungsschrift zeigt. \n\n28 \n\nb. Ein Beschickungsmagazin vorzusehen, lag im Belieben des Fach-\n\nmanns. Zum Leistungsergebnis der patentgemäßen Vorrichtung trägt das Be-\n\nschickungsmagazin für sich nichts bei. Die Anordnung auch eines Beschi-\n\nckungsmagazins stellte damit einen weiteren Schritt zu einer stärker integrierten \n\nMaschine dar, den der Konstrukteur nach Belieben vorsehen oder auch weg-\n\nlassen konnte. Die parallele Anordnung zum Maschinenbett ergab sich als \n\nzwangsläufige Folge der seitlichen Rohrzuführung. Dass aus dem Stand der \n\nTechnik auch andere Verfahrensweisen zur Rohrzuführung wie das Durchste-\n\ncken durch ein Durchsteckfutter bekannt waren, verleiht dem Zuführen über ein \n\nseitliches Beschickungsmagazin keinen erfinderischen Rang. Im Gegenteil \n\nsprach eine platzsparende Bauweise unter Verzicht auf eine unnötige Längen-\n\nausdehnung für das seitliche Zuführen. \n\n29 \n\nV. Patentanspruch 8 des Streitpatents in seiner unmittelbaren Rückbe-\n\nziehung auf Patentanspruch 1 fügt diesem das die Merkmalsgruppe 5 des Pa-\n\ntentanspruchs 1 weiter ausgestaltende Merkmal hinzu, dass in der Nähe des \n\nSchneidkopfs dem zu bearbeitenden Rohr eine Haltelunette zugeordnet wird, \n\ndie von einer Platte aufgenommen ist und diese Platte gesteuert in Längsrich-\n\ntung der Parallelführungen des Maschinenbetts verschiebbar ist. Die Präzisie-\n\nrung liegt dabei ausschließlich darin, dass die Lunette eine Haltelunette ist und \n\nvon einer Platte aufgenommen wird, und dass diese Platte verschiebbar ist. \n\nDamit wird die Lunette des Patentanspruchs 1 lediglich in nahe liegender Weise \n\nnäher ausgestaltet (vgl. Dubbel, Taschenbuch für den Maschinenbau, 13. Aufl. \n\n1974, S. 748 (Anl. NK28)). Dies gilt auch in Zusammenschau mit den weiteren \n\nMerkmalen des Patentanspruchs 1 des erteilten Patents wie seiner hilfsweise \n\nverteidigten Fassung. \n\n30 \n\nVI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG, § 97 ZPO. \n\nScharen \n\nKeukenschrijver \n\nMühlens \n\nAsendorf \n\nGröning \n\nVorinstanz: \n\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 16.05.2002 - 2 Ni 6/01 (EU) -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ZR_198-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-25/x-zr-198-02","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ZR_198-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ZR_198-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-25/x-zr-198-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ZR_198-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 22:02:09.145005+00:00"}}