{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ZR_160-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2006-07-12","aktenzeichen":"X ZR 160/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nX ZR 160/02\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n12. Juli 2006 \nPotsch \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin der Patentnichtigkeitssache \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 12. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter \n\nScharen, die Richterin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und \n\nDr. Kirchhoff \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Berufung gegen das Urteil des 1. Senats (Nichtigkeitssenats) \n\ndes Bundespatentgerichts vom 22. Januar 2002 wird auf Kosten \n\nder Beklagten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik \n\nDeutschland erteilten europäischen Patents 663 348 (Streitpatents), das unter \n\nInanspruchnahme der Priorität einer deutschen Voranmeldung vom 13. Januar \n\n1994 am 13. Dezember 1994 angemeldet worden ist. \n\nPatentanspruch 1 lautet: \n\n\"Kombination aus einem Schlauchbeutel zur Aufnahme einer fließ-\n\nfähigen Substanz und einer Vorrichtung zu seiner Entleerung, wo-\n\nbei der Schlauchbeutel (15) an seinem Ausbringende einen Ring \n\n(17) aufweist und die Vorrichtung ein zylindrisches Gehäuse (1) \n\nzur Aufnahme des Schlauchbeutels (15) zwischen einem ver-\n\nschiebbaren Kolben (3) und einer Kappe (2) umfasst, die mit einer \n\neine Ausbringöffnung (9) umgebenden und mit dem Ring (17) des \n\nSchlauchbeutels zusammenwirkenden ringförmigen Anlage (12) \n\nzur Abdichtung des Ausbringendes des Schlauchbeutels (15) ver-\n\nsehen ist, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass der Ring (17) ei-\n\nnen den Innendurchmesser des Gehäuses (1) überschreitenden \n\nRandbereich (19) zur Anlage an einer der Kappe (2) zugewandten \n\nStützfläche (5) des Gehäuses (1) aufweist.\" \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nWegen des Wortlauts der Patentansprüche 2 bis 5 wird auf die Streit-\n\npatentschrift verwiesen. \n\nDie Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei \n\nnicht patentfähig. \n\nDas Bundespatentgericht hat das Streitpatent unter Abweisung der wei-\n\ntergehenden Klage im Umfang der Patentansprüche 1 bis 4 mit Wirkung für das \n\nHoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt. \n\nHiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie die Pa-\n\ntentansprüche 1 bis 4 in fünf Fassungen verteidigt, bei denen jeweils Patentan-\n\nspruch 1 wie folgt lauten soll (Abweichungen gegenüber dem erteilten Anspruch \n\nkursiv): \n\nHauptantrag: \n\n\"Kombination aus einem eine fließfähige dentale Abformmasse \n\nenthaltenden Schlauchbeutel und einer Vorrichtung zu seiner Ent-\n\nleerung, wobei der Schlauchbeutel (15) an seinem Ausbringende \n\neinen Ring (17) aufweist und die Vorrichtung ein zylindrisches Ge-\n\nhäuse (1) zur Aufnahme des Schlauchbeutels (15) zwischen ei-\n\nnem verschiebbaren Kolben (3) und einer Kappe (2) umfasst, die \n\nmit einer eine Ausbringöffnung (9) umgebenden und mit dem \n\nRing (17) des Schlauchbeutels (15) zusammenwirkenden ringför-\n\nmigen Anlage (12) zur Abdichtung des Ausbringendes des \n\nSchlauchbeutels (15) versehen ist, wobei der Ring (17) einen den \n\nInnendurchmesser des Gehäuses (1) überschreitenden Randbe-\n\nreich (19) zur Anlage an einer der Kappe (2) zugewandten Stütz-\n\nfläche (5) des Gehäuses (1) aufweist und wobei eine Ausbringtülle \n\n(11) am vorderen Ende der Ausbringöffnung (9) gegenüber der \n\nAchse der Vorrichtung seitlich versetzt ist.\" \n\nHilfsantrag 1: \n\n\"Kombination aus einem eine fließfähige dentale Abformmasse \n\nenthaltenden Schlauchbeutel und einer Vorrichtung zu seiner Ent-\n\nleerung, wobei der Schlauchbeutel (15) an seinem Ausbringende \n\neinen Ring (17) aufweist und die Vorrichtung ein zylindrisches Ge-\n\nhäuse (1) zur Aufnahme des Schlauchbeutels (15) zwischen einem \n\nverschiebbaren Kolben (3) und einer auf das Gehäuse (1) auf-\n\nsteckbaren Kappe (2) umfasst, die mit einer eine Ausbringöffnung \n\n(9) umgebenden und mit dem Ring (17) des Schlauchbeutels (15) \n\nzusammenwirkenden ringförmigen Anlage (12) zur Abdichtung des \n\nAusbringendes des Schlauchbeutels (15) versehen ist, wobei der \n\nRing (17) einen den Innendurchmesser des Gehäuses (1) über-\n\nschreitenden Randbereich (19) zur Anlage an einer der Kappe (2) \n\nzugewandten Stützfläche (5) des Gehäuses (1) aufweist und wobei \n\neine Ausbringtülle (11) am vorderen Ende der Ausbringöffnung (9) \n\ngegenüber der Achse der Vorrichtung seitlich versetzt ist.\" \n\nHilfsantrag 2: \n\n\"Kombination aus einem eine fließfähige dentale Abformmasse \n\nenthaltenden Schlauchbeutel und einer Vorrichtung zu seiner Ent-\n\nleerung, wobei der Schlauchbeutel (15) an seinem Ausbringende \n\neinen Ring (17) aufweist und die Vorrichtung ein zylindrisches Ge-\n\nhäuse (1) zur Aufnahme des Schlauchbeutels (15) zwischen einem \n\nverschiebbaren Kolben (3) und einer auf das Gehäuse (1) \n\naxial aufsteckbaren Kappe (2) umfasst, die mit einer eine Aus-\n\nbringöffnung (9) umgebenden und mit dem Ring (17) des \n\nSchlauchbeutels (15) zusammenwirkenden ringförmigen Anlage \n\n(12) zur Abdichtung des Ausbringendes des Schlauchbeutels (15) \n\nversehen ist, wobei der Ring (17) einen den Innendurchmesser \n\ndes Gehäuses (1) überschreitenden Randbereich (19) zur Anlage \n\nan einer der Kappe (2) zugewandten Stützfläche (5) des Gehäuses \n\n(1) aufweist und wobei eine Ausbringtülle (11) am vorderen Ende \n\nder Ausbringöffnung (9) gegenüber der Achse der Vorrichtung seit-\n\nlich versetzt ist.\" \n\nHilfsantrag 3: \n\n\"Kombination aus einem eine fließfähige dentale Abformmasse \n\nenthaltenden Schlauchbeutel und einer Vorrichtung zu seiner Ent-\n\nleerung, wobei der Schlauchbeutel (15) an seinem Ausbringende \n\neinen Ring (17) aufweist und die Vorrichtung ein zylindrisches Ge-\n\nhäuse (1) zur Aufnahme des Schlauchbeutels (15) zwischen einem \n\nverschiebbaren Kolben (3) und einer auf das Gehäuse (1) auf-\n\nsteckbaren Kappe (2) umfasst, die mit einer eine Ausbringöffnung \n\n(9) umgebenden und mit dem Ring (17) des Schlauchbeutels (15) \n\nzusammenwirkenden ringförmigen Anlage (12) zur Abdichtung des \n\nAusbringendes des Schlauchbeutels (15) versehen ist, wobei sich \n\ndie ringförmige Anlage (12) der Kappe (2) und der Ring (17) des \n\nSchlauchbeutels (15) im aufgesteckten Zustand der Kappe berüh-\n\nren, wobei der Ring (17) einen den Innendurchmesser des Gehäu-\n\nses (1) überschreitenden Randbereich (19) zur Anlage an einer \n\nder Kappe (2) zugewandten Stützfläche (5) des Gehäuses (1) auf-\n\nweist und wobei eine Ausbringtülle (11) am vorderen Ende der \n\nAusbringöffnung (9) gegenüber der Achse der Vorrichtung seitlich \n\nversetzt ist.\" \n\nHilfsantrag 4: \n\n\"Kombination aus einem eine fließfähige dentale Abformmasse \n\nenthaltenden Schlauchbeutel und einer Vorrichtung zu seiner Ent-\n\nleerung, wobei der Schlauchbeutel (15) an seinem Ausbringende \n\neinen Ring (17) aufweist und die Vorrichtung ein zylindrisches Ge-\n\nhäuse (1) zur Aufnahme des Schlauchbeutels (15) zwischen einem \n\nverschiebbaren Kolben (3) und einer auf das Gehäuse (1) auf-\n\nsteckbaren Kappe (2) umfasst, die mit einer eine Ausbringöffnung \n\n(9) umgebenden und mit dem Ring (17) des Schlauchbeutels (15) \n\nzur Ausbildung einer schmalen ringförmigen Dichtfläche zusam-\n\nmenwirkenden ringförmigen Anlage (12) zur Abdichtung des Aus-\n\nbringendes des Schlauchbeutels (15) versehen ist, wobei der Ring \n\n(17) einen den Innendurchmesser des Gehäuses (1) überschrei-\n\ntenden Randbereich (19) zur Anlage an einer der Kappe (2) zuge-\n\nwandten Stützfläche (5) des Gehäuses (1) aufweist und wobei eine \n\nAusbringtülle (11) am vorderen Ende der Ausbringöffnung (9) ge-\n\ngenüber der Achse der Vorrichtung seitlich versetzt ist.\" \n\n7 \n\n8 \n\nDie Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen. \n\nAls gerichtlicher Sachverständiger hat Prof. Dr.-Ing. \n\n G. , \n\nvormals Inhaber des Lehrstuhls für Verarbeitungsmaschinen und Verarbei- \n\ntungstechnik der Technischen Universität D. , ein schriftliches Gutachten \n\nerstattet, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat. \n\nEntscheidungsgründe:\n\n9 \n\nDie zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg. Das Bundespatentgericht hat \n\ndas Streitpatent im Umfang der im Berufungsverfahren noch angegriffenen Pa-\n\ntentansprüche 1 bis 4 zu Recht für nichtig erklärt. \n\n10 \n\nI. \n\nDas Streitpatent betrifft eine Kombination aus einem Schlauchbeu-\n\ntel, der eine fließfähige Substanz aufnimmt, und einer Vorrichtung zu seiner \n\nEntleerung; nach der im Berufungsverfahren nur noch verteidigten Fassung des \n\nPatentanspruchs 1 handelt es sich bei der fließfähigen Substanz um eine den-\n\ntale Abformmasse. Die Vorrichtung umfasst ein zylindrisches Gehäuse, das den \n\nSchlauchbeutel aufnimmt, einen verschiebbaren Kolben, der den Schlauchbeu-\n\ntel zum Auspressen seines Inhalts zusammendrückt, und auf der gegenüberlie-\n\ngenden Seite des Zylinders eine Kappe. Die Kappe enthält eine Ausbringöff-\n\nnung, die zur Abdichtung des Ausbringendes des Schlauchbeutels mit einer \n\nringförmigen Anlage versehen ist, die mit einem Ring am Ausbringende des \n\nSchlauchbeutels zusammenwirkt. \n\n11 \n\nEine solche Kombination ist, wie die Streitpatentschrift erläutert, aus der \n\nveröffentlichten europäischen Patentanmeldung 541 972 (D 1) bekannt, wobei \n\nder am Schlauchbeutel angebrachte Ring eine konische Dichtfläche aufweist. \n\nZur Inbetriebnahme des Geräts wird der Schlauchbeutel in das zylindrische \n\nGehäuse von dessen vorderem oder hinterem Ende her eingeschoben, worauf-\n\nhin das vordere Ende des Gehäuses mit der Kappe verbunden und der Kolben \n\nin das hintere Ende eingeführt wird. Die konische Dichtfläche des Rings kommt \n\ndabei mit der in der Kappe vorhandenen Anlagefläche in Kontakt, wodurch si-\n\nchergestellt werden soll, dass sich der außerhalb des Rings abgeschnittene \n\nSchlauchbeutel nur durch die Ausbringöffnung der Kappe nach außen entleeren \n\nkann, jedoch kein Material in den Raum zwischen Kappe, Schlauchbeutel und \n\nGehäuse gelangt. Da die Dichtkraft aus dem durch den Vorschub des Kolbens \n\nerzeugten Ausbringdruck stammt, wird sie zwangsläufig immer dann erhöht, \n\nwenn der Ausbringdruck hoch ist. \n\n12 \n\nDie Streitpatentschrift bemängelt, dass sich beim Ankleben des Rings \n\nam Ausbringende des Schlauchbeutels Ungenauigkeiten nicht vermeiden ließen \n\nund es daher möglich sei, dass der Ring und damit auch seine konische Dicht-\n\nfläche gegenüber der Achse der Gegenfläche schräg oder exzentrisch sitze; \n\ninfolgedessen könne es zu einer unvollständigen Abdichtung kommen. Ferner \n\nkönne sich ein von der Kolbenseite in das Gehäuse eingeführter Schlauchbeu-\n\ntel verklemmen und die Dichtfläche des Rings hierdurch die Gegenfläche in der \n\nKappe nicht erreichen. Das Gleiche könne passieren, wenn der Schlauchbeutel \n\nvon der Kappenseite zu weit in das Gehäuse eingeschoben werde. \n\n13 \n\nDaraus ergibt sich das der Erfindung zugrunde liegende technische \n\nProblem, eine zuverlässigere Abdichtung zwischen Schlauchbeutel und Kappe \n\nzu erreichen. \n\n14 \n\nErfindungsgemäß soll dies durch folgende Merkmalskombination erreicht \n\nwerden: \n\n[1] \n\nKombination aus \n\n[1.1] einem Schlauchbeutel (15), der eine fließfähige den-\n\ntale Abformmasse enthält, und \n\n[1.2] einer Vorrichtung zur Entleerung des Schlauchbeu-\n\ntels. \n\n[2] \n\nDie Vorrichtung umfasst ein zylindrisches Gehäuse (1) zur \nAufnahme des Schlauchbeutels (15) zwischen \n\n[2.1] einem verschiebbaren Kolben (3) und \n\n[2.2] einer Kappe (2). \n\n[3] \n\nDer Schlauchbeutel (15) weist an seinem Ausbringende ei-\n\nnen Ring (17) auf. \n\n[4] \n\nDer Ring (17) hat einen Randbereich (19), der \n\n[4.1] den Innendurchmesser des Gehäuses (1) über-\n\nschreitet und \n\n[4.2] zur Anlage an einer der Kappe (2) zugewandten \n\nStützfläche (5) des Gehäuses (1) dient. \n\n[5] \n\nDie Kappe (2) ist mit einer ringförmigen Anlage (12) verse-\n\nhen, die \n\n[5.1] eine Ausbringöffnung (9) umgibt und \n\n[5.2] mit dem Ring (17) zur Abdichtung des Ausbring-\n\nendes des Schlauchbeutels (15) zusammenwirkt. \n\n[6] \n\nEine Ausbringtülle (11) ist am vorderen Ende der Ausbring-\n\nöffnung (9) gegenüber der Achse der Vorrichtung seitlich \n\nversetzt. \n\n15 \n\nDie nebenstehend wiedergegebene \n\neinzige Figur des Streitpatents zeigt ein \n\nAusführungsbeispiel, bei dem der Ring (17) \n\neine konische Dichtfläche (20) aufweist. \n\n16 \n\nDer gegenüber dem \n\nInnendurch-\n\nmesser des Gehäuses vergrößerte Ring \n\n(Merkmal 4.1) bewirkt, wie die Streitpatent-\n\nschrift erläutert, dass sich der Schlauchbeu-\n\ntel nur von der Ausbringseite in das Gehäu-\n\nse einschieben lässt und dabei nicht zu \n\nweit in das Gehäuse eingeführt werden \n\nkann. Durch die Anlage an die Stützfläche \n\ndes Gehäuses (Merkmal 4.2) wird der Ring \n\nzwangsläufig ausgerichtet, auch wenn er \n\netwas verkantet am Schlauchbeutel ange-\n\nklebt sein sollte. \n\n17 \n\nII. \n\nDer Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist auch in den im Beru-\n\nfungsverfahren noch verteidigten Fassungen nicht patentfähig, da er sich für \n\nden Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergab und \n\nsomit nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht (Art. 56 EPÜ). \n\n18 \n\n1. \n\nIn der Praxis befassten sich, wie die ausführliche Erörterung mit \n\ndem gerichtlichen Sachverständigen ergeben hat, im Prioritätszeitpunkt mit \n\nProblemen der Verpackungstechnik, wie sie dem Streitpatent zugrunde liegen, \n\ntypischerweise Fachhochschulingenieure, die entweder einen der speziellen \n\nStudiengänge für Verpackungstechnik oder eine allgemeine maschinenbau-\n\ntechnische Ausbildung absolviert hatten und über entsprechende praktische \n\nErfahrung verfügten. \n\n19 \n\nFür den Fachmann, der, weil er Wert auf eine zuverlässige Abdichtung \n\nlegte, nach Möglichkeiten suchte, die Vorrichtung nach der europäischen Pa-\n\ntentanmeldung 541 972 (D 1) zu verbessern, verstand es sich von selbst, dass \n\ner nicht nur andere Vorrichtungen zur Abgabe einer dentalen Abformmasse in \n\nBetracht zog. Bereits in der D 1 selbst ist allgemein angegeben, dass sie einen \n\nBehälter mit Folienschlauch für eine fließfähige Substanz betreffe und dass sol-\n\nche Behälter als Einwegverpackungen beispielsweise für Klebstoffe, Dicht- und \n\nFormmassen oder andere aushärtbare Substanzen dienten. Ebenso kamen für \n\nfließfähige Lebensmittel verwendete Behälter in Betracht, denn dem Fachmann \n\nmusste bewusst sein, dass es für die grundsätzliche Eignung bekannter Lösun-\n\ngen für seinen Zweck nicht auf den Verwendungszweck der abzugebenden \n\nSubstanz, sondern allenfalls auf deren Materialeigenschaften wie etwa den \n\nGrad der Viskosität ankommen konnte. Auch die US-Patentschrift 3 815 787 (D \n\n2) bestätigt diese Sichtweise, denn sie befasst sich - ohne sich hierauf zu be-\n\nschränken - speziell mit einer Abgabevorrichtung für Ketchup, Senf und andere \n\nProdukte von ähnlicher Konsistenz, erwähnt jedoch bei der Darstellung des \n\nStandes der Technik, dass Vorrichtungen für die Abgabe von fließfähigen Sub-\n\nstanzen wie Schmierfett, Politurcreme, Leim, Lack, Zahnpasta, Rasiercreme \n\nund dergleichen entwickelt worden seien, und schlägt damit gleichfalls den Bo-\n\ngen zur einer Vielzahl anderer Anwendungen. \n\n20 \n\nDie letztgenannte Entgegenhal-\n\ntung, deren Figur 3 nebenstehend wie-\n\ndergegeben ist, beschreibt eine Kombi-\n\nnation aus einem einen Schlauchbeutel \n\numfassenden \n\nzusammendrückbaren \n\nBehältnis (collapsible cartridge or con-\n\ntainer 14) zur Aufnahme einer fließfähi-\n\ngen Substanz und einer Vorrichtung zu \n\nseiner Entleerung (dispensing device \n\n10) [Merkmal 1]. Die Vorrichtung um-\n\nfasst ein zylindrisches Gehäuse (recep-\n\ntacle 12) zur Aufnahme des Schlauchbeutels zwischen einem verschiebbaren \n\nKolben (carriage 18; in Figur 3 nicht dargestellt) und einer Kappe (cap 64) \n\n[Merkmal 2]. Die Kappe weist in Gestalt der Schulter, die im Übergang vom Ba-\n\nsisteil (base portion 70) zum Zwischenstück (intermediate portion 72) gebildet \n\nist, einen ringförmigen Ansatz auf, der im Sinne des Merkmals 5.1 die Aus-\n\nbringöffnung umgibt. Der Schlauchbeutel weist an seinem Ausbringende sei-\n\nnerseits ein die Ausbringöffnung ringförmig [Merkmal 3] umgebendes Deckelteil \n\n(top 50) auf, das mit dem ringförmigen Ansatz der Kappe zur Abdichtung des \n\nAusbringendes zusammenwirkt, denn beide Teile werden miteinander ver-\n\nschraubt [Merkmal 5.2]. Dabei kommen die einander zugewandten Flächen des \n\nDeckelteils und des ringförmigen Ansatzes zur Anlage (oder können jedenfalls \n\nzur Anlage kommen), so dass der Ansatz auch die Funktion einer ringförmigen \n\nAnlage im Sinne des Merkmals 5 erfüllt. Schließlich hat der Deckelteil einen \n\nRandbereich [Merkmal 4], der den Innendurchmesser des Gehäuses über-\n\nschreitet [Merkmal 4.1] und zur Anlage an einer der Kappe zugewandten Stütz-\n\nfläche des Gehäuses dient [Merkmal 4.2]. \n\n21 \n\nFür den Fachmann, der sich mit der Entgegenhaltung D 2 befasste, war \n\nohne weiteres erkennbar, dass ihm mit der gezeigten Anordnung und Befesti-\n\ngung des ringförmigen Deckelteils zwischen der Stützfläche des Gehäuses und \n\nder Kappe eine Möglichkeit zu Gebote stand, wie er die Nachteile der Ringan-\n\nordnung nach der D 1 vermeiden konnte. Denn er brauchte lediglich Anordnung \n\nund Befestigung des ringförmigen Deckelteils aus der D 2 zu übernehmen, um \n\nmittels der mit diesem zusammenwirkenden Stützfläche sowohl ein Verkanten \n\ndes Rings als auch ein Einschieben des Schlauchbeutels von der Kolbenseite \n\noder ein zu weites Einschieben von der Kappenseite zuverlässig zu verhindern. \n\nDer Umstand, dass die Abdichtung dort (jedenfalls im Wesentlichen) durch die \n\nVerschraubung zwischen Kappe und Deckelteil erzielt wird, stand dem nicht \n\nentgegen. Denn Patentanspruch 1 schließt eine solche Verschraubung - auch \n\nnach dem zu seiner Auslegung heranzuziehenden Gesamtinhalt der Beschrei-\n\nbung - nicht aus. Ebenso wenig konnte die bei der D 1 gegenüber der Achse \n\nder Vorrichtung seitlich versetzte Anordnung der Ausbringtülle den Fachmann \n\nan dem Rückgriff auf die D 1 hindern, denn der seitliche Versatz erfolgt erst im \n\nAnschluss an die zentrische Ausbringöffnung in der Kappe und war damit un-\n\nproblematisch mit einem zentrischen unteren Kappenteil vereinbar. \n\n22 \n\n2. \n\nIn den von der Beklagten hilfsweise verteidigten Fassungen hat \n\nPatentanspruch 1 gleichfalls keinen Bestand. Die Gegenstände dieser An-\n\nspruchsfassung ergaben sich für den Fachmann gleichfalls in naheliegender \n\nWeise aus dem Stand der Technik. Auch insoweit ist daher der geltend ge-\n\nmachte Nichtigkeitsgrund mangelnder Patentfähigkeit gegeben (Art. II § 6 \n\nAbs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 lit. a EPÜ). \n\n23 \n\na) \n\nIn der Fassung des ersten Hilfsantrags kommt zu den Merkmalen \n\n1 bis 6 des Patentanspruchs 1 folgendes Merkmal hinzu: \n\n[7] \n\nDie Kappe (2) ist auf das Gehäuse (1) aufsteckbar. \n\n24 \n\nDie Beklagte verteidigt Patentanspruch zulässigerweise mit der Einfü-\n\ngung dieses Merkmals, denn die Streitpatentschrift beschreibt - in Überein-\n\nstimmung mit der ihr zugrunde liegenden Anmeldung - bei der Darstellung des \n\nAusführungsbeispiels der Erfindung, dass die Kappe auf das vordere Ende des \n\nGehäuses aufgesteckt wird (Sp. 3 Z. 31-35 = S. 4 Z. 10-15 der Anmeldung). \n\n25 \n\nDer so umschriebene Gegenstand unterscheidet sich mit diesem Merk-\n\nmal zusätzlich gegenüber der Vorrichtung nach der Entgegenhaltung D 2. Denn \n\nbei der bekannten Ausbringvorrichtung wird die Kappe nicht im Sinne des \n\nMerkmals 6 auf das Gehäuse aufgesteckt, sondern das Deckelteil des Behält-\n\nnisses wird in die Kappe eingeschraubt und die Kappe sodann auf das Gehäu-\n\nse aufgeschraubt (Sp. 4 Z. 12-17, 25-29 und 39-43). Zwar mag man, wie die \n\nKlägerin meint, in einem allgemeinen Sinne davon sprechen, dass dem Inein-\n\nanderschrauben ein Aufstecken der Kappe auf das Gehäuse vorausgehe. Das \n\nStreitpatent schließt jedoch in der verteidigten Fassung des Patentanspruchs 1 \n\nein Einschrauben des Rings des Schlauchbeutels in die Kappe aus. Das ergibt \n\nsich aus dem Zusammenhang der Merkmale 5 und 7 mit Merkmal 4, das für die \n\nrichtige Positionierung des Ausbringendes des Schlauchbeutels zur Kappe sor-\n\ngen soll. Durch ein bloßes Aufstecken der Kappe (und eine nachfolgende Ver-\n\nriegelung von Gehäuse und Kappe gegeneinander; Sp. 2 Z. 53-56 u. Sp. 4 \n\nZ. 42-52 der Streitpatentschrift) soll es möglich sein, den bei der Einführung in \n\ndas Gehäuse mit seinem Randbereich an der Gehäusestützfläche anliegenden \n\nRing zuverlässig (jedenfalls bei Druckausübung mittels des verschiebbaren \n\nKolbens) mit der ringförmigen Anlage der Kappe zur Abdichtung des Ausbrin-\n\ngendes zusammenwirken zu lassen. \n\n26 \n\nFür den Fachmann war es jedoch naheliegend, bei der Vorrichtung nach \n\nder D 2 von einer Gewindeverbindung zwischen Behälterdeckelteil und Kappe \n\nabzusehen. Bei der Vorrichtung nach der D 2 ist das Deckelteil zwischen dem \n\nGehäusekörper und der Kappe angeordnet. Es ist in die Kappe eingeschraubt, \n\ndie ihrerseits mit der Gehäusekörperwandung durch eine Schraubverbindung \n\nverbunden ist. Es gehört zum geläufigen Wissen eines Technikers, dass er bei \n\neinem solchen \"Zwischenteil\" auf die erste Schraubverbindung verzichten und \n\nDeckel- und Zwischenteil ineinanderstecken kann, wenn er sodann durch die \n\nzweite Schraubverbindung dafür sorgt, dass die ineinandergesteckten Teile in \n\ndieser Position fixiert werden. \n\n27 \n\nDie Schraubverbindung zwischen Kappe und Gehäuse steht zur techni-\n\nschen Lehre des verteidigten Patentanspruchs 1 nicht in Widerspruch. Denn \n\nder Patentanspruch lässt es offen, wie die auf das Gehäuse aufgesteckte Kap-\n\npe in dieser Position fixiert wird. In der Beschreibung wird erwähnt, dass die \n\nnotwendige Verriegelung dadurch erfolgen könne, dass das Gehäuse (Kartu-\n\nsche) samt Kappe und Schlauchbeutel in ein entsprechend gestaltetes Gerät \n\neingelegt werde, das einen Antrieb für den Kolben aufweise; ein solches Gerät \n\nsei in der veröffentlichten europäischen Patentanmeldung 492 413 beschrieben \n\n(Sp. 4 Z. 46-52). Die Verriegelung kann aber auch dadurch erfolgen, dass Kap-\n\npe und Gehäuse miteinander verschraubt werden. \n\n28 \n\nb) \n\nIn der Fassung des zweiten Hilfsantrags ist die aufsteckbare Kap-\n\npe näher dahin qualifiziert, dass die Kappe axial auf das Gehäuse aufsteckbar \n\nsein soll. Es kann dahinstehen, ob hierdurch eine Schraubverbindung zwischen \n\nKappe und Gehäuse ausgeschlossen wird. Denn jedenfalls stand dem Fach-\n\nmann ohne Weiteres die Möglichkeit zu Gebote, die Schraubverbindung, wie \n\nsie die D 2 vorsieht, durch eine anderweitige leicht lösbare Verbindung wie eine \n\nSchnapp- oder Spannverbindung zu ersetzen, bei der eine Drehbewegung nicht \n\nerforderlich ist, sondern eine rein axiale Zuführung erfolgt. \n\n29 \n\nc) \n\nAuch der Gegenstand des dritten Hilfsantrags ergab sich für den \n\nFachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik. Dieser Ge-\n\ngenstand unterscheidet sich von Hilfsantrag 1 durch das weitere Merkmal, dass \n\nsich ringförmige Anlage der Kappe und Ring des Schlauchbeutels in aufge-\n\nstecktem Zustand der Kappe berühren. Dies ist jedoch ebenso bei der Vorrich-\n\ntung nach der D 2 der Fall, wenn bei dieser Deckelteil und Kappe ineinander-\n\ngesteckt werden. \n\n30 \n\n31 \n\nd) \n\nSchließlich verhilft auch der vierte Hilfsantrag der Verteidigung der \n\nBeklagten nicht zum Erfolg. \n\nAllerdings ist der vierte Hilfsantrag entgegen der Auffassung der Klägerin \n\nzulässig. Er unterscheidet sich vom ersten Hilfsantrag durch die Angabe, dass \n\ndie ringförmige Anlage der Kappe mit dem Ring des Schlauchbeutels \"zur Aus-\n\nbildung einer schmalen ringförmigen Dichtfläche\" zusammenwirkt. Ein so defi-\n\nnierter Gegenstand der Erfindung geht über den Inhalt der der Anmeldung \n\nzugrunde liegenden Unterlagen nicht hinaus. \n\n32 \n\nZwar ist die \"schmale ringförmige Dichtfläche\", wie die Klägerin insoweit \n\nzu Recht geltend macht, nach der dem Streitpatent zugrunde liegenden Anmel-\n\ndung wie nach der Streitpatentschrift das Resultat der in Patentanspruch 5 vor-\n\ngesehenen Kombination einer am Ring vorgesehenen konischen Dichtfläche \n\n(20) und einer ringförmigen Kante, welche die in der Kappe vorgesehene Anla-\n\nge für die konische Dichtfläche des Rings bildet. Von dieser Kombination wird \n\nbemerkt, dass sie aufgrund der geringen Kontaktfläche zwischen Ring und \n\nKappe in einem hohen Dichtungsdruck resultiere (Veröffentlichung der Patent-\n\nanmeldung Sp. 3 Z. 18-21 = Sp. 3 Z. 24-26 der Streitpatentschrift). Auch das \n\neinzige beschriebene Ausführungsbeispiel, von dem es heißt, dass das hintere \n\nEnde des Einlasses (10) von einer ringförmigen, zur Achse der Kartusche ko-\n\naxialen Dichtkante (12) gebildet werde, die in der Praxis eine schmale Dichtflä-\n\nche darstelle (Veröffentlichung der Patentanmeldung Sp. 3 Z. 47-51 = Sp. 3 \n\nZ. 50-53 der Streitpatentschrift), entspricht der Lehre des Patentanspruchs 5. \n\nEine konkrete Möglichkeit, auch ohne konische Dichtfläche am Schlauchbeutel-\n\nring eine schmale ringförmige Dichtfläche verwirklichen zu können, ist nicht of-\n\nfenbart. \n\n33 \n\nDas steht jedoch der Beschränkung auf den Gegenstand des Hilfsan-\n\ntrags 4 nicht entgegen. Denn der Anmelder oder Patentinhaber, der nur noch \n\nfür eine bestimmte Ausführungsform der Erfindung Schutz begehrt, ist nicht ge-\n\nnötigt, sämtliche Merkmale eines Ausführungsbeispiels in den Anspruch aufzu-\n\nnehmen. Die Aufnahme eines weiteren Merkmals aus der Beschreibung in den \n\nPatentanspruch ist zulässig, wenn dadurch die zunächst weiter gefasste Lehre \n\nauf eine engere Lehre eingeschränkt wird und wenn das weitere Merkmal in der \n\nBeschreibung als zu der beanspruchten Erfindung gehörend zu erkennen war \n\n(BGHZ 111, 21, 25 \n\n- Crackkatalysator I; Sen.Beschl. v. 30.10.1990 \n\n- X ZB 18/88, GRUR 1991, 307, 308 - Bodenwalze; Sen.Urt. v. 7.12.1999 \n\n- X ZR 40/95, GRUR 2000, 591, 592 - Inkrustierungsinhibitoren; Sen.Beschl. v. \n\n11.9.2001 - X ZB 18/00, GRUR 2002, 49, 51 - Drehmomentübertragungsein-\n\nrichtung). Dienen mehrere in der Beschreibung eines Ausführungsbeispiels ge-\n\nnannte Merkmale der näheren Ausgestaltung der unter Schutz gestellten Erfin-\n\ndung, die je für sich, aber auch zusammen den durch die Erfindung erreichten \n\nErfolg fördern, hat es der Patentinhaber in der Hand, ob er sein Patent durch \n\ndie Aufnahme einzelner oder sämtlicher dieser Merkmale beschränkt; in dieser \n\nHinsicht können dem Patentinhaber keine Vorschriften gemacht werden (BGHZ \n\n110, 123, 126 - Spleißkammer). \n\n34 \n\nDen angegebenen Stellen der Beschreibung ist zu entnehmen, dass eine \n\n35 \n\n36 \n\nKombination aus Schlauchbeutel und Entleerungsvorrichtung mit schmaler ring-\n\nförmiger Dichtfläche wegen des hierdurch ermöglichten hohen Dichtungsdrucks \n\neine vorteilhafte Ausführungsform der Erfindung darstellt. Durch Patentan-\n\nspruch 5 wird dem Fachmann eine Möglichkeit aufgewiesen, wie er eine solche \n\nschmale ringförmige Dichtfläche erzielen kann. Ihm ist damit jedenfalls ein Weg \n\nbeschrieben, wie er den Gegenstand des verteidigten Patentanspruchs 1 be-\n\nreitstellen kann. Das genügt für die Zulässigkeit dieses Anspruchs. \n\nAuch der so beschränkte Gegenstand der Erfindung war jedoch durch \n\nden Stand der Technik nahegelegt. \n\nDenn die aus der Entgegenhaltung D 2 bekannte Kombination aus \n\nSchlauchbeutel und Entleerungsvorrichtung weist bereits eine (relativ) schmale \n\nringförmige Dichtfläche auf, die sich aus dem Zusammenwirken von Deckel- \n\nund Kappenteil ergibt. Dass die Dichtfläche nur so schmal sein soll, dass es nur \n\nzu einer annähernd linienförmigen Berührung zwischen den Teilen kommt, ist \n\nder mit dem Hilfsantrag 4 verteidigten Fassung des Patentanspruchs 1, die an-\n\nders als Patentanspruch 5 gerade keine konische Ausbildung eines der beiden \n\nzur Abdichtung zusammenwirkenden Teile verlangt, auch unter Berücksichti-\n\ngung der Beschreibung nicht zu entnehmen. Hilfsantrag 4 ist daher im Ergebnis \n\nnicht anders zu beurteilen als Hilfsantrag 1. \n\n37 \n\nIII. \n\nDie Unteransprüche 2 bis 4 geben zweckmäßige Ausgestaltungen \n\ndes Gegenstands des Patentanspruchs 1 an und können eine erfinderische \n\nTätigkeit gleichfalls nicht begründen; auch die Beklagte macht insoweit nichts \n\nanderes geltend. \n\nMelullis \n\nScharen \n\nMühlens \n\nMeier-Beck \n\n Kirchhoff \n\nVorinstanz: \n\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 22.01.2002 - 1 Ni 2/01 (EU) -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ZR_160-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-12/x-zr-160-02","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ZR_160-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ZR_160-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-12/x-zr-160-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ZR_160-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:46:56.607711+00:00"}}