{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ZR_189-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2002-12-17","aktenzeichen":"X ZR 189/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nX ZR 189/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n17. Dezember 2002\n\nin der Patentnichtigkeitssache\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2002\n\ndurch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die\n\nRichterin Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck und Asendorf\n\nbeschlossen:\n\nDas Wiedereinsetzungsgesuch der Klägerin gegen die Versäu-\n\nmung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das am 30. April\n\n2002 verkündete Urteil des 4. Senats (Nichtigkeitssenats) des\n\nBundespatentgerichts wird zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\nDie Klägerin hat gegen das ihr am 19. Juli 2002 zugestellte Urteil des\n\nBundespatentgerichts mit Schriftsatz ihres Prozeßbevollmächtigten, eingegan-\n\ngen beim Bundesgerichtshof per Telefax am 20. August 2002, Berufung ein-\n\ngelegt. Mit Schreiben vom 4. September 2002, eingegangen am 6. September\n\n2002, hat sie gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in\n\nden vorigen Stand gemäß § 233 ZPO beantragt.\n\nAus dem Vortrag der Antragstellerin und den sonstigen aktenkundigen\n\nTatsachen ergibt sich, daß die Klägerin nicht ohne Verschulden ihres Prozeß-\n\nbevollmächtigten, für dessen Verhalten sie einzustehen hat (Busse, PatG,\n\n5. Aufl., § 123 PatG Rdn. 31 m.w.N.), verhindert war, die Berufungsfrist einzu-\n\nhalten.\n\nZur Begründung ihres Gesuchs um Wiedereinsetzung in den vorigen\n\nStand hat die Klägerin geltend gemacht, die Frist für die Einlegung der Beru-\n\nfung sei aus folgenden Gründen falsch berechnet und notiert worden:\n\nBis Ende 2002 sei die Zustellung der Urteile des Bundespatentgerichts\n\nin der Weise erfolgt, daß diese in das Abholfach der Patentanwälte beim Deut-\n\nschen Patent- und Markenamt eingelegt worden seien. Die Zustellung habe\n\ndabei nach § 127 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 PatG als am dritten Tag nach der Nie-\n\nderlegung im Abholfach bewirkt gegolten. Aufgrund des am 1. Juli 2002 in Kraft\n\ngetretenen Gesetzes zur Reform bei Zustellungen im gerichtlichen Verfahren,\n\nwonach nunmehr für Zustellungen im Verfahren vor dem Bundespatentgericht\n\ndie ZPO gilt, sei die Handhabung der Zustellung durch das Bundespatentge-\n\nricht geändert worden. Die Zustellung von Urteilen sei ab diesem Zeitpunkt ge-\n\ngen Empfangsbekenntnis erfolgt. Das Urteil des Bundespatentgerichts im vor-\n\nliegenden Verfahren sei dementsprechend am 19. August 2002 den Prozeßbe-\n\nvollmächtigten der Klägerin zugestellt worden. Die Mitarbeiterin in der Fristab-\n\nteilung ihrer Prozeßbevollmächtigten habe jedoch ausgehend von der früheren\n\nHandhabung der Zustellung zu diesem Datum drei Tage hinzugerechnet und\n\neine Vorfrist bis zum 14. August sowie den Ablauf der Frist für die Einlegung\n\nder Berufung auf den 21. August 2002 notiert.\n\nDie Kanzlei ihrer Prozeßbevollmächtigten sei so organisiert, daß die\n\nTerminüberwachung einer eigenen Abteilung übertragen sei, für die zwei Pa-\n\ntentanwälte zuständig seien; Leiterin der Terminabteilung sei seit 35 Jahren\n\nFrau Z. , der zehn Mitarbeiterinnen unterstellt seien, darunter auch Frau\n\nD. , die mit der Bearbeitung der vorliegenden Sache befaßt gewesen sei.\n\nFrau D. sei ausgebildete Patentanwaltsfachangestellte und kenne sich seit\n\nihrer Ausbildung auch mit Zustellungen gegen Empfangsbekenntnis aus. Sie\n\nsei qualifiziert, werde regelmäßig unterwiesen und stichprobenartig überprüft,\n\nohne daß sich Anlaß zu Beanstandungen ergeben hätte.\n\nDie Änderung der Rechtslage für die Zustellung von Urteilen des Bun-\n\ndespatentgerichts sei den Mitarbeitern der Terminabteilung von einem der zu-\n\nständigen Patentanwälte per E-Mail mitgeteilt worden. Dabei sei auch darauf\n\nhingewiesen worden, daß künftig die Zustellungen gegen Empfangsbekenntnis\n\nerfolgen würden.\n\nDamit hat die Klägerin ein Verschulden ihrer Prozeßbevollmächtigten\n\nnicht ausgeräumt. Unter den gegebenen Umständen reichte es nicht aus, daß\n\ndiese die Mitarbeiter der Fristenabteilung auf die geänderte Rechtslage hinge-\n\nwiesen haben. Zwar mag der Rechts- oder Patentanwalt die Berechnung einfa-\n\ncher Fristen seinem geschulten Personal überlassen können. Ein solcher ein-\n\nfach gelagerter Sachverhalt lag hier jedoch wegen der Gesetzesänderung und\n\nder im Hinblick darauf geänderten Zustellungsweise nicht vor. Nach der Ände-\n\nrung der Zustellungsweise mußte die bis dahin geübte Praxis für die Ermittlung\n\ndes Beginns der Rechtsmittelfrist, dem auf dem Urteil vermerkten Datum der\n\nNiederlegung im Abholfach drei Tage hinzuzurechnen, aufgegeben werden.\n\nAuch wenn der Mitarbeiterin der Prozeßbevollmächtigten grundsätzlich seit\n\nihrer Ausbildung die Zustellung gegen Empfangsbekenntnis bekannt gewesen\n\nsein mag, durften die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin sich nicht darauf\n\nverlassen, daß ihre Mitarbeiter von sich aus die richtigen Konsequenzen zie-\n\nhen und nunmehr das Datum des Empfangsbekenntnisses als maßgeblichen\n\nZeitpunkt für den Beginn der Berufungsfrist berücksichtigen würden. Daß diese\n\nauch auf den Inhalt der Neuregelung und die damit verbundenen konkreten\n\nAuswirkungen für die Fristberechnung hingewiesen worden sind, ist den vor-\n\ngelegten Erklärungen nicht zu entnehmen. Eine länger geübte Praxis bietet\n\nimmer die Gefahr, daß derjenige, der in seiner täglichen Berufsausübung diese\n\nanwendet, sich nicht jederzeit klar macht, worauf sie letztlich beruht, sondern\n\nallein deshalb so verfährt, weil es sich um eine eingeübte Praxis handelt. Diese\n\nGefahr konnte nicht allein dadurch ausgeräumt werden, daß das Personal auf\n\ndie geänderte Rechtslage hingewiesen wurde. Wenn der für die Fristenabtei-\n\nlung zuständige Patentanwalt in seiner eidesstattlichen Versicherung ausführt,\n\ner sei gemeinsam mit der Leiterin der Fristenabteilung zu dem Ergebnis ge-\n\nlangt, daß die neue Zustellungsweise sich nicht auf die Arbeitsabläufe in der\n\nTerminabteilung und das Computerprogramm zur Fristüberwachung auswirken\n\nwürde, so war dies nur richtig, wenn das Personal von zutreffenden Zustel-\n\nlungsdaten ausging. Zwar hat die Leiterin der Fristenabteilung in ihrer eides-\n\nstattlichen Versicherung ausgeführt, daß sie im Rahmen einer Besprechung\n\naktueller Probleme ihre Mitarbeiterinnen auch darauf hingewiesen habe, daß\n\ndie entsprechende Frist mit der Zustellung beginne. Auch dies genügte für die\n\nAnleitung der Mitarbeiterinnen der Fristenabteilung nicht. Es wäre vielmehr\n\nnotwendig gewesen, ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß die Fristberech-\n\nnung in Fällen wie dem vorliegenden nicht mehr in der bisherigen Weise erfol-\n\ngen durfte. Die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin durften nicht davon aus-\n\ngehen, daß ihre Mitarbeiterinnen von sich aus diesen Schluß ziehen würden,\n\nnachdem sich die Praxis über lange Jahre an einer anderen Handhabung der\n\nZustellung orientiert hat.\n\nMelullis\n\nKeukenschrijver\n\nMühlens\n\nMeier-Beck\n\nAsendorf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ZR_189-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-17/x-zr-189-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ZR_189-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ZR_189-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-17/x-zr-189-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ZR_189-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:53:02.578320+00:00"}}