{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ZR_176-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2004-10-12","aktenzeichen":"X ZR 176/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Staubsaugersaugrohr ZPO 2002 § 91 a, § 572 Zur Zulässigkeit und Behandlung übereinstimmend erklärter Erledigung des Patentverletzungsstreits in der Revisionsinstanz.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n12. Oktober 2004 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nX ZR 176/02 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nStaubsaugersaugrohr \n\nZPO 2002 § 91 a, § 572 \n\nZur Zulässigkeit und Behandlung übereinstimmend erklärter Erledigung \n\ndes Patentverletzungsstreits in der Revisionsinstanz. \n\nBGH, Beschl. v. 12. Oktober 2004 - X ZR 176/02 - OLG Düsseldorf \n\nLG Düsseldorf \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Dr. Melullis, die Richter Scharen, Keukenschrijver, die Richterin \n\nMühlens und den Richter Dr. Meier-Beck \n\nam 12. Oktober 2004 \n\nbeschlossen: \n\nDie Kosten des in der Hauptsache erledigten Rechtsstreits werden \n\nden Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt. \n\nGründe: \n\nI. Die Beklagte zu 1, die unter der Geschäftsführung des Beklagten zu 2 \n\nsteht, stellte her und vertrieb teleskopierbare Staubsauger-Saugrohre. Die Klä-\n\ngerin, die eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 40 17 721 (Klagepa-\n\ntents) ist, hat die Beklagten deshalb wegen Patentverletzung auf Unterlassung \n\nund Rechnungslegung in Anspruch genommen und Feststellung begehrt, daß \n\ndie Beklagte zu 1 bzw. die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung einer \n\nangemessenen Entschädigung und zu Schadensersatz verpflichtet sind. \n\nIn den Tatsacheninstanzen ist folgende Gliederung des Patentan-\n\nspruchs 1 des Klagepatents zugrunde gelegt worden: \n\n 1. Teleskopierbares Rohr zur Verwendung als Staubsauger-\n\nSaugrohr, \n\n 2. mit einem Innenrohr und mit einem Außenrohr von jeweils zu-\n\nmindest überwiegend kreisrundem Querschnitt, \n\n 3. mit einer endseitig des Innenrohres an diesem im Zwischen-\n\nraum zwischen Innen- und Außenrohr angeordneten Dich-\n\ntungshülse, \n\n 4. zu deren Befestigung der die Dichtungshülse aufnehmende Be-\n\nreich des Innenrohrquerschnitts verengungsfrei ist, \n\n 5. wobei die Dichtungshülse eine kreisförmig umlaufende, an der \n\nInnenumfangsfläche des Außenrohres anliegende Dichtungs-\n\nlippe \n\n 6. und einen gegenüber letzterer zur Stirnfläche des Innenrohres \n\naxial zurückverlagerten Stützring aufweist, \n\n 7. der Stützring zumindest teilumfänglich innen an der Dichtungs-\n\nhülse angeformt ist und radial nach innen vorspringt, die Stirn-\n\nfläche des Innenrohres übergreifend. \n\n 8. Die Wandstärke (a) der Dichtungshülse ist dem radialen Pas-\n\nsungsspiel (S) zwischen Außen- und Innenrohr im wesentlichen \n\ngleich; \n\n 9. die Dichtungshülse besteht aus Polyamid; \n\n10. die radiale Höhe des Stützringes ist geringer als die Wandstär-\n\nke des Innenrohres; \n\n11. die Dichtungshülse weist an ihrer Innenfläche jeweils von einer \n\nfensterartigen Materialverdünnung umgebene Rastmittel auf; \n\n12. die federnden Rastmittel greifen in Rastaussparungen des In-\n\nnenrohres ein; \n\n13. die Rastmittel lassen den freien Querschnitt des Innenrohres \n\nfrei. \n\nDas Landgericht hat der Patentverletzungsklage der Klägerin im wesent-\n\nlichen entsprochen und den Beklagten als Gesamtschuldnern die in dieser In-\n\nstanz entstandenen Kosten vollen Umfangs auferlegt. Die hiergegen von den \n\nBeklagten eingelegte Berufung ist erfolglos geblieben. Die Beklagten haben \n\ndie vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Die Parteien haben \n\nsodann in Ausführung eines Vergleichs, der im Rahmen eines von der Beklag-\n\nten zu 1 angestrengten Patentnichtigkeitsverfahrens unter anderem zu dessen \n\nBeendigung abgeschlossen worden ist, übereinstimmend den Patentverlet-\n\nzungsrechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und insoweit um Ko-\n\nstenentscheidung durch den Senat gebeten. \n\nII. 1. Die übereinstimmende Erklärung der Parteien, der Patentverlet-\n\nzungsrechtsstreit sei in der Hauptsache erledigt, ist auch in der Revisionsin-\n\nstanz statthaft (BGH, Beschl. v. 16.03.1967 - Ia ZR 97/64, Umdr. S. 13/14; \n\nBGHZ 50, 198). Sie führt zur Anwendung von § 91 a ZPO (BGH, Beschl. v. \n\n12.10.1951 - V ZR 39/50, LM Nr. 2 zu § 91 a ZPO), wonach nur noch über die \n\nKosten des Rechtsstreits zu entscheiden ist. Ist durch übereinstimmende Erle-\n\ndigungserklärung der Parteien in der Revisionsinstanz der Rechtsstreit erle-\n\ndigt, umfaßt diese Entscheidung alle bisher entstandenen Kosten, also nicht \n\nnur die im Revisionsverfahren angefallenen, sondern auch diejenigen der Vor-\n\ninstanzen (BGH, Urt. v. 29.01.1985 - VI ZR 59/84, VersR 1985, 441). Hierüber \n\nist - wie es in § 91 a ZPO heißt - unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- \n\nund Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden. In dieser Formulie-\n\nrung kommt die Zielsetzung von § 91 a ZPO zum Ausdruck, in der Kernfrage \n\nerledigte Rechtsstreitigkeiten einer summarischen, beschleunigten Erledigung \n\nzuzuführen (BGH, Beschl. v. 22.01.1963 - Ia ZR 56/63, Umdr. S. 4). Die Frage \n\nder Kostenlast rechtfertigt nur eine abgekürzte, Zeit- und Arbeitskraft erspa-\n\nrende Behandlung und Entscheidung (Sen.Beschl. v. 25.02.1986 - X ZR 8/85, \n\nGRUR 1986, 531 - Schweißgemisch). Im Falle der auf übereinstimmender Er-\n\nklärung beruhenden Erledigung des Rechtsstreits in der Revisionsinstanz be-\n\ndeutet das, daß lediglich der mutmaßliche Ausgang des Revisionsverfahrens \n\nund dessen Auswirkung auf die Kostenentscheidungen der Vorinstanzen fest-\n\nzustellen ist (BGH, Urt. v. 29.01.1985 - VI ZR 59/84, VersR 1985, 441) und es \n\nsich regelmäßig verbietet, hierbei alle rechtlichen Zweifelsfragen auszuschöp-\n\nfen \n\n(Sen.Beschl. \n\nv. \n\n25.02.1986 \n\n- X ZR 8/85, GRUR \n\n1986, \n\n531 \n\n- Schweißgemisch). An diesen zum früheren Zivilprozeßrecht entwickelten \n\nGrundsätzen hat sich durch dessen Novellierung zum 1. Januar 2002 nichts \n\ngeändert (vgl. BGH, Beschl. v. 13.02.2003 - VII ZR 121/02, BauR 2003, 1075), \n\nso daß sie auch auf den Streitfall anzuwenden sind. \n\n2. Hiernach haben die Beklagten die Kosten des Rechtsstreits zu tragen \n\nund sind lediglich folgende Ausführungen veranlaßt: \n\nDie zugelassene Revision der Beklagten hätte voraussichtlich keinen Er-\n\nfolg gehabt, weil bei summarischer Prüfung die von den Tatsacheninstanzen \n\nübereinstimmend getroffene und die zuerkannten Ansprüche rechtfertigende \n\nFeststellung einen Rechtsfehler nicht erkennen läßt, die von der Beklagten \n\nzu 1 hergestellte und vertriebene angegriffene Ausführungsform verwirkliche \n\nteils wortsinngemäß, teils in abgewandelter Form sämtliche Merkmale des Pa-\n\ntentanspruchs 1 des Klagepatents und die Benutzungshandlungen der Beklag-\n\nten zu 1, für die auch der Beklagte zu 2 als Geschäftsführer einzustehen habe, \n\nhätten deshalb das Patentrecht der Klägerin verletzt. \n\na) Da die Beklagten ausweislich des angefochtenen Urteils die Behaup-\n\ntung der Klägerin nicht bestritten haben, die Gestaltung der angegriffenen Aus-\n\nführungsform sei in einer den Merkmalen 1 bis 7, 10 und 12 entsprechenden \n\nWeise beschaffen, und da die dies ohnehin nur hinsichtlich des Merkmals 4 \n\nbeanstandende Revision nicht aufzeigt, mit welchem Vorbringen die Beklagten \n\ndessen Vorhandensein seitens der Beklagten in den Tatsacheninstanzen in \n\nZweifel gezogen worden sei, ist auch der revisionsrechtlichen Überprüfung die \n\nVerwirklichung dieser Merkmale zugrunde zu legen. \n\nb) Hinsichtlich des Merkmals 8 hat das Berufungsgericht dem Patentan-\n\nspruch 1 in funktionsorientierter Deutung seines Wortlauts folgendes entnom-\n\nmen: Unter \"radialem Passungsspiel zwischen Außen- und Innenrohr\" sei die \n\ndurchschnittliche Breite des sich zwangsläufig ergebenden Ringspalts zu ver-\n\nstehen, die der vom Berufungsgericht hinzugezogene Sachverständige mit et-\n\nwas weniger als 1 mm angegeben habe. Denn das Klagepatent wolle errei-\n\nchen, daß die Dichtungshülse in dem Raum zwischen Innen- und Außenrohr \n\nPlatz finde, ohne daß es dazu eines Innenrohres bedürfe, das (insgesamt oder \n\nauch nur in einem einzelnen, eingezogenen Bereich) einen deutlich geringeren \n\nDurchmesser als das Außenrohr habe, daß es vielmehr ausreiche, die \n\n- unvermeidbare - Differenz der Rohrdurchmesser nur so groß zu machen, wie \n\nsie sein müsse, um sicherzustellen, daß sich die Rohre - die als Massenartikel \n\nohne übermäßigen Aufwand hergestellt werden sollten und daher in ihren Ab-\n\nmessungen, auch hinsichtlich der \"Rundheit\" ihres Querschnitts, gewisse, nicht \n\nganz unerhebliche Toleranzen hätten - problemlos gegeneinander verschieben \n\nließen. Die erforderliche \"Gleichheit im wesentlichen\" sei hingegen auch dann \n\n- wie es etwa bei den vom Sachverständigen für mindestens erforderlich gehal-\n\nten 0,5 mm der Fall sei - noch gegeben, wenn die Wandstärke der Dichtungs-\n\nhülse verhältnismäßig deutlich hinter der Breite des Ringspalts zurückbleibe. \n\nDenn die Wand selbst habe lediglich die Funktion, die an ihrem einen Ende \n\nbefindliche Dichtungslippe, die der genauen und dauerhaften Befestigung der \n\nDichtungshülse am Innenrohr dienenden Rastmittel sowie den Stützring sicher \n\nzu tragen, und dürfe andererseits nicht zu einem Klemmen der beiden Rohre \n\nführen. \n\nDieser Auslegung tritt der Senat bei. Die funktionsorientierte Auslegung \n\nist jedenfalls dann sachgerecht, wenn die Wortwahl des Patentanspruchs - wie \n\nhier \"im wesentlichen\" - für sich kein fest umrissenes Verständnis erlaubt (vgl. \n\nSen.Urt. v. 07.11.2000 - X ZR 145/98, GRUR 2001, 232, 233 - Brieflocher). Die \n\nzum Verständnis beitragenden Größenordnungen von Ringspalt und Wandstä-\n\nke, die das Berufungsgericht ermittelt hat, beruhen auf entsprechenden Anga-\n\nben des von ihm hinzugezogenen Sachverständigen und finden insoweit Be-\n\nstätigung durch die Angaben der Beschreibung des Klagepatents, als auch \n\ndiese für ein Ausführungsbeispiel lediglich eine Wandstärke von 0,75 mm für \n\ndie Dichtungshülse benennt (Sp. 3 Z. 18). Das von der Revision der Auslegung \n\ndes Berufungsgerichts Entgegengehaltene schließlich findet keine Stütze in \n\ndem erteilten Patentanspruch, der die maßgebliche Grundlage für die Ausle-\n\ngung bildet (Sen.Urt. v. 02.03.1999 - X ZR 85/96, GRUR 1999, 909, 912 \n\n- Spannschraube). Von einer Identität oder näherungsweisen Übereinstimmung \n\nim Maß von Spaltbreite einerseits und andererseits von Wandstärke sowie \n\nradialer Breite des Vorsprungs der Dichtungslippe der Hülse zusammen ist dort \n\nnicht die Rede. Die Dichtwirkung der Hülse, deren Notwendigkeit durch die \n\nWortwahl \"Dichtungshülse\" im Patentanspruch zum Ausdruck kommt, kann be-\n\nreits durch die zu diesem Vorrichtungsteil gehörende und im Patentanspruch \n\nauch entsprechend als Dichtungslippe bezeichnete Gestaltung erzielt werden; \n\nes berührt deshalb die nach Patentanspruch 1 zu beachtende Festlegung \n\nnicht, wenn der übrige Teil der Hülse sich auf andere, nämlich die vom Beru-\n\nfungsgericht festgestellten Funktionen beschränkt. Daß zu diesen - wie vom \n\nBerufungsgericht angenommen - gerade nicht die Führung der beiden Rohre \n\nineinander gehören muß, hat auch der vom Berufungsgericht hinzugezogene \n\nSachverständige nachvollziehbar dargelegt, und zwar entgegen der Meinung \n\nder Revision in Auseinandersetzung mit den schriftlichen Ausführungen des \n\nvom Senat im Patentnichtigkeitsverfahren beauftragten Sachverständigen. \n\nDenn diese Ausführungen waren der Sache nach Gegenstand von Vorhaltun-\n\ngen des Berufungsgerichts und der vom Sachverständigen anläßlich seiner \n\nAnhörung im Termin vom 23. Mai 2002 (GA II 357 ff.) gegebenen Antworten. \n\nUnter diesen Umständen ist es eine nicht zu beanstandende Folgerung, \n\ndaß das Berufungsgericht eine Verwirklichung des Merkmals 8 angenommen \n\nhat, weil die Hülse der angegriffenen Ausführungsform - wie auch die Revision \n\nselbst angibt - eine Wandstärke von 0,62 bis 0,63 mm bei einem Ringspalt von \n\n0,95 mm Breite aufweist. \n\nc) Das Merkmal 9 hat das Berufungsgericht dagegen nicht als wortsinn-\n\ngemäß verwirklicht angesehen, weil bei der angegriffenen Ausführungsform die \n\nHülse aus Polyäthylen PE-LD besteht. Aus dem Umstand, daß das im Patent-\n\nanspruch 1 genannte Polyamid lediglich eine Werkstoffgruppe bezeichne und \n\ndie hierzu gehörenden Kunststoffe unstreitig durchaus unterschiedliche Festig-\n\nkeit und Elastizitätswerte aufwiesen, erkenne der nacharbeitende Fachmann \n\naber, daß er eine Auswahl zu treffen habe, die sich an Aufgabe und Funktion \n\nder Hülse im Rahmen des Lösungsvorschlags des Klagepatents zu orientieren \n\nhabe. Das habe zu der Ansicht veranlaßt, daß patentgemäß die Verwendung \n\neines Polyamids nicht unverzichtbar sei, vielmehr auch geeignete Kunststoffe \n\nanderer Gruppen in den Blick gerückt und den Fachmann schließlich zu dem \n\nbei der angegriffenen Ausführungsform verwendeten Polyäthylen geführt. Nach \n\nAufgabe und Funktion im Rahmen des Patentanspruchs 1 müsse die Hülse \n\nnämlich einerseits eine hinreichende Festigkeit und Formbeständigkeit aufwei-\n\nsen, damit sie durch den Stützring und die Rastmittel genau und dauerhaft am \n\nInnenrohr befestigt werden könne, die Hülse müsse des weiteren gute Gleitei-\n\ngenschaften und genügende Elastizität haben, damit ein sicheres Anliegen der \n\nDichtlippe an der Innenwand des Außenrohres gewährleistet sei und die Rohre \n\nsich trotz des für eine ausreichende Dichtwirkung erforderlichen festen Anlie-\n\ngens der Dichtlippe an der Innenwand des Außenrohres ohne großen Kraft-\n\naufwand gegeneinander verschieben ließen, und das Material der Hülse müsse \n\nschließlich auch genügend abriebfest sein, damit diese sich durch die beim \n\nVerschieben der Rohre entstehende Reibung nicht zu schnell abnutze. Hierfür \n\neigne sich aber erkennbar gerade Polyäthylen, während aus fachlicher Sicht \n\nein eher steifer Kunststoff, wie er in der Gruppe der Polyamide zu finden sei, \n\nhierfür nicht besonders geeignet erschienen sei. Als abgewandelte Ausführung \n\nerfasse der Patentanspruch 1 daher auch die in der angegriffenen Form ver-\n\nwirklichte Alternative. \n\nAuch diese Würdigung des Berufungsgerichts beruht auf einer Ausle-\n\ngung des Klagepatents, welcher der Senat beitritt, und läßt einen Rechtsfehler \n\nnicht erkennen. Die Rechtsprechung des Senats zur Bedeutung von Zahlen \n\nund Maßangaben in Patentansprüchen, mit der die Revision hauptsächlich ar-\n\ngumentiert und eine Verletzung der Denkgesetze durch das Berufungsgericht \n\ndarzulegen versucht, steht ihr nicht entgegen. Sie beruht auf der Überlegung, \n\ndaß insbesondere durch Zahlen und Maße gekennzeichnete Bereiche als ge-\n\nnau eingegrenzt erscheinen können. Es kann regelmäßig erwartet werden, daß \n\nder Anmelder sich des präzisen Charakters solcher Angaben bewußt ist und \n\nsie deshalb - wenn er sich ihrer zur Definition eines Gegenstands, für den er \n\nSchutz begehrt, bedient - sicher ermittelt hat, mit der Folge, daß der Fachmann \n\nkeinen Anlaß sehen kann, im Rahmen der Nacharbeitung einer patentge-\n\nschützten Lehre sich auch außerhalb des genannten Bereichs für Lösungsmit-\n\ntel zu interessieren. Daß das im Streitfall gerade nicht der Fall ist, hat das Be-\n\nrufungsgericht mit den wiedergegebenen Ausführungen jedoch nachvollziehbar \n\nund gestützt auf entsprechende Angaben des hinzugezogenen Sachverständi-\n\ngen dargelegt. Angesichts der die Würdigung des Berufungsgerichts bestäti-\n\ngenden Ausführungen des Sachverständigen kann entgegen der ferner von der \n\nRevision erhobenen Rüge auch keine Rede davon sein, das Berufungsgericht \n\nhabe die von den Beklagten in den Tatsacheninstanzen aufgezeigten Unter-\n\nschiede zwischen den Werkstoffen Polyamid einerseits und Polyäthylen ande-\n\nrerseits nicht beachtet. \n\nd) Die bei der angegriffenen Ausführungsform unstreitig fehlenden fen-\n\nsterartig die Rastnocken umgebenden Materialverdünnungen in der Dich-\n\ntungshülse \n\n(Merkmal 11) hat das Berufungsgericht ebenfalls als \n\nin \n\nabgewandelter Form verwirklicht angesehen. Da Polyäthylen PE-LD von sich \n\naus so elastisch sei, daß es auch ohne fensterartige Materialverdünnungen die \n\npatentgemäß erforderlichen Bewegungen der Rastmittel ermögliche, hätten die \n\nzum Merkmal 9 erörterten Überlegungen den Fachmann auch insoweit zur \n\nGestaltung der angegriffenen Ausführungsform geführt. Hierbei handelt es sich \n\num eine konsequente Fortführung der bereits erörterten und nicht zu \n\nbeanstandenden Würdigung des Berufungsgerichts. Ihr steht der von der \n\nRevision herangezogene Grundsatz nicht entgegen, wonach der ersatzlose \n\nWegfall eines patentgemäßen Mittels die betreffende Lösung aus dem \n\nSchutzbereich des Patents \n\nführe. Denn nach den Feststellungen des \n\nBerufungsgerichts hat die angegriffene Ausführungsform auch hinsichtlich des \n\nMerkmals 11 in Form des verwendeten Polyäthylens und seiner Elastizität ein \n\ngleichwirkendes und im Sinne des Klagepatents gleichwertiges Ersatzmittel. \n\nAuch diese Feststellungen werden entgegen der Meinung der Revision durch \n\ndie Angaben des vom Berufungsgericht hinzugezogenen Sachverständigen \n\ngestützt. Dieser hat insbesondere anläßlich seiner mündlichen Anhörung eine \n\nGleichwirkung hinsichtlich des Merkmals 11 nicht verneint, sondern mit den \n\nAngaben, auf welche die Revision insoweit abhebt, sich lediglich mit den \n\nsoweit abhebt, sich lediglich mit den vermeintlichen Absichten des Konstruk-\n\nteurs der angegriffenen Ausführungsform befaßt (GA II 362). \n\ne) Das Merkmal 13 hat das Berufungsgericht wiederum als wortsinnge-\n\nmäß verwirklicht angesehen, weil bei der angegriffenen Ausführungsform die \n\nRastmittel (lediglich) um Bruchteile von Millimeter über die Innenwandfläche \n\ndes Innenrohres in dieses hineinragten, dies aber die Saugleistung eines \n\nStaubsaugers nicht meßbar beeinträchtigen könne. Da gegen diese Feststel-\n\nlung der Beschaffenheit der angegriffenen Ausführungsform Rügen nicht erho-\n\nben sind, ist hiervon auch für die revisionsrechtliche Überprüfung auszugehen. \n\nGerügt wird lediglich, das Berufungsgericht habe verkannt, daß bei der \n\nangegriffenen Ausführungsform der Querschnitt des Innenrohres \"nicht völlig \n\nfrei\" sei mit der Folge, daß sich beispielsweise Schmutzpartikel festsetzen \n\nkönnten. Ein Rechtsfehler wird hiermit jedoch nicht aufgezeigt. Die von der Re-\n\nvision für patentgemäß angesehene völlige Eliminierung jedweder Störfaktoren \n\nbeim Saugbetrieb kann dem Klagepatent weder nach dem Wortlaut des Pa-\n\ntentanspruchs 1 noch nach seiner Beschreibung entnommen werden. Patent-\n\nanspruch 1 verlangt nur ganz allgemein Freilassen des freien Querschnitts des \n\nInnenrohres. Nach der Beschreibung geht es dabei nur um eine Steigerung der \n\nSaugleistung gegenüber dem aufgeführten Stand der Technik. Die Sauglei-\n\nstung - weil nicht meßbar - praktisch nicht beeinträchtigende, durch die Rast-\n\nmittel hervorgerufene Unebenheiten, die das Landgericht anschaulich als mit \n\ndem Auge kaum wahrnehmbar bezeichnet hat und die sich ohne weiteres auch \n\naufgrund der vom Berufungsgericht in anderem Zusammenhang erörterten Fer-\n\ntigungstoleranzen ergeben könnten, verbieten deshalb aus Rechtsgründen \n\nauch die Annahme wortsinngemäßer Verwirklichung des Merkmals 13 nicht. \n\nf) Was schließlich den von der Revision dem angefochtenen Urteil noch \n\nentgegengehaltenen Einwand unzulässiger Erweiterung hinsichtlich des Merk-\n\nmals 8 anbelangt, kann die Revision mit ihrer Rüge im Patentverletzungsver-\n\nfahren nicht gehört werden. Das Klagepatent steht in der erteilten Fassung in \n\nKraft und ist deshalb in dieser Form der revisionsrechtlichen Überprüfung \n\nzugrunde zu legen. \n\nEine auch nur teilweise Kostenlast der Klägerin kommt wegen der Bin-\n\ndung des Verletzungsrichters an die bestehende Patentlage auch nicht etwa \n\ndeshalb in Betracht, weil - wie die Beklagten meinen - im Nichtigkeitsverfahren \n\noffengeblieben sei, ob der Fortbestand des Klagepatents ungerechtfertigt sei. \n\n3. Nach allem ist es billig, daß die Beklagten die Kosten des Revisions-\n\nverfahrens und - als Konsequenz der voraussichtlichen Erfolglosigkeit ihres \n\nRechtsmittels - auch die zu ihren Lasten bereits ausgeurteilten Kosten beider \n\nVorinstanzen tragen. \n\nMelullis \n\nScharen \n\nKeukenschrijver \n\nMühlens \n\nMeier-Beck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ZR_176-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-12/x-zr-176-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":4}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ZR_176-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ZR_176-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-12/x-zr-176-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ZR_176-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:59:08.322078+00:00"}}