{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ZR_109-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2004-11-30","aktenzeichen":"X ZR 109/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 30. November 2004 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle BGB §§ 157 D, Gh, 242 A, Ba Das von einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung als Subunternehmerin eines Reinigungsvertrages zugunsten des Hauptauftragnehmers vereinbarte Wettbewerbsverbot hinsichtlich der Kunden, auf die sich das Subunternehmer- verhältnis bezieht, ist eine wesentliche Vertragsbestimmung. Es bindet auch den Alleingesellschafter und Geschäftsführer persönlich, der es für die GmbH vereinbart hat und allein deren gewerbliches Handeln bestimmt (Fortführung von BGH, Urt. v. 09.11.1973, I ZR 83/72, BB 1974, 482, 483).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nX ZR 109/02 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \n\nnein \n\nVerkündet am: \n30. November 2004 \nWermes \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nBGB §§ 157 D, Gh, 242 A, Ba \n\nDas von einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung als Subunternehmerin \neines Reinigungsvertrages zugunsten des Hauptauftragnehmers vereinbarte \nWettbewerbsverbot hinsichtlich der Kunden, auf die sich das Subunternehmer-\nverhältnis bezieht, ist eine wesentliche Vertragsbestimmung. Es bindet auch \nden Alleingesellschafter und Geschäftsführer persönlich, der es für die GmbH \nvereinbart hat und allein deren gewerbliches Handeln bestimmt (Fortführung \nvon BGH, Urt. v. 09.11.1973, I ZR 83/72, BB 1974, 482, 483). \n\nBGH, Urt. v. 30. November 2004 - X ZR 109/02 - OLG München \n LG Landshut \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 30. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, \n\ndie Richter Scharen, Keukenschrijver, die Richterin Ambrosius und den Richter \n\nDr. Kirchhoff \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das am 17. Oktober 2001 ver-\n\nkündete Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Mün-\n\nchen aufgehoben. \n\nDie Berufung des Klägers gegen das am 10. April 2001 verkündete \n\nUrteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Landshut wird zurück-\n\ngewiesen. \n\nDer Kläger trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger macht aus abgetretenem Recht Werklohnansprüche der \n\nS. GmbH Gebäudereinigung geltend. Die Beklagte rechnet demgegen- \n\nüber mit einem Anspruch wegen Verletzung eines vertraglichen Wettbewerbs-\n\nverbots auf, dem der Kläger entgegentritt. \n\nDie Beklagte, ein Gebäudereinigungsunternehmen, hatte bis zum \n\n1. März 2000 für die Gesamtdauer von elf Jahren einen umfassenden Reini-\n\ngungsvertrag mit der B. GmbH + Co. KG (im folgenden: B. ). Am \n\n26. September 1995 schloß sie mit der S. GmbH Gebäudereinigung ei- \n\nnen Subunternehmervertrag, in dem sich letztere zur Durchführung von Reini-\n\ngungsarbeiten bei B. verpflichtete. Der Kläger war Geschäftsführer und \n\nAlleingesellschafter der S. GmbH Gebäudereinigung. \n\n§ 12 des Subunternehmervertrags enthält folgende Regelung: \n\n\"Der Subunternehmer ist verpflichtet, bei Kunden des Generalun-\n\nternehmers keine Werbung für eigene Zwecke zu betreiben, insbe-\n\nsondere auch keine eigenen Verträge mit Kunden des Generalun-\n\nternehmers abzuschließen. \n\nWettbewerbsverbot \n\n1. Die Auftragnehmerin darf während der Zeit des Bestehens des \n\nAuftragsverhältnisses und für die Dauer von zwei Jahren nach \n\nBeendigung des Vertragsverhältnisses keine eigenen Verträge \n\nmit Kunden der Auftragnehmerin sowie des Generalunterneh-\n\nmers abschließen. \n\n2. Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, dem Generalunterneh-\n\nmer im Fall des Verstoßes gegen Ziff. 1. 30 % des Umsatzes \n\naus den verbotswidrigen übernommenen Arbeiten zu vergü-\n\nten.\" \n\nDie Beklagte und die S. GmbH Gebäudereinigung schlossen \n\naußerdem am 1. Oktober 1995 einen Grundvertrag, der in § 13 zunächst eine \n\ngleichlautende Vereinbarung enthält. Im Anschluß daran finden sich dort noch \n\nfolgende Bestimmungen: \n\n\"3. Die Auftragnehmerin verpflichtet sich ferner, während der Zeit \n\ndes Bestehens des Vertragsverhältnisses sowie der Dauer von \n\nzwei Jahren nach Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht \n\nin Wettbewerb zu dem Generalunternehmer zu treten. \n\n4. Der Generalunternehmer verpflichtet sich, der Auftragnehmerin \n\nfür die Dauer des Wettbewerbsverbots insgesamt einen Pau-\n\nschalbetrag in Höhe von 3.000,-- DM zu zahlen. \n\nSollte die Auftragnehmerin gegen dieses Wettbewerbsverbot ver-\n\nstoßen, so bleibt es dem Generalunternehmer unbenommen, \n\nSchadensersatzansprüche geltend zu machen.\" \n\nB. kündigte die Reinigungsverträge alle zwei Jahre, damit die Ver- \n\ntragsbedingungen neu ausgehandelt werden konnten. Erstmals im Herbst 1997 \n\ntrat Dr. P. , der Werksleiter von B. , an den Kläger heran, um den von der \n\nBeklagten auf die Subunternehmerleistung der S. GmbH Gebäudereini- \n\ngung berechneten Aufschlag einzusparen. Er schlug dem Kläger deshalb vor, \n\nden Reinigungsvertrag künftig direkt mit dessen Unternehmen abzuschließen, \n\nmit dessen Leistungen er zufrieden war. Der Kläger lehnte dies zunächst unter \n\nHinweis auf das vertragliche Wettbewerbsverbot ab. Vor der nächsten Kündi-\n\ngung des Reinigungsvertrags zwischen B. und der Beklagten am \n\n21. September 1999 forderte Dr. P. den Kläger auf, \"sich etwas einfallen zu \n\nlassen\". Daraufhin erhielt B. noch im Jahre 1999 ein Angebot über die Rei- \n\nnigungsarbeiten von einer Firma S. R. GmbH. Es handelt \n\nsich dabei um eine mit Hilfe des Klägers gegründete Gesellschaft seiner Ehe-\n\nfrau, I. S. , die auch deren Geschäftsführerin ist. Mit Vertrag vom \n\n22. Dezember 1999 wurde der Reinigungsauftrag von B. ab dem 1. März \n\n2000 an die S. R. GmbH vergeben. Maßgeblich \n\nfür die \n\nAuftragserteilung war, daß sich B. weiterhin die Arbeit des Unternehmens \n\ndes Klägers zu einem günstigeren Preis sichern wollte. Der Kläger blieb im \n\nRahmen des Auftrags für B. weiterhin als \"Vorarbeiter\" und Ansprechpart- \n\nner tätig. \n\nIn engem zeitlichen Zusammenhang zu dem Vertragsabschluß mit der \n\nS. R. GmbH verkaufte der Kläger die Geschäftsanteile \n\nder S. GmbH Gebäudereinigung für 1,-- DM an Frau O. M. . Die- \n\nse Gesellschaft wurde daraufhin durch Beschluß der Gesellschafterversamm-\n\nlung vom 13. Januar 2000 in M. GmbH Gebäudereinigung umbenannt, \n\nwobei der Sitz von H. nach A. verlegt wurde. \n\nIn den Monaten Dezember 1999, Januar und Februar 2000 erbrachte \n\ndie S. (bzw. M. ) GmbH Gebäudereinigung Reinigungsarbeiten bei \n\nB. , die sie der Beklagten mit insgesamt 124.326,56 DM in Rechnung stell- \n\nte. Die einzelnen Beträge sind nicht streitig. \n\nAm 8. März 2000 trat die S. (bzw. M. ) GmbH Gebäudereini- \n\ngung ihre gesamten gegenüber der Beklagten bestehenden Forderungen an \n\nden Kläger ab. Die Abtretungserklärung wurde der Beklagten am 29. März \n\n2000 mit Zahlungsaufforderung übersandt. Zahlung erfolgte nicht. \n\nZum Zeitpunkt der Übernahme des Reinigungsauftrags durch die \n\nS. R. GmbH \n\nlag das Auftragsvolumen des Reinigungs- \n\nvertrags mit B. zwischen 600.000,-- DM und 800.000,-- DM jährlich. \n\nDas Landgericht hatte der Klage auf Zahlung von 124.326,56 DM nebst \n\nZinsen zunächst stattgegeben. Dieses Urteil wurde auf Berufung der Beklagten \n\naufgehoben. Im Anschluß an die Zurückverweisung des Rechtsstreits und eine \n\numfangreiche Beweiserhebung hat das Landgericht sodann die Klage abge-\n\nwiesen. Auf die dagegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Berufungs-\n\ngericht auch das zweite Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Beklagte \n\nnunmehr antragsgemäß verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision der Be-\n\nklagten. Der Kläger tritt dem Rechtsmittel entgegen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat Erfolg. Der Klageanspruch ist durch Aufrechnung erlo-\n\nschen. Der Beklagten stand gegen den Kläger persönlich ein Anspruch wegen \n\nVerletzung des Wettbewerbsverbots zu, dessen Höhe die Klageforderung je-\n\ndenfalls erreichte. \n\nDer S. GmbH Gebäudereinigung war es während des Bestehens \n\ndes Auftragsverhältnisses mit der Beklagten und für die Dauer von zwei Jahren \n\nnach dessen Beendigung wirksam verboten, unmittelbar einen Reinigungsver-\n\ntrag mit B. abzuschließen. Als Alleingesellschafter und Geschäftsführer \n\nwar der Kläger gemäß § 242 BGB persönlich verpflichtet, alle Handlungen zu \n\nunterlassen, die darauf gerichtet waren, die Erfüllung des von seiner Gesell-\n\nschaft mit der Beklagten abgeschlossenen Vertrags in einem wesentlichen \n\nPunkt zu vereiteln (BGH, Urt. v. 09.11.1973 - I ZR 83/72, BB 1974, 482, 483). \n\nI. Das Berufungsgericht hat das umfassende Wettbewerbsverbot in § 13 \n\nAbs. 3 des mit der S. GmbH Gebäudereinigung geschlossenen Grund- \n\nvertrags für nichtig gehalten (§ 138 Abs. 1 BGB), weil es zwar zeitlich und ge-\n\ngenständlich, nicht aber räumlich beschränkt sei und damit der Subunterneh-\n\nmerin in existenzbedrohender Weise untersage, ihre berufliche Tätigkeit aus-\n\nzuüben. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs \n\nzu § 138 Abs. 1 BGB (vgl. u.a. BGH, Urt. v. 08.03.2000 - II ZR 308/98, NJW \n\n2000, 2584 f.; Urt. v. 12.05.1998 - KZR 18/97, BB 1998, 1554 ff.). \n\n1. Nach Ansicht des Berufungsgerichts hätten die Vertragsparteien den \n\nGrundvertrag auch ohne dessen nichtigen § 13 Abs. 3 abgeschlossen. Auch \n\ndas ist im Ergebnis zutreffend. Die in § 15 Abs. 2 des Grundvertrags enthaltene \n\nsalvatorische Erhaltensklausel führt zwar nicht unter allen Umständen dazu, \n\ndaß der Vertrag im übrigen wirksam ist. Allerdings bewirkt sie eine von § 139 \n\nBGB abweichende Zuweisung der Darlegungs- und Beweislast, die denjenigen \n\ntrifft, der entgegen der Erhaltensklausel den Vertrag als Ganzes für unwirksam \n\nhält (vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 24.09.2002 - KZR 10/01, NJW 2003, 347). In \n\nSubunternehmerverträgen ist es selbstverständliche Nebenpflicht des Subun-\n\nternehmers, daß er den durch den Hauptauftragnehmer herbeigeführten Kon-\n\ntakt zu dem Kunden nicht dazu benutzen darf, anstelle des Hauptauftragneh-\n\nmers eine eigene Vertragsbeziehung mit dem Kunden zu begründen (BGH, Urt. \n\nv. 12.05.1998 - KZR 18/97, BB 1998, 1554, 1555). Es ist deshalb anzunehmen, \n\ndaß die Parteien auch in Kenntnis der Nichtigkeit des § 13 Abs. 3 Grundvertrag \n\nnicht von der Vereinbarung eines Wettbewerbsverbots abgesehen hätten. \n\n2. Das Berufungsgericht hat folglich zu Recht die Wirksamkeit der \n\ngleichlautenden Wettbewerbsverbote in § 13 Abs. 1 Grundvertrag und § 12 \n\nAbs. 1 Subunternehmervertrag gesondert geprüft. Danach durfte die Auftrag-\n\nnehmerin \"während der Zeit des Bestehens des Auftragsverhältnisses und für \n\ndie Dauer von zwei Jahren nach Beendigung des Vertragsverhältnisses keine \n\neigenen Verträge mit Kunden der Auftragnehmerin sowie des Generalunter-\n\nnehmers abschließen\". Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegan-\n\ngen, daß es der S. GmbH Gebäudereinigung aufgrund dieser Bestimmun-\n\ngen \n\nunter- \n\nsagt war, während des Subunternehmerverhältnisses mit der Beklagten sowie \n\nfür die Dauer von zwei Jahren nach dessen Beendigung einen unmittelbaren \n\nReinigungsvertrag mit B. abzuschließen. Denn mit der Formulierung \"mit \n\nKunden des Generalunternehmers sowie des Auftragnehmers\" waren bei der \n\nnach den §§ 133, 157 BGB gebotenen interessengerechten Auslegung die \n\ngemeinsamen Kunden der Vertragsparteien gemeint, also diejenigen, bei de-\n\nnen das frühere Unternehmen des Klägers, vermittelt durch die Beklagte als \n\nHauptauftragnehmerin, tätig wurde. In dieser Auslegung ist das Wettbewerbs-\n\nverbot lediglich Ausdruck einer selbstverständlichen vertraglichen Nebenpflicht \n\ndes Subunternehmers und für die hier vereinbarte Dauer von zwei Jahren nach \n\nBeendigung des Subunternehmerverhältnisses unbedenklich. \n\nEin Subunternehmerverhältnis der hier vorliegenden Art für die Durch-\n\nführung von Gebäudereinigungsarbeiten ist dadurch gekennzeichnet, daß der \n\nHauptauftragnehmer die Kunden akquiriert, die Durchführung der konkreten \n\nTätigkeiten einschließlich der Vorhaltung des erforderlichen Personals, der \n\nMaschinen oder sonstigen Materials aber dem Subunternehmer überläßt. Der \n\nausgewogene Leistungsaustausch des Subunternehmervertrags wird jedoch \n\nempfindlich gestört, wenn der Subunternehmer, der bei der Vertragsabwicklung \n\nin zwangsläufigen Kontakt mit den Kunden des Hauptunternehmers tritt, an \n\ndessen Stelle unmittelbare Vertragsbeziehungen mit diesen Kunden knüpft. \n\nWenn er, ohne im Bereich der Subunternehmertätigkeit eigene Aufwendungen \n\nfür den Aufbau des Kundenstamms erbracht zu haben, an die Stelle des Gene-\n\nralunternehmers tritt, macht er sich illoyal die Früchte von dessen Bemühungen \n\nzunutze (BGH, Urt. v. 12.05.1998, aaO, 1555, 1556). \n\nKundenschutzklauseln, die einen Subunternehmer von Reinigungsver-\n\nträgen in zeitlich angemessenem Umfang daran hindern, mit den ihm durch \n\nden Hauptauftragnehmer vermittelten Kunden unter Ausschluß des Hauptauf-\n\ntragnehmers in unmittelbare Vertragsbeziehungen zu treten, sind auch ohne \n\nVereinbarung einer Karenzentschädigung wirksam \n\n(vgl. BGH, Urt. v. \n\n12.05.1998, aaO). \n\n3. Nach Ansicht des Berufungsgerichts war von den Parteien allerdings \n\nauch gewollt, daß die S. GmbH Gebäudereinigung allgemein keine eige- \n\nnen Verträge mit Kunden der Beklagten abschließen dürfe. In dieser Ausle-\n\ngung ginge das Wettbewerbsverbot zugunsten der Beklagten weiter als bei \n\neinem Schutz nur derjenigen Kunden, die sie ihrem Subunternehmer zugeführt \n\nhat. Es würde sich auf den gesamten Kundenstamm der Beklagten beziehen. \n\nEs kann aber dahinstehen, ob ein solches Verbot, unter der Voraussetzung der \n\nSpürbarkeit, zu einem kartellrechtlich unzulässigen Kundenschutz führen oder \n\nin seinem gegenständlichen Umfang unangemessen und deshalb gemäß § 138 \n\nAbs. 1 BGB nichtig sein könnte. Denn selbst dann bliebe nach § 139 BGB das \n\nengere, von den Parteien in jedem Fall gewollte Wettbewerbsverbot wirksam, \n\ndas für die Dauer seiner Geltung einen unmittelbaren Reinigungsvertrag der \n\nS. GmbH Gebäudereinigung mit B. untersagte. Denn dieses engere \n\nWettbewerbsverbot wäre als selbständig abtrennbare, sinnvolle Regelung ne-\n\nben einer weitergehenden, möglicherweise unwirksamen Bestimmung in § 13 \n\nAbs. 1 des Grundvertrages (bzw. § 12 Abs. 1 des Subunternehmervertrages) \n\nenthalten. \n\nII. Die S. GmbH Gebäudereinigung war daher daran gehindert, \n\nwährend der Zeit des Bestehens des Subunternehmerverhältnisses zu der Be-\n\nklagten sowie für die Dauer von zwei Jahren nach dessen Beendigung einen \n\nunmittelbaren Reinigungsvertrag mit B. abzuschließen. \n\n1. Das Berufungsgericht nimmt an, der Kläger habe bei den ihm vorge-\n\nhaltenen wettbewerbswidrigen Handlungen nicht als gesetzlicher Vertreter der \n\nS. GmbH Gebäudereinigung gehandelt, sondern als rechtsgeschäftlicher \n\nVertreter seiner Frau. Dies hält sich im Rahmen tatrichterlicher Würdigung und \n\nläßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. \n\n2. Zu Unrecht geht das Berufungsgericht aber davon aus, daß der Klä-\n\nger selbst nicht an das vertragliche Wettbewerbsverbot aus dem Subunter-\n\nnehmerverhältnis gebunden gewesen sei, weil er nicht Vertragspartner der Be-\n\nklagten war. Der Bundesgerichtshof hat für eine Kommanditgesellschaft bereits \n\nentschieden, daß der von der Gesellschaft abgeschlossene Vertrag über ein \n\nWettbewerbsverbot auch von den Gesellschaftern zu erfüllen ist (Urt. v. \n\n09.11.1973 - I ZR 83/72, BB 1974, 482, 483). Dies gilt ebenso in einer Konstel-\n\nlation der vorliegenden Art, bei der allein der Kläger als Alleingesellschafter \n\nund Geschäftsführer das gewerbliche Handeln seiner dem Wettbewerbsverbot \n\nunterliegenden Gesellschaft mit beschränkter Haftung bestimmte. Es entspricht \n\neinem dringenden und legitimen, aus Treu und Glauben fließenden Bedürfnis \n\ndes Hauptauftragnehmers, in einem solchen Fall gerade auch den Alleingesell-\n\nschafter und Geschäftsführer persönlich an das auf dessen Veranlassung von \n\nseiner Gesellschaft eingegangene Wettbewerbsverbot zu binden. Diese per-\n\nsönliche Bindung ergibt sich aufgrund der nach § 157 BGB an Treu und Glau-\n\nben auszurichtenden Auslegung des Wettbewerbsverbots, unabhängig von \n\ndessen engerem Wortlaut. \n\nEs ist daher ein mit § 242 BGB unvereinbares, widersprüchliches Ver-\n\nhalten des Klägers, die Erfüllung des von ihm für seine Gesellschaft abge-\n\nschlossenen Subunternehmervertrags in einem wesentlichen Punkt zu verhin-\n\ndern. In einem Subunternehmervertrag über Reinigungsdienstleistungen ist \n\ndas Wettbewerbsverbot des Subunternehmers, keinen unmittelbaren Vertrag \n\nmit dem Kunden abzuschließen, bei dem er nur aufgrund der Vermittlung des \n\nHauptauftragnehmers tätig wird, eine solche wesentliche Vertragsbestimmung. \n\nDamit war das von der S. GmbH Gebäudereinigung eingegangene Wettbe- \n\nwerbsverbot auch durch den Kläger persönlich zu beachten. \n\nNach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die auf die Ausführun-\n\ngen des Landgerichts Bezug nehmen, steht außer Frage, daß sich der Kläger \n\n\"etwas hat einfallen lassen\", um das Wettbewerbsverbot seiner Gesellschaft zu \n\numgehen. Er hat seine Frau zumindest massiv dabei unterstützt, eine eigene \n\nGesellschaft zu gründen und den Reinigungsvertrag von B. zu akquirieren. \n\nEs war auch von Anfang an klar, daß er selbst weiterhin in der Gesellschaft \n\nseiner Frau in dem Objekt B. tätig sein würde und nur so die von B. \n\nausdrücklich gewünschte Kontinuität gewährleistet werden konnte. Das Vor-\n\nschieben eines Angehörigen ist eine anerkannte Fallgruppe der unzulässigen \n\nUmgehung eines Wettbewerbsverbots \n\n(vgl. BGH, Urt. v. 06.07.1970 \n\n- II ZR 18/69, BB 1970, 1374). Die Umgehungsabsicht des Klägers wird ferner \n\ndurch die Umstände des Verkaufs der S. GmbH Gebäudereinigung an \n\nFrau O. M. belegt. Nachdem er den Auftrag von B. für die Gesell- \n\nschaft seiner Frau akquiriert hatte, löste der Kläger seine Verbindungen zu der \n\ndem Wettbewerbsverbot unterliegenden S. GmbH Gebäudereinigung, \n\nohne ihren maßgeblichen Vermögenswert, die Forderungen gegen B. , aus \n\nder Hand zu geben. Deshalb wurde die S. GmbH Gebäudereinigung für \n\n1,-- DM an O. M. verkauft, die die streitgegenständlichen Forderungen \n\ndann jedoch an den Kläger abtrat. \n\n3. Die aus § 242 BGB folgende persönliche Haftung des Klägers für die \n\nEinhaltung des Wettbewerbsverbots der S. GmbH Gebäudereinigung \n\nführt dazu, daß er auch für die in § 13 Abs. 2 des Grundvertrags (gleichlautend \n\n§ 12 Abs. 2 des Subunternehmervertrags) vereinbarte Vertragsstrafe persön-\n\nlich haftet, wenn er seine Verpflichtung verletzt. Genausowenig, wie sich der \n\nKläger persönlich dem Wettbewerbsverbot entziehen kann, kann er der von \n\nihm für die GmbH vereinbarten Vertragsstrafe entgehen. Denn anderenfalls \n\nbliebe sein treuwidriges Verhalten sanktionslos. \n\nDie Höhe der Vertragsstrafe steht nicht in Streit. Nach dem Inhalt der \n\nAbsprache ist sie mit 30 % des Umsatzes der verbotswidrig übernommenen \n\nArbeiten bemessen und übersteigt damit betragsmäßig die Klageforderung. \n\nDas Auftragsvolumen des Reinigungsvertrags mit B. lag zum Zeitpunkt der \n\nÜbernahme dieses Auftrags durch die S. R. GmbH nach \n\nden \n\nprotokollierten Zeugenaussagen \n\nzwischen \n\n600.000,-- DM \n\nund \n\n800.000,-- DM jährlich. Nach durch die Beklagte erklärter Aufrechnung ist die \n\nKlageforderung gemäß § 389 BGB erloschen. \n\nDie Revision führt daher zur Wiederherstellung des zweiten landgericht-\n\nlichen Urteils vom 10. April 2001 und zur Abweisung der Klage. \n\nMelullis \n\nver \n\nScharen \n\n Keukenschrij-\n\n Ambrosius \n\n Kirchhoff","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ZR_109-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-30/x-zr-109-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 389","ref_norm":"389","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ZR_109-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ZR_109-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-30/x-zr-109-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ZR_109-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:07:08.979351+00:00"}}