{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ZR_167-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2004-01-20","aktenzeichen":"X ZR 167/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"EGZPO § 26 Nr. 8 Für den Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer kommt es auf einen lediglich hilfsweise, etwa für ein Zurückbehaltungsrecht, geltend ge- machten Gegenanspruch des revisionsführenden Beklagten grundsätzlich nicht an.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n20. Januar 2004\n\nin dem Rechtsstreit\n\nX ZR 167/02\n\nNachschlagewerk:\nBGHZ:\nBGHR: ja\n\nja\nnein\n\nEGZPO § 26 Nr. 8\n\nFür den Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer kommt es\nauf einen lediglich hilfsweise, etwa für ein Zurückbehaltungsrecht, geltend ge-\nmachten Gegenanspruch des revisionsführenden Beklagten grundsätzlich nicht\nan.\n\nBGH, Beschl. vom 20. Januar 2004 - X ZR 167/02 - KG Berlin\nLG Berlin\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Januar 2004 durch\n\nden Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Prof. Dr. Jestaedt,\n\nScharen, Keukenschrijver und Asendorf\n\nbeschlossen:\n\nDer Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer\n\nübersteigt nicht zwanzigtausend Euro.\n\nGründe:\n\nDie ursprünglichen Kläger, die Eltern der Beklagten, haben die Beklagte\n\nauf Rückübertragung von Grundstücken nach Widerruf der Schenkung wegen\n\ngroben Undanks jeweils an den Schenker in Anspruch genommen. Das Land-\n\ngericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Hiergegen hat die Beklagte\n\nmit dem Ziel der Klageabweisung Berufung eingelegt. Während des Berufungs-\n\nverfahrens ist die Klägerin zu 1, die Mutter der Beklagten, verstorben. Das\n\nKammergericht hat darauf das Verfahren insoweit abgetrennt und ausgesetzt.\n\nSoweit vom Kläger zu 2, dem Vater der Beklagten, geschenkte Grundstücke\n\nbetroffen waren, hatte die Berufung nur insoweit Erfolg, als die Rückübertra-\n\ngungsverpflichtung von einer Zug-um-Zug-Zahlung in Höhe von 936,99 Euro\n\nabhängig gemacht worden ist. Was die Rückübertragungsansprüche des Klä-\n\ngers zu 2 betrifft, hat das Berufungsgericht den Gegenstandswert auf\n\n15.338,76 Euro (30.000 DM) festgesetzt.\n\nDie Beklagte macht geltend, sie werde durch das angefochtene Urteil\n\nvon mehr als 20.000 Euro beschwert. Das begründet sie wie folgt:\n\nDie Kläger hätten den Streitwert in der Klageschrift vorläufig mit\n\n60.000 DM angegeben. Das Berufungsgericht habe diesen Betrag im Hinblick\n\ndarauf, daß das Berufungsurteil nur zwischen dem Kläger zu 2 und der Be-\n\nklagten ergangen sei, halbiert. Das sei unzutreffend, weil die vom Kläger zu 2\n\nbeanspruchten Grundstücke offenkundig den höheren Wert hätten. Ein vom\n\nKläger zu 2 übertragenes Grundstück sei nämlich mit einem Wohnhaus bebaut.\n\nAußerdem seien auf drei weiteren Grundstücken zwei große Lagerhallen ge-\n\nbaut. Die von der verstorbenen Klägerin zu 1 zurückverlangten Grundstücke\n\nseien dagegen nicht bebaut und nicht gewerblich nutzbar.\n\nZudem habe die Beklagte hilfsweise beantragt, sie zur Rückauflassung\n\nnur Zug um Zug gegen Zahlung von 64.016,32 DM (32.731,02 Euro) verurteilt\n\nzu werden. Da ihr Gegenrecht nur in Höhe von 936,99 Euro berücksichtigt wor-\n\nden sei, beschwere sie dies in Höhe von 31.794,03 Euro.\n\nII. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer über-\n\nsteigt nicht zwanzigtausend Euro.\n\n1. Wie sich aus den in den Urteilen der Vorinstanzen in Bezug genom-\n\nmenen notariellen Urkunden ergibt, haben die Grundstücke, die der Kläger zu 2\n\nzurückverlangt, eine Fläche von 3,9506 ha, die von der verstorbenen Klägerin\n\nzu 1 zurückverlangten eine Fläche von 10,6382 ha. Der Wert der Grundstücke\n\nwar in der ersten notariellen Urkunde mit ca. 60.000 DM beziffert worden, der\n\nWert zweier später hinzugekommener Grundstücke mit ca. 900 DM. Daraus\n\nfolgt ein Grundstückswert von insgesamt ca. 60.900 DM (31.097,92 Euro). Für\n\ndie Zurechnung zu dem vom Kläger zu 2 geltend gemachten Übertragungsan-\n\nspruch fällt zunächst die wesentlich größere Fläche der von der verstorbenen\n\nKlägerin zu 1 zurückverlangten Grundstücke ins Gewicht. Zwar ist eines der\n\nvom Kläger zu 2 herausverlangten Grundstücke mit einem Wohnhaus bebaut,\n\nder Wert des jährlichen Wohnrechts ist aber nur mit 600 DM beziffert worden.\n\nWeitere vom Kläger zu 2 herausverlangte Grundstücke waren zwar gewerblich\n\ngenutzt, sie sind aber, wie sich aus den Feststellungen im Berufungsurteil er-\n\ngibt, kontaminiert. Soweit sich die Beklagte auf eine Bebauung mit zwei Lager-\n\nhallen beruft, zeigt sie schon nicht auf, daß diese Hallen Grundstücksbestand-\n\nteile waren. Nach dem von der Beklagten in Bezug genommenen Vortrag in der\n\nBerufungsbegründung (GA 121) hatte nämlich die \"ACZ\", eine \"LPG-Institution\",\n\ndie Hallen errichtet und um die Nutzung der Hallen ist gestritten worden. Von\n\ndaher sieht der Senat keine Grundlage für die Feststellung eines höheren Werts\n\nals 20.000 Euro.\n\n2. Auf die weitergehende Erfolglosigkeit des Hilfsantrags kann entgegen\n\nder Auffassung der Beklagten für die Bestimmung der Beschwer nicht abgestellt\n\nwerden. Diese ist nach allgemeinen Grundsätzen der Streitwertermittlung zu\n\nbestimmen. Danach kommt es auf den lediglich hilfsweise geltend gemachten\n\nGegenanspruch nicht an. Für die Beschwer ist nämlich allein der rechtskraftfä-\n\nhige Inhalt der angefochtenen Entscheidung maßgebend. So wird einem Be-\n\nklagten, der ohne Erfolg ein Zurückbehaltungsrecht geltend macht, dadurch\n\nseine Gegenforderung nicht rechtskräftig aberkannt (BGH, Beschl. v. 16.4.1996\n\n- XI ZR 302/95, NJW-RR 1996, 828 = WM 1996, 1602 = MDR 1996, 960\n\n= BGHR GKG § 19 Abs. 3 - Beschwer 1 m.w.N.). Wendet sich ein Beklagter mit\n\neinem Rechtsmittel allerdings nicht oder nicht mehr gegen seine in der Vorin-\n\nstanz erfolgte Verurteilung als solche, sondern will er lediglich erreichen, daß\n\ndiese Verurteilung nur Zug um Zug gegen Erfüllung eines Gegenanspruchs er-\n\nfolgt, so kann sich der Beschwerdewert für das Rechtsmittel nach dem Wert\n\ndes Gegenrechts bestimmen (vgl. BGH, Beschl. v. 18.1.1995 - XII ZB 204/94,\n\nNJW-RR 1995, 706 = BGHR ZPO § 511a - Wertberechnung 15). Ein solcher\n\nFall liegt hier indessen nicht vor; die Beklagte will mit der durchzuführenden\n\nRevision ihre Verurteilung insgesamt zu Fall bringen und nur hilfsweise eine\n\nhöhere Zug-um-Zug-Zahlung erreichen.\n\nMelullis\n\nJestaedt\n\nScharen\n\nKeukenschrijver\n\nAsendorf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ZR_167-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-20/x-zr-167-02","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ZR_167-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ZR_167-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-20/x-zr-167-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ZR_167-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:10:22.458068+00:00"}}