{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ZR_148-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2006-02-07","aktenzeichen":"X ZR 148/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Berichtigt durch Beschluss\nvom 6. März 2006 \nWermes \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nX ZR 148/02 \n\nURTEIL \n\nin der Patentnichtigkeitssache \n\nVerkündet am: \n7. Februar 2006 \nWermes \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 7. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den \n\nRichter Scharen, die Richterinnen Ambrosius und Mühlens und den Richter \n\nDr. Kirchhoff \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Berufung der Klägerin gegen das am 10. April 2002 verkündete \n\nUrteil des 4. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts \n\nwird zurückgewiesen. \n\nVon den Kosten des Berufungsverfahrens, die bis zur Zurücknahme \n\nder von der Beklagten eingelegten Berufung entstanden sind, tra-\n\ngen die Klägerin 1/4 und die Beklagte 3/4. Die übrigen Kosten des \n\nBerufungsverfahrens trägt die Klägerin. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Beklagte \n\nist eingetragene \n\nInhaberin des deutschen Patents \n\n37 12 477 (Streitpatents), das auf einer Anmeldung vom 13. April 1987 beruht, \n\nmit der die innere Priorität der deutschen Patentanmeldung 36 12 796.5 vom \n\n16. April 1986 in Anspruch genommen worden ist. Das Streitpatent umfasst \n\nzwei Nebenansprüche (Patentanspruch 1 und Patentanspruch 2) und drei Un-\n\nteransprüche, die jeweils auf Patentanspruch 1 und teilweise (Unteransprüche 3 \n\nund 5) auch auf Patentanspruch 2 rückbezogen sind. \n\n2 \n\nPatentanspruch 1 ist nach einem Einspruch mit folgender Fassung auf-\n\nrecht erhalten worden: \n\n\"Hydraulischer, regelbarer Stoßdämpfer mit einem an einer Kolben-\n\nstange befestigten Kolben, der einen Arbeitszylinder in zwei mit \n\nDämpfungsflüssigkeit gefüllte Arbeitsräume unterteilt, wobei min-\n\ndestens teilweise zur Steuerung der Dämpfungskraft ein elektro-\n\nmagnetisch betätigbarer und axial beweglicher Ventilkörper eines \n\nVentils einen Durchflusskanal beaufschlagt, wobei der Ventilkörper \n\nmit einer vom Durchflusskanal zu der hinteren Stirnfläche des Ven-\n\ntilkörpers verlaufenden, hydraulischen Verbindung versehen ist und \n\neine in etwa rechtwinklig zur Rotationsachse des Ventilkörpers an-\n\ngeordnete Sitzfläche zusammen mit der Stirnfläche des Ventilkör-\n\npers einen Ventilsitz bildet, \n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass mindestens ein Teil der \n\nStirnfläche (14) des Ventilkörpers (8) und des Ventilsitzes (16) zu-\n\neinander im Abstand (E) angeordnet sind, wobei das Verhältnis der \n\ndruckbeaufschlagten Stirnfläche (14) zur hinteren druckbeauf-\n\nschlagten Stirnfläche (10) 0,5 - 1,0 und das Verhältnis einer am Au-\n\nßenumfang des Ventilkörpers (8) gebildeten in Schließrichtung des \n\nVentils unterstützend wirksamen druckbeaufschlagten Ringfläche \n\n(27) zur hinteren druckbeaufschlagten Stirnfläche (10) 0 - 0,5 be-\n\nträgt.\" \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nWegen des Wortlauts der auf diesen Patentanspruch rückbezogenen Pa-\n\ntentansprüche 3 bis 5 wird auf die deutsche Patentschrift 37 12 477 C3 verwie-\n\nsen. \n\nDie Klägerin hat das Streitpatent mit dem Antrag angegriffen, es im Um-\n\nfang des Patentanspruchs 1 und der auf diesen Patentanspruch zurückbezoge-\n\nnen Patentansprüche 3 bis 5 für nichtig zu erklären. Die Beklagte hat das \n\nStreitpatent mit einem geänderten Patentanspruch 1 verteidigt. \n\nDas Bundespatentgericht hat unter Abweisung der Nichtigkeitsklage im \n\nÜbrigen das Streitpatent dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass Patentan-\n\nspruch 1 folgende Fassung erhält: \n\n\"Hydraulischer, regelbarer Stoßdämpfer mit einem an einer Kolben-\n\nstange befestigten Kolben, der einen Arbeitszylinder in zwei mit \n\nDämpfungsflüssigkeit gefüllte Arbeitsräume unterteilt, wobei min-\n\ndestens teilweise zur Steuerung der Dämpfungskraft ein elektro-\n\nmagnetisch betätigbarer und axial beweglicher Ventilkörper eines \n\nVentils einen Durchflusskanal beaufschlagt, wobei der Ventilkörper \n\nmit einer vom Durchflusskanal zu der hinteren Stirnfläche des Ven-\n\ntilkörpers verlaufenden, hydraulischen Verbindung versehen ist und \n\neine in etwa rechtwinklig zur Rotationsachse des Ventilkörpers an-\n\ngeordnete Sitzfläche zusammen mit der Stirnfläche des Ventilkör-\n\npers einen Ventilsitz bildet, \n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass mindestens ein Teil der \n\nStirnfläche (14) des Ventilkörpers (8) und des Ventilsitzes (16) zu-\n\neinander im Abstand (E) angeordnet sind, wobei das Verhältnis der \n\ndruckbeaufschlagten Stirnfläche (14) zur hinteren druckbeauf-\n\nschlagten Stirnfläche (10) 1,0 und das Verhältnis einer am Außen-\n\numfang des Ventilkörpers (8) gebildeten in Schließrichtung des \n\nVentils unterstützend wirksamen druckbeaufschlagten Ringfläche \n\n(27) zur hinteren druckbeaufschlagten Stirnfläche (10) größer \n\n0 - 0,5 beträgt, oder wobei das Verhältnis der druckbeaufschlagten \n\nStirnfläche (14) zur hinteren druckbeaufschlagten Stirnfläche (10) \n\n0,5 bis kleiner 1,0 und das Verhältnis einer am Außenumfang des \n\nVentilkörpers (8) gebildeten Ringfläche (27) zur hinteren druckbe-\n\naufschlagten Stirnfläche (10) 0 beträgt.\" \n\n6 \n\n7 \n\nGegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die Be-\n\nklagte hat ihr Rechtsmittel zurückgenommen. \n\nDer Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gut-\n\nachtens des nunmehr emeritierten Univ.-Prof. Dr.-Ing. W. F. vom Institut für \n\nKonstruktions- und Fertigungstechnik, Fachgebiet Maschinenelemente und Ge-\n\ntriebetechnik, der Universität der Bundeswehr H. . Der gerichtliche Sach- \n\nverständige hat sein Gutachten in der mündlichen Verhandlung erläutert und \n\nergänzt. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n8 \n\nDie zulässige Berufung der Klägerin bleibt ohne Erfolg. Die Beklagte ver-\n\nteidigt das Streitpatent, soweit es mit der Nichtigkeitsklage angegriffen ist, nur \n\nnoch mit dem Anspruchssatz, der sich aus dem angefochtenen Urteil des Bun-\n\ndespatentgerichts ergibt (im Folgenden: verteidigte Fassung). Dem in dieser \n\nFassung zulässigen Begehren nach Patentschutz steht der geltend gemachte \n\nNichtigkeitsgrund nicht entgegen, weil Patentanspruch 1 in der verteidigten \n\nFassung neu ist und dem Fachmann nicht nahegelegt war. Als maßgeblicher \n\nFachmann ist hier - wie die Erörterung mit dem gerichtlichen Sachverständigen \n\nergeben hat - in Übereinstimmung mit dem Bundespatentgericht ein Diplomin-\n\ngenieur der Fachrichtung Maschinen- oder Kraftfahrzeugbau anzusehen, der \n\nüber Erfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von Kraftfahrzeugfahrwer-\n\nken, insbesondere von Stoßdämpfern und Dämpfungsventilen, verfügt. \n\n9 \n\n1. Das Streitpatent betrifft einen hydraulischen Stoßdämpfer bestehend \n\naus einem Arbeitszylinder mit einem Kolben, der an einer Kolbenstange befes-\n\ntigt ist. Der Kolben unterteilt den Arbeitszylinder in zwei mit Dämpfungsflüssig-\n\nkeit gefüllte Arbeitsräume. Der Stoßdämpfer ist regelbar. Seine Dämpfungskraft \n\nkann mindestens teilweise über ein Ventil gesteuert werden, das von zwei Rich-\n\ntungen (von \"innen\" oder \"radial\", vgl. Sp. 2 Z. 51 ff. d. Beschr.) angeströmt \n\nwerden kann und das einen Durchflusskanal zwischen verschiedenen Räumen \n\ndes Dämpfungsflüssigkeitssystems öffnet oder verschließt. Das Ventil besitzt \n\nhierzu einen axial beweglichen zylindrischen Ventilkörper, der seinerseits einen \n\nals hydraulische Verbindung bezeichneten Durchflusskanal aufweist. Die Dämp-\n\nfungsflüssigkeit kann so nicht nur an der vorderen Stirnfläche (Anströmung von \n\n\"innen\") oder an seitlichen Außenflächen (\"radiale\" Anströmung) des Ventilkör-\n\npers, sondern auch an dessen hinterer Stirnfläche anstehen und die betreffen-\n\nden Flächen mit Druck beaufschlagen. Bei geschlossenem Ventil sitzt die vor-\n\ndere Stirnfläche abdichtend auf einer Fläche auf, die zur Rotationsachse des \n\nVentilkörpers etwa rechtwinklig verläuft (Ventilsitz). Der Ventilkörper \n\nist \n\nelektromagnetisch betätigbar. Ausweislich der Beschreibung und der Zeichnun-\n\ngen dient der Elektromagnet dazu, die vordere Stirnfläche des als Anker des \n\nElektromagneten ausgebildeten Ventilkörpers vom Ventilsitz abzuheben, um \n\nden verschiedene Räume des Dämpfungsflüssigkeitssystems verbindenden \n\nDurchflusskanal freizugeben. Zum Schließen dieses Durchflusskanals wird laut \n\nBeschreibung und Zeichnungen hingegen eine Ventilfeder eingesetzt. \n\n10 \n\nNach der Darstellung in Sp. 1 Z. 42 ff. der Beschreibung sollen Ventile \n\ndieser Art variabel steuerbar und kompakt sein und eine beliebig verstellbare \n\nDämpfung in der Zug- und Druckstufe des Stoßdämpfers ermöglichen. Den \n\nVorteilsangaben in Sp. 2 Z. 19 ff. kann entnommen werden, dass die Ventile \n\nferner ein schnelles und sicheres Schließ- und Öffnungsverhalten unter allen \n\nBetriebszuständen trotz geringen elektrischen Leistungsbedarfs haben sollen. \n\n11 \n\n2. Zur Bewältigung dieser Anforderungen gibt Patentanspruch 1 in der \n\nverteidigten Fassung des Urteils des Bundespatentgerichts eine Vorrichtung mit \n\nfolgenden Merkmalen an: \n\nM 1 \n\nEs handelt sich um einen hydraulischen, regelbaren \n\nStoßdämpfer mit einem an einer Kolbenstange befestig-\n\nten Kolben, der einen Arbeitszylinder in zwei mit Dämp-\n\nfungsflüssigkeit gefüllte Arbeitsräume unterteilt. \n\nM 2 \n\nEin elektromagnetisch betätigbarer und axial beweglicher \n\nVentilkörper eines Ventils beaufschlagt einen Durch-\n\nflusskanal, um mindestens teilweise die Dämpfungskraft \n\nzu steuern. \n\nM 3 \n\nDer Ventilkörper ist mit einer vom Durchflusskanal zur \n\nhinteren Stirnfläche des Ventilkörpers verlaufenden hyd-\n\nraulischen Verbindung versehen. \n\nM 4 \n\nEine in etwa rechtwinklig zur Rotationsachse des Ventil-\n\nkörpers angeordnete Sitzfläche bildet zusammen mit der \n\nStirnfläche des Ventilkörpers einen Ventilsitz. \n\nM 5 \n\nMindestens ein Teil der Stirnfläche des Ventilkörpers und \n\ndes Ventilsitzes sind zueinander im Abstand angeordnet. \n\nsowie entweder \n\nM 6 \n\nDas Verhältnis der druckbeaufschlagten Stirnfläche zur \n\nhinteren druckbeaufschlagten Stirnfläche beträgt 1,0. \n\nM 7 \n\nAm Außenumfang des Ventilkörpers ist eine druckbeauf-\n\nschlagte Ringfläche angeordnet, \n\nM 7.1 \n\ndie in Schließrichtung des Ventils unterstützend wirksam \n\nist und \n\nM 7.2 \n\nderen Verhältnis zur hinteren druckbeaufschlagten Stirn-\n\nfläche größer als 0 ist und einen Wert bis 0,5 hat. \n\noder \n\nM 6 a \n\nDas Verhältnis der druckbeaufschlagten Stirnfläche zur \n\nhinteren druckbeaufschlagten Stirnfläche hat einen Wert \n\n0,5 bis kleiner als 1,0. \n\nM 7.2 a Das Verhältnis einer am Außenumfang des Ventilkörpers \n\ngebildeten Ringfläche zur hinteren druckbeaufschlagten \n\nStirnfläche hat den Wert 0. \n\n12 \n\nDiese Lösung setzt in beiden Alternativen auf Merkmal M 5. Es bewirkt, \n\ndass bei geöffnetem Ventil ein vorhandener Anströmdruck der Dämpfungsflüs-\n\nsigkeit infolge bereichsweiser Verringerung des Querschnitts im Bereich des \n\nVentilsitzes nach der von Bernoulli beschriebenen Gesetzmäßigkeit partiell ab-\n\ngesenkt ist und so eine Differenzdruckkraft am Ventilkörper entsteht, welche die \n\nSchließkraft der Ventilfeder unterstützt (Sp. 2 Z. 35 ff.; Sp. 3 Z. 1 ff. d. Beschr.). \n\nDie Ventilfeder kann deshalb schwächer ausgestaltet werden. Die gegen die \n\nFeder arbeitende Kraft des Elektromagneten kann geringer sein. Dieser Vorteil \n\nbesteht sowohl bei Anströmung von \"innen\", also wenn durch den arbeitenden \n\nKolben die vordere Stirnfläche von der Dämpfungsflüssigkeit beaufschlagt wird, \n\nals auch bei \"radialer\" Anströmung, also wenn die Beaufschlagung über die an-\n\ndere Seite des Durchflusskanals erfolgt (vgl. zu dieser Möglichkeit Sp. 2 \n\nZ. 64 ff.; Sp. 4 Z. 14 ff. d. Beschr.). Denn bei beiden Einsatzmöglichkeiten ergibt \n\nsich bei geöffnetem Ventil eine Verringerung des Durchflussquerschnitts im Be-\n\nreich des Ventilsitzes. \n\n13 \n\nIn beiden Lösungsalternativen beschränkt sich die Unterstützung der \n\nVentilfeder jedoch nicht auf die durch Merkmal M 5 gekennzeichnete Gestal-\n\ntung. In der ersten beanspruchten Alternative kommt als ergänzende Maßnah-\n\nme eine am Außenumfang des Ventilkörpers angeordnete Ringfläche hinzu \n\n(Merkmal M 7). Patentgemäß ist sie nach hinten ausgerichtet, was nicht nur aus \n\nden Fig. 3, 4, 6 und 7 zu ersehen ist, sondern auch im verteidigten Patentan-\n\nspruch 1 selbst durch Merkmal M 7.1 zum Ausdruck kommt. Denn nur dann \n\nkann diese Fläche in Schließrichtung des Ventils wirken, weil sie nur dann auf \n\nden Ventilsitz hin angeströmt und mit Druck beaufschlagt werden kann. Merk-\n\nmal M 7.2 konkretisiert die Größe der Ringfläche anhand der Größe der hinte-\n\nren druckbeaufschlagten Stirnfläche des Ventilkörpers, die nach dieser Lö-\n\nsungsalternative der Größe der vorderen druckbeaufschlagten Stirnfläche ent-\n\nspricht (Merkmal M 6). Trotz dieser Entsprechung ist danach die bei Druckbe-\n\naufschlagung nach vorne in Schließrichtung wirkende Fläche größer als die \n\nvordere druckbeaufschlagte Fläche, und zwar bis zu einem Verhältniswert von \n\n0,5. Auch das unterstützt die von der Feder zu leistende Kraft; die Stärke der \n\nFeder kann deshalb, ohne einen schnellen und sicheren Verschluss zu gefähr-\n\nden, weiter herabgesetzt werden mit der bereits erwähnten Folge, dass auch \n\nder Elektromagnet weniger zu leisten braucht. Das ermöglicht zugleich, die Vor-\n\nrichtung in besonders kompakter Form zu bauen. Der Einsatz der ersten Lö-\n\nsungsalternative kommt vornehmlich bei radialer Anströmung des Ventilkörpers \n\nin Betracht. Denn die Ringfläche liegt dann im Anströmbereich der Dämpfungs-\n\nflüssigkeit. Hierauf weist die Beschreibung durch ihre Darstellung in Sp. 2 \n\nZ. 52 ff. und Sp. 4 Z. 14 ff. hin. Bei Anströmung von innen kann die Ringfläche \n\nhingegen gegen 0 gehen. \n\n14 \n\nDiese Möglichkeit wird bei der zweiten beanspruchten Lösungsalternati-\n\nve des verteidigten Patentanspruchs 1 aufgegriffen. Diese verzichtet gänzlich \n\nauf eine zusätzliche Ringfläche. Der gegenteiligen Meinung der Klägerin kann \n\nnicht beigetreten werden. Denn der Sinngehalt der Anweisung, das Verhältnis \n\neiner am Außenumfang des Ventilkörpers gebildeten Ringfläche zur hinteren \n\ndruckbeaufschlagten Stirnfläche solle 0 betragen, geht dahin, dass patentge-\n\nmäß unter der in Merkmal M 6 a zum Ausdruck kommenden Bedingung auch \n\nohne eine zusätzliche Ringfläche auszukommen ist, die in Schließrichtung des \n\nVentils unterstützend wirksam ist. Die Angabe des Wertes 0 ist insoweit eindeu-\n\ntig. So hat der gerichtliche Sachverständige bei seiner Anhörung in der mündli-\n\nchen Verhandlung angegeben, dass insbesondere bei Konstruktionen, die in \n\nverschiedenen Varianten hergestellt werden sollen, in einer Reihung von Wer-\n\nten mit dem Wert 0 zum Ausdruck gebracht zu werden pflegt, dass hier das \n\nbetreffende Konstruktionselement nicht vorhanden ist. Dass dies im Streitpatent \n\nnicht anders ist, wird auch an den Zeichnungen deutlich, weil dort (Fig. 5, 8 a \n\nund b) Ausführungen gezeigt sind, bei denen keine zusätzliche Stirnfläche vor-\n\nhanden ist. Eine zusätzlich nach vorne in Schließrichtung des Ventils wirkende \n\nFläche wird nach der zweiten im verteidigten Patentanspruch 1 beanspruchten \n\nAlternative statt dessen dadurch erhalten, dass die vordere und die hintere \n\nStirnfläche sich in der Größe entsprechend unterscheiden (Merkmal M 6 a). Da \n\ndie Dämpfungsflüssigkeit über die Verbindung innerhalb des Ventilkörpers auch \n\nhinter denselben gelangen kann, wird dort eine größere Fläche als vorne be-\n\naufschlagt, so dass auf diese Weise eine die Feder unterstützende Differenz-\n\nkraft zur Verfügung steht, die zu der durch Merkmal M 5 möglichen Schließkraft \n\nhinzutritt. Diese Lösungsalternative ist für beide möglichen Anströmsituationen \n\ngleichermaßen geeignet. \n\n15 \n\n3. Patentanspruch 1 in der verteidigten Fassung ist zulässig. Sein Ge-\n\ngenstand erweitert weder das, was in der Anmeldung des Streitpatents als zu \n\nder Erfindung gehörend offenbart ist, noch geht er über das hinaus, was mit der \n\nerteilten Fassung des Streitpatents geschützt ist. \n\n16 \n\na) Die Anmeldung vom 13. April 1987 betrifft eine Vorrichtung der Merk-\n\nmale M 1 bis M 5. Das wird auch von keiner der Parteien angezweifelt. Aus-\n\nweislich des als Anspruch 1 angemeldeten Patentanspruchs soll ferner eine \n\ndruckbeaufschlagte Ringfläche vorhanden sein. Den Fig. 3, 4, 6 und 7 der An-\n\nmeldung ist insoweit zu entnehmen, dass sie außen am Ventilkörper angeord-\n\nnet ist (so auch Beschr. S. 5) und nach hinten weisen soll, weshalb auch die \n\nMerkmale M 7 und M 7.1 ursprungsoffenbart sind. Die Größe der Ringfläche \n\nsoll sich in Übereinstimmung mit Merkmal M 7.2 nach derjenigen der hinteren \n\ndruckbeaufschlagten Stirnfläche richten. Beansprucht ist insoweit ein Wert von \n\n0 bis 0,5. Das offenbart jedenfalls die in Merkmal M 7.2 zum Ausdruck kom-\n\nmenden Gestaltungsmöglichkeiten als bereits zur Anmeldung gehörend. Hin-\n\nsichtlich des Verhältnisses der druckbeaufschlagten Stirnflächen zueinander \n\ngibt der angemeldete Patentanspruch 1 hingegen 0,5 bis 1,0 an. Auf S. 5 weist \n\ndie Anmeldung erläuternd darauf hin, dass der Ventilkörper wegen der hydrauli-\n\nschen Verbindung prinzipiell auf beiden Stirnflächen mit dem gleichen Druck \n\nbeaufschlagt werde. Damit offenbart die Anmeldung auch, daß bei einer Vor-\n\nrichtung der Merkmale M 1 bis M 5 sowie M 7 bis M 7.2 als Stirnflächenverhält-\n\nnis auch das des Merkmals M 6 gewählt werden kann. Der gerichtliche Sach-\n\nverständige hat das ausweislich seines schriftlichen Gutachtens ebenso gese-\n\nhen. \n\n17 \n\nNeben dem damit als anmeldegemäß offenbarten Gegenstand der ers-\n\nten Alternative des verteidigten Patentanspruchs 1 kann aber auch dessen \n\nzweite Alternative der Anmeldung als erfindungsgemäße Lösung entnommen \n\nwerden. Verhältnisse, wie sie nach Merkmal M 6 a beansprucht sind, werden \n\nebenso wie das Verhältnis 1,0 von der in dem angemeldeten Patentanspruch 1 \n\ngenannten Spanne umfasst. Hinsichtlich der Ringfläche heißt es auf S. 5 der \n\nAnmeldung, dass sie gegen 0 gehen könne. Der gerichtliche Sachverständige \n\nhat bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung hierzu angegeben, \n\ndass eine solche Ausdrucksweise für einen Fachmann die Möglichkeit ein-\n\nschließe, auch den Wert 0 selbst wählen zu können. Zweifel, dass im Streitfall \n\netwas anderes gelten könnte, sind nicht angebracht. Denn dem Fachmann ist \n\nangesichts des Hinweises in der Beschreibung bedeutet, die nach dem ange-\n\nmeldeten Patentanspruch 1 vorgesehene äußere Ringfläche beliebig verklei-\n\nnern zu können, wenn auch so die für ein sicheres und schnelles Verschließen \n\nerforderliche Schließkraft zur Verfügung steht. Das eröffnet zugleich die Mög-\n\nlichkeit, auf die mittels einer äußeren Ringfläche erzielbare Schließwirkung ganz \n\nzu verzichten, wenn die übrige Gestaltung der Vorrichtung erlaubt, den Schließ-\n\nvorgang mit der gewünschten Schnelligkeit und Sicherheit zu gewährleisten. \n\nDass auch dies im Sinne der angemeldeten Erfindung liegt, bestätigen die \n\nFig. 5, 8 a und 8 b der Anmeldung, weil sie Ventilkörper in reiner Zylinderform \n\nzeigen. Da Ausführungsformen mit zylindrischer Außenfläche auf S. 6 der An-\n\nmeldung zudem als günstig bezeichnet sind, kann mithin der Anmeldung ent-\n\nnommen werden, dass zu der angemeldeten Erfindung auch eine Vorrichtung \n\nder Merkmale M 1 bis M 5 gehört, die ohne eine am Außenumfang des Ventil-\n\nkörpers gebildete Ringfläche auskommt (Merkmal M 7.2a), weil das Verhältnis \n\nder vorderen Stirnfläche zur hinteren Stirnfläche 0,5 oder mehr, aber weniger \n\nals 1,0 beträgt (Merkmal M 6a) und deshalb bereits hierdurch die durch Merk-\n\nmal M 5 geschaffene Schließkraft durch die auf eine im Verhältnis größere Flä-\n\nche wirkende Druckkraft der Dämpfungsflüssigkeit ergänzt wird. Auch insoweit \n\nlässt sich den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen nichts Gegen-\n\nteiliges entnehmen. Auch der Sachverständige hat vielmehr eine Erweiterung \n\nnicht zu erkennen vermocht. \n\n18 \n\nb) Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend auch hinsichtlich \n\ndes erteilten Patentanspruchs 1, obwohl es insoweit nicht darauf ankommt, ob \n\nder Gesamtinhalt der Patentschrift die streitige Lehre zum technischen Handeln \n\nals zu der Erfindung gehörend offenbart. Wegen der Vorgabe des § 14 PatG \n\nkann eine unzulässige Erweiterung nur verneint werden, wenn der erteilte Pa-\n\ntentanspruch 1 selbst auch den verteidigten Patentanspruch 1 umfasst. Entge-\n\ngen der Meinung der Berufung der Klägerin ist dies auch hinsichtlich dessen \n\nzweiten Alternative der Fall. \n\n19 \n\nDer erteilte Patentanspruch 1 betrifft eine Vorrichtung der Merkmale M 1 \n\nbis M 5, die zusätzlich durch folgende Merkmale gekennzeichnet ist: \n\nM 6' Das Verhältnis der druckbeaufschlagten Stirnfläche zur hin-\n\nteren druckbeaufschlagten Stirnfläche beträgt 0,5 - 1,0. \n\nM 7' \n\nAm Außenumfang des Ventilkörpers ist eine druckbeauf-\n\nschlagte Ringfläche angeordnet, \n\nM 7.1' die in Schließrichtung des Ventils unterstützend wirksam ist \n\nund \n\nM 7.2' deren Verhältnis zur hinteren druckbeaufschlagten Stirnflä-\n\nche 0 - 0,5 beträgt. \n\n20 \n\nDurch die doppelte Bereichsangabe (0,5 - 1,0 bzw. 0 - 0,5) eröffnet wie \n\nschon die Anmeldung auch dieser Patentanspruch eine große Bandbreite. Dem \n\nFachmann sind damit ganz unterschiedliche Variationen vorgeschlagen. Schon \n\ndas erlaubt nicht die von der Berufung für richtig gehaltene Auslegung, keines-\n\nfalls gehöre zu ihnen eine, die ohne eine druckbeaufschlagte Ringfläche aus-\n\nkomme, die in Schließrichtung des Ventils unterstützend wirksam ist. Nach dem \n\nWortlaut des erteilten Patentanspruchs 1, der bei der Ermittlung von Gegen-\n\nstand und Schutzbereich die entscheidende Grundlage bildet, ist vielmehr auch \n\nder Wert 0 beansprucht, der - wie der gerichtliche Sachverständige bestätigt \n\nhat - besagt, dass es bei der Auswahl aus dem Wertebereich 0 bis 0,5 keine \n\nRingfläche gibt. Dass der erteilte Patentanspruch 1 auch diese Alternative ein-\n\nschließt, wird zudem bestätigt durch die Zeichnungen, die nach § 14 PatG zur \n\nErfassung des Sinngehalts der Patentansprüche heranzuziehen sind. Denn die \n\nFig. 5, 8 a und 8 b zeigen durchgehend zylindrische Ventilkörper. In Anbetracht \n\nder Qualifikation des hier zugrunde zu legenden Fachmanns ist aber auch da-\n\nvon auszugehen, dass Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung die Fachwelt \n\nzu der Erkenntnis führt, dass im Rahmen dieser Lehre zum technischen Han-\n\ndeln eine Wahl diese Alternative nur sinnvoll ist, wenn bei dem Merkmal M 6 \n\nder Grenzwert 1,0 nicht voll ausgeschöpft wird, weil anderenfalls kein Diffe-\n\nrenzdruck an der hinteren Stirnfläche des Ventilkörpers möglich ist. Damit of-\n\nfenbart auch der erteilte Patentanspruch 1, als mögliche Lösungen entweder \n\ndie eine oder die andere im verteidigten Patentanspruch 1 alternativ bezeichne-\n\nte Gestaltung auszuwählen. \n\n4. Patentanspruch 1 in der verteidigten Fassung ist neu. \n\na) Für ihn wird zu Recht die innere Priorität der Patentanmeldung \n\n36 12 796 vom 16. April 1986 in Anspruch genommen. Die mit dem verteidigten \n\nPatentanspruch 1 beanspruchte Merkmalskombination ist in dieser Voranmel-\n\ndung in ihrer Gesamtheit als zu der angemeldeten Erfindung gehörend offen-\n\nbart. \n\n21 \n\n22 \n\n23 \n\nDie Voranmeldung betrifft eine Vorrichtung der Merkmale M 1 bis M 5. \n\nDiese Merkmale sind in dem angemeldeten Patentanspruch 1 ausdrücklich be-\n\nnannt. Nach dem angemeldeten Patentanspruch 4 kann eine Vorrichtung dieser \n\nMerkmale überdies die Merkmale M 6, M 7 bis M 7.2 aufweisen. Denn dieser \n\nAnspruch beinhaltet zum einen, dass die vordere Stirnfläche maximal der hinte-\n\nren Stirnfläche entspricht. Dies schließt die durch Merkmal M 6 gekennzeichne-\n\nte Gestaltung ein. Das hat der gerichtliche Sachverständige durch seinen Hin-\n\nweis bestätigt, dass ein Fachmann bei der Angabe \"maximal\" den benannten \n\nWert als eingeschlossen mitlese. Zum anderen gibt der angemeldete Patentan-\n\nspruch 4 die Anweisung, den Außendurchmesser des Ventilkörpers im Bereich \n\ndes Ventilsitzes größer als im Bereich der Führung zu halten. Gelehrt ist inso-\n\nweit ausweislich der Beschreibung (S. 5) der Voranmeldung und der Fig. 3, 4, 6 \n\nund 7 dieser Anmeldung ein äußerlich abgestufter Ventilkörper, der durch Au-\n\nßendurchmesservergrößerung eine druckbelastete Ringfläche ausbildet, die \n\nnach hinten weist und deshalb in Schließrichtung des Ventils unterstützend \n\nwirkt. Da die Voranmeldung keine Angaben zu der erfindungsgemäßen Aus-\n\ndehnung dieser Ringfläche macht, ist deren Größe der Wahl des Fachmanns \n\nüberlassen, der nach der Voranmeldung einen hydraulischen regelbaren Stoß-\n\ndämpfer konstruiert. Damit ist jeder 0 übersteigende und aus fachmännischer \n\nSicht vernünftige Wert ein Lösungsmittel, das im Sinne der vorangemeldeten \n\nErfindung liegt. \n\n24 \n\nDass auch der nach Merkmal M 7.2 beanspruchte Wertbereich ein-\n\nschließlich des Werts 0,5, dessen Offenbarung die Klägerin vor allem bestreitet, \n\nals zu der Vorerfindung gehörend anzusehen ist, begegnet unter diesen Um-\n\nständen keinen Bedenken. Die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständi-\n\ngen in seinem schriftlichen Gutachten und seine ergänzenden Angaben in der \n\nmündlichen Verhandlung bestätigen auch das. Danach wäre auch eine be-\n\nreichsweise Verbreiterung des Ventilkörpers in der Größenordnung von 10 % \n\neine Gestaltung, die ein Konstrukteur aus fachlicher Sicht wählen könnte und \n\nwürde, um in Befolgung der Anweisung, eine zusätzliche Ringfläche zu nutzen, \n\neinen nach Wirkungsweise und Aussehen vernünftigen Stoßdämpfer zu schaf-\n\nfen. Eine Ringfläche mit einer Breite von 10 % des Durchmessers der Stirnflä-\n\nche führt nach der vom gerichtlichen Sachverständigen unbeanstandet vorge-\n\nnommenen Umrechnung zu einem Verhältnis der hier interessierenden Flächen \n\nvon 0,44. Bei Berücksichtigung, dass der Wert von 10 % nur eine Größenord-\n\nnung kennzeichnet, war damit auch der im verteidigten Patentanspruch 1 bean-\n\nspruchte Wert von 0,5 bereits ein Lösungsmerkmal, das ein nach der Patent-\n\nanmeldung 36 12 796 konstruierender Fachmann zu wählen Veranlassung hat-\n\nte und das deshalb zu dieser vorangemeldeten Erfindung gehörte. Der Um-\n\nstand, dass - wie auch die Berechnung des gerichtlichen Sachverständigen \n\nzeigt - Fachleute sich bei der Konstruktion von hier interessierenden Stoßdämp-\n\nfern nicht von Flächenverhältnissen leiten lassen, sondern sich an Durchmes-\n\nsern und ihren Maßen zueinander orientieren, stellt das nicht in Frage. Beim \n\nVergleich zweier Lehren zum technischen Handeln sind die der Fachwelt durch \n\nsie vermittelten technischen Gestaltungen, bei Vorrichtungen also deren jewei-\n\nlige Beschaffenheit gegenüberzustellen. Insoweit besteht nach dem Vorgesag-\n\nten Identität. Die vom gerichtlichen Sachverständigen in den Blick genommenen \n\nMaße und ihr Verhältnis zueinander bestimmen nämlich auch das Flächenver-\n\nhältnis, durch das der Erfinder die Beschaffenheit des von ihm vorgeschlagenen \n\nStoßdämpfers gekennzeichnet hat. Bei dieser Kennzeichnung handelt es sich \n\nnur um eine andere Bezeichnung der konstruktiven Gegebenheit. \n\n25 \n\nWas die zweite Alternative des verteidigten Patentanspruchs 1 anbe-\n\nlangt, besteht nach Anspruch 3 der Voranmeldung auch die Möglichkeit, die \n\nvordere druckbeaufschlagte Stirnfläche des Ventilkörpers kleiner als die hintere \n\ndruckbeaufschlagte Stirnfläche zu bemessen. Da die Voranmeldung den nach-\n\narbeitenden Konstrukteur auch insoweit nicht weiter festlegt, kann mithin auch \n\nnicht festgestellt werden, dass jedenfalls bis zu einem Wert von 0,5 kleinere \n\nVerhältniswerte als 1,0 nicht von der Voranmeldung umfasst sind. Nach den \n\nAngaben des gerichtlichen Sachverständigen, die dieser in seinem schriftlichen \n\nGutachten gemacht und in der mündlichen Verhandlung wiederholt hat, schlie-\n\nßen - in vergleichbarer Weise wie bei dem bereits erörterten Wertebereich \n\n>0 - 0,5 - das Fachwissen eines Konstrukteurs und die fertigungstechnischen \n\nGegebenheiten vielmehr durchaus ein, das Verhältnis der druckbeaufschlagten \n\nStirnfläche zur hinteren druckbeaufschlagten Stirnfläche mit einem Wert von \n\n0,5 - <1,0 zu gestalten. Nichts anderes gilt für das Weglassen einer Ringfläche \n\n(Merkmal M 7.2 a) bei einer solchen Ausführung. Denn diese Gestaltung ist mit \n\nPatentanspruch 2 alternativ zu der durch Anspruch 3 gekennzeichneten Aus-\n\nführung als mögliches Beispiel der Verwirklichung der vorangemeldeten Erfin-\n\ndung beschrieben. Hiernach soll der Ventilkörper eine zylindrische Außenfläche \n\naufweisen, weil dies ausweislich der erläuternden Angaben auf S. 6 der Be-\n\nschreibung die Fertigung vereinfacht. Außerdem ist auf S. 8 im Hinblick auf ei-\n\nnen zylindrisch verlaufenden Ventilkörper auf Figur 8 a verwiesen, die - wie \n\nauch die Figuren 5 und 8 b - einen Ventilkörper ohne äußere Ringfläche als Teil \n\nder angemeldeten Lehre zum technischen Handeln zeigt. \n\n26 \n\nb) Die in Anspruch genommene Priorität unterliegt auch nicht etwa des-\n\nhalb Zweifeln, weil unter dem Aktenzeichen P 35 35 287.6 bereits am 3. Okto-\n\nber 1985 ein Schwingungsdämpfungssystem für Fahrzeuge angemeldet wor-\n\nden ist. Dabei kann unentschieden bleiben, ob bei einer Anmeldung, mit der ein \n\ndeutsches Patent erstrebt wird, nur die Erstanmeldung dieser Erfindung priori-\n\ntätsbegründend in Anspruch genommen werden kann, obwohl § 40 PatG eine \n\nderartige Voraussetzung nicht aufstellt. Denn die deutsche Patentanmeldung \n\n35 35 287 stellt nicht die erste Offenbarung der Lehre zum technischen Han-\n\ndeln nach dem verteidigten Patentanspruch 1 dar, weil dessen Gegenstand \n\n- anders als es hinsichtlich der deutschen Patentanmeldung 36 12 796 der Fall \n\nist - nicht zu der am 3. Oktober 1985 angemeldeten Erfindung gehört. \n\n27 \n\nDiese Patentanmeldung lässt nämlich jedenfalls nicht erkennen, dass die \n\nMerkmale M 6 und M 7.2 a zu ihr gehören. Was das im Hinblick auf die erste \n\nAlternative des verteidigten Patentanspruchs 1 bedeutsame Merkmal M 6 anbe-\n\nlangt, ist aus Patentanspruch 4 dieser Anmeldung zu entnehmen, dass anmel-\n\ndungsgemäß der Innendurchmesser der Dichtfläche kleiner als der Außen-\n\ndurchmesser des Ventilkörpers sein soll. Da ausweislich der Fig. 2 der Anmel-\n\ndung diese Durchmesser die Größe der vorderen und der hinteren druckbeauf-\n\nschlagten Stirnflächen des Ventilkörpers bestimmen, bedeutet das eine Lehre \n\nzum technischen Handeln, die lediglich Verhältniswerte umfasst, wie sie im ver-\n\nteidigten Patentanspruch 1 durch Merkmal M 6 a festgelegt sind. Der Wert 1,0 \n\nist hierdurch jedoch nicht offenbart. Da weder die Beschreibung der Anmeldung \n\nnoch deren Figuren einen Hinweis geben, dass die hier vorgeschlagene Lösung \n\nauch mit gleich großen druckbeaufschlagten Flächen verwirklicht werden kön-\n\nne, hatte der Fachmann auch keinen Anlass, aus dem Umstand, dass Patent-\n\nanspruch 1 der Anmeldung keine Festlegung der Größenverhältnisse der Stirn-\n\nflächen vorgibt, zu schließen, auch der Verhältniswert 1,0 sei ein zu der ange-\n\nmeldeten Erfindung gehörender Lösungsbestandteil. \n\n28 \n\nDasselbe trifft für das im Hinblick auf die zweite Alternative des verteidig-\n\nten Patentanspruchs 1 bedeutsame Merkmal M 7.2 a zu, weil in der Patentan-\n\nmeldung 35 35 287.6 lediglich Gestaltungen eines Ventilkörpers behandelt sind, \n\nder eine am Außenumfang angeordnete zusätzliche Stirnfläche aufweist, de-\n\nrentwegen - wie es dort in Sp. 4 Z. 45 ff. heißt - im geöffneten Zustand der \n\nDruck unterstützend auf den Schließvorgang wirkt. Entgegen der Meinung der \n\nKlägerin offenbaren auch die angemeldeten Ansprüche 3 bis 5 nicht, dass zu \n\nder angemeldeten Erfindung ein Ventilkörper ohne zusätzliche Ringfläche ge-\n\nhört. Denn diese Ansprüche beinhalten Anweisungen zur Größe der Dichtfläche \n\n(kleine Dichtfläche, Anspruch 3) sowie zur Größe des Innendruchmessers (klei-\n\nner, Anspruch 4) und des Außendurchmessers der Dichtfläche (größer, An-\n\nspruch 5) im Verhältnis zum Außendurchmesser des Ventilkörpers. Das sagt \n\nunmittelbar nichts über einen Entfall der in Sp. 4 Z. 45 ff. beschriebenen und in \n\nFigur 2 dargestellten zusätzlichen Ringfläche aus. Aber auch ein mittelbarer \n\nHinweis kann den Ansprüchen 3 bis 5 nicht entnommen werden. Denn entge-\n\ngen der Meinung der Klägerin geht deren Aussagegehalt schon nicht dahin, die \n\nnach Anspruch 3 vorausgesetzte kleine Dichtfläche entweder durch einen be-\n\nzogen auf den Außendurchmesser des Ventilkörpers kleineren Innendurchmes-\n\nser der Dichtfläche oder durch einen größeren Außendurchmesser dieser Flä-\n\nche zu verwirklichen. Dem steht entgegen, wie die in Figur 2 dargestellte an-\n\nmeldungsgemäße Lösung, die eine zusätzliche Ringfläche aufweist, in Sp. 4 \n\nZ. 199 ff. erläuternd beschrieben ist. Denn laut Sp. 4 Z. 30 ff. erfüllt diese Aus-\n\nführung neben dem Merkmal des Anspruchs 5 auch das Anspruch 4 kenn-\n\nzeichnende Merkmal. Dementsprechend hat der gerichtliche Sachverständige \n\nangegeben, dass ein sich mit der Patentanmeldung 35 35 287.6 befassender \n\nFachmann auch Anspruch 4 als eine Lehre ansieht, die durch eine Ausführung \n\nmit einer Ringfläche am Außenumfang des Ventilkörpers zu verwirklichen ist. \n\nDie Alternativität, die den verteidigten Patentanspruch 1 kennzeichnet, gehört \n\ndanach gerade nicht zu der Lehre der Voranmeldung. \n\n29 \n\nc) Da dem verteidigten Patentanspruch mithin die beanspruchte Priorität \n\nzukommt, gehören im Hinblick auf die Prüfung, ob diese Erfindung als neu im \n\nSinne des § 3 Abs. 1 PatG gilt, gem. § 3 Abs. 2 PatG auch die deutschen Of-\n\nfenlegungsschriften 35 32 287 und 35 18 327 zum Stand der Technik. Denn \n\ndiese Anmeldungen haben mit dem 3. Oktober 1985 bzw. 22. Mai 1985 einen \n\nälteren Zeitrang als das Streitpatent, sind aber erst nach dem Zeitrang der dem \n\n30 \n\n31 \n\n32 \n\nStreitpatent zugrunde liegenden Anmeldung, nämlich am 16. April 1987 bzw. \n\nam 27. November 1986 der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden. \n\nKeine dieser Schriften nimmt Patentanspruch 1 in der verteidigten Fas-\n\nsung jedoch vollständig vorweg. \n\nBezüglich der Offenlegungsschrift 35 35 287 kann auch insoweit auf die \n\nzur Priorität gemachten Ausführungen (vorstehend zu 4b) verwiesen werden. \n\nBei der einen hydraulisch verstellbaren Schwingungsdämpfer betreffen-\n\nden deutschen Offenlegungsschrift 35 18 327 ist nur aus den Figuren ersicht-\n\nlich, wie die angemeldete Erfindung im Hinblick auf die Merkmale M 6 und \n\nM 7.2 a gestaltet sein kann. Nach den Figuren 1 bis 3 ist das Verhältnis der \n\ndruckbelasteten Stirnflächen kleiner als 1,0 und ist das Verhältnis der Ringflä-\n\nche zur hinteren Stirnfläche größer als 0. Ein Ventilkörper, dessen druckbelas-\n\ntete Stirnflächen gleich groß sind oder der an seinem Außenumfang keine Ring-\n\nfläche aufweist, ist nicht beschrieben oder abgebildet. \n\n33 \n\nd) Auch die bereits 1952 veröffentlichte britische Patentschrift 664 770 \n\nnimmt den Gegenstand des verteidigten Patentanspruchs 1 nicht vorweg. Sie \n\nbetrifft hydraulische Stoßdämpfer in drei verschiedenen Ausführungsformen. \n\nDie Ausführung, die in den Figuren 4 und 5 gezeigt ist, arbeitet mit einem Dreh-\n\nschieber zum Öffnen und Schließen des Durchflusskanals. Diese Bauart hat \n\nmithin keinen axial beweglichen Ventilkörper (Merkmal M 2). Der in den Fig. 1 \n\nbis 3 dargestellten Ausführung fehlt dagegen jedenfalls das Merkmal M 5. Da \n\ndie Stirnfläche des Ventilkörpers konisch gestaltet ist, ist kein bestimmter Ab-\n\nstand vorhanden, dessentwegen beim Öffnen ein vergleichsweise geringerer \n\nQuerschnitt mit der patentgemäßen Folge einer Erhöhung der Fließgeschwin-\n\ndigkeit für die Dämpfungsflüssigkeit in diesem Bereich entsteht. Die Klägerin \n\nhält dem Streitpatent bezüglich Neuheit und erfinderischer Tätigkeit deshalb \n\nauch nur die dritte in der britischen Patentschrift 664 770 in einer unbezeichne-\n\nten Zeichnung bildlich dargestellte Bauart entgegen. \n\n34 \n\nEntgegen der Merkmal M 4 zugrunde liegenden Anweisung verschließt \n\nhier der als cup valve (S. 2 Z. 110) bezeichnete Ventilkörper den Durchflusska-\n\nnal, der bei dieser Ausführung ausschließlich seitlich (radial) angeordnete Ein-\n\nflussöffnungen mit dem Ausfluß verbindet, jedoch nicht durch Anlage auf der \n\nin etwa rechtwinklig zur Rotationsachse des Ventilkörpers angeordneten Boden-\n\nfläche des zylindrischen Raums, in dem sich der Ventilkörper auf und ab bewe-\n\ngen kann. Zum Öffnen und zum Verschluss des Durchflußkanals kommt es, \n\nweil die seitlichen Wangen des Ventilkörpers die Einlassöffnungen überfahren; \n\ndie erst anschließend erfolgende Anlage der Spitzen des Ventilkörpers am Bo-\n\nden des zylindrischen Raums bewirkt nur, dass die Bewegung endet, ist aber \n\nfür den Verschluss ohne Bedeutung. Der gerichtliche Sachverständige hat des-\n\nhalb auch diese Ausführungsform nach der britischen Patentschrift 664 770 als \n\neine mittels eines Schiebers arbeitende Bauart bezeichnet, die im Hinblick auf \n\ndie Lehre nach dem Streitpatent nicht relevant sei. Da hier nicht mittels Absen-\n\nkens auf einen und Abhebens von einem abdichtenden Ventilsitz der Durchfluss \n\nder anströmenden Dämpfungsflüssigkeit beeinflusst wird, fehlt dieser Bauart \n\nauch das wesentlich zur patentgemäßen Lösung beitragende Merkmal M 5. \n\n35 \n\ne) Da die ebenfalls vorveröffentlichte japanische Offenlegungsschrift \n\nA 60-208646 wie die Bauart nach den Fig. 1 bis 3 der britischen Patentschrift \n\nebenfalls ein Ventil mit konischem Sitz beschreibt, trifft letzteres auch auf diese \n\nEntgegenhaltung zu, so dass diese den verteidigten Patentanspruch 1 schon \n\ndeshalb nicht neuheitsschädlich trifft. Im Übrigen gehört zu der japanischen \n\nEntgegenhaltung auch kein elektromagnetisch betätigbarer Ventilkörper. Der \n\nhier vorgeschlagene Ventilkörper hebt sich ohne elektromagnetische Beeinflus-\n\nsung vom Ventilsitz ab, wenn die von innen anströmende Dämpfungsflüssigkeit \n\neinen bestimmten Druck übersteigt, und er verschließt den Durchfluss mittels \n\nder Kraft einer Feder. Gelehrt ist damit ein Ventil in Art eines Rückschlagventils. \n\nEin Elektromagnet ist lediglich als Möglichkeit genannt, ein quer verlaufendes \n\nBauteil zu verschieben, um über die Gestaltung der Oberfläche/des Quer-\n\nschnitts dieses Bauteils und ein Zwischenglied die Feder unterschiedlich vorzu-\n\nspannen und so eine Einstellung zu ermöglichen, bei welchem Druck das Ventil \n\nöffnet bzw. wieder schließt. \n\n36 \n\n5. Der Senat vermag schließlich nicht festzustellen, dass der verteidigte \n\nPatentanspruch 1 durch den nach § 3 Abs. 1 Satz 2 PatG zu berücksichtigen-\n\nden Stand der Technik nahegelegt war. \n\n37 \n\nDie Lösung nach dem verteidigten Patentanspruch 1 nutzt auf doppelte \n\nund sich ergänzende Weise die Möglichkeit der Gestaltung des Ventilkörpers \n\nselbst. Schon eine Anregung, sich gerade diesem Vorrichtungsteil zuzuwenden, \n\num bei einem Ventil, das sich elektromagnetisch öffnen lässt, für einen siche-\n\nren, schnellen Verschluss bei geringer Baugröße zu sorgen, kann weder der \n\nbritischen Patentschrift 664 770 noch der japanischen Offenlegungsschrift \n\nA 60-208646 entnommen werden. Die Fig. 1 bis 3 der britischen Entgegenhal-\n\ntung und die japanische Offenlegungsschrift lehren den Fachmann, Nadelventi-\n\nle zu verwenden, die im Bereich des Ventilsitzes ausschließlich auf Bekanntes \n\nsetzen. Nichts weist insoweit darauf hin, sich das Merkmal M 5 als Lösungsmit-\n\ntel zu erschließen. Bei der Ausführung nach der unbenannten Figur der briti-\n\nschen Patentschrift 664 770 handelt es sich hingegen - wie ausgeführt - um \n\neine andere Bauart. Sie weist allenfalls ihrer bildlichen Darstellung nach Ahn-\n\nlichkeiten zu dem Merkmal M 5 auf. Die diesem Merkmal zugrunde liegende \n\nErkenntnis vermittelt auch das jedoch nicht, weil sich bei dieser Ausführung \n\nnach der britischen Patentschrift 664 770 - worauf auch der gerichtliche Sach-\n\nverständige in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich hingewiesen hat - bei \n\ngeöffnetem Zufluss eine bereichsweise Querschnittsverringerung mit der die \n\nFeder unterstützenden Wirkung nicht einstellt. Die Möglichkeit einer Kombinati-\n\non dieser Bauart mit Gestaltungsmitteln, die aus der japanischen Offenlegungs-\n\nschrift bekannt waren, mit der die Klägerin argumentiert, ändert an dieser Fest-\n\nstellung nichts. Angesichts der Verschiedenheit dieser Ausführung und der \n\nBauart nach der japanischen Offenlegungsschrift A 60-208646 unterliegt es \n\nschon durchgreifenden Zweifeln, daß fachlicherseits eine solche Kombination \n\nüberhaupt in Erwägung gezogen wurde. Angesichts dieser Umstände muss erst \n\nrecht festgestellt werden, dass der Stand der Technik in keiner Weise Anlass zu \n\nder Erkenntnis gab, die sich in Merkmal M 5 ausdrückende Maßnahme mit ei-\n\nner der beiden Gestaltungen zu kombinieren, welche die patentgemäße Lösung \n\nnach dem verteidigten Patentanspruch 1 ferner kennzeichnen. Die Ausführun-\n\ngen des gerichtlichen Sachverständigen bestätigen diese Bewertung des ver-\n\nteidigten Patentanspruchs 1. Denn hiernach waren insofern Schwierigkeiten zu \n\nüberwinden, als man zum Auffinden dieser Lehre aus \"Denkfurchen\" ausbre-\n\nchen und den Ventilkörper völlig neu gestalten musste. \n\n38 \n\n6. Die Patentansprüche 3 bis 5 in ihrer Rückbeziehung auf den verteidig-\n\nten Patentanspruch 1 haben mit diesem Bestand. \n\n39 \n\n7. Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 2 PatG in Verbindung \n\nmit §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO. \n\nMelullis \n\n Scharen \n\n Ambrosius \n\n Mühlens \n\n Kirchhoff \n\nVorinstanz: \n\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 10.04.2002 - 4 Ni 9/01 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ZR_148-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-07/x-zr-148-02","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ZR_148-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ZR_148-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-07/x-zr-148-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ZR_148-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:17:52.563943+00:00"}}