{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ZR_163-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2005-01-11","aktenzeichen":"X ZR 163/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 11. Januar 2005 Weschenfelder Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 651 g Abs. 1 a) Für eine Reisemängelrüge gemäß § 651 g Abs. 1 BGB reicht es aus, daß der Reisende erklärt, den Vorfall nicht auf sich beruhen lassen zu wollen, und dabei die Mängel nach Ort, Zeit, Geschehensablauf und Schadensfol- gen so konkret beschreibt, daß der Reiseveranstalter die zur Aufklärung des Sachverhalts gebotenen Maßnahmen zur Wahrung seiner Interessen ergreifen kann. b) Die Ausschlußfrist von einem Monat nach § 651 g Abs. 1 BGB ist jedenfalls gewahrt, wenn der Reisende seine Mängelrüge bei dem Reisebüro, über das er die Reise gebucht hat, abgibt und sie von diesem innerhalb der Mo- natsfrist an den Reiseveranstalter weitergeleitet wird.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nX ZR 163/02 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nVerkündet am: \n11. Januar 2005 \nWeschenfelder \nJustizobersekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB § 651 g Abs. 1 \n\na) Für eine Reisemängelrüge gemäß § 651 g Abs. 1 BGB reicht es aus, daß \nder Reisende erklärt, den Vorfall nicht auf sich beruhen lassen zu wollen, \nund dabei die Mängel nach Ort, Zeit, Geschehensablauf und Schadensfol-\ngen so konkret beschreibt, daß der Reiseveranstalter die zur Aufklärung \ndes Sachverhalts gebotenen Maßnahmen zur Wahrung seiner Interessen \nergreifen kann. \n\nb) Die Ausschlußfrist von einem Monat nach § 651 g Abs. 1 BGB ist jedenfalls \ngewahrt, wenn der Reisende seine Mängelrüge bei dem Reisebüro, über \ndas er die Reise gebucht hat, abgibt und sie von diesem innerhalb der Mo-\nnatsfrist an den Reiseveranstalter weitergeleitet wird. \n\nBGH, Urt. v. 11. Januar 2005 - X ZR 163/02 - OLG Celle \n\nLG Hannover \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 11. Januar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis \n\nund die Richter Scharen, Keukenschrijver, Asendorf und Dr. Kirchhoff \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Beklagten gegen das am 19. Mai 2002 verkünde-\n\nte Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle wird auf \n\nihre Kosten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz und die Zah-\n\nlung eines Schmerzensgeldes wegen einer Verletzung, die sie auf der Rückrei-\n\nse von einem bei der Beklagten gebuchten Pauschalurlaub erlitten hat. \n\nFür den Zeitraum vom 15. bis 29. Juli 2000 buchte die Klägerin für sich \n\nund ihre damals 17 Jahre alte Tochter bei der Beklagten eine Pauschalreise \n\nnach G. mit Rückflug nach M. . Am Rückreisetag \n\nwurde der Klägerin am Abfertigungsschalter für den vorgesehenen Flug in der \n\nAbflughalle des Flughafens mitgeteilt, daß in dieser Maschine nur noch ein frei-\n\ner Platz zur Verfügung stehe. Es könne daher nur entweder die Klägerin oder \n\nihre Tochter zurück nach M. \n\nfliegen; die nächste verfügbare \n\nFlugmöglichkeit für zwei Personen zu diesem Flughafen sei erst 24 Stunden \n\nspäter. Die Klägerin war nur bereit, mit ihrer Tochter zu fliegen. Ein Schalter-\n\nangestellter teilte ihr daraufhin mit, daß in Kürze ein Flug einer anderen Flug-\n\ngesellschaft nach P. starte, auf dem noch Plätze für die Klägerin und ihre \n\nTochter frei seien. Die Klägerin war mit dieser Alternative einverstanden. Der \n\nSchalterangestellte mahnte zur Eile, da der Flug nach P. nur noch we- \n\nnige Minuten für weitere Reisende geöffnet sei. Er lief im Dauerlauf zu dem \n\nAbfertigungsschalter für den Flug nach P. auf der anderen Seite der Ab- \n\nflughalle voraus. Die Klägerin und ihre Tochter folgten ihm, jeweils mit ihrem \n\nGepäck. Während des Laufens rutschte die Klägerin aus. Als Folge wurden bei \n\nihr ein Gelenkerguß, eine Zerrung des rechten Kniegelenks mit Teilruptur des \n\nvorderen Kreuzbandes und ein unfallbedingter Knorpeldefekt an der medialen \n\nCondyle festgestellt. \n\nDie Klägerin ist auch nach einer Operation nicht endgültig genesen und \n\nweiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. Im Laufe des Berufungsverfahrens verlor \n\ndie Klägerin, die vor dem Unfall als Altenpflegerin tätig gewesen ist, ihren Ar-\n\nbeitsplatz durch Kündigung des Arbeitgebers wegen Krankheit. \n\nAm 2. August 2000 gab die Klägerin in dem Reisebüro, bei dem sie die \n\nReise mit der Beklagten gebucht hatte, ein handschriftliches Schreiben ab, in \n\ndem das Geschehen bei ihrem Rückflug unter Nennung von Zeit und Ort ge-\n\nschildert sowie die zum damaligen Zeitpunkt eingetretenen Unfallfolgen mit \n\nAngabe des behandelnden Arztes aufgeführt waren. Es schließt mit dem Satz: \n\n\"Durch diese Situation sind wir nicht bereit, dieses Verhalten auf sich beruhen \n\nzu lassen.\" \n\nDas Reisebüro leitete das Schreiben der Klägerin noch am 2. August \n\n2000 an die Beklagte weiter. \n\nDie Klägerin meint, die Beklagte hafte für ihren Unfall auf dem Flughafen \n\nvon G. , weil sie zuvor vertragswidrig die Klägerin und ihre Tochter \n\nnicht mit dem geschuldeten Flug nach M. transportiert habe. \n\nDie Klägerin begehrt deshalb ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,-- DM, \n\nbezifferten Ersatz verschiedener materieller Schäden und die Feststellung, daß \n\ndie Beklagte verpflichtet sei, ihr sämtliche materiellen und immateriellen Schä-\n\nden aus ihrer Unfallverletzung zu ersetzen. \n\nDie Beklagte ist der Auffassung, daß die Klägerin ihre Ansprüche nicht \n\nrechtzeitig gemäß § 651 g BGB geltend gemacht habe, so daß sie damit aus-\n\ngeschlossen sei. Außerdem hafte sie für den Unfall der Klägerin nicht, weil sich \n\ninsoweit deren allgemeines Lebensrisiko verwirklicht habe. \n\nDas Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Ver-\n\nletzungsschaden der Klägerin sei der Beklagten nicht adäquat zurechenbar; \n\nvielmehr habe sich nur das allgemeine Lebensrisiko der Klägerin verwirklicht. \n\nDas Berufungsgericht hat die Klageabweisung bestätigt, soweit die Klägerin \n\nZahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes begehrt hat. Im übrigen hat \n\ndas Berufungsgericht festgestellt, daß die Beklagte dem Grunde nach ver-\n\npflichtet sei, der Klägerin alle materiellen Schäden zu ersetzen, die ihr aus der \n\nVerletzung am 29. Juli 2000 entstanden seien. \n\nMit der Revision beantragt die Beklagte, das angefochtene Berufungsur-\n\nteil aufzuheben, soweit es zu ihrem Nachteil ergangen ist. Die Klägerin tritt die-\n\nsem Rechtsmittel entgegen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie zulässige Revision der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. \n\nDas Berufungsurteil hat Bestand. \n\n1. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, die Ausschlußfrist \n\nfür die Anmeldung reisevertraglicher Ansprüche (§ 651 g Abs. 1 BGB) sei ge-\n\nwahrt. \n\na) Regelungszweck dieser Bestimmung ist, dem Reiseveranstalter als-\n\nbald Kenntnis davon zu geben, daß von einem seiner Reisenden Ansprüche \n\ngeltend gemacht und worauf diese gestützt werden. Dadurch wird dem Reise-\n\nveranstalter ermöglicht, unverzüglich am Urlaubsort Recherchen über die be-\n\nhaupteten Reisemängel anzustellen, etwaige Regreßansprüche gegen seine \n\nLeistungsträger geltend zu machen und gegebenenfalls seinen Versicherer zu \n\nbenachrichtigen (vgl. BGHZ 90, 363, 367 f.; 102, 80; Tempel, NJW 1987, \n\n2841). Es ist daher erforderlich, aber auch ausreichend, daß der Reisende \n\ndeutlich macht, Forderungen gegen den Reiseveranstalter stellen zu wollen \n\nund die Mängel nach Ort, Zeit, Geschehensablauf und Schadensfolgen so kon-\n\nkret beschreibt, daß der Reiseveranstalter Maßnahmen der geschilderten Art \n\nzur Wahrung seiner Interessen ergreifen kann. Nicht erforderlich ist dagegen \n\ndie rechtliche Einordnung oder eine Bezifferung der erhobenen Ansprüche. \n\nb) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte das \n\nSchreiben der Klägerin vom 2. August 2000 innerhalb der Monatsfrist des \n\n§ 651 g Abs. 1 BGB erhalten. Dieses Schreiben enthält unter Nennung von Zeit \n\nund Ort eine Schilderung des Geschehens am Flughafen, das zu dem Unfall \n\nder Klägerin führte, und teilt die zum damaligen Zeitpunkt eingetretenen Unfall-\n\nfolgen unter Angabe des behandelnden Arztes mit. Das Schreiben endet mit \n\ndem Satz: \"Durch diese Situation sind wir nicht bereit, dieses Verhalten auf \n\nsich beruhen zu lassen.\" Damit wurde der Sachverhalt dem Reiseveranstalter \n\nso konkret vorgetragen, daß er in eine Sachprüfung eintreten konnte. Er mußte \n\nden Schlußsatz des klägerischen Schreibens auch dahingehend verstehen, \n\ndaß von der Klägerin Ansprüche geltend gemacht wurden. Denn wenn der Rei-\n\nseveranstalter nach Reiseende ein Schreiben des Reisenden erhält, in dem \n\nerhebliche Mängel oder im Zusammenhang mit der Reise eingetretene gravie-\n\nrende Schäden konkret geschildert werden, ist dies nach der Lebenserfahrung \n\njedenfalls dann im Sinne einer Forderung nach finanzieller Entschädigung aus-\n\nzulegen, wenn der Reisende wie hier unmißverständlich erklärt, den Vorfall \n\nnicht auf sich beruhen lassen zu wollen. Es ist dem Reiseveranstalter zumutbar \n\nund von ihm zu erwarten, insoweit etwa bestehende Zweifel durch Rückfrage \n\nbeim Reisenden zu beseitigen (vgl. Tempel, aaO, 2847). \n\n2. Die Beklagte ist, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, \n\ngemäß § 651 f BGB zum Ersatz derjenigen Schäden verpflichtet, die der Kläge-\n\nrin entstanden sind, weil die Beklagte die Rückflugleistung nicht vertragsge-\n\nmäß erbracht hat. Da die Fluggesellschaft ihr Erfüllungsgehilfe bei der Erbrin-\n\ngung reisevertraglicher Leistungen ist, muß die Beklagte insoweit für sie ein-\n\nstehen. Die Beklagte hat den ihr zum Ausschluß ihrer Haftung obliegenden \n\nEntlastungsbeweis nicht geführt. Der eingeklagte Verletzungsschaden ist auch \n\nnoch zurechenbar durch die mangelhafte Rückflugleistung verursacht, so daß \n\ndie Ersatzpflicht der Beklagten festzustellen war. \n\na) Die Beklagte hat die Verletzung der Klägerin äquivalent verursacht. \n\nDenn bei vertragsgemäßer Leistung der Beklagten hätte die Klägerin sich nicht \n\nmit Gepäck durch die Abflughalle zu einem anderen Schalter bewegen müssen \n\nund hätte sich dabei auch nicht verletzen können. Um eine unerträgliche Aus-\n\nweitung der Schadensersatzpflicht zu vermeiden, hat sie die Rechtsprechung \n\nallerdings schon seit langem durch weitere Zurechnungskriterien einge-\n\nschränkt. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind als solche Krite-\n\nrien die Adäquanz des Kausalverlaufs und der Schutzzweck der Norm aner-\n\nkannt (vgl. nur BGH, Urt. v. 11.11.1999 - III ZR 98/99, NJW 2000, 947). \n\nb) Adäquat ist eine Bedingung dann, wenn das Ereignis im allgemeinen \n\nund nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem \n\ngewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen ge-\n\neignet ist, einen Erfolg der fraglichen Art herbeizuführen (vgl. nur BGH, Urt .v. \n\n04.07.1994 - II ZR 126/94, NJW 1995, 126, 127; BGHZ 57, 137, 141; st. Rspr.). \n\nAdäquanz kann fehlen, wenn der Geschädigte selbst in völlig ungewöhnlicher \n\noder unsachgemäßer Weise in den schadensträchtigen Geschehensablauf \n\neingreift und eine weitere Ursache setzt, die den Schaden endgültig herbeiführt \n\n(BGH, Urt. v. 07.01.1993 - IX ZR 199/91, NJW 1993, 1587, 1589). Mit diesem \n\nInhalt wirkt die Adäquanzlehre nur als recht grober Filter zur Beschränkung der \n\nZurechenbarkeit. \n\nBei Anwendung dieses Maßstabes liegt es noch nicht außerhalb des zu \n\nerwartenden Verlaufs der Dinge, daß nach Wegfall einer vereinbarten Rück-\n\nflugmöglichkeit die Fluggesellschaft nach einem Ersatzflug sucht, für einen sol-\n\nchen die Zeit knapp wird und der betroffene Fluggast dann infolge von Hektik \n\noder Unachtsamkeit stürzt. Die Reaktion der Klägerin war nicht derart unge-\n\nwöhnlich oder unsachgemäß, daß sie den Zurechnungszusammenhang zur \n\nPflichtverletzung der Beklagten nach der Adäquanzlehre unterbrochen hätte. \n\nc) Eine vertragliche Haftung besteht schließlich nur für diejenigen äqui-\n\nvalenten und adäquaten Schadensfolgen, zu deren Abwendung die verletzte \n\nVertragspflicht übernommen wurde. Diese Haftungsbegrenzung aufgrund des \n\nSchutzzwecks der Norm erfordert eine wertende Betrachtung und gilt gleicher-\n\nmaßen für die vertragliche wie die deliktische Haftung (vgl. BGH, Urt. v. \n\n20.10.1994 - IX ZR 116/93, NJW 1995, 449; Urt. v. 04.07.1994 - II ZR 126/93, \n\nNJW 1995, 126; BGHZ 116, 209; Urt. v. 30.01.1990 - XI ZR 63/89, NJW 1990, \n\n2057). Zweck vertraglicher und damit auch reisevertraglicher Haftung ist nicht, \n\nden Ersatzberechtigten von seinem allgemeinen Lebensrisiko zu entlasten. Für \n\nSchäden, die aufgrund des allgemeinen Lebensrisikos eintreten, wird deshalb \n\nauch dann nicht gehaftet, wenn sie im Zusammenhang mit einem haftungsbe-\n\ngründenden Ereignis eintreten \n\n(vgl. etwa BGH, Urt. v. 13.07.1971 \n\n- VI ZR 165/69, NJW 1971, 1982, 1983). \n\nDas Berufungsgericht erkennt zutreffend, daß Sturzschäden grundsätz-\n\nlich dem normalen Lebensrisiko zuzuordnen sind. Es meint jedoch, die Mitar-\n\nbeiter der Fluggesellschaft hätten als Erfüllungsgehilfen der Beklagten durch \n\nNichtgewährung der ursprünglich versprochenen Flugmöglichkeit ein Verhalten \n\nder Klägerin herausgefordert, durch das sie in eine gesteigerte Gefahrenlage \n\ngeraten sei; nachdem die Beklagte so ein vergrößertes Risiko geschaffen ha-\n\nbe, sei sie auch für diejenigen Folgeschäden verantwortlich, die die Klägerin \n\nbei dem so veranlaßten Verhalten im Rahmen des normalen Lebensrisikos er-\n\nlitten habe. Dazu gehören nach Auffassung des Berufungsgerichts auch die \n\nmateriellen Schäden aus dem Sturz. Diese Ausführungen halten zwar nicht in \n\nallen Elementen der Begründung, wohl aber im Ergebnis rechtlicher Nachprü-\n\nfung stand. \n\nd) Der Lauf durch die Abflughalle war ein willentliches, selbstgefährden-\n\ndes Handeln der Klägerin, das ein deutlich erhöhtes Sturzrisiko bewirkte. Für \n\nden Bereich der unerlaubten Handlung hat der Bundesgerichtshof in ständiger \n\nRechtsprechung in den sogenannten Herausforderungs- und Verfolgungsfällen \n\nklargestellt, daß eine deliktische Haftung besteht, wenn das selbstgefährdende \n\nVerhalten durch vorwerfbares Tun herausgefordert wurde und der geltend ge-\n\nmachte Schaden infolge des durch die Herausforderung gesteigerten Risikos \n\nentstanden ist (BGHZ 132, 164; BGH, Urt. v. 04.05.1993 - VI ZR 283/92, NJW \n\n1993, 2234). Diese zur Abgrenzung von Haftung und allgemeinem Lebensrisi-\n\nko im Deliktsrecht entwickelten Grundsätze gelten ebenso bei der Anwendung \n\nder Schutzzwecklehre im Vertragsrecht. \n\ne) Die Klägerin hat sich in einer gesteigerten Gefahrenlage verletzt, die \n\nauf vorwerfbares Tun der Erfüllungsgehilfen der Beklagten zurückzuführen war. \n\nMangels Entlastungsbeweises vorwerfbar war der Beklagten zwar zunächst nur \n\ndie fehlende Bereitstellung der vertragsgemäßen Rückflugleistung. Durch die-\n\nse Pflichtwidrigkeit ist für die Klägerin noch kein gesteigertes Risiko eines \n\nSturzes bei einem Lauf mit Gepäck durch die Abflughalle geschaffen worden. \n\nDie Mitteilung der Fluggesellschaft, daß der gebuchte Flug nicht angetreten \n\nwerden kann, veranlaßt einen Reisenden nicht zu einem Lauf durch die Ab-\n\nflughalle mit Gepäck. \n\nDie Klägerin wurde zu dem risikobehafteten Lauf vielmehr veranlaßt, \n\nweil sie von dem Mitarbeiter der Fluggesellschaft auf die kurzfristige anderwei-\n\ntige Flugmöglichkeit nach P. hingewiesen wurde. Dieser Hinweis auf an- \n\nderweitige Flugmöglichkeiten war zwar im Interesse der Klägerin geboten, die \n\ndeutlich gemacht hatte, nicht auf den nächsten Flug nach M. \n\nwarten zu wollen. Die Klägerin hätte gegenüber der Beklagten die Verletzung \n\neiner vertraglichen Sorgfaltspflicht geltend machen können, wenn der Hinweis \n\nauf die andere Flugmöglichkeit unterblieben wäre. \n\nDie Klägerin und ihre Tochter sollten den angebotenen Flug nach P. \n\n allerdings anstelle des geschuldeten Fluges nach M. \n\nals Erfüllung der vertraglichen Rückflugleistung annehmen. Damit hat die Be-\n\nklagte durch ihre Erfüllungsgehilfen eine Leistung an Erfüllung statt angeboten. \n\nDabei hat sie dieselben Sorgfaltsmaßstäbe zu beachten wie bei der ursprüng-\n\nlich geschuldeten Leistung. Sie mußte den Alternativflug insbesondere so an-\n\nbieten, daß die Klägerin dadurch nicht in eine gesteigerte Gefahrenlage geriet. \n\nDie Beklagte hatte der Klägerin vielmehr durch angemessene Hilfe zu ermögli-\n\nchen, den anderen Flug gefahrlos zu erreichen. Nach dem vom Berufungsge-\n\nricht festgestellten Sachverhalt wurde diese Hilfe nicht gewährt. Das die Kläge-\n\nrin zum Nachlaufen animierende Vorauslaufen des Mitarbeiters der Fluggesell-\n\nschaft setzte die Klägerin vielmehr einem erhöhten Sturzrisiko aus. Es ist nicht \n\nersichtlich, daß die Erfüllungsgehilfen der Beklagten die ihnen zumutbaren \n\nMaßnahmen ergriffen hätten, um der Klägerin ein problemloses Erreichen des \n\nAusweichfluges zu ermöglichen. Unter diesen Umständen haftet die Beklagte \n\nfür die materiellen Schäden der Klägerin infolge ihres Sturzes. Diese Haftung \n\nergibt sich aus der Beklagten vorwerfbarem Verhalten bei der Bereitstellung \n\ndes Ausweichfluges, nicht jedoch, wie das Berufungsgericht meint, schon aus \n\nder Nichtgewährung der vereinbarten Flugmöglichkeit. \n\nf) Auf der Grundlage des von ihm festgestellten Sachverhalts hat das \n\nBerufungsgericht auch ein Mitverschulden der Klägerin rechtsfehlerfrei ver-\n\nneint. Das ist von der Revision nicht beanstandet worden. \n\n3. Die gegen die Tenorierung des Berufungsurteils erhobene Rüge greift \n\nebenfalls nicht durch. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs \n\nkann über eine unbezifferte Feststellungsklage zwar nicht durch Grundurteil \n\nentschieden werden (BGH, Urt. v. 04.10.2000 - VIII ZR 109/99, NJW 2001, 155 \n\nm.w.N.). Die Auslegung des Berufungsurteils ergibt aber, daß es als Feststel-\n\nlungsurteil zu verstehen ist. Die Worte \"dem Grunde nach\" im Feststellungs-\n\nausspruch sind bedeutungslos. \n\n4. Das angefochtene Urteil hat somit Bestand. Die Revision ist zurück-\n\nzuweisen. \n\nMelullis \n\nScharen \n\nKeukenschrijver \n\nAsendorf \n\nKirchhoff","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ZR_163-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-11/x-zr-163-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 651g","ref_norm":"651g","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 651f","ref_norm":"651f","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ZR_163-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ZR_163-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-11/x-zr-163-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ZR_163-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:19:39.763215+00:00"}}