{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ZR_179-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2003-09-16","aktenzeichen":"X ZR 179/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 16. September 2003 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle PatG 1981 § 9 Satz 2 Nr. 1 Kupplung für optische Geräte a) Das Verteilen eines Werbeprospekts, der eine Darstellung eines dem Ge- genstand des Patents entsprechenden Erzeugnisses enthält, erfüllt in aller Regel den Tatbestand des \"Anbietens\" i. S. v. § 9 Satz 2 Nr. 1 PatG. b) Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Werbemittel die Merkmale des Patents offenbart, wenn bei objektiver Betrachtung ein Erzeugnis dargestellt ist, das diese Merkmale aufweist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nX ZR 179/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\nBGHZ:\nBGHR: ja\n\nja\nnein\n\nVerkündet am:\n16. September 2003\nWermes\nJustizhauptsekretär\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nPatG 1981 § 9 Satz 2 Nr. 1\n\nKupplung für optische Geräte\n\na) Das Verteilen eines Werbeprospekts, der eine Darstellung eines dem Ge-\ngenstand des Patents entsprechenden Erzeugnisses enthält, erfüllt in aller\nRegel den Tatbestand des \"Anbietens\" i. S. v. § 9 Satz 2 Nr. 1 PatG.\n\nb) Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Werbemittel die Merkmale des\nPatents offenbart, wenn bei objektiver Betrachtung ein Erzeugnis dargestellt\nist, das diese Merkmale aufweist.\n\nBGH, Urt. v. 16. September 2003 - X ZR 179/02 - OLG Düsseldorf\nLG Düsseldorf\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 16. September 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis\n\nund die Richter Scharen, Keukenschrijver, Dr. Meier-Beck und Asendorf\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das am 20. Juni 2002 verkündete Urteil des\n\n2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf wird auf Kosten\n\nder Beklagten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie beiden Geschäftsführer der Klägerin sind eingetragene Inhaber des\n\ndeutschen Patents 37 10 648, dessen Anspruch 1 (ohne Bezugszeichen) wie\n\nfolgt lautet:\n\nKupplung zum Kuppeln zweier optischer Geräte miteinander mit folgen-\n\nden Merkmalen:\n\na) Das erste optische Gerät hat einen Flansch mit einer dem zweiten op-\n\ntischen Gerät im gekuppelten Zustand zugewandten Anlagefläche und\n\neine dem zweiten optischen Gerät abgewandten Gegenfläche;\n\nb) das zweite optische Gerät weist einen Kupplungsgrundkörper, längs\n\ndessen Außenumfang angeordnete Greiferelemente und einen um\n\nKupplungsgrundkörper und Greiferelemente angeordneten Verschluß-\n\nring auf;\n\nc) jedes Greiferelement besteht aus einem Grundkörper und einer Klaue\n\nund ist entgegen der Kuppelrichtung vorgespannt;\n\nd) der Grundkörper der Greiferelemente besitzt jeweils eine innere Sei-\n\ntenfläche, die im in Kuppelrichtung verlaufenden Längsschnitt eine\n\nkreisförmige Kontur aufweist und die an eine komplementär ausgebil-\n\ndete Gegenfläche des Kupplungsgrundkörpers verschiebbar anliegt;\n\ne) der Grundkörper der Greiferelemente und der Kupplungsgrundkörper\n\nweisen jeweils eine Anlagefläche zur Anlage der Anlagefläche des\n\nFlansches des ersten optischen Gerätes auf;\n\nf) die Klauen der Greiferelemente liegen im gekuppelten Zustand an der\n\nGegenfläche des Flansches des ersten optischen Gerätes an;\n\ng) der Verschlußring weist den Greiferelementen zugeordnete Nuten auf,\n\nin die jeweils ein mit dem Grundkörper der Greiferelemente verbunde-\n\nner Radialstift eingesetzt ist, wobei die Nuten einen zur Kuppelrichtung\n\nparallelen ersten Abschnitt und einen zweiten Abschnitt haben und die\n\nbeiden Abschnitte einen Winkel > 90° und < 180° einschließen;\n\nh) der Verschlußring ist in die Richtung vorgespannt, in die der zweite\n\nAbschnitt der Nuten verläuft.\n\nDie Beklagte zu 1, deren persönlich haftende Gesellschafterin unter der\n\nGeschäftsführung u.a. des Beklagten zu 2 steht, vertrieb ein zunächst von der\n\nKlägerin, dann aber von einem anderen Unternehmen hergestelltes Videoka-\n\nmerasystem, dessen Kamerakopf ein Endobjektiv sowie einen Endoskopadap-\n\nter aufweist, über den der Kamerakopf mit einem starren Endoskop gekoppelt\n\nwerden kann, und der in dieser Form von sämtlichen Merkmalen des An-\n\nspruchs 1 des Klagepatents wortlautgemäß Gebrauch macht. Dieses Kamera-\n\nsystem bewarb die Beklagte zu 1 mit einem Prospekt, der als Anlage K 7 zu\n\nden Gerichtsakten gereicht ist. Das von der Beklagten zu 1 zuletzt mit der Her-\n\nstellung des Videokamerasystems beauftragte Unternehmen erklärte der Kläge-\n\nrin gegenüber, sie habe patentgemäße Kupplungen (insgesamt 84 Stück) aus-\n\nschließlich in der Zeit zwischen der Offenlegung der Anmeldung des Klagepa-\n\ntents und der Veröffentlichung seiner Erteilung hergestellt, angeboten und in\n\nden Verkehr gebracht. Es ist außerdem unstreitig, daß der Endoskopadapter\n\ngeändert wurde, so daß das System die Merkmale des Anspruchs 1 des Klage-\n\npatents nicht mehr aufweist.\n\nNach Erteilung des Klagepatents verpflichtete sich die Beklagte zu 1\n\ndurch Schreiben vom 22. August 1996 u.a. gegenüber der Klägerin, es bei Mei-\n\ndung einer Vertragsstrafe von 10.100,-- DM für jeden Fall der schuldhaften Zu-\n\nwiderhandlung zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland Kupplungen\n\nzum Kuppeln zweier optischer Geräte miteinander mit den Merkmalen des An-\n\nspruchs 1 des Klagepatents anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu ge-\n\nbrauchen.\n\nMitarbeiter der Beklagten zu 1 verteilten vom 16. bis 19. Oktober 1996\n\nauf einem Urologen-Kongreß in Düsseldorf sowie am 20. Oktober 1996 auf ei-\n\nnem Ärztekongreß in Berlin Prospekte gemäß Anlage K 7.\n\nDie Klägerin \n\nhat \n\ndeshalb Klage \n\nauf Unterlassung, Aus-\n\nkunft/Rechnungslegung, Schadensersatzfeststellung und Zahlung \n\nvon\n\n20.200,-- DM nebst Zinsen erhoben.\n\nDas Landgericht (Urteil abgedr. InstGE 1, 174) hat die Beklagten an-\n\ntragsgemäß verurteilt. Die Beklagten haben Berufung eingelegt. Im Berufungs-\n\nverfahren haben die Parteien den Rechtsstreit teilweise übereinstimmend für\n\nerledigt erklärt. Das Oberlandesgericht (Urteil abgedr. InstGE 2, 125) hat das\n\nangefochtene Urteil hinsichtlich der Feststellung der Schadensersatzpflicht der\n\nBeklagten abgeändert und die Klage insoweit abgewiesen. Im übrigen hat es\n\ndie Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Verur-\n\nteilung zur Unterlassung nur erfaßt, mit dem näher wiedergegebenen Prospekt\n\ngemäß Anlage K 7 Videokameras, bestehend aus einer Kamera-Steuereinheit\n\nund einem Kamerakopf mit Endobjektiv, mit Kupplungen zum Kuppeln zweier\n\noptischer Geräte miteinander und/oder Kameraköpfe mit Endobjektiv mit Kupp-\n\nlungen zum Kuppeln zweier optischer Geräte miteinander anzubieten, welche\n\ndie im einzelnen genannten Merkmale des Anspruchs 1 des Klagepatents auf-\n\nweisen.\n\nDie Beklagten verfolgen nunmehr mit der - zugelassenen - Revision ihren\n\nAntrag auf Klageabweisung weiter, soweit er im Berufungsrechtszug zuletzt\n\nnoch streitig gewesen ist und das Oberlandesgericht die Klage nicht bereits ab-\n\ngewiesen hat.\n\nDie Klägerin tritt diesem Begehren entgegen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie zulässige Revision hat in der Sache keinen Erfolg. Die Verurteilung\n\nder Beklagten zu 1 und des für deren Verhalten verantwortlichen Beklagten\n\nzu 2 zur Unterlassung, Zahlung einer Vertragsstrafe von 20.200,-- DM nebst\n\nZinsen und Rechnungslegung/Auskunft wegen schuldhafter Zuwiderhandlung\n\ngegen die vertraglich übernommene, vertragsstrafengesicherte Unterlassungs-\n\nverpflichtung hat Bestand.\n\n1. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte zu 1 habe\n\nzweimal gegen die gemäß Schreiben vom 22. August 1996 zustande gekom-\n\nmene Verpflichtung verstoßen, es zu unterlassen, in der Bundesrepublik\n\nDeutschland Kupplungen zum Kuppeln zweier optischer Geräte miteinander mit\n\nden Merkmalen des Patentanspruchs 1 des Klagepatents anzubieten. Mit dem\n\nBegriff \"Anbieten\" hätten die Vertragsparteien die in § 9 Satz 2 Nr. 1 PatG in\n\ngleicher Weise bezeichnete Verletzungshandlung gemeint. Zu einer solchen sei\n\nes im Oktober 1996 zweimal gekommen, weil die Beklagte zu 1 auf zwei ver-\n\nschiedenen Ärztekongressen Prospekte gemäß Anlage K 7 habe verteilen las-\n\nsen, von denen unstreitig sei, daß sie einen Kamerakopf mit Kupplung zeigten,\n\ndie von sämtlichen Merkmalen des Anspruchs 1 des Klagepatents wortlautge-\n\nmäß Gebrauch mache.\n\n2. Die Revision hält dem entgegen, mit dem Prospekt gemäß Anlage K 7\n\nsei eine Videokamera beworben worden. Mangels Preisangabe habe dieser\n\nProspekt auch insoweit kein eigentliches Angebot beinhaltet, das nur noch der\n\nAnnahme eines Interessenten bedurft habe. Irgendwelche Besonderheiten der\n\nteilweise abgebildeten Kupplung seien in dem Prospekt nirgends erwähnt ge-\n\nwesen. Schon gar nicht seien deren Einzelheiten zu ersehen gewesen, so daß\n\naus dem Prospekt nicht ersichtlich gewesen sei, daß ein Gegenstand in der\n\npatentierten Form geliefert oder übergeben werden solle. Schließlich sei auch\n\nunwiderlegt vorgetragen gewesen, daß die Beklagte zu 1 nicht einmal objektiv\n\nin der Lage, geschweige denn bereit gewesen sei, den Kamerakopf mit Endo-\n\nskopadapter zu liefern, den man vor der Umstellung des Endoskopadapters auf\n\ndie neue Form, die bereits ein halbes Jahr zuvor begonnen habe, vertrieben\n\nhabe.\n\nDamit legt die Revision einen Rechtsfehler des angefochtenen Urteils\n\nnicht dar.\n\n3. Der in § 9 PatG verwendete Begriff des \"Anbietens\", gegen dessen\n\nHeranziehung die Beklagten Einwände nicht erheben, ist ganz in wirtschaftli-\n\nchem Sinne zu verstehen und fällt nicht mit dem juristischen Begriff eines Ver-\n\ntragsangebots zusammen \n\n(vgl. BGH, Urt. v. 24.10.1961 \n\n- I ZR 92/58,\n\nGRUR 1962, 86, 88 - Fischereifahrzeug, zum Begriff des \"Feilhaltens\" im Pa-\n\ntentgesetz 1968, im folgenden auch als früheres Recht bezeichnet). Dies folgt\n\naus dem Zweck des § 9 PatG, dem Patentinhaber einerseits - sieht man von\n\nden im Gesetz geregelten Ausnahmefällen ab - alle wirtschaftlichen Vorteile zu\n\nsichern, die sich aus der Benutzung der patentierten Erfindung ergeben kön-\n\nnen, und ihm andererseits einen effektiven Rechtsschutz zu gewähren. Deshalb\n\nunterfällt dem Tatbestand des Anbietens nicht nur ein Angebot i.S. des § 145\n\nBGB. Umfaßt sind vielmehr auch vorbereitende Handlungen, die das Zustande-\n\nkommen eines späteren Geschäfts über einen unter dem Schutz des Patents\n\nstehenden Gegenstand ermöglichen oder befördern sollen, das - wie es etwa\n\nbeim Abschluß eines Kauf-, Miet- oder Pachtvertrags der Fall ist - die Benut-\n\nzung dieses Gegenstands einschließt. Dies kann in dessen Ausbieten derart\n\ngeschehen, daß Interessenten Gebote auf Überlassung abgeben können (vgl.\n\nDenkschrift zum Übereinkommen über das europäische Patent für den Ge-\n\nmeinsamen Markt, abgedr. BlPMZ 1979, 325, 332; vgl. auch Sen.Urt. v.\n\n18.12.1969 - X ZR 52/67, GRUR 1970, 358, 359 - Heißläuferdetektor, ebenfalls\n\nzum Begriff des \"Feilhaltens\" des früheren Rechts). Ein Mittel hierzu ist auch\n\ndas bloße Verteilen eines Werbeprospekts. Bereits diese Maßnahme ist be-\n\nstimmt und geeignet, Interesse an dem beworbenen Gegenstand zu wecken\n\nund diesen betreffende Geschäftsabschlüsse zu ermöglichen. Auch dieses\n\nVerhalten muß deshalb dem Patentinhaber vorbehalten sein, wenn das Wer-\n\nbemittel der Förderung des Absatzes eines Erzeugnisses dient, das - wie es in\n\n§ 9 Abs. 1 Nr. 1 PatG heißt - Gegenstand des Patents ist, also von der hiermit\n\nunter Schutz gestellten Lehre Gebrauch macht. Dabei ist unerheblich, ob das\n\npatentgemäße Erzeugnis in dem verteilten Prospekt als solches beworben wird\n\noder nur als Teil eines anderen dort beworbenen Gegenstands erfaßt ist.\n\na) Es ist mithin aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Be-\n\nrufungsgericht angenommen hat, die Beklagte zu 1 habe zweimal den Tatbe-\n\nstand des Anbietens verwirklicht, weil sie auf zwei verschiedenen Veranstaltun-\n\ngen den Prospekt nach Anlage K 7 an Ärzte verteilt hat.\n\nb) Das weitere Erfordernis, nämlich daß die Prospektwerbung einen Ge-\n\ngenstand betraf, der von der Lehre nach Anspruch 1 des Klagepatents Ge-\n\nbrauch macht, hat das Berufungsgericht mit folgender Begründung als gegeben\n\nangesehen: In dem Prospekt gemäß Anlage K 7 sei als Teil des beworbenen\n\nSystems mehrfach ein Kamerakopf mit Kupplung in der Ausführung abgebildet,\n\ndie unstreitig das mit der Produktion betraute Unternehmen bis Februar 1996\n\nhergestellt und u.a. an die Beklagte zu 1 geliefert habe. Diese Ausführung habe\n\nwortsinngemäß sämtliche Merkmale von Anspruch 1 des Klagepatents aufge-\n\nwiesen. Außerdem habe es unstreitig nirgendwo Kameraköpfe mit Kupplung\n\ngegeben, die zwar ebenso ausgesehen hätten wie auf den Abbildungen in dem\n\nProspekt gemäß Anlage K 7, aber nicht alle patentgemäßen Merkmale verwirk-\n\nlicht hätten. Das Berufungsgericht hat also seine Überzeugung, daß die Be-\n\nklagte zu 1 mit dem Prospekt gemäß Anlage K 7 patentgemäße Kupplungen als\n\nBestandteil des Kamerakopfs der beworbenen Videokamera angeboten habe,\n\nauch aus außerhalb dieses Werbemittels liegenden Umständen gewonnen, in-\n\ndem es auf Grund der festgestellten Gegebenheiten des Streitfalls eine Ge-\n\nsamtwürdigung vorgenommen hat.\n\nAuch hiergegen ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern. Wenn das\n\nAngebot eines Erzeugnisses durch Verteilen eines Werbeprospekts erfolgt, der\n\neine bildliche Darstellung dieses Erzeugnisses enthält, fehlt es an einem un-\n\nmittelbaren Bezug zu einem körperlich vorhandenen Gegenstand, dessen Ge-\n\nstalt und Beschaffenheit durch diese Existenz feststehen und in einem Streitfall\n\ndem Beweis zugänglich sind. Das zwingt zur Heranziehung anderer Umstände.\n\nOb ein patentgemäßes Erzeugnis angeboten wird, muß deshalb anhand derje-\n\nnigen objektiven Gegebenheiten des Streitfalls geprüft werden, die in vergleich-\n\nbarer Weise eine verläßliche Aussage über Gestalt und Beschaffenheit des Er-\n\nzeugnisses zulassen. Damit bildet weder das Verständnis des Werbenden noch\n\ndas Verständnis einzelner Empfänger des Prospekts oder einer bestimmten\n\nGruppe von Personen, an die sich das Werbemittel wendet, einen brauchbaren\n\nMaßstab. Entscheidend kann vielmehr nur sein, ob bei objektiver Betrachtung\n\nder im Streitfall tatsächlich gegebenen Umstände davon ausgegangen werden\n\nmuß, daß das mittels Verteilens des Werbeprospekts angebotene Erzeugnis\n\ndem Gegenstand des Patents entspricht. Wenn die objektiv zu würdigenden\n\nUmstände diese Feststellung erlauben, kann es andererseits nicht mehr darauf\n\nankommen, ob die Verwirklichung der patentgemäßen Merkmale (auch) aus der\n\nAngebotshandlung bzw. dem hierbei verwendeten Mittel selbst unmittelbar of-\n\nfenbar wird. Die Benutzung einer Erfindung im Sinne des § 9 PatG ist hiervon\n\nnicht abhängig. Zu Recht war deshalb in der Rechtsprechung zum früheren\n\nRecht auch anerkannt, daß zu Angebotszwecken vorgezeigte Muster oder Aus-\n\nstellungsstücke die Erfindung nicht von außen erkennen lassen müssen\n\n(Sen.Urt. v. 28.5.1968 - X ZR 42/66, GRUR 1969, 35, 36 - Europareise). Eben-\n\nsowenig kann im Falle eines Anbietens in Form des Verteilens eines Prospekts\n\nmit einer Abbildung des beworbenen Erzeugnisses verlangt werden, daß gera-\n\nde im Werbemittel die patentgemäßen Merkmale so zum Ausdruck kommen,\n\ndaß ihr Vorhandensein einem Fachmann allein aufgrund der Befassung mit die-\n\nsem Werbemittel offenkundig ist. Falls aus der Rechtsprechung zum früheren\n\nRecht etwas anderes hergeleitet werden könnte, könnte hieran für das geltende\n\nPatentrecht nicht festgehalten werden. Aus den bereits erörterten Gründen\n\nkann es nur auf die bei objektiver Betrachtung feststellbaren Gegebenheiten\n\nankommen, also darauf, ob dem Angebot nach seinem Inhalt ein Erzeugnis zu\n\nGrunde liegt, das dem Gegenstand des Patents entspricht, und ob gerade die-\n\nses Erzeugnis als solches oder als Bestandteil eines anderen angeboten wor-\n\nden ist. Dies ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu klären. Das hat das\n\nBerufungsgericht getan. Sein Abstellen auf unstreitige Tatsachen liegt im Rah-\n\nmen möglicher tatrichterlicher Würdigung.\n\nc) Etwas anderes gilt auch nicht etwa deshalb, weil - ohne daß das Be-\n\nrufungsgericht Gegenteiliges festgestellt hätte - die Beklagten geltend gemacht\n\nhaben, im Oktober 1996 zur Herstellung und/oder Lieferung des patentgemä-\n\nßen Erzeugnisses weder in der Lage noch bereit gewesen zu sein. Allerdings\n\nhat in der Rechtsprechung zum früheren Recht wiederholt eine Rolle gespielt,\n\nob der als Verletzer in Anspruch Genommene alsbaldige Herstellung und Liefe-\n\nrung durch einen hierauf eingerichteten Betrieb in Aussicht gestellt habe. Schon\n\nwenn dies der Fall war, hat der Bundesgerichtshof ein Feilhalten i.S. des (frühe-\n\nren) § 6 PatG 1968 als gegeben erachtet. Das tatsächliche Bestehen einer Her-\n\nstellungs- und/oder Lieferbereitschaft hat der Bundesgerichtshof entgegen der\n\nMeinung der Revision jedoch nicht zum unabdingbaren Erfordernis dieser Be-\n\nnutzungshandlung gemacht. Ein solches Erfordernis kann auch für den Tatbe-\n\nstand des Anbietens i.S. des § 9 PatG nicht anerkannt werden. Wie durch den\n\nWortlaut der Vorschrift zum Ausdruck kommt, handelt es sich hierbei um eine\n\neigenständige Benutzungshandlung, die neben den anderen dort genannten\n\nHandlungen dem Patentinhaber und den von ihm autorisierten Personen vor-\n\nbehalten ist. Das Ausschließlichkeitsrecht soll insoweit - wie ausgeführt - auch\n\nim Vorfeld der Benutzungshandlungen \"Herstellen\" und \"In-Verkehr-Bringen\"\n\ngreifen. Regelmäßig kann mithin weder ein Fehlen eines sich auf diese Benut-\n\nzungshandlungen beziehenden Willens noch ein Mangel hinsichtlich insoweit\n\ngegebener Möglichkeiten die Feststellung ausschließen, daß ein Anbieten eines\n\nErzeugnisses vorliegt, das von der patentgemäßen Lehre Gebrauch macht. Ob\n\nausnahmsweise etwas anderes zu gelten hat, wenn bei der gebotenen objekti-\n\nven Betrachtungsweise kein Zweifel bestehen kann, daß die Herstellung\n\nund/oder Lieferung des patentgemäßen Erzeugnisses nicht in Betracht kommt,\n\nbedarf nicht der Entscheidung. Ein solcher Sachverhalt ist im Streitfall nicht zu\n\nbeurteilen, weil die im Prospekt gemäß Anlage K 7 abgebildeten Videosysteme\n\neinschließlich des Endoskopadapters in der Vergangenheit bereits hergestellt\n\nund u.a. von der Beklagten zu 1 vertrieben worden sind.\n\nd) Ohne Erfolg macht die Revision auch geltend, daß der Prospekt ge-\n\nmäß Anlage K 7 in Wirklichkeit gar nicht eine Kupplung mit all den nach An-\n\nspruch 1 des Klagepatents erforderlichen Merkmalen betreffe. Hiermit können\n\ndie Beklagten im Revisionsrechtszug nicht gehört werden, weil im Tatbestand\n\ndes angefochtenen Berufungsurteils als zwischen den Parteien unstreitig fest-\n\ngestellt ist, daß die in dem Prospekt gemäß Anlage K 7 abgebildeten Kamera-\n\nköpfe mit Kupplungsstück von sämtlichen Merkmalen des Anspruchs 1 des\n\nKlagepatents Gebrauch machten. Diese Feststellung bindet den Senat (§ 559\n\nAbs. 1 ZPO, vgl. BGH, Beschl. v. 26.3.1997 - IV ZR 275/96, NJW 1997, 1931\n\nzu § 561 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung), weil der\n\nTatbestand eines Urteils Beweis für das mündliche Parteivorbringen liefert\n\n(§ 314 ZPO). Da dieser Beweis im Streitfall nicht durch das Sitzungsprotokoll\n\nentkräftet ist, hätte diese Bindungswirkung nur aufgrund eines innerhalb der\n\nhierfür vorgesehenen Frist angebrachten Berichtigungsantrags gemäß § 320\n\nZPO entfallen können (vgl. BGH aaO), der hier jedoch nicht gestellt worden ist.\n\n4. Das Berufungsgericht hat - mit Blick auf die Verurteilung zu Unterlas-\n\nsung und Auskunft/Rechnungslegung - aus dem zweimaligen Verstoß gegen\n\ndie Unterlassungsverpflichtung geschlossen, daß Verletzungshandlungen in der\n\ngeschehenen Form auch in Zukunft drohten. Auch das ist aus Rechtsgründen\n\nnicht zu beanstanden.\n\nEine Schutzrechtsverletzung begründet die auf Lebenserfahrung beru-\n\nhende tatsächliche Vermutung der Gefahr der Wiederholung der geschehenen\n\nrechtswidrigen Handlung (BGHZ 117, 264, 272 - Nicola; Busse, Patentgesetz,\n\n5. Aufl., § 139 Rdn. 46 m.w.N.). Das trifft gleichermaßen im Falle der Verletzung\n\neiner Unterlassungsverpflichtung zu, die wegen eines fremden Schutzrechts\n\nvertraglich übernommen worden ist. Die Vermutung greift erst dann nicht oder\n\nist erst dann widerlegt, wenn unstreitig oder vom Verletzer dargelegt und im\n\nBestreitensfall bewiesen ist, daß Umstände gegeben sind, welche die zuverläs-\n\nsige Prognose zulassen, daß jede Wahrscheinlichkeit für die Wiederholung fehlt\n\noder beseitigt ist (vgl. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfah-\n\nren, 8. Aufl., 7. Kap. Rdn. 11 m.w.N.). Auf solche Umstände, die eine Wieder-\n\nholung ausgeschlossen erscheinen lassen, verweist die Revision nicht.\n\n5. Die Feststellung des Berufungsgerichts zu den weiteren Vorausset-\n\nzungen der zugesprochenen Ansprüche werden von der Revision nicht in\n\nZweifel gezogen. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich.\n\n6. Soweit das Oberlandesgericht seine Kostenentscheidung in Anbe-\n\ntracht der ihm gegenüber erklärten teilweisen Erledigung des Rechtsstreits\n\nnach § 91 a ZPO getroffen hat, ist das Rechtsmittel der Revision nicht eröffnet\n\n(§§ 91 a Abs. 2 Satz 1, 567 Abs. 1 ZPO; vgl. BGHZ 113, 362 zum bis zum\n\n31. Dezember 2001 geltenden Zivilprozeßrecht).\n\n7. Die Kostenentscheidung für das Revisionsverfahren folgt aus § 97\n\nAbs. 1 ZPO.\n\nMelullis\n\nScharen\n\nKeukenschrijver\n\nMeier-Beck\n\nAsendorf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ZR_179-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-16/x-zr-179-02","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":7},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 314","ref_norm":"314","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 320","ref_norm":"320","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 145","ref_norm":"145","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ZR_179-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ZR_179-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-16/x-zr-179-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ZR_179-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:44:03.268603+00:00"}}