{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ZR_173-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2007-01-09","aktenzeichen":"X ZR 173/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"in dem Rechtsstreit Verkündet am: 9. Januar 2007 Potsch Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Haubenstretchautomat PatG § 10 Abs. 1 a) Die objektiven und subjektiven Voraussetzungen einer mittelbaren Patentverletzung müssen im Zeitpunkt des Angebots oder der Lieferung vorliegen, so dass für die Offen- sichtlichkeit maßgeblich ist, ob zu diesem Zeitpunkt nach den gesamten Umständen des Falles die drohende Verletzung des Ausschließlichkeitsrechts aus der objektivierten Sicht des Dritten so deutlich erkennbar ist, dass ein Angebot oder eine Lieferung unter diesen objektiven Umständen der wissentlichen Patentgefährdung gleichzustellen ist. b) Ein Anspruch auf Unterlassung des Vertriebs von Mitteln, die von den Abnehmern pa- tentverletzend benutzt werden können, solange sich diese Abnehmer nicht auf das Kla- gepatent bezogen strafbewehrt zur Unterlassung verpflichtet haben, setzt die Feststel- lung besonderer Umstände voraus. c) Soweit nicht sonstige Schadenspositionen wie etwa Kosten der Rechtsverfolgung und dergleichen im Streit stehen, ist der im Falle der mittelbaren Patentverletzung zu erset- zende Schaden derjenige, der durch die unmittelbare Patentverletzung des Abnehmers des Mittels entsteht; der Schadensersatzanspruch kann in diesem Rahmen gegebenen- falls auch auf Abschöpfung des Gewinns des mittelbaren Patentverletzers gerichtet werden. Nur zur Durchsetzung dieser Schadensersatzansprüche besteht der Anspruch auf Rechnungslegung.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nX ZR 173/02 \n\nURTEIL \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nja \nnein \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n9. Januar 2007 \nPotsch \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nHaubenstretchautomat \n\nPatG § 10 Abs. 1 \n\na) Die objektiven und subjektiven Voraussetzungen einer mittelbaren Patentverletzung \nmüssen im Zeitpunkt des Angebots oder der Lieferung vorliegen, so dass für die Offen-\nsichtlichkeit maßgeblich ist, ob zu diesem Zeitpunkt nach den gesamten Umständen des \nFalles die drohende Verletzung des Ausschließlichkeitsrechts aus der objektivierten \nSicht des Dritten so deutlich erkennbar ist, dass ein Angebot oder eine Lieferung unter \ndiesen objektiven Umständen der wissentlichen Patentgefährdung gleichzustellen ist. \n\nb) Ein Anspruch auf Unterlassung des Vertriebs von Mitteln, die von den Abnehmern pa-\ntentverletzend benutzt werden können, solange sich diese Abnehmer nicht auf das Kla-\ngepatent bezogen strafbewehrt zur Unterlassung verpflichtet haben, setzt die Feststel-\nlung besonderer Umstände voraus. \n\nc) Soweit nicht sonstige Schadenspositionen wie etwa Kosten der Rechtsverfolgung und \ndergleichen im Streit stehen, ist der im Falle der mittelbaren Patentverletzung zu erset-\nzende Schaden derjenige, der durch die unmittelbare Patentverletzung des Abnehmers \ndes Mittels entsteht; der Schadensersatzanspruch kann in diesem Rahmen gegebenen-\nfalls auch auf Abschöpfung des Gewinns des mittelbaren Patentverletzers gerichtet \nwerden. \nNur zur Durchsetzung dieser Schadensersatzansprüche besteht der Anspruch auf \nRechnungslegung. \n\nBGH, Urt. v. 9. Januar 2007 - X ZR 173/02 - OLG Düsseldorf \nLG Düsseldorf \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 9. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter \n\nScharen, Keukenschrijver, Asendorf und Gröning \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das mit Beschluss vom 18. Septem-\n\nber 2002 berichtigte Teilurteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts \n\nDüsseldorf vom 20. Juni 2002 aufgehoben, soweit zum Nachteil der Be-\n\nklagten erkannt worden ist, und auf die Revision der Klägerin, soweit das \n\nBerufungsgericht die Verurteilung der Beklagten gemäß Nr. I, 1 des Ur-\n\nteils der 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 18. September \n\n1997 abgeändert hat. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zu neuer Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin ist eingetragene Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepu-\n\nblik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 399 540 (Klagepatent). Die An-\n\nmeldung erfolgte am 25. Mai 1990, die Veröffentlichung der Anmeldung am 28. No-\n\nvember 1990 und der Patenterteilung am 8. Dezember 1993. Das Klagepatent betrifft \n\nein Verfahren und eine Vorrichtung zum Umhüllen von Stückgutstapeln mit einer \n\nStretchfolienhaube und eine hiermit zu bildende Verpackungseinheit. Das Klagepa-\n\ntent umfasst nach dem Ergebnis des Nichtigkeitsberufungsverfahrens, das mit Se-\n\nnatsurteil vom 11. April 2006 (X ZR 175/01, GRUR 2006, 666 - Stretchfolienhaube) \n\nabgeschlossen worden ist, sechs Patentansprüche, von denen die Patentansprüche \n\n1 und 2 wie folgt lauten: \n\n\"1. Verfahren zum Umhüllen von Stückgut/Stückgutstapeln (2) mit ei-\n\nner Haube (1') aus Stretchfolie, bei dem aus einem von einem Vor-\n\nrat zugeführten, dehnbaren (\"stretchbaren\") Seitenfaltenschlauch \n\n(1), der im Bevorratungs- und Zuführzustand zwei einander paral-\n\nlele, eng benachbarte ersten Seitenflächen (4, 4) bestimmter (Zu-\n\nführ-)Breite (B) sowie zwei dazwischen liegende, V-förmig nach \n\ninnen gefaltete zweite Seitenflächen (5, 5) aufweist und einen um \n\nwenigstens 10 % geringeren Umfang als das zu umhüllende \n\nStückgut/der zu umhüllende Stapel (2) besitzt vor dem Stretchen \n\ndadurch eine Haube (1') gebildet wird, dass der Seitenfalten-\n\nschlauch (1) mit Abstand zu seinem freien Ende mit einer Quer-\n\nnaht (13) abgeschweißt und hinter dem die Haube (1') bildenden \n\nAbschnitt von dem Vorrat abgetrennt wird, wobei die Haube (1') \n\nzum Überziehen über das Stückgut/den Stückgutstapel (2) voll-\n\nständig geöffnet und im wesentlichen über die gesamte Länge auf \n\ndas zum Überziehen erforderliche Maß gedehnt (\"gestretcht\") wird, \n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass der Seitenfalten-\n\nschlauch (1) mit einer Quernaht (13) versehen wird, deren Länge \n\n(\"Ideallänge\") im wesentlichen gleich der zur Quernaht (13) paral-\n\nlelen Breite (1) des zu umhüllenden Stückgutes/Stückgutstapels \n\n(2) ist wobei in Fällen, in denen die (Zuführ-)Breite (B) des Seiten-\n\nfaltenschlauches (1) ungleich der Ideallänge der zu bildenden \n\nQuernaht (13) ist, vor dem Legen der Quernaht (13) wenigstens \n\nder obere Endabschnitt des (danach) die Haube (1') bildenden Ab-\n\nschnittes des Seitenfaltenschlauches (1) auf eine der Ideallänge \n\nder Quernaht (13) entsprechende Breite gebracht wird; und dass \n\ndie Folienhaube so gedehnt wird, dass sich die unteren Folienab-\n\nschnitte im V-förmigen Doppelungsbereich unter der Spannung der \n\noberen Folienabschnitte an das Stückgut anlegen. \n\n 2. Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Län-\n\nge (L) der Quernaht (13) wenigstens ca. 95 % der zu ihr parallelen \n\nBreite (1) des Stückguts (2) ist.\" \n\n2 \n\nDie Beklagte zu 1, die im Verlauf des Berufungsverfahrens von ihrer persön-\n\nlich haftenden Gesellschafterin, der Beklagten zu 2, deren Geschäftsführer der Be-\n\nklagte zu 3 ist, übernommen worden ist, hat Haubenstretchautomaten, wie sie in der \n\nWerbeschrift Anlage K 8 und der Bedienungsanleitung Anlage B 6 näher beschrie-\n\nben sind, hergestellt und vertrieben. Befolgt man die Bedienungsanleitung, erhält \n\nman eine Schweißnahtlänge der Hauben von 91,7 % der parallelen Gutstapelbreite. \n\n3 \n\nDie Klägerin hat die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Anteils des \n\nKlagepatents auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung, Entschädi-\n\ngung und Schadensersatz in Anspruch genommen und geltend gemacht, die vorge-\n\nnannten Maschinen seien dazu geeignet und bestimmt, das in Patentanspruch 1 des \n\nKlagepatents beschriebene Verfahren auszuüben. Auch eine Schweißnahtlänge von \n\n91,7 % der parallelen Gutstapelbreite werde von der Lehre des Klagepatents noch \n\nerfasst. Messungen bei Abnehmern hätten zudem ergeben, dass die Schweißnaht-\n\nlänge sogar nahezu 95 % der parallelen Stapelbreite und auch deutlich höhere Werte \n\nerreiche. Bei solchen Schweißnähten legten sich die unteren Folienabschnitte im V-\n\nförmigen Doppelungsbereich automatisch unter der Spannung der oberen Folienab-\n\nschnitte an das Stückgut an. Die Beklagten verletzten das Klagepatent unmittelbar, \n\nindem sie das in Patentanspruch 1 beschriebene Verfahren beim Vorführen und Ein-\n\nrichten der Maschinen ausübten, und mittelbar, indem sie die genannten Hauben-\n\nstretchautomaten an Dritte lieferten. \n\n4 \n\nDas Landgericht hat die Beklagten verurteilt, es zu unterlassen, Vorrichtungen \n\nzum Umhüllen von Stückgut/Stückgutstapeln mit einer Haube aus Stretchfolie Ab-\n\nnehmern aus der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder an diese zu liefern, \n\ndie (bestimmt und) geeignet sind, ein Verfahren durchzuführen, bei dem aus einem \n\nvon einem Vorrat zugeführten, dehnbaren (\"stretchbaren\") Seitenfaltenschlauch, \n\nder im Bevorratungs- und Zuführzustand zwei einander parallele, eng benachbar-\n\nte erste Seitenflächen bestimmter (Zuführ-)Breite sowie zwei dazwischen liegen-\n\nde, V-förmig nach innen gefaltete zweite Seitenflächen aufweist und einen um \n\nwenigstens 10 % geringeren Umfang als das zu umhüllende Stückgut/der zu um-\n\nhüllende Stapel besitzt, vor dem Stretchen dadurch eine Haube gebildet wird, \n\ndass der Seitenfaltenschlauch mit Abstand zu seinem freien Ende mit einer Quer-\n\nnaht abgeschweißt und hinter dem die Haube bildenden Abschnitt von dem Vorrat \n\nabgetrennt wird, wobei die Haube zum Überziehen über das Stückgut/den Stück-\n\ngutstapel vollständig geöffnet und im wesentlichen über die gesamte Länge auf \n\ndas zum Überziehen erforderliche Maß gedehnt wird, wobei dieses Verfahren \n\ndurch die Merkmale gekennzeichnet ist, dass der Seitenfaltenschlauch mit einer \n\nQuernaht versehen wird, deren Länge im wesentlichen gleich der zur Quernaht \n\nparallelen Breite des zu umhüllenden Stückgutes/Stückgutstapels ist, nämlich \n\nwenigstens ca. 95 % der zu ihr parallelen Breite des Stückgutes beträgt, und dass \n\ndie Folienhaube so gedehnt wird, dass sich die unteren Folienabschnitte im V-\n\nförmigen Doppelungsbereich unter der Spannung der oberen Folienabschnitte an \n\ndas Stückgut anlegen, ohne (a) im Falle des Anbietens ausdrücklich und unüber-\n\nsehbar darauf hinzuweisen und/oder (b) im Falle des Inverkehrbringens ihren Ab-\n\nnehmern die schriftliche Verpflichtung mit dem Versprechen einer Vertragsstrafe in \n\nHöhe von 10.000,- DM für jeden Fall der Zuwiderhandlung, zu zahlen an die Kläge-\n\nrin, abzuverlangen, dass die Vorrichtungen zum Umhüllen von Stückgut/Stückgut-\n\nstapeln mit einer Haube aus Stretchfolie nicht ohne die Zustimmung der Klägerin als \n\nInhaberin des deutschen Anteils an dem europäischen Patent 0 399 540 gewerbs-\n\nmäßig für das vorstehend beschriebene Verfahren verwendet werden dürfen. Dar-\n\nüber hinaus hat das Landgericht die Beklagten zur Rechnungslegung verurteilt und \n\ndie Schadensersatzpflicht festgestellt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, \n\nsoweit die Klägerin ihre Anträge auf eine unmittelbare Verletzung des Klagepatents, \n\nauf die Herstellung von Hauben mit einer Quernahtlänge von wenigstens ca. 92 % \n\nder zu ihr parallelen Breite des Stückguts gerichtet und einen Entschädigungsan-\n\nspruch geltend gemacht hat. \n\n5 \n\nDas Berufungsgericht hat durch Teilurteil den auf eine unmittelbare Patentver-\n\nletzung gestützten Berufungsantrag I, 1 a der Klägerin zurückgewiesen und auf die \n\nBerufung der Beklagten das erstinstanzliche Urteil im Unterlassungsausspruch dahin \n\nabgeändert, dass die Beklagten zur Unterlassung verpflichtet sind, sofern sie in der \n\nBetriebsanleitung nicht ausdrücklich und unübersehbar folgende Anweisung für die \n\nAuswahl des Seitenfaltenschlauches vorsehen: \"Bei der Auswahl des Seitenfalten-\n\nschlauches ist zur Vermeidung einer Verletzung des deutschen Teils des europäi-\n\nschen Patents 0 399 540 jeweils in Bezug auf den zu verpackenden Stückgutstapel \n\nstrikt darauf zu achten, dass die Rollenbreite des Seitenfaltenschlauches und damit \n\ndessen Zuführbreite weniger als wenigstens ca. 95 % der Seitenlänge des zu verpa-\n\nckenden Stückgutstapels beträgt, die parallel zu der zu bildenden Querschweißnaht \n\nverläuft\". Wegen des von der Klägerin geltend gemachten Anspruchs, die Beklagten \n\nzur Unterlassung von Lieferungen zu verurteilen, sofern ihre Abnehmer keine auf das \n\nKlagepatent bezogene strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben, hat das Be-\n\nrufungsgericht die Klage abgewiesen. Im Übrigen hat das Berufungsgericht die Ent-\n\nscheidung über die Berufung der Klägerin ausgesetzt, nämlich insoweit, als die Klä-\n\ngerin Unterlassung mittelbarer Patentverletzung bezogen auf eine Quernaht von we-\n\nnigstens 91,7 % der zu ihr parallelen Breite des Stückgutstapels begehrt und darauf \n\nrückbezogene Anträge gestellt hat. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Re-\n\nvision erstreben die Beklagten die Aufhebung des Berufungsurteils, soweit zu ihrem \n\nNachteil erkannt worden ist. Die Klägerin begehrt die teilweise Aufhebung des Beru-\n\nfungsurteils und die Zurückweisung der Berufung der Beklagten gegen das Urteil des \n\nLandgerichts. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nA) Zur Revision der Beklagten \n\nDie zulässige Revision der Beklagten hat Erfolg und führt zur Zurückverwei-\n\nsung der Sache an das Berufungsgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nI. Die Revision der Beklagten ist entgegen der Auffassung der Klägerin statt-\n\nhaft, denn das Berufungsgericht hat die Revision unbeschränkt zugelassen. Der Te-\n\nnor des angefochtenen Urteils enthält weder eine Beschränkung der Revisionszulas-\n\nsung auf eine bestimmte Partei noch auf einen bestimmten Teil des Streitstoffes. Ei-\n\nne derartige Beschränkung der Zulassung ergibt sich auch nicht aus den Entschei-\n\ndungsgründen des Berufungsurteils. In den Entscheidungsgründen hat das Beru-\n\nfungsgericht zur Frage der Zulassung der Revision ausgeführt, die Sache habe im \n\nHinblick auf die vom mittelbaren Patentverletzer zu verlangenden Vorkehrungen zur \n\nVermeidung unmittelbarer Patentverletzungen beim Abnehmer grundsätzliche Be-\n\ndeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO n.F. Damit hat das Berufungsgericht \n\nentgegen der Auffassung der Klägerin lediglich seine Gründe für die Zulassung der \n\nRevision dargelegt, nicht aber die Zulassung der Revision auf die vom Berufungsge-\n\nricht als grundsätzlich angesehene Rechtsfrage beschränkt. \n\n9 \n\nII. Patentanspruch 1 des Klagepatents betrifft ein Verfahren zum Umhüllen \n\nvon Stückgut oder Stückgutstapeln mittels eines schlauchförmigen Stretchfolienab-\n\nschnitts. \n\n10 \n\n1. Der Beschreibung des Klagepatents zufolge waren am Prioritätstag Verpa-\n\nckungsverfahren bekannt, bei denen das Stückgut mit Schrumpffolie umhüllt und \n\nnach dem Umhüllen mit Wärme beaufschlagt wird, wodurch sich die Folie unter \n\nSchrumpfung fest an das zu umhüllende Stückgut legt (Beschreibung Abs. 0004). \n\nFerner waren Wickelverfahren bekannt, bei denen Flachfolie um das zu umhüllende \n\nStückgut gewickelt wird, sowie Verfahren, bei denen wenigstens eine Folienhaube \n\nüber das zu umhüllende Stückgut gezogen und sodann an dieses geschrumpft wird \n\n(Beschreibung Abs. 0005). Das Klagepatent bezeichnet es als Nachteile der bekann-\n\nten Schrumpffolienverfahren, dass bei ihnen eine Beaufschlagung mit Wärme zu er-\n\nfolgen habe, was zu hohen Energiekosten führe, wegen der Beaufschlagung mit of-\n\nfener Flamme für bestimmte, insbesondere entflammbare Güter ungeeignet sei (Be-\n\nschreibung Abs. 0006), aufgrund der erforderlichen Foliendicke einen hohen Materi-\n\naleinsatz bedinge (Beschreibung Abs. 0007), als wenig umweltfreundlich angesehen \n\nwerde, eine hohe Lärmbelästigung mit sich bringe (Beschreibung Abs. 0008) und \n\nschließlich ein Verkleben mit dem zu verpackenden Gut stattfinden könne (Beschrei-\n\nbung Abs. 0009). \n\n11 \n\nDen weiteren Angaben der Beschreibung zufolge wurde diesen Nachteilen im \n\nStand der Technik begegnet, indem an Stelle von Schrumpffolien Stretchfolien ein-\n\ngesetzt wurden, die keiner Wärmebeaufschlagung bedürfen und bei denen das Fo-\n\nlienmaterial vor dem Umhüllen des zu verpackenden Stückguts gestretcht (gedehnt) \n\nwird (Beschreibung Abs. 0010). Insoweit war das Wickelstretchen bekannt, bei dem \n\nbahnförmige Stretchfolie um das zu umhüllende Gut gewickelt wird. An diesem Ver-\n\nfahren wird als nachteilig bezeichnet, dass die Ladungssicherheit unbefriedigend sei, \n\nweil entweder nur horizontale oder nur vertikale Spannkräfte entstünden. Umwickele \n\nman das Gut in beiden Richtungen, sei ein hoher Materialeinsatz erforderlich (Be-\n\nschreibung Abs. 0011). Außerdem werde eine Flachfolie als Deckblatt benötigt (Be-\n\nschreibung Abs. 0012). Ferner bezeichnet es das Klagepatent als nachteilig, dass \n\ndie durch Wickelstretchen erhaltene Verpackung nicht hinreichend witterungsbestän-\n\ndig sei (Beschreibung Abs. 0013). \n\n12 \n\nDie Beschreibung weist sodann darauf hin, dass bereits Verfahren entwickelt \n\nworden seien, bei denen das zu verpackende Gut mit einer Haube aus Stretchfolie \n\nüberzogen werde. Bei diesen Verfahren, zu denen auch ein von der Beklagten und \n\nWettbewerbern praktiziertes Verfahren gehöre, erfolge das Abschweißen des Folien-\n\nabschnitts vor dem Stretchen und in einer Form, die praktisch der Bevorratungsbreite \n\nentspreche (Beschreibung Abs. 0014 bis 0017). Da die Schlauchfolie im nicht \n\ngestretchten Zustand bestimmungsgemäß nennenswert (z.T. ganz erheblich) kleiner \n\nsei als die Länge der Stirnseitenränder der zu umhüllenden Güter, werde die \n\nSchweißnaht bei dieser Arbeitsweise beim Stretchen zwangsläufig einer ganz erheb-\n\nlichen Dehnung unterworfen, und zwar nicht nur beim Querstretchen vor dem Umhül-\n\nlen des Stapels, sondern auch danach, wenn die Haube fest am Stückgut anliege \n\n(Beschreibung Abs. 0018). Bei diesen Verfahren träten Probleme insbesondere an \n\nden Stellen auf, an denen die bei einer derartigen Schlauchfolienhaube im umhüllten \n\nZustand zwangsläufig entstehenden Zipfel an der betreffenden Stirnseite des Stück-\n\ngutstapels aufeinander lägen (Beschreibung Abs. 0019). \n\n13 \n\nUm dies zu vermeiden, sei bereits vorgeschlagen worden, die Folie vor dem \n\nSchweißen zu öffnen, horizontal zu stretchen und erst dann vom Folienvorrat abzu-\n\ntrennen und zu schweißen (deutsche Offenlegungsschrift 37 07 877). Dadurch erge-\n\nbe sich eine Schweißnaht, deren Länge im Dehnungszustand vor dem Überziehen \n\nerheblich größer sei als die Länge der im umhüllten Zustand parallel zu der \n\nSchweißnaht verlaufenden Stirnseitenränder des zu umhüllenden Guts (Beschrei-\n\nbung Abs. 0020). Als nachteilig an diesem Verfahren sieht das Klagepatent an, dass \n\ndie in dem Folienmaterial vorhandenen inneren Spannungen bei der beim Schweiß-\n\nvorgang erfolgenden Plastifizierung des Folienmaterials weitgehend verloren gingen, \n\nwährend sie im übrigen Folienmaterial verblieben. Dadurch bestehe die Gefahr, dass \n\nes in den Grenzbereichen zwischen Schweißnaht und benachbartem Folienmaterial \n\nzu Ein- oder Abrissen kommen könne, insbesondere bei mehrfachem Umschlag der \n\nverpackten Güter (Beschreibung Abs. 0021). \n\n14 \n\n2. Diesem Nachteil soll durch die Lehre des Klagepatents abgeholfen und ein \n\nVerfahren bereitgestellt werden, bei dem die bisher im Schweißnahtbereich sowie in \n\nden benachbarten Bereichen auftretenden Probleme vermieden oder zumindest auf \n\nein unschädliches Maß erheblich verringert werden. \n\n15 \n\nDies wird nach Patentanspruch 1 erreicht, indem wie folgt verfahren wird: \n\n1. Zum Umhüllen von Stückgutstapeln wird eine Haube aus Stretchfolie \n\ngebildet. \n\n2. Zum Bilden der Haube wird aus einem Vorrat dehnbarer (\"stretchba-\n\nrer\") Seitenfaltenschlauch zugeführt, der im Bevorratungs- und Zu-\n\nführzustand \n\na) zwei einander parallele, eng benachbarte Seitenflächen bestimm-\n\nter (Zuführ-)Breite, \n\nb) zwei dazwischen liegende, V-förmig nach innen gefaltete zweite \n\nSeitenflächen und \n\nc) (vor dem Stretchen) einen um wenigstens 10% geringeren Um-\n\nfang als das zu umhüllende Stückgut aufweist. \n\n3. Die Haube wird vor dem Stretchen des Seitefaltenschlauchs zum \n\nUmhüllen des Stückguts (Stückgutstapels) gebildet. \n\n4. Zum Bilden der Haube wird der Seitenfaltenschlauch \n\na) mit Abstand zu seinem freien Ende \n\nb) mit einer Quernaht abgeschweißt, deren Länge (\"Ideallänge\") im \n\nWesentlichen gleich der zur Quernaht parallelen Breite des zu \n\numhüllenden Stückguts/Stückgutstapels ist, und \n\nc) hinter dem die Haube bildenden Abschnitt von dem Vorrat abge-\n\ntrennt. \n\n5. Ist die (Zuführ-)Breite des Seitenfaltenschlauchs ungleich der Ideal-\n\nlänge der zu bildenden Quernaht, wird vor dem Legen der Quernaht \n\nwenigstens der obere Endabschnitt des (danach) die Haube bilden-\n\nden Abschnitts des Seitenfaltenschlauchs auf eine der Ideallänge der \n\nQuernaht entsprechende Breite gebracht. \n\n6. Nach dem Abtrennen des die Haube bildenden Abschnitts und der \n\nBildung der Quernaht wird \n\na) die Haube zum Überziehen über das Stückgut (den Stückgutsta-\n\npel) vollständig geöffnet und \n\nb) im Wesentlichen über die gesamte Länge auf das zum Überzie-\n\nhen erforderliche Maß gedehnt (\"gestretcht\"). \n\n7. Die Dehnung erfolgt so, dass sich die unteren Folienabschnitte im V-\n\nförmigen Doppelungsbereich unter der Spannung der oberen Folien-\n\nabschnitte an das Stückgut anlegen. \n\n16 \n\nIn der Ausführungsform des Verfahrens nach Patentanspruch 2 des Klagepa-\n\ntents beträgt die Länge der Quernaht wenigstens ca. 95 % der zu ihr parallelen Brei-\n\nte des Stückguts. \n\n17 \n\nIII. 1. Das Berufungsgericht hat es als wesentlich für die mit den genannten \n\nMerkmalen beschriebene Erfindung angesehen, dass die Länge der Quernaht in der \n\nAusführungsform nach Patentanspruch 2 des Klagepatents wenigstens ca. 95 % der \n\nparallelen Breite des zu umhüllenden Stückguts oder Stückgutstapels beträgt. Es sei \n\nnicht mehr die Zuführbreite des ungedehnten Folienschlauchs maßgebend, sondern \n\ndie zur Schweißnaht parallele Stapelbreite. Das schließe nicht aus, dass im Einzelfall \n\nauch dann von der Lehre des Klagepatents Gebrauch gemacht werde, wenn die \n\nSchweißnahtlänge der Zuführbreite der Folie entspreche, nämlich dann, wenn auch \n\ndie parallele Stapelbreite im Wesentlichen der Länge der Schweißnaht entspreche. \n\nDurch die Ausrichtung der Schweißnahtlänge an der parallelen Stapelbreite träten im \n\nfertigen Umhüllungszustand der Verpackungseinheit weder schädliche Spannungen \n\nauf, noch komme es zu Abrissen, unerwünschten Wellungen und dergleichen, weil \n\ndie Schweißnaht im ungedehnten Ausgangszustand vor dem Stretchen des Folien-\n\nmaterials mehr oder weniger genau dieselbe Länge aufweise wie im Umhüllungszu-\n\nstand. Insbesondere im Vergleich zu deutlich kürzeren Schweißnähten als die Sta-\n\npellänge stellten sich die auftretenden Spannungen im Wesentlichen senkrecht zur \n\nSchweißnaht ein und nicht mehr unter beliebigen oder zufälligen Winkeln zu ihr. Es \n\nwerde auch vermieden, dass sich im \"Haubendachbereich\" in den V-förmigen Dop-\n\npelungsbereichen in der unten liegenden Folie größere Spannungen einstellten als in \n\nder oberen. Vielmehr seien die Folienspannungen im oben liegenden Abschnitt je-\n\nweils größer als im unteren, so dass sich die unteren Folienabschnitte im V-förmigen \n\nDoppelungsbereich entsprechend Merkmal 7 an den Gutstapel anlegten und für eine \n\nglatte Fläche gesorgt werde und damit die unerwünschte Zipfelbildung unterbleibe. \n\nDa es entscheidend auf den Zustand der Folie nach dem Einhüllen ankomme, sei \n\ndas Merkmal, nach dem die Quernaht eine Länge (\"Ideallänge\") von wenigstens ca. \n\n95 % der zu ihr parallelen Breite des zu umhüllenden Stückguts bzw. Stückgutstapels \n\nbetrage, als Bezugsgröße für die Länge der Quernaht wörtlich zu nehmen; auf die \n\nPalettenbreite könne es schon deshalb nicht ankommen, weil die Haube auf den \n\nGutstapel passen müsse, dessen Maß von der Palettenbreite abweichen könne (BU \n\n24, 25). Merkmal 7 enthält nach den weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts \n\nnicht nur eine Angabe der durch Merkmal 5 erzielten Wirkungen. Dagegen spreche \n\nschon, dass Merkmal 7 das erzielte Ergebnis, nämlich dass sich die unteren Folien-\n\nabschnitte im V-förmigen Doppelungsbereich unter der Spannung der oberen Folien-\n\nabschnitte an das Stückgut anlegten, als Folge einer in bestimmter Weise vorge-\n\nnommenen Dehnung der Folie darstelle. Merkmal 7 enthalte die - hinsichtlich ihrer \n\nKonkretisierung in sein Belieben gestellte - Anweisung an den Fachmann, die Folie, \n\nderen Schweißnahtlänge nach Merkmal 5 bemessen sei, so zu dehnen, dass sich \n\nder in Merkmal 7 beschriebene Erfolg einstelle. Wenn in Merkmal 7 von Spannung in \n\nder oberen Folienlage die Rede sei, so sei damit eine Zugspannung gemeint, die die \n\nFolienlage straff ziehe, wobei ein geringes Maß an Spannung bereits ausreiche; eine \n\nMindestvorgabe für das Ausmaß der Spannung enthielten die Patentansprüche nicht \n\n(BU 26). \n\n18 \n\n2. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in \n\nvollem Umfang stand. Die Auslegung des Klagepatents ist eine Rechtsfrage, so dass \n\ndas Revisionsgericht das Klagepatent selbst auslegen und die Auslegung durch den \n\nTatrichter in vollem Umfang überprüfen kann (BGHZ 142, 7, 15 - Räumschild; 160, \n\n204, 212 - Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). \n\n19 \n\na) Der Senat hat im das parallele Nichtigkeitsverfahren betreffenden Urteil \n\nvom 11. April 2006 (X ZR 175/01, GRUR 2006, 666 - Stretchfolienhaube) ausgeführt, \n\ndass sich das Verfahren nach Patentansprüchen 1 und 2 des Klagepatents nicht auf \n\nSeitenfaltenschlauchmaterial bestimmter Zuführbreite bezieht, so dass das Seitenfal-\n\ntenschlauchmaterial im Bevorratungs- und Zuführzustand der der Quernaht paralle-\n\nlen Breite des zu umhüllenden Guts entsprechen oder von ihr abweichen kann. Da-\n\nvon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen, denn es hat ausgeführt, dass für \n\ndas patentierte Verfahren nicht die Zuführbreite des ungedehnten Folienschlauchs \n\nmaßgebend sei, sondern die zur Schweißnaht parallele Stapelbreite, in deren Länge \n\ndie Schweißnaht beim Abschweißen der Haube vom Folienvorrat auszubilden sei. \n\n20 \n\nWie der Senat im Urteil vom 11. April 2006 weiter ausgeführt hat, wird bei dem \n\ngeschützten Verfahren die Haube vor dem Stretchen des Seitenfaltenschlauchs ge-\n\nbildet, indem der im Bevorratungszustand zusammengefaltete Folienschlauch in ei-\n\nner bestimmten Länge von dem Vorrat abgezogen (Merkmal 4 a) und dabei teilweise \n\ngeöffnet wird. Die Beschreibung des Klagepatents weist den Fachmann in diesem \n\nZusammenhang darauf hin, dass das schlauchförmige Folienmaterial vor dem Ab-\n\nschweißen an seinem abzuschweißenden Endabschnitt so verformt wird, dass die \n\nbeiden zueinander parallelen ersten Seitenflächen unter Verkleinerung oder Vergrö-\n\nßerung der V-förmigen, nach innen gefalteten zweiten Seitenflächen die gewünschte \n\nLänge der Schweißnaht aufweisen (Beschreibung Abs. 0027). Zwischen dem zu-\n\nsammengefalteten, in seinem Zuführzustand befindlichen Folienschlauch und dessen \n\nfreiem Ende (Merkmal 4 a), in das die Mittel zum Abziehen und Stretchen der Folie \n\neingreifen, liegt demzufolge ein Bereich, in dem der die Haube bildende Abschnitt \n\ndes Folienmaterials eine vom Zuführ- und Bevorratungszustand abweichende Breite \n\naufweisen kann. Wird festgestellt, dass das Schlauchmaterial im Zuführzustand eine \n\nBreite aufweist, die der Breite der parallelen Stirnseite des zu umhüllenden Stückguts \n\nbereits entspricht, kann eine Veränderung des Seitenfaltenbereichs unterbleiben; \n\nwird festgestellt, dass das Schlauchmaterial in seinem Zuführzustand eine von der \n\nBreite der parallelen Stirnseite des zu umhüllenden Stückguts abweichende Breite \n\naufweist, wird der Seitenfaltenbereich so verändert, dass der obere Endabschnitt des \n\nvom Vorrat abgezogenen Teils des Schlauchmaterials eine der Ideallänge der Quer-\n\nnaht entsprechende Breite aufweist (Merkmale 4 und 5). Erst nach dem Abschwei-\n\nßen der Quernaht in einer Länge, die der \"Ideallänge\" im Wesentlichen entspricht \n\n(Merkmal 5), und dem Abtrennen der fertigen Haube wird diese vollständig geöffnet \n\n(Merkmal 6 a) und auf das zum Überziehen des Guts erforderliche Maß gestretcht \n\n(Merkmal 6 b). Hierbei erfolgt die Dehnung der fertigen Haube so, dass sich die unte-\n\nren Folienabschnitte im V-förmigen Doppelungsbereich unter der Spannung der obe-\n\nren Folienabschnitte an das Gut anlegen (Merkmal 7). Dabei versteht der Fachmann \n\ndie Angabe, die Quernaht solle eine Länge aufweisen, die \"im Wesentlichen\" (Merk-\n\nmal 4 b) der Breite der zur Quernaht der Haube parallelen Stirnseite des zu umhül-\n\nlenden Stückguts oder Stückgutstapels entspricht, dahin, dass bei der Länge der \n\nQuernaht Toleranzen auftreten können, deren Ausmaß in Patentanspruch 1 offenge-\n\nlassen ist. Daher legt der Fachmann, wenn er den Stapel so umhüllen will, dass kei-\n\nne vorstehenden Zipfel auftreten und übermäßige Spannungen in der Folie nach \n\ndem Umhüllen des Stückguts vermieden werden, diese Toleranzen mit der erforderli-\n\nchen und technisch bei wirtschaftlich vertretbarem Aufwand machbaren Genauigkeit \n\nso fest, dass die Stretchfolie nach dem Abschweißen der Quernaht und vor dem Ü-\n\nberziehen des Stapels mit der Haube in einem solchen Maße gedehnt wird, dass sie \n\nsich unter Spannung der oberen Folienabschnitte im V-förmigen Doppelungsbereich \n\nam Ende der Quernaht an das Stückgut anlegt. Dies wird erreicht, wenn die Quer-\n\nnaht gleich der Breite der zu ihr parallelen Seite des Stückguts ist, ihr also - unter Be-\n\nrücksichtigung von Toleranzen - \"im Wesentlichen\" entspricht, wobei der Fachmann \n\naus Patentanspruch 2 ersieht, dass die Toleranzen maximal 5 % betragen dürfen, die \n\nLänge der Quernaht also \"wenigstens ca. 95 %\" der parallelen Breite des Stückguts \n\nbeträgt. \n\n21 \n\nDer Fachmann entnimmt daraus, dass er für die Ausführung des Verfahrens \n\nSchlauchmaterial mit dem erforderlichen Mindestumfang, in Relation zur Breite des \n\nzu verpackenden Gutes jedoch beliebiger Zuführbreite verwenden kann, wenn er den \n\nfür die Bildung der Haube erforderlichen Folienabschnitt nach dem Abziehen der Fo-\n\nlie von dem Vorrat und vor dem Stretchen der Haube an der Stelle mit einer Quer-\n\nnaht abschweißt, die im dargestellten Sinn so lang bemessen ist, wie das zu umhül-\n\nlende Gut auf der der Quernaht parallelen Seite breit ist. Auf diese Weise wird er-\n\nreicht, dass die Länge der Quernaht nicht nur nach ihrem Abschweißen und Abtren-\n\nnen vom Vorrat, sondern auch nach dem Stretchen und Umhüllen des zu verpacken-\n\nden Gutes dessen Breite entspricht. Diese kann von der Breite gegebenenfalls ver-\n\nwendeter Paletten oder dergleichen abweichen und bei verschiedenen Gütern in den \n\neinzelnen Lagen unterschiedlich groß sein. Sind die Folie auf diese Weise auf die er-\n\nforderliche Breite gebracht, die Quernaht in der erforderlichen Länge abgeschweißt \n\nund die dadurch gebildete Haube von dem Vorrat getrennt, wird die Haube vollstän-\n\ndig geöffnet (Merkmal 6 a) und zur Umhüllung des zu verpackenden Gutes in dem \n\nerforderlichen Maß gestretcht. \n\n22 \n\nb) Davon ist das Berufungsgericht im Wesentlichen ausgegangen, indem es \n\nausgeführt hat, bei dem patentierten Verfahren sei nicht ausgeschlossen, dass im \n\nEinzelfall auch dann von der Lehre des Klagepatents Gebrauch gemacht werde, \n\nwenn die Schweißnahtlänge der Zuführbreite der Folie entspreche. In einem solchen \n\nFall kann auf eine Anpassung der Länge der Quernaht an die Breite der zu ihr paral-\n\nlelen Seite des Stapels verzichtet werden, weil die Zuführbreite der Folie bereits der \n\n\"Ideallänge\" der Haubenquernaht entspricht und die Quernaht deshalb ohne Umfal-\n\nten der Schlauchfolie abgeschweißt werden kann. \n\n23 \n\nDas Berufungsgericht hat jedoch, wie seine Ausführungen zu der angegriffe-\n\nnen Ausführungsform zeigen, unbeachtet gelassen, dass bei dem patentgemäßen \n\nVerfahren in einem ersten Verfahrensschritt die Breite der zur Quernaht parallelen \n\nSeite des Stückgutstapels zu ermitteln und in einem zweiten Verfahrensschritt die \n\nLänge der Quernaht hierauf einzustellen ist (Ideallänge). Wie der Senat im bereits \n\ngenannten Urteil vom 11. April 2006 (X ZR 175/01) ausgeführt hat, kann Patentan-\n\nspruch 1, auf den Patentanspruch 2 rückbezogen ist, nicht dahin ausgelegt werden, \n\ndass Merkmal 5 ein gegenüber Merkmal 4 b selbständiges (alternatives) Verfahren \n\nenthält, so dass im Verlauf des einen Verfahrens die Breite des Schlauchmaterials im \n\nBevorratungszustand bereits der Breite der der Quernaht parallelen Stirnseite des zu \n\numhüllenden Guts entspricht und die Quernaht in der Bevorratungsbreite der Folie \n\nohne Anpassung der Länge der Quernaht an die Breite des zu umhüllenden Guts \n\nabgeschweißt wird, wie dies im Stand der Technik praktiziert worden ist (Beschrei-\n\nbung des Klagepatents Abs. 0017), und in dem anderen Verfahren eine Umformung \n\nder Schlauchfolie erfolgt, um eine Quernaht in \"Ideallänge\" abschweißen zu können. \n\nMerkmal 5, wonach dann, wenn die Zuführbreite des Seitenfaltenschlauchs ungleich \n\nder Ideallänge der abzuschweißenden Quernaht ist, vor dem Legen der Quernaht \n\nwenigstens der obere Endabschnitt des nach dem Abschweißen die Haube bilden-\n\nden Abschnitts des Seitenfaltenschlauchs auf eine der Ideallänge der Quernaht ent-\n\nsprechende Breite gebracht wird, enthält gegenüber Merkmal 4 b lediglich die zusätz-\n\nliche Anweisung, dass es zur Vermeidung unerwünschter Zipfelbildung und übermä-\n\nßiger Spannungen im Bereich der Quernaht ausreicht, wenigstens den oberen End-\n\nabschnitt der Haube auf eine der Ideallänge der Quernaht entsprechende Breite zu \n\nbringen. Auch dann, wenn auf eine solche Anpassung im Einzelfall verzichtet werden \n\nkann, weil die Zuführbreite bereits der Ideallänge der Quernaht entspricht, ist es für \n\ndas patentierte Verfahren wesentlich, die Breite der der Quernaht parallelen Seite \n\ndes zu umhüllenden Stapels und damit die \"Ideallänge\" der Quernaht zu ermitteln, \n\num entscheiden zu können, ob eine Abstimmung der Quernaht auf die Breite der pa-\n\nrallelen Seite des Stückgutstapels erforderlich ist oder nicht. \n\n24 \n\nIV. 1. Zur Frage einer mittelbaren Patentverletzung hat das Berufungsgericht \n\nausgeführt, der angegriffene Haubenstretchautomat sei ein Mittel im Sinne des § 10 \n\nAbs. 1 PatG, das sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehe. Er sei \n\ngeeignet, ein Verfahren auszuführen, das alle Merkmale des Verfahrensanspruchs 2 \n\nverwirkliche. Mit ihm könnten Benutzungshandlungen im Sinne von § 9 Nr. 2 PatG \n\nvorgenommen werden. Der Abnehmer R. habe durch eine von der \n\nBedienungsanweisung der Beklagten abweichende Einstellung des ihm von der Be-\n\nklagten gelieferten Haubenstretchautomaten ein Verfahren ausgeübt, das von Pa-\n\ntentanspruch 2 des Klagepatents Gebrauch gemacht habe und bei dem insbesonde-\n\nre die Schweißnaht die nach Patentanspruch 2 des Klagepatents erforderliche Länge \n\nerreicht habe. Dass bei dem angegriffenen Haubenstretchautomat von einem Vorrat \n\ndehnbarer Seitenfaltenschlauch zugeführt werde, der im Bevorratungs- und Zuführ-\n\nzustand zwei einander parallele, eng benachbarte erste Seitenflächen bestimmter \n\nZuführbreite sowie zwei dazwischen liegende V-förmige nach innen gefaltete zweite \n\nSeitenflächen aufweise, und dass vor dem Stretchen eine Haube dadurch gebildet \n\nwerde, dass der Seitenfaltenschlauch mit Abstand zu seinem freien Ende mit einer \n\nQuernaht abgeschweißt und hinter dem die Haube bildenden Abschnitt von dem Vor-\n\nrat abgetrennt werde, stehe zwischen den Parteien ebenso außer Streit wie der Um-\n\nstand, dass die Haube zum Überziehen des Stückguts vollständig geöffnet und im \n\nWesentlichen über die gesamte Länge auf das zum Überziehen erforderliche Maß \n\ngestretcht werde (BU 27 unter a). Davon geht auch die Revision aus. \n\n25 \n\n2. Zu den weiteren Merkmalen des Verfahrens nach Patentanspruch 2 hat das \n\nBerufungsgericht ausgeführt, bei dem vom Abnehmer der Beklagten mit dem Hau-\n\nbenstretchautomaten durchgeführten Verfahren sei auch ein Seitenfaltenschlauch \n\nverwendet worden, der einen um wenigstens 10 % geringeren Umfang als das zu \n\numhüllende Stückgut aufgewiesen habe. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass \n\njedenfalls in der Variante a) ein Seitenfaltenschlauch mit 11,5 % geringerem Umfang \n\nals das zu umhüllende Gut verwendet worden sei. Die Revision greift dies nicht an. \n\n26 \n\n3. a) Zu Merkmal 7 des patentierten Verfahrens hat das Berufungsgericht \n\nausgeführt, dieses enthalte keine konkrete Vorgabe, wie groß die Spannung in der \n\noberen Folienlage sein müsse. Wichtig sei nur, dass die obere Folienlage nicht span-\n\nnungslos oder schlaff werde. Die untere Folienlage müsse dagegen schlaff bleiben, \n\nso dass die obere, unter Spannung stehende Folienlage sie niederhalte, an den Gut-\n\nstapel anlege und nach einem Hochziehen sie wieder in den anliegenden Zustand \n\nzurückkehren lasse. Es sei nicht erforderlich, dass die obere Folienlage einen so \n\nstarken mechanischen Druck auf die untere Folienlage ausübe, dass seine Überwin-\n\ndung eine nicht unerhebliche manuelle Kraft erfordere. Solche Spannungsverhältnis-\n\nse seien nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bei mit der angegriffenen Maschi-\n\nne verpackten Stapeln festzustellen (BU 29 f.). \n\n27 \n\n28 \n\nb) Diese Ausführungen greift die Revision ohne Erfolg an. \n\nZwar hat der gerichtliche Sachverständige, wie die Revision der Beklagten in-\n\nsoweit zu Recht geltend macht, bestätigt, dass sich aus den Prospekten der Anlagen \n\nK 13 und K 14 nicht entnehmen lasse, ob die dort abgebildete Maschine geeignet \n\nsei, nach dem Überziehen des Stapels mit der Haubenfolie den oberen Folienab-\n\nschnitt der Doppelungsbereiche unter Spannung auf die unteren Folienabschnitte zu \n\nlegen. Das Berufungsgericht hat jedoch festgestellt, dass mit den Haubenstretchau-\n\ntomaten der angegriffenen Form Produkte erzeugt werden können, bei denen sich im \n\nDoppelungsbereich die oberen Folienabschnitte mit Spannung auf die unteren Fo-\n\nlienabschnitte legen. Der Fachmann könne diese Apparate so steuern (betreiben), \n\ndass sie dieses Merkmal mehr oder weniger gut erfüllen. \n\n29 \n\nDas trägt die Feststellung des Berufungsgerichts, die angegriffenen Maschi-\n\nnen seien im Hinblick auf das Merkmal 7 objektiv geeignet, als Mittel zur Benutzung \n\ndes patentierten Verfahrens verwendet zu werden (§ 10 Abs. 1 PatG). Ob die erfor-\n\nderliche Eignung des Mittels vorliegt, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu \n\nwerden, beurteilt sich nach der objektiven Beschaffenheit des Gegenstandes, der \n\nangeboten oder geliefert wird (Sen. Urt. v. 7.6.2005 - X ZR 247/02, GRUR 2005, 848, \n\n850 - Antriebsscheibenaufzug). Ob mit den angegriffenen Maschinen die patentge-\n\nmäßen Wirkungen besonders oder weniger gut erreicht werden, ist unerheblich, so-\n\nlange sie sich tatsächlich einstellen. Das hat das Berufungsgericht festgestellt. \n\n30 \n\n4. Die Revision der Beklagten macht allerdings zu Recht geltend, dass das \n\nBerufungsgericht keine Feststellungen zu den Merkmalen 4 und 5 des geschützten \n\nVerfahrens getroffen hat, wonach der Seitenfaltenschlauch zum Bilden der Haube mit \n\nAbstand zu seinem freien Ende (Merkmal 4 a) mit einer Quernaht abgeschweißt wird, \n\nderen Länge (\"Ideallänge\") im Wesentlichen gleich der zur Quernaht parallelen Breite \n\ndes zu umhüllenden Stückguts/Stückgutstapels ist (Merkmal 4 b), und für den Fall, \n\ndass die Zuführbreite des Seitenfaltenschlauchs ungleich der Ideallänge der zu bil-\n\ndenden Quernaht ist, vor dem Legen der Quernaht wenigstens der obere Endab-\n\nschnitt des (danach) die Haube bildenden Abschnitts des Seitenfaltenschlauchs auf \n\neine der Ideallänge der Quernaht entsprechenden Breite gebracht (Merkmal 5) und \n\ndanach die Haube vom Vorrat abgetrennt wird (Merkmal 4 c). \n\n31 \n\nWie sich aus dem Tenor des landgerichtlichen Urteils ergibt, bezieht sich die \n\nVerurteilung der Beklagten zur Unterlassung auf ein Verfahren, bei dem vor dem \n\nStretchen eine Haube gebildet, der Seitenfaltenschlauch mit Abstand zu seinem frei-\n\nen Ende mit einer Quernaht abgeschweißt und hinter dem die Haube bildenden Ab-\n\nschnitt von dem Vorrat abgeschweißt wird, sofern der Seitenfaltenschlauch mit einer \n\nQuernaht versehen wird, deren Länge im wesentlichen gleich der zur Quernaht paral-\n\nlelen Breite des zu umhüllenden Stückgutstapels ist, nämlich wenigstens 95 % der zu \n\nihr parallelen Breite des Stückguts beträgt, und die Folienhaube so gedehnt wird, \n\ndass sich die unteren Folienabschnitte im V-förmigen Doppelungsbereich unter der \n\nSpannung der oberen Folienabschnitte an das Stückgut anlegen. Das umfasst die \n\nVerwendung der angegriffenen Maschinen ohne Rücksicht darauf, ob mit ihnen ein \n\nVerfahren ausgeführt werden kann, bei dem der in beliebiger Breite zugeführte Sei-\n\ntenfolienschlauch nach dem Abziehen vom Vorrat Verfahrensschritten unterworfen \n\nwird, mit denen die Breite des Folienschlauchs im Zuführzustand und des Stapels \n\nermittelt und durch Anpassung der Breite des Schlauchs an die Breite des Stapels \n\nder Schlauch auf die zum Abschweißen der Quernaht in Ideallänge erforderliche Maß \n\ngebracht wird. \n\n32 \n\nDie Verurteilung der Beklagten umfasst danach Ausführungsformen der ange-\n\ngriffenen Haubenstretchautomaten, bei denen keine Mittel vorhanden sind, um die \n\nLänge der der Quernaht parallelen Seite des Gutstapels festzustellen und den Sei-\n\ntenfaltenschlauch aus seiner Zuführbreite so umzufalten, dass eine Quernaht in Ide-\n\nallänge abgeschweißt werden kann. Wie die Revision zu Recht geltend macht, las-\n\nsen sich nach den Behauptungen der Beklagten, von denen mangels gegenteiliger \n\nFeststellungen des Berufungsgerichts für das Revisionsverfahren auszugehen ist, bei \n\nden mit den angegriffenen Haubenstretchautomaten deren Spreiz- bzw. Refffinger \n\nnur diagonal verfahren und können daher in Quer- bzw. Längsrichtung eine Umfal-\n\ntung des Seitenfaltenschlauchs vor der Bildung der Quernaht nicht bewirken. Danach \n\nsind die angegriffenen Haubenstretchautomaten zwar in der Lage, Hauben mit einer \n\nder Ideallänge der Quernaht entsprechenden Quernaht vom Folienvorrat abzu-\n\nschweißen, wenn die den Haubenstretchautomaten zugeführte Folie im Zuführzu-\n\nstand bereits eine der Ideallänge der Quernaht entsprechende Breite aufweist. Sie \n\nweisen aber nicht die darüber hinausgehende objektive Eignung auf, die Länge der \n\nQuernaht im Verlauf des Verfahrens auf die Breite der parallelen Stirnseite des zu \n\numhüllenden Gutes einzustellen, wie dies für das patentierte Verfahren wesentlich \n\nist. \n\n33 \n\nDas angefochtene Urteil kann daher im Unterlassungsausspruch wie in der \n\ndarauf rückbezogenen Verurteilung auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen \n\nkeinen Bestand haben. Es ist aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und \n\nEntscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit in einem erneuten \n\nBerufungsverfahren die erforderlichen Feststellungen nachgeholt werden können. \n\n34 \n\nV. Für den Fall, dass im weiteren Verfahren eine erneute Prüfung des subjek-\n\ntiven Tatbestands der mittelbaren Patentverletzung erforderlich wird, weist der Senat \n\nauf Folgendes hin: \n\n35 \n\n1. a) Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 PatG setzt in subjektiver Hinsicht vor-\n\naus, dass der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, dass die \n\nangebotenen oder gelieferten Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benut-\n\nzung der geschützten Erfindung verwendet zu werden. Damit sind zwei Alternativen \n\neröffnet, das nach dem gesetzlichen Tatbestand erforderliche subjektive Moment \n\nfestzustellen. Entweder ist dem Dritten bekannt, dass der Abnehmer die Mittel zur \n\npatentgemäßen Benutzung bestimmt hat, oder aus der Sicht des Dritten ist bei objek-\n\ntiver Betrachtung nach den Umständen mit hinreichender Sicherheit zu erwarten (ist \n\n\"offensichtlich\"), dass der Abnehmer die angebotenen oder gelieferten Mittel zur pa-\n\ntentverletzenden Verwendung bestimmen wird (Sen.Urt. v. 13.6.2006 - X ZR 153/03, \n\nGRUR 2006, 839 - Deckenheizung, zur Veröffentlichung in BGHZ 168, 124 vorgese-\n\nhen). Kenntnis und Offensichtlichkeit sind damit zwei Wege, einen Tatbestand fest-\n\nzustellen, der es - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen der mittelbaren Pa-\n\ntentverletzung - rechtfertigt, dem Dritten die in dem Angebot oder der Lieferung lie-\n\ngende objektive Gefährdung des Ausschließlichkeitsrechts des Patentinhabers auch \n\nsubjektiv als Verletzungshandlung zuzurechnen. \n\n36 \n\nDa sich die Verbotsnorm des § 10 PatG nicht an den Angebots- oder Liefe-\n\nrungsempfänger, sondern an den Dritten richtet, müssen die objektiven und subjekti-\n\nven Voraussetzungen der Norm im Zeitpunkt des Angebots oder der Lieferung vor-\n\nliegen. Für die Offensichtlichkeit ist daher maßgeblich, ob zu diesem Zeitpunkt nach \n\nden gesamten Umständen des Falles die drohende Verletzung des Ausschließlich-\n\nkeitsrechts aus der objektivierten Sicht des Dritten so deutlich erkennbar ist, dass ein \n\nAngebot oder eine Lieferung unter diesen objektiven Umständen der wissentlichen \n\nPatentgefährdung gleichzustellen ist. \n\n37 \n\nAbgesehen von den Fällen ausschließlich patentgemäß verwendbarer Mittel \n\nist dies regelmäßig insbesondere dann der Fall, wenn der Lieferant in einer \n\nGebrauchsanweisung, Bedienungsanleitung oder dergleichen auf die Möglichkeit pa-\n\ntentgemäßer Verwendung hinweist oder diese gar empfiehlt (Sen.Urt. \"Deckenhei-\n\nzung\" aaO.; Sen.Urt. \"Antriebsscheibenaufzug\" aaO.). Ist die Gebrauchsanweisung \n\noder Bedienungsanleitung des Dritten hingegen auf einen nicht patentgemäßen Ein-\n\nsatz der Mittel ausgerichtet, kann Offensichtlichkeit im Sinne des § 10 Abs. 1 PatG \n\nnur angenommen werden, wenn sich aufgrund konkreter Umstände die Gefahr auf-\n\ndrängt, dass der Abnehmer nicht nach der Anweisung verfahren wird. \n\n38 \n\n2. Nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts wurde mit den \n\nangegriffenen Haubenstretchautomaten eine Quernahtlänge von ca. 95 % der paral-\n\nlelen Gutstapelbreite erreicht, \n\nindem der Abnehmer R. die umstrit- \n\ntenen Maschinen in einer von der Bedienungsanleitung der Beklagten abweichenden \n\nWeise eingestellt hat (BU 31). \n\n39 \n\nAuf der Grundlage dieser Feststellung kann weder davon ausgegangen wer-\n\nden, dass die Beklagten im maßgeblichen Zeitpunkt ihres Angebots oder der Liefe-\n\nrung der Maschinen wussten, der Abnehmer habe die Mittel zur Benutzung der Erfin-\n\ndung bestimmt, noch kann davon ausgegangen werden, dass bei der Lieferung der \n\nMittel an diesen Abnehmer oder andere Abnehmer Umstände vorlagen, aus denen \n\nmit dem gebotenen Maß an Sicherheit auf eine Bestimmung der Mittel zur Benutzung \n\nder Erfindung zu schließen und die Bestimmung der Mittel zur Benutzung der Erfin-\n\ndung daher offensichtlich war. \n\n40 \n\nWeicht die Länge der Quernaht bei dem der Bedienungsanleitung entspre-\n\nchenden Gebrauch von der \"Ideallänge\" ab und hat der Abnehmer erst durch einen \n\nder Bedienungsanleitung abweichenden Gebrauch die ihm gelieferten Hauben-\n\nstretchautomaten zur Benutzung der Erfindung geeignet gemacht, hätte es über die \n\ngetroffene Feststellung hinaus weiterer Feststellungen bedurft, aus denen sich ergibt, \n\ndass die Bestimmung zur Benutzung der Erfindung durch den Abnehmer bereits bei \n\nder Lieferung der Automaten vorlag und die Beklagten dies wussten. Aufgrund der \n\nbisherigen Feststellungen könnte daher eine mittelbare Patentverletzung nach der \n\ndargelegten ersten Variante des subjektiven Tatbestands des § 10 Abs. 1 PatG frü-\n\nhestens und nur bei weiteren Angeboten oder Lieferungen von dem Zeitpunkt an in \n\nBetracht kommen, in dem die Beklagten davon Kenntnis erhielten, dass das Mittel \n\nvon ihren Abnehmern durch Veränderungen der Betriebsweise nach der Bedie-\n\nnungsanleitung zur Benutzung in patentgemäßer Weise bestimmt wurde, und sie \n\ndiese gleichwohl weiter mit Haubebstretchautomaten beliefert hätten, ohne die zur \n\nAbwendung einer unmittelbaren Patenverletzung gebotenen Maßnahmen ergriffen \n\nzu haben. Derartige Feststellungen sind nicht getroffen. \n\n41 \n\nFührt die Befolgung der Bedienungsanleitung nicht zur Ausbildung der Quer-\n\nnähte mit einer Länge von wenigstens ca. 95 % der parallelen Breite der Stückgut-\n\nstapel, fehlt es an Anhaltspunkten für die Annahme, aufgrund der gegebenen Um-\n\nstände könne mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass sonsti-\n\nge Abnehmer der Haubenstretchautomaten der Beklagten diese zur Benutzung je-\n\ndenfalls des Verfahrens nach Patentanspruch 2 bestimmen, so dass auch die Be-\n\nklagten eine solche Bestimmung der Mittel seitens ihrer Abnehmer bei ihren Liefe-\n\nrungen hätten zugrunde legen müssen. Aufgrund der gegebenen Umstände war die \n\nBestimmung der Haubenstrechautomaten zur Benutzung der Erfindung nach den \n\nbisherigen Feststellung daher nicht offensichtlich. Feststellungen, aus denen sich er-\n\ngeben könnte, dass gleichwohl die Bestimmung der Mittel zur Benutzung der Erfin-\n\ndung offensichtlich gewesen sein könnte, sind nicht getroffen. Die Frage, ob bei einer \n\nAusbildung der Quernaht mit einer Länge von 91,7 % das Verfahren nach Patentan-\n\nspruch 1 ausgeführt wird, hat das Berufungsgericht nicht entschieden; insoweit ist \n\nder Rechtsstreit ausgesetzt. \n\n42 \n\nSoweit es im neuen Berufungsverfahren auf das Vorliegen der subjektiven \n\nTatbestandsvoraussetzungen des § 10 Abs. 2 PatG ankommen sollte, werden die er-\n\nforderlichen Feststellungen, gegebenenfalls auf der Grundlage ergänzenden Sach-\n\nvortrags der Parteien, nachzuholen sein. \n\n43 \n\n2. Soweit die Parteien über Schadensersatzansprüche und den Umfang des \n\nAuskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs streiten, weist der Senat auf folgendes \n\nhin. \n\n44 \n\na) Das Berufungsgericht wird in dem neuen Berufungsverfahren zu klären ha-\n\nben, ob die Verwendung der an den Abnehmer R. gelieferten Ma- \n\nschinen einen Schadensersatzanspruch auslösen konnte und ob gegebenenfalls im \n\nÜbrigen Verletzungshandlungen vorgetragen sind. Derzeit kommt ein Schaden der \n\nKlägerin nur insoweit in Betracht, als Abnehmer der Beklagten eine solche Bestim-\n\nmung im maßgeblichen Zeitpunkt getroffen hatten. Soweit die Abnehmer eine solche \n\nBestimmung nicht getroffen haben, weil sie die Haubenstretchautomaten der Beklag-\n\nten der Bedienungsanleitung entsprechend patentfrei verwendet haben, scheiden ein \n\nSchaden der Klägerin sowie Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche zur \n\nDurchsetzung von Schadensersatzansprüchen aus, denn durch § 10 Abs. 1 PatG \n\nwird dem Patentinhaber kein ausschließliches Recht dahin eingeräumt, dass nur er \n\nMittel anbieten und liefern darf, die geeignet sind, bei der Benutzung der Erfindung \n\nverwendet zu werden, wenn sie auch patentfrei benutzt werden können. \n\n45 \n\nb) Soweit nicht sonstige Schadenspositionen wie etwa Kosten der Rechtsver-\n\nfolgung und dergleichen im Streit stehen, ist der im Falle der mittelbaren Patentver-\n\nletzung nach § 139 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 und 3 EPÜ zu ersetzende Schaden \n\nderjenige, der durch die unmittelbare Patentverletzung des Abnehmers des Mittels \n\nentsteht (Sen.Urt. v. 7.6.2005 - X ZR 247/02, GRUR 2005, 848, 854 - Antriebsschei-\n\nbenaufzug m.w.N.; Scharen in Benkard, PatG u. GebrMG 10. Aufl., § 10 PatG Rdn. \n\n25; Rogge/Grabinski in Benkard, aaO, § 139 PatG Rdn. 40 a, jew. m.w.N.). Der \n\nSchadensersatzanspruch kann in diesem Rahmen gegebenenfalls auch auf Ab-\n\nschöpfung des Gewinns des mittelbaren Patentverletzers gerichtet werden (Scharen \n\nin Benkard, aaO., § 10 PatG, Rdn. 25; Meier-Beck, GRUR 1993, 1, 4). § 10 PatG \n\nschützt den Patentinhaber nur im Vorfeld einer unmittelbaren Patentverletzung durch \n\ndie Angebotsempfänger und Belieferten. Indem der Schadensersatzanspruch aber \n\nauf den durch die unmittelbar patentverletzenden Handlungen der Angebotsempfän-\n\nger und Belieferten verursachten Schaden abstellt, stehen dem Patentinhaber zur \n\nAusfüllung dieses Schadensersatzanspruchs die für die unmittelbare Patentverlet-\n\nzung entwickelten Grundsätze zur Verfügung. Nur zur Durchsetzung dieser Scha-\n\ndensersatzansprüche besteht der Anspruch auf Rechnungslegung (Scharen in Ben-\n\nkard, aaO., § 10 PatG Rdn. 25). \n\n46 \n\nDas bedeutet allerdings nicht, dass ein Auskunftsanspruch nur in Betracht \n\nkommt, soweit die Abnehmer der Beklagten mit der gelieferten Vorrichtung tatsäch-\n\nlich das erfindungsgemäße Verfahren angewendet haben. Für den Auskunftsan-\n\nspruch genügt es vielmehr, wenn der mittelbare Verletzer Mittel im Sinne des § 10 \n\nPatG - hier eine zur Ausübung des erfindungsgemäßen Verfahrens geeignete Vor-\n\nrichtung - geliefert hat, obwohl nach den gegebenen Umständen auch deren Be-\n\nstimmung zur Benutzung der Erfindung zu erwarten war. Dies ermöglicht es dem Be-\n\nrechtigten, sich darüber Gewissheit zu verschaffen, ob die einzelnen Abnehmer tat-\n\nsächlich die Erfindung benutzt haben und demgemäß die mittelbare Verletzung zu \n\neinem ersatzpflichtigen Schaden geführt hat. \n\n47 \n\n48 \n\nB) Zur Revision der Klägerin \n\nI. Die Klägerin nimmt die Abweisung der Klage wegen unmittelbarer Verlet-\n\nzung des Klagepatents hin. Sie greift mit ihrer zulässigen Revision das Berufungsur-\n\nteil nur insoweit an, als das Berufungsgericht die Verurteilung der Beklagten zur Un-\n\nterlassung für den Fall ausgesprochen hat, dass die Beklagten die umstrittenen Hau-\n\nbenstretchautomaten nicht mit einem auf das Klagepatent bezogenen Warnhinweis \n\nin der Betriebsanleitung anbieten, und das weitergehende Begehren der Klägerin \n\nabgewiesen hat, den Beklagten den Vertrieb der Vorrichtungen zu untersagen, so-\n\nfern sie den Abnehmern ihrer Haubenstretchautomaten eine auf das Klagepatent be-\n\nzogene Unterlassungserklärung abverlangen, die mit einem zugunsten der Klägerin \n\nabzugebenden Vertragsstrafeversprechen bewehrt ist. \n\n49 \n\nII. Die Revision der Klägerin ist begründet. Nach dem für die Prüfung der Re-\n\nvision der Klägerin zugrunde zu legenden Sachverhalt kann nicht ausgeschlossen \n\nwerden, dass der vom Berufungsgericht ausgeurteilte Hinweis in der Betriebsanlei-\n\ntung nicht ausreicht, einer zu erwartenden Bestimmung der Vorrichtung zur Benut-\n\nzung der Erfindung wirksam entgegenzuwirken. \n\n50 \n\nWelche Vorsorgemaßnahmen der Anbieter oder Lieferant eines Mittels, das \n\nsowohl patentverletzend als auch patentfrei verwendet werden kann, zu treffen hat, \n\nbestimmt sich nach Abwägung aller Umstände im Einzelfall. Dabei ist zu berücksich-\n\ntigen, dass die Maßnahmen einerseits geeignet und ausreichend sein müssen, um \n\nPatentverletzungen mit hinreichender Sicherheit zu verhindern, andererseits den Ver-\n\ntrieb des Mittels zum patentfreien Gebrauch nicht in unzumutbarer Weise behindern \n\ndürfen (Sen. Urt. v. 13.6.2006 Deckenheizung aaO.). Die vom Berufungsgericht für \n\nausreichend erachtete Maßnahme, in der Betriebsanleitung einen Hinweis auf das \n\nKlagepatent aufzunehmen, stellt nicht sicher, dass der Warnhinweis überhaupt vom \n\ndem- oder denjenigen wahrgenommen wird, die bei dem jeweiligen Abnehmer dafür \n\nSorge zu tragen haben, dass in dem Betrieb technische Schutzrechte beachtet wer-\n\nden. Eine Warnung in der Betriebsanleitung kann daher einen Hinweis, der bei der \n\nLieferung an den Abnehmer in seiner Eigenschaft als Käufer und Erwerber der Vor-\n\nrichtung gegeben wird, gegebenenfalls ergänzen, aber nicht ersetzen. \n\n51 \n\nIII. Sollte das Berufungsgericht wiederum zu dem Ergebnis gelangen, dass die \n\nBeklagten das Klagepatent mittelbar verletzt haben, wird erneut darüber zu entschei-\n\nden sein, welche Maßnahmen zu ergreifen sind, um einer Benutzung des patentier-\n\nten Verfahrens durch die Abnehmer der Beklagten entgegenzuwirken. Dies wird ge-\n\ngebenenfalls auch davon abhängen, wie groß die Wahrscheinlichkeit ist, mit der eine \n\nerfindungsgemäße Benutzung der Vorrichtung zu erwarten ist. Der Klägerin wird Ge-\n\nlegenheit zu geben sein, entsprechende Anträge zu stellen, wobei im Hinblick auf \n\nden ausgeurteilten, auf das Klagepatent bezogenen Warnhinweis zu berücksichtigen \n\nsein wird, dass das Unterlassungsgebot einschränkende Zusätze wie die Forderung \n\nnach \"ausdrücklichen und unübersehbaren\" Hinweisen dem Bestimmtheitsgebot \n\nnicht genügen (vgl. nur Melullis, Handbuch des Wettbewerbsprozesses, 3. Aufl., Rdn. \n\n340 a.E. m.w.N.). \n\n52 \n\nFerner wird zu berücksichtigen sein, dass die Forderung der Klägerin, den \n\nAbnehmern der fraglichen Mittel generell eine strafbewehrte Unterlassungserklärung \n\nabzuverlangen, wegen der absehbaren Reaktionen der potentiellen Abnehmer wirt-\n\nschaftlich einem uneingeschränkten Verbot des Vertriebs der umstrittenen Hauben-\n\nstretchautomaten gleichkommen kann. Deshalb kann die Abgabe solcher Unterlas-\n\nsungserklärungen seitens der Abnehmer mittelbar patentverletzender Mittel im Rah-\n\nmen des § 10 PatG nur verlangt werden, wenn ein Warnhinweis nach den konkreten \n\nUmständen des Einzelfalls unzureichend \n\nist (vgl. BGH, Urt. v. 30.4.1964 \n\n- Ia ZR 224/63, GRUR 1964, 496, 498 - Formsand II; Urt. v. 8.11.1960 - I ZR 67/59, \n\nGRUR 1961, 627, 628 - Metallspritzverfahren; Scharen, GRUR 2001, 995, 998; \n\nScharen in Benkard, aaO., § 10 PatG Rdn. 24 m.w.N. auch zum Meinungsstand). Da \n\ndie Schutzrechtslage im Kreis gewerblicher Abnehmer bekannt ist, ist davon auszu-\n\ngehen, dass diese schon im eigenen Interesse regelmäßig bemüht sein werden, Pa-\n\ntentverletzungen zu vermeiden (BGH, Urt. v. 30.4.1964 - Ia ZR 224/63, aaO.). Der \n\nAnspruch auf Unterlassung des Vertriebs von Mitteln, die von den Abnehmern oder \n\nBelieferten patentverletzend benutzt werden können, solange sich die Abnehmer \n\nnicht auf das Klagepatent bezogen strafbewehrt zur Unterlassung verpflichtet haben, \n\nsetzt deshalb die Feststellung besonderer Umstände voraus. Die für das Begehren \n\nder Klägerin erforderliche Abwägung aller Umstände des Einzelfalls unterliegt der tat-\n\nrichterlichen Würdigung, die im Revisionsverfahren nicht erfolgen kann (BGH, Urt. v. \n\n13.6.2006 \"Deckenheizung\", aaO. zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). \n\nMelullis \n\n Scharen \n\n Keukenschrijver \n\n Asendorf \n\nGröning \n\nVorinstanzen: \n\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.09.1997 - 4 O 30/94 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.06.2002 - 2 U 136/97 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ZR_173-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-09/x-zr-173-02","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":15},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":2},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ZR_173-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ZR_173-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-09/x-zr-173-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ZR_173-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:17:14.264567+00:00"}}