{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ZR_118-02C","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2003-10-28","aktenzeichen":"X ZR 118/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 28. Oktober 2003 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle BGB § 528 Auf einen Schenkungsvertrag, der vor dem 3. Oktober 1990 in der damaligen DDR geschlossen und vollzogen worden ist, ist § 528 BGB nicht anwendbar.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nX ZR 118/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\nBGHZ: nein\n\nja\n\nVerkündet am:\n28. Oktober 2003\nWermes\nJustizhauptsekretär\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nBGB § 528\n\nAuf einen Schenkungsvertrag, der vor dem 3. Oktober 1990 in der damaligen DDR\n\ngeschlossen und vollzogen worden ist, ist § 528 BGB nicht anwendbar.\n\nBGH, Urt. v. 28. Oktober 2003 - X ZR 118/02 - OLG Dresden\n\n LG Zwickau\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 28. Oktober 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis,\n\ndie Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, die Richterin Mühlens und den Richter\n\nDr. Meier-Beck\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Klägerin gegen das am 5. April 2002 verkündete\n\nUrteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden wird auf\n\nihre Kosten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin verlangt als Sozialhilfeträger aus übergeleitetem Recht\n\nRückgewähr einer Schenkung wegen Notbedarfs gemäß § 528 BGB, hilfsweise\n\ndie Rückabwicklung des Schenkungsvertrages wegen Nichtigkeit.\n\nDie Schenkerin, die am 11. Juni 2000 verstorbene E. \n\nJ. , beantragte im Jahre 1989 bei der Klägerin Sozialhilfe. In ihrem An-\n\ntrag gab sie als Vermögen einen Erbanspruch an, nicht aber Grundeigentum\n\nan einer landwirtschaftlichen Nutzfläche von 19.404 m² in der damaligen DDR.\n\nDen Erbanspruch trat sie an die Klägerin ab, die den im Wege eines Vergleichs\n\nzur Abgeltung dieses Erbanspruchs gezahlten Betrag von 30.000,-- DM auf die\n\nder Schenkerin gewährten Leistungen verrechnete.\n\nDurch Schenkungsvertrag vor dem staatlichen Notariat der damaligen\n\nDDR vom 7. Juni 1990 übertrug die Schenkerin der Beklagten die landwirt-\n\nschaftliche Nutzfläche; die Beklagte wurde am 5. September 1990 als Eigen-\n\ntümerin im Grundbuch eingetragen.\n\nDie Klägerin erfuhr im Oktober 1993 von der Schenkung und leitete\n\ndurch Bescheid vom 11. November 1993 den nach ihrer Auffassung gemäß\n\n§ 528 BGB bestehenden Rückforderungsanspruch der Schenkerin gemäß § 90\n\nBSHG auf sich über. Dieser Bescheid ist bestandskräftig.\n\nMit ihrer Klage macht die Klägerin geltend, sie habe nach Verrechnung\n\ndes Betrages von 30.000,-- DM der Schenkerin ab März 1992 Sozialleistungen\n\nin Höhe eines Gesamtbetrages von 102.592,17 DM gewährt. Diesen Betrag\n\nnebst Zinsen verlangt sie von der Beklagten. Ihre Klage blieb in den Vorinstan-\n\nzen erfolglos. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den Rück-\n\nforderungsanspruch weiter. Die Beklagte ist der Revision entgegengetreten.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie zulässige Revision hat keinen Erfolg.\n\nI. 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe ein\n\nZahlungsanspruch gemäß §§ 528 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs. 2 BGB a.F. in Ver-\n\nbindung mit § 90 BSHG aufgrund einer Verarmung der Schenkerin nicht zu,\n\ndenn gemäß Art. 232 § 1 EGBGB finde § 528 BGB auf den vorliegenden\n\nSchenkungsvertrag keine Anwendung. Anzuwenden sei vielmehr das Recht\n\nder DDR und damit das ZGB. Dieses habe die Verteilung der Risiken bei einem\n\nSchenkungsvertrag anders geregelt als das BGB. Eine Herausgabepflicht habe\n\n§ 356 Abs. 1 ZGB ausgeschlossen. Diese Risikoverteilung sei auch für die Zeit\n\nnach dem 3. Oktober 1990 bestimmend und könne nicht durch Anwendung des\n\n§ 528 BGB im nachhinein verändert werden. Die Übergangsregelung des\n\nArt. 232 § 1 EGBGB beschränke sich zwar auf das Schuldverhältnis selbst; für\n\nneue, von außen auf das Schuldverhältnis einwirkende, sich auch nicht aus\n\nseiner inneren Entwicklung ergebenden Umstände, die nach Ablauf des\n\n2. Oktober 1990 auf das Schuldverhältnis einwirkten, fänden statt dessen die\n\nallgemeinen Regeln des BGB Anwendung. Bei der Verarmung des Schenkers\n\nhandele es sich jedoch nicht um einen von außen auf das Schuldverhältnis\n\neinwirkenden Umstand.\n\n2. Die von der Revision hiergegen erhobenen Rügen sind nicht begrün-\n\ndet. Die Anwendung der Übergangsvorschrift des Art. 232 § 1 EGBGB durch\n\ndas Berufungsgericht hält revisionsrechtlicher Prüfung stand.\n\na) Art. 232 § 1 EGBGB bestimmt, daß für ein Schuldverhältnis, welches\n\nvor dem Wirksamwerden des Beitritts entstanden ist, das bisherige Recht\n\nmaßgebend bleibt. Die Übergangsvorschrift ist wortgleich mit derjenigen des\n\nArt. 170 EGBGB, welche das Verhältnis des deutschen Bürgerlichen Gesetz-\n\nbuchs im Verhältnis zu dem vor dem 1. Januar 1900 geltenden Landesrecht\n\nregelte. Nach Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs am 1. Januar 1900\n\nbestand in Literatur und Rechtsprechung Einigkeit darin, diejenigen Schenkun-\n\ngen, die vor dessen Inkrafttreten vollzogen waren, den bisher geltenden Re-\n\ngelungen zu unterwerfen. Zu der Parallelvorschrift des Art. 170 EGBGB hat das\n\nReichsgericht entschieden, daß die Voraussetzungen des Widerrufs einer\n\nSchenkung (wegen Undanks) nach dem Recht zu beurteilen sind, dem die\n\nSchenkung selbst untersteht, und zwar auch dann, wenn sich die Tatsachen,\n\ndie das Widerrufsrecht begründen sollen, erst nach dem Inkrafttreten des Bür-\n\ngerlichen Gesetzbuchs ereignet haben (RGZ 62, 328; dem folgend Staudin-\n\nger/Keidel, 9. Aufl., 1929, Art. 170 EGBGB Anm. 7; Fuchs, Die Übergangsbe-\n\nstimmungen des Einführungsgesetzes des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Gru-\n\nchots Beiträge 44 (1900), S. 1, 15; Dernburg, Schuldverhältnisse, 3. Aufl.,\n\n1906, 2. Abt., § 209 IV; für die \"Dürftigkeitseinrede\" des Schenkers aus § 519\n\nBGB RG Recht 1913, Nr. 1618).\n\nDie Regelung des Art. 170 EGBGB ist Ausdruck eines allgemeinen\n\nRechtsgrundsatzes (BGHZ 10, 391, 394; 44, 192, 194). Daß der Gesetzgeber\n\nder wortgleichen Regelung des Art. 232 § 1 EGBGB einen anderen Inhalt ge-\n\nben wollte, ist nicht ersichtlich.\n\nb) Die Vorschrift ist allerdings so auszulegen, daß neues Recht insoweit\n\nanzuwenden ist, als es sich um neue, von außen an das Schuldverhältnis he-\n\nrantretende, sich nicht aus seiner inneren Entwicklung ergebenden Umstände\n\nhandelt (BGHZ 123, 58, 63; 130, 76, 83; MünchKomm./Heinrichs, 3. Aufl.,\n\n1999, Art. 232 § 1 EGBGB Rdn. 14).\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich bei der Verar-\n\nmung des Schenkers nicht um einen von außen auf das Schuldverhältnis wir-\n\nkenden Umstand. Art. 232 § 1 EGBGB knüpft nicht an das Entstehen des An-\n\nspruchs an, sondern an das Entstehen des Schuldverhältnisses. Das Schuld-\n\nverhältnis Schenkung ist aber von vornherein mit dem Recht nach § 528 BGB\n\nbelastet. Das Recht aus § 528 BGB ist Bestandteil des Rechtsgeschäfts. Es\n\nentsteht nicht erst mit der den Widerruf begründenden Tatsache, sondern wird\n\ndurch diese nur ausgelöst. Mit der Verarmung des Schenkers verwirklicht sich\n\nein dem Schenkungsvertrag von Anfang an anhaftendes Risiko. Die Rechtsfol-\n\ngen dieses Risikos sind nach dem für den Schenkungsvertrag maßgeblichen\n\nRecht zu beurteilen, in dem sie ihre Grundlage haben (RG, Recht 1913,\n\nNr. 1619). Wie bei bedingten oder befristeten Verträgen bleibt daher das für\n\ndas Rechtsgeschäft maßgebliche Recht weiterhin bestimmend, auch wenn die\n\nBedingung oder Befristung erst nach dem Stichtag eintritt (vgl. BGHZ 134, 170,\n\n175 f.). Auf einen Schenkungsvertrag, der vor dem 3. Oktober 1990 in der da-\n\nmaligen DDR geschlossen und vollzogen worden ist, ist § 528 BGB demnach\n\nnicht anwendbar.\n\nc) Das Berufungsgericht hat daher zu Recht das ZGB der DDR ange-\n\nwandt, das eine Rückforderung nicht vorsieht, und sich an der Anwendung des\n\nZGB der DDR nicht deshalb gehindert gesehen, weil es sich bei § 528 BGB um\n\neine spezialgesetzliche Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben\n\nhandelt. Zwar sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs § 242\n\nBGB ebenso wie die aus dieser Vorschrift abgeleiteten Rechtsinstitute ein-\n\nschließlich der Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage auch auf\n\nAltverträge aus der Zeit vor dem 3. Oktober 1990 anzuwenden, weil der\n\nGrundsatz von Treu und Glauben ein übergesetzliches Prinzip darstellt, das\n\nallen Rechtsordnungen immanent ist (vgl. BGHZ 120, 10, 22; 124, 321 ff.). Das\n\nBerufungsgericht hat jedoch zu Recht darauf abgestellt, daß es Ziel der An-\n\nwendung des übergesetzlichen Rechtssatzes von Treu und Glauben auch auf\n\nAltverträge ist, diesem Grundsatz widersprechende Ergebnisse zu vermeiden,\n\nnicht aber die in Spezialvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorge-\n\nnommene Risikoverteilung entgegen Art. 232 § 1 EGBGB an die Stelle der im\n\nAltrecht abweichend geregelten Risikoverteilung zu setzen.\n\nII. 1. Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, der Klägerin stehe\n\nein Anspruch auf Herausgabe des Grundstücks auch nicht deshalb zu, weil der\n\nSchenkungsvertrag nichtig gewesen sei. Die Klägerin habe nicht vorgetragen\n\nund es sei auch nichts dafür ersichtlich, daß die Beklagte im Zeitpunkt des Ab-\n\nschlusses des Schenkungsvertrages gewußt habe, daß die Schenkerin bereits\n\nSozialhilfe bezogen habe. Auch die Klägerin selbst gehe hiervon offenbar aus,\n\nwenn sie der Beklagten vorwerfe, sich dieser Einsicht grob fahrlässig ver-\n\nschlossen zu haben. Umstände, aus denen sich ergäbe, daß sich dieser Um-\n\nstand der Beklagten hätte aufdrängen müssen, habe die Klägerin jedoch nicht\n\nvorgetragen. Allein das nach den Umständen naheliegende bewußte Handeln\n\nder Schenkerin zum Nachteil der Klägerin reiche zur Begründung der Sitten-\n\nwidrigkeit des Schenkungsvertrages nicht aus.\n\n2. Soweit die Revision rügt, das Berufungsgericht habe dabei erhebli-\n\nches Vorbringen der Klägerin unberücksichtigt gelassen, dringt sie auch hiermit\n\nnicht durch. Der von der Klägerin in Bezug genommene Vortrag läßt nicht er-\n\nkennen, inwiefern sich die Beklagte der Kenntnis vom Sozialhilfebezug der\n\nSchenkerin verschlossen hätte. Aus welchen Umständen die Klägerin herleiten\n\nwill, daß sich auch für die Beklagte solche Überlegungen aufgedrängt hätten,\n\nhat sie nicht dargelegt. Wenn das Berufungsgericht unter diesen Umständen\n\nSittenwidrigkeit verneint hat, ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.\n\nMelullis\n\nJestaedt\n\nScharen\n\nMühlens\n\nMeier-Beck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ZR_118-02C.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-28/x-zr-118-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 528","ref_norm":"528","n":10},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 232 § 1","ref_norm":"232-1","n":8},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 170","ref_norm":"170","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ZR_118-02C.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ZR_118-02C.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-28/x-zr-118-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ZR_118-02C.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:46:38.019074+00:00"}}