{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ZR_131-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2006-12-12","aktenzeichen":"X ZR 131/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 12. Dezember 2006 Potsch Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Schussfädentransport PatG 1981 §§ 14, 81 ff.; ZPO § 308 a) Dass sich die Beschreibung und die Ausführungsbeispiele des Patents aus- schließlich auf bestimmte Ausführungsformen beziehen, schränkt einen wei- ter zu verstehenden Sinngehalt der Patentansprüche nicht auf diese Ausfüh- rungsformen ein. Eine Auslegung unterhalb des Wortlauts (im Sinn einer Auslegung unterhalb des Sinngehalts) der Patentansprüche ist generell nicht zulässig; dies gilt insbesondere, wenn der Beschreibung eine Schutzbegren- zung auf bestimmte Ausführungsformen nicht zu entnehmen ist. b) Es besteht grundsätzlich kein Anlass, von Amts wegen in eine nähere Prü- fung darüber einzutreten, ob in einem insgesamt nicht schutzfähigen Patent- anspruch eine Lehre enthalten ist, mit der das Patent weiterhin Bestand ha- ben könnte (Fortführung des Sen.Urt. v. 24.10.1996 - X ZR 29/94, GRUR 1997, 272, 273 - Schwenkhebelverschluss).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nX ZR 131/02 \n\nURTEIL \n\nin der Patentnichtigkeitssache \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nVerkündet am: \n12. Dezember 2006 \nPotsch \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nSchussfädentransport \n\nPatG 1981 §§ 14, 81 ff.; ZPO § 308 \n\na) Dass sich die Beschreibung und die Ausführungsbeispiele des Patents aus-\nschließlich auf bestimmte Ausführungsformen beziehen, schränkt einen wei-\nter zu verstehenden Sinngehalt der Patentansprüche nicht auf diese Ausfüh-\nrungsformen ein. Eine Auslegung unterhalb des Wortlauts (im Sinn einer \nAuslegung unterhalb des Sinngehalts) der Patentansprüche ist generell nicht \nzulässig; dies gilt insbesondere, wenn der Beschreibung eine Schutzbegren-\nzung auf bestimmte Ausführungsformen nicht zu entnehmen ist. \n\nb) Es besteht grundsätzlich kein Anlass, von Amts wegen in eine nähere Prü-\nfung darüber einzutreten, ob in einem insgesamt nicht schutzfähigen Patent-\nanspruch eine Lehre enthalten ist, mit der das Patent weiterhin Bestand ha-\nben könnte (Fortführung des Sen.Urt. v. 24.10.1996 - X ZR 29/94, GRUR \n1997, 272, 273 - Schwenkhebelverschluss). \n\nBGH, Urt. v. 12. Dezember 2006 - X ZR 131/02 - Bundespatentgericht \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 12. Dezember 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und \n\ndie Richter Scharen, Keukenschrijver, Asendorf und Dr. Kirchhoff \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des 2. Senats (Nich-\n\ntigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 31. Januar 2002 ab-\n\ngeändert: \n\nDas Patent 30 43 003 wird im Umfang seiner Patentansprüche 1, \n\n2, 4 und 5 für nichtig erklärt. \n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Beklagte, die im Weg der Namensänderung aus der früheren S. \n\n AG in W. hervorgegangen ist, war zuletzt Inhaberin des \n\nam 11. November 1980 unter Inanspruchnahme der Priorität einer Voranmel-\n\ndung in den Niederlanden vom 15. November 1979 angemeldeten, inzwischen \n\ninfolge Ablaufs der Höchstschutzdauer erloschenen deutschen Patents \n\n30 43 003 (Streitpatents), das ein Verfahren zum Transport der Schussfäden \n\nmittels eines strömenden Fluidums durch das Webfach einer Webmaschine \n\nsowie eine Webmaschine zur Durchführung dieses Verfahrens betrifft und in \n\nder Fassung, die es im Einspruchsbeschwerdeverfahren erhalten hat, 5 Patent-\n\nansprüche umfasst. Die von der als Patentverletzerin gerichtlich in Anspruch \n\ngenommenen Nichtigkeitsklägerin allein angegriffenen Patentansprüche 1, 2, 4 \n\nund 5 lauten - ohne Berichtigung einzelner Schreib- und Grammatikfehler - wie \n\nfolgt: \n\n\"1. Verfahren zum Transport der Schußfäden durch das Webfach \neiner Webmaschine, mittels einer Anzahl mit einem strömen-\nden Transportfluidum gespeister Düsen, dadurch gekenn-\nzeichnet, daß von jedem Schussfaden die Transportgeschwin-\ndigkeit gemessen wird, ein für die gemessene Transportge-\nschwindigkeit repräsentatives Signal (s, s’) einem Steuersys-\ntem (10, 10’, 11) zugeführt wird, in welchem dieses Signal in \nein Steuersignal umgewandelt wird, das diejenigen Komponen-\nten (4) des Schußtransportsystems, welche die Geschwindig-\nkeit des Schußgarns bestimmen, beeinflußt. \n\n2. Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß \nman eine kontinuierliche Messung der zum Schußtransport \nbenützten Zeit durchführt, über eine Anzahl aufeinanderfolgen-\nder Schüsse die mittlere Schußzeit (s’) bestimmt und diese mit \nder gewünschten Schußzeit (so) vergleicht, wobei man ein für \nden zu messenden Zeitunterschied repräsentatives Signal (s) \neinem Steuersystem zuführt, in welchem dieses Signal in einer \nSteuersignal umgewandelt wird, das die Komponenten (4) des \nSchußtransportsystems beeinflußt. \n\n4. Webmaschine zur Durchführung des Verfahrens nach An-\nspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Maschine mit einer \nMeßvorrichtung (6, 7, 8) für die Transportgeschwindigkeit des \nSchußfadens sowie mit einem Steuersystem (10, 11) ausge-\nrüstet ist, in welchem das für die Transportgeschwindigkeit re-\npräsentative Signal (5’) in ein Steuersignal umgewandelt wird, \ndas die Komponenten (2, 4) des Schußtransportsystems be-\neinflußt, welche die Geschwindigkeit des Schußfadens be-\nstimmt. \n\n5. Webmaschine nach Anspruch 4, dadurch gekennzeichnet, daß \ndie Maschine mit einer Vorrichtung (6, 7, 8) ausgerüstet ist, \nwelche die zum Schußtransport benützte Zeit während mehre-\nrer Webzyklen mißt und einen Mittelwert (s’) der gemessenen \nZeit bildet, und die mittlere Schußzeit (s’) mit der gewünschten \nSchußzeit (so) vergleicht, wobei ein für den zu messenden \nZeitunterschied repräsentatives Signal (s) dem Steuersystem \n(10, 11) zugeführt wird, welches dieses Signal in ein Steuer-\nsignal umwandelt, das die Komponenten \n(4, 2) des \nSchußtransportsystems beeinflußt, welches die Geschwindig-\nkeit des Schußfadens bestimmt.\" \n\n2 \n\nDie Nichtigkeitsklägerin hatte gegen das Streitpatent bereits Einspruch \n\neingelegt. Im Einspruchsverfahren und in dem sich daran anschließenden Ein-\n\nspruchsbeschwerdeverfahren ist sie im wesentlichen erfolglos geblieben; das \n\nPatentamt hat das Streitpatent in vollem Umfang aufrecht erhalten; das Bun-\n\ndespatentgericht hat in seiner Beschwerdeentscheidung (Beschl. v. 17.12.1992 \n\n- 11 W (pat) 10/91) lediglich in Patentanspruch 4 die Worte \"zur Durchführung \n\ndes Verfahrens nach Anspruch 1\" eingefügt. \n\n3 \n\nDie Klägerin hat mit ihrer Nichtigkeitsklage geltend gemacht, dass der \n\nGegenstand der angegriffenen Patentansprüche des Streitpatents gegenüber \n\ndem Stand der Technik, wie ihn die deutschen Offenlegungsschriften 24 03 025 \n\n(in der Bezeichnung der Klägerin NK2), 24 11 905 (NK7), 27 58 402 (NK6, be-\n\nreits im Einspruchsverfahren berücksichtigt) und 28 24 429 (NK15), die briti-\n\nsche Patentschrift 1 468 124 (NK12), die französische Patentschrift 1 541 187 \n\n(NK14), die US-Patentschriften 3 853 408 (NK4) und 4 023 599 (NK5), das \n\nFachbuch \"Webereitechnik\", VEB Fachbuchverlag Leipzig, 2. Auflage 1971 \n\n(NK1), drei Veröffentlichungen von Perner und Hänel aus den Jahren 1972 bis \n\n1979 (NK8 - 10) sowie eine Veröffentlichung von Buráň, Kuba und Kondělik aus \n\ndem Jahr 1972 (NK11), jeweils in der Zeitschrift \"Deutsche Textiltechnik\", bilde-\n\nten, nicht schutzfähig sei. Sie hat beantragt, das Streitpatent im Umfang seiner \n\nPatentansprüche 1, 2, 4 und 5 für nichtig zu erklären. Die Beklagte ist dem ent-\n\ngegengetreten. Das Bundespatentgericht hat die Nichtigkeitsklage abgewiesen. \n\n4 \n\nHiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die ihren erstinstanzli-\n\nchen Antrag weiterverfolgt. Zusätzlich stützt sich die Klägerin im Berufungsver-\n\nfahren auf den Nichtigkeitsgrund, dass das Streitpatent die Erfindung nicht so \n\ndeutlich und vollständig offenbare, dass ein Fachmann sie ausführen könne. Im \n\nBerufungsverfahren hat die Klägerin weiter die französische Patentanmeldung \n\n2 166 332 (NK21), die niederländische Patentanmeldung 7901050 (NK22), die \n\ndeutschen Offenlegungsschriften 1 535 600 \n\n(NK27), 23 37 787 \n\n(NK25), \n\n24 46 819 (NK28) und 30 02 862 (NK20) sowie die deutsche Auslegeschrift \n\n1 243 114 (NK26) und die Beiträge von Hutter in Melliand Textilberichte 7/1977 \n\nS. 545-550 (NK29) und von Buss in chemiefasern/textil-industrie Februar 1978, \n\nS. 152-160 (NK30) genannt. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen. \n\n5 \n\nIm Auftrag des Senats hat Professor Dr.-Ing. B. W. , B. \n\n , ein schriftliches Gutachten (im Folgenden: GA W. I) erstattet, das \n\ner zunächst schriftlich ergänzt (GA W. II) und sodann in der mündlichen \n\nVerhandlung erläutert und weiter ergänzt hat. Die Klägerin hat ein Gutachten \n\nvon Prof. Dr.-Ing. O. K. (GA K. ) eingereicht. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n6 \n\nDie zulässige Berufung der Klägerin führt unter Abänderung der Ent-\n\nscheidung der Vorinstanz zur Nichtigerklärung des Streitpatents im angegriffe-\n\nnen Umfang. \n\n7 \n\nI. Die Nichtigkeitsklage ist auch nach Ablauf der Schutzdauer des Streit-\n\npatents weiterhin zulässig, weil die von der Beklagten als Patentverletzerin in \n\nAnspruch genommene Klägerin ein Rechtsschutzbedürfnis an der Nichtigerklä-\n\nrung des Streitpatents im angegriffenen Umfang hat (st. Rspr.; vgl. Sen.Urt. v. \n\n19.5.2005 \n\n- X ZR 188/01, GRUR 2005, 749 \n\n- Aufzeichnungsträger; v. \n\n15.11.2005 - X ZR 17/02, GRUR 2006, 316 - Koksofentür; zuletzt Sen.Urt. v. \n\n12.9.2006 - X ZR 49/02). Die Beklagte ist passiv legitimiert, ohne dass es inso-\n\nweit auf den Registerstand ankäme. \n\n8 \n\nII. Die Einführung des weiteren Nichtigkeitsgrunds der fehlenden aus-\n\nführbaren Offenbarung stellt eine Klageänderung dar (Sen.Urt. v. 24.6.1997 \n\n- X ZR 13/94, Bausch BGH 1994-1998, 327, 334 - Auspressvorrichtung), die \n\nauch in zweiter Instanz noch zulässig ist und die der Senat als sachdienlich an-\n\nsieht, weil sie die umfassende Beurteilung des Rechtsstreits in einem einzigen \n\nVerfahren ermöglicht und der Streitstoff bereits frühzeitig vorgetragen war, so \n\ndass sich die Beklagte hierzu erklären konnte (vgl. Sen.Urt. v. 7.6.1994 \n\n- X ZR 82/91, Bausch BGH 1994-1998, 27, 29 - thermoplastische Formmas-\n\nsen). Im Ergebnis kommt es auf diesen Nichtigkeitsgrund jedoch nicht an, weil \n\ndas Streitpatent, soweit es angegriffen ist, schon wegen mangelnder Patentfä-\n\nhigkeit der Nichtigerklärung anheimfällt. \n\n9 \n\nIII. Das Streitpatent ist im angegriffenen Umfang nicht patentfähig (§ 13 \n\nAbs. 1 Nr. 1 PatG 1978 in sachlicher Übereinstimmung mit §§ 22 Abs. 1, 21 \n\nAbs. 1 Nr. 1 PatG 1981 und in Verbindung mit den Übergangsregelungen in \n\nArt. XI § 1, § 3 IntPatÜG). \n\n10 \n\n1. Das Streitpatent betrifft nach seinem Patentanspruch 1 und dem auf \n\ndiesen bezogenen Unteranspruch 2 ein Verfahren zum Transport der Schuss-\n\nfäden durch das Webfach einer Webmaschine mittels einer Anzahl mit einem \n\nströmenden Transportfluidum gespeister Düsen und nach Patentanspruch 4 \n\nund dem auf diesen bezogenen Patentanspruch 5 eine Webmaschine zur \n\nDurchführung des Verfahrens nach Patentanspruch 1. \n\n11 \n\nDas Streitpatent bezieht sich dabei nach seinen Patentansprüchen nicht \n\nallein (hierzu unten III. 4.), aber doch nach der Beschreibung, die sich aus-\n\nschließlich mit ihnen beschäftigt, im wesentlichen auf Düsenwebmaschinen, \n\nd.h. Webmaschinen, bei denen die Schussfäden nicht mittels einer mechani-\n\nschen (Zug-)Einrichtung wie eines Schützen, eines Projektils oder eines Grei-\n\nfers, sondern mittels druckluft- oder wasserstrahlbeaufschlagter Strömungsdü-\n\nsen in das Webfach eingetragen werden. Solche Düsenwebmaschinen sind seit \n\n1914 (US-Patent 1 096 283) bekannt (vgl. den nachveröffentlichten Aufsatz von \n\nWahhoud und Kohlhaas \"Air jet weaving machines - review, state of the art and \n\nprospects\", NK3) und jedenfalls seit 1961 am Markt eingeführt (vgl. die von der \n\nBeklagten vorgelegte Aufstellung B3). Sie werden in erster Linie zum Verweben \n\nvon Filamentgarnen eingesetzt, die aus Kunststofffäden (Filamentfäden; Poly-\n\nmerfäden) bestehen und wie Seidenfäden zu den Glattgarnen zählen (vgl. GA \n\nW. I S. 4). Bei derartigen Maschinen kann der Schussfadeneintrag nur \n\nerfolgen, solange das aus den Kettfäden gebildete Webfach offen ist. Dabei trat \n\ndas Problem auf, dass der Schussfaden im Webzyklus entweder zu früh oder \n\nzu spät eingetragen wurde, wenn die Impulsübertragung, insbesondere beim \n\nÜbergang auf eine andere Art von Schussfäden, nicht optimal erfolgte (vgl. \n\nStreitpatent, Beschr. Sp. 2 Z. 4-11). Dieses Problem trat insbesondere bei \n\nStrukturveränderungen des Garns auf, die zu Änderungen in dessen Luftwider-\n\nstand führen (vgl. GA W. I S. 5). Im Weiteren konnten diese Störungen \n\nzu Webfehlern führen (vgl. Beschr. Sp. 2 Z. 17-20), für die in erster Linie Unter-\n\nschiede im Luftwiderstand des Schussfadens verantwortlich gemacht wurden \n\n(vgl. Beschr. Sp. 2 Z. 28-33; das Parteigutachten Prof. K. , S. 5, präzi- \n\nsiert dies dahin, dass die Ondulierung (sog. \"Texturierung\") des Filamentgarns \n\ndie eigentliche Ursache sei) und zu deren Vermeidung man innerhalb des \n\nWebzyklus dem Schuss so viel Zeit gewährte und soviel Energie (über das \n\nTransportfluidum) zuführte, dass man praktisch sicher war, dass sowohl der \n\nlangsamste wie der schnellste Schussfaden innerhalb der eröffneten Spanne \n\nlagen. Dies war jedoch, wie die Beschreibung des Streitpatents bemängelt, \n\nnicht ökonomisch (Beschr. Sp. 2 Z. 20-26). \n\n12 \n\n2. Diese, ein relativ langsames Arbeiten der Webmaschine erfordernde \n\nund damit unökonomische Vorgehensweise soll durch das Streitpatent vermie-\n\nden werden (vgl. Beschr. Sp. 2 Z. 26-27). Was weiter als \"Aufgabe\" angespro-\n\nchen worden ist, ist bereits Lösungsansatz, von dem die Problemdefinition frei \n\nzu halten ist (vgl. Sen.Urt. v. 22.11.1984 - X ZR 40/84, GRUR 1985, 369 - Kör-\n\nperstativ). \n\n13 \n\n3. a) Zur Lösung dieses technischen Problems soll eine für das Verhalten \n\ndes Schussfadens repräsentative Größe wie dessen Geschwindigkeit als \n\nSteuergröße für die Steuerung der Webmaschine benutzt werden (Beschr. \n\nSp. 2 Z. 34-37). Dabei soll nach einem ersten (der Lehre des nicht angegriffe-\n\nnen Patentanspruchs 3 zugrunde liegenden) Prinzip die Transportgeschwin-\n\ndigkeit jedes Schussfadens gemessen, ein dafür repräsentatives Signal einem \n\nSteuersystem zugeführt und dort in ein Steuersignal umgewandelt werden, das \n\ndie \n\nDrehzahl der Maschine derart ändert, dass die zum Schusstransport eines \n\nFadens benötigte Zeit einen nahezu konstanten Teil der momentanen von der \n\nArbeitsfrequenz der Maschine bestimmten Webzykluszeit bildet, womit erreicht \n\nwerden soll, dass die Maschine in jedem Moment mit einer möglichst hohen \n\nDrehzahl betrieben wird (Beschr. Sp. 2 Z. 40-53). Nach einem zweiten Prinzip, \n\ndas der Lehre der Patentansprüche 1 und 2 zugrunde liegt, wird das gemesse-\n\nne Signal in ein Steuersignal umgewandelt, das bei konstanter Maschinendreh-\n\nzahl die Komponente des Schusstransportsystems, die die Geschwindigkeit \n\ndes Schussgarns bestimmt, beeinflusst (Beschr. Sp. 2 Z. 54-64). \n\n14 \n\nb) Hierzu stellt das Streitpatent nach seinem Patentanspruch 1 ein Ver-\n\nfahren zum Transport der Schussfäden durch das Webfach einer Webmaschine \n\nunter Schutz, wobei \n\n(1) \n\nder Transport mittels einer Anzahl mit einem strömenden \n\nTransportfluidum gespeister Düsen erfolgt, \n\n(2) \n\nvon jedem Schussfaden die \n\nTransportgeschwindigkeit\n\n ge-\n\nmessen wird, \n\n(3) \n\nein für die gemessene Transportgeschwindigkeit repräsenta-\n\ntives Signal einem Steuersystem zugeführt und \n\n(4) \n\ndieses Signal dort in ein Steuersignal umgewandelt wird, \n\n(4.1) das diejenigen Komponenten des Schusstransportsystems, \n\ndie die Geschwindigkeit des Schussgarns bestimmen, beein-\n\nflusst. \n\n15 \n\nc) Nach seinem Patentanspruch 4 schützt das Streitpatent eine Webma-\n\nschine zur Durchführung des Verfahrens nach Patentanspruch 1, die \n\n(1’) \n\nmit einer Messvorrichtung für die Transportgeschwindigkeit \n\ndes Schussfadens sowie \n\n(2’) \n\nmit einem Steuersystem ausgerüstet ist, \n\n(2.1’) \n\nin dem das für die Transportgeschwindigkeit repräsentati-\n\nve Signal in ein Steuersignal umgewandelt wird, \n\n(2.1.1’) das die Komponenten (2, 4) des Schusstransportsystems \n\nbeeinflusst, die die Geschwindigkeit des Schussfadens \n\nbestimmen (nicht, wie in Patentanspruch 4: bestimmt). \n\n16 \n\n4. Die für die Bestimmung des Gegenstands des Streitpatents zunächst \n\nmaßgeblichen Patentansprüche gehen dabei im Sinn einer Verallgemeinerung \n\nüber den Inhalt der Beschreibung hinaus. Sie beziehen sich insbesondere nicht \n\nausschließlich auf Düsenwebmaschinen, sondern erfassen auch andere Web-\n\nmaschinen, bei denen der Schussfadentransport mittels einer Anzahl mit einem \n\nströmenden Transportfluidum gespeister Düsen erfolgt. Dies betrifft nicht nur \n\nrein theoretisch denkbare Fälle; im Stand der Technik sind vielmehr sowohl \n\npneumatische Schützenwebmaschinen, bei denen der eine ganze Spule tra-\n\ngende Schützen durch einen Luftstrom vorwärtsgetrieben wird (deutsche Offen-\n\nlegungsschrift 23 37 787, NK25, Beschreibung S. 2, erster vollständiger Abs.), \n\nals auch pneumatische Düsenwebmaschinen mit einem Projektil (ebenfalls \n\nNK25) beschrieben. Selbst wenn es sich dabei um vereinzelt gebliebene oder \n\nwenig marktfähige Ausführungen gehandelt haben mag, kann nicht darüber \n\nhinweggegangen werden, dass sie vorbeschrieben waren. Die Patentansprü-\n\nche des Streitpatents lassen sich ohne weiteres auch auf solche Ausführungen \n\nlesen. Ihnen sind keine Einschränkungen zu entnehmen, dass diese nicht unter \n\ndas Patent fallen sollen. Auch daraus, dass der Schussfadentransport \"mittels\" \n\neiner Anzahl von Düsen erfolgen soll, folgt keine Einschränkung dahin, dass \n\ndies nur unmittelbar zu geschehen habe; ein Schussfadentransport mit einer \n\ndüsengetriebenen Spule oder einem düsengetriebenen Projektil stellt ebenfalls \n\neinen Schussfadentransport \"mittels\" Düsen dar. Insoweit können auch Zweifel \n\nan der Bedeutung des Begriffs \"mittels\" nicht bestehen. Dies wurde in der \n\nmündlichen Verhandlung mit den Parteien erörtert. \n\n17 \n\nDass sich die Beschreibung und die Ausführungsbeispiele ausschließlich \n\nauf Düsenwebmaschinen beziehen, schränkt den Sinngehalt der Patentansprü-\n\nche ebenfalls nicht ein. Eine Auslegung unterhalb des Wortlauts (im Sinn einer \n\nAuslegung unterhalb des Sinngehalts) der Patentansprüche ist generell nicht \n\nzulässig; dies gilt insbesondere, wenn der Beschreibung wie hier eine Schutz-\n\nbegrenzung auf bestimmte Ausführungsformen nicht zu entnehmen ist (vgl. \n\nScharen in Benkard, EPÜ, 2002, Art. 69 EPÜ Rdn. 33; ders. in Benkard, PatG \n\nGebrMG, 10. Aufl. 2006, § 14 PatG Rdn. 24, 25, je m.w.N.). Es ist grundsätzlich \n\nSache des Patentinhabers, gebotene Einschränkungen des Patentschutzes, \n\netwa im Beschränkungsverfahren oder durch beschränkte Verteidigung im \n\nNichtigkeitsverfahren, selbst herbeizuführen. \n\n18 \n\n5. a) Soweit die Patentansprüche des Streitpatents auf die Transportge-\n\nschwindigkeit des Schussfadens (Merkmale 2, 3, 2.1’) abstellen, erfassen sie \n\nnicht nur Unterschiede, die ihre Ursachen \"hauptsächlich im Faden selbst ha-\n\nben und namentlich die Folge von Unterschieden im Luftwiderstand des Fadens \n\nsind\" (Beschr. Sp. 2 Z. 31-33). Die Einsicht, dass derartige Unterschiede über \n\neine Ausregulierung beherrschbar sind, mag zwar eine neue Erkenntnis gegen-\n\nüber dem Stand der Technik gewesen sein, sie hat aber in den Patentansprü-\n\nchen und damit in der unter Schutz gestellten Lehre keinen Niederschlag ge-\n\nfunden. Zudem hat die mündliche Verhandlung zur Überzeugung des Senats \n\nergeben, dass auch andere Unterschiede über regulierende Eingriffe sinnvoll \n\nangegangen werden konnten. So könnte, wie der gerichtliche Sachverständige \n\nbestätigt hat, die Zeit zu langsamer Schüsse durch eine Erhöhung der Schuss-\n\ngeschwindigkeit reduziert werden. Diesen zu langsamen Schüssen mussten \n\njedenfalls keine tendenziellen Unterschiede in der Garnstruktur zugrunde lie-\n\ngen; für den Anwender des Verfahrens stellte sich generell nicht die Frage, \n\nworauf die unbefriedigende Transportgeschwindigkeit zurückzuführen war, \n\nwenn er nur den Fehler im Gewebe als solchen erkannte und Anlass zu der \n\nAnnahme hatte, diesem durch eine Regelung beikommen zu können. \n\n19 \n\nb) Bei dem für die Transportgeschwindigkeit repräsentativen Signal \n\n(Merkmal 3) kann es sich sowohl um die gemessene Geschwindigkeit eines \n\nbestimmten Schussfadens (vgl. Beschr. Sp. 2 Z. 36/37), die mittlere Schussge-\n\nschwindigkeit oder die mit dieser korrelierte benötigte Zeit (vgl. Beschr. Sp. 2 \n\nZ. 65 - Sp. 3 Z. 3) oder eine hieraus abgeleitete Größe handeln (vgl. Beschr. \n\nSp. 3. Z. 3-5), wobei es dem Anwender des geschützten Verfahrens überlassen \n\nbleibt, eine geeignete Größe auszuwählen, bei der es sich infolge der bekann-\n\nten Definition der Geschwindigkeit als Funktion von Weg und Zeit bei bekann-\n\ntem und innerhalb einer Produktion konstantem Weg (Breite des Gewebes) \n\nauch um die Schusszeit handeln kann. Die Beeinflussung der Komponenten \n\ndes Schusstransportsystems (Merkmale 4.1; 2.1.1’) kann dabei zweckmäßi-\n\ngerweise so erfolgen, dass die Düsen nur mit so viel strömendem Fluidum ge-\n\nspeist werden, dass die gewünschte Schussgeschwindigkeit genau erreicht \n\nwird; wird eine Neigung zur Verringerung der Schusszeit (d.h. eine Erhöhung \n\nder Geschwindigkeit des Schussfadens) festgestellt, kann demgemäß weniger \n\nEnergie zugeführt werden (vgl. Beschr. Sp. 3 Z. 9-23). Für die Vergleichspara-\n\nmeter muss entweder auf Erfahrungswerte zurückgegriffen werden oder diese \n\nmüssen durch einen Prüfvorgang ermittelt werden. \n\n20 \n\n6. Soweit in den Patentansprüchen von einem \"Steuersystem\" die Rede \n\nist, ist - worüber auch allseits Einigkeit besteht - korrekterweise ein Regelsys-\n\ntem gemeint (vgl. DIN 19226, Ausgabe Mai 1968), denn es wird die (tatsächli-\n\nche) Schusszeit oder Transportgeschwindigkeit als Regelgröße gemessen, mit \n\nder eingestellten Transportgeschwindigkeit, der Führungsgröße, verglichen und \n\nabhängig vom Ergebnis dieses Vergleichs angeglichen (GA W. I S. 6). \n\nDie Regelung kann - von Patentanspruch 1 des Streitpatents erfasst - bereits \n\nbeim zweiten eingetragenen Schussfaden wirksam werden, sie wird sich aber \n\nzweckmäßigerweise, wenngleich nicht notwendig, nicht jeweils an der Ge-\n\nschwindigkeit des unmittelbar vorher eingeschossenen Fadens, sondern an der \n\nTendenz der Fadengeschwindigkeit ausrichten, die wiederum wesentlich von \n\nStrukturveränderungen im Garn bestimmt wird (vgl. GA W. I S. 5). \n\n21 \n\nIV. Bei der Prüfung der Schutzfähigkeit gegenüber dem Stand der Tech-\n\nnik nach den angesichts des Anmeldedatums anzuwendenden §§ 2, 2a PatG \n\n1978 (die den geltenden §§ 3, 4 PatG 1981 entsprechen) haben zunächst die \n\nnachveröffentlichten Entgegenhaltungen NK3, NK20 und NK23 außer Betracht \n\nzu bleiben. Die Beiträge von Wahhoud und Kohlhaas \"Air jet weaving machines \n\n- review, state of the art and prospects\" (NK3) und von Samal \"Grundriß der \n\npraktischen Regelungstechnik\", Bd. I (NK23), sind erst im Jahr 1981 veröffent-\n\nlicht und rechnen daher nicht zum Stand der Technik. Die am 30. Juli 1981 ver-\n\nöffentlichte deutsche Offenlegungsschrift 30 02 862 (NK20; Gebrüder Sulzer \n\nAG) ist erst am 26. Januar 1980 unter Inanspruchnahme einer Priorität vom 23. \n\nJanuar 1980 angemeldet worden, prioritätsjünger als das Streitpatent und rech-\n\nnet deshalb ebenfalls nicht zum Stand der Technik (§ 2 Abs. 1 und 2 PatG \n\n1978). \n\n22 \n\nV. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents ist neu (§ 2 \n\nAbs. 1 - 3 PatG 1978 i.V.m. Art. XI § 1 Abs. 2 Satz 1, 2, § 3 Abs. 6 Satz 1 \n\nIntPatÜG; vgl. Keukenschrijver in Busse, PatG, 6. Aufl. 2003, Art. XI § 3 \n\nIntPatÜG Rdn. 1). Keine der Entgegenhaltungen nimmt ihn in seiner Gänze \n\nvorweg. \n\n23 \n\nWie das Bundespatentgericht zutreffend festgestellt hat, wird die Neuheit \n\ndes Verfahrens nach Patentanspruch 1 gegenüber dem Fachbuch \"Weberei-\n\ntechnik\" (NK1), der deutschen Offenlegungsschrift 24 03 025 (NK2), den US-\n\nPatentschriften 3 853 408 (NK4) und 4 023 599 (NK5), der deutschen Offenle-\n\ngungsschrift 27 58 402 (NK6), der britischen Patentschrift 1 468 124 (NK12) \n\nund dem Aufsatz von Buráň, Kuba und Kondělik \"Methode zur Messung der \n\nZeit des Schussfadenflugs durch den Konfusor bei pneumatischen Webauto-\n\nmaten\" in Deutsche Textiltechnik 22 (1972), Heft 6, S. 364 (NK11), schon da-\n\ndurch begründet, dass dort jeweils das die Transportgeschwindigkeit beeinflus-\n\nsende Steuer- (Regel-)system nicht beschrieben ist. \n\n24 \n\nDas Fachbuch \"Webereitechnik\" (NK1) enthält lediglich die Aussage \n\n(S. 185 Z. 8/9), dass die Einstellung der Schusseintragsvorrichtungen leicht \n\nregelbar sei, aber keine Angaben dazu, wie die Regelung zu bewerkstelligen \n\nist. Dass auch das Streitpatent nur allgemeine Angaben zur Regelung enthält, \n\nändert nichts daran, dass diese in der Entgegenhaltung gänzlich fehlen. \n\n25 \n\nDie deutsche Offenlegungsschrift 24 03 025 (Výzkumný a vývojový ústav \n\nZávodů všeobecněho strojírenství; NK2) offenbart schon das Erfassen der \n\nTransportgeschwindigkeit des Schussfadens (Merkmal 2) nicht. Die US-Patent-\n\nschrift 3 853 408 (Kaalverink/Ruti - Te Strake; NK4) beschreibt nicht die Steue-\n\nrung der Geschwindigkeit des Schussfadens. Gleiches gilt für die einen opto-\n\nelektronischen Schussfadendetektor betreffende US-Patentschrift 4 023 599 \n\n(Zeleny/Gebrüder Sulzer GmbH; NK5). Die deutsche Offenlegungsschrift \n\n27 58 402 (Výzkumný a vývojový ústav Závodů všeobecněho strojírenství; \n\nNK6) beschreibt nur die Steuerung des Zeitpunkts der Öffnung der Betäti-\n\ngungselemente, die die Zuführung der Druckluft steuern. Der Aufsatz von Buráň \n\nu.a. (NK11) beschreibt lediglich die Methode zur Messung der Zeit des Schuss-\n\nfadenflugs, nicht auch die Merkmale 4, 4.1. Die britische Patentschrift \n\n1 468 124 (Nissan Motor Company; NK12) beschreibt - auch unter Berücksich-\n\ntigung der von der Klägerin angezogenen Beschreibungsstelle (S. 11 Z. 4-11) - \n\nnicht, dass von jedem Schussfaden die Transportgeschwindigkeit gemessen \n\nund mittels eines repräsentativen Signals das Schusstransportsystem geregelt \n\nwird (so auch GA W. I S. 11). \n\n26 \n\nDie deutsche Offenlegungsschrift 24 11 905 (VEB Textilkombinat Cott-\n\nbus; NK7) und die Veröffentlichung von Perner und Hänel \"Elektronisches \n\nMessverfahren zur EDV-gerechten Erfassung der Schützenbewegung an Web-\n\nmaschinen\" in Deutsche Textiltechnik 24 (1974), Heft 3, S. 171 (NK8) beschrei-\n\nben die Regelung/Steuerung des Schussfadentransportsystems nicht. \n\n27 \n\nDie weitere Veröffentlichung von Perner und Hänel \"Ermittlung von Leis-\n\ntungsreserven an Greiferschützen-Webautomaten\" in Deutsche Textiltechnik 29 \n\n(1979), Heft 3, S. 160 (NK9) lehrt zum einen, eine Leistungssteigerung über die \n\nErhöhung der Webmaschinendrehzahl zu verwirklichen (S. 169 rechte Spalte \n\nsiebter Absatz), zum anderen durch eine Erhöhung des Nutzeffekts (S. 161 lin-\n\nke Spalte erster vollständiger Absatz). Dort wird ausgeführt, durch das Reduzie-\n\nren der Schussfadengeschwindigkeit werde der Vorgang \"Schussfadeneintrag\" \n\nsicherer, und es träten infolge reduzierter Belastungen der Schussfäden und \n\nder Schussfadeneintragsvorrichtungen weniger Störungen und damit auch we-\n\nniger Stillstandszeiten an der Webmaschine auf. Das Reduzieren der Schuss-\n\nfadengeschwindigkeit kann dabei wie auch nach der Lehre des Streitpatents \n\ndurch einen Regelungsvorgang vorgenommen werden. Die Veröffentlichung \n\nbeschreibt diesen aber ebensowenig wie die einzelnen Regelungsschritte im \n\nSinn der Merkmale 2, 3, 4 und 4.1 des Patentanspruchs 1 des Streitpatents und \n\nsteht diesem deshalb nicht neuheitsschädlich entgegen. Jedoch ist die durch \n\nden Aufsatz vermittelte Erkenntnis entgegen der Auffassung des gerichtlichen \n\nSachverständigen (GA W. I S. 10) nicht schon deshalb nicht zu berück- \n\nsichtigen, weil sie auf einen Schusseintrag mit Luft nicht übertragbar wäre. Der \n\ngerichtliche Sachverständige hat bei seiner Begutachtung nämlich übersehen, \n\ndass die deutsche Offenlegungsschrift 23 37 787 sowohl eine pneumatische \n\nSchützenwebmaschine als auch eine pneumatische Projektilwebmaschine be-\n\nschreibt und damit durchaus Anlass bestand, die Aufmerksamkeit auch auf \n\nSchützenwebmaschinen zu richten; zudem hat er nicht berücksichtigt, dass das \n\nStreitpatent nicht nur Düsenwebmaschinen erfasst. \n\n28 \n\nDie französische Patentschrift 1 541 187 (NK14) kann ebenfalls nicht be-\n\nreits deshalb außer Betracht bleiben, weil sie Schützenwebmaschinen betrifft. \n\nBeschrieben ist in ihr auch eine Regelung (im Sinn einer Korrektur anhand ei-\n\nnes Sollwerts) des Schusseintrags (vgl. Beschr. S. 1 rechte Spalte Z. 11-13, \n\nletzte Zeile bis S. 2 linke Spalte Z. 4: kontinuierliche Überwachung der Schlag-\n\nkraft, die eine Erkennung und Korrektur eines übertrieben schwachen oder \n\nstarken Schlags ermöglicht). In die Schlagkraft geht dabei notwendig als Be-\n\nstimmungsgröße auch der Impuls und damit die Geschwindigkeit ein. Allerdings \n\nsind die Maßnahmen, wie sie die Merkmale 2, 3, 4 und 4.1 des Patentan-\n\nspruchs 1 des Streitpatents lehren, nicht ausdrücklich vorbeschrieben. \n\n29 \n\nDie deutsche Offenlegungsschrift 28 24 429 (NK15) betrifft nur die Er-\n\nzeugung des Steuersignals sowie dessen Zuführung an eine Speicheranlage \n\nmit Standanzeige und stellt nicht näher dar, wie dieses Signal in einen Rege-\n\nlungsvorgang überführt wird. \n\n30 \n\nDer Artikel von Perner und Hänel \"Elektronische Webmaschinenmeß-\n\ntechnik (Teil 1)\" in Deutsche Textiltechnik 29 (1979), Heft 10, S. 648 (NK10) \n\n- seine von der Beklagten in Frage gestellte Vorveröffentlichung unterstellt - \n\nnimmt den Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents ebenfalls nicht \n\nvorweg. \n\n31 \n\nDie französische Patentanmeldung 2 166 332 (Moessinger S.A.; NK21) \n\nspricht eine Regelung der Schussfadengeschwindigkeit über ein von der ge-\n\nmessenen Geschwindigkeit des Schussfadens abgeleitetes Signal nicht an, \n\nsondern nur eine Steuerung für das Erfassen des Fadens durch den Haken 16 \n\n(Beschr. S. 6 Z. 11-14). \n\n32 \n\nIn der niederländischen Patentanmeldung 7901050 (K.K. Toyoda Jidos-\n\nhokki Seisakusho; NK22) ist ein Messen der Geschwindigkeit des Transportfa-\n\ndens im Sinn des Merkmals 2 des Patentanspruchs 1 des Streitpatents nicht \n\nvorgesehen. \n\n33 \n\nDie deutsche Offenlegungsschrift 1 535 600 (Ruthardt; NK27) betrifft \n\nnicht den Transport des Schussfadens mittels einer Fluiddüse. Die deutsche \n\nOffenlegungsschrift 23 37 787 (Crompton & Knowles Corp.; NK25) betrifft eine \n\nWebmaschine mit pneumatisch angetriebenen Schützen. Der Schussfaden wird \n\nmit einem mittels eines Druckluftstoßes betriebenen Projektils und damit von \n\nder Masse des Projektils beaufschlagt durch das Webfach geschossen. Die \n\nEntgegenhaltung beschreibt jedenfalls die Regelung des Schussfadeneintrags \n\nnicht. Die deutsche Offenlegungsschrift 24 46 819 (Oberdorfer; NK28) bezieht \n\nsich auf einen fluidbeaufschlagten Schussfadeneintrag. Die deutsche Auslege-\n\nschrift 1 243 114 (Apparate- und Maschinenfabriken Uster; NK26) befasst sich \n\nnicht mit der Regelung des pneumatischen Schussfadeneintrags (vgl. GA W. \n\n II S. 7). \n\n34 \n\nDer Beitrag von Hutter, Neue Entwicklungen elektronischer Geräte für \n\nWebmaschinen, in Melliand Textilberichte 7/1977, S. 545-550 (NK29), be-\n\nschreibt diverse Steuerungen konventioneller und schützenloser Webmaschi-\n\nnen, insbesondere die elektronische Schützenflugüberwachung und bei schüt-\n\nzenlosen Webmaschinen die Überwachung des Projektils, des Bands oder des \n\nGreifers sowie die Schussfadenüberwachung. Er steht der Neuheit der Lehre \n\ndes Streitpatents nicht entgegen. In dem Beitrag von Buss in textilfasern/textil-\n\nindustrie, Februar 1978, S. 152-160 (NK30) ist von einer Regelung des Schuss-\n\nfadeneintrags keine Rede. \n\n35 \n\nVI. 1. Die Würdigung dieses Materials aus dem Stand der Technik ergibt \n\njedoch, dass der Gegenstand des Streitpatents für den Fachmann, als den der \n\nSenat auf Grund der Erörterung in der mündlichen Verhandlung einen im Team \n\ninsbesondere mit einem Maschinenbauingenieur arbeitenden Textilingenieur \n\nmit Fachhochschulausbildung oder einen erfahrenen Textiltechniker ansieht, \n\nnahegelegen hat und deshalb nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht (§ 2a \n\nPatG 1978 entsprechend § 4 PatG 1981). \n\n36 \n\nRegelstrategien bei Düsenwebmaschinen sind in der Entgegenhaltung \n\nNK1 angesprochen, Regelstrategien bei Schützenwebmaschinen insbesondere \n\nin den Entgegenhaltungen NK27, NK28 und NK29, jedenfalls im Ergebnis auch \n\nin NK14. Auch der Aufsatz von Perner und Hänel (NK9) betrifft die Regelung \n\nbei Schützenwebmaschinen. Daraus folgt zunächst, dass die Kenntnis der Re-\n\ngelungstechnik in der Fachwelt, d.h. bei mit der Konstruktion von Webmaschi-\n\nnen befassten Mitarbeitern von Webmaschinenherstellern, vorhanden und ab-\n\nrufbar war. Der gerichtliche Sachverständige hat dies in der mündlichen Ver-\n\nhandlung in der Weise bestätigt, dass er diese Kenntnis bei dem Maschinen-\n\nbauer, der in dem typischerweise mit der Entwicklung entsprechender Vorrich-\n\ntungen befassten Team mitarbeitet, bestätigt hat. \n\n37 \n\nFür den Fachmann, der sich mit Gewebefehlern, die aus einer falschen \n\nTransportgeschwindigkeit des Schussfadens herrühren, konfrontiert sah, etwa \n\naus zu langsamen Fäden, die das Schussfach nicht innerhalb des hierfür offe-\n\nnen Zeitfensters vollständig durchquerten, stellte sich zunächst die Frage, ob er \n\ndem auch anders als durch eine Stillsetzung der Webmaschine mit anschlie-\n\nßender manueller Fehlerbehebung beikommen konnte. Hierzu musste sich ihm \n\nzunächst die Überlegung aufdrängen, dass er die Fehlerursache im Fall des zu \n\nlangsamen Schussfadens generell durch eine Heraufsetzung der Transportge-\n\nschwindigkeit, wenn er den bisher zu langsamen Faden das Webfach innerhalb \n\ndes dafür zur Verfügung stehenden Zeitfensters durchqueren ließ, beseitigen \n\nund damit das fehlerhafte Ergebnis vermeiden konnte. Ähnliches musste aber \n\nauch im umgekehrten Fall gelten, wenn nämlich die Schussfadengeschwindig-\n\nkeit so hoch ist, dass hierdurch Probleme am Schussfaden selbst (zu hohe Be-\n\nanspruchung bis hin zum Reißen) oder an den Schussfadeneintragsvorrichtun-\n\ngen auftreten. Der letztere Fall ist in dem Aufsatz von Perner und Hänel (NK9; \n\nS. 161 linke Sp., erster vollständiger Abs.) ausdrücklich angesprochen. Auf bei-\n\nde Fälle geht - allerdings mit einem etwas ungewöhnlichen Vokabular (übertrie-\n\nben schwacher oder starker Schlag - \"une chasse exagérément faible ou forte\") \n\n- auch die französische Patentschrift 1 541 736 (NK14) ein. Für beide Fälle lie-\n\nfern diese Entgegenhaltungen somit jedenfalls die Anregung, bei Schützen-\n\nwebmaschinen unerwünschten Transportgeschwindigkeiten des Schussfadens \n\nunabhängig von ihrer Ursache dadurch Rechnung zu tragen, dass auf die \n\nSchussfadengeschwindigkeit eingewirkt wird. Dies setzt wiederum aber voraus, \n\ndass die Geschwindigkeit in Richtung auf eine gewünschte Größe (eine Nor-\n\nmalgröße) verändert wird. Das ist aber nichts anderes als eine Regelung, wie \n\nsie im Grundsatz auch das Streitpatent vorsieht. Eine solche Regelung wird in \n\nder französischen Patentschrift, wenngleich in anderem Zusammenhang, auch \n\nausdrücklich angesprochen, wenn dort die Schlagkraft des Schützeneintrags \n\ndetektiert und letztlich mit einem Sollwert (\"la valeur optimale\" oder \"la valeur \n\noptimum\", S. 4 linke Sp. unten übergehend auf die rechte Sp.) verglichen wird. \n\n38 \n\nDie Anwendung dieser Überlegung auch bei pneumatisch beaufschlag-\n\nten Webmaschinen wie nach dem Streitpatent konnte dem Fachmann im Er-\n\ngebnis keine Schwierigkeiten bereiten. Allerdings ist dem gerichtlichen Sach-\n\nverständigen wie der Beklagten zuzugeben, dass sich die Massenverhältnisse \n\nbei Düsenwebmaschinen und Schützenwebmaschinen, aber auch bei Projek-\n\ntilwebmaschinen, deutlich unterscheiden. Während bei Düsenwebmaschinen \n\nnur der relativ leichte Faden transportiert werden muss, ist bei Schützenweb-\n\nmaschinen auch der Schützen mit der Garnspule, der in der Regel wesentlich \n\nschwerer sein wird als der Faden allein, und bei Projektilwebmaschinen auch \n\ndas Projektil mit dem Faden zu transportieren. Zudem wird bei Düsenwebma-\n\nschinen nur der Faden mittels eines Fluids transportiert (geschoben), während \n\nbei Schützen- und Projektilwebmaschinen der Faden entweder sich von der \n\nSpule abwickelnd oder unmittelbar vom Projektil gezogen wird. Hierdurch wird \n\naber der Umstand, dass der Faden auch bei pneumatisch beaufschlagten \n\nWebmaschinen zu schnell oder zu langsam sein kann, nicht beeinflusst. Unab-\n\nhängig von den Ursachen hierfür bestand bei pneumatisch beaufschlagten \n\nWebmaschinen gleichermaßen das Bedürfnis, auf diese Abweichungen bei der \n\nTransportgeschwindigkeit korrigierend einzuwirken. Daher hatte der Fachmann \n\nauch bei pneumatisch beaufschlagten Webmaschinen Anlass, auf die Lehren \n\nder französischen Patentschrift 1 541 736 (NK14) wie auch im Aufsatz von \n\nPerner und Hänel (NK9) zurückzugreifen, die ihm die Erkenntnis vermittelten, \n\ndass eine zu schnelle oder zu langsame Transportgeschwindigkeit durch re-\n\ngelnde Eingriffe weitgehend beseitigt werden können. \n\n39 \n\nHierfür bedurfte es zudem weder der Erkenntnis, dass die Fehler ihre Ur-\n\nsache in Ungleichmäßigkeiten des Fadens haben, noch der weiteren Erkennt-\n\nnis, dass die Fehler nur dann zuverlässig durch eine Regelung beseitigt werden \n\nkönnen, wenn es sich um Abweichungen mit einer feststellbaren Tendenz und \n\nnicht um \"statistisch\" verteilte Fehler handelt. Es mag zwar zutreffen, dass \"sta-\n\ntistisch\" verteilten Fehlern über eine Regelung allenfalls zufällig beizukommen \n\nist und dass sich in diesem Fall Ergebnisse bis hin zu einer unerwünschten \n\nVerstärkung des Fehlers ergeben können; diese Schwierigkeit löst aber jeden-\n\nfalls auch Patentanspruch 1 des Streitpatents nicht. \n\n40 \n\nDie Patentanspruch 1 des Streitpatents weiter ausgestaltenden Merkma-\n\nle des Regelvorgangs gehen dabei insgesamt über naheliegende Maßnahmen \n\nnicht hinaus. \n\n41 \n\n2. Danach kann Patentanspruch 1 des Streitpatents keinen Bestand ha-\n\nben, nachdem er jedenfalls auch Lehren erfasst, die durch den Stand der Tech-\n\nnik nahegelegt sind. Ob er daneben auch Lehren erfasst, bei denen eine erfin-\n\nderische Tätigkeit nicht verneint werden kann, bedarf schon deshalb keiner \n\nPrüfung, weil die Beklagte Fassungen des Patentanspruchs 1, bei denen das \n\nnicht Schutzfähige ausgeschieden ist, auch nicht hilfsweise zur Verteidigung \n\ngestellt hat. Wie der Senat bereits ausgeführt hat, spricht viel dafür, dass es \n\nallein Sache des Patentinhabers ist, den erteilten Patentanspruch in einer von \n\nihm formulierten eingeschränkten Fassung zu verteidigen, wenn er dessen voll-\n\nständige Nichtigerklärung vermeiden will \n\n(Sen.Urt. vom 24.10.1996 \n\n- X ZR 29/94, GRUR 1997, 272, 273 - Schwenkhebelverschluss; vgl. auch \n\nSen.Urt. v. 23.10.2001 - X ZR 210/98, bei BGH Bausch BGH 1999-2001, 579, \n\n582 f. - Befestigungselement 02; BPatG (3. Senat) BPatGE 44, 177 = Bausch \n\nBPatG 1994-1998, 135, 148 f. gegen BPatG (2. Senat) Bausch BPatG \n\n1994-1998, 676, 682 f.). Es besteht in einer derartigen Situation grundsätzlich \n\nkein Anlass für den Senat, von Amts wegen in eine nähere Prüfung darüber \n\neinzutreten, ob in dem insgesamt nicht schutzfähigen Patentanspruch eine Leh-\n\nre enthalten ist, mit der das Patent weiterhin Bestand haben könnte. Umstände, \n\ndie hier eine andere Beurteilung nahelegen könnten, sind nicht ersichtlich. \n\n42 \n\nVII. Ein eigenständiger erfinderischer Gehalt des auf Patentanspruch 1 \n\nrückbezogenen Patentanspruch 2 ist weder geltend gemacht noch sonst er-\n\nsichtlich. Die Gesichtspunkte, die das Naheliegen des Patentanspruchs 1 be-\n\ngründen, stehen auch den infolge Kategoriewechsels, der eine Behandlung als \n\nUnteranspruch ausschließt, eigenständig zu prüfenden (a.A. BPatG, Urt. v. \n\n24.8.2006 \n\n- 4 Ni 7/05 \n\n(EU), Umdruck S. 15; \n\nim \n\nInternet unter \n\nhttp://juris.bundespatentgericht.de.cgi-bin/rechtsprechung.document.py?gericht \n\n=bpatg&Art=en&Datum=2006-8&Nr=917&pos=11&anz=82&blank=1.pdf) \n\nPa-\n\ntentansprüchen 4 und 5 entgegen. In den Vorrichtungsmerkmalen dieser Pa-\n\ntentansprüche kann nichts die Erfindung Tragendes gesehen werden. \n\n43 \n\nVIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG, § 91 ZPO. \n\nMelullis \n\nScharen \n\nKeukenschrijver \n\nAsendorf \n\n Kirchhoff \n\nVorinstanz: \n\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 31.01.2002 - 2 Ni 40/00 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ZR_131-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-12/x-zr-131-02","cited_norms":[{"jurabk":"IntPatÜbkG","ref":"Art XI § 3","ref_norm":"xi-3","n":3},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 2a","ref_norm":"2a","n":2},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"IntPatÜbkG","ref":"Art XI § 1","ref_norm":"xi-1","n":2},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ZR_131-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ZR_131-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-12/x-zr-131-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ZR_131-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:10:08.630731+00:00"}}