{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ZR_185-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2006-06-20","aktenzeichen":"X ZR 185/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nX ZR 185/02 \n\nURTEIL \n\nin der Patentnichtigkeitssache \n\nVerkündet am: \n20. Juni 2006 \nWermes \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 20. Juni 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die \n\nRichter Scharen, Keukenschrijver, Asendorf und Dr. Kirchhoff \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Berufung gegen das am 7. Mai 2002 verkündete Urteil des \n\n4. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird auf \n\nKosten der Klägerin zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Beklagte war eingetragener \n\nInhaber des deutschen Patents \n\n30 15 312 (Streitpatents), das auf einer am 22. Oktober 1981 offen gelegten \n\nAnmeldung vom 21. April 1980 beruht und acht Patentansprüche umfasst. Pa-\n\ntentanspruch 1 ist mit folgendem Wortlaut erteilt worden: \n\n\"Verfahren zum Anzeigen der Empfangsverhältnisse bei Funkuhr-\n\nempfängern für die binär codierten Zeitsignale des Senders DCF 77 \n\nnach dem Einschalten, mit einer Anzeigevorrichtung für die Uhrzeit, \n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass bei jedem Sekunden-\n\nimpuls die durch Störungen verursachten Abweichungen der Zeit-\n\nsignale von idealen Rechtecksignalen im Empfänger selbst automa-\n\ntisch ermittelt werden und davon Qualitätskennzahlen abgeleitet \n\nwerden, die auf der Anzeigevorrichtung im Sekundentakt zur Anzei-\n\nge gebracht werden und dass diese Anzeige abgeschaltet wird, so-\n\nbald ein vollständiges Zeittelegramm empfangen wurde und zur An-\n\nzeige gebracht werden kann.\" \n\n2 \n\nMit ihrer Nichtigkeitsklage macht die Klägerin geltend, das Streitpatent \n\ngehe über die Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus \n\nund offenbare die geschützte Lehre nicht so deutlich und vollständig, dass ein \n\nFachmann sie ausführen könne. Außerdem fehle es an einer erfinderischen \n\nTätigkeit gegenüber dem Stand der Technik. \n\n3 \n\nDas Bundespatentgericht hat unter Abweisung der Nichtigkeitsklage im \n\nÜbrigen einem Hilfsantrag des Beklagten entsprechend das Streitpatent da-\n\ndurch teilweise für nichtig erklärt, dass es den Wortlaut des erteilten Patentan-\n\nspruchs 1 um die Worte ergänzt hat, \n\n\"wobei daraus, dass statt des Begriffs 'Sekundenimpulse' der Beg-\n\nriff 'Rechtecksignale' verwendet wird, keine Rechte hergeleitet wer-\n\nden können\". \n\n4 \n\nGegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit der Berufung und dem \n\nBegehren, \n\ndas Streitpatent in vollem Umfang für nichtig zu erklären. \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nDer Beklagte tritt diesem Begehren entgegen. \n\nDer Senat hat ein schriftliches Gutachten des Dipl.-Ing. U. A. , \n\nS. , eingeholt, der bereits in einem früheren das Streitpatent betreffenden \n\nNichtigkeitsverfahren (s. Beschl. v. 05.10.2000 - X ZR 184/98, GRUR 2001, 140 \n\n- Zeittelegramm) für den Senat ein schriftliches Gutachten erstattet hatte. In der \n\nmündlichen Verhandlung hat Dipl.-Ing. U. A. seine Begutach- \n\ntung erläutert und ergänzt. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. \n\n1. Zu Recht hat das Bundespatentgericht die Nichtigkeitsklage für zuläs-\n\nsig erachtet, obwohl das Streitpatent bei deren Erhebung durch Zeitablauf be-\n\nreits erloschen war. Das im Falle eines bereits erloschenen Patents erforderli-\n\nche Rechtsschutzbedürfnis an einer Nichtigerklärung ergibt sich daraus, dass \n\ndie Klägerin von dem Beklagten wegen Patentverletzung aus dem Streitpatent \n\nin Anspruch genommen wird. \n\n9 \n\n2. Das Streitpatent betrifft den Bereich der Funkuhrempfänger mit einer \n\nAnzeigeeinrichtung für die Uhrzeit. In Deutschland werden für solche Empfän-\n\nger seit dem Jahre 1972 codierte Zeitinformationen von dem Sender DCF 77 \n\nausgestrahlt. Seine Trägerfrequenz wird dazu mit Sekundenimpulsen amplitu-\n\ndenmoduliert, indem eine Absenkung der Trägeramplitude (auf etwa 25 %) für \n\ndie Dauer von genau 100 ms oder 200 ms erfolgt, wobei der Beginn der Absen-\n\nkung den genauen Sekundenbeginn und ihre Dauer eine logische Null (100 ms) \n\nbzw. eine logische Eins (200 ms) kennzeichnen. 59 Sekundenimpulse codieren \n\nauf diese Weise ein vollständiges Zeittelegramm. Es enthält die aktuellen In-\n\nformationen über das Jahr, den Monat, das Datum, den Wochentag, die Stun-\n\nde, die Minute, die Sommer- bzw. Winterzeit und lässt - im Wege des Abzäh-\n\nlens vom Beginn der Minute an - auch die Sekunde erkennen. \n\n10 \n\nWird der Funkuhrempfänger eingeschaltet, kann die Anzeigevorrichtung \n\nZeitdaten nur anzeigen, wenn mindestens einmal ein vollständiges Zeittele-\n\ngramm erkannt worden ist. Wann dies der Fall ist, hängt von den Empfangsver-\n\nhältnissen am Aufstellungsort des Funkuhrempfängers ab. Selbst bei besten \n\nEmpfangsverhältnissen kann es drei Minuten und mehr dauern, bis die aktuel-\n\nlen Zeitdaten angezeigt werden. Bei ungünstigen Empfangsverhältnissen kann \n\ndiese Zeit weit überschritten werden. Wird eine vorhandene Störquelle nicht \n\nbeseitigt, der Empfänger nicht an einem anderen Ort aufgestellt oder seine An-\n\ntenne nicht anders ausgerichtet, kann eine Anzeige sogar gänzlich misslingen. \n\n11 \n\nWährend der Zeit, in welcher der Funkuhrempfänger keine Zeitdaten an-\n\ngeben kann, ist sein Benutzer im Unklaren, wie lange er voraussichtlich auf eine \n\nzuverlässige Funkuhrzeit wird warten müssen bzw. ob deren Anzeige am ge-\n\nwählten Aufstellungsort unter den dort bestehenden Empfangsverhältnissen \n\nüberhaupt gelingen wird. Die Qualität der zu empfangenden Sekundenimpulse \n\nließe sich zwar mit einem Oszillographen sehr rasch beurteilen; es kann jedoch \n\nnicht vorausgesetzt werden, dass dem Benutzer einer Funkuhr ein solches \n\nMessgerät zur Verfügung steht. \n\n12 \n\nEine gewisse Abhilfe war im Stand der Technik durch die Anbringung ei-\n\nner Leuchtdiode versucht worden, die sofort dann, wenn sich der Empfänger \n\nauf die Sekundenimpulse synchronisiert hat, im Sekundentakt aufleuchtet. Dies \n\nvermag jedoch nur zu vermitteln, dass der Funkuhrempfänger arbeitet. \n\n13 \n\nDie Erfindung soll demgegenüber ein Verfahren angeben, das eine \n\nbrauchbare Anzeige der Empfangsverhältnisse bei Funkuhrempfängern ohne \n\nzusätzliche Anzeigemittel ermöglicht. \n\n14 \n\nPatentanspruch 1 in der vom Beklagten allein verteidigten Fassung des \n\nangefochtenen Urteils des Bundespatentgerichts gibt hierzu ein Verfahren an, \n\ndas \n\n1. bei Funkuhrempfängern für die binär codierten Zeitsignale des \n\nSenders DCF 77 \n\n2. mit einer Anzeigevorrichtung für die Uhrzeit \n\ndurchzuführen ist, indem \n\n3. a) nach dem Einschalten \n\nb) \n\nin dem Empfänger selbst \n\nc) automatisch \n\nd) bei jedem Sekundenimpuls \n\ne) die durch Störungen verursachten Abweichungen der Zeit-\n\nsignale von idealen Rechtecksignalen ermittelt werden (wo-\n\nbei daraus, dass statt des Begriffs \"Sekundenimpulse\" der \n\nBegriff \"Rechtecksignale\" verwendet wird, keine Rechte \n\nhergeleitet werden können), \n\nf) davon Qualitätskennzahlen abgeleitet werden, \n\n4. die Qualitätskennzahlen auf der Anzeigevorrichtung im Sekun-\n\ndentakt zur Anzeige gebracht werden und \n\n5. diese Anzeige abgeschaltet wird, sobald ein vollständiges Zeit-\n\ntelegramm empfangen wurde und zur Anzeige gebracht werden \n\nkann. \n\n15 \n\n3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung des angefoch-\n\ntenen Urteils geht nicht über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus, \n\nso dass der Nichtigkeitsgrund nach §§ 22 Abs. 1, 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG nicht \n\nbesteht. \n\n16 \n\na) Soweit hinsichtlich der Aufnahme des Senders DCF 77 in den Patent-\n\nanspruch 1 und dessen Anweisungen zu 3 c und 5 eine unzulässige Erweite-\n\nrung geltend gemacht ist, hält der Senat an seiner Bewertung im Beschluss \n\nvom 5. Oktober 2000 (dort Umdruck S. 9-11) fest, der beiden Parteien bekannt \n\nist. Wie es auch das Bundespatentgericht gesehen hat, weshalb ergänzend \n\nauch auf dessen Ausführungen verwiesen wird, haben sich insoweit keine Ge-\n\nsichtspunkte ergeben, die eine andere Bewertung rechtfertigen. \n\n17 \n\nb) Die Frage der unzulässigen Erweiterung ist in dem Beschluss des Se-\n\nnats vom 5. Oktober 2000 hingegen offen geblieben, was das beanspruchte \n\nMerkmal 3 e anbelangt. Insoweit ist nach Einholung eines neuen Gutachtens \n\nund Anhörung des bereits damals bestellten gerichtlichen Sachverständigen \n\naufgrund der mündlichen Verhandlung Folgendes festzustellen: \n\n18 \n\nPatentanspruch 1 in der Fassung der ursprünglichen Anmeldung, dessen \n\nWortlaut deren Offenbarungsgehalt mitbestimmt, stellt im Hinblick auf das nun-\n\nmehr beanspruchte Merkmal lediglich darauf ab, dass für die Kennzeichnung \n\nder Empfangsqualität der Sekundenimpulse Zahlenwerte gebildet werden. Das \n\nsetzt als selbstverständlich eine Ermittlung der Empfangsqualität voraus, die \n\ndurch Störungen der ausgesendeten Zeitsignale beeinflusst wird. Deshalb kann \n\nohne Weiteres angenommen werden, dass aus der Sicht des Fachmanns, als \n\nden der Senat in Übereinstimmung mit dem gerichtlichen Sachverständigen \n\neinen Fachhochschulingenieur oder Hochschulingenieur des Maschinenbaus \n\noder der Elektrotechnik ansieht, der über mehrjährige Berufserfahrung auf dem \n\nGebiet der Entwicklung von Funkuhren verfügt, zu der angemeldeten Erfindung \n\ngehört, das Ausmaß von Störungen zu ermitteln. Das wiederum setzt - ebenso \n\nselbstverständlich - eine Referenzgröße und die Ermittlung der Abweichung \n\nhiervon voraus. Da eine Angabe zu dieser Referenzgröße im Patentanspruch 1 \n\nder ursprünglichen Anmeldung fehlt, liegt die Deutung nahe, dass die Wahl dem \n\nFachmann überlassen ist. \n\n19 \n\nDer Beschreibungsteil der ursprünglichen Anmeldung legt eine bestimm-\n\nte Referenzgröße ebenfalls nicht fest. Denn auch dort heißt es zunächst nur, \n\nerfindungsgemäß werde im Digitalteil ermittelt, mit welcher Qualität die Sekun-\n\ndenimpulse empfangen werden. Wie der gerichtliche Sachverständige in der \n\nmündlichen Verhandlung erläutert hat, weist das einen Fachmann darauf hin, in \n\nder Uhr selbst ein Referenzsignal in Form einer Hüllkurve als Referenzgröße \n\n(Sollhüllkurve) vorzuhalten. Damit die Empfangsqualität ermittelt werden kann, \n\nmuss dieses Signal naturgemäß an dem Signal (bzw. dessen Hüllkurve) ausge-\n\nrichtet sein, das vom Sender ausgestrahlt wird. Eine Notwendigkeit, dass die-\n\nses Signal genau nachgebildet wird und in der Form der sich dann ergebenden \n\nHüllkurve als \n\nin der Uhr vorhandene Referenzgröße erfindungsgemäß \n\nherangezogen wird, kommt aber auch hiermit nicht zum Ausdruck. \n\nDementsprechend verlangt auch der anschließend gebrauchte Begriff eines \n\nidealen Sekundenimpulses, der ohnehin nur im Rahmen eines Beispiels für eine \n\nDarstellung einer geeigneten Anzeige Teil der Beschreibung ist, nicht nach der \n\nDeutung, dass nur das originalgetreu nachgebildete Signal mit seiner durch \n\nabfallende Flanken gekennzeichneten, im Übrigen aber im Wesentlichen \n\nrechteckigen Hüllkurve erfindungsgemäß als Referenzgröße in Betracht kommt. \n\nVielmehr ist auch hiernach jedes Signal geeignet, das bei einem Vergleich mit \n\ndem tatsächlich empfangenen Signal die im Beispiel benannten extremen \n\nMesswerte hergibt und mittels einer abgestuften Skala eine Aussage über die \n\ntatsächliche Empfangsqualität erlaubt. Der gerichtliche Sachverständige hat \n\nbestätigt, dass eine von idealen Rechtecksignalen ausgehende Ermittlung dem \n\ngenügt und sich darüber hinaus lediglich in der Theorie von derjenigen nach \n\nden realen, mit abfallenden Flanken versehenen Rechtecksignalen des \n\nSenders, die von der Klägerin allein als ideale Sekundenimpulse angesehen \n\nwerden, unterscheidet; dieser Unterschied wirke sich in der Praxis aber nicht \n\naus. Die Festlegung, die im verteidigten Patentanspruch 1 mit Merkmal 3 e \n\nerfolgt ist, bedeutet mithin lediglich eine Verengung des ursprünglich weiter \n\ngefassten Schutzbegehrens und damit keine Erweiterung der ursprünglich \n\nangemeldeten Erfindung. \n\n20 \n\n21 \n\n4. Die ferner geltend gemachten, in §§ 22 Abs. 1, 21 Abs. 1 Nr. 2 und 1 \n\nPatG genannten Nichtigkeitsgründe bestehen ebenfalls nicht. \n\na) Die Erfindung setzt den Fachmann in die Lage, sie auch auszuführen. \n\nDas entnimmt der Senat den überzeugenden Angaben des gerichtlichen Sach-\n\nverständigen hierzu. Hiernach war auch ohne eine weitere Präzisierung der \n\nVorgehensweise in der Beschreibung einem Fachmann bekannt, wie die Emp-\n\nfangsqualität ermittelt werden kann. Der Aufsatz von Hübner und Hetzel aus \n\ndem Jahre 1977 hatte nämlich bereits beschrieben, wie man mit Hilfe eines \n\nMikroprozessors die vom Sender DCF 77 ausgestrahlte Zeitinformation erken-\n\nnen kann. Hinsichtlich der Ermittlung der Empfangsqualität, auf die es - wie \n\nausgeführt - für die angemeldete wie für die unter Schutz gestellte Erfindung \n\nankommt, reichte mithin die Angabe der Beschreibung aus, bei Verwendung \n\neines automatischen Zeichenerkennungsverfahrens mittels eines Mikroprozes-\n\nsors fielen die Qualitätszahlen sowieso an. Die Anzeige, welche die Erfindung \n\nferner kennzeichnet, ist hingegen in der Beschreibung ohnehin beispielhaft nä-\n\nher abgehandelt, so dass auch insoweit ein Offenbarungsmangel nicht festge-\n\nstellt werden kann. \n\n22 \n\nb) Keine Entgegenhaltung nimmt Patentanspruch 1 vollständig vorweg. \n\nDer gerichtliche Sachverständige hat das bestätigt; die Klägerin zieht die Neu-\n\nheit nicht in Zweifel. Weitere Ausführungen hierzu sind deshalb nicht veranlasst. \n\n23 \n\nc) Schließlich kann auch nicht festgestellt werden, dass Patentan-\n\nspruch 1 sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der \n\nTechnik ergeben hat. \n\n24 \n\nDer bereits erwähnte Aufsatz von Hübner und Hetzel beschreibt ein De-\n\ncodier- und Fehlererkennungsprogramm, das ein Mikroprozessorsystem nutzt \n\nund mit dessen Hilfe das bekanntlich - abgesehen von abfallenden Flanken - \n\nrechteckig abgestrahlte Nutzsignal als annähernd rechteckiger Impuls in vom \n\nSender DCF 77 funkgesteuerten Uhren automatisch identifiziert werden kann. \n\nEin Verfahren mit den Merkmalen 1, 2, 3 a bis d war damit vorbeschrieben. Der \n\ngerichtliche Sachverständige hat das ebenso bestätigt wie, dass das von Hüb-\n\nner und Hetzel beschriebene Verfahren auf der Filterung eines so genannten \n\nKomparatorsignals in Form von Rechteckimpulsen basiert und damit voraus-\n\nsetzt zu erkennen, mit welcher Qualität die Sekundenimpulse empfangen wer-\n\nden. Daher gehörte auch die erfindungsgemäß vorausgesetzte Ermittlung zum \n\nStand der Technik (Merkmal 3 e). Die deutsche Auslegungsschrift 22 42 638 \n\nliegt nach den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständi-\n\ngen dem Streitpatent ferner und bringt insoweit keine weitere Erkenntnis. \n\n25 \n\nWas die Anzeige anbelangt, welche die Erfindung ferner kennzeichnet, \n\nhatte man, wie der Sachverständige anhand der Aufsätze in ujs 37-16/78 und \n\nujs 37-24/79 erläutert hat und sich auch aus der Darstellung des Stands der \n\nTechnik in der Streitpatentschrift ergibt, bislang nur dazu gefunden, durch blin-\n\nkende Leuchtdioden darauf hinzuweisen, dass überhaupt ein Empfang stattfin-\n\ndet. Damit blieb - wie es das Bundespatentgericht im angefochtenen Urteil aus-\n\ngedrückt hat - ungewiss, ob die Uhrzeit einigermaßen fehlerfrei empfangen \n\nwerden könne. Bei Einsatz eines Verfahrens, das auf die Ermittlung der Qualität \n\ndes Empfangs gerichtet ist, also in der Lage ist, die Frage zu beantworten, wie \n\nder Empfang beschaffen ist, musste deshalb zum einen erkannt werden, dass \n\nDaten vorhanden sind, die eine bessere Information des Benutzers erlauben, \n\nzum anderen, dass und wie diese Information für den Benutzer im Hinblick auf \n\nden Zweck, alsbald die Uhrzeit angezeigt zu erhalten, aussagekräftig dargestellt \n\nwerden kann, sowie schließlich, dass insoweit gerade die sich in dem Merk-\n\nmal 4 ausdrückende Wahl in Betracht kommt. Wie auch das Bundespatentge-\n\nricht angenommen hat, lässt sich den in das Verfahren eingeführten Entgegen-\n\nhaltungen, die allein den Bereich der Funkuhren und daneben nur den Bereich \n\nder Telegrafie betreffen, eine Anregung, Überlegungen in diese Richtung anzu-\n\nstellen, nicht entnehmen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass ein Fach-\n\nmann die Möglichkeiten, die sich durch eine durch einen Mikroprozessor unter-\n\nstützte Signalerkennung und Decodierung eröffnet hatten, eigenständig analy-\n\nsieren und sich diese gerade im Hinblick auf die Problematik erschließen muss-\n\nte, deren Lösung die Erfindung dient. Dies steht der Annahme entgegen, dass \n\nhier eine naheliegende Entwicklungsleistung zu beurteilen ist. Gegen das für \n\nden Erfolg der Nichtigkeitsklage erforderliche Naheliegen spricht zudem, dass \n\nzum Prioritätszeitpunkt des Streitpatents die Entwicklung von Neuerungen auf \n\ndem Gebiet funkgesteuerter Uhren nur in geringem Umfang stattgefunden hat-\n\nte. Auf diesen Gesichtspunkt hat der gerichtliche Sachverständige in seinem \n\nfrüheren Gutachten vom 22. Dezember 1999 hingewiesen. \n\n26 \n\n5. Die Patentansprüche 2 und 8 in der Fassung des angefochtenen Ur-\n\nteils haben aus den bereits erörterten Gründen ebenfalls Bestand, weil auch sie \n\nals unmittelbar oder mittelbar auf Patentanspruch 1 in der verteidigten Fassung \n\nzurückbezogene Ansprüche auch dessen Lehre enthalten. \n\n27 \n\n6. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 ZPO, 121 Abs. 2 PatG. \n\nMelullis \n\nScharen \n\nKeukenschrijver \n\n Asendorf \n\nKirchhoff \n\nVorinstanz: \n\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 07.05.2002 - 4 Ni 4/01 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ZR_185-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-20/x-zr-185-02","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ZR_185-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ZR_185-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-20/x-zr-185-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ZR_185-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:40:15.629342+00:00"}}