{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ZB___7-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2003-01-28","aktenzeichen":"X ZB 7/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nX ZB 7/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n28. Januar 2003\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden\n\nRichter Dr. Melullis und die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen,\n\nKeukenschrijver und Asendorf\n\nam 28. Januar 2003\n\nbeschlossen:\n\nAuf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des\n\n22. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 17. Dezember\n\n2001 aufgehoben.\n\nDer Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen\n\nVersäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt.\n\nDer Beschwerdewert beträgt 258.236,15 \n\nGründe:\n\nI. Die Klägerin begehrt in dem wegen eines Schenkungsvertrags ge-\n\nführten Rechtsstreit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäu-\n\nmung der Berufungsbegründungsfrist, die nach Verlängerung durch den Vorsit-\n\nzenden des Kammergerichts am 27. September 2001 ablief. Das Original der\n\n(cid:0)\n\n14-seitigen, von Rechtsanwalt L. , einem der zweitinstanzlichen Prozeßbe-\n\nvollmächtigten der Klägerin, auf der letzten Seite unterschriebenen Berufungs-\n\nbegründungsschrift ging erst am 28. September 2001 beim Kammergericht ein.\n\nZuvor, nämlich laut Eingangsstempel des Kammergerichts am 26. September\n\n2001, erreichte das Berufungsgericht lediglich die erste Seite dieser Beru-\n\nfungsbegründungsschrift als Telefax.\n\nDas Kammergericht hat die Berufung der Klägerin durch am 17. Dezem-\n\nber 2001 gefaßten Beschluß unter Zurückweisung des Wiedereinsetzungsge-\n\nsuchs als unzulässig verworfen, weil es im Zusammenhang mit der Übermitt-\n\nlung der Berufungsbegründungsschrift zu einer Häufung von Fehlern gekom-\n\nmen sei, die den Schluß rechtfertigten, daß entweder die erforderlichen Anwei-\n\nsungen an das Büropersonal in der Kanzlei der Prozeßbevollmächtigten der\n\nKlägerin nicht umfassend oder nicht mit der hinreichenden Klarheit erfolgt sei-\n\nen oder daß eine ausreichende Kontrolle des Büropersonals bezüglich der\n\nEinhaltung der Anweisungen nicht stattgefunden habe.\n\nGegen diesen, den zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klä-\n\ngerin laut Empfangsbekenntnis am 21. Januar 2002 zugegangenen Beschluß\n\nhat die Klägerin am 4. Februar 2002 sofortige Beschwerde einlegt, mit der sie\n\nihren Wiedereinsetzungsantrag weiterverfolgt und Aufhebung des angefochte-\n\nnen Beschlusses begehrt.\n\nII. 1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist nach §§ 519 b Abs. 2,\n\n577 Abs. 2 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung statt-\n\nhaft. Diese Fassung ist nach § 26 Nr. 10 EGZPO maßgeblich, weil der die Be-\n\nrufung der Klägerin verwerfende Beschluß des Kammergerichts vom\n\n17. Dezember 2001 der Geschäftsstelle des Berufungsgerichts vor dem\n\n1. Januar 2002 übergeben worden ist.\n\n2. Das auch im übrigen zulässige Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg.\n\na) Der Klägerin ist gemäß §§ 234, 235 ZPO auf ihren in rechter Form\n\nund Frist angebrachten Antrag Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungs-\n\nbegründungsfrist zu gewähren. Daß die von Rechtsanwalt L. unterschriebe-\n\nne, 14 Seiten umfassende Berufungsbegründungsschrift erst am 28. Sep-\n\ntember 2001 und damit verspätet beim Kammergericht eingegangen ist, be-\n\nruhte darauf, daß sie am 25. September 2001 als einfacher Brief bei der Deut-\n\nschen Post AG unter versehentlicher Angabe einer unrichtigen Postleitzahl bei\n\nim übrigen zutreffender Anschrift des Kammergerichts aufgegeben wurde. Dem\n\nliegt jedoch kein Verschulden eines Prozeßbevollmächtigten zugrunde, das die\n\nKlägerin gemäß § 85 ZPO zu vertreten hat, so daß die Klägerin ohne ihr Ver-\n\nschulden verhindert war, die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten.\n\n(1) Den zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin kann\n\nnicht vorgeworfen werden, daß die Berufungsbegründungsschrift erst zwei\n\nWerktage vor Ablauf der geltenden Berufungsbegründungsfrist abgesandt wor-\n\nden ist. Einem Anwalt ist es nicht verwehrt, die einzuhaltende Frist bis zum\n\nletztmöglichen Tag auszunutzen (vgl. BGHZ 9, 118, 119). Außerdem darf - wie\n\ndas Bundesverfassungsgericht wiederholt ausgesprochen hat - damit gerech-\n\nnet werden, daß von der mit der Beförderung eines Schriftstücks betrauten\n\nPost die von ihr nach ihren organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen\n\nfür den Normalfall festgelegten Postlaufzeiten auch eingehalten werden (vgl.\n\nz.B. Beschl. v. 27.02.1992 - 1 BvR 1294/91, NJW 1992, 1952). Diese Recht-\n\nsprechung hat - jedenfalls in dem hier interessierenden Rahmen - ihre Berech-\n\ntigung nicht durch die \"Privatisierung\" der Deutschen Bundespost verloren, weil\n\ndie Deutsche Post AG hinsichtlich der Beförderung von normalen Briefen nach\n\nwie vor ein Monopol hat. Da die normale Postlaufzeit bei derartigen Briefen\n\nerfahrungsgemäß nicht mehr als zwei Werktage (Zustelltage; vgl. BGH, Beschl.\n\nv. 11.10.1989 - IVa ZB 7/89, NJW 1990, 188) beträgt, genügte es deshalb, die\n\nBerufungsbegründungsschrift - wie geschehen - am 25. September 1991 an\n\ndas Kammergericht abzusenden.\n\n(2) Daß bei dieser Absendung der Kanzlei der zweitinstanzlichen Pro-\n\nzeßbevollmächtigten der Klägerin ein Fehler unterlief, weil die Anschrift des\n\nKammergerichts mit einer unrichtigen Postleitzahl angegeben war, gereicht den\n\nProzeßbevollmächtigten ebenfalls nicht zum Verschulden. Aufgrund der eides-\n\nstattlichen Versicherungen von Rechtsanwältin Dr. H. und der in der\n\nBerliner Praxis als Büroleiterin tätigen Rechtsanwaltsfachangestellten A. L. ,\n\nderen Richtigkeit in dieser Hinsicht keinen greifbaren Zweifeln unterliegt, ist\n\ninsoweit als glaubhaft gemacht davon auszugehen, daß diese zweitinstanzliche\n\nProzeßbevollmächtigte der Klägerin, als sie die hergestellte Berufungsbegrün-\n\ndungsschrift am Vormittag des 25. September 2001 auf Vollständigkeit und in-\n\nhaltliche Richtigkeit überprüfte, die Büroleiterin anwies, vor Absendung, die\n\nnoch am selben Tag erfolgen sollte, die auf der Schrift vermerkte Postleitzahl\n\nzu kontrollieren und im Falle eines Fehlers zu berichtigen, daß die Büroleiterin\n\ndieser Anweisung jedoch versehentlich nicht Folge leistete. Hiernach ist durch\n\neinen zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin eine konkrete\n\nEinzelanweisung an eine bestimmte weisungsgebundene Angestellte gegeben\n\nworden, die für den betreffenden Einzelfall bestimmt, geeignet und ausreichend\n\nwar, bei entsprechender Befolgung den dann aufgetretenen Fehler zu verhin-\n\ndern. Die Kontrolle und eventuell notwendig werdende Korrektur einer Postleit-\n\nzahl der Anschrift eines ortsansässigen Gerichts sind einfache Aufgaben, von\n\ndenen ein Rechtsanwalt ohne weiteres annehmen darf, daß sie auf entspre-\n\nchende Anweisung hin von einer ausgebildeten Rechtsanwaltsfachangestellten\n\nohne weitere Anleitung und Überprüfung erledigt werden (vgl. BGH, Beschl. v.\n\n06.07.2000 - VII ZB 4/00, NJW 2000, 2823; auch Sen.Beschl. v. 27.10.1998\n\n- X ZB 20/98, NJW 1999, 429). Sie durften deshalb - ohne sich einem Ver-\n\nschuldensvorwurf auszusetzen - auch Frau L. übertragen werden, die aus-\n\nweislich der bereits genannten eidesstattlichen Versicherungen und der eides-\n\nstattlichen Versicherung der Rechtsanwältin N. damals bereits seit fünf\n\nJahren im Beruf der Rechtsanwaltsfachangestellten tätig war und sich bisher\n\nals zuverlässig und gewissenhaft erwiesen hatte. Unter den glaubhaft ge-\n\nmachten Umständen beruhte die Fristversäumung mithin ausschließlich auf\n\neinem schuldhaften Fehlverhalten einer durch eine konkrete Einzelanweisung\n\nherangezogenen Kanzleiangestellten. Für deren Fehlverhalten hat eine Partei\n\nnach § 85 ZPO jedoch nicht einzustehen.\n\n(3) Daran, daß die Klägerin, ohne es vertreten zu müssen, verhindert\n\nwar, die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten, ändert auch der ebenfalls\n\ndurch die eidesstattlichen Versicherungen der Rechtsanwältin Dr. H. \n\nund der Büroleiterin L. glaubhaft gemachte Umstand nichts, daß erst nach\n\nder Einzelanweisung an Frau L. die Berufungsbegründungsschrift Rechtsan-\n\nwalt L. zur Unterschrift vorgelegt wurde und dieser zweitinstanzliche Pro-\n\nzeßbevollmächtigte der Klägerin seine Unterschrift leistete, ohne den Fehler\n\nbei der Angabe der Postleitzahl zu bemerken. Denn ein Prozeßbevollmächtig-\n\nter ist bei Unterzeichnung eines fristwahrenden Schriftstücks nach ständiger\n\nRechtsprechung nicht gehalten, die Vollständigkeit einer im übrigen richtigen\n\nAnschrift des Empfängers selbst zu prüfen (z.B. BGH, Urt. v. 15.10.1999\n\n- V ZR 50/99, NJW 2000, 82).\n\n(4) Da die Überprüfung der Postleitzahl durch einen Prozeßbevollmäch-\n\ntigten der Klägerin mittels einer Einzelanweisung an eine Kanzleiangestellte\n\nveranlaßt war, die - nach Maßgabe des unter (1) Ausgeführten - bei Befolgung\n\ndie Fristversäumung verhindert hätte, berührt es die Verschuldensfrage im vor-\n\nliegenden Fall auch nicht, ob in der Berliner Kanzlei der zweitinstanzlichen\n\nProzeßbevollmächtigten der Klägerin allgemein geeignete anwaltliche Maß-\n\nnahmen ergriffen waren, die sicherstellten, daß fristwahrende Schriftstücke von\n\nden Mitarbeitern vollständig und richtig adressiert werden (vgl. BGH, Beschl. v.\n\n06.07.2000 - VII ZB 4/00, NJW 2000, 2823).\n\n(5) Unter den gegebenen Umständen ist es schließlich auch ohne Be-\n\nlang, ob ein Fehlverhalten der zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der\n\nKlägerin dazu beigetragen hat, daß bei der am 25. September 2001 ebenfalls\n\nversuchten Telefaxübermittlung der Berufungsbegründungsschrift nur deren\n\nerste Seite an das Kammergericht übertragen wurde. Die Übermittlung einer\n\nBerufungsbegründungsschrift per Telefax stellt gegenüber der Übersendung\n\ndes Originals per Post eine zusätzliche Maßnahme dar, zu welcher ein Pro-\n\nzeßbevollmächtigter nicht verpflichtet ist. Daß sie und wie sie im Einzelfall tat-\n\nsächlich durchgeführt wurde, kann deshalb der vertretenen Partei nicht zum\n\nNachteil gereichen (vgl. BGH, Beschl. v. 08.04.1992 - XII ZB 34/92, NJW-RR\n\n1992, 1020, 1021 m.w.N.).\n\n3. Da sonach der Klägerin Wiedereinsetzung in die Berufungsbegrün-\n\ndungsfrist zu gewähren ist, ist die Verwerfung der Berufung durch das Kam-\n\nmergericht gegenstandslos (vgl. BGH, Beschl. v. 01.07.2002 - II ZB 11/01,\n\nMDR 2002, 1095, 1096 m.w.N.).\n\nMelullis\n\nJestaedt\n\nScharen\n\nKeukenschrijver\n\nAsendorf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ZB___7-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-28/x-zb-7-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 235","ref_norm":"235","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ZB___7-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ZB___7-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-28/x-zb-7-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ZB___7-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:56:36.944957+00:00"}}